LG Frankfurt 1. Zivilkammer, 2026-02-02, 2-01 O 26/25

2-01 O 26/25Kantonsgericht / I. Zivilkammer02.02.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 1. Zivilkammer — 2-01 O 26/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-02

Aktenzeichen: 2-01 O 26/25

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0202.2.01O26.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 15.643,45 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Leistungsansprüche aus Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung geltend.

Der Kläger war Halter eines Leasingfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … und unterhielt bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt eine Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Für jeden Schadensfall war bei der Teilkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 EUR und bei der Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR vereinbart.

Dem Vertragsverhältnis lagen die AKB Stand 7/21 der Beklagten (Bl. 74 ff. d.A.) zugrunde, welche unter anderem folgende Regelungen vorsahen:

"E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen."

"E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. […]

  • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.

  • Sie müssen uns alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.

  • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.

  • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit dies für Sie zumutbar ist."

"E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E. 1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen."

"E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Auf Ihre Anzeige- und Aufklärungspflichten weisen wir Sie im Schadensfall noch einmal gesondert in Textform hin. Auf Pflichten, die Sie spontan und unmittelbar nach Eintritt eines Schadenereignisses erfüllen müssen, können wir Sie nicht noch einmal hinweisen. Eine solche Pflicht ist beispielsweise, dass Sie nach E.1.1.3 den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

E.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung

Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung nicht ursächlich war für die Feststellung des Versicherungsfalls, für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen."

Die Beklagte erlangte Kenntnis von einem Unfallereignis unter Beteiligung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom 09.07.2023, bei dem ein Zaun und ein Verkehrsschild beschädigt wurden, und versandte diesbezüglich unter dem 10.07.2023 per E-Mail ein Formular zur Schadensanzeige an den Kläger. Es wird für die Einzelheiten auf Anlage B7, Bl. 268 ff. d.A., Bezug genommen. Erinnerungen erfolgten mit Schreiben vom 24.07.2023 (Anlage B8, Bl. 274 d.A.) und 07.08.2023 (Anlage B9, Bl. 275 d.A.).

Der Kläger gab mit Schreiben vom 04.09.2023 eine Stellungnahme ab. Es wird für die Einzelheiten auf Anlage B1, Bl. 65 d.A., Bezug genommen.

Auf die Schreiben der Beklagten vom 07.09.2023 (Anlage B2, Bl. 66 d.A.), 24.11.2023 (Anlage B3, Bl. 67 d.A.) und 09.02.2024 (Anlage B4, Bl. 68 d.A.) mit Rückfragen zum Vortrag der Entwendung des Fahrzeugs reagierte der Kläger nicht.

Ein gegen den Kläger im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 09.07.2023 eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts der Fahrerflucht wurde mit Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 09.08.2024 durch Freispruch beendet (Anlage B6, Bl. 70 ff. d.A.).

Der Kläger macht folgende Kosten in Höhe von insgesamt 15.643,45 EUR aus Teilkaskoversicherung geltend:

  • Reparaturkosten nach Gutachten in Höhe von 12.960,47 EUR,

  • Leistung an Stadt Kleve für ein beschädigtes Verkehrsschild in Höhe von 204,98 EUR,

  • Leasingraten in Höhe von 2.268 EUR,

  • Versicherungskosten in Höhe von 480 EUR.

