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1 U 37/25•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2026-06-11, 1 U 37/25
1 U 37/25Obergericht / I. Zivilkammer11.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: 1 U 37/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0611.1U37.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 839 BGB, § 151 Abs 2 StPO, § 102 StPO
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 8. Mai 2025, 3 O 281/23, Urteil
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 8.5.2025 abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.941 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.12.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts mit der Begründung, er habe durch das gegen ihn amtspflichtwidrig geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stadt2 - Az. … - eine Schädigung seines guten Rufs und Beeinträchtigungen seiner Gesundheit erlitten. Ferner verlangt er die Feststellung der Ersatzpflicht des beklagten Landes. Soweit das Klagebegehren auf die Beschädigung von Weinflaschen bei der Durchsuchung gestützt wird, erfolgt die Klage aus abgetretenem Recht der X mbH & Co Y KG.
In dem von dem Kläger (bzw. seiner GmbH) betriebenen Hotel und Restaurant "Y" in Stadt1 war es am 13.1./14.1.2021 zu einem Einbruch in den Weinkeller gekommen, bei dem Wein und Champagner von hohem Wert gestohlen worden waren.
Zunächst ging die Kriminalpolizei von einem Einbruchsdiebstahl aus. In seinem Zwischenbericht vom 1.3./30.3.2021 (vgl. Bl. 459 ff. Ermittlungsakte; die Blattzahlen folgen der Paginierung in der E-Akte im Anlagenband "Inhalt CD SS. vom 29.1.2024") führte KOK A Umstände an, auf die er den Verdacht stützte, dass der Kläger den Einbruch möglicherweise vorgetäuscht habe, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Deshalb wurde eine Durchsuchung u.a. seiner Privat- und Geschäftsräume angeregt, um Beweismittel zu erlangen. Die Staatsanwaltschaft stellte bei dem Amtsgericht Wiesbaden am 25.4.2021 einen entsprechenden Antrag; das Amtsgericht Wiesbaden erließ am 26.4.2021 den beantragten Durchsuchungsbeschluss (Bl. 653 Ermittlungsakte).
Die am 11.5.2021 durchgeführte Durchsuchung blieb im Hinblick auf den angenommenen Betrugsverdacht ergebnislos. Bei der Durchsuchung wurden von der Polizei einige Weinflaschen beschädigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist unstreitig geworden, dass der vom Kläger mit der Klage geltend gemachte Betrag von 1.941 € dem Wert der beschädigten Flaschen, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, entspricht. Später wurden die wahren Täter ermittelt. Das gegen den Kläger gerichtete Ermittlungsverfahren wurde am 1.9.2022 eingestellt.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und wegen der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht den bezifferten Entschädigungsanträgen dem Grunde nach entsprochen und ferner festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit den Ermittlungen entstanden sind und noch entstehen werden. Es hat angenommen, dass die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beantragte und durchgeführte Durchsuchung der Räumlichkeiten des Klägers und weiterer Beteiligter rechtswidrig gewesen sei, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Die zur Begründung eines Anfangsverdachts für einen Betrug sprechenden Umstände seien nicht hinreichend, da sie nicht zwingend darauf schließen ließen, dass der Einbruch nicht von ortsfremden Tätern begangen worden sei. Die Annahme einer schlechten wirtschaftlichen Lage des klägerischen Unternehmens sei eine bloße Behauptung. Ermittlungen hierzu seien nicht erfolgt, sondern nur die Bekundungen des Rechtsanwalts B aus dessen Schreiben vom 20.1.2021 übernommen worden. Die Feststellung einer schlechten wirtschaftlichen Lage, die wesentliche Grundlage für den Verdacht gewesen sei, habe nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Dieser Feststellung habe auch entgegengestanden, dass vernommene Zeugen gerade nicht von einer finanziellen Schieflage des Unternehmens berichtet hätten; insbesondere habe es keine coronabedingten Entlassungen gegeben, und das Kurzarbeitergeld sei freiwillig aufgestockt worden. Auch der wertvolle Warenbestand habe berücksichtigt werden müssen. Letztlich habe auch eine Untersuchung der finanziellen Verhältnisse des Klägers selbst erfolgen müssen durch Einholung von Auskünften bei dem Kläger, seinem Steuerberater und Banken. Solche Maßnahmen wären weniger einschneidend als die Durchsuchung gewesen und hätten daher vorher erfolgen müssen. Bei zutreffender Betrachtung seien daher keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben gewesen. Eine Durchsuchung dürfe nicht darauf gerichtet sein, erst zur Ermittlung verdachtsbegründender Tatsachen zu führen. Die Amtspflichtverletzung bestehe hier in der ungefilterten Übernahme der Informationen von dritter Seite.
Mit seiner Berufung wendet sich das beklagte Land gegen seine Verurteilung und erstrebt die vollständige Abweisung der Klage.
