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20 W 170/23•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2026-03-24, 20 W 170/23
20 W 170/23Obergericht / Civil Chamber 2024.03.2026
1. Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben für den ersten Todesfall eingesetzt und eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung nicht verfügt haben, lässt nicht zwingend auf den gemeinsamen Willen schließen, ihre pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge zu Erben für den zweiten Todesfall einzusetzen. 2. Vielmehr ist die Frage, ob hinter der Pflichtteilsstrafklausel eine stillschweigende Schlusserbeneinsetzung verborgen ist oder diese eine bloße Warnfunktion haben soll, unter Würdigung aller für die Testamentsauslegung in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 20 W 170/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0324.20W170.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 2265 BGB, § 2267 BGB, § 2271 BGB
Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben für den ersten Todesfall eingesetzt und eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung nicht verfügt haben, lässt nicht zwingend auf den gemeinsamen Willen schließen, ihre pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge zu Erben für den zweiten Todesfall einzusetzen.
Vielmehr ist die Frage, ob hinter der Pflichtteilsstrafklausel eine stillschweigende Schlusserbeneinsetzung verborgen ist oder diese eine bloße Warnfunktion haben soll, unter Würdigung aller für die Testamentsauslegung in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu beantworten.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Fürth/Odenwald, 4. Juli 2023, ..., Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 vom 21.04.2022 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligte zu 5 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Fürth / Odw., mit welchem dieses die zur Erteilung eines von dem Beteiligten zu 1 beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hat. Der beantragte Erbschein soll gestützt auf ein gemeinschaftliches Testament der Erblasserin und ihres Ehemanns deren sechs zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende Kinder und die drei Kinder des vorverstorbenen Sohns als Erben ausweisen. Die Beteiligte zu 5 ist der Auffassung, aufgrund Erbeinsetzung in einem nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin errichteten Einzeltestament Alleinerbin der Erblasserin geworden zu sein. Die Beteiligten zu 2 bis 4 unterstützen den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1.
Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit dem am XX.XX.2006 vorverstorbenen Vorname2 Q (im Folgenden auch: der Ehemann oder der Vater; für die Erblasserin und ihren Ehemann zusammen auch: die Eheleute oder die Ehegatten). Aus der Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen. Es handelt sich dabei um die Beteiligten zu 1 bis 5, die Vorname3 B, geborene Q, und den am XX.XX.1998 vorverstorbenen Vorname4 Q. Die Erblasserin hatte keine weiteren Kinder. Der vorverstorbene Sohn der Erblasserin hat seinerseits drei zwischen 1987 und 1990 geborene Kinder hinterlassen.
In den Nachlass der Erblasserin fallen zwei Hausgrundstücke. Es handelt sich zum einen um ein Zweifamilienhaus in der Straße1 in Gemeinde1. Eine der Wohnungen in diesem Haus nutzten die Eheleute bzw. die Erblasserin, in der anderen wohnt seit 1989 die Beteiligte zu 5 mit ihrer Familie. Die Beteiligte zu 5 behauptet, für die Nutzung der Wohnung an ihre Eltern bzw. ihre Mutter monatliche Mietzahlungen in Höhe von 300,00 EUR geleistet zu haben. Die Beteiligten zu 1 bis 4 bestreiten dies und sind zudem der Auffassung, dass die vereinbarte Miete weit unter der marktüblichen gelegen habe. Im Streit zwischen den Beteiligten ist auch, ob und in welchem Umfang die Beteiligte zu 5 und deren Ehemann Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen an der Liegenschaft durchgeführt haben.
Weiterhin gehört zu dem Nachlass ein in der Straße2 in Gemeinde1 belegenes mit einem Bauernhaus bebautes Grundstück. Die dortigen Gebäude sind nach den Angaben der Beteiligten nicht saniert und weisen einen abgenutzten Zustand auf.
Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen die Ehe am 25.03.1951. Mit Ehevertrag vom 09.01.1956 (Urkunde UR-Nr. … des Notars C in Gemeinde1) vereinbarten die Eheleute, dass ab diesem Tag für ihre güterrechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen des BGB über die allgemeine Gütergemeinschaft Geltung haben sollten. Wegen der näheren Einzelheiten der genannten Urkunde wird auf deren Kopie (Bl. 253 d. A.) verwiesen.
Bei dem Ehemann der Erblasserin war spätestens im Oktober 2005 ein stenosierendes Prostatacarcinom diagnostiziert worden, infolge dessen der Erblasser ab dem 11.10.2005 stationär in einem Krankenhaus in Stadt1 behandelt wurde. Im Rahmen dieser stationären Behandlung erfolgte am 17.10.2005 die Anlage eines palliativen Sigmastomas. Insoweit wird auf den Bericht des Klinik1 in Stadt1 vom 27.10.2005 (Bl. 176 m. Rs. d. A.) Bezug genommen. Der Gesundheitszustand des Ehemanns vor Oktober 2005 wie auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zu seinem Tod ist zwischen den Beteiligten zu 1 bis 4 einerseits und der Beteiligten zu 5 im Einzelnen im Streit. Während die Beteiligte zu 5 behauptet, dass der Erblasser schon im Jahr 2003 Beschwerden gehabt und nach der Entlassung aus dem Krankenhaus geschwächt und überwiegend bettlägerig gewesen sei, tragen die Beteiligten zu 1 bis 4 vor, dass wesentliche Beschwerden vor dem Oktober 2005 nicht aufgetreten seien und der Ehemann bis jedenfalls März 2006 noch mobil und zur Teilnahme am Alltagsleben auch außerhalb der eigenen Wohnung in der Lage gewesen sei.