Auf die außergerichtliche Zahlungsaufforderung der klägerischen Bevollmächtigten verweigerte die Beklagte die Regulierung.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei von einer unbekannten Person entwendet und anschließend unbefugt im Straßenverkehr geführt worden, wobei es zu dem Unfallereignis gekommen sei. Als er am Abend des 09.07.2023 gegen 22:00 Uhr aus den Niederlanden zum Abstellort des Fahrzeugs zurückgekehrt sei, habe er dies dort nicht mehr vorgefunden. Die Beklagte habe ihn am 10.07.2023 über einen Haftpflichtschaden informiert. Er habe den Kaskoschaden telefonisch zwischen dem 10. und 11.07.2023 gemeldet, sonst hätte die Beklagte nicht am 17.07.2023 ein Schreiben mit Schadensnummer ….. (Bl. 297 d.A.) übersandt. Im Zusammenhang mit diesem Telefonat habe er mitgeteilt, dass er keine weiteren Informationen geben könne, da er nicht wisse, was mit dem Fahrzeug passiert sei. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe erklärt, dass die Ermittlungsakte angefordert werde und er sich gedulden müsse. Dies ergebe sich auch aus einer E-Mail der Beklagten vom 17.11.2023 (Bl. 300 d.A.). Am 11.07.2023 sei er bei der Polizei vorstellig geworden, um sich nach dem Standort des sichergestellten Fahrzeugs zu erkundigen und eine Begutachtung veranlassen zu können. Eine gesonderte Textangabe zu Mitwirkungspflichten habe er nicht erhalten.

Er habe das Fahrzeug auf eigene Kosten reparieren lassen und am 18.06.2024 bei der A-Bank abgelöst. Mangels Reparaturfreigabe durch die Beklagte sei das Fahrzeug ein Jahr ungenutzt abgestellt worden, insofern veranlasste vergebliche Aufwendungen seien zu erstatten.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 15.643,45 EUR nebst 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  2. den Kläger von der in Inanspruchnahme anwaltlicher Gebühren in Höhe von 953,40€ netto freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ein Vermerk über ein Telefonat liege nicht vor. Die E-Mail der Beklagten zum Haftpflichtschaden vom 10.07.2023 (Anlage B7, Bl. 268 ff. d.A.) habe den Hinweis auf vertragliche Obliegenheiten und die Folgen einer Verletzung enthalten. Sein Vortrag zum Ablauf sei inkonsistent.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei als Leasingnehmer bereits nicht aktivlegitimiert. Der Kläger lasse im Rahmen der Antragstellung die Selbstbeteiligung unberücksichtigt. Sie sei ohnehin aufgrund von Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass das Fahrzeug fachgerecht repariert und am 18.06.2024 bei der A-Bank abgelöst worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 15.643,45 EUR wegen Beschädigung des Unfallfahrzeugs aus § 1 VVG i.V.m. Versicherungsvertrag i.V.m. AKB.

Die Frage der Aktivlegitimation des Klägers als Leasingnehmer zur Geltendmachung von Ansprüchen kann hier dahinstehen. Es bestand ein Versicherungsvertrag zwischen den Parteien hinsichtlich des streitgegenständlichen Leasingfahrzeugs. Mangels Vorliegens des Leasingvertrags kann eine etwaige Sicherungsabtretung an die Leasinggeberin nicht geprüft werden.

Die Beklagte ist wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten leistungsfrei geworden, § 28 Abs. 2 VVG.

Der Kläger hat gegen seine Anzeigeobliegenheit verstoßen.

Nach E.1.1.1 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Nach E.1.3.1 AKB besteht im Falle der Entwendung des Fahrzeugs im Sinne von A.2.2.2 AKB – wie hier vom Kläger vorgetragen – die Verpflichtung des Versicherungsnehmers abweichend davon, dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Eine Schadensanzeige hinsichtlich Vorfalls vom 09.07.2023 in Textform durch den Kläger ist unstreitig nicht erfolgt. Eine solche ergibt sich nicht aus dem mit "Stellungnahme" überschriebenen, klägerischen Schreiben vom 04.09.2023 (Anlage B1, Bl. 65 d.A.). Ohnehin wäre dies nicht binnen Wochenfrist geschweige denn ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung eingegangen.

Hinsichtlich der Behauptung einer telefonischen Schadensmeldung gegenüber einem nicht namentlich benannten Mitarbeiter der Beklagten zwischen dem 10. und 11.07.2023 ist der Kläger beweisfällig geblieben. Beweis wurde nicht angeboten. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2025 bekundet, nach Vorstellung bei der Polizei am 11.07.2023 in einem Telefonat mitgeteilt zu haben, dass er keine weiteren Informationen geben könne, da er nicht wisse, was mit dem Fahrzeug passiert sei.

