VG Wiesbaden 2. Kammer, 2021-01-18, 2 K 615/16.WI

2 K 615/16.WIVerwaltungsgericht / 2. Kammer18.01.2021

Gesamter Gesetzestext

VG Wiesbaden 2. Kammer — 2 K 615/16.WI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-18

Aktenzeichen: 2 K 615/16.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2021:0118.2K615.16.WI.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Professorin der Besoldungsgruppe W 2 im Fachbereich Wirtschaft bei der Beklagten D.. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Stufe der professoralen Erfahrungszeit.

Mit Bescheid vom 31.01.2013 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2013 vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes (HPBesG) entsprechend ihres bisherigen Amtes in die Besoldungsgruppe W 2, Erfahrungsstufe 2, übergeleitet. Als Beginn der professoralen Erfahrungszeiten wurde der 01.08.2005 festgelegt. Hieran anknüpfend erfolgt der Aufstieg in den Erfahrungsstufen, in der Regel nach fünf Jahren.

Gegen die Klägerin ergingen folgende disziplinarrechtliche Urteile:

Mit Urteil vom 04.09.2012 (Az. 28 K 1/11.WI.D) verhängte das Verwaltungsgericht Wiesbaden unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 28.05.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010 eine Geldbuße in Höhe eines Monatsbetrags ihrer Dienstbezüge, anstelle einer Kürzung der Monatsbezüge für die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel. Von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos.

Auf eine Disziplinarklage der Beklagten entfernte das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klägerin mit Urteil vom 25.02.2014 aus dem Beamtenverhältnis (Az. 28 K 419/12.WI.D). Mit Urteil vom 28.09.2015 änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 28 A 809/14.WI.D) das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ab. Die Dienstbezüge der Klägerin wurden für die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel gekürzt. Die Klägerin habe mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen. Es lägen unter anderem mehrere Verstöße gegen die Gehorsamspflicht und Dienstleistungspflicht durch Fernbleiben von Studiengangbesprechungen und Dienstgesprächen ohne Entschuldigung vor. Auch habe die Klägerin gegen die Pflicht, ein Verhalten an den Tag zu legen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordere, und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Am 22.03.2016 leitete die Beklagte ein erneutes Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein. Am 19.12.2017 erhob die Beklagte diesbezüglich Disziplinarklage gegen die Klägerin, mit dem Antrag, die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Az. 28 K 6212/17.WI.D). Die Beklagte warf der Klägerin unter anderem Fehlverhalten bezüglich der Erscheinenspflicht bei Studiengangbesprechungen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 vor. Gegen die Klägerin seien in den Monaten Januar und Februar 2015 Dienstaufsichtsbeschwerden im Hinblick auf die Studiengangbesprechungen und im Hinblick auf eine Behinderung des Reakkreditierungsprozesses des Studiengangs V. eingereicht. Die Beklagte warf der Klägerin auch Fehlverhalten gegenüber dem Dekan in Zusammenhang mit dem Modul „M.“ im Jahr 2015 vor, ebenfalls läge ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Übernahme der Organisation des Hochschulinformationstags im Jahr 2016 vor. Auch läge ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Durchführung der Organisation des Hochschulinformationstags und der Standbetreuung vor. Die Klägerin habe auch im vorliegenden Verfahren – 2 K 615/16.WI – unangemessene Äußerungen gegenüber dem Dekan getätigt. Über dieses Disziplinarverfahren ist bisher nicht entschieden worden.

Die Klägerin stellte bereits am 30.10.2014 einen Antrag auf Gewährung einer Erfahrungsstufe nach § 2 der Richtlinie der Beklagten zur Gewährung von Leistungsbezügen und Erfahrungsstufen in der Besoldungsordnung W (LBOW 2013).

Sie führte aus, ihre Vorlesungen entsprächen sämtlich dem neuesten Stand von Wissenschaft und Forschung und würden ständig aktualisiert. Die Didaktik der Vorlesungen entspreche neuesten Erkenntnissen. Die Ergebnisse der Klausuren würden die Qualität der Vorlesungen durch durchwegs überdurchschnittliche Leistungen der Studenten belegen. Sie verwende selbsterstelltes Studienmaterial, das in den Vorlesungen zur Verfügung gestellt würde, wie z.B. ein Skript zum E.. Sie betreue regelmäßig überdurchschnittlich viele Thesenkandidaten mit größtenteils überdurchschnittlichem Erfolg. Sie sei im Jahr 2013 Mitglied der Berufungskommission zur Nachfolge des Lehrstuhls von J. gewesen. Sie führte ihre Veröffentlichungen aus den letzten fünf Jahren auf. Ihre Praxiskontakte hätten oftmals zur Vermittlung von Praktikumsplätzen und Anstellungen nach Studienabschluss geführt. Sie bilde sich ständig durch die Lektüre der einschlägigen Fachliteratur fort und besuche regelmäßig Seminare und Fortbildungsveranstaltungen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf den Antrag verwiesen.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass keine Absicht bestehe, ihr eine Erfahrungsstufe zu gewähren, da sie wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen von der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe eines Monatsbetrags ihrer Dienstbezüge verurteilt und sie aufgrund einer weiteren Disziplinarklage mit Urteil vom 25.02.2014 aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sei. Die beiden Disziplinarverfahren hätten ihre fachlichen Leistungen in keiner Weise zum Inhalt gehabt.

