OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2026-06-08, 6 WF 139/26

6 WF 139/26Obergericht08.06.2026

Regest

1. Eine Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel im Sinne des § 89 FamFG entfällt, wenn der Umgang von dem Berechtigten nicht entsprechend der Umgangsregelung eingefordert wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der betreuende Elternteil zuvor ausdrücklich angekündigt hat, den Umgang nicht zu gewähren, weil schon in dieser Ankündigung eine Zuwiderhandlung liegt und es dem Umgangsberechtigten nicht zuzumuten ist, die Mühen eines absehbar vergeblichen Übergabeversuchs auf sich nehmen. 2. Äußert das erkrankte, aber transportfähige Kind den Wunsch, den Umgang beim Vater nicht wahrzunehmen und bei der betreuenden Mutter zu bleiben und erklärt sich der umgangsberechtigte Vater telefonisch gegenüber dem Kind damit einverstanden, so kann auf seinen Antrag hin kein Ordnungsmittel gegen die Mutter mit der Begründung verhängt werden, diese habe nicht hinreichend erzieherisch auf das Kind eingewirkt. Verfahrensgang vorgehend AG Darmstadt, 9. April 2026, ..., Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen — 6 WF 139/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 6 WF 139/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0608.6WF139.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Eine Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel im Sinne des § 89 FamFG entfällt, wenn der Umgang von dem Berechtigten nicht entsprechend der Umgangsregelung eingefordert wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der betreuende Elternteil zuvor ausdrücklich angekündigt hat, den Umgang nicht zu gewähren, weil schon in dieser Ankündigung eine Zuwiderhandlung liegt und es dem Umgangsberechtigten nicht zuzumuten ist, die Mühen eines absehbar vergeblichen Übergabeversuchs auf sich nehmen.

  2. Äußert das erkrankte, aber transportfähige Kind den Wunsch, den Umgang beim Vater nicht wahrzunehmen und bei der betreuenden Mutter zu bleiben und erklärt sich der umgangsberechtigte Vater telefonisch gegenüber dem Kind damit einverstanden, so kann auf seinen Antrag hin kein Ordnungsmittel gegen die Mutter mit der Begründung verhängt werden, diese habe nicht hinreichend erzieherisch auf das Kind eingewirkt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Darmstadt, 9. April 2026, ..., Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird zu Ziff. 1 und 3 wie folgt abgeändert:

Ziff. 1: Der Antrag des Antragsgegners vom 25.03.2026 auf Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Ziff. 3: Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Ordnungsmittelverfahrens.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen nicht an. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Gründe

I.

Die Kindesmutter wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung.

Die Beteiligten waren verheiratet und leben seit Oktober 2017 getrennt. Die Ehe wurde durch Beschluss vom 22.05.2019 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder Vorname1 A, geboren am XX.XX.2014, und Vorname2 A, geboren am XX.XX.2016, hervorgegangen. Die Beteiligten haben seit der Trennung zahlreiche Verfahren vor dem Familiengericht geführt. Mit Beschluss vom 27.12.2023 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für die beiden Kinder auf die Antragstellerin (im Folgenden Kindesmutter) übertragen. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts erhobene Beschwerde des Antragsgegners (im Folgenden Kindesvater) hat der Senat durch Beschluss vom 26.04.2024 zurückgewiesen (Az. …).

Im Rahmen der Scheidung hatten die Kindeseltern vor dem Amtsgericht ein Wechselmodell vereinbart (Az. …). Mit Beschluss vom 27.12.2023 hat das Amtsgericht den Umgang mit dem Kindesvater in Form eines Residenzmodells geregelt, wonach dieser 14-tägig von Freitag nach der Schule bis Montag vor der Schule und in der Hälfte der Ferien stattfand. Auf die Beschwerde des Kindesvaters hat der Senat den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die Umgangsregelung ergänzt und konkretisiert. Danach findet Umgang zusätzlich wöchentlich mittwochs nach der Schule, oder wenn ein Kind nicht zur Schule geht, mit dem betroffenen Kind von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr statt. Der Vater holt die Kinder jeweils von der Schule oder dem Haushalt der Mutter ab und bringt sie zur Schule oder in den Haushalt der Mutter zurück. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf den Beschluss des Senats vom 26.04.2024 Bezug genommen (…). Der mit einem Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung versehene Beschluss ist dem Kindesvater am 26.04.2026 zugestellt worden.