Am 10.10.2005 errichteten die Eheleute ein von der Erblasserin eigenhändig niedergeschriebenes und von dieser und ihrem Ehemann unterschriebenes Ehegattentestament mit dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:
Testament
Wir die Eheleute Vorname2 und Vorname1 Q […] setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
Der überlebende Teil kann über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen.
Gemeinde1 den 10.10.05 [Unterschrift des Ehemanns]
Gemeinde1 den 10.10.05 [Unterschrift der Erblasserin]
Zu den Akten gelangt ist ein an die Beteiligte zu 5 gerichtetes Fax-Schreiben des Rechtsanwalts und Notars D (dieser ist ausweislich der Angaben auf der Homepage der Kanzlei D & E im Jahr 2021 verstorben) vom 05.04.2006 (Bl. 105 d. A.). In diesem hat der Rechtsanwalt auf zwei Besprechungen mit der Erblasserin Bezug genommen und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, die dazu führen sollten, dass die Beteiligte zu 5 von ihren Eltern das Anwesen in der Straße1 zu Alleineigentum erhalten sollte. Wegen der Einzelheiten des Fax-Schreibens wird auf dieses verwiesen.
Am 18.04.2006 setzten die Eheleute auf ihr vorgenanntes Ehegattentestament unterhalb der Verfügung vom 10.10.2005 wiederum handschriftlich eine von der Erblasserin niedergeschriebene und von beiden Eheleuten unterschriebene Ergänzung mit nachfolgendem Wortlaut:
Nachstehende [sic!] Verfügung wird nachträglich ergänzt. Für den Fall, dass eines unserer Kinder beim Ableben des zuerst Versterbenden von uns seinen Pflichtteil verlangt und auch erhalten hat, so soll dieses auch beim Ableben des Längstlebenden von uns nur seinen Pflichtteil erhalten.
Gemeinde1, den 18.04.06 [Unterschrift des Ehemanns]
Gemeinde1, den 18.04.06 [Unterschrift der Erblasserin]
Das Nachlassgericht hat die Urkunde vom 10.10.2005 / 18.04.2006 (Bl. 3 d. A.), auf die wegen ihrer weiteren Einzelheiten verwiesen wird, nach dem Tod der Erblasserin am 15.11.2021 wiedereröffnet.
Am 20.04.2006 begab sich der Notar D zu den Eheleuten und beurkundete unter seiner UR-Nr. … (Bl. 204 ff. d. A.) Erklärungen der Eheleute, ausweislich derer sie die Gütergemeinschaft aufhoben. Zu diesem Zweck übertrugen sie aus dem Gesamtgut neben den beiden oben bezeichneten Immobilien ein weiteres Grundstück (Ackerland) sowie das Guthaben auf allen Konten auf die Erblasserin alleine. Wegen der Einzelheiten der genannten Urkunde wird auf diese verwiesen.
Mit einem Schreiben vom 25.01.2007 (Bl. 351 f. d. A.) an die Erblasserin, auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, nahm der Notar F in Gemeinde1 Bezug auf ein mit dieser in seiner Kanzlei geführtes Gespräch. Er machte Ausführungen zu möglichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Fall der Übertragung des Immobilienbesitzes der Erblasserin auf eine ihrer Töchter. Er machte Ausführungen zu den dabei zugrunde zu legenden Werten der Immobilien - neben den bezeichneten Hausgrundstücken eine Ackerfläche - die er mit zusammen 482.926,74 EUR angab.
Die Erblasserin errichtete mit öffentlicher Urkunde vom 19.02.2015 (UR-Nr. … des Notars F in Gemeinde1) ein Einzeltestament. Unter dessen Ziff. I (Vorbemerkung) machte sie Angaben zu ihren Abkömmlingen und erklärte, mit ihrem Ehemann am 10.10.2005 ein gemeinschaftliches Testament errichtet zu haben. Die Ergänzung vom 18.04.2006 ist nicht erwähnt. Sie erklärte weiter, dass der überlebende Teil nach dem gemeinschaftlichen Testament über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen könne. Weitere Verfügungen von Todes wegen habe sie bisher nicht getroffen. Unter Ziff. II (Erbeinsetzung) setzte die Erblasserin die Beteiligte zu 5 zu ihrer Alleinerbin ein. Die Erblasserin machte im Einzelnen Ausführungen dazu, dass die Erbeinsetzung eine Abgeltung und Anerkennung von Unterstützungsleistungen darstelle, die ihr die Beteiligte zu 5 habe angedeihen lassen, darunter alltägliche Unterstützungsleistungen im Haushalt und u. a. bei Behördengängen und Arztbesuchen, Sanierungs- und Erhaltungsinvestitionen in das Hausgrundstück Straße1 und trotz dieser Investitionen erfolgte Mietzahlungen von monatlich 300,00 EUR ohne Nebenkosten.
Weiterhin setzte die Erblasserin unter Ziff. III (Vermächtnisse) zugunsten ihrer lebenden weiteren Kinder jeweils ein Geldvermächtnis in Höhe von 7.500,00 EUR und zugunsten jedes der drei Kinder des vorverstorbenen Sohnes ein Geldvermächtnis in Höhe von jeweils 2.500,00 EUR aus.
Unter Ziff IV. (Sonstiges) gab die Erblasserin den Wert ihres Nachlasses mit 130.000,00 EUR an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des öffentlichen Einzeltestaments der Erblasserin vom 19.02.2015 (Bl. 25 ff. d. A.), welches das Nachlassgericht ebenfalls am 15.11.2021 eröffnet hat, wird auf dieses verwiesen.