Zur Begründung der Berufung wird angeführt, dass die Annahme des Landgerichts, zwei Indizien hätten hinterfragt werden müssen, zweifelhaft sei. Außerdem habe das Landgericht eine Reihe von Indizien außer Acht gelassen, die im Frühjahr 2021 den starken Verdacht eines fingierten Diebstahls zu Lasten der Versicherung, mit der die Hotelbetriebsgesellschaft im Juli 2020 eine Schadensversicherung abgeschlossen habe, begründet und den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses gerechtfertigt hätten. Das Landgericht habe auch keine Feststellungen zu den behaupteten Auswirkungen der Durchsuchung auf das Persönlichkeitsrecht und die Gesundheit des Klägers getroffen. Es habe auch außer Acht gelassen, dass der Kläger Schadensersatz - teilweise aus abgetretenem Recht - für angebliche Schäden wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen von Polizeibeamten bei der Durchsuchung auf Grundlage des Beschlusses vom 26.4.2021 geltend mache.
Wegen der maßgeblichen, aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Indizien führt die Berufungsbegründung aus:
Die Tochter des Klägers habe bei der Anzeige des 45 Minuten vorher entdeckten Diebstahls einen Schaden wegen gestohlener exklusiver, teilweise namentlich benannter Weine in Höhe von 300.000 € angegeben und am späten Abend per E-Mail Links zu sieben Berichten über ähnliche Vorfälle in anderen Restaurants geschickt, die sie (laut Klageschrift S. 4) bei sofort nach dem Einbruch erfolgten Recherchen im Internet festgestellt hätte. Der Kläger selbst habe mit E-Mail vom 18.1.2021, mit der er eine genaue Feststellung der gestohlenen Weine mit Wertangabe 241.000 € übermittelt habe, ausgeführt, dass ganz gezielt die besten Weine aus dem großen Bestand herausgesucht und gestohlen worden seien, nicht nur aus Kisten und Kartons, sondern auch aus den jeweiligen Weinfächern. Es müsse sich um Profis gehandelt haben, die quasi auftragsgemäß nach großen Weinen gesucht hätten. Den Kläger hätten nach Berichten über den Einbruch in facebook etliche Mitteilungen über ähnliche Vorfälle quer durch Deutschland erreicht. Die Täter hätten drei Stahltüren aufgebrochen, die mit Sicherheitsschloss/elektronischem System gesichert gewesen seien. Es sei besonders schlimm, in den ohnehin schwierigen Corona-Zeiten mit Betriebsschließung im Jahr 2020 von 4 ½ Monaten und in 2021 voraussichtlich weiteren 2 Monaten mit einem solchen Verbrechen konfrontiert zu werden. Die intensiven Hinweise auf eine "Wein-Mafia" durch die Tochter des Klägers und ihn selbst seien schon für sich etwas ungewöhnlich gewesen. Unter Berücksichtigung nachfolgender Ermittlungsergebnisse habe viel dafür gesprochen, dass damit eine falsche Spur habe gelegt werden sollen.
Der Zeitraum zwischen der Entdeckung des Diebstahls um 10.50 Uhr und der Anzeigeerstattung mit Angaben zu den exklusiven, hochpreisigen und teils namentlich benannten Weinen und Champagner mit vorläufiger Wertangabe sei mit allenfalls 45 Minuten sehr kurz gewesen. Der (später auch beschuldigte) Chef-Sommelier C habe die Feststellungen am 14.1.2021 getroffen und sich dazu ca. 10 Minuten im Weinkeller aufgehalten (Aussage Zeuge D, Bl. 233 ff., 239 Ermittlungsakte). Die Polizei habe die Feststellung der laut Anzeige fehlenden Weine in dieser kurzen Zeit als unmöglich angesehen. Ähnliches habe für die Einstellung von ca. 500 Weinflaschen als gestohlen mit Angabe von 9 Herkunftsweingütern auf der facebook-Seite des Ys am Abend des 14.1.2021 gegolten. Der Beschuldigte C habe laut Tatortbericht darauf hingewiesen, dass die Beschriftung der einzelnen Fächer im Weinkeller nicht mit dem Inhalt übereinstimme. In der Stehlgutliste vom 18.1.2021 seien viele unterschiedliche Fächer angegeben. Die genauere Feststellung der gestohlenen Weine sei laut E-Mail des Klägers vom 18.1.2021 und seiner Erklärung gegenüber der Versicherung erst bis 17.1.2021 möglich gewesen.
Bei einem Einbruchdiebstahl in den beengten Weinkeller wären beim Heraussuchen exklusiver Weine Spuren, z.B. beiseite gestellte Flaschen, verlegte Flaschen, zerstörte Flaschen, wie es später trotz großer Sorgfalt bei der polizeilichen Inventurüberprüfung vorgekommen sei, zu erwarten gewesen. Solche Spuren habe es nicht gegeben. Der den Tatort am 14.1.2021 begehenden POK’in E sei aufgefallen, dass der Tatort nicht (wie sonstige Tatorte) durchwühlt oder durchsucht gewirkt habe. Es seien keine bereitgestellten, vergessenen, aus den Regalen entnommenen Flaschen vorgefunden worden. Nur auf den Regalen verbliebene Holzkisten mit Inhalt seien nicht akkurat nebeneinander vorgefunden worden. Der Mitarbeiter F habe es erstaunlich gefunden, dass eine große Menge Flaschen entnommen worden sei, ohne etwas zu beschädigen, weil es ihm selbst nicht leichtfalle, in den beengten Gängen Flaschen zu entnehmen. Der vom Versicherer beauftragte Weinspezialist G habe gegenüber dem Ermittlungsführer geäußert, dass er selbst als Spezialist jede Flasche in die Hand nehmen müsse, um einschätzen zu können, ob es sich um einen hochpreisigen Wein handle. Ohne genaue Kenntnis des Kellers halte er die Vielzahl der ausgewählten entwendeten Flaschen für äußerst auffällig.
Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige sei in seinem Gutachten vom 31.1.2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Tatausführung mittelbares oder unmittelbares Insiderwissen zur Verfügung gestanden haben müsse.
Es seien Unstimmigkeiten hinsichtlich des Bestands des Weinkellers vor und nach dem Diebstahl festgestellt worden, die vom Kläger damit erklärt worden seien, dass der Keller lebe und in Bewegung sei, weil zwischenzeitlich auch neue Weine gekauft worden seien. Die Unstimmigkeiten hätten bis auf einige Ausnahmen nicht abschließend geklärt werden können; es sei geltend gemacht worden, dass im Keller auch Weine der Q GmbH & Co KG gelagert würden und dass nach dem Diebstahl Weine aus dem Lager der Hotelgesellschaft in Assmannshausen nachgeliefert worden seien.
Laut Stehlgutliste fehlten aus dem Fach 703 zwei Flaschen eines wertvollen Pomerol, im Inventar sei aber nur eine Flasche aufgeführt. Der Chef-Sommelier habe aber dem SV H erklärt, dass der Bestandswert richtig sei, es sei nur eine Flasche vorhanden gewesen. Zwei Flaschen Pomerol aus dem Fach 710 seien in der Stehlgutliste aufgeführt, im Inventar sei aber nur eine Flasche verzeichnet. Das habe der Chef-Sommelier - nicht glaubhaft - damit erklärt, dass eine Flasche von einem Wasserschaden betroffen gewesen und deshalb aus dem Inventar entfernt worden sei; die Flasche habe auf einer Fensterbank gestanden und sei von den Tätern mitgenommen worden. Weitere Klärungen seien erst nach den Durchsuchungen erfolgt. Sechs Flaschen aus der Stehlgutliste, deretwegen die Klage gegen die Versicherung um 1.733 € ermäßigt worden sei, seien mit einem Inventurfehler erklärt worden. Wegen weiterer vier Flaschen aus der Stehlgutliste sei die Klage gegen die Versicherung um weitere 4.900 € ermäßigt worden, weil es sich dabei um vom Chef-Sommelier über ebay verkaufte Flaschen gehandelt habe.
Die finanziellen Verhältnisse der Hotelgesellschaft seien laut den von RA B mit seinem Brief vom 20.1.2021 übersandten Bilanzen nicht gut gewesen. Die Verbindlichkeiten seien hoch gewesen und das Eigenkapital habe sich bis 2018 auf ca. 250 € vermindert. Die bis 31.12.2020 zu veröffentlichende Bilanz für 2019 sei noch nicht veröffentlicht gewesen. Die Anmerkung des RA B, dass coronabedingt die Finanzlage eher noch schlechter geworden sei, sei als zutreffend anzusehen gewesen. Dies sei durch den Hinweis des Klägers auf die coronabedingten Schließungen im Grunde bestätigt worden. Auch der Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten beim Betrieb des Hotels I im Jahr 2003 und mit dem Ausscheiden des Klägers aus diesem Betrieb verbundene Vorwürfe des Beiseiteschaffens von Inventar hätten eine gewisse Kontinuität in den Bilanzen, auch wenn sie lange zurücklägen. Die Polizei habe berücksichtigt, dass es laut den Aussagen der Angestellten im Lockdown keine Entlassungen gegeben habe und das Kurzarbeitergeld aufgestockt worden sei; das sei aber nicht als Hinweis auf eine besonders solide Finanzlage, sondern als Anhaltspunkt für mögliche Steuervergehen angesehen worden; dem Finanzamt Stadt2 sei wegen der Inventurdifferenzen in der Anzeige nach § 116 AO ein Hinweis gegeben worden.
Ein Indiz für einen fingierten Einbruchdiebstahl sei auch der Umstand gewesen, dass die Gesellschaft des Klägers im Juni 2020 in einem Neuvertrag eine Schadenversicherung u.a. für Waren im Hotel Y über 900.000 € abgeschlossen habe. Entgegen der Berufungserwiderung handle es sich dabei nicht um neuen Sachvortrag in der Berufungsinstanz.
Abfragen der Weine aus der Stehlgutliste auf gängigen Weinplattformen und im Darknet hätten keine Treffer ergeben.
