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5/30 Qs 9/24•LG Frankfurt 30. Große Strafkammer, 2024-03-13, 5/30 Qs 9/24
5/30 Qs 9/24Kantonsgericht13.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-13
Aktenzeichen: 5/30 Qs 9/24
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2024:0313.5.30QS9.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
…
wird die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.02.2024 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2024, Az. 3370 Js 208189/24-931 Gs, kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
I.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelt gegen die Beschuldigten wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zur Verfolgung Unschuldiger gemäß §§ 344, 27 StGB.
Ihnen wird von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, im Hinblick auf drohende Strafanzeigen bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers am 24.11.2019 wegen Körperverletzung im Amt "Blankoberichte" zu einer vermeintlich vorausgehenden Widerstandshandlung gefertigt zu haben, die es tatsächlich nicht gab, um den Beschwerdeführer eine Rechtfertigung für seine Handlung zu bieten und damit Beihilfehandlung hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer mit Anklage vom 22.03.2023 zur Last gelegten Tat der Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB geleistet zu haben. Zudem wird ihnen vorgeworfen in Verdeckungsabsicht des eigenen Tatbeitrags den Sachverhalt nicht aufgeklärt zu haben und sich dadurch – spätestens seit diesem Zeitpunkt – der Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger durch Unterlassen strafbar gemacht zu haben.
Hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16.02.2024 (BI. 1 ff. der Akte) und die Gründe in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.02.2024 (BI. 130 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 16.02.2024 (BI. 111 ff. d.A.) ordnete das Amtsgerichts Frankfurt am Main auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16.02.2024 (BI. 107 ff. d.A.) die Durchsuchung der Personen sowie der Wohn-, Geschäfts- und aller Nebenräume der Beschuldigten an. Nach den bisherigen Ermittlungen sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung folgender Beweismittel führen werde: Mobiltelefone der Beschuldigten mit Daten und Kommunikation betreffend das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und die Hauptverhandlung in diesem Verfahren, insbesondere Kommunikation im Zusammenhang mit der Aussage der Beschuldigten als Zeugen in dem vorgenannten Verfahren.
Zudem ordnete es ebenfalls mit Beschluss vom 16.02.2024 (BI. 116 ff. d.A.) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16.02.2024 (BI. 107 ff. d.A.) die Durchsuchung der Wohnräume und Nebenräume sowie der Person und Sachen des Beschwerdeführers an, da nach den bisherigen Ermittlungen Tatsachen vorlägen, aus denen zu schließen sei, dass die Durchsuchung zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände führen werde, nämlich Mobiltelefon des Beschwerdeführers mit Daten und Kommunikation betreffend das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren 3462 Js 207913/20 und die Hauptverhandlung in diesem Verfahren, insbesondere Kommunikation im Zusammenhang mit der Aussage der Beschuldigten als Zeugen in dem vorgenannten Verfahren.
Bei den Durchsuchungen bei den Beschuldigten vom 19.02.2024 wurden 10 Mobiltelefone und ein MacBook sichergestellt. Bei der Durchsuchung gegen den Beschwerdeführer wurde im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens das Handy des Beschwerdeführers nach Übergabe des Durchsuchungsbeschlusses sichergestellt. Der Beschwerdeführer widersprach der Sicherstellung (BI. 124 f. d.A.) und legte gleichzeitig durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.02.2024 (BI. 124 d.A.) Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22.02.2024 (BI. 130 ff. d.A.) der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Beschwerde der Beschwerdekammer weiterzuleiten und diese zu verwerfen.
Anschließend beantragte sie ebenfalls am 22.02.2024 (BI. 130 ff. d.A.) bezüglich des Widerspruchs des Beschwerdeführers gemäß §§ 102, 110, 98 Abs. 2 bzw. §§ 103, 110, 98 Abs. 2 StPO die vorläufige Sicherung zur Durchsicht folgender bei der Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse vom 16.02.2024 (BI. 111 ff. d.A.) am 19.02.2024 sichergestellten Gegenstände: 3 Mobiltelefone des Beschuldigten B und 1 Mobiltelefon (Samsung Galaxy S 23 Utra) des Beschwerdeführers richterlich zu bestätigen.
