LG Frankfurt 3. Zivilkammer, 2026-05-28, 2-03 O 128/26

2-03 O 128/26Kantonsgericht / III. Zivilkammer28.05.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 3. Zivilkammer — 2-03 O 128/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: 2-03 O 128/26

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0528.2.03O128.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlungen gegen die im Beschluss der Kammer vom 23.03.2026 enthaltenen Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 20.000 Euro Ordnungshaft von einem Tag, zu vollziehen an der Geschäftsführung, verhängt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe

Das verhängte Ordnungsgeld ist nach § 890 I ZPO aufgrund der tenorierten und im Ordnungsmittelantrag dargelegten Verletzungshandlungen gerechtfertigt. Diese erfolgten auch schuldhaft.

Die Kammer hat das beantragte Ordnungsgeld nach billigem Ermessen mit Blick auf die ihm zukommenden Zwecke festgesetzt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2025, 16 W 20/25). An die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft (§ 890 I 1 ZPO). In entsprechender Anwendung strafrechtlicher Vorschriften kann das Ordnungsgeld durch Festsetzung eines Tagessatzes und der zur Ahndung erforderlichen Tagessatzanzahl bestimmt werden (BGH, GRUR 2017, 318 Rn 19 ff.). Im vorliegenden Fall erscheint die Verhängung von 5 Tagessätzen angemessen, wobei ein Tagessatz 20.000 Euro beträgt. Dementsprechend ist die Höhe der Ersatzordnungshaft auf einen Tag Ordnungshaft für jeweils 20.000 Euro Ordnungsgeld festzusetzen (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RS 2021, 1224 Rn. 13).

Die Kammer hat sich hierbei insbesondere davon leiten lassen, dass die Schuldnerin einen – im Medienzeitalter – erheblichen Zeitraum verstreichen ließ, bis sie ihren gerichtlich angeordneten Verpflichtungen nachkam (vgl. in diesem Sinne zum Gebot einer schnellen und effektiven Umsetzung von Unterlassungsverpflichtungen jüngst etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.01.2026, 16 W 65/25). Zwischen der Zustellung der Eilanordnung am 24.03.2026 vergingen bis zur Beseitigung des Störungszustands am 08. bzw. 10.04.2026 insgesamt 15 bzw. 17 Tage. Dieser Zeitraum wiegt hier auch deshalb besonders schwer, weil gegen den Gläubiger unter Verwendung seines Klarnamens und seines Bildnisses Falschvorwürfe verbreitet werden, wonach er Kriegsverbrechen begangen habe. Die Schuldnerin verstieß während dieses Zeitraums gegen sämtliche insgesamt zehn Unterlassungsgebote, die ihr die Kammer auferlegte.

Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Rechtsprechung anderer (Ober-)Gerichte an, die ebenfalls ein Ordnungsgeld in vergleichbarer Höhe gegen einen Host-Provider wie die Schuldnerin verhängt haben (vgl. Anlage OMG 9a ff., Bl. 205 ff. d.A.). Es obliegt der Schuldnerin als in einen milliardenschweren Konzern eingebundenes Unternehmen, ihren Betrieb so zu organisieren, dass sie ihr auferlegte Verpflichtungen unverzüglich erfüllen kann. Dies gilt umso mehr als hierfür kein hoher – oder gar unzumutbarer – Aufwand betrieben werden müsste. Schließlich trägt die Schuldnerin selbst vor, dass ein erheblicher wirtschaftlicher Aufwand für die hier implementierten Beschränkungen bzw. ein hoher Ressourceneinsatz nicht ersichtlich sei (vgl. S. 2 und 7 des Schriftsatzes vom 04.05.2026, Bl. 251, 256 d.A.).

Der Vortrag zu internen Verzögerungsprozessen einschließlich Sprachhürden (vgl. Bl. 252 d.A.) wirkt eher schulderhöhend als schuldrelativierend. Denn damit räumt die Schuldnerin ein, strukturelle Fehlorganisationen bewusst aufrechtzuerhalten, die ihr eine unverzügliche Beachtung gerichtlicher Unterlassungsgebote unmöglich machen müssen. Das formale Bekenntnis zur Befolgung gerichtlicher Gebote (vgl. Bl. 253 d.A.) hat insofern keinen materiellen Gehalt. Vielmehr liegt darin ebenso wie in dem Vortrag, der zu Unrecht als Kriegsverbrecher öffentlich gebrandmarkte Gläubiger habe hieraus allenfalls geringfügige negative Auswirkungen befürchten müssen (vgl. Bl. 253 d.A.), eine sich jenseits des Vertretbaren bewegende Geringschätzung der Verbindlichkeit gerichtlicher (Eil-)Entscheidungen wie auch der Persönlichkeitsrelevanz von unzulässigen Äußerungen im Internet.

Auch unter Berücksichtigung eines in Rede stehenden Erstverstoßes verlangt nicht nur die repressive, sondern auch die präventive Zwecksetzung eines Ordnungsgelds eine empfindliche Höhe. Anderenfalls müsste der Gläubiger befürchten, die Schuldnerin könnte bei einer Wiederholung der (ggf. kerngleichen) Verletzungshandlungen erneut über einen nicht mehr zumutbaren Zeitraum untätig bleiben.

Schließlich musste auch einbezogen werden, dass die Schuldnerin aus rechtswidrigen Posts, wie sie hier in Rede stehen, jedenfalls mittelbar wirtschaftliche Vorteile zieht. Auch wenn es nicht ohne Weiteres möglich sein sollte, einen konkreten Finanzvorteil aus einem bestimmten Post zu berechnen, liegt auf der Hand, dass das Netzwerk […] finanziell umso lukrativer funktioniert, als dort möglichst viele und eine möglichst hohe Aufmerksamkeit erregende Beiträge eingestellt und weiterverbreitet werden. Insoweit war auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konzerns einzubeziehen (vgl. zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse jüngst etwa auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.01.2026, 16 W 65/25). Denn anderenfalls drohen adverse Effekte, weil für die Konzerngesellschaften die Zahlung eines Ordnungsgeldes finanziell weniger belastend wäre als für ihre einzelnen Geschäftsbereiche interne Strukturen aufzubauen und vorzuhalten, die gerichtlich untersagte Posts unverzüglich entfernen, und die Entfernung auch tatsächlich durchzuführen.

Unter Zugrundelegung etwa von 15 Tagen bis zur Post-Entfernung nach Zustellung der Eilanordnung bedeutet das beschlossene Ordnungsgeld von 100.000 Euro ein Ordnungsgeld von knapp über 6.500 Euro pro Tag. Setzt man diesen Betrag in Relation dazu, dass mehrere Rechtsverstöße in Rede stehen, so liegt das Ordnungsgeld pro Rechtsverletzung für einen diese Rechtsverletzung perpetuierenden Tag letztlich im niedrigen vierstelligen Bereich. Dass sich das Ordnungsgeld durch Gewicht, Anzahl und Dauer der Rechtsverletzungen nicht scheinmathematisch, aber mit Blick auf dessen Zwecksetzungen aufsummierte, hat allein die Schuldnerin zu vertreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.

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