OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen, 2026-05-12, 6 UF 85/26

6 UF 85/26Obergericht12.05.2026

Regest

1. Auch bei weiter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des umgangsberechtigten Elternteils und desjenigen des Kindes ist das Holen und Bringen des Kindes grundsätzlich allein Aufgabe des Umgangselternteils. 2. Eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Mitwirkung beim Bringen oder Abholen des Kindes ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Umgangs nach Art. 6 Abs. 2 GG nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ansonsten der Umgang unzumutbar erschwert oder gar vereitelt würde. Eine solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn der Umgangsberechtigte wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen Reisen mit dem Pkw gar nicht und Bahnfahrten nur unter erschwerten, aber zumutbaren Bedingungen vornehmen kann.

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen — 6 UF 85/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-12

Aktenzeichen: 6 UF 85/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0512.6UF85.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Auch bei weiter Entfernung zwischen dem Wohnsitz des umgangsberechtigten Elternteils und desjenigen des Kindes ist das Holen und Bringen des Kindes grundsätzlich allein Aufgabe des Umgangselternteils.

  2. Eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Mitwirkung beim Bringen oder Abholen des Kindes ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Umgangs nach Art. 6 Abs. 2 GG nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ansonsten der Umgang unzumutbar erschwert oder gar vereitelt würde. Eine solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn der Umgangsberechtigte wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen Reisen mit dem Pkw gar nicht und Bahnfahrten nur unter erschwerten, aber zumutbaren Bedingungen vornehmen kann.

Anmerkung

Die erstinstanzlichen Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Verfahrensgang

vorgehend AG ..., 30. März 2026, ..., Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend ergänzt, dass die Entscheidung in Abänderung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt3 vom 20. Juni 2023 (Az. …) erfolgt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag des Beteiligten zu 3. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und zu 4. (im Folgenden Kindesmutter) streiten um den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen derzeit sechs Jahre alten Kind, das aus der Ehe der Kindeseltern hervorgegangen ist.

Nach der Trennung der Eltern im Juni 2021 zog die Kindesmutter mit dem Kind zunächst nach Stadt1 und später an ihren jetzigen Wohnort. Der Kindesvater blieb in der Nähe von Stadt2. Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem Kind fanden seit der Trennung in unterschiedlicher Ausgestaltung statt. Zuletzt war der Umgang durch familiengerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 20. Juni 2023 in dem Verfahren … (Amtsgericht Stadt3) dahingehend geregelt, dass dieser im vierzehntägigen Turnus von donnerstags bis montags stattfand. In der folgenden Zeit hatte der Kindesvater nach Absprache der Eltern allerdings alle vier Wochen für eine Woche Umgang mit dem Kind. Die Großmutter mütterlicherseits brachte das Kind in der Vergangenheit für Umgangskontakte nach Stadt2 und nach Ende des Umgangs wieder zur Kindesmutter zurück.

Die Kindesmutter hat erstinstanzlich die Abänderung der Umgangsregelung dahingehend begehrt, dass das Kind nur noch einmal monatlich von Donnerstag bis Sonntag den Kindesvater besucht und dieser das Kind bei ihr abholt und wieder zu ihr zurückbringt. Die Großmutter mütterlicherseits könne die erforderlichen Fahrten nicht mehr leisten.

Der Kindesvater hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass er aus gesundheitlichen Gründen das Kind nicht abholen könne und sich hierzu auf den Entlassbrief des Krankenhauses Z vom 14. Dezember 2024 sowie ärztliche Bescheinigungen des Y vom 13. Mai 2025 und vom 28. Januar 2026 berufen. Auf die Bescheinigungen und den Entlassbrief wird verwiesen. Wegen eines epileptischen Anfalls dürfe er kein Kraftfahrzeug führen.

Im Einzelnen wird zur weiteren Darstellung des Sachberichts auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Das Amtsgericht hat für das Kind einen Verfahrensbeistand bestellt. Für dessen Stellungnahme wird auf die Berichte vom 27. Juni 2025 und vom 11. Januar 2026 und die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen vom 15. Juli 2025 und vom 10. Februar 2026 verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Eltern wiederholt persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörungen wird ebenfalls auf die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen vom 15. Juli 2025 und vom 10. Februar 2026 verwiesen. Das Amtsgericht hat auch das Kind wiederholt persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörungen wird auf die Vermerke vom 27. Juni 2025 und 12. Januar 2026 verwiesen.

Zur Stellungnahme des Jugendamts wird auf den Bericht vom 09. Februar 2026 verwiesen.

