VG Gießen 9. Kammer, 2026-04-30, 9 K 2416/24.GI

9 K 2416/24.GIVerwaltungsgericht / Chamber 930.04.2026

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 9. Kammer — 9 K 2416/24.GI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-30

Aktenzeichen: 9 K 2416/24.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2026:0430.9K2416.24.GI.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV, § 7 RBStV, § 10 RBStV, § 10a RBStV, § 35a HVwVfG ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.

Er wird vom Beklagten für die Wohnung unter der Anschrift „B.-straße, T.“ als Rundfunkbeitragsschuldner unter der Beitragsnummer N01 geführt.

Nachdem der Kläger keine Rundfunkbeiträge entrichtet hatte, setzte der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen ihn mit Bescheid vom 1. Februar 2024 für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 110,16 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR sowie Rücklastschriftkosten in Höhe von 4,50 EUR (Gesamtbetrag: 122,66 EUR) fest.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2024 Widerspruch.

Er begründete diesen damit, dass der Festsetzungsbescheid bereits formell rechtswidrig sei. Der Bescheid enthalte keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Die Art des zulässigen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen sei, deren Sitz sowie die Frist, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen und gegebenenfalls zu begründen sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Des Weiteren sei die ausstellende Behörde nicht erkennbar. Der Beitragsservice selbst dürfe mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage keine Festsetzungen vornehmen bzw. überhaupt hoheitlich tätig werden. Der angefochtene Verwaltungsakt sei gemäß § 44 VwVfG nichtig. Die vom Beitragsservice gewählte Form der Zustellung des Bescheides durch einen Mitarbeiter der Post stelle einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 und 20 Abs. 2 und 3 GG dar. Ob die ausstellende Behörde zuständig gewesen sei, sei zweifelhaft. Es bestünden weiterhin Zweifel, ob der geforderte Rundfunkbeitrag tatsächlich für den rechtmäßigen Zweck verwendet werde.

Auch verstoße der Festsetzungsbescheid gegen die guten Sitten. Der Kläger gehe davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsrechtlichen Auftrag nicht erfülle, da er weder frei noch umfassend noch wahrheitsgemäß informiere. Zwischen dem Rundfunkbeitragsschuldner und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehe ein synallagmatisches Rechtsverhältnis, d. h. eine synallagmatische Verknüpfung beiderseitiger Leistungsverpflichtungen. Eine ordnungsgemäße Gegenleistung liege jedoch nicht vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2024 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16. Februar 2024 gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2024 zurück. Der Festsetzungsbescheid sei formell rechtmäßig. Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge sei die Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich der Beitragsschuldner eine Wohnung oder eine Betriebsstätte innehabe oder sich die Wohnung oder die Betriebsstätte zur Zeit des Erlasses des Bescheids befinde. Jede Landesrundfunkanstalt nehme dabei ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio selbst wahr. Der Hessische Rundfunk sei auf der linken Seite des Briefkopfes des Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2024 als Ersteller des Bescheides benannt. Darüber hinaus sei auch anhand der Grußformel zweifelsfrei der Hessische Rundfunk als Ersteller erkennbar. Dass der Bescheid keine Unterschrift trage, führe nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, da Festsetzungsbescheide automatisiert erlassen würden und ohne Unterschrift gültig seien. Der angefochtene Bescheid enthalte des Weiteren eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dabei handele es sich nicht um einen ohne Zustimmung der Beitragszahler geschlossen Vertrag zu Lasten Dritter, sondern um einen Staatsvertrag zwischen den 16 Bundesländern mit dem Ziel bundeseinheitlicher Regelungen, der durch die jeweiligen Zustimmungsgesetze der Länder als Landesrecht übernommen und damit verbindlich sei. Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sei höchstrichterlich geklärt. Soweit der Kläger bei seinem Widerspruch auf die seines Erachtens fehlende Programmqualität abstelle, sei diese durch die Rundfunkgremien sicherzustellen, könne indes nicht der Rundfunkbeitragspflicht entgegengehalten werden.

Der Kläger hat mit einer auf den 16. Juli 2024 datierten Klageschrift, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2024, gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2024 Klage erhoben.

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens legte der Kläger mit Schreiben vom 30. September 2024 einen weiteren Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. August 2024 sowie einen Widerspruchsbescheid vom 20. September 2024 vor und erklärte mit Schreiben vom 10. Oktober 2024, dass die Klage auf diese Bescheide erweitert werden solle, die den Zeitraum 1. Februar 2024 bis 30. April 2024 betreffen.

Die Begründung der Klage erfolgt im Wesentlichen mittels eines dem Gericht bekannten im Internet gegen Entgelt erwerblichen Schriftsatzmusters, welches teilweise wortgleich auch in zahlreichen weiteren bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren Verwendung findet. Zur Begründung vertieft der Kläger sein Widerspruchsvorbringen damit wie folgt:

Die Festsetzungsbescheide seien bereits formell rechtswidrig, da sie vom Beitragsservice und nicht von dem Beklagten erlassen worden seien. Sowohl beim Beitragsservice als auch bei dem Beklagten handele es sich nicht um eine Behörde. Der Beklagte verstoße durch den Einsatz des Beitragsservice überdies gegen das Prinzip der Selbstorganschaft, gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG sowie gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz. Eine vollständig automatisierte Erstellung und ein vollständig automatisierter Erlass der Festsetzungsbescheide habe ebenfalls nicht erfolgen dürfen. Eine solche Ermächtigung enthalte § 10a RBStV nicht. Zudem lägen dessen Voraussetzungen auch nicht vor. Ferner liege ein Verstoß gegen § 37 Abs. 3 VwVfG vor, da die Bescheide maschinell erstellt und nicht unterschrieben seien. Das Fehlen der Unterschrift könne weder mit § 37 Abs. 5 VwVfG noch mit § 10a RBStV begründet werden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 (Az. VII ZB 29/24) müssten elektronisch erstellte Dokumente einer Rundfunkanstalt eine individuelle Verantwortungsübernahme durch eine natürliche Person zweifelsfrei erkennen lassen. Ein bloßer maschinenschriftlicher Namenszug oder die alleinige Angabe einer Behördenbezeichnung im Rahmen eines vollautomatisierten Massenverfahrens ohne qualifizierte elektronische Signatur genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Wirksamkeit eines belastenden Verwaltungsaktes nicht.