Das Amtsgericht bestätigte mit Beschluss vom 23.02.2024 (BI. 152 d.A.) gemäß §§ 103, 100 StPO die vorläufige Sicherstellung des im Rahmen der Durchsuchung des Beschwerdeführers am 19.02.2024 in Saal … des Amtsgerichts Frankfurt am Main in Verwahrung genommenen Mobiltelefons zum Zwecke der Durchsicht. Es stehe zu vermuten, dass sich auf dem Mobiltelefon tatrelevante Kommunikation mit den Beschuldigten befinde. Eine richterliche Beschlagnahmebestätigung habe insoweit noch nicht ergehen können, weil die sichergestellten Informationen im Einzelnen noch der Auswertung bedürften und ihre Tatrelevant bzw. ihr Beweiswert erst noch zu klären sei. Die Durchsuchung dauere insoweit noch an, bis die Auswertung abgeschlossen sei. Um der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vorläufig sichergestellte Datenträger zurückzugeben sei oder er als konkretes Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sei und die richterliche Beschlagnahme zu erwirken, sei zunächst die vorläufige Sicherstellung des sichergestellten Gegenstands gemäß § 110 StPO richterlich zu bestätigen.
Die Beschlussausfertigung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers gemäß Verfügung vom 23.02.2024 bekannt gemacht.
Das Amtsgericht half der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.02.2024 am 23.02.2024 nicht ab.
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Mit am 04.03.2024 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigen vom 01.03.2024 begründete der Beschwerdeführer die Beschwerde weiter.
II.
Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde des Betroffenen gegen eine Durchsuchungsanordnung entfällt grundsätzlich, wenn, wie hier, eine richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht vorläufig sichergestellten Gegenstände nach § 98 Abs. 2 S. 1 StPO analog ergangen, da dann allein diese als beschwerdefähig anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - StB 17/22, BeckRS 2022, 13068; BGH, Beschluss vom 24.10.2023 - StB 59/23, NStZ-RR 2024, 26; BeckOK StPO*/Hegmann,* 50. Ed. 1.1.2024, StPO § 110 Rn. 12-13; MüKoStPO*/Hauschild,* 2. Aufl. 2023, StPO § 110 Rn. 22-24).
Das Sichtungsverfahren, bei dem die im Rahmen einer Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, ist als Zwischenstadium der endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert. Es ist noch Teil der fortdauernden Durchsuchung (BVerfG, Beschluss vom 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18, juris Rn. 44 mwN; BGH, Beschlüsse vom 31.07.2018 - StB 4/18, juris Rn. 10; vom 20.05.2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 10 ff.). Betroffene können die Sicherstellung deshalb grundsätzlich mit der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung angreifen - wird sie aufgehoben, entzieht dies der vorläufigen Sicherstellung regelmäßig die Grundlage - oder analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine erstinstanzliche Entscheidung herbeiführen (BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - StB 17/22, BeckRS 2022, 13068 mwN).
Vorliegend hat das Amtsgericht Frankfurt am Main am 23.02.2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich des Widerspruchs des Beschwerdeführers jedoch bereits über die über die vorläufige Sicherstellung zum Zweck der Durchsicht nach § 110 Abs. 1 StPO entschieden. Damit ist ein Beschluss gefasst worden, der seinerseits nach § 304 Abs. 1 StPO beschwerdefähig. Der insoweit vorgesehene Rechtsschutz verdient in solchen Fällen den Vorzug. Denn der nach § 98 Abs. 1 StPO zuständige Richter ist regelmäßig sachverhaltsnäher als das Beschwerdegericht. Seine Entscheidung ist zudem aktueller; sie kann auch tatsächliche Entwicklungen nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses berücksichtigen. Dies entspricht zudem der Rechtslage im Haftrecht, wo der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftentscheidung anfechten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21, juris Rn. 65; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 117 Rn. 8 mwN). Die Gründe der Durchsicht müssen mit denen für die Anordnung der Durchsuchung auch nicht vollständig identisch sein; im Detail können andere Voraussetzungen bestehen als für die Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.2021 - 2 BvR 2038/18, juris Rn. 46 mwN). Außerdem kann so der Gefahr sachlich widersprechender Entscheidungen begegnet werden, die im Fall der Konkurrenz zwischen Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung und richterlicher Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 StPO möglich wären (vgl. BGH, Beschluss vom 03.08.1995 - StB 33/95, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1; BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - StB 17/22, BeckRS 2022, 13068).
Auch eine Umdeutung des insoweit prozessual überholten Rechtsmittels scheidet aus. Gemäß § 304 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde nur gegen eine im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits erlassene Entscheidung statthaft (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.10.2023 - StB 59/23, NstZ-RR 2024, 26). Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 19.02.2024 war die vorgenannte richterliche Entscheidung jedoch noch nicht existent, da diese erst am 23.02.2024 erlassen wurde.
Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der prozessual überholten Durchsuchungsanordnung mit Beschluss vom 16.02.2024 besteht hingegen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2023 - StB 59/23, NstZ-RR 2024, 26; BGH, Beschluss vom 15.10.1999 - StB 9/99, BeckRS 1999, 30077236). Denn der Beschwerdeführer kann Beschwerde gegen die letzte Entscheidung einlegen und dadurch die Rechtmäßigkeit des Vorgehens überprüfen lassen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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