Mit Bescheid vom 24.06.2015, der Klägerin am 02.07.2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, wies die Beklagte den Antrag vom 31.10.2014 zurück. Die Leistungen der Klägerin entsprächen nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen. Insofern bestünde eine Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 S. 1 HBesG. Die Beklagte verwies auf das rechtskräftige Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 04.09.2013 (28 K 1/11.WI.D). Es sei nicht entscheidend, ob die Leistungen der Klägerin aus „fachlicher Sicht“ den zu stellenden Anforderungen genügen. Aus der Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift, § 3 Abs. 4 HPBesG (LT-Drs. 18/6074, S. 11), welche inhaltsgleich mit § 33 Abs. 4 HBesG sei, gehe hervor, dass eine weitergehende dienstliche Beurteilung zulässig sei, wenn sie sich auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten, etwa im Hinblick auf eine mangelnde Beteiligung an der Selbstverwaltung beziehe. Eine zwischenzeitliche Besserung des Verhaltens der Klägerin sei nicht erkennbar.

Es erscheine auch, ohne dass es hierauf entscheidend ankomme, zweifelhaft, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen aus „fachlicher Sicht“ den Mindestanforderungen an das von der Klägerin ausgeübte Amt genügten. Es müsse mindestens eine zufriedenstellende Erfüllung der Anforderungen in der Lehre gegeben sein. Dies sei schon deswegen nicht gegeben, weil bei praktisch allen Lehrveranstaltungen über mehrere Semester hinweg eine im Vergleich zu den durchschnittlichen Evaluationswerten aller Lehrenden des maßgeblichen Studiengangs schlechtere Beurteilung durch die Studierenden zu verzeichnen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Mit Schreiben vom 26.07.2015 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die im Bescheid angegebenen Gründe es in keiner Weise rechtfertigen würden, ihr die beantragte Erfahrungsstufe zu verweigern. Es könnte für eine Verweigerung nur eine Leistungsbewertung herangezogen werden. Diese habe sich an den wissenschaftlich adäquaten Maßstäben des jeweiligen Fachs bzw. Forschungsgebiets zu orientieren, wobei nur die Mindestanforderungen vorliegen müssten. Die von der Beklagten aufgeführten Disziplinarverfahren hätten ihre fachlichen Leistungen in keiner Weise zum Inhalt gehabt. Sie bestreite die angeblichen Dienstvergehen.

Die Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift habe keinen Niederschlag im Wortlaut der späteren Vorschrift gefunden.

Es sei zudem unstreitig, dass sie die Mindestanforderungen für die Erfahrungszulage bei Weitem erfülle. Die studentischen Evaluationen seien weder belegt, noch gehörten sie zu dem Mikrokriterienkatalog der Beklagten, der für die Erteilung der Zulage ergangen sei. Die Studenten könnten die Qualität einer Lehrveranstaltung nicht beurteilen, da sie sich noch in der Ausbildung befänden.

Den Widerspruch der Klägerin nebst Anlagen leitete die Beklagte an eine bei ihr eingerichtete Besoldungskommission weiter. Diese prüfte, ob im zurückliegenden Zeitraum die erbrachten Leistungen der Klägerin auf Basis des Mikrokriterienkatalogs der Beklagten den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprochen haben. Dieser Mikrokriterienkatalog setzt sich zusammen aus den Makrokriterien der Bereiche „A. Lehre“, „B. Forschung und wissenschaftliche Arbeit“, „C. Praxiskontakte“ und „D. Besondere Förderaktivitäten“.

Mit Schreiben vom 28.01.2016 führte der Vorsitzende der Besoldungskommission aus, dass die Klägerin in dem Bereich „A. Lehre“ in dem Mikrokriterium „Qualität der Lehre“ keine zufriedenstellenden Leistungen gezeigt und somit das Makrokriterium „Lehre“ nicht erfüllt habe. Die Bewertung der einzelnen Veranstaltungen der Klägerin durch die Studierenden sei in den vergangenen acht Semestern in allen Fällen signifikant schlechter als der Durchschnitt ausgefallen. Des Weiteren könnten Praxisvorträge und Exkursionen nicht belegt werden. Auch die Aktualität der Lehrinhalte und Lehrdidaktik gehe aus dem beigefügten Lehrmaterial nicht hervor. Schließlich sei auch das von der Klägerin erstellte Studienmaterial nicht zufriedenstellend. Somit entfalle die Prüfung der weiteren Makrokriterien, da die Widerspruchsführerin schon das Makrokriterium der Lehre nicht zufriedenstellend erfülle. Die in den letzten fünf Jahren von der Klägerin erbrachten Leistungen entsprächen nicht den Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 4 und Abs. 5 LBOW 2013.

Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2016 Stellung, worauf der Vorsitzende der Besoldungskommission mit E-Mail vom 11.03.2016 erwiderte. Auf den Inhalt beider Dokumente wird Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2016, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.03.2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Die Beklagte wiederholte und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Gehaltsstufe sei gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 HBesG i.V.m. der LBOW 2013 jeweils nach fünf Jahren professoraler Erfahrungszeiten viermal möglich. Werde allerdings gemäß § 33 Abs. 4 S. 1 HBesG i.V.m. § 2 Abs. 4 LBOW 2013 aufgrund einer Leistungsbewertung festgestellt, dass die Leistung eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspreche, verbleibe dieser in der bisherigen Stufe (Aufstiegshemmung). Die Leistungsanforderungen würden sich dabei gemäß § 2 Abs. 4 LBOW 2013 an den wissenschaftlich adäquaten Maßstäben des jeweiligen Fach- bzw. Forschungsgebiets orientieren, wobei die Mindestanforderungen des jeweiligen Fachgebiets vorliegen müssten.

Neben der Zugrundelegung eines wissenschaftlichen Verfahrens zur Ermittlung der Leistungen des Professors sei auch eine weitergehende dienstrechtliche Beurteilung zulässig, wenn diese sich auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten beziehe. Eine dienstrechtliche Pflichtverletzung könne insbesondere in einer mangelhaften Beteiligung an der Hochschulselbstverwaltung zu sehen sein. Dienstpflichtwidriges Verhalten der Klägerin sei ein Dauerzustand. Da in der Zwischenzeit eine erneute Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung der Klägerin aus dem Dienst wegen des Verdachts weiterer Dienstpflichtverletzungen eingeleitet worden sei (Az. 28 K 6212/17.WI.D), sei ihr auch aus diesem Grund die Gewährung der Erfahrungsstufe zu versagen. Ein Beamter könne nach der Rechtsprechung für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des sich gegebenenfalls anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung oder einer entsprechenden Maßnahme ausgenommen werden. Vorsorglich werde auf die Leistungsbewertung der Klägerin durch die Besoldungskommission Bezug genommen. Diese habe sich unter anderem auf die Evaluierung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden stützen können. Das Mikrokriterium „Praxisvorträge“ sei zutreffend mit „nicht anwendbar“ angegeben worden, da die Klägerin kein Beispiel für einen Praxisvortrag genannt habe. Hinsichtlich der Aktualität O.-skripts sei anzumerken, dass die Aktualität von Sachverhalten aus dem Jahr 1997, die die Klägerin in ihren Aufgaben verwenden würde, stark zu bezweifeln sei.

Entsprechend § 2 Abs. 6 S. 4 LBOW 2013 sei eine positive Entscheidung über den Antrag der Klägerin nicht in Betracht gekommen, da zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung am 31.10.2014 und dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag am 24.06.2015 der Klägerin erneute Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen würden.

Die Klägerin hat am 28.04.2016 Klage erhoben.

Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Gewährung der nächsthöheren Erfahrungsstufe. Ihre Leistungen würden bei Weitem die Anforderungen einer weiteren Erfahrungszulage erfüllen. Die Entscheidung der Besoldungskommission beruhe nicht auf sachlichen und objektiven Kriterien und verletze daher Art. 5 Abs. 3 GG. Der Präsident habe seine ablehnende Entscheidung vom 24.06.2015 über den Antrag der Klägerin getroffen, ohne zuvor eine erforderliche Beurteilung der Besoldungskommission eingeholt zu haben. Die nachträgliche Beurteilung durch die Besoldungskommission sei als Gefälligkeitsentscheidung insbesondere für den Dekan anzusehen, welcher die Klägerin seit Jahren mit Mobbinghandlungen konfrontiere.

Es lägen keine Gründe für eine Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 HBesG vor. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor. Es gebe keine aktuelle Gesetzesbegründung zu dieser maßgeblichen Vorschrift. Eine Aufstiegshemmung setze eine anstehende Beförderung voraus; die Gewährung einer Zulage sei aber nicht als Beförderung anzusehen, für die eine Aufstiegshemmung gelten könne.

Nicht jede Disziplinarmaßnahme führe zur Versagung der Erfahrungsstufe, sondern nur eine Entfernung aus dem Dienst, wie sich aus § 33 Abs. 6 HBesG ergebe. Eine solche liege aber nicht vor. Durch die Einbeziehung des neuen, völlig unbegründet eingeleiteten Disziplinarverfahrens in das vorliegende Klageverfahren versuche die Beklagte, „Stimmung“ gegen die Klägerin zu machen.

Die Mitwirkung an Selbstverwaltungsmaßnahmen sei für die Beurteilung der Lehre der Klägerin irrelevant.

