projekte
4 NBs 2 Js 58924/24•LG Limburg, 2025-10-23, 4 NBs 2 Js 58924/24
4 NBs 2 Js 58924/24Kantonsgericht23.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-23
Aktenzeichen: 4 NBs 2 Js 58924/24
ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2025:1023.4NBS2JS58924.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Unter Verwerfung der Berufung wird die angefochtene Entscheidung um die Feststellung ergänzt, dass die Straftaten der Angeklagten auf deren Betäubungsmittelabhängigkeit beruhten.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
I.
Das Amtsgericht Wetzlar hat die Angeklagte am 26.03.2025 wegen Diebstahls in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Berufung der Angeklagten, welche diese mit Zustimmung ihrer Verteidigerin und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat.
II.
Die 30 Jahre alte, als R. geborene Angeklagte hat vor Monaten das weibliche Geschlecht angenommen und bezeichnet sich nun mit dem Vornamen H.. Ihre Schullaufbahn schloss sie in … mit dem Fachabitur ab. Nach einem Freiwilligen Sozialen Jahr in einer Klinik durchlief sie eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Seit Ende 2016 geht sie keiner geregelten Tätigkeit mehr nach. Grund hierfür sind unter anderem Depressionen, die sie seit Jahren mithilfe verschiedener Suchtstoffe erfolglos selbst zu behandeln versucht. Im Vordergrund standen Benzodiazepine und auch Cannabis. Seit etwa 12 Jahren ist die Angeklagte schwer suchtabhängig, seit ca. 10 Jahren zudem schwer schmerzmittelabhängig. In den letzten Jahren wurde sie regelmäßig mit Methadon substituiert. Zuletzt war die Angeklagte in der Diakonieeinrichtung „…" in … wohnhaft. Die Angeklagte weist erhebliche Vorstrafen und auch Hafterfahrung auf:
Am 28.04.2017 verurteilte sie das Amtsgericht Gießen (106 Js 23914/17 507Cs) wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 EUR.
Am 31.01.2018 verurteilte sie das Amtsgericht Gießen wegen Diebstahls (Az.: 108 Js 48902/17 507 Cs) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 EUR.
Das Amtsgericht Gießen verurteilte sie am 20.10.2018 wegen Diebstahls in 2 Fällen (105 Js 30432/18 506Cs) und am 24.05.2019 wegen „Diebstahls geringwertiger Sachen“ (103 Js 10289/19 506 Ds) jeweils zu Geldstrafen von 90 Tagessätzen zu je 20 EUR.
Am 24.06.2020 verurteilte sie das Amtsgericht Gießen wegen versuchten Verschaffens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchtem Betrug (Az.: 503 Js 22157/19 517 Ds) zu einer 6-monatigen Bewährungsstrafe. Nach Widerruf der Strafaussetzung wurde ein Teil der Strafe vollstreckt. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt, welcher jedoch zwischenzeitlich nach erneutem Widerruf vollstreckt worden ist.
Am 19.03.2021 verurteilte sie das Amtsgericht Gießen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstraffe von 60 Tagessätzen zu je 15 EUR (Az: 503 Js 24859/20 520 Ds).
Am 21.12.2021 verurteilte sie das Amtsgericht Gießen wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie Urkundenfälschung in fünf Fällen im Verfahren 307 Js 6262/21 520 Ds zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten Auch hier wurde ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Bewährung wurde jedoch widerrufen und die Restfreiheitsstrafe von 124 Tagen zwischenzeitlich vollstreckt.
Das Amtsgericht Friedberg verurteilte sie am 21.09.2022 wegen Beleidigung und Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 EUR (Az: 201 Js 20293/22 47a Cs). Diese ist zwischenzeitlich durch Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.
Schließlich verurteilte das Amtsgericht Gießen sie am 10.01.2024m Verfahren 106 Js 23352/23 517Ds wegen Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe, die bis zum 15.03.2027 zur Bewährung ausgesetzt ist.
Die Angeklagte befand sich zuletzt in der Zeit vom 08.01.2025 bis zum 29.09.2025 in Strafhaft.
Seit ihrer Haftentlassung bewohnt die Angeklagte ein kleines Zimmer in einem Übergangsheim in .... Sie hat einen derzeit drogenfrei lebenden Freund. Die Angeklagte hat unwiderlegt bereits gegen Ende ihrer Haftzeit die Einnahme von Methadon eingestellt und ist grundsätzlich therapiebereit.
III.
A) Folgende Feststellungen der angefochtenen Entscheidung sind aufgrund der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung in Rechtskraft erwachsen:
„Der Angeklagte ist medizinisch an die in der Suchtmittelsubstitution tätige Arztpraxis … in der …straße in … angebunden. Daher hielt er sich im Jahr 2024 regelmäßig im Umfeld der …straße in … auf. Hier kam es zu folgenden Vorfällen:
1.