Das Grund- und Teilurteil sei unzulässig, weil nicht alle zum Anspruchsgrund gehörenden Fragen erledigt worden seien. Die Prüfung, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwer wiege, dass eine Geldentschädigung erfolgen müsse, habe bereits bei der Prüfung des Anspruchsgrunds zu erfolgen. Dazu fehlten aber hinreichende Feststellungen des Landgerichts. Das Landgericht sei auch nicht darauf eingegangen, dass hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs die Gesundheitsbeeinträchtigung und die Kausalität bestritten seien. Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetze, dürfe ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststehe, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zu den behaupteten Schäden, die durch Polizeibeamte bei der Durchsuchung verursacht worden sein sollten, enthalte das angefochtene Urteil aber keine Feststellungen.
Entsprechendes gelte für den zugesprochenen Feststellungsantrag. Es fehle jedenfalls ein Feststellungsinteresse, weil die mögliche Entstehung künftiger Schäden, insbesondere von Vermögensschäden, nicht dargelegt sei.
Die Annahme einer Amtspflichtverletzung im angefochtenen Urteil sei wegen der vorstehend nochmals dargelegten Indizien unzutreffend. Das Landgericht habe diese nicht hinreichend berücksichtigt. Dass keine Nachforschungen zu den Vermögensverhältnissen angestellt worden seien, treffe so nicht zu. Die schlechte Lage habe sich aus den Bilanzen ergeben. Dass die Bilanz für 2019 noch nicht veröffentlicht gewesen sei und die Auseinandersetzung über das Beiseiteschaffen von Inventar im Jahr 2003 hätten kein gutes Licht auf den Kläger geworfen. Eine Überprüfung durch Einholung von Auskünften des Steuerberaters, von Banken oder des Klägers selbst hätten eine sachgerechte Aufklärung des Betrugsverdachts gefährden können. Dass die bilanzierten Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaften des Klägers und gegenüber seiner früheren Ehefrau, der Verpächterin des Hotels, bestanden hätten, habe nicht vermutet werden müssen. Die mögliche Motivation des RA B, dem Kläger zu schaden, habe nichts an der Richtigkeit der Mitteilungen geändert. Auch der Kläger habe über Schwierigkeiten wegen der zeitweiligen Schließung des Betriebs geklagt. Darauf, dass später den Tätern J und K der Diebstahl von 38 Flaschen aus der Stehlgutliste habe nachgewiesen werden können, komme es ex ante nicht an. Entsprechendes gelte für den guten Ruf des Klägers insbesondere bei Weinliebhabern.
In rechtlicher Hinsicht genüge es, dass die Ermittlungen gegen den Kläger und die Beantragung der Durchsuchung vertretbar gewesen seien. Dafür genügten die im Ermittlungsbericht zusammengefassten Indizien.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8.5.2025 - Az. 3 O 281/23 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Aufhebung der Aussetzung des Betragsverfahrens und Zurückverweisung an das Landgericht zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes und Schadensersatzes,
hilfsweise,
eine Entscheidung durch das Berufungsgericht in der Sache selbst herbeizuführen, soweit dies zulässig ist.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und wendet sich insbesondere dagegen, dass sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Ermittlungen weiterhin auf Verdachtsgründe stützt, die längst entkräftet seien. Entlastende Umstände, vor allem, dass der Kläger zur Tatzeit im Ausland gewesen sei, seien nicht berücksichtigt und andere Ermittlungsansätze nicht verfolgt worden. Die Durchsuchungen seien unverhältnismäßig gewesen. Obwohl sie ergebnislos geblieben seien, sei das Ermittlungsverfahren noch längere Zeit fortgeführt worden, ohne neuere Erkenntnisse zu berücksichtigen. Das Vorbringen, dass der Kläger im Juni 2020 einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, sei in der Berufungsinstanz neu und werde bestritten; der Kläger habe immer eine Inhaltsversicherung unterhalten. Durch die mediale Aufmerksamkeit für das Ermittlungsverfahren und die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft Stadt2 sei der Ruf des Klägers nachhaltig beschädigt worden. Auch das prozesstaktische Verhalten des beklagten Landes stelle eine weitere Rufschädigung dar und sei treuwidrig.
II.
Die Berufung bleibt bis auf den Betrag von 1.941 €, der dem Wert von bei der polizeilichen Durchsuchung beschädigten Flaschen entspricht, ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die geltend gemachten Schäden, insbesondere die Rufschädigung, auf der Durchsuchung beruhen, weil dadurch das Ermittlungsverfahren in der Öffentlichkeit bekannt wurde. Denn die Durchsuchung wurde vor allem im Hotel von Gästen und Dritten wahrgenommen und bildete daher den Anlass für eine breite öffentliche Berichterstattung über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren. Dass durch den Fortgang des Ermittlungsverfahrens weitere, von der Durchführung der Durchsuchung unabhängige Schäden entstanden sind, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft durch selbst veranlasste Pressemitteilungen die rufschädigende Wirkung des Ermittlungsverfahrens verstärkt hat. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob es bei der Beantragung und dem Erlass der Durchsuchungsanordnung zu einer Amtspflichtverletzung gekommen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen staatsanwaltschaftliche und ermittlungsrichterliche Maßnahmen im Amtshaftungsprozess nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle.