Die Beklagte hat dies jedoch bestritten und vorgetragen, dass ein entsprechender Telefonvermerk nicht vorliege. In chronologischer Hinsicht spricht der vorgelegte Schriftverkehr der Parteien zum Schadensereignis vom 09.07.2023 für das Nichtvorliegen einer Schadensmeldung und damit gegen die Angaben des Klägers. Schließlich wurde der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 24.07.2023 (Anlage B8, Bl. 274 d.A.) und 07.08.2023 (Anlage B9, Bl. 275 d.A.) jeweils erneut zur Schadensanzeige aufgefordert. Das klägerische Schreiben vom 04.09.2023 (Anlage B1, Bl. 65 d.A.) bezieht sich in Beantwortung ausdrücklich darauf. Auch die schriftlichen Rückfragen zum Vortrag der Entwendung des Fahrzeugs vom 07.09.2023 (Anlage B2, Bl. 66 d.A.), 24.11.2023 (Anlage B3, Bl. 67 d.A.) und 09.02.2024 (Anlage B4, Bl. 68 d.A.) folgten dem Schreiben zeitlich nach, sodass davon auszugehen ist, dass erst zu dem Zeitpunkt dieser Sachverhalt der Beklagten zur Kenntnis gelangt ist.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 17.07.2023 zur Übersendung der AKB (Bl. 297 d.A.) oder die Begutachtung des Fahrzeugs im Auftrag der Beklagten am 24.07.2023. Ausweislich des Schreibens vom 10.07.2023 (Anlage B7, Bl. 268 ff. d.A.) hat die Beklagte bereits vor der behaupteten Kontaktaufnahme aufgrund des Haftpflichtschadens Kenntnis vom Unfallereignis erlangt und unter dem 14.07.2023 die sachverständige Begutachtung beauftragt. In diesem Zusammenhang wurde zur Versicherungs-Nr. …. eine Kfz-Haftpflicht-Schaden-Nr. …. und eine Kasko-Schaden-Nr. … vergeben. Das Versicherungsverhältnis umfasst sowohl fremdverschuldete Schäden in der Teilkasko als auch selbst verursachte Schäden in der Vollkasko. Eine nähere Differenzierung ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, sodass sich daraus kein Hinweis auf eine etwaige Schadensmeldung herleiten lässt.

Der Kläger hat gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen.

Nach E.1.1.3 AKB ist der Versicherungsnehmer unter anderem verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, und die Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadenereignisses und zum Schadenumfang wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

Die mit Schreiben vom 07.09.2023 (Anlage B2, Bl. 66 d.A.), 24.11.2023 (Anlage B3, Bl. 67 d.A.) und 09.02.2024 (Anlage B4, Bl. 68 d.A.) gestellten Rückfragen zur Entwendung des Fahrzeugs – Wann haben Sie das Kfz abgestellt bzw. letztmalig gesehen, bevor ihnen der Verlust des Fahrzeuges aufgefallen ist? Wurde das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel entwendet? – blieben durch den Kläger unstreitig unbeantwortet.

Diese Obliegenheitsverletzungen geschahen – mindestens – vorsätzlich.

Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins einer entsprechenden Verhaltensnorm, wobei auch bedingter Vorsatz ausreicht. Eine Absicht, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen, ist hingegen nicht erforderlich (OLG Hamm Hinweisbeschluss v. 19.12.2018 – I-20 U 155/18, BeckRS 2018, 44008 Rn. 18 m.w.N.).

Aus dem Vortrag, aufgrund des Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht auf anwaltlichen Rat hin, gegenüber der Versicherung keine weiteren Angaben machen zu wollen, ergibt sich, dass der Kläger die schriftlichen Aufforderungen der Beklagten zur Schadensanzeige und Beantwortung weiterer Fragen zur Kenntnis genommen hat und sich bewusst war, dagegen durch seine Untätigkeit zu verstoßen.