Die Festsetzungsbescheide seien aber auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Die Tätigkeit des Beitragsservice verstoße gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk keinen individuellen Vorteil vermittele, da er seinen verfassungsmäßigen Auftrag nicht erfülle und weil seine Berichterstattung gegen grundlegende Prinzipien des Rundfunkrechts verstoße. So halte die Berichterstattung u.a. das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot nicht ein. Stattdessen trage der öffentlich-rechtliche Rundfunk zum Meinungskampf bei und greife in diesen durch Desinformation ein. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verbreite falsche Fakten und überwache die Regierung nicht hinreichend. Regierungskritische Berichterstattung erfolge nicht. Der Kläger führt insofern beispielhaft u.a. die Berichterstattung während der sogenannten Corona-Krise, zur UNO und WHO, zum Ukraine-Krieg und zu Nord Stream 2 an.

Der Kläger trägt weiter vor, der Einwand des fehlenden Vorteils infolge der Mängel des Programmangebots sei einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Dies folge aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 -. Die Fachgerichte seien verpflichtet, einen entsprechenden Kontrollmaßstab zu bilden und die Qualität und Vielfalt des Programms zu überprüfen. Die Möglichkeit der Programmbeschwerde bei den Rundfunkräten der einzelnen Rundfunkanstalten sei hingegen kein adäquates Mittel.

Die Rundfunkbeitragserhebung verstoße zudem gegen Unionsrecht. Denn sie stelle eine europarechtswidrige „Beihilfe“ dar. Ferner verstoße sie gegen den in Art. 20 EU-GRCh und Art. 14 EMRK geregelten „Gleichbehandlungsgrundsatz“, weil deutsche Staatsbürger, die von ihrer Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 EU-GRCh Gebrauch machten und ihren Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands in einem anderen EU-Mitgliedstaat begründeten, sowie auch andere deutschsprachige Europäer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk anders als die Inhaber einer Wohnung in Deutschland leistungslos, d.h. ohne einen Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, empfangen könnten, ohne dass es eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe. Ferner ergebe sich die Unionsrechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung aus dem damit verbundenen Verstoß gegen die unionsrechtliche „Dienstleistungsfreiheit“. Denn in Bezug auf die Etablierung anderer deutschsprachiger Angebote in diesen Ländern stelle die kostenlose Verfügbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für deutsche Staatsbürger im EU-Ausland eine „Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 56 AEUV“ dar.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 - ist der Kläger der Auffassung, seinen Darlegungs- und Mitwirkungsobliegenheiten erschöpfend nachgekommen zu sein. Soweit das Bundesverwaltungsgericht postuliere, dass eine weitergehende gerichtliche Sachaufklärung erst dann erforderlich sei, wenn die klagende Person substantiierte Einwände erhebe, die eine Untersuchung voraussetzten, welche wissenschaftlichen Anforderungen genüge, sei eine solche Untersuchung für eine einzelne beitragspflichtige Person ohne institutionellen Zugriff auf die relevanten Programmdaten faktisch nicht möglich. Es bestehe deshalb eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten, welcher dieser nicht nachgekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags, insbesondere der klägerseits angeführten Beispiele sowie der vorgelegten Zeitungs- bzw. Medienartikel wird auf die Klagebegründung vom 16. Juli 2024 sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2024 sowie den Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, die streitgegenständlichen Bescheide seien formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. An dessen Verfassungsmäßigkeit bestünden keine Zweifel. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei. Ein Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung hinsichtlich etwaiger Soll-Anforderungen an die Programmvielfalt und -ausgewogenheit, die Darlegung bestehender Soll-Ist-Kontrollmechanismen, die Bereitstellung strukturierter Metadaten zum Gesamtprogramm (linear und nichtlinear) sowie die vollständige Sicherung sämtlicher relevanter Programmdaten (Rohdaten) für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2023 bestehe nicht. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 - obliege es ausschließlich der Klägerseite, Anhaltspunkte für die von ihr behaupteten Defizite, die Programmqualität betreffend, beizubringen.

Nachdem das Verfahren mit Beschluss vom 12. August 2024 ausgesetzt worden war, hat das Gericht das Verfahren am 21. Januar 2026 fortgesetzt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst die Vertagung der Verhandlung sowie die Aussetzung des Verfahrens beantragt, was die Kammer abgelehnt hat. Daraufhin hat der Kläger die Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei der Eindruck der Voreingenommenheit entstanden, da die gebotene Sachverhaltsaufklärung abgelehnt worden sei. Ihm sei auch gesagt worden, dass er den Befangenheitsantrag stellen müsse, um eine Aussetzung des Verfahrens zu erreichen. Das Ablehnungsgesuch ist im Termin durch Beschluss der Kammer als rechtsmissbräuchlich abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Die Kammer konnte in der vorliegenden Besetzung entscheiden, nachdem sie den im Verhandlungstermin durch den Kläger gestellten Befangenheitsantrag, wie geschehen, in der abgelehnten Besetzung als unbeachtlich abgelehnt hat, da er rechtsmissbräuchlich gestellt wurde. Nach den eigenen Angaben des Klägers verfolgte dieser mit dem Ablehnungsgesuch den Zweck, die von ihm erstrebte Aussetzung des Verfahrens und die Vertagung des Verhandlungstermins, die die Kammer zuvor abgelehnt hatte, nun auf diesem Weg zu erreichen. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aber nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2025 - 19 K 3364/23 -, juris, Rn. 15 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 -, NVwZ 2013, 225). Genau dieser Fall ist hier gegeben. Insbesondere hat der Kläger auch keinerlei Gründe vorgebracht, weshalb die gesamte Kammer Anlass gegeben haben könnte, ein auf objektive Tatsachen gestütztes Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit hervorzurufen.

II. Das Verfahren war nicht gemäß § 94 VwGO erneut auszusetzen. Eines gesonderten Beschlusses über den vom Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2026 und nochmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages bedarf es nicht. Die Ablehnung kann gemeinsam mit der abschließenden Sachentscheidung erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1983 - 1 B 133/82 -, juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 94 Rn. 6).