Danach unterliegen im Amtshaftungsprozess staatsanwaltschaftliche Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle. Sie können nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege das staatsanwaltschaftliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheint (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 -; Urteil vom 24.02.1994, Ill ZR 76/92, juris Rn. 13). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Verhalten der Staatsanwaltschaft unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich der Kläger (BGH, Urteil vom 04.11.2010, III ZR 32/10, juris Rn. 14f. m.w.N.).
Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (sog. Anfangsverdacht; Schmitt/Köhler, Strafprozessordnung, 68. Aufl., § 152 Rn. 4 m.w.N.). Dazu genügen auch entfernte Indizien, bloße Vermutungen rechtfertigen es hingegen nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen (Schmitt a.a.O). Selbst dürftige und noch ungeprüfte Angaben, Gerüchte und einseitige Behauptungen können zureichende Anhaltspunkte sein, wenn sie durch zusätzliche Tatsachen plausibel erscheinen. Je gewichtiger das Rechtsgut ist und je weit reichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde oder beeinträchtigt worden ist, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen (BVerfGE 100, 313, juris Rn. 273). § 152 Abs. 2 StPO begründet nicht nur die Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur Einleitung von Ermittlungen, sondern statuiert unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen einen Verfolgungszwang (Legalitätsprinzip, vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 -, Rn. 17, juris). Der Staatsanwaltschaft ist bei der Prüfung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Denn die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs erfordert im Einzelfall die Abwägung aller für die Entscheidung wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände in Gestalt einer Gesamtschau. Deren Ergebnis hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände der Staatsanwalt für wesentlich hält und welches Gewicht er den in die Abwägung einfließenden Sachverhaltselementen in ihrem Verhältnis zueinander beimisst. Diese die Gesamtschau prägenden Akzentuierungen ergeben sich nicht allein aus der Natur der Sache, sondern beruhen regelmäßig auch auf subjektiven, nicht näher verifizierbaren Wertungen des Abwägenden, wobei verschiedene Betrachter, ohne pflichtwidrig zu handeln, durchaus zu unterschiedlichen Lösungen gelangen können (BGH, a.a.O., juris Rn. 22). Eine Grenze für die Annahme des Anfangsverdachts besteht darin, dass er aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen bejaht oder aufrechterhalten, das Ermittlungsverfahren also objektiv willkürlich eingeleitet oder fortgeführt wird (BVerfG, NStZ 2004, 447, juris Rn. 5). Diese Kriterien, die ihre Grenze nach der Rechtsprechung des BVerfG letztlich am Willkürverbot finden, erlauben es somit grundsätzlich, Ermittlungsverfahren selbst aufgrund wenig fundierter Tatsachen einzuleiten (BVerfG, NJW 1984, 1451, juris Rn. 6; BGH, NJW 89, 96, juris Rn. 20 ff.).
Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Beantragung und den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gemäß § 102 StPO. Die Ermittlungsdurchsuchung ist zulässig zum Auffinden von der Beschlagnahme fähiger Beweismittel (BVerfG NJW 1995, 385; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., StPO § 102 Rn. 4). Sie setzt einen auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten konkreten Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (Anfangsverdacht), voraus. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es nicht (BGH, NJW 2000, 84). Da Durchsuchungen regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellen, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (BVerfG, NJW 2006, 976 ). Die Durchsuchung muss im Hinblick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (BVerfG, NJW 2011, 2275 ; Beschluss vom 26.10.2011, 2 BvR 1774/10, BeckRS 2011, 56244; NJW 2008, 1937, KK-StPO/Henrichs-Weingast, 9. Aufl., StPO § 102 Rn. 12). Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs kommt es entscheidend darauf an, ob die staatsanwaltliche und richterliche Annahme, dass diese Voraussetzungen gegeben waren, nicht schlechthin unvertretbar gewesen ist.
Diesen Grundsätzen folgt auch die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 25.2.2016, Az. 1 U 157/14 und Az. 1 U 158/14, und vom 8.2.2018, Az. 1 U 112/17, juris).
Nach diesem Maßstab können die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger und die Beantragung der Durchsuchung sowie der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht als Amtspflichtverletzung bewertet werden.
Soweit das Landgericht einzelne Indizien für "nicht zwingend" hält, wird der hier anzulegende Maßstab verfehlt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Indiz zwingend ist, sondern, ob es bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Anfangsverdachts und dem hierbei in Betracht zu ziehenden Wertungsspielraum noch vertretbar ist, aus der Gesamtheit der in Betracht zu ziehenden Umstände auf einen Anfangsverdacht zu schließen.
Diesen Anforderungen entspricht die dem Durchsuchungsbeschluss gegebene Begründung. Sie hält vor allem für bedeutsam, dass typische Merkmale eines von Dritten verübten Einbruchdiebstahls fehlen. Auf diese tatsächlichen Anhaltspunkte konnte vertretbar der Anfangsverdacht gestützt werden.