Mit Schreiben vom 25.01.2022 (Bl. 106 d. A.) an die Beteiligte zu 5 erklärte der Beteiligte zu 2, den Pflichtteil aus dem Testament vom 19.02.2015 zu beantragen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.04.2022 (Bl. 32 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt, welcher die Beteiligten zu 1 bis 5, die weitere Tochter des Erblassers sowie die drei Kinder des vorverstorbenen Sohns (diese zusammen) zu je 1/7 als Erben der Erblasserin ausweisen soll, und hat am 02.08.2022 zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts (Bl. 47 d. A.) unter Bezugnahme auf seinen Antrag an Eides statt versichert, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit und Vollständigkeit der dort gemachten Angaben entgegenstehe.
Er ist der Auffassung, die Erbeinsetzung in dem Einzeltestament vom 19.02.2015 sei unwirksam. Die Kinder der Erblasserin hätten nach dem Tod des Ehemanns auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteile verzichtet. Dies sei aufgrund der Zusage der Eltern erfolgt, dass die gemeinsamen Kinder nach dem Tod der Eheleute zu gleichen Teilen erben würden. Es werde insoweit auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22.03.2016 zu „34 WX 393“ (gemeint offensichtlich: 34 Wx 393/15) verwiesen, mit dem ein praktisch identischer Fall entschieden worden sei. Danach drücke eine Klausel, wonach der überlebende Teil über das beiderseitige Vermögen in gleicher Weise frei verfügen könne, oft nur den bekräftigenden Willen aus, unter Lebenden frei verfügen zu können. Tatsächlich bedürfe es einer umfassenden Ermittlung, ob Wechselbezüglichkeit ausgeschlossen oder aber gewollt gewesen sei. Hierbei komme es nicht auf den einseitig gebliebenen Willen, sondern auf den Willen der Eheleute bei Testamentserrichtung an.
Vorliegend sei Wille der Eheleute zum Zeitpunkt der Erstellung des gemeinschaftlichen Testaments ganz offensichtlich die gleichmäßige Beteiligung aller Kinder am gemeinsamen Vermögen nach dem Tod des Längstlebenden gewesen.
Der Ehemann habe sicherstellen wollen, dass die Erblasserin ihren Lebensabend weiterhin in dem Haus habe verbringen können, ohne durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen finanziell und psychisch belastet zu werden. Daher hätten er und die Erblasserin ihre Kinder gebeten, ihren Pflichtteil im Hinblick auf ihre Schlusserbenstellung nicht geltend zu machen.
Dem Ehemann sei es sehr wichtig gewesen, dass jedes der Kinder zu gleichen Teilen habe erben sollen. Dies habe auch auf Erfahrungen der Eheleute nach dem Tod des Vaters der Erblasserin beruht. Die Mutter und die Geschwister der Erblasserin hätten nach dem Tod ihres Vaters den Eheleuten einen fest zugesagten Geldbetrag nicht ausbezahlt, welcher für den Aufbau des Betriebs des Ehemanns wichtig gewesen wäre und den die zu diesem Zeitpunkt schon siebenköpfige Familie gebraucht hätte. Dies habe die Erblasserin und ihren Ehemann in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Der Ehemann habe immer gesagt, dass die Kinder zu gleichen Teilen erben sollten. Er habe dem Beteiligten zu 1 gesagt, dass „wir uns einig werden sollen.“ Die Eheleute hätten nie gesagt, dass die Beteiligte zu 5 erben solle.
Dass die Erblasserin durch die Pflichtteilsstrafklausel habe abgesichert werden sollen, habe der Beteiligte zu 1 von beiden Elternteilen gehört, hauptsächlich von seinem Vater. Von dem Ehegattentestament habe der Beteiligte zu 1 erst nach dem Tod seines Vaters erfahren.
Auch wenn es auf das Testament vom 19.02.2015 nicht ankomme, sei anzumerken, dass die Begründung der Erbeinsetzung in diesem Einzeltestament nicht den Tatsachen entspreche. Die Erblasserin sei in den Jahren 2006 bis 2015 nicht hilfsbedürftig gewesen. Sie habe auch ihren Haushalt alleine bewältigt. Sie sei bis ins hohe Alter aktiv und fit gewesen. Alltägliche Unterstützungsleistungen seien von allen Kindern der Erblasserin und nicht nur von der Beteiligten zu 5 geleistet worden. Deren Mietzahlungen an die Erblasserin seien für die von ihr und ihrer Familie bewohnte große Wohnung sehr gering gewesen. Darin liege keine Unterstützung der Erblasserin durch die Beteiligte zu 5, sondern umgekehrt deren Unterstützung durch die Erblasserin. Angebliche Investitionen der Beteiligten zu 5 in die Immobilie zu Lebzeiten des Ehemanns der Erblasserin habe dieser immer selbst übernommen. Nach dessen Tod seien keine solchen mehr erfolgt.
Zwischen 1996 und 1998 sei in der Familie immer wieder Thema gewesen, wie das Erbe möglichst gerecht verteilt werden könne. Insbesondere habe die Erblasserin den Beteiligten zu 1 angesprochen, sich entsprechende Vorschläge und Möglichkeiten zu überlegen. Nach vier bis sechs Wochen habe dieser unter Verwendung eines Flipcharts die Möglichkeiten im Familienkreis vorgestellt. U. a. sei auch das gemeinsame Erbe, d. h. das Immobilienvermögen, mit 700.000,00 DM beziffert und entsprechend mit je 100.000,00 DM auf die Kinder verteilt worden. Vom Grundsatz hätten alle Anwesenden die Vorschläge gut, logisch und umfassend gefunden, alle bis auf die Erblasserin und die Beteiligte zu 5. Dieser Sachverhalt zeige eindeutig, dass die Eltern ihr Vermögen insgesamt zu gleichen Teilen auf ihre Kinder hätten verteilen wollen.