Studentische Lehrevaluationen gehörten nicht zu den Kriterien, an die die Gewährung einer weiteren Erfahrungsstufe angeknüpft werden könne. Das Abstellen auf studentische Lehrevaluationen zur Entscheidung über eine Erfahrungszulage begründe einen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Methodik, Stil und Inhalt einer Vorlesung unterfielen der Lehrfreiheit. Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit liege nicht vor. Die Satzung der Hochschule würde den Erfordernissen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich eines in einer Evaluationssatzung geregelten Verfahrens zur Lehrveranstaltungsevaluation nicht gerecht werden. Der Dekan versuche seit mehreren Jahren erfolglos, die Studierenden vom Besuch der Vorlesung der Klägerin abzuhalten.

Der Mikrokriterienkatalog der Hochschule definiere keine Mindestanforderungen. Er sei ungeeignet und könne nicht als Grundlage zur Entscheidung über eine weitere Erfahrungszulage dienen. Die Klägerin habe viele Praxisvorträge an der Hochschule organisiert. Auch das Skript G. sei aktuell. Das O. sei erst 2006 in Kraft getreten, es könnten sich keine Fälle aus dem Jahr 1997 im Skript befinden.

Seit dem Amtsantritt des neuen Dekans X. am 01.04.2018 hätten die Mobbing-Attacken gegen die Klägerin in dessen Zuständigkeitsbereich ein Ende gefunden. Seit dem 01.04.2019 sei die Klägerin professorale Vertreterin ihres Studiengangs im Prüfungsausschuss der C. und sei vor kurzem mit 7 zu 2 Stimmen wiedergewählt worden. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte behaupten könne, die Klägerin komme ihren Dienstpflichten nicht nach. Mit Schreiben vom 25.08.2020 habe X. der Klägerin bestätigt, dass sie während seiner Amtszeit ihre dienstlichen Pflichten, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Beanstandungen erfüllt habe. Die Klägerin sei in der Selbstverwaltung tätig.

Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einer weiteren Erfahrungsstufe, welchen die Klägerin gestellt habe, sei weder der zuständigen Kommission vorgelegt, noch sei über ihn entschieden worden. Die Beklagte habe dies unter Hinweis auf das vorliegende Verfahren verweigert.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Erfahrungsstufe (3. Stufe) ab dem 01.08.2015 nebst Zinsen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft Ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Sie trägt vor, die Versagung der Gewährung einer weiteren Erfahrungsstufe sei zulässigerweise primär auf das eklatante dienstliche Fehlverhalten der Klägerin gestützt worden.

Eine Aufstiegshemmung komme auch bei der Beantragung einer Erfahrungsstufe zur Anwendung und nicht nur bei Beförderungen.

Eine Erfahrungsstufe zu gewähren, obwohl ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, würde ein paradoxes Verhalten der Beklagten darstellen und die Klägerin in Kenntnis festgestellter Dienstpflichtverletzungen mit der Gewährung einer Erfahrungsstufe belohnen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe eine Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 6 HBesG bestanden, da das Disziplinarverfahren bis zum Beschluss des BVerwG vom 22.09.2016 angedauert habe. § 33 Abs. 6 HBesG lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Dienstpflichtverletzung eines Professors im Allgemeinen nicht zu Begründung der Versagung einer beantragten Erfahrungsstufe herangezogen werden dürfte.

Die Beklagte habe sich bei ihrer Entscheidung vorrangig auf Dienstrechtsverletzungen gestützt, deshalb sei zunächst von der Einholung einer Leistungsbewertung abgesehen worden. Der Präsident sei zur Entscheidung über die Gewährung einer Erfahrungsstufe zudem sachlich zuständig gewesen. Dies ergebe sich zum einen aus § 33 Abs. 5 S. 1 HBesG im Zusammenspiel mit § 38 HHG und zudem aus § 2 Abs. 7 LBOW 2013. Darüber hinaus sei die Beurteilung der Besoldungskommission im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden, so dass ein möglicher von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensverstoß gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 45 Abs. 2 HVwVfG ohnehin unbeachtlich sei. Die Entscheidung der Besoldungskommission stelle auch keine Gefälligkeitsentscheidung dar; jedes der Mitglieder habe sich mit den studentischen Evaluationen kritisch auseinandergesetzt.

