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6 K 1665/23.WI.A•VG Wiesbaden 6. Einzelrichter, 2024-07-18, 6 K 1665/23.WI.A
6 K 1665/23.WI.AVerwaltungsgericht18.07.2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-18
Aktenzeichen: 6 K 1665/23.WI.A
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2024:0718.6K1665.23.WI.A.00
Dokumenttyp: Urteil
Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger begehrt die Fortsetzung seines durch das Gericht mit Beschluss vom 27.06.2024 eingestellten Klageverfahrens. In der Sache begehrt der Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, zusätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der am xx.xx.xxxx in Damaskus/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens.
Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am 01.02.2019 und reiste am 02.02.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10.11.2022 stellte er einen förmlichen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger am 24.04.2023 zu seinen Asylgründen an. Hierbei trug er im Hinblick auf sein Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vor, dass er sein Heimatland Syrien aufgrund von Kampfhandlungen verlassen habe. Eine Verbesserung der Situation habe sich seit seiner Ausreise nicht gezeigt und sei auch nicht zu erwarten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 20.10.2023, dem Kläger zugestellt am 25.10.2024, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Nr. 1) und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Nr. 2). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.
Am 01.11.2023 hat der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erhoben.
Er beantrage, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20.10.2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG) zu zuerkennen. Die Klage diene zur Fristwahrung. Eine Begründung werde nachgereicht. Zunächst werde als Begründung der Klage auf das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt verwiesen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 02.11.2023 hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten wegen der Klagebegründung auf die erteilte Belehrung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hingewiesen (§ 74 Abs. 2 AsylG). Das Gericht hat dem Prozessbevollmächtigten mit weiterer Verfügung vom 14.11.2023 Akteneinsicht in die Bundesamtsakte gewährt und mitgeteilt, dass der angekündigten Klagebegründung innerhalb eines Monats entgegengesehen werde.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 22.05.2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.05.2022 zugestellt, hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, das Verfahren weiterzubetreiben. Er möge binnen eines Monats sein individuelles Verfolgungsschicksal schriftsätzlich schildern und mitteilen, warum es ihm im gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar erscheine, in sein Heimatland zurückzukehren. Eine Klagebegründung liege über sechs Monate nach Übersendung der Bundesamtsakte nicht vor. Der Kläger ist gemäß § 81 Satz 3 AsylG darauf hingewiesen worden, dass die Klage als zurückgenommen gelte und er die Kosten des Verfahrens trage, wenn er der gerichtlichen Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Eine Reaktion des Klägers ist nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 27.06.2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am selben Tag, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden beschlossen, dass das Verfahren eingestellt werde und der Kläger die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen habe. Die Klage gelte als zurückgenommen, da der Kläger der Aufforderung zum Betreiben seines Verfahrens nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nachgekommen sei.
Mit Schreiben vom 01.07.2024 hat der Kläger einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Der Rechtsstreit sei nicht aufgrund einer Klagerücknahmefiktion gemäß § 81 AsylG beendet. Im Zeitpunkt des gerichtlichen Schreibens vom 22.05.2024 hätten die Voraussetzungen für eine auf § 81 Satz 1 AsylG gestützte Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nicht vorgelegen. Es seien keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung das Interesse an seiner Klage verloren gehabt hätte bzw. sein Rechtsschutzbedürfnis weggefallen gewesen wäre. Im Klageschriftsatz sei bereits eine (später erfolgende) Klagebegründung angekündigt gewesen und zunächst auf das Vorbringen der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt verwiesen worden. Der Kläger habe deutlich gemacht, dem Gericht noch eine weitere Klagebegründung zu übersenden. Seit Klageerhebung bis zum Erlass der Betreibensaufforderung seien lediglich sieben Monate vergangen, sodass noch nicht von einer (erheblichen) Verzögerung ausgegangen werden könne Die Verwaltungsgerichtsordnung und das AsylG sähen außerdem eine Klagebegründung nicht zwingend vor. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht an den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebunden. Das pauschale Verlangen einer Klagebegründung dürfe eine Überspannung an die Mitwirkungspflichten des Klägers darstellen