Es habe (auch) im Jahr 1998 einen Termin bei den Eltern gegeben. Es seien alle Geschwister anwesend gewesen. Ein Nachbar sei an einem Kauf der Immobilie in der Straße2 interessiert gewesen. Die Erblasserin und die Beteiligte zu 5 seien (auch) damit aber nicht einverstanden gewesen.
Die Beteiligte zu 5 habe mit allen Mitteln versucht, die Erblasserin zu beeinflussen, das gemeinschaftliche Testament zu unterlaufen. Der Wille der Eltern, alle Kinder gleichmäßig zu bedenken, werde durch die nachträgliche Anbringung der Pflichtteilsstrafklausel bestätigt. Die Strafe für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils mache nur dann Sinn, wenn die gemeinsamen Kinder nach Ableben des Längstlebenden auch erben würden. Da keine einer gleichmäßigen Aufteilung des Erbes unter den Kindern entgegenstehende Regelung getroffen worden sei, sei die allgemeine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart worden. Es sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt D den Eheleuten zu einer Pflichtteilsstrafklausel aufgrund des Umstands geraten habe, dass sich die Ehegatten eine gleichmäßige Beteiligung ihrer Kinder am Nachlass vorgestellt hätten. Rechtsanwalt D habe weiterhin offensichtlich in Kenntnis des gemeinschaftlichen Testaments zur Aufhebung der Gütergemeinschaft geraten, um den Pflichtteil der Kinder zu verringern. Die Besprechungen mit Rechtsanwalt D hätten offensichtlich auf Wunsch der Beteiligten zu 5 stattgefunden, weil der Rechtsanwalt sein Schreiben vom 05.04.2006 nur an diese und nicht an die Erblasserin gerichtet habe. Die Beteiligte zu 5 habe bis zum Tod ihres Vaters versucht, die Eheleute zu bedrängen, sie nach den Vorschlägen des Rechtsanwalts D in besonderem Maße zu berücksichtigen und ihr das Haus Straße1 zu überschreiben, was der Beteiligte zu 1 im Einzelnen näher ausgeführt hat.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass das gemeinschaftliche Testament der Eheleute dem Notar F bei Beurkundung des Einzeltestaments nicht vorgelegen habe und dieses bewusst nicht vorgelegt worden sei, um es zu unterlaufen. Zudem seien die handschriftlichen Änderungen an dem Entwurf des Einzeltestaments, der bereits die Urkundenrolle des Jahrs 2013 bezeichne, nicht von der Erblasserin angebracht worden, sondern offensichtlich von der Beteiligten zu 5. Angesichts der unglaublichen Anhäufung von Falschdarstellungen, dem Fehlen entscheidender Belege und Nachweise über den tatsächlichen Willen der Erblasserin in dem Testament vom 19.02.2015 sei davon auszugehen, dass dieses widerrechtlich zustande gekommen sei.
Der Beteiligte zu 1 hat zudem ausführliche Darlegungen dazu gemacht, dass Sanierungsarbeiten an dem Elternhaus, die ausschließlich der Ehemann selbst auf seine Kosten durchgeführt habe, ganz überwiegend dazu gedient hätten, übersteigerte Komfortansprüche der Beteiligten zu 5 zu erfüllen. Der Beteiligte zu 1 hat weiterhin Ausführungen zu lebzeitigen Zuwendungen der Eheleute bzw. der Erblasserin an weitere Abkömmlinge, zu einem seiner Auffassung nach erheblichen Barvermögen der Eheleute im April 2006 - er verweist insoweit auch darauf, dass die Beteiligte zu 5 ihren Geschwistern keine Bankunterlagen vorlege - und zum Gesundheitszustand des Ehemanns im Februar 2006 gemacht.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens des Beteiligten zu 1 wird neben der Antragsschrift vom 21.04.2022 auch auf die Schriftsätze seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 15.08.2022 (Bl. 56 ff. d. A.), vom 28.10.2022 (Bl. 111 f. d. A.), vom 07.12.2022 (Bl. 169 ff. d. A.), vom 19.12.2022 (Bl. 179 d. A.) und vom 15.06.2023 (Bl. 290 f. d. A.), die persönlichen Stellungnahmen des Beteiligten zu 1 mit Schreiben ohne Datum (Bl. 172 ff.; eingereicht als Anlage zum Anwaltsschriftsatz vom 07.12.2022) sowie mit Schreiben vom 20.12.2022 (Bl. 183 f. d. A.), vom 11.06.2023 (Bl. 294 ff. d. A.), vom 26.06.2023 (Bl. 309 ff. d. A.) sowie auf die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung des Nachlassgerichts vom 15.11.2022 (Bl. 116 ff. d. A.) u. a. über die persönliche Anhörung des Beteiligten zu 1 verwiesen.
Der Beteiligte zu 2 hat unter dem 18.08.2022 (Bl. 57 d. A.) der Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins zugestimmt. Er ist mit dem Beteiligten zu 1 der Auffassung, dass sich die Erbfolge, die der beantragte Erbschein ausweisen soll, aus dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten ergebe.