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor.

Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Vorliegend ist kein anderer Rechtsstreit anhängig, der für das hiesige Verfahren vorgreiflich wäre, und das Verfahren ist auch nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig, das von einer Verwaltungsbehörde festzustellen wäre. Der Kläger hat die Aussetzung des Verfahrens vielmehr allein mit Blick auf ein angekündigtes, noch nicht erstelltes Privatgutachten beantragt, von dem er sich auch für seinen Fall verwertbare Schlussfolgerungen verspricht. Dies ist indessen kein Anwendungsfall des § 94 VwGO.

III. Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

  1. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere wurde das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde eingehalten.

  2. Die Klage ist unbegründet.

Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. Februar 2024 in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2024 sowie der Festsetzungsbescheid vom 1. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2024 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV -, dem der Hessische Landtag gemäß Art. 1 § 1 des Gesetzes zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes vom 23. August 2011 (GVBl. I S. 382) zugestimmt hat und der somit in Hessen, nicht anders als in den übrigen Bundesländern, im Rang eines formellen Landesgesetzes gilt. Die späteren Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurden ebenfalls durch Zustimmungsgesetze in das hessische Landesrecht übernommen, zuletzt mit Gesetz vom 30. September 2020 (GVBl. S. 606).

Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV beginnend mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat, monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Höhe des Beitrags beträgt seit dem 20. Juli 2021 gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung gemäß Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages monatlich 18,36 EUR (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, juris). Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die die Rundfunkbeitragspflicht begründen, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

Sie verstoßen zunächst nicht gegen Unionsrecht.

Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - unzulässige Beihilfe. Die Europäische Kommission hat im Rahmen der ihr nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV obliegenden Überprüfung mit Entscheidung vom 24. April 2007 – K (2007) 1761 - die nach der damaligen Rechtslage bestehende Rundfunkgebührenpflicht zwar als Beihilfe eingestuft, sie aber als mit dem gemeinsamen Binnenmarkt vereinbar angesehen. Nachdem mit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 1. Januar 2013 die frühere Rundfunkgebühr, die an den Besitz eines zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräts anknüpfte, durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag ersetzt worden war, hat der Europäische Gerichtshof in dieser Änderung der Finanzierungsregelung für den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gesehen, von der die Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV hätte unterrichtet werden müssen, und zudem entschieden, dass auch die Befugnis der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, mit den Art. 107 und 108 AEUV vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 -, juris, Rn. 58 ff., 68 ff.). Hierdurch ist geklärt, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich aus unionsrechtlicher Sicht keine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20.18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 24. April 2020 - 6 B 17.20 -, juris, Rn. 4).

Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-GRCh - noch gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK -. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist hier bereits nicht anwendbar, da sie gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-GRCh für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist jedoch nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst, sondern gegenüber dem Unionsrecht autonom (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 -, juris, Rn. 62). Im Übrigen liegt aber auch keine unzulässige Ungleichbehandlung vor, da die Rundfunkbeitragspflicht unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Personen gleichermaßen gilt, die im Sinne von § 2 Abs. 2 RBStV Inhaber einer Wohnung in Deutschland sind (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juni 2025 - 1 K 405/25.F -, juris, Rn. 31). Aus demselben Grund verstößt die Rundfunkbeitragspflicht schon im Ansatz auch nicht gegen Art. 14 EMRK. Sie knüpft weder an die Nationalität noch an ein anderes der in dieser Vorschrift genannten Merkmale, sondern allein an die Wohnungsinhaberschaft an (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 A 1990/19 -, juris, Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 14. November 2024 - 8 K 123/24 -, juris, Rn. 53).

Schließlich wird auch die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht berührt. Da die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit allein durch die Inhaberschaft einer Wohnung in Deutschland ausgelöst wird und insoweit unterschiedslos für alle Personen im Inland gilt, bestehen für eine tatsächliche Schlechterstellung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber deutschen Staatsangehörigen keine Anhaltspunkte. Die durch das Unionsrecht gewährten Grundfreiheiten schützen regelmäßig nicht davor, durch die Wohnungsinhaberschaft in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 38.18 -, juris, Rn. 7; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juni 2025 - 1 K 405/25.F -, juris, Rn. 30). Auch besteht ein möglicher Vorteil, der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern aus ihrer Beitragsfinanzierung gegenüber privaten Rundfunkanbietern im Wettbewerb erwächst, bei einer grenzüberschreitenden Leistungserbringung im EU-Ausland nicht in höherem Maße oder in anderer Weise als bei einer Leistungserbringung auf dem deutschen Markt. Wie bereits ausgeführt, sind die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof im Rahmen ihrer beihilferechtlichen Überprüfung der deutschen Rundfunkbeitragspflicht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese zwar eine Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten darstellt, dass diese Beihilfe jedoch mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar ist. Im Sinne einer kohärenten Anwendung des Unionsrechts liegt damit auch keine mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbare Beschränkung der grenzüberschreitenden Leistungserbringung im Binnenmarkt vor.

Die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zur Erhebung des Rundfunkbeitrags stehen auch mit dem Grundgesetz - GG - in Einklang.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich – mit Ausnahme der früheren zusätzlichen Beitragspflicht für Zweitwohnungen – nicht gegen das Grundgesetz. Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, dessen Regelung gemäß Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Er wird stattdessen für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Der durch die Beitragserhebung ausgeglichene individuelle Vorteil besteht in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner besonderen Funktion nutzen zu können. Auch werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich eingehalten. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben von Wohnungen knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt. Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verletzt, auch soweit sie zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten führt, unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums nicht den Grundsatz der Belastungsgleichheit (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris, Rn. 50 ff.; vgl. ebenso: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2019 - 6 C 20.18 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 9.19 -, juris, Rn. 13).