Der Umgang zwischen dem Kindesvater und Vorname1 fand am 10.12.2025 (Mittwoch) nicht statt. Vorname1 war erkrankt und wollte lieber im Bett bleiben. Sie besuchte an dem Tag die Schule nicht. Fieber hatte sie nicht mehr. Transportunfähig war sie nicht.

Der Kindesvater brachte die Kinder nach einem Umgangswochenende unter Berufung auf Ziff. I. 2 a der Umgangsregelung vom 26.04.2024 erst am 17.02.2026 (Faschingsdienstag) zurück, weil er die Auffassung vertrat, der bewegliche Ferientag sei mit einem Feiertag gleichzusetzen und der Umgang ende deshalb erst am Dienstag.

Auf den Antrag der Kindesmutter vom 06.03.2026 verhängte das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.04.2026 gegen den Kindesvater wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von 100,00 Euro. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Auf den Antrag des Kindesvaters vom 25.03.2026 verhängte es gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld von 600,00 Euro wegen des ausgefallenen Umgangs am 10.12.2025. Die Kindesmutter habe den Ausfall des Umgangs zu vertreten, weil sie dem Vater gegenüber in Anwesenheit der Tochter geäußert habe, er solle einfach akzeptieren, dass Vorname1 nicht wolle und diese somit in ihrer Verweigerungshaltung bestärkt habe. Bei pflichtgemäßem Verhalten der Kindesmutter hätte der Umgang stattgefunden. Die Kindesmutter hätte in Abwesenheit der Tochter mit dem Kindesvater klären müssen, ob der Umgang stattfinde und bei Ablehnung des Kindesvaters das Ergebnis gegenüber der Tochter mittragen müssen. Es sei davon auszugehen, dass Vorname1 mitgegangen wäre, wenn der Vater sie abgeholt hätte. Der Verzicht auf den Umgang stelle keine einvernehmliche Abänderung dar, weil er in einer durch den gemeinsamen Anruf der Mutter und der Tochter entstandenen emotionalen Drucksituation erfolgt sei und es dem Vater nicht zumutbar gewesen sei, in dieser Situation abzulehnen, weil er vor dem Kind als Elternteil dagestanden hätte, der keine Rücksicht auf das Wohl des Kindes nimmt. Bei der Höhe des Ordnungsgelds sei zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter bereits einmal den Wunsch von Vorname1, den Umgang nicht wahrzunehmen, unterstützt habe.

Mit ihrer am 21.04.2026 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihr am 09.04.2026 zugestellten Beschluss macht die Kindesmutter geltend, dass das Amtsgericht nur vom Vortrag des Kindesvaters ausgegangen sei. Sie bestreitet ein Telefonat gemeinsam mit der Tochter und dass sie vor den Ohren der Tochter gesagt habe, er solle einfach akzeptieren, dass Vorname1 nicht wolle, so dass keine emotionale Drucksituation entstanden sein könne. Sie habe den Kindesvater bereits am Vorabend über Vorname1s Gesundheitszustand und ihren Wunsch, im Bett zu bleiben und direkt mit dem Vater sprechen zu wollen, informiert. Sie habe Vorname1 ausdrücklich gesagt, dass sie den Umgang wahrnehmen müsse. Am Umgangstag habe sie mehrfach versucht, auf Vorname1 einzureden und diese dazu zu bewegen, den Umgang wahrzunehmen und dem Kindesvater angeboten, er könne gern vorbeikommen und es selbst probieren. Offensichtlich habe der Kindesvater in dem Telefonat mit Vorname1 auf den Umgang verzichtet. Von einer Verursachung oder Mitverursachung durch die Kindesmutter könne keine Rede sein.