Mit Beschluss vom 30. März 2026 hat das Amtsgericht den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind dahingehend geregelt, dass dieser bis zur Einschulung des Kindes im vierwöchigen Turnus für jeweils eine Woche stattfindet. Ab der Einschulung, die zum Schuljahr 2026/2027 erfolgt, findet der Umgang jeweils für eine Woche in den hessischen Schulferien statt. Das Amtsgericht hat den Kindesvater verpflichtet, das Kind am Hauptbahnhof Stadt1 abzuholen und dorthin zurückzubringen. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Über das Bringen und Holen zum bzw. vom Hauptbahnhof Stadt1 hinaus sei der Kindesmutter eine Beteiligung zur Ausübung des Umgangsrechts des Kindesvaters aus zeitlichen und finanziellen Gründen nicht zuzumuten. Der Kindesvater müsse das Kind deshalb in Stadt1 abholen und dorthin zurückbringen. Die attestierten gesundheitlichen Einschränkungen des Kindesvaters würden der Nutzung der Bahn mit Sitzplatzreservierung als Transportmittel nicht entgegenstehen. Der Kindesvater müsse dabei nicht durchgehend sitzen, könne angepasst an den jeweils aktuellen Gesundheitszustand durch Aufstehen und Herumlaufen eine Lageveränderung durchführen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass mit der Bahnfahrt eine über jeweils 20 Minuten hinausgehende sonstige körperliche Belastung verbunden sei. Eine familiengerichtliche Verpflichtung der Großmutter mütterlicherseits zu Fahrdiensten scheide aus. Im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Gegen den ihm am 30. März 2026 zugestellten Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde vom 13. April 2026. Er macht geltend, dass das Amtsgericht seine gesundheitliche Situation nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Belastungen für ihn könnten bei Nutzung der Bahn mit Sitzplatzreservierung nicht auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Insbesondere bei dem aktuell bestehenden Fahrverbot und den ungewissen Entwicklungsmöglichkeiten seiner Erkrankung sei eine regelmäßige Durchführung des Umganges in diesem Rahmen unzumutbar. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 13. April 2026 verwiesen.

Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt verteidigen die angefochtene Entscheidung. Im Einzelnen wird auf die Berichte des Verfahrensbeistands vom 27. April 2026 und des Jugendamts vom 28. April 2026 verwiesen.

Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2026 verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.

Da bereits eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 20. Juni 2023 vorliegt, unterliegt die Abänderung allerdings dem Maßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist eine Entscheidung zum Umgangsrecht nur dann zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Anpassungen an veränderte Umstände können schon dann geboten sein, wenn diese dem Kindeswohl dienen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 10 UF 23/16 -, juris Rn. 105). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb vor, weil aufgrund der bevorstehenden Einschulung des betroffenen Kindes eine Abänderung notwendig geworden war. Insoweit war der Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung zu ergänzen.

Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die nach § 1684 BGB gebotene, dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden Grundrechtspositionen der Eltern am besten entsprechende (§ 1697 a BGB) Regelung des Umgangs getroffen. Gründe, die eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung als deutlich vorzugswürdig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat die von ihm wiedergegebenen und maßgeblichen Kriterien des Kindeswohls zutreffend angewendet. Es hat in seiner Entscheidung gut begründet auf eine Verpflichtung des Kindesvaters zur überwiegenden Mitwirkung beim Holen und Bringen des Kindes zum Zwecke der Durchführung der Umgangskontakte abgestellt. Hiergegen bringt die Beschwerde nichts Durchgreifendes vor. Soweit der Kindesvater darauf hinweist, dass die Kindesmutter ohne Not weggezogen sei und er damit der Kindesmutter allein die Fahrten auferlegen will, kommt dies nicht in Betracht. Das Holen und Bringen des Kindes ist grundsätzlich allein Aufgabe des Umgangselternteils (OLG Brandenburg, Beschluss vom 03. Juli 2015 - 10 UF 173/13; Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684 Rn. 244). Zwar ist eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Mitwirkung beim Bringen oder Abholen des Kindes im Hinblick auf die Gewährleistung des Umgangs nach Art. 6 Abs. 2 GG in Betracht zu ziehen, wenn ansonsten der Umgang unzumutbar erschwert oder gar vereitelt würde (Staudinger/Dürbeck, a. a. O. Rn. 245). Diese Voraussetzung liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts, denen sich der Senat anschließt, nicht vor. Die gebotene Abwägung zwischen den Rechten des Beschwerdeführers, seinen Pflichten als Vater des betroffenen Kindes, den Rechten der Kindesmutter und den Rechten des Kindes unter Würdigung der Gesamtsituation nach objektiven Kriterien des Kindeswohls führt in der Folge aus Sicht des Senats dazu, dass eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht veranlasst ist. Entgegen der Auffassung des Kindesvaters hat das Amtsgericht seine gesundheitlichen Belastungen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ausreichend berücksichtigt. Dabei ist dem Umstand, dass der Kindesvater nach einem epileptischen Anfall derzeit kein Kraftfahrzeug führen darf, Rechnung getragen, indem Holen und Bringen des Kindes mit der Bahn erfolgen können. Den attestierten gesundheitlichen Einschränkungen des Kindesvaters ist im Falle der Nutzung der Bahn ausreichend Rechnung getragen. Da der Kindesvater nur in deutlich eingeschränktem Umfang Umgangskontakte wahrnimmt, reduzieren sich die Belastungen durch das Holen und Bringen des Kindes bereits erheblich. Bis zur Einschulung des Kindes zum Schuljahr 2026/2027 stehen nur noch zwei Umgangskontakte an. Nach der Einschulung findet der Umgang nur noch in den hessischen Schulferien statt, was zu vier Wochen Umgang im Jahr führt. Die hiermit verbundenen Fahrten können dem Kindesvater nach Auffassung des Senats zugemutet werden, ohne dass sich die Kindesmutter hieran beteiligen müsste. Im Rahmen der Abwägung ist nicht zuletzt auch zu berücksichtigen, dass der Kindesvater in den vergangenen fünf Jahren kaum mit den Fahrten belastet war, nachdem die Großmutter mütterlicherseits dafür Sorge getragen hat, dass das Kind bis nach Stadt2 und zurück zur Kindesmutter gebracht wird. Im Hinblick auf die reduzierte Reisehäufigkeit ist eine unzumutbare Belastung des Kindesvaters trotz seiner gesundheitlichen Situation nicht ersichtlich. Aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten und dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine ausreichenden Gründe, die für eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Bahn für die Fahrten zum Zwecke der Durchführung des Umgangs sprechen. Zu Recht führt das Amtsgericht insoweit aus, dass der Kindesvater während der Bahnfahrt problemlos seine Position wechseln und abwechselnd sitzen, stehen oder auch gehen kann, also gerade nicht zwingend länger als die ärztlich für möglich erachteten 30 Minuten sitzen muss. Ebenso wie das Amtsgericht vermag auch der Senat keine Gründe zu erkennen, die dafürsprechen, dass die entsprechende Bahnfahrt mit derart körperlichen Anstrengungen verbunden wäre, die dem Kindesvater nicht zugemutet werden können. Vom Bahnhof Stadt2-Stadtteil1, der vom Wohnort des Kindesvaters nur etwa 5 km entfernt liegt, kann der Kindesvater, ohne Umsteigen zu müssen, mit dem ICE bis nach Stadt1 fahren und dort das Kind in Empfang nehmen. Die Belastungen der einfachen Fahrt von etwa fünf Stunden können dabei auch dadurch verringert werden, dass der Kindesvater Hin- und Rückfahrt nicht am selben Tag bewerkstelligt, sondern gegebenenfalls eine Übernachtung in Stadt1 einplant.

Im Übrigen sind nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt auch keine Gründe ersichtlich, daran zu zweifeln, dass das Amtsgericht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsmaßstäben die dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung des Umgangs getroffen hat. Eine Änderung der angefochtenen Entscheidung ist deshalb nicht veranlasst. Die Umgangsregelung ist ein dem Kindeswohl am besten entsprechendes Ergebnis der Abwägung zwischen einerseits der Notwendigkeit, das Kind von übermäßigen Belastungen durch die Entfernung zwischen den Wohnorten und die Reisehäufigkeit fernzuhalten, und andererseits den Bedürfnissen des Kindesvaters und des Kindes nach Umgangskontakten Rechnung zu tragen. Ab der Einschulung trägt die Regelung von Umgangskontakten in den Ferien der weiten räumlichen Entfernung von Kindesvater und Kind und der hierdurch erschwerten Möglichkeit eines Regelumgangs Rechnung und ist aus Kindeswohlgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen.

Zukünftig entstehenden Anpassungserfordernissen, insbesondere bezüglich einer etwaigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindesvaters kann gegebenenfalls durch ein Abänderungsverfahren Rechnung getragen werden.

Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten getroffen werden. Das Amtsgericht hat das Kind, die Kindeseltern, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt wiederholt angehört und das Ergebnis ausführlich protokolliert. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

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