An die mit dem zitierten Urteil vom 18. Juli 2018 getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das erkennende Gericht gemäß Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG sowie nach § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - gebunden, wobei sich die Bindungswirkung nicht nur auf den Tenor, sondern auch auf die tragenden Gründe der Entscheidung erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, juris, Rn. 60). Mit seinem Einwand, es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine verfassungswidrige Steuer, dringt der Kläger schon aus diesem Grund nicht durch.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich das Präjudiz des Bundesverfassungsgerichts unter Rn. 81 des Urteils vom 18. Juli 2018 – wie durch die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 - (zit. n. juris, Rn. 9) und vom 17. Juni 2025 - 1 BvR 622/24 - (zit. n. juris, Rn. 13) verdeutlicht wird – für die materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht tragend darauf stützt, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit liegt, ein den Anforderungen des klassischen Funktionsauftrags entsprechend ausgestaltetes Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen zu können (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, Rn. 17).

Dieser Funktionsauftrag bezieht sich einerseits auf Information und Bildung, ist aber seit jeher nicht auf diese Bereiche beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Kultur und Unterhaltung in ihrer vollen Breite und umfasst auch in der dualen Rundfunkordnung ebenso massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2019 - 6 B 44.19 -, juris, Rn. 4). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat dabei die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris, Rn. 77). Dabei obliegt ihm die verantwortungsvolle Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu den privaten Medien zu bilden (BVerfG, a.a.O., Rn. 80). Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im Wesentlichen entspricht, dass der Rundfunk nicht einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird und dass die in Betracht kommenden Kräfte im Gesamtprogrammangebot zu Wort kommen können (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, juris, Rn. 78). Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Grundentscheidungen sind wiederum die Rundfunkanstalten als Träger der Rundfunkfreiheit ihrerseits berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was dieser in publizistischer Hinsicht verlangt. Ihnen steht dabei die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms zu (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 1 BvR 2578/24 -, juris, Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, Rn. 37 m.w.N.).

Das im Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Äquivalenzprinzip gebietet demnach, dass der Rundfunkbeitragspflicht ein im vorstehenden Sinne objektiv vorteilhaftes öffentlich-rechtliches Medienangebot gegenübersteht. Der die Beitragspflicht legitimierende Vorteil liegt daher weder in der bloßen Empfangsmöglichkeit des Angebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten noch in den durch die Rundfunkordnung geschaffenen Strukturen, mit denen der Gesetzgeber die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezweckte Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots institutionell absichert (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, Rn. 17).

Der durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wege einer Vorzugslast ausgelöste Konnex zwischen der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV und der Vorteilhaftigkeit des Programmangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht jedoch nicht auf einfachgesetzlicher Ebene. Eine gesetzliche Verknüpfung zwischen der Beitragspflicht und der Erfüllung des Funktionsauftrags in Form eines synallagmatischen Wechselseitigkeitsverhältnisses lässt sich weder den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages noch der Vorschrift des § 26 des Medienstaatsvertrages - MStV -, in der der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beschrieben wird, entnehmen, weshalb etwaige Defizite des Programmangebots der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegengehalten werden können und auch kein Zurückbehaltungsrecht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, Rn. 19 ff.).

Derartige Gegenrechte vermittelt dem Beitragsschuldner auch nicht die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rundfunkfreiheit und ebenso wenig die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, Rn. 32 f.).

Gleichwohl erweist sich aber die Frage einer Verfehlung des klassischen Funktionsauftrags infolge einer mangelhaften Vielfalt und Ausgewogenheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsfestsetzungsbescheides als entscheidungserheblich, da von ihr abhängt, ob § 2 Abs. 1 RBStV auf verfassungsrechtlicher Ebene sachlich gerechtfertigt ist oder aber die als Vorzugslast ausgestaltete Rundfunkbeitragspflicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Denn dieser gebietet, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten Beitragspflicht die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung, jedoch ist der weite Spielraum, der dem Gesetzgeber bei deren Ausgestaltung zukommt, erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug mehr zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und dem Abgabenpflichtigen erkennbar ist. Nach diesem Äquivalenzgedanken, der auch für die rechtliche Gestaltung und vor allem für den Veranlagungsmaßstab des Beitrags von Bedeutung ist, ist eine Vorzugslast erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden und läuft dem Gleichheitssatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht. Dies führt im Fall der Rundfunkbeitragspflicht dazu, dass durch diese das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip erst dann verletzt wird, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem klassischen Funktionsauftrag nicht mehr nachkommt, weil die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots gröblich verfehlt werden, und deswegen der Vorteil, der mit der Beitragspflicht ausgeglichen werden soll, nicht mehr gegeben ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, Rn. 34 f. m.w.N.).

Die Vorteilhaftigkeit des Programmangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unterliegt dabei einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die zu einer Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG führen kann, die sich aber im Hinblick auf das den Maßstab bildende grobe Missverhältnis als Evidenzbeurteilung darstellt (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, Rn. 38). Da sich mit Rücksicht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der äquivalenten Gegenleistung sowie auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das zur Erfüllung des Funktionsauftrags Gebotene nicht positiv bestimmen lässt, muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, die Würdigung, ob die einfachgesetzlich angeordnete Rundfunkbeitragspflicht infolge eines groben Missverhältnisses zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt werden kann, an einem auch ohne eindeutigen Maßstab feststellbaren Unterschreiten der verfassungsrechtlichen Zielvorstellungen für das öffentlich-rechtliche Programmangebot orientieren. Die dafür im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Rundfunkfreiheit maßgebliche Schwelle ist erst dann erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (BVerwG, a.a.O., Rn. 39). Für diese Beurteilung ist das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, die vom Rundfunkbeitrag profitieren, in den Blick zu nehmen, und die Betrachtung darf sich nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen (BVerwG, a.a.O., Rn. 40). Ferner muss der Beurteilung ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine hinreichend breite und verlässliche Basis für die Feststellung evidenter und regelmäßiger Defizite bietet, wofür eine Zeitspanne von mindestens zwei Jahren sachgerecht ist, die mit dem im angefochtenen Festsetzungsbescheid abgerechneten Zeitraum endet (BVerwG, a.a.O., Rn. 41). Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht durch eine ihr gegenüberstehende äquivalente staatliche Leistung in Ansehung des damals vorgefundenen Programmangebots bejaht hat, bleiben vor diesem Urteil liegende Zeiträume außer Betracht (BVerwG, a.a.O., Rn. 41).