In diesem Zusammenhang konnte berücksichtigt werden, dass andere Räumlichkeiten als der Weinkeller nicht "angegangen" wurden. Denn bei einem Einbruch, der durch ortsunkundige Dritte erfolgt, kann eher mit einer Durchsuchung oder Öffnung auch anderer Räume gerechnet werden. Die Annahme des Landgerichts, der Weinkeller sei von außen erkennbar, so dass es besonderer Ortskenntnis nicht bedürfe, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Von außen ist lediglich eine Treppe zum Keller sichtbar, dessen Eingang mit einer Stahltür verschlossen ist (Lichtbilder Anlage K 69 und LiBi-Mappe Bl. 47 ff. Ermittlungsakte). KoK’in E hat im Bericht vom 28.2.2021 festgehalten, dass für sie und ihren Kollegen beim Betreten des Grundstücks nicht ersichtlich gewesen sei, wo sich der Weinkeller befinde (Bl. 607 Ermittlungsakte). Für den Zugang zum Weinkeller mussten mehrere Türen überwunden werden, so dass es nicht selbstverständlich ist, dass ortsfremde Täter zielsicher den richtigen Weg einschlagen würden. Auch die dem Beschluss zugrunde liegende Annahme, dass die Täter die Arbeitszeiten des Personals kannten und die Möglichkeit, durch Gäste bei dem Einbruch überrascht zu werden, beurteilen konnten, konnte herangezogen werden. Dass die Arbeitszeiten den Tätern auch durch Ausspähen bekannt geworden sein können oder dass in der Corona-Zeit ohnehin nicht mit zahlreichen Hotelgästen zu rechnen war, ändert an der indiziellen Bedeutung nichts. Denn die Staatsanwaltschaft kann auch ambivalenten Umständen in der Zusammenschau mit weiteren Tatsachen im Rahmen des ihr eröffneten Bewertungsspielraums Bedeutung beimessen.
Soweit das Landgericht es für wenig überraschend hält, dass die Täter bei einem Diebstahl wertvoller Weinflaschen mit der erforderlichen Vorsicht vorgehen, werden die im Streitfall gegebenen Umstände nicht hinreichend berücksichtigt. In dem Durchsuchungsbeschluss wird als auffällig bezeichnet, dass es beim Auswählen der 216 Flaschen und dem Umpacken zu keinen Schäden gekommen ist. Diesen Befund hat die Polizei als ungewöhnlich angesehen, weil der Tatort nach kriminalistischer Erfahrung bei anderen Diebstählen häufig unordentlich und mit deutlichen Anzeichen eines Durchsuchens oder Durchwühlens durch die Täter hinterlassen wird. Diese Auffälligkeit hat dementsprechend Ausdruck in dem Tatortbegehungsbericht der KoK’in E gefunden (Bl. 615 Ermittlungsakte). Der Mitarbeiter des Ys F hat bekundet, dass es ihm wegen der beengten Verhältnisse schwer falle, sich im Weinkeller zu bewegen, ohne Schaden zu verursachen (Bl. 249, 261 Ermittlungsakte).
Für Insiderkenntnisse der Täter hat es nach Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts auch gesprochen, dass die gestohlenen Flaschen aus einem großen Bestand gezielt nach Wertigkeit ausgewählt worden seien. Bei Unkenntnis des Bestandes und des Aufbaus des Lagers müsse eine solche Auswahl zeitaufwändig sein, während sie bei Kenntnis etwa der Inventurliste, die den jeweiligen Lagerort angibt, schneller erfolgen könne. Dieser Überlegung liegt die kriminalistische Erfahrung zugrunde, dass Diebe bestrebt sein werden, ihre Verweildauer am Tatort kurz zu halten. Ein Tathergang, der eine mangels Kenntnis der Örtlichkeit zeitaufwändige Suche nach bestimmten Weinflaschen voraussetzt, durfte deshalb vertretbar als weniger wahrscheinlich angesehen werden, insbesondere weil auch auffällige Spuren einer Suche fehlten. Die Plausibilität dieser Überlegung hat sich später gezeigt, als die Polizei im Rahmen einer versuchten Nachstellung des Tathergangs festgestellt hat, dass es ohne Kenntnis des jeweiligen Lagerorts sehr zeitaufwändig bis nahezu unmöglich ist, bestimmte Weinflaschen aufzufinden (Bericht vom 20.5.2021, Bl. 901 ff, 909, 914 Ermittlungsakte). Auch der Weinsachverständige G hat angenommen, dass es ohne Kenntnis der Inventurliste kaum vorstellbar sei, die wertvollen Weine im Bestand aufzufinden (vgl. Vermerk KOK A über ein Telefonat mit dem Sachverständigen G vom 25.2.2021, Bl. 343 Ermittlungsakte).