Die von der Klägerin behaupteten Mobbingversuche des Dekans seien im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (28 A 809/14.D) als unzutreffend festgestellt worden. Die Besoldungskommission habe sich auf die Evaluierung der Lehrveranstaltung durch die Studenten stützen dürfen. Für die Gewährung einer Erfahrungszulage ab dem 01.08.2015 sei die Beurteilung der vorherigen fünf Jahre maßgeblich. Richtigerweise seien die beamtenrechtlichen Pflichtverletzungen von Oktober 2015 bis August 2016, die Gegenstand des neu eingeleiteten Disziplinarverfahrens seien (28 K 6212/17.WI), nicht relevant für die Ablehnung des Antrages vom 31.10.2014. Es werde aber verdeutlicht, dass auch über den Antrag hinaus die Leistungen der Klägerin weiterhin nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprochen hätten. Die Wiederwahl der Klägerin zur professoralen Vertreterin ihres Studiengangs im Prüfungsausschuss sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Insofern müsse nicht darauf eingegangen werden, ob diese Tätigkeit der Klägerin Anlass zur Beanstandung gegeben habe.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakten (auch der Verfahren Az. 28 K 1/11.WI.D, 28 K 419/12.WI.D, 28 A 809/14.D und 28 K 6212/17.WI.D) und den jeweiligen Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Durch das Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist teilweise zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Sie ist zunächst als Anfechtungsklage zulässig, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.

Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Klageziel der Klägerin ist, im Ergebnis eine Besoldung nach der dritten Erfahrungsstufe der Besoldungsstufe W 2. Nach der gesetzlichen Konzeption wird eine Erfahrungsstufe automatisch erreicht, es sei denn, eine Aufstiegshemmung liegt vor. Es ist keine aktive „Gewährung“ einer Erfahrungsstufe erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut. Nach § 33 Abs. 1 S. 2 HBesG erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung. Gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 HBesG steigt das Grundgehalt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren. Vorgesehen sind fünf Erfahrungsstufen im Rhythmus von fünf Jahren (LT-Drs. 18/6074, S. 10; HBesG, Anlage IV Nr. 3).

Möchte die Hochschule diesen gesetzlichen Automatismus verhindern, so muss sie eine Aufstiegshemmung gemäß § 33 Abs. 4 S. 1 HBesG durch Verwaltungsakt aussprechen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung, § 33 Abs. 5 S. 3 HBesG.

Auch der systematische Vergleich zur A-Besoldung unterstreicht dies. Auch bei Beamten in der A-Besoldung erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach der dienstlichen Erfahrung, § 28 Abs. 1 S. 2 HBesG. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten an, § 28 Abs. 3 S. 1 HBesG. Auch hier ist keine aktive Gewährung der Erfahrungsstufe erforderlich. Allein der Zeitablauf führt zum Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe.

Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 der LBOW der Beklagten widersprechen dieser gesetzlichen Konzeption und sind somit unbeachtlich. Nach diesen Richtlinien wird eine Erhöhung durch weitere Erfahrungsstufen „gewährt“. Dementsprechend „können“ sich die Erfahrungszeiten um eine Erfahrungsstufe erhöhen. Diese Normen verkennen den gesetzlich vorgesehenen automatischen Aufstieg nach Zeitablauf.

Der Überleitungsbescheid vom 31.01.2013 geht hingegen von der zutreffenden gesetzlichen Lage aus. Dort heißt es: „Daran anknüpfend erfolgt der Aufstieg in den Erfahrungsstufen. Dieser erfolgt in der Regel im 5-Jahres-Rhythmus, es sei denn, es liegt ein Hinderungsgrund […] vor.“

Deshalb genügt die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheids, damit die Klägerin die begehrte Erfahrungsstufe erhält. Mit Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide befindet sich die Klägerin automatisch in der dritten Erfahrungsstufe.

Soweit die Klägerin darüber hinaus begehrt, dass ihr die dritte Erfahrungsstufe gewährt wird, ist diese Verpflichtungsklage unzulässig. Bereits mit der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide befindet sich die Klägerin in der begehrten Erfahrungsstufe.

Der Antrag hinsichtlich der Zinszahlung ist als Leistungsklage zulässig.

Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (hierzu 1.). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen (hierzu 2.).

  1. Es liegt keine wirksame Aufstiegshemmung vor, sodass sich die Klägerin ab dem 01.08.2015 in der dritten Erfahrungsstufe befindet.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Klägerin im Jahr 2013 keine Erfahrungsstufe „gewährt“ wurde. Der Überleitungsbescheid vom 31.03.2013 ist Ausdruck der Überleitung der Besoldung vor dem Hintergrund des zweiten Dienstrechtmodernisierungsgesetzes. Es hat sich um einen reinen Umrechnungsprozess gehandelt. Hierbei wurde keine Leistungsbewertung zu Grunde gelegt.

Sollte die Beklagte meinen, zum Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Gewährung einer Erfahrungsstufe vom 30.10.2014, habe eine jetzt noch zu beachtende Aufstiegshemmung kraft Gesetzes bestanden, da das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klägerin mit Urteil vom 25.02.2014 aus dem Beamtenverhältnis entfernt hatte (Az. 28 K 419/12.WI.D), trifft das nicht zu. Es gab weder eine vorläufige Enthebung vom Dienst, noch führte das damalige Disziplinarverfahren zu einer Entfernung aus dem Dienst, § 33 Abs. 6 S. 1, 2 HBesG. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ab.