Dabei bieten, weil das Ziel eines vielfältigen und ausgewogenen Programmangebots nicht nur vereinzelt oder punktuell, sondern evident und regelmäßig verfehlt werden muss, um ein grobes Missverhältnis feststellen zu können, insbesondere die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, Sendungswiederholungen oder vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben der Vielfaltssicherung und Ausgewogenheit keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht in Zweifel zu ziehen. Ferner lässt sich ein grobes Missverhältnis auch nicht durch eine parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen, da jedes Rundfunkprogramm durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben wird, auch soweit es um die Entscheidung darüber geht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll. Allerdings dürfen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihrem Gesamtprogramm nicht lediglich eine Tendenz verfolgen, sondern müssen im Prinzip allen Tendenzen Raum geben. Hierbei sind sie jedoch nicht verpflichtet, alle zulässigen, gegebenenfalls auch in sog. „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen abzubilden. Denn die Aufnahme der vielfältigen Themen und Meinungen, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen, und ihre möglichst breite und vollständige Wiedergabe ist in der dualen Rundfunkordnung, in der öffentlich-rechtliche und private Veranstalter nebeneinanderstehen, eine durch das Gesamtangebot aller Veranstalter zu erfüllende Aufgabe. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben dabei zwar für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anzubieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren und Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstellen, jedoch setzen die verschiedenen Entscheidungsrationalitäten, die im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk aufeinander einwirken, gerade voraus, dass keine Gleichwertigkeit sämtlicher Meinungen in der Darstellung gefordert wird. Die Rundfunkanstalten sind im Rahmen ihrer grundrechtlich gewährleisteten Programmautonomie frei, über Art und Umfang der Wiedergabe der Meinungen eigenverantwortlich zu entscheiden. Schließlich ist auch eine sinkende Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als faktisches Phänomen ohne normativen Gehalt ebenfalls nicht geeignet, eine evidente und regelmäßige Nichterfüllung des Funktionsauftrags zu belegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, Rn. 42 ff.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen für die Annahme, § 2 Abs. 1 RBStV sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen August 2023 bis April 2024 aufgrund einer gröblichen Verfehlung der sich aus dem Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ergebenden Anforderungen an die Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots verfassungswidrig gewesen, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht im Rahmen der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Amtsermittlung ist nicht veranlasst.

Wie bereits dargestellt, entfällt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht erst dann, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt. Diese hohe materielle Schwelle schlägt sich auch in den Anforderungen nieder, die an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht auslösenden Vortrag zu stellen sind. Hierzu bedarf es in aller Regel eines wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Gutachtens, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite des Gesamtprogrammangebots untersucht und darlegt, dass dieses während eines Zeitraum, der ausgehend vom Ende des in dem angefochtenen Festsetzungsbescheid abgerechneten Zeitraums mindestens zwei Jahre zurückreicht, evident und regelmäßig hinter dem Angebot zurückgeblieben ist, das im Vorfeld der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 verfügbar war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, Rn. 48).

Diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Vorgaben genügt der klägerische Vortrag nicht.

Das Vorbringen in der Klageschrift, mit dem aufgezeigt werden soll, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag strukturell verfehlt, beschränkt sich darauf, zunächst durch Verweis auf verschiedene Presseartikel eine abnehmende Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des seiner Finanzierung dienenden Rundfunkbeitrags in der Bevölkerung darzulegen und sodann durch die Benennung zahlreicher Einzelbeispiele eine mangelnde Neutralität, fehlende Sachlichkeit und unzureichenden Meinungspluralismus in der politischen Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu beanstanden, wobei sich die Betrachtung im Wesentlichen auf die Berichterstattung über die staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie, über die UNO und die WHO, über den Ukraine-Krieg sowie über den Themenkomplex „Nord Stream 2“ bezieht, und schließlich weitere Beispiele für die Sichtweise anzuführen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Berichterstattung eine zu starke Regierungsnähe aufweise, keine parteipolitische Neutralität wahre und insgesamt eine „links-grüne“ Agenda verfolge. Diese Art der Darstellung orientiert sich offenkundig am Ziel der Klage, ist rein subjektiv geprägt und leidet daran, dass sich mangels hierfür benannter objektiver Kriterien schon im Ansatz nicht nachvollziehen lässt, dass die in der Klageschrift anhand von einzelnen Beispielen kritisierten Aspekte der Berichterstattung repräsentativ sind für das Gesamtprogramm sämtlicher öffentlich-rechtlicher Fernseh-, Hörfunk- und Internetangebote in Deutschland. Auch beschränkt sich der Vortrag im Kern darauf, eine mangelnde meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit in der politischen Berichterstattung zu rügen, nimmt jedoch die sonstigen Gegenstände des Gesamtprogrammangebots nicht in den Blick, das auch die weiten Bereiche Kultur, Bildung, Beratung, Unterhaltung und Sport umfasst (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 8 und 9 MStV), die für die Frage, ob der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gröblich verfehlt wird, so dass es an der Vorteilhaftigkeit der Nutzungsmöglichkeit fehlt, ebenfalls erheblich sind. Die Betrachtung darf sich gerade nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, Rn. 40), was aber mit der hier vorgelegten Klagebegründung geschieht. Der Vortrag, mit dem die Klage begründet wurde, betrifft thematisch nur einen geringen Teil des gesamten öffentlich-rechtlichen Programmangebots, zeigt dabei allenfalls punktuelle Defizite auf und bezieht sich ganz überwiegend auch nur auf das bundesweite Fernsehprogramm von ARD und ZDF, ohne die regionalen Vollprogramme (sog. „Dritten Programme“), die verschiedenen Spartensender, die zahlreichen im Bundesgebiet empfangbaren öffentlich-rechtlichen Hörfunksender und das Telemedienangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einzubeziehen. Eine gröbliche, mithin evidente und regelmäßige, Verfehlung des Programmauftrags kann auf diese Weise schon deswegen nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden, weil eine analytische Untersuchung des Gesamtprogrammangebots unterbleibt. Auch zeigt der klägerische Vortrag nicht auf, dass sich die meinungsmäßige und gegenständliche Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund der klägerseits beanstandeten Defizite im zeitlichen Nachgang zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 derart nachteilig verändert haben, dass das Angebot nunmehr hinter die Anforderungen zurückfällt, die im Jahr 2018 noch erfüllt waren. Zudem wird das Programm nicht über einen hinreichend langen Zeitraum systematisch untersucht, der ausgehend vom Ende des mit dem angefochtenen Festsetzungsbescheid abgerechneten Beitragszeitraums mindestens zwei Jahre zurückreichen und somit im vorliegenden Fall jedenfalls die Zeit vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2024 umfassen müsste. Aus alledem folgt, dass sich der klägerische Vortrag trotz seines nicht unerheblichen Umfangs als nicht ausreichend substantiiert erweist und die Vorlage eines wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Gutachtens nicht entbehrlich macht, das, wie bereits dargestellt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Regelfall notwendig ist, um evidente und regelmäßige Programmdefizite aufzuzeigen und dadurch die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auszulösen.