Er hat vorgetragen, das Testament vom 19.02.2015 sei der Erblasserin zur Unterschrift vorgesetzt worden. Das Einzeltestament spiegele im Vergleich mit den einfachen Formulierungen in dem Ehegattentestament weder die Einfachheit noch die geistige Haltung der Erblasserin wider. Weder die Worte noch der Charakter der Erblasserin würden erkennbar. Das Testament bestehe unter Ziff. I, II und III zum größten Teil aus Unwahrheiten, was näher begründet ist. U. a. sei unter Ziff. I der Zusatz vom 18.04.2006 nicht angegeben, sondern sogar unzutreffend ausgeführt, dass weitere Verfügungen als jene vom 10.10.2005 nicht vorhanden seien. Auch sei die am 20.04.2006 unterzeichnete Gütertrennung nicht angegeben. Die Aussage, wonach die Erblasserin über das gemeinschaftliche Testament vom 10.10.2005 hinaus weitere Verfügungen nicht getroffen habe, sei demnach falsch. Die Erblasserin habe sich bis ins hohe Alter selbst versorgt und habe selbst bei Feiern in den Jahren 2018 und 2019 keine Unterstützung oder Hilfsmittel benötigt; die Behauptungen der Beteiligten zu 5 betreffend deren Unterstützung und Pflege seien völlig haltlos. Auch der Beteiligte zu 2 und die weitere Schwester Vorname3 hätten die Erblasserin ebenfalls unterstützt. Die Beteiligte zu 5 habe weder den Ehemann im Jahr 2006 noch die Erblasserin gepflegt oder aufopferungsvoll unterstützt, was näher dargelegt ist. Auch fehle es an Belegen für die angeblich von der Beteiligten zu 5 getragenen Sanierungskosten und für angebliche Mietzahlungen. In dem Testament würden (bei der Wertberechnung) auch die Immobilien unterschlagen. Auch wenn sich die Wertangabe von 130.000,00 EUR in dem Einzeltestament nur auf das Barvermögen bezogen haben sollte, sei davon auszugehen, dass dieses erheblich höher gewesen sei.
Das Einzeltestament verstoße gegen die guten Sitten. Sittenwidrig sei (auch) das Angebot von 7.500,00 EUR für jedes der Geschwister in dem Testament der Erblasserin.
Auch sei davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 5 bei dem Beurkundungstermin am 19.02.2015 bei der Gestaltung des Testaments federführend gewesen sei und die Vorgaben für dieses eingebracht habe.
Bei dem handschriftlichen Testament der Erblasserin und ihres Ehemanns handele es sich um ein Berliner Testament. Es sei in diesem darum gegangen, den überlebenden Elternteil finanziell zu schützen und die Kinder nach Versterben des letzten Elternteils zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. In diesem Testament sei keines der Geschwister bevorzugt worden, was dem Willen zur Gleichbehandlung widersprochen hätte. Aus diesem Grund habe keines der Kinder nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil in Anspruch genommen. Auch seien die Immobilien von der Erblasserin bis zu ihrem Ableben nicht veräußert worden.
Die Eheleute seien immer für die Gleichbehandlung aller ihrer Kinder gewesen, was auch für deren Testament vom 10.10.2005 mit Ergänzung vom 18.04.2006 gelte. Hätten diese die Beteiligte zu 5 bevorzugen wollen, hätten sie dieses in ihrem Testament niedergeschrieben. Der Ehemann habe immer gesagt, dass das Erbe am Ende zwischen den Geschwistern geteilt werde.
Die Auslegung der gemeinschaftlichen Verfügungen der Eheleute sei daher eindeutig. Insoweit hat der Beteiligte zu 2 auch auf die Leitsätze einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschluss vom 06.11.2015, 4 W 105/15) verwiesen, wonach eine Bestimmung, dass der überlebende Ehegatte „die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen“ haben solle, nicht den Anforderungen an eine sogenannte Freistellungsklausel genüge.
Von dem Ehegattentestament habe der Beteiligte zu 2 vor dem Tod des Vaters nichts gewusst.
Es sei schon vor 2005 im Familienkreis über das Erbe gesprochen worden. Die Eltern hätten gemeint, dass jeder seinen Teil bekomme. Der Beteiligte zu 2 habe den Vorschlag gemacht, dass die Kinder des verstorbenen Bruders dessen Anteil erhalten sollten. Darüber sei abgestimmt und dies befürwortet worden. Die Erblasserin habe sich über die Entscheidung seinerzeit sehr gefreut.
Das Schreiben des Rechtsanwalts D vom 05.04.2006 stelle einen Leitfaden zur Benachteiligung der Geschwister dar. Die von der Beteiligten zu 5 veranlassten Vorschläge in diesem Schreiben seien von den Eheleuten abgelehnt worden, die stattdessen das Testament vom 10.10.2005 um die Verfügung vom 18.04.2006 ergänzt hätten. Weil die Beteiligte zu 5 damit nicht einverstanden gewesen sei, sei davon auszugehen, dass auf deren Initiative die Beurkundung der Gütertrennung - gemeint offensichtlich: die Aufhebung der Gütergemeinschaft - veranlasst worden sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Eheleute am 20.04.2006 unter Druck gesetzt worden seien, die Unterlagen zur Gütertrennung zu unterschreiben.
Die Kinder der Eheleute seien in dem Testament vom 10.10.2005 quasi enterbt worden. Zwar stehe in dem Testament, dass die Erblasserin über das Vermögen frei verfügen könne, was aber nicht eine Enterbung der Kinder ein zweites Mal zulasse.
Die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod der Erblasserin sei durch den Beteiligten zu 2 leichtfertig erfolgt. Er habe diesen Anspruch aber ruhen lassen, bis die Erbangelegenheit geregelt sei. Er habe seinen Pflichtteil nur geltend gemacht, weil er „keinen Bock“ habe, sich damit zu beschäftigen.