Der Kindesvater hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt, weil die Kindesmutter die Frage der Durchführung des Umgangs nicht außerhalb der Wahrnehmung des Kindes mit dem Antragsgegner geklärt und das Ergebnis mitgetragen, sondern die Entscheidung faktisch in die Sphäre des Kindes verlagert habe. Dies zeige auch die WhatsApp-Nachricht vom 09.12.2025. Die Kindesmutter habe ihn am Umgangstag gemeinsam mit Vorname1 angerufen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 30.04.2026 Bezug genommen.

Im Abhilfeverfahren hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und die Beteiligten angehört. In der Terminsladung hat es darauf hingewiesen, dass entscheidend sei, ob die Kindesmutter bei dem Telefonat anwesend war und den Vater aufgefordert hat, den Wunsch der Tochter zu akzeptieren. Die Kindesmutter hat angekündigt, dass Vorname1 auf eigenen Wunsch zum Termin mitkomme, weil nur sie den Verlauf des Telefonats mit dem Kindesvater schildern könne. Die Kindesmutter hat im Termin erklärt, mit ihrem Telefon angerufen und dieses an Vorname1 weitergereicht zu haben, weil Vorname1 ihn nicht erreicht habe. Sie sei bei dem Telefonat nicht anwesend gewesen. Vorname1 habe ihr gesagt, sie habe mit dem Vater geklärt, bleiben zu können. Darauf habe die Kindesmutter dem Kindesvater geschrieben und sich für sein Verständnis bedankt. Der Kindesvater hat erklärt, zu Vorname1 am Telefon gesagt zu haben, dass sie einfach herkommen könne und dort im Bett liegen. Vorname1 habe nichts gesagt und das Telefon der Mutter zurückgegeben. Die Mutter habe daraufhin gesagt, er solle doch einfach akzeptieren, dass das Kind nicht kommen würde. Danach habe er zu Vorname1 gesagt, dass es ok sei, dass sie bleibe. Nachdem der Kindesvater sich gegen die Anhörung des Kindes ausgesprochen hat, ist die Verhandlung beendet worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 27.05.2026 verwiesen.

Mit Beschluss vom 27.05.2026 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Kindesmutter teilweise abgeholfen und das Ordnungsgeld auf 300,00 Euro reduziert. Der Sachverhalt stelle sich so dar, dass die Kindesmutter die Entscheidung des Kindesvaters, am Umgang festzuhalten, vordergründig mitgetragen habe und diese gerade nicht aktiv durch Äußerungen gegenüber dem Vater vor dem Kind unterlaufen habe. Deshalb sei das Ordnungsgeld zu reduzieren. Das Gericht habe Zweifel, ob die Kindesmutter die umstrittene Äußerung in Gegenwart der Tochter oder überhaupt getätigt habe. Sie habe aber nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um das Kind zum Umgang zu bewegen, wie etwa Sanktionen anzudrohen. Es obliege ihr, sich zu entlasten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §§ 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgelds gemäß § 89 FamFG liegen nicht vor. Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG stellt der Beschluss des Senats vom 26.04.2024 in dem Verfahren … auch einen solchen Vollstreckungstitel dar. Die Kindesmutter hat dem Umgangstitel aber nicht zuwidergehandelt.

Zwar liegt eine Zuwiderhandlung i. S. d. § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor, wenn der Obhutselternteil nicht alle erzieherischen Möglichkeiten ausschöpft, um auf das den Umgang ablehnende Kind mit dem Ziel der Ausübung des Umgangs einzuwirken (JHA/Rake FamFG, 7. Auflage 2020, § 89 Rn. 7). Der titulierte Umgang ist auch ausgefallen.

Eine Zuwiderhandlung entfällt aber, wenn der Umgang von dem Berechtigten nicht entsprechend der Umgangsregelung eingefordert wird. Ein Umgang der nicht eingefordert wird, kann auch nicht vereitelt werden (OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 595; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2020, NJOZ 2021, 362; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2022, BeckRS 2022, 16034; BeckOK FamFG/Sieghörtner, 49. Edition, Stand: 01.03.2026, § 89 FamFG, Rn. 7). Dies gilt nur dann nicht, wenn der betreuende Elternteil zuvor ausdrücklich angekündigt hat, den Umgang nicht zu gewähren, weil schon in dieser Ankündigung eine Zuwiderhandlung liegt und es dem Umgangsberechtigten nicht zuzumuten ist, die Mühen eines absehbar vergeblichen Übergabeversuchs auf sich nehmen (JHA/Rake FamFG, 7. Auflage 2020, § 89 FamFG, Rn. 7).