Die vom Kläger dazu vorgebrachte Ansicht, den Beklagten treffe eine sekundäre Darlegungslast, da nur er über die Informationen verfüge, die die Klägerseite benötige, um ihrer eigenen Darlegungslast entsprechen zu können, ist unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 - ausdrücklich einen hinreichend substantiierten klägerischen Vortrag gefordert, der in der Regel die Vorlage eines wissenschaftlichen Gutachtens notwendig macht, das die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite des öffentlich-rechtlichen Programmangebots anhand geeigneter Indikatoren untersucht, und in dieser die Klägerseite treffenden Darlegungslast keine unüberwindbare prozessuale Hürde gesehen (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 48). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Für die Darlegung einer gröblichen Verfehlung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind die internen Unterlagen der Rundfunkanstalten wie beispielsweise die Redaktionsrichtlinien zur Vielfaltssicherung, Programmanalysen oder die Protokolle der Kontrollgremien ebenso wenig relevant wie nicht näher spezifizierte „Rohdaten“. Entscheidend ist nicht, ob die Rundfunkanstalten ausreichende Vorkehrungen und Kontrollmechanismen bezüglich der Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit getroffen haben, sondern ob ihr Gesamtprogrammangebot dem Funktionsauftrag genügt. Dass einzelne Inhalte des Programmangebots nach einem gewissen Zeitraum aus den Mediatheken der Fernsehsender gelöscht werden, führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungslast. Dieser Umstand mag zwar eine nachträgliche Substantiierung einer bereits eingereichten Klage gegen einen Festsetzungsbescheid erschweren, begründet aber weder eine grundsätzliche Beweisnot der klagenden Partei noch eine sekundäre Darlegungslast der Rundfunkanstalt. Dass ein Beitragspflichtiger bzw. ein hiermit beauftragter Sachverständiger das Gesamtprogrammangebot über den Mindestzeitraum von zwei Jahren beobachten und wissenschaftlich auswerten muss, um eine gröbliche Verfehlung des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darlegen zu können, hat das Bundesverwaltungsgericht als zumutbare prozessuale Anforderung angesehen (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2026 - AN 6 K 24.2273, AN 6 K 24.2279 -, juris, Rn. 39). Die Annahme, eine solche Untersuchung sei ohne eine Mitwirkung der Rundfunkanstalten nicht möglich, ist auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil von vornherein nur evidente, d.h. offenkundige und klar ersichtliche, Defizite des Gesamtprogrammangebots, die nicht nur punktuell auftreten, sondern regelmäßig zu erkennen sind, dazu führen können, dass die Rundfunkbeitragspflicht nicht mehr verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, so dass sich diese Defizite, falls sie tatsächlich vorliegen sollten, ohne Weiteres aus dem Inhalt des für jedermann verfügbaren Programms ergeben müssen.

Dass ein den vorgenannten Anforderungen entsprechender Klägervortrag grundsätzlich möglich ist, zeigt letztlich auch der Umstand, dass sowohl der Kläger im vorliegenden Verfahren als auch zahlreiche Kläger in mehreren Parallelverfahren die Vorlage eines den dargelegten Anforderungen entsprechenden Gutachtens, namentlich des sogenannten „großen Beitragsstopper-Gutachtens“, angekündigt haben. Dieses soll gemäß dieser Ankündigung „umfangreiche empirische Programmauswertungen sowie qualitative und quantitative Analysen zur messbaren Darstellung der Vielfalt und Pluralität“ enthalten. Daraus wird zum einen deutlich, dass hier eine „strategische Prozessführung“ durch interessierte, den damit verbundenen finanziellen Aufwand nicht scheuende Privatpersonen (vgl. hierzu Schneider, NVwZ 2026, 90, 92) bereits vorbereitet wird, und zum anderen, dass diese Kläger, wie auch der Kläger im vorliegenden Verfahren, nicht davon ausgehen, es sei nicht möglich, dass von dem Bundesverwaltungsgericht für den Regelfall als erforderlich angesehene Gutachten erstellen zu lassen.

Gleichwohl kam es nicht in Betracht, mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren so lange zuzuwarten, bis dieses angekündigte Gutachten vorliegt. Denn für eine derartige Unterbrechung eines entscheidungsreifen Klageverfahrens, die einer faktischen Aussetzung auf unbestimmte Zeit gleichkäme, um auf diese Weise eine künftige Ergänzung des klägerischen Vorbringens zu ermöglichen, findet sich im Prozessrecht, sofern nicht die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragen, keine Grundlage (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -, juris, Rn. 42).

Soweit der Kläger schließlich eine zweckwidrige und dem Gebot der Sparsamkeit widersprechende Mittelverwendung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten rügt, ist dieser Einwand schon nicht entscheidungserheblich. Denn für das Vorliegen eines Vorteils durch die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, und somit für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Beitragsschuldner die Verwendung der Finanzmittel als wirtschaftlich erachtet, die mit dem Rundfunkbeitrag erzielt werden, dessen Höhe auf Grundlage der Empfehlungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) von den Bundesländern festgesetzt wird. Die konkrete Art und Weise der Verwendung des Beitragsaufkommens ist – unabhängig davon, inwieweit die konkrete Mittelverwendung in einzelnen Fällen Anlass zu Kritik und einer Neubewertung des künftigen Finanzierungsbedarfs auf politischer Ebene geben mag – von den Fachgerichten im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheid nicht zu prüfen, weil der Beitragsschuldner, sofern der öffentlich-rechtliche Rundfunk gemäß den obigen Ausführungen seinem Funktionsauftrag nachkommt, einen hinreichenden Vorteil im beitragsrechtlichen Sinn erhält und die Überwachung der Mittelverwendung durch die Rundfunkanstalten gemäß § 31 Abs. 2 MStV in erster Linie den hierfür zuständigen Aufsichtsgremien obliegt (vgl. zum Ganzen: OVG Rhl.-Pf., Beschluss vom 12. Februar 2026 - 7 A 11320/24.OVG -, juris, Rn. 16 m.w.N.).

