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2-03 O 128/26•LG Frankfurt 3. Zivilkammer, 2026-05-28, 2-03 O 128/26
2-03 O 128/26Kantonsgericht / III. Zivilkammer28.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-28
Aktenzeichen: 2-03 O 128/26
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0528.2.03O128.26.00
Dokumenttyp: Urteil
"das Bildnis zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in den unter Ziffer I. 1. wiedergegebenen Beiträgen und aus der nachfolgenden Einblendung ersichtlich:
[Bildnis entfernt]
Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte als Host-Providerin in Anspruch.
Der […] Verfügungskläger hat […] im Gaza-Streifen gekämpft. Die Verfügungsbeklagte ist für das soziale Netzwerk […] verantwortlich.
In verschiedenen […]-Beiträge werden dem Verfügungskläger Beteiligungen an kriegerischen Handlungen vorgeworfen. Für die einzelnen Beiträge wird auf Bl. 5 ff. d.A. verwiesen.
Am 10.02.2026 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Löschung dieser als falsch gerügten Beiträge in der aus Anlage JS 8 (vgl. Bl. 69 ff. d.A.) ersichtlichen Art und Weise auf.
Der Verfügungskläger meint , dass er einer medialen Kampagne ausgesetzt sei. Ausgelöst sei diese durch eine "Investigativ-Recherche" von Spiegel, ZDF frontal, Guardian, Paper Trail Media, Arab Reporters for Investigative Journalism worden, die herausgefunden hätten, dass er im Gaza-Streifen […] Kriegsverbrechen begangen habe. Diese Vorwürfe basierten aber auf falschen Unterstellungen.
Die Beiträge seien insofern in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und verletzten die Persönlichkeitsrechte des Verfügungsklägers in erheblichem Maße. Ihm werde ohne jede tragfähige Grundlage die Begehung schwerster Kriegsverbrechen angelastet. Ebenso rechtswidrig sei die Veröffentlichung seines Bildnisses und Klarnamens.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 23.03.2026 weitgehend antragsgemäß eine Eilanordnung erlassen (vgl. Bl. 103 ff. d.A.).
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen,
hilfsweise die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass deren Ziffer I. 2. lautet
"das Bildnis des Antragstellers zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in den unter Ziffer I.1 wiedergegebenen Beiträgen und aus der nachfolgenden Einblendung ersichtlich:
[…]
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 23.03.2026, Az. 2-03 O 128/26, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.03.2026 vollumfänglich zurückzuweisen.
Für das Verteidigungsvorbringen der Verfügungsbeklagten wird insbesondere auf ihren Widerspruchsschriftsatz (vgl. Bl. 271 ff. d.A.) verwiesen.
Die Kammer hat die Eilanordnung in der tenorierten Art und Weise klarstellend ergänzt, weil auch der Eilantrag ein Bildnisverbot ausgerichtet an den angegriffenen Beiträgen formuliert hat. Hierauf hat die Verfügungsbeklagte in ihrem Widerspruch zu Recht aufmerksam gemacht (vgl. Bl. 294 d.A.).
Der Eilantrag ist zulässig und begründet.
Die Einrede der Prozesskostensicherheit der Verfügungsbeklagten geht ins Leere. Denn die Kammer hält eine vor einer Eilentscheidung zu leistende Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten mit dem – verfassungsrechtlich verbürgten – Anspruch auf eine angemessen schnelle und im Lichte dessen effektive gerichtliche Entscheidung für unvereinbar (ebenso etwa auch LG München, GRUR-RS 2020, 31319, Rn. 38 m.w.N.).
Auch ist das hiesige Landgericht zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, weil der Mittelpunkt der klägerischen Interessen in Deutschland liegt. […] Die örtliche Zuständigkeit folgt aus dem in Pressesachen anerkannten fliegenden Gerichtsstand.
Die Verwendung einer c/o-Adresse hält die Kammer angesichts der dargelegten und glaubhaft gemachten Gefährdungslage für den Verfügungskläger für zulässig.
Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, denn die Voraussetzungen einer Host-Provider-Haftung liegen ersichtlich vor. Die vorgerichtliche Inkenntnissetzung ("Notice") enthielt sämtliche Informationen zu den nunmehr gerichtlich angegriffenen Rechtsverletzungen, im Kern das Verbreiten von Falschvorwürfen (Kriegsverbrechen) zu Lasten des Verfügungsklägers. Soweit die Verfügungsbeklagte ihre Haftung materiell-rechtlich in Abrede stellt, weil es an der Vorlage einer Vollmacht der die Notice anbringenden Rechtsanwaltskanzlei und einer Ausweiskopie des Verfügungsklägers gefehlt habe, dringt sie hiermit nicht durch.
Die Kammer hält daran fest, dass es grundsätzlich keiner Ausweiskopie bedarf. Die entgegengesetzte Rechtsansicht der Verfügungsbeklagten liefe darauf hinaus, einen dahingehend abstrakten Rechtssatz zu konstruieren, wonach eine zulässige Notice von einer besonderen Nachweisverpflichtung abhinge. Einen solchen Rechtssatz kann weder der Rechtsprechung noch den gesetzlichen Grundlagen der Host-Provider-Haftung entnommen werden; insbesondere der DSA verlangt eine solche nicht (vgl. zur Offenlegung, nicht aber zur Nachweisverpflichtung der Identität etwa deren Erwägungsgrund 53 S. 4). Seine Annahme ließe vielmehr besorgen, dass effektiver – also auch in angemessen schneller Zeit erfolgender – Persönlichkeitsschutz unmöglich gemacht würde, indem einem Host-Provider wie der Verfügungsbeklagten die Rechtsmacht zugestanden würde, durch automatisch generierte, aus Textbausteinen bestehenden Antworten (vgl. etwa Bl. 80 d.A.) Löschpflichten zu umgehen bzw. deren Erfüllung jedenfalls zu verzögern. Insofern hängt die ausnahmsweise Berechtigung eines Ausweisverlangens von den Einzelfallumständen ab. Hier ergaben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die die Authentizität der vorgerichtlichen Notice hätten infrage stellen können.
Dies gilt umso mehr, als ein Rechtsanwalt für den Verfügungskläger tätig geworden ist. Mit dieser Stellung geht eine besondere Erwartungshaltung an dessen Integrität einher. Dass ein Rechtsanwalt für einen Dritten tätig wird, ohne sich zuvor von dessen Identität zu überzeugen, kann ohne entgegengesetzte Anhaltspunkte ausgeschlossen werden. Insofern bedurfte es hier auch keiner Vollmachtsvorlage. Denn eine "Vollmachtrüge" vergleichbar § 174 BGB, § 88 ZPO ist für die Notice zur Begründung der Host-Provider-Haftung nicht vorgesehen. Auch hat die Verfügungsbeklagte nicht geltend gemacht, dass dem für den Verfügungskläger auftretenden Bevollmächtigten die Rechtsanwaltszulassung gefehlt und er sich eines Titelmissbrauchs strafbar gemacht hätte (vgl. § 132a I Nr. 2 StGB); dies liegt überdies auch fern.
Auch besteht ein Verfügungsgrund. Der Verfügungskläger hat dargelegt und glaubhaft gemacht, über seinen Rechtsanwalt von den angegriffenen Beiträgen am 10.02.2026 Kenntnis erlangt zu haben (vgl. Bl. 11 d.A.). Das Anbringen des hiesigen Eilantrags am 16.03.2026 erfolgte insofern dringlichkeitsgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Eine Kostenbelastung war für den Verfügungskläger mit der geringfügigen Teil-Abänderung der Eilanordnung nicht verbunden, weil er seinen Eilantrag von Beginn an so eingereicht hat, wie es nunmehr tenoriert ist. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst.
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