Der Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer in ihrer Erfüllung gegebenenfalls Angaben machen müsste, die in einem wegen des gleichen Vorfalls anhängigen Strafverfahren gegen ihn verwandt werden können (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 29. Aufl. 2026, VVG § 28 Rn. 34 m.w.N.).

Der gemäß § 28 Abs. 4 VVG i.V.m. E.2.1 AKB erforderliche Hinweis in Textform auf die Anzeige- und Aufklärungspflichten im Schadensfall wurde dem Kläger mit E-Mail der Beklagten vom 10.07.2023 (Anlage B7, Bl. 268 ff. d.A.) übersandt. Hinsichtlich des nunmehrigen Bestreitens des Erhalts des beigefügten Hinweises ist der Kläger beweisfällig geblieben. Beweis wurde nicht angeboten. Zuvor hat der Kläger sich in seinem Vortrag ebenfalls auf den Zugang dieser Mitteilung der Beklagten bezogen.

Die Leistungsfreiheit der Beklagten entfällt nicht gemäß § 28 Abs. 3 VVG i.V.m. E.2.2 AKB.

Der dem Kläger obliegende Kausalitätsgegenbeweis dahingehend, dass die Pflichtverletzung des Klägers weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich war, ist nicht erbracht.

Zwar kann es an der Kausalität fehlen, wenn der Versicherer an eigenen Ermittlungen gehindert war, diese aber auch bei rechtzeitiger Anzeige nicht über das hätten hinausgehen können, was die Ermittlungsbehörden ohnehin durchgeführt haben (BGH, Urteil vom 04.04.2001 - IV ZR 63/00, VersR 2001, 756 Rn. 13).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch die Nichtbeantwortung der Fragen hat der Kläger die Beklagte gehindert, die Voraussetzungen des angezeigten Versicherungsfalles zu prüfen. So lassen sich etwa durch eine Untersuchung der Fahrzeugschlüssel durchaus Rückschlüsse auf die Stimmigkeit der Behauptungen des Versicherungsnehmers zum angeblichen Abstellort und zur Entwendung ziehen. Dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 09.08.2024 (Anlage B6, Bl. 70 ff. d.A.) sind Hinweise auf die Durchführung einer derartigen Ermittlungsmaßnahme jedenfalls nicht zu entnehmen. Der Freispruch vom Verdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB erging ausweislich der Urteilsgründe hingegen, weil nach dem Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme die Fahrereigenschaft des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 261 StPO festgestellt werden konnte, verbleibende Zweifel gehen nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu Gunsten des Angeklagten.

Daraus folgt jedoch kein Automatismus einer Einstandspflicht der Teilkaskoversicherung. Vielmehr kommt angesichts der polizeilichen Sicherstellung des Fahrzeugs nach dem Unfallgeschehen an der Wohn- und Geschäftsanschrift des Klägers und seiner Einlassung im Strafverfahren, dass eine von insgesamt acht in Betracht kommenden Personen, die über einen Schlüssel zu seiner Halle verfügen, den Zweitschlüssel aus seinem Büro genommen und das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfallereignisses genutzt haben müsse, ein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei unbefugtem Gebrauch aufgrund eines Näheverhältnisses nach A.2.2.2.c. AKB in Betracht. Mangels Schadensanzeige und Mitwirkung bei der Aufklärung konnte eine entsprechende Prüfung des Versicherungsfalles durch die Beklagte nicht vorgenommen werden.

In Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs lassen sich die der Beklagten durch das Vorenthalten von Informationen entstandenen Nachteile nicht mehr beheben. Feststellungen, ob ihre Einstandspflicht gegeben ist, kann die Beklagte aufgrund der Obliegenheitsverletzung des Klägers zuverlässig nicht mehr treffen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2004 - IV ZR 265/03, VersR 2004, 1117 Rn. 11).

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO i.V.m. §§ 39 ff. GKG festzusetzen.

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