Vertretbar erscheint auch die aus den veröffentlichten Bilanzen der Hotelbetriebsgesellschaft abgeleitete Annahme einer bedenklichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens des Klägers. Denn die Verbindlichkeiten waren über vier Jahre angewachsen, während das Eigenkapital von 255.000 € auf nur noch rund 250 € abgenommen hatte. Vor allem die Abnahme des Eigenkapitals konnte auf eine schlechte Ertragslage schließen lassen. Die von den Mitarbeitern zur Lage des Unternehmens angeführten Umstände, dass es nämlich trotz des Lockdowns keine Entlassungen gegeben hatte und das Kurzarbeitergeld aufgestockt worden war, mussten Staatsanwaltschaft und Amtsgericht nicht als zwingende Anzeichen einer dennoch guten Ertragslage heranziehen, da das Unternehmen schon vor dem Lockdown keine Überschüsse erzielt hatte und die eigentlich fällige Bilanz für 2019 noch nicht einmal veröffentlicht war. Dass der Hinweis auf die Bilanzen von Rechtsanwalt B aus dessen Schreiben vom 20.1.2021 stammte und die Motivation für dieses Schreiben auf Aversion gegenüber dem Kläger beruhen konnte, gab keinen Anlass, die objektiv zutreffenden Umstände, wie sie sich aus den veröffentlichten Bilanzen ergaben, nicht zu berücksichtigen. Ob dies auch für die in dem Ermittlungsbericht noch erwähnte Auseinandersetzung aus dem Jahr 2003, die ein anderes, damals vom Kläger geführtes Hotel betraf, gelten könnte, kann dagegen offen bleiben. Diesem weit in der Vergangenheit liegenden Vorgang indizielle Bedeutung beizumessen, erscheint fernliegend und wäre auch vor dem Hintergrund, dass sie durch Rechtsanwalt B interessegeleitet mitgeteilt wurde, fragwürdig. Dieser Umstand hat aber ausweislich der amtsgerichtlichen Begründung des Durchsuchungsbeschlusses für die Annahme des Anfangsverdachts keine Rolle gespielt.
Die von dem Landgericht in diesem Zusammenhang angenommene Amtspflichtverletzung wegen unterbliebener näherer Ermittlungen zur tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Hotels besteht nicht. Ermittlungen, die den Erfolg einer Durchsuchung gefährden können, können zurückgestellt werden. So liegt es hier. Hätten Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst die finanzielle Lage des Klägers und seines Unternehmens durch Einholung von Auskünften bei Banken oder dem Steuerberater und durch Vernehmung des Klägers selbst näher erforscht, wären solche Nachfragen dem Kläger nicht verborgen geblieben. Die Annahme, dass dies den Erfolg der Durchsuchung gefährden konnte, ist naheliegend und daher vertretbar. Soweit das Landgericht ausführt, dass bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage der wertvolle Warenbestand habe berücksichtigt werden müssen, trifft das nicht zu. Da die Bilanz die Vermögenswerte eines Unternehmens abbildet, konnte vorausgesetzt werden, dass der Warenbestand auf der Seite der Aktiva bilanziert war. Dass der tatsächliche Wert der Warenvorräte in der Bilanz unterbewertet sein konnte, also stille Reserven bestanden, hätte gleichfalls nur durch den Durchsuchungszweck gefährdende Rückfragen erhellt werden können. Dass - worauf das Landgericht hinweist - eine Durchsuchung nicht erst zum Auffinden von Tatsachen führen darf, die einen Anfangsverdacht begründen, trifft zwar zu. Ein Anfangsverdacht konnte aber, wie dargelegt, vertretbar den oben erörterten Umständen, bei denen es sich um tatsächliche Anhaltspunkte handelt, entnommen werden.
Vertretbar war es auch, auf Unstimmigkeiten zwischen Inventarlisten, Bestand und Stehlgutlisten hinzuweisen. Tatsächlich gab es nur geringe Differenzen und zugunsten eines Bestohlenen muss auch eingeräumt werden, dass ein mit der Obliegenheit unverzüglicher Erstellung einer Stehlgutliste unter Zeitdruck aufgenommener Vergleich zwischen dem Bestand vor und nach dem Diebstahl mit Fehlern behaftet sein kann. Andererseits war es jedenfalls für einen Außenstehenden wenig nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet von einem Wein, der in der Inventurliste nur mit einer Flasche gelistet war, in der Stehlgutliste zwei Flaschen angegeben worden waren. Offensichtlich hat dieser Umstand für die Beschlussfassung des Amtsgerichts auch nur eine nebensächliche Rolle gespielt.
Soweit der Kläger geltend macht, dass es von vornherein ungerechtfertigt gewesen sei, ihn zu verdächtigen, weil er sich zur Tatzeit im Ausland befunden habe, greift das nicht durch. Nach kriminalistischer Erfahrung kann vertretbar angenommen werden, dass ein Diebstahl nicht nur dadurch vorgetäuscht wird, dass der Berechtigte selbst falsche Spuren legt und das vermeintliche Diebesgut beiseite schafft, sondern, dass er sich dazu gedungener Helfer bedient.