Am 19.02.2024 gegen 8:25 Uhr begab sich der Angeklagte in die Kaufland Filiale … in …. Dort entnahm er zwei Packungen Zigaretten der Marke Davidoff im Wert von 16,40 € der Auslage, steckte diese in seine Kleidung und passierte entsprechend seinem Vorsatz den Kassenbereich, ohne diese zu zahlen. Er konnte jedoch gestellt werden und die Zigaretten zurückgegeben werden.
2.
Am 24.08 2024 um 21:50 Uhr begab sich der Angeklagte zur AVIA Tankstelle in der …-Straße … in …. Dort entnahm er entsprechend seines vorgefassten Plans eine Dose Mixey Bier mit mir im Wert von 2,33 € aus der Warenauslage, trank diese vor Ort aus, bezahlte jedoch nicht. Auch hier konnte er gestellt werden.
3.
Am 23.09.2024 begab sich der Angeklagte gegen 9:00 Uhr in die Kaufland Filiale … in …. Dort entnahm er Alkoholika (2 Dosen Mixed Getränke) mit einem Gesamtverkaufspreis von 8,93 € aus der Auslage, trank diese im Laden und passierte die Kasse, ohne zu bezahlen. Auch hier konnte er durch die Ladendetektivin, die den Vorgang beobachtet hatte gestellt werden.
4.
Am 11.10.2024 um 8:55 Uhr entnahm der Angeklagte erneut in der Kaufland-Filiale … in … 2 Packungen Zigaretten der Marke Davidoff sowie eine Mascara der Marke Maybelline mit einem Gesamtverkaufspreis von 30,39 € der Auslage. Er steckte die Waren in seine Hosentaschen und verließ das Geschäft, ohne die Ware zu bezahlen. Hinter der Kassenzone konnte er jedoch gestellt werden.
5.
Am 22.10.2024 um 11:00 Uhr entwendete der Angeklagte wiederum in dem Einkaufsmarkt Kaufland, …, in … eine Packung Zigaretten mit einem Verkaufspreis von 8,70 €, in dem er diese indirekte Jackentasche steckte und den Kassenbereich passierte, ohne hierfür zu bezahlen.
Der Angeklagte handelte bei all diesen Taten vorsätzlich mit Zueignungsabsicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er jeweils unter dem Einfluss von Suchtmitteln stand.“
B) Ergänzend hat die Kammer festgestellt, dass die Straftaten der Angeklagten auf deren Betäubungsmittelabhängigkeit beruhten.
IV.
Die ergänzende Feststellung beruht auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten. Diese hat ausgeführt, sie habe im Tatzeitraum mehr oder weniger auf der Straße gelebt, ohne jeden Antrieb und bar jeder Perspektive. Durch die eingenommenen Drogen sei ihr alles egal gewesen. Diese Angaben sind aufgrund der übrigen Feststellungen zum Werdegang der Angeklagten und zum jeweiligen Tathergang plausibel und nachvollziehbar.
V.
Aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung sind ferner in Rechtskraft erwachsen:
die rechtliche Wertung der festgestellten Taten als Diebstahl in 5 Fällen.
die ausgeurteilten Einzelstrafen von jeweils 2 Monaten
die hieraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten
VI.
Eine Strafaussetzung kam mangels positiver Sozialprognose der Angeklagten nicht in Betracht. Es ist ungeachtet der nach Tatbegehung gesammelten weiteren Hafterfahrung nicht zu erwarten, dass die Angeklagte sich allein durch die Verurteilung selbst von weiteren Straftaten wird abhalten lassen. Alle bisherigen Bewährungschancen hat die Angeklagte – wie festgestellt – nicht nutzen können. Die Suchtmittelabhängigkeit der Angeklagten als Haupttriebfeder ihrer früheren Straftaten besteht fort. Die Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung ihre Therapiebereitschaft und ihren seit Wochen durchgehaltenen Verzicht auf Methadon zwar glaubhaft dargestellt. Zudem hat sie einen durchaus intelligenten Eindruck hinterlassen, so dass ihr die grundsätzliche Fähigkeit, sich einer Therapie auch intellektuell zu stellen, zuzusprechen ist. Andererseits erweisen sich die aktuellen Wohnverhältnisse und Zukunftsperspektiven der Angeklagten aber als prekär und fragil. Die Angeklagte hat in der Berufungshauptverhandlung einen äußerst labilen, weinerlichen und insgesamt angeschlagenen Eindruck hinterlassen. Ernsthafte Therapiechancen bestehen zur Überzeugung der Kammer daher allenfalls in einem gefestigten Umfeld, wie es eine Therapiemaßnahme nach § 35 BtmG ermöglichen würde. Die Voraussetzungen der hierfür erforderlichen Zurückstellung der Vollstreckung liegen vor. Zur Überzeugung der Kammer wird die Angeklagte demgegenüber außerhalb eines solchen Umfeldes aus eigener Kraft nicht in der Lage sein, die Ursache ihrer Strafffälligkeit zu bekämpfen. Vielmehr drohten bei einer erneuten Strafaussetzung alsbald neuerliche Rückfälle.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.