Wegen des Vorbringens des Beteiligten zu 2 im Verfahren vor dem Nachlassgericht wird auch auf dessen Schreiben vom 18.08.2022 (Bl. 64 d. A.), vom 16.09.2022 (Bl. 89 f. d. A.), vom 03.10.2022 (Bl. 96 f. d. A.), vom 30.11.2022 (Bl. 131 ff. d. A.), vom 30.11.2022 (Bl. 152 d. A.), vom 14.01.2023 (Bl. 201 ff. d. A.), vom 11.03.2023 (Bl. 210 ff. d. A.) und vom 05.06.2023 (Bl. 269 ff. d. A.) sowie auf die Niederschrift auch seiner persönlichen Anhörung vor dem Nachlassgericht (Bl. 118 f. d. A.) verwiesen.
Der Beteiligte zu 3 hat mit Formblatterklärung vom 24.08.2022 (Bl. 71 d. A.) ebenfalls der Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins zugestimmt. Mit beigefügtem Schreiben vom gleichen Tag hat er weiterhin erklärt, dass das zweite Testament der Erblasserin (gemeint ist das Einzeltestament) nicht anerkannt werde.
Wenige Wochen vor dem Tod seines Vaters habe der Beteiligte zu 3 seine Eltern gefragt, wie das mit dem Erbe geregelt sei. Diese hätten ihn, der aus von ihm näher dargelegten Gründen das Geld habe gut gebrauchen können, gebeten, auf seinen Pflichtteil zu verzichten, weil die Erblasserin sonst in finanzielle Not käme. Der Vater habe gesagt, dass die Mutter nicht auf der Straße sitzen solle. Nach deren Tod werde der Beteiligte zu 3 wie alle Geschwister sein volles Erbe erhalten. Der Vater habe gemeint, dass nach dem Tod von beiden (Elternteilen) dann alles durch sieben geteilt werde. Es sei aber nicht darüber gesprochen worden, was konkret geteilt werden solle. Der Beteiligte zu 3 habe den Pflichtteil dann nicht geltend gemacht, damit die Erblasserin nicht habe ausziehen müssen.
Die Ungerechtigkeit betreffend das Erbe nach dem Tod des Vaters der Erblasserin sei in der Familie immer wieder thematisiert worden. Auch der Beteiligte zu 3 habe erst nach dem Tod des Vaters von dem gemeinschaftlichen Testament erfahren.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags des Beteiligten zu 3 wird auch auf dessen Schreiben vom 24.08.2022 (Bl. 72 d. A.) und vom 06.12.2022 (Bl. 161 ff. d. A.) Bezug genommen sowie auf dessen persönliche Anhörung vor dem Nachlassgericht (vgl. Bl. 119 d. A.) verwiesen.
Der Beteiligte zu 4 hat mit Schreiben vom 24.08.2022 (Bl. 77 d. A.) erklärt, sehr große Bedenken an der rechtlichen Gültigkeit des zweiten Testaments (gemeint das Einzeltestament) der Erblasserin zu haben.
Ende März 2006 sei der nahende Tod seines Vaters offensichtlich gewesen. Er - der Beteiligte zu 4 - habe diesen in dieser Zeit regelmäßig besucht. Der Vater habe ihm auch seine Sorge mitgeteilt, dass das Haus verkauft werden müsse, wenn einige Kinder nach seinem Tod ihren Pflichtteil fordern würden. Der Beteiligte zu 4 habe vorgehabt, sich den Pflichtteil ausbezahlen zu lassen. Sein Vater habe ihm ebenso wie die Erblasserin zugesagt, dass nach dem Tod der Erblasserin alle Kinder als gleichwertige Erben eingesetzt seien. Die Zusage beider Elternteile sei glaubwürdig und ausreichend gewesen, um auf die Geldendmachung des Pflichtteils nach dem Tod seines Vaters zu verzichten.
Die Geschwister hätten durch den Verzicht auf die Forderung des Pflichtteils mit der Zusage, als gleichwertige Erben eingesetzt zu sein, den Wunsch des Vaters erfüllt. Alle Geschwister seien davon ausgegangen, als gleichberechtigte Erben in dem gemeinschaftlichen Testament eingesetzt zu sein. U. a. zum Willen der Gleichbehandlung der Kinder durch die Eheleute hat der Beteiligte zu 4 auch auf Zuwendungen an deren Kinder, Enkel- und Urenkelkinder im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 verwiesen und hat eine entsprechende Aufstellung (Bl. 275 d. A.) vorgelegt.
Auch der Beteiligte zu 4 hat Ausführungen im Einzelnen dazu gemacht, wonach die Beteiligte zu 5 keine besonderen Unterstützungsleistungen für die Erblasserin erbracht habe, vielmehr ihre Geschwister zur Versorgung der Erblasserin bereit gewesen seien und die Sanierungen des Zweifamilienhauses zu 90 % von dem Vater vorgenommen worden seien. Auch habe die Beteiligte zu 5 seit 1989 keine Miete in Höhe von 300,00 EUR monatlich gezahlt.
Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 5 sei nur so zu erklären, dass die Erblasserin dahingehend bedrängt worden sei, da die in dem Testament angegebenen Gründe nicht der Wahrheit entsprächen. Er - der Beteiligte zu 4 - gehe davon aus, dass die Erblasserin 2015 kurz vor ihrem 86. Geburtstag ihre verbleibende Lebenszeit nicht mit Streitigkeiten mit ihrer Tochter habe verbringen wollen, wenn sie deren Drängen nicht nachgebe, zumal diese mit der Erblasserin unter einem Dach gelebt habe. Das Einzeltestament gebe nicht den letzten Willen der Eltern wieder. Dieser sei ausschließlich in dem gemeinsamen Testament wiedergegeben. In diesem sei jedoch nichts von einer einseitigen Bevorzugung der Kinder zu lesen.