Zuletzt ist auch der weitere Einwand des Klägers unerheblich, die Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seien fehlerhaft besetzt, da ihre Zusammensetzung im Hinblick auf die gebotene Staatsferne nicht den Anforderungen entspreche, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 u.a. - ergeben. Denn auch hier gilt, dass die konkrete Besetzung der Aufsichtsgremien keinen Einfluss auf die Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags hat. Diese hängt allein davon ab, dass dem Beitrag als Gegenleistung ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programmangebot gegenübersteht (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -, juris, Rn. 39; VG Regensburg, Urteil vom 11. März 2026 - RO 3 K 25.1136 -, juris, Rn. 83), und das Erreichen der maßgeblichen materiellen Schwelle, ab der dies wegen einer gröblichen Verfehlung der Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots über einen längeren Zeitraum nicht mehr der Fall ist, wird durch eine angebliche Fehlbesetzung der Aufsichtsgremien nicht belegt (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, Rn. 50).

Nach alledem beruhen die beiden streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide auf einer tauglichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Die Bescheide sind zudem formell rechtmäßig.

Bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Bescheide sind die Regelungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - heranzuziehen, obwohl § 2 Abs. 1 HVwVfG anordnet, dass dieses Gesetz (u.a.) nicht für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks gilt. Dies folgt entweder daraus, dass sich die grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 HVwVfG nach ihrem Normzweck nur auf die den Kernbereich der Rundfunkfreiheit betreffende inhaltliche Tätigkeit des Beklagten bezieht, also auf diejenigen seiner Tätigkeiten, in denen Unabhängigkeit und Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten sind, nicht aber auf Bereiche, in denen er, wie es bei der Beitragserhebung der Fall ist, eine typische Verwaltungstätigkeit ausübt, oder aber daraus, dass anderenfalls aufgrund der diesbezüglichen Lückenhaftigkeit des Rundfunkbeitragsrechts insoweit auf das Landesverwaltungsverfahrensrecht zurückgegriffen werden muss, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 10 B 2745/20 -, juris, Rn. 6; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juni 2025 - 1 K 405/25.F -, juris, Rn. 44).

Die Festsetzungsbescheide vom 1. Februar 2024 und 1. August 2024 sind zunächst nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG nichtig. Die beiden angefochtenen Bescheide lassen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG den Beklagten als diejenige Behörde erkennen, die sie erlassen hat, was sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass der Hessische Rundfunk mit seiner Anschrift in Frankfurt am Main jeweils oben links in der Kopfzeile der Bescheide angegeben ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2018 - 10 A 3025/16.Z -, juris, Rn. 10). Zudem wird er am Ende der Bescheide im Anschluss an die Grußformel („Mit freundlichen Grüßen“) noch einmal ausdrücklich genannt. Schließlich sind die Bescheide in der Gestalt streitgegenständlich, die sie durch die Widerspruchsbescheide vom 3. Juli 2024 und 20. September 2024 erhalten haben. Der Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2024 ist dabei ausdrücklich mit der Überschrift versehen „Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks“. Ebenso ist der Widerspruchsbescheid vom 20. September 2024 ausdrücklich durch den Hessischen Rundfunk erlassen worden.

Der Beklagte war für den Erlass der Festsetzungsbescheide auch zuständig. Der klägerische Einwand, es handele sich bei dem Beklagten nicht um eine Behörde, weswegen dieser nicht hoheitlich habe tätig werden dürfen, geht fehl. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk (HR-Gesetz) vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, ber. S. 149), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung medienrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606), ist der Hessische Rundfunk als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Frankfurt am Main errichtet worden. Er hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 HR-Gesetz das Recht der Selbstverwaltung und unterliegt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HR-Gesetz der Rechtsaufsicht des Landes, die von der Hessischen Staatskanzlei wahrgenommen wird. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Hieraus folgt, dass den genannten Landesrundfunkanstalten – und damit auch dem Beklagten – durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Befugnis zur Festsetzung der rückständigen Rundfunkbeiträge durch entsprechenden Bescheid eingeräumt worden ist. Auch der hessische Landesgesetzgeber geht somit davon aus, dass der Beklagte, obwohl dieser wegen der erforderlichen „Staatsferne“ des Rundfunks nicht in die allgemeine Verwaltung des Landes Hessen eingegliedert ist, als Behörde im weiteren Sinne gilt, die berechtigt ist, Festsetzungsbescheide zu erlassen. Schließlich folgt die Behördeneigenschaft des Beklagten auch aus dem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 HVwVfG, da die Anordnung der in dieser Vorschrift normierten Bereichsausnahme für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks nicht erforderlich wäre, wenn es sich bei ihm schon nicht um eine Behörde im Sinne von § 1 HVwVfG handeln würde (zum Ganzen: Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2018 - 10 A 3025/16.Z -, juris, Rn. 7 f.).

Dass die angefochtenen Festsetzungsbescheide durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erlassen wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Für den Beklagten ist dies ferner in § 2 der auf Grundlage von § 9 Abs. 2 RBStV erlassenen Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 16. Dezember 2016 (StAnz. 2017, S. 145) bestimmt. Bei der genannten Stelle, die selbst keine eigenständige Behörde ist, handelt es sich um den Beitragsservice, dessen nach außen tretende Handlungen aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV als durch die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ergangen anzusehen sind (Hess. VGH, Beschluss vom 2. Januar 2018 - 10 A 3025/16.Z -, juris, Rn. 11), mit der Folge, dass die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung zwar durch den Beitragsservice erfolgt, aber nicht diesem, sondern dem Beklagten als eigenes hoheitliches Handeln zuzurechnen ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. März 2025 - W 3 K 24.1391 -, juris, Rn. 59). Vor diesem Hintergrund greift der klägerische Einwand, der Erlass der Bescheide durch den Beitragsservice verstoße gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, nach dem die zuständige Behörde die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich selbst durch ihre eigenen Bediensteten erfüllen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, juris, Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 S 3263/08 -, juris, Rn. 16), ebenso wenig durch wie die weitere Rüge, in der Einschaltung des Beitragsservice sei ein Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt für Beamte des Art. 33 Abs. 4 GG zu sehen (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 8. November 2019 - OVG 11 N 89/19 -, juris, Rn. 4). Zudem handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine rein objektiv-rechtliche Verfassungsnorm, die dem Einzelnen keine subjektiven Rechte vermittelt, sondern das Strukturprinzip institutionell garantiert, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, juris, Rn. 13).