Da die weiteren in dem Ermittlungsbericht und von dem beklagten Land im vorliegenden Verfahren angeführten weiteren Umstände für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses keine ausschlaggebende Bedeutung hatten, kommt es auf sie nicht weiter an. Insbesondere haben weder die Polizei, die Staatsanwaltschaft noch das Amtsgericht darauf abgestellt, dass der Schaden zeitnah zum Abschluss einer neuen Sachversicherung eingetreten sei. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger eine "neue" Sachversicherung abgeschlossen hat und was daraus ggf. zu folgern wäre. Unbestreitbar verlautbart der in den Akten befindliche Versicherungsschein (Bl. 363 Ermittlungsakte) als Grund der Ausfertigung "Neuvertrag". Eine zeitnah zu einem Einbruchsdiebstahl erstmals abgeschlossene Versicherung des Diebstahlrisikos mag verdächtig erscheinen. Im gegebenen Fall wäre es aber ungewöhnlich und wird vom Kläger demgemäß auch bestritten, dass es sich um den erstmaligen Abschluss einer solchen Versicherung gehandelt haben sollte, weil es üblicherweise zur ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung gehört, für wertvolles Inventar bzw. Warenvorräte eine Sachversicherung abzuschließen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sind die Beantragung und Anordnung der Durchsuchung vertretbar. Es handelte sich um einen umfangreichen Schaden mit einem bedeutenden Betrag, so dass der in Betracht gezogene Betrugsvorwurf auch erhebliches Gewicht hatte. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die gegen einen von Dritten verübten Einbruch sprachen, waren vorhanden. Weniger belastende Aufklärungsansätze bestanden nicht, da der Ermittlungszweck gefährdet worden wäre.
Nach liegt eine Amtspflichtverletzung durch Beantragung und Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht vor. Die Berufung ist daher begründet, ohne dass es auf die außerdem geltend gemachten Einwände gegen die Zulässigkeit des Grund- und Teilurteils ankommt.
Auch ein Anspruch aus Aufopferung kommt nicht in Betracht. Der Kläger behauptet, infolge der Aufregung, die mit der Durchsuchung, dem Ermittlungsverfahren und der öffentlichen Aufmerksamkeit verbunden waren, zwei Schlaganfälle mit Dauerfolgen und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben, und beklagt außerdem eine erhebliche Beeinträchtigung seines guten Rufs. Letzteres hat der Kläger in der Berufungsverhandlung auch nachdrücklich und glaubhaft im Einzelnen dargelegt. Die bei rechtmäßigen Ermittlungsverfahren für die Beschuldigten entstehenden Belastungen können aber nur im Rahmen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) entschädigt werden. Soweit der Kläger mit dem Feststellungsantrag auch vermögensrechtliche Einbußen wegen der erlittenen Gesundheitsbeschädigung verfolgt und mit den Anträgen zu 1 und 2 immateriellen Schadensersatz verlangt, besteht für Ansprüche aus Aufopferung kein Raum. Belastende Folgen ermittlungsrichterlicher und staatsanwaltschaftlicher Amtshandlungen, die - wie hier - vertretbar sind, müssen hingenommen werden und begründen schon tatbestandlich kein Sonderopfer (Staudinger-Wöstmann, Neubearbeitung 2026, § 839 Rdn. 507). Ausgleich gewähren als spezielle Regelung der Aufopferungsentschädigung Entschädigungsansprüche für vermögensrechtliche Einbußen der von einer rechtmäßigen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen. Soweit vereinzelt angenommen wird, dass bei besonders schweren und ungewöhnlichen Folgen einer Strafverfolgungsmaßnahme ein Entschädigungsanspruch aus allgemeiner Aufopferung in Betracht komme (vgl. Meyer, StrEG, 10. Aufl., Einleitung Rdn. 58; Münch-Komm-StPO-Kunz/Grommes, 2. Aufl., StrEG, Einl. Rdn. 70), trifft das nicht zu. Die hierfür herangezogenen Rechtsprechungsbeispiele (BGHZ 60, 302; BGH NJW 1971, 1881) betreffen Sachverhalte vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.
Die Berufung ist lediglich hinsichtlich des - nach Erörterung in der Berufungsverhandlung nunmehr unstreitigen - Schadens wegen der Beschädigung einiger Flaschen bei der Durchsuchung, also hinsichtlich des insoweit geltend gemachten Betrags von 1.941 €, begründet. Hierfür haftet das beklagte Land. Die Zerstörung von Weinflaschen bei der Durchsuchung ist keine "unvermeidliche" Begleiterscheinung einer Durchsuchung, sondern eine fahrlässige Verletzung der Amtspflicht, bei einer Durchsuchung Rücksicht auf das Eigentum des von der Durchsuchung Betroffenen zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Grundurteil hinsichtlich des Teilbetrags von 1.941 € ursprünglich mit Recht ergangen. Nachdem die Höhe des Anspruchs nicht mehr streitig ist, war jedoch für ein bloßes Grundurteil kein Raum mehr; der Senat kann auch im Berufungsverfahren über den Betrag entscheiden (BGH, U. v. 21.1.2021 - I ZR 120/19, juris Rdn. 11). Dementsprechend war der geltend gemachte Betrag nebst Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen.
Für ein Grundurteil hinsichtlich der Verteidigerkosten bestand dagegen keine Grundlage. Der Kläger kann, da eine Amtspflichtverletzung nicht vorliegt, die geltend gemachten Verteidigerkosten jedenfalls nicht aus § 839 BGB verlangen. Dass ein Teil der Gebühren auch zur Verteidigung gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme aufgewendet worden ist, ist möglich; dann könnte insoweit Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, § 7 StrEG verlangt werden. Ein solcher Anspruch ist aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, da er nur in dem Verfahren nach §§ 9, 10, 13 StrEG verfolgt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass-M
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