Der Beteiligte zu 4 hat darauf verwiesen, dass der erste Entwurf des Einzeltestaments unter der Urkundenrolle des Jahrgangs 2013 erstellt worden sei. Bezeichnend für die „Bastelarbeit“ bei dessen Erstellung sei, dass die Angaben zur Pflege und Versorgung der Erblasserin zwei Jahre später bei der Beurkundung erheblich erhöht worden seien.
Der Vater sei nach der Operation bis zu seinem Tod geschäftsfähig und erst seit März 2006 bettlägerig gewesen. Der Vater habe dem Beteiligten zu 4 gesagt, dass er nicht bei dem Notar D gewesen sei. Er habe diesen als fremden Mann am Bett geschildert. Der Vater habe gewollt, dass es nicht so geschehe wie bei dem Erbe nach seinem Schwiegervater. Der Beteiligte zu 4 gehe davon aus, dass die Beteiligte zu 5 an den Gesprächen mit Rechtsanwalt und Notar D nicht nur passiv teilgenommen habe.
Wegen des Vorbringens des Beteiligten zu 4 im Verfahren vor dem Nachlassgericht wird Bezug genommen auf das bereits bezeichnete Schreiben vom 24.08.2022 und auf weitere Schreiben vom 02.10.2022 (Bl. 99 f. d. A.), vom 07.11.2022 (Bl. 114 f. d. A.), vom 03.12.2022 (Bl. 153 ff. d. A.), vom 15.05.2023 (Bl. 263 ff. d. A.) und vom 04.06.2023 (Bl. 272 ff. d. A.) sowie auch auf dessen persönliche Anhörung durch das Nachlassgericht (vgl. Bl. 119 f. d. A.).
Die Beteiligte zu 5 ist mit Anwaltsschriftsatz vom 20.05.2022 (Bl. 38 m. Rs. d. A.) dem Erbscheinsantrag entgegengetreten.
Sie ist der Auffassung, dass die Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament keine wechselbezüglichen Verfügungen zugunsten der gemeinsamen Abkömmlinge getroffen hätten. Die von dem Beteiligten zu 1 behauptete Zusage einer gleichmäßigen Beteiligung der Kinder habe mangels Einhaltung erbrechtlicher Formvorschriften keine Relevanz. Es liege auch keine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt vor, welcher der von dem Beteiligten zu 1 angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München zugrunde gelegen habe; dort sei eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung erfolgt.
Mit dem Zusatz vom 18.04.2006 habe erkennbar nur verhindert werden sollen, dass ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlange. Eine bindende Anordnung der gesetzlichen Erbfolge oder Einsetzung der Kinder zu Schlusserben sei damit nicht verbunden.
Aus im Einzelnen angeführter obergerichtlicher Rechtsprechung ergebe sich, dass eine Pflichtteilstrafklausel zwar den Schluss zulassen könne, dass eine Schlusserbeneinsetzung gewollt sei. Es müssten für eine solche Auslegung aber weitere Anhaltspunkte hinzukommen, an denen es vorliegend fehle.
Jedenfalls hätten die Eheleute aber dem Längstlebenden die Befugnis einräumen wollen, nach dem Tod des Erstversterbenden frei zu testieren, was durch den Zusatz betreffend die Verfügungsbefugnis des Längstlebenden bestätigt werde. Entscheidend sei insoweit, dass diese Festlegung bei Ergänzung des Testaments nicht aufgehoben worden sei.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hätten sich seit 2000 verstärkt mit dem Themen Erbe, Vollmacht und Patientenverfügung auseinandergesetzt. Zwischen Juni und Oktober 2005 seien die Eheleute bei Rechtsanwalt und Notar D wegen eines Testaments gewesen. Es sei klar gewesen, dass auch die Kinder des verstorbenen Bruders erbberechtigt seien. Es wäre daher zu Pflichtteilsforderungen durch das Jugendamt gekommen.
Vor dem Krankenhausaufenthalt am 11.10.2005 hätten sie das Testament nach den Vorgaben von Rechtsanwalt D geschrieben. Der Ehemann selbst habe auch ein Testament geschrieben mit einer Erbeinsetzung der Beteiligten zu 5, das diese nicht auffinden könne. Nach der Operation sei der Ehemann schwach gewesen. In der Folgezeit habe sich dessen Gesundheitszustand weiter verschlechtert und dieser sei bettlägerig geworden. Die Erblasserin sei währenddessen noch weitere Male zur erbrechtlichen Beratung bei Notar und Rechtsanwalt D gewesen. In dem Telefax vom 05.04.2006 habe dieser die Beteiligte zu 5 über den Inhalt der Beratung informiert. Die Eheleute seien den Vorschlägen des Rechtsanwalts nicht gefolgt, sondern hätten das Testament lediglich um die streitgegenständliche Pflichtteilsstrafklausel ergänzt, die auf einem (weiteren) Vorschlag des Rechtsanwalts D beruhe. Die Eheleute hätten sich für die Pflichtteilstrafklausel entschieden, welche den gesetzlichen Erben deutlich mache, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Erstversterbenden wirtschaftliche Konsequenzen in Bezug auf hypothetische Ansprüche am Nachlass des Letztversterbenden haben könne.