Ein Verstoß gegen die Pflicht, die Durchführung des Umgangs zu ermöglichen, kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Eltern außergerichtlich einvernehmlich auf eine Abweichung von dem Titel geeinigt haben, durch die die konkret beanstandete Pflicht zur Umgangsermöglichung entfällt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2023 - 13 WF 19/23 -, BeckRS 2023, 4984).

Nach diesen Maßstäben hat die Kindesmutter dem Umgangstitel nicht zuwidergehandelt. Denn der Umgang ist im Ergebnis ausgefallen, weil der Kindesvater es Vorname1 in dem Telefonat am 10.12.2025 erlaubt hat, im Haushalt der Kindesmutter zu bleiben und in der Folge entgegen Ziff. I. 3. der Umgangsregelung in dem Beschluss des Senats vom 26.04.2024 nicht zur Abholung des Kindes erschienen ist. Ob die Kindesmutter im Vorfeld ausreichend auf das Kind eingewirkt hat, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Denn auch der Umgangselternteil muss sich seinerseits zu der festgesetzten Zeit am Übergabeort, hier also im Haushalt der Kindesmutter, einfinden. Dieser Verpflichtung aus dem Umgangstitel ist der Kindesvater nicht nachgekommen. Er hat den Umgang zuletzt nicht mehr eingefordert. Das Abholen war auch nicht entbehrlich. Denn die Kindesmutter hat zu keinem Zeitpunkt angekündigt, den Umgang nicht zu gewähren. Sie hat vielmehr in der Nachricht vom 10.12.2025 mitgeteilt, auf Vorname1 eingeredet zu haben und angeboten, dass der Kindesvater gerne vorbeikommen und es probieren könne.

Indem der Kindesvater Vorname1 in dem Telefonat erlaubt hat, zu Hause zu bleiben und demzufolge auch nicht zur Abholung erschienen ist, hat er nicht nur gegenüber Vorname1, sondern auch gegenüber der Kindesmutter auf den Umgang mit dem Kind verzichtet. Die Kindesmutter hat sich mit der Nachricht vom 10.12.2025 für sein Verständnis bedankt und damit den Verzicht angenommen. Sie durfte angesichts der der Tochter erteilten Erlaubnis davon ausgehen, nicht weiter auf Vorname1 einwirken zu müssen.

Ob die Kindesmutter vorliegend ausreichend auf das elfjährige Kind erzieherisch eingewirkt hat, kann dahinstehen, weil nach den obigen Ausführungen bereits keine Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel vorliegt. Unerheblich ist auch, dass die Kindesmutter den Kindesvater darauf verwiesen hat, die Sache mit Vorname1 zu klären, wenn er nicht auf den Wunsch der Tochter eingehen wolle. Denn der Kindesvater ist darauf eingegangen und hat der Tochter in dem Telefonat erlaubt, zu Hause zu bleiben. Er verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits der Tochter die Erlaubnis erteilt, bei der Mutter zu bleiben und andererseits die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Mutter wegen des ausgefallenen Umgangs begehrt.

Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht § 92 FamFG. Nach § 92 Abs. 2 FamFG sind dem Verpflichteten in dem Beschluss, der das Ordnungsmittel anordnet, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld verhängt wurde, hat er die Kosten des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

Der Ausspruch zu den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf Nr. 1912 der Anlage 1 zum FamGKG. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung für beide Instanzen auf §§ 87 Abs. 5, 80, 81 FamFG. Es gilt der Grundsatz, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte im Regelfall seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (BeckOK FamFG/Weber, 57. Edition, Stand: 01.03.2026, § 81 FamFG, Rn. 11). Für eine Abweichung hiervon gibt es keinen Grund.

Eine Wertfestsetzung war nicht veranlasst, weil in vorliegendem Verfahren keine Gerichtskosten entstehen. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass er den Wert einer sofortigen Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld in der Regel nach dem erstinstanzlich festgesetzten Betrag bemisst.

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