Gemäß § 33 Abs. 4 S. 1 HBesG verbleibt der Professor in der bisherigen Stufe, wenn aufgrund einer Leistungsbewertung durch Verwaltungsakt festgestellt wird, dass seine Leistung nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht.

Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich, dass sie beim Aufstieg in den Erfahrungsstufen anwendbar ist. Das Gesetz stellt nicht auf eine Beförderung, sondern auf einen Aufstieg innerhalb der Erfahrungsstufen ab. Insbesondere wird der Begriff der „Stufe“ im Sinne einer Erfahrungsstufe und nicht der des „Amts“ verwendet.

Im Rahmen der Prüfung, ob im Einzelfall eine Versagung des Stufenaufstiegs in Betracht kommt, ist die Leistung maßgeblich, die während der in der bisherigen Stufe absolvierten Dienstzeit erbracht wurde (LT-Drs. 18/6074, S. 11).

Ausweislich des Überleitungsbescheides vom 31.03.2013 ist für die Beurteilung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen hinsichtlich der ersten Stufe der 01.08.2005 maßgeblich, für die zweite Stufe der 01.08.2010. Für die Beurteilung der Leistung im Hinblick auf den Aufstieg in die dritte Stufe ist somit der Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2015 zu prüfen.

Im Rahmen der Prüfung einer Aufstiegshemmung ist grundsätzlich eine weitergehende dienstliche Beurteilung im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

§ 33 Abs. 4 S. 1 HBesG stellt auf die mit dem Amt verbundenen Aufgaben ab. In § 61 Abs. 1 HHG werden die Aufgaben eines Professors und einer Professorin umschrieben. Diese haben die Aufgabe, Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben durchzuführen, den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs zu fördern und zu betreuen, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen, Mentor zu sein, sich an der Studienreform und an der Studienfachberatung zu beteiligen, an Prüfungen mitzuwirken und sich an der Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligen. Bereits dies spricht dafür, dass etwa die Beteiligung an der Selbstverwaltung der Hochschule ein Kriterium der Leistungsbewertung ist.

Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 4 HPBesG a.F. (wortgleich zu § 33 Abs. 4 HBesG) ergibt sich, dass eine weitergehende Beurteilung zulässig ist, wenn sie sich auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten bezieht (LT-Drs. 18/6074, S. 11), z.B. darauf, ob eine mangelhafte Beteiligung an der Hochschulselbstverwaltung vorliegt. Das System der Erfahrungsstufen war bereits in § 3 Abs. 4 HPBesG vorgesehen.

§ 33 HBesG datiert vom 27.05.2013 und basiert auf dem Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetz. Das HPBesG ist vom 28.08.2012 und laut Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/6074, S. 1) darauf angelegt, im Rahmen des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes in das allgemeine Dienstrecht einbezogen zu werden. Dies ist auch so geschehen. Insofern kann die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 4 HPBesG a.F. für die Auslegung von § 33 Abs. 4 HBesG herangezogen werden.

Allerdings liegt im vorliegenden Fall keine Leistungsbeurteilung vor, die die Feststellung einer Aufstiegshemmung rechtfertigt. Der streitgegenständliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig.

Im Rahmen dieser Prüfung ist der Prüfungsmaßstab des Gerichts aufgrund des Beurteilungsspielraums der Beklagten bei Leistungsbewertungen eingeschränkt. Soweit die Hemmungsentscheidung – wie hier – auf wertenden Erkenntnissen beruht, kann der wesentliche Inhalt der Leistungsbeurteilung nur in begrenztem Umfang verwaltungsgerichtlich nachgeprüft werden. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen im Wesentlichen allein die richtige Anwendung und Auslegung der Begriffe, das Einhalten des gesetzlichen Rahmens der Beurteilungsfreiheit, das Zugrundelegen eines richtigen Sachverhalts, das Einhalten allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, das Heranziehen sachgerechter Erwägungen sowie das Einhalten des vorgeschriebenen Verfahrens. Der Entscheidung zu Grunde liegende Tatsachen sind in vollem Umfang auf ihre Richtigkeit gerichtlich nachprüfbar. Die Einschätzung und Bewertung der Leistung selbst hingegen entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (zur fast wortgleichen und vergleichbaren Norm des § 27 BBesG: Schwegmann/Summer/Kuhlmey , Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 27 BBesG, Rn. 51).

Die gegen die Klägerin geführten Disziplinarverfahren vermögen es alleine nicht, eine Aufstiegshemmung zu begründen.

Zwar liegen in dem maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2015 mehrere rechtskräftig festgestellte disziplinarische Verstöße der Klägerin, sowie weitere Ereignisse, die Gegenstand eines weiteren Disziplinarverfahrens sind. Jedoch sind diese Vorfälle für eine Aufstiegshemmung allein nicht ausreichend.

Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu § 33 Abs. 6 S. 1 HBesG. Nach dieser Norm verbleibt ein Professor in der bisherigen Stufe, sofern er vorläufig dem Dienst enthoben ist. Hierdurch wird deutlich, dass nicht jedes disziplinarrechtlich relevante Verhalten des Professors zur Aufstiegshemmung führen kann. Falls das Verhalten des Professors eine bestimmte Schwelle überschreitet, die die vorläufige Enthebung aus dem Dienst rechtfertigt, so verbleibt er von Gesetzes wegen in der bisherigen Stufe. Falls das Verhalten unterhalb dieser Schwelle bleibt, steht die Möglichkeit der Hemmung aus § 33 Abs. 4 HBesG zur Verfügung. Im Rahmen dieser Norm ist jedoch bereits dem Wortlaut nach eine Leistungsbewertung vorzunehmen. Diese darf sich im Umkehrschluss zu § 33 Abs. 6 HBesG jedoch nicht auf die disziplinarischen Verstöße beschränken. Die Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 S. 1 HBesG hat nicht zur Aufgabe, vergangenes Verhalten zu ahnden. Der Betroffene soll hierdurch zu einer Verbesserung seines Leistungsbildes veranlasst werden (Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, § 13 Leistungsstufen, -prämien und –zulagen, Rn. 6).

Auch eine kumulative Betrachtung der disziplinarrechtlichen Verstöße und den fachlichen Leistungen der Klägerin vermag es im vorliegenden Fall nicht, die Aufstiegshemmung zu rechtfertigen.

Die von § 33 Abs. 4 HBesG geforderte Leistungsbeurteilung muss aufgabenbezogen (Reich/Preißler, BBesG, 2014, § 27, Rn. 30) und umfassend sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der eine Leistungsbewertung im Hinblick auf die mit dem Amt verbundenen Anforderungen voraussetzt. Die Leistungen müssen zufriedenstellend bis voll ausreichend, aber nicht fehlerlos sein (zur fast wortgleichen und vergleichbaren Norm des § 27 BBesG: Schwegmann/Summer/Kuhlmey , Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 27 BBesG, Rn. 42).

Im Rahmen von § 33 Abs. 4 HBesG sind alle Aspekte der professoralen Tätigkeit, wie sie in § 61 Abs. 1 HHG umschrieben wird, zu berücksichtigen.

Diese Leistungsbeurteilung ist anhand einer von vornherein feststehenden Regelung vorzunehmen.

Die Beklagte hat im vorliegenden Fall keine Beurteilung des Gesamtbildes vorgenommen. Die Besoldungskommission beschränkte sich auf die Prüfung des Kriteriums „A. Lehre“. Die weiteren Punkte „B. Forschung und wissenschaftliche Arbeit“, „C. Praxiskontakte“ und „D. Besondere Förderaktivitäten“ wurden letztlich außer Acht gelassen, obwohl die Klägerin mit ihrem Antrag zu allen Aspekten Anlagen einreichte.

Auf welcher Grundlage die Besoldungskommission entschieden hat, nicht zufriedenstellende Leistungen beim Kriterium „A. Lehre“ seien ein „K.O.-Kriterium“, ist nicht nachvollziehbar. Ein solches Kriterium dürfte auch nicht vertretbar sein. Mögen gegebenenfalls Leistungen im Bereich der Lehre auch schlecht sein, die Beurteilungskommission schreibt nur von „nicht zufriedenstellend“, ohne etwa darzulegen, dass diese Leistung nicht den in den Richtlinien der Beklagten genannten Mindestanforderungen entspricht, können „Forschung und wissenschaftliche Arbeit“, „Praxiskontakte“ und „Besondere Förderaktivitäten“ hervorragend sein. Eine Leistungsbewertung hat eine Gesamtschau vorzunehmen.

Auch die Prüfung des Kriteriums der Lehre beschränkt sich auf punktuelle Kritik, beispielsweise im Hinblick auf das Skript zum E.. Die Beklagte hat hierdurch keine strukturellen Defizite aufgezeigt.

Die Frage, ob die Beklagte zur Beurteilung der Klägerin die Studentenevaluationen heranziehen durfte, oder ob dies gegen die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verstößt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

Die von der Beklagten eingeholten Evaluationen sind jedenfalls nicht dazu geeignet, eine Aufstiegshemmung auszulösen.

Ausweislich der Tabelle, in der die Evaluationsergebnisse der Klägerin mit den anderen Dozenten verglichen werden (Bl. 80 der Behördenakte) weicht die Klägerin im Durchschnitt in einem Rahmen von -0,425 bis -1,500 von den Bewertungen der anderen Dozenten ab und die Bewertungen waren zuletzt wieder besser.

Hierbei ist zu beachten, dass nicht jede negative Abweichung von der Durchschnittsnote den Schluss darauf rechtfertigen kann, dass die mit dem Amt verbundenen Anforderungen nicht erfüllt werden. Es ist im Gegenteil statistisch immer so, dass die Bewertungen einzelner Personen über- bzw. unterdurchschnittlich sind.