Das Handeln des Beklagten durch den Beitragsservice ist auch nicht nach § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes - RDG - unzulässig. Es fehlt bereits an einer selbständigen Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift, da der Beitragsservice, wie bereits ausgeführt, bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge nicht selbständig handelt, sondern sich die jeweilige Landesrundfunkanstalt, in deren Namen und Auftrag er tätig wird, sich seiner im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung bedient, wodurch ihm die Rolle eines unselbständigen Verwaltungshelfers zukommt (VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -, juris, Rn. 48). Im Übrigen ist die Tätigkeit des Beitragsservice in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ausdrücklich vorgesehen und somit auch im Sinne von § 3 Nr. 2 RDG gesetzlich erlaubt.

Auch die vollautomatische Erstellung der Festsetzungsbescheide, die am unteren Rand der Seite 1 jeweils den ausdrücklichen Hinweis enthalten „Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“, führt nicht zu deren formeller Rechtswidrigkeit. Gemäß der allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelung in § 35a HVwVfG kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge findet sich die entsprechende Rechtsvorschrift in § 10a RBStV. Hiernach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt, da sich die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Regelungen über den Beginn und das Ende der Beitragspflicht sowie die Fälligkeit der zu leistenden Rundfunkbeiträge und ebenso die Bestimmungen über die Festsetzung der Rundfunkbeiträge und der Säumniszuschläge kein behördliches Ermessen und keinen Beurteilungsspielraum vorsehen. Von der Ermächtigung zum Erlass des Bescheides ist entgegen der klägerischen Auffassung selbstverständlich auch dessen Erstellung umfasst (VG Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 K 720/24.KO -, juris, Rn. 26). Das Fehlen einer Unterschrift unter den Festsetzungsbescheiden ist ebenfalls unschädlich, da gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 HVwVfG bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können.

Im Übrigen wäre ein etwaiger Formmangel jedenfalls dadurch geheilt, dass die Festsetzungsbescheide im Widerspruchsverfahren von dem Beklagten überprüft und mit den Widerspruchsbescheiden vom 3. Juli 2024 und 20. September 2024 Einzelfallentscheidungen getroffen wurden, die gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG den Namen und die Unterschrift des beauftragten Behördenmitarbeiters des Beklagten enthalten (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juni 2025 - 1 K 405/25.F -, juris, Rn. 56 m.w.N.).

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 - VII ZB 29/24 - ist hier von vornherein nicht einschlägig. Die Entscheidung bezieht sich zwar auf die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge, betrifft aber lediglich einen Vollstreckungsauftrag nach dem bayerischen Landesverwaltungsvollstreckungsrecht, auf den die Formvorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - Anwendung findet, die jedoch für den Erlass von Verwaltungsakten und somit auch für die Bescheide, mit denen nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV die rückständigen Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, nicht gilt.

Soweit der Kläger schließlich beanstandet, die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide seien nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, ist dies zum einen unrichtig und zum anderen unerheblich, da eine fehlerhafte und selbst eine unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung nicht die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge gehabt, sondern nach § 58 Abs. 1 VwGO lediglich bewirkt hätte, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu laufen begonnen hätte und der Widerspruch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO hätte erhoben werden können.

Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 RBStV Schuldner der gegen ihn festgesetzten Rundfunkbeiträge, da er im maßgeblichen Zeitraum August 2023 bis April 2024 Inhaber der Wohnung unter der Anschrift „B.-straße, T.“ war, auf die sich die angefochtenen Bescheide vom 1. Februar 2024 und 1. August 2024 beziehen. Der Kläger wurde nicht durch einen Bescheid des Beklagten gemäß § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.

Da der Rundfunkbeitrag, der nach § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist, wie bereits oben ausgeführt, mit Wirkung ab dem 20. Juli 2021 gemäß Art. 1 Nr. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages 18,36 EUR beträgt (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, juris), beläuft sich die Beitragsschuld des Klägers für die streitgegenständliche Zeit vom 1. August 2023 bis 30. April 2024 auf den festgesetzten Betrag von 110,16 EUR und für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis 30. April 2024 auf den festgesetzten Betrag von 55,08 EUR. Die jeweils festgesetzten Beträge waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide vom 3. Juli 2024 und 20. September 2024 mangels Zahlung durch den Kläger auch rückständig.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Säumniszuschläge von jeweils 8,00 EUR in den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden sind ebenfalls erfüllt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (StAnz. 2017, S. 145) wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Mit jedem Bescheid kann gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 der Satzung nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Hier waren bei Erlass des Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2024 die Beiträge für den Zeitraum August 2023 bis Januar 2024 seit mehr als vier Wochen fällig, da sie der Kläger gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zur Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums, d.h. zum 15. September 2023 bzw. 16. Dezember 2023, zu leisten hatte. Der Säumniszuschlag wurde auch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der genannten Satzung zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld festgesetzt.

Schließlich ist die Festsetzung von Rücklastschriftkosten in Höhe von 4,50 EUR nicht zu beanstanden. Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen (§ 10 Abs. 3 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge). Gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung dürfen diese Kosten auch durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt werden. Dass es zu der Rücklastschrift gekommen ist, wurde dem Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 mitgeteilt.

IV. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 185,74 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - und beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Antrag des Klägers – wie hier – einen Verwaltungsakt betrifft, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist, die Höhe dieser Geldleistung für die Bestimmung des Streitwerts maßgeblich.

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