Hinsichtlich der Begründung seiner Klage führt der Kläger mit Schriftsatz vom 01.07.2024 aus, er stamme aus einer hochgestellten syrischen (Adels-)Familie, die auch größere Ländereien in Syrien besessen habe. Er sei nach Beginn des Bürgerkrieges in Syrien zum Bürgermeister des Stadtteils „D.“ in E. gewählt worden. Er selbst habe im Stadtteil „F.“ gelebt. Aufgrund seiner Funktion habe sich die syrische Staatspolizei an ihn gewandt und habe eine Liste von Namen der jungen Männer haben wollen, die sich durch Flucht dem Militärdienst entzögen. Er sei sehr gut in seinem Stadtteil vernetzt gewesen und habe in der Regel sehr genau gewusst, welcher junge Mann aus welcher Familie fahnenflüchtig geworden sei. Diese Informationen habe er aber nicht mit der syrischen Staatspolizei teilen wollen, obwohl diese damit gedroht habe, ihn verschwinden zu lassen. Bei einer Gelegenheit im Jahre 2015 sei auf ihn geschossen worden. Er gehe von einem Mordversuch durch die syrische Staatspolizei, bzw. den Geheimdienst aus. Danach habe er sich vor den syrischen Behörden versteckt. Allein deswegen rechne er mit einer staatlichen Verfolgung, weil er seinen ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr nachgekommen sei. Darüber hinaus habe Mahir Hafiz al-Assad, der Bruder des Präsidenten, seine Abwesenheit genutzt, um ein großes Landstück, welches ihm gehört habe, für sich zu vereinnahmen bzw. zu unterschlagen, sodass ein großes Interesse von Seiten der Assad Familie bestehe, dass er nicht wieder zurückkehre und die Herausgabe seines Eigentums fordere. Ferner habe seine Tochter, G, geboren am xx.xx.xxxx, eine Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 01.07.2024 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Verfahren fortzusetzen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.10.2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. Zu dem Fortsetzungsbegehren hat die Beklagte sich nicht geäußert.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.
Am 18.07.2024 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Behördenakten der Beklagten sowie die Erkenntnisse der Kammer über Syrien, auf die die Beteiligten mit der Ladung hingewiesen und die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bleibt ohne Erfolg; die Klage gilt als zurückgenommen.
Zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses vom 27.06.2024 lagen die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion nach § 81 AsylG vor, sodass der Kläger eine Entscheidung in der Sache nicht mehr verlangen kann.
Wird von einem Beteiligten die Wirksamkeit einer Klagerücknahme nachträglich bestritten, so ist hierüber durch Fortsetzung des Verfahrens in der Instanz zu entscheiden, die es aufgrund der Klagerücknahme eingestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 – 8 C 33/95 –, juris). Das Gericht hat in diesem Falle das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 92, Rn. 28 m.w.N.; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 92, Rn. 88).
Für den Fall, dass eine Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt, stellt das Gericht das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO durch deklaratorischen Beschluss ein (vgl. VG Kassel, Urteil vom 22.02.2018 – 1 K 302/17.KS.A –, juris; Redeker, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 18. Edt. Stand: 15.01.2024; § 81 AsylG, Rn. 9). Entsteht Streit darüber, ob die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion zu Recht angenommen wurden, ob also das Verfahren tatsächlich beendet ist, ist das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen und über die Frage der Beendigung durch Urteil zu entscheiden (vgl. VG Kassel, Urteil vom 22.02.2018 – 1 K 302/17.KS.A –, juris m.w.N.; Neundorf, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 41. Edt. Stand: 01.04.2024, § 81 AsylG, Rn. 11; Redeker, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 18. Edt. Stand: 15.01.2024; § 81 AsylG, Rn. 10). Prüfungsmaßstab ist insoweit allein die Frage, ob im Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses dieser ordnungsgemäß ergehen durfte.
So liegt der Fall hier:
Der Kläger hat das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben, vgl. § 81 Satz 1 AsylG.
Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem AslyG als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt gemäß § 81 Satz 2 AsylG die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger gemäß § 81 Satz 3 AsylG auf die nach § 81 Satz 1 und 2 AsylG eintretenden Folgen hinzuweisen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung am 22.05.2024 bestanden sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers, die der Kläger nicht rechtzeitig ausgeräumt hat.