Erst eine deutliche negative Abweichung kann ein Anhaltspunkt sein, dass die mit dem Amt verbundenen Anforderungen in einem Kriterium nicht erfüllt sein können. Das ist vorliegend so nicht erkennbar.

Zudem hätte ein frühzeitiger Hinweis an die Klägerin erfolgen müssen, dass das Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe in Gefahr ist, um ihr Gelegenheit zu geben, beanstandete Leistungsmängel abzustellen. Solche Hinweise können nicht durch eine Disziplinarklage oder eine 4 ½ Monate nach Stellung eines „Antrags auf Gewährung einer Erfahrungsstufe“ erfolgte Mitteilung, es sei beabsichtigt, keine Erfahrungsstufe zu gewähren, um dann nach rund 3 Monaten den Antrag abzulehnen, ersetzt werden.

Nach der Gesetzesbegründung können nur solche Leistungsumstände zu einem Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehalts führen, auf die die Betroffenen zuvor mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf hingewiesen wurden. Mängel des Verfahrens, insbesondere eine Untätigkeit der Hochschule trotz Zweifel an der Erbringung einer den Aufstieg rechtfertigenden Leistung gehen nicht zulasten des Betroffenen (LT-Drs. 18/6074 S. 11).

Diese Begründung entspricht der ausdrücklichen Regelung in § 27 Abs. 4 S. 4 BBesG: Hiernach können für die Aufstiegshemmung nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

Dieses Erfordernis der Anhörung trägt dem fundamentalen und verfassungsrechtlich als Folge des Rechtsstaatsprinzips gebotenen Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren Rechnung (Plog/Wiedow, BBG, § 27, Rn. 102).

Der Betroffene soll frühzeitig auf seine Leistungsmängel hingewiesen werden, damit die Möglichkeit zur Behebung der Leistungsdefizite besteht (zur fast wortgleichen und vergleichbaren Norm des § 27 BBesG: Schwegmann/Summer/Kuhlmey , Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 27 BBesG, Rn. 47). Mängel des Verfahrens gehen nicht zu Lasten des Betroffenen, eine Hemmung des Vorrückens ist in diesen Fällen rechtswidrig (zur fast wortgleichen und vergleichbaren Norm des § 27 BBesG: Schwegmann/Summer/Kuhlmey , Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 27 BBesG, Rn. 48).

Dieses Anhörungserfordernis fand auch in der Hessischen Verordnung über das Leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Hessische Leistungsstufenverordnung – HLStVO) Niederschlag. Diese Verordnung ist zwar seit dem 31.12.2014 nicht mehr in Kraft. Dennoch war hier das Erfordernis der Anhörung des Betroffenen vorgesehen. Gemäß § 5 Abs. 2 HLStVO a.F. konnten nur Minderungen der Leistung berücksichtigt werden, auf die der Beamte vor der Feststellung hingewiesen worden ist.

  1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

Es besteht zunächst kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB entsprechend. § 3 Abs. 7 HBesG schließt die Geltendmachung von Verzugszinsen im Bereich der Beamtenbesoldung aus (Hess. VGH, Urteil vom 04.06.2014 – 1 A 519/14, Rn. 49 unter Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 27.04.2012 – 3 ZB 10.1354, Rn. 5).

Auch aus § 291 BGB entsprechend ergibt sich kein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine Geldschuld rechtshängig. Streitgegenständlich ist die Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Die Folge, dass die Beklagte der Klägerin den Differenzbetrag zwischen der zweiten und dritten Erfahrungsstufe zahlen muss, folgt erst mittelbar aus dem vorliegenden Rechtsstreit und ist nicht dessen Gegenstand.

Selbst wenn eine Verpflichtungsklage statthaft wäre, so bestünde auch dann kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus § 291 BGB entsprechend. Auch hier wäre keine Geldschuld Gegenstand des Verfahrens, sondern die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts. Hier wäre die Zahlung des Differenzbetrags ebenfalls eine bloße mittelbare Folge des Rechtsstreits.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Das Unterliegen hinsichtlich der Verpflichtung zur Gewährung einer Erfahrungsstufe stellt nur ein Unterliegen zu einem geringen Teil dar. Wollte man das anders sehen, wäre § 155 Abs. 4 VwGO anzuwenden. Nach dieser Norm können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die LBOW 2013 der Beklagten erwecken den Eindruck, dass eine aktive Gewährung der Erfahrungsstufe nach einem vorhergegangenen Antrag erforderlich ist. Nach diesem Verständnis wäre eine Verpflichtungsklage die statthafte Klageart gewesen. Der Klägerin kann es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die statthafte Klageart nach der Lesart der LBOW erhoben hat, obwohl nach der Gesetzeskonzeption eine Anfechtungsklage ausreicht.

Das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der Zinsen ist für die Kostentragungspflicht unbeachtlich. Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Zinsen als Nebenforderung nicht berücksichtigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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