§ 81 AsylG dient der Beschleunigung von Asylverfahren, an deren Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat. Ein erkennbar fehlendes Interesse des Klägers an der Fortführung seiner Klage liegt vor, wenn er durch sein Verhalten berechtigte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis erweckt und diese Zweifel trotz Aufforderung nicht fristgerecht ausräumt. Berechtigte Zweifel am Fortbestehen seines Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z.B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Derartige Zweifel können aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 18.09.2002 – 1 B 103/02 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022 – 11 A 1434/21.A –, juris, Rn. 6)
Dem Kläger muss zur Wahrung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG aber Gelegenheit gegeben werden, die gegen ihn sprechende widerlegliche Vermutung auszuräumen. Dem dient die Betreibensaufforderung nach § 81 Satz 1 AsylG, die erst ergehen darf, wenn der Kläger – etwa durch Verstreichenlassen einer gerichtlichen Frist zur Klagebegründung oder zur individuell konkretisierten Ergänzung seines Vorbringens – begründete Anhaltspunkte für Zweifel an seinem Rechtsschutzinteresse gegeben hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 18.09.2002 – 1 B 103/02 –, juris, Rn. 7 m.w.N.).
Wegen des Ausnahmecharakters der in § 81 AsylG normierten Klagerücknahmefiktion dürfen die Anforderungen an das Verhalten eines Rechtsschutzsuchenden, mit dem dieser sein fortbestehendes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung zum Ausdruck bringen muss, nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2002 – 1 B 103/02 –, juris, Rn. 8 m.wN.).
Nach der VwGO ist anerkannt, dass allein das Ausbleiben einer – grundsätzlich vom Gesetz nicht geforderten – Klagebegründung regelmäßig nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen die prozessualen Mitwirkungsverpflichtungen eines Klägers anzunehmen, der den Rückschluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zulässt. Anders liegt der Fall jedoch im Asylverfahrensrecht, da § 15 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO umfangreiche Mitwirkungspflichten statuieren. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2023 – 2 BvR 1057/22 –, juris, Rn. 37 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 – 1 B 24.01 –, juris, Rn. 5). Entsprechend verpflichtet § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG den Kläger, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids anzugeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2023 – 2 BvR 1057/22 –, juris, Rn. 37 m.w.N.).
Darüber hinaus werden prozessuale Mitwirkungspflichten auch dann verletzt, wenn der Kläger – wie vorliegend – eine Klagebegründung zunächst selbst angekündigt hat, dann aber auf eine entsprechende Anforderung nicht reagiert. Das Unterlassen einer selbst angekündigten Klagebegründung über einen längeren Zeitraum stellt einen Hinweis darauf dar, dass der Kläger zwischenzeitlich an der Durchführung seines Asylverfahrens kein ernsthaftes Interesse mehr hat und kann deshalb zum Anlass für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylG genommen werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 03.07.1996 – 13 ZU 2749/95 –, juris, Rn. 6 m.w.N.; VG Kassel, Urteil vom 22.02.2018 – 1 K 302/17.KS.A –, juris m.w.N.).
Das Gericht durfte aufgrund der in der Klageschrift angekündigten Klagebegründung und mangels Reaktion des Klägers auf Verfügungen vom 02.11.2023 und 14.11.2023 auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse schließen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 22.05.2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 23.05.2022 zugestellt, hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, das Verfahren weiterzubetreiben und binnen eines Monats sein individuelles Verfolgungsschicksal schriftsätzlich zu schildern und mitzuteilen, warum es ihm im gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar erscheine, in sein Heimatland zurückzukehren; eine Klagebegründung liege über sechs Monate nach Übersendung der Bundesamtsakte nicht vor. Nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) endete die Monatsfrist des § 81 Satz 1 AsylG am 24.06.2024 um 0:00 Uhr. Eine Klagebegründung ist jedoch erst am 01.07.2024 – mithin nicht mehr fristgerecht – bei Gericht eingegangen.
Formale Defizite der Betreibensaufforderung sind weder vorgetragen noch sonst für das ersichtlich. Der Kläger ist insbesondere gemäß § 81 Satz 3 AsylG darauf hingewiesen worden, dass die Klage im Fall der nicht fristgerechten Erledigung der Verfügung nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Der Kläger ist ebenso auf die Kostenfolge des § 81 Satz 2 AsylG hingewiesen worden.
Der Hinweis des Klägers, das Verwaltungsgericht sei an den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO gebunden, ist verfehlt, da die Rücknahmefiktion nach § 81 AsylG nicht die Sachverhaltsermittlung berührt, sondern aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten des Klägers auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse schließen lässt (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022 – 11 A 1434/21.A –, juris, Rn. 14).
Da das Verfahren aufgrund der Betreibensaufforderung wirksam eingestellt worden ist, war über den Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.10.2023 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuerkennen, nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und bezieht sich auf die weiteren, nach Erlass der Kostenentscheidung im Beschluss vom 27.06.2024 noch entstandenen Kosten. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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