Die Beteiligte zu 5 hat ausführlich vorgetragen, dass sie und ihr Ehemann die in dem Einzeltestament der Erblasserin aufgeführten Mietzahlungen, Arbeiten an der Immobilie und Anschaffungen durchgeführt hätten. Auch sie hat Ausführungen zu lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin an ihre Kinder, Enkel- und Urenkelkinder gemacht.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten zu 5 vor dem Nachlassgericht wird auch verwiesen auf die Schriftsätze ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.08.2022 (Bl. 69 m. Rs. d. A.), vom 09.09.2022 (Bl. 79 f. d. A.), vom 18.10.2022 (Bl. 101 f.), vom 06.12.2022 (Bl. 167 m. Rs. d. A.) und vom 12.06.2023 (Bl. 287 f. d. A.), auf die persönlichen Stellungnahmen der Beteiligten zu 5 vom 30.08.2022 (Bl. 82 ff. d. A.), vom 07.09.2022 (Bl. 81 m. Rs. d. A.), vom 12.10.2022 (Bl. 103 m. Rs. d. A.), vom 01.05.2023 (Bl. 225 ff. d. A.) sowie auf die Niederschrift auch über deren persönliche Anhörung (Bl. 120 ff. d. A.).
Das Nachlassgericht hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 17.01.2023 (Bl. 192 f. d. A.) Beweis erhoben über notarielle Beratungen der Erblasserin seit dem Jahr 2007 hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung sowie des notariellen Testaments durch Vernehmung des Notars F als Zeugen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 09.05.2023 (Bl. 255 ff. d. A.) verwiesen.
Mit vorliegend angefochtenem Beschluss vom 04.07.2023 (Bl. 333 ff. d. A.) hat der Richter des Nachlassgerichts die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt.
Zu den Kosten ist ausgesprochen, dass der Beteiligte zu 1 die Gerichtskosten zu tragen habe und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde.
Zu den Gründen, wegen deren Einzelheiten auf den angefochtenen Beschluss verwiesen wird, ist im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass die Erblasserin von ihren Kindern bzw. Enkeln gemäß dem gemeinschaftlichen Testament beerbt worden sei. Es lägen Umstände vor, die deren Schlusserbeneinsetzung ergäben. Ein darauf gerichteter Wille könne auch aufgrund außertestamentarischer Umstände festgestellt werden. Die Eheleute hätten sich zunächst nur gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Dass (wie die Beteiligte zu 5 vorträgt) der vorverstorbene Ehemann bereits die Beteiligte zu 5 als Alleinerbin eingesetzt habe, erscheine vor dem Hintergrund der anwaltlichen Beratung durch Rechtsanwalt D unglaubhaft. Aus dieser ergebe sich vielmehr im Umkehrschluss, dass die Eheleute keine Bevorzugung der Beteiligten zu 5 erstrebt hätten. Herr D sei als Rechtsanwalt mit einer erbrechtlichen Beratung der Beteiligten 5 beauftragt gewesen und nicht als Notar zur Beurkundung eines Testaments. Denn wäre dies der Fall gewesen, hätte ein solches anlässlich der Aufhebung der Gütergemeinschaft mitbeurkundet werden können. Die demnach von den Eheleuten selbst eingeführte Pflichtteilsstrafklausel könne nur so verstanden werden, dass sie aufgrund eigener Erfahrungen auch eine Gleichbehandlung ihrer Kinder hätten ausdrücken wollen, ohne dass sie mangels notarieller Beratung das Wort Schlusserben verwendet hätten. Dass sie die (Regelung betreffend die) freie Verfügungsmöglichkeit nicht geändert hätten, stehe dem nicht entgegen. Die Eheleute hätten offensichtlich nicht bedacht, dass diese sich nicht nur auf einzelne Vermögensgegenstände, sondern auch auf die Erbeinsetzung an sich beziehen könne. Auch der weitere Verlauf und die Errichtung des Einzeltestaments im Jahr 2015 bestätigten diese Sichtweise. Wäre eine Besserstellung der Beteiligten zu 5 durch die Eheleute gewollt gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche von dem überlebenden Ehegatten umgehend umgesetzt werde und nicht erst Jahre nach dem ersten Todesfall und zudem bei einem anderen Notar. Die Angaben zum Nachlasswert in dem Einzeltestament sei ebenso wenig plausibel wie die diesbezüglichen Angaben der Beteiligten zu 5, was näher ausgeführt ist.
Die Schlusserbeneinsetzung sei auch wechselbezüglich. Es sei der (gemeinsame) Wille gewesen, die gemeinsamen Kinder gleich zu behandeln. Dies habe die Erblasserin auch nicht ändern können sollen. Dass es dennoch zu einer anderweitigen Testierung gekommen sei, lasse angesichts der (zu dieser führenden) Umstände daran zweifeln, ob eine solche von der Erblasserin tatsächlich gewollt gewesen sei.
Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 07.07.2023 zugestellten (vgl. Bl. 342 d. A.) Beschluss hat die Beteiligte zu 5 mit am 04.08.2023 (vgl. Bl. 347 d. A.) eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 353 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt.
Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sich die Erbfolge nach dem Einzeltestament der Erblasserin richte. Es lägen keine Umstände vor, welche die vom Nachlassgericht vorgenommene Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments dahingehend zuließen, dass die Eheleute eine Einsetzung ihrer Abkömmlinge als Schlusserben angestrebt hätten. Darauf komme es im Ergebnis aber auch gar nicht an, weil die Erblasserin nach dem Tod des Ehemanns berechtigt gewesen sei, neu zu verfügen.
Die Beteiligte zu 5 hat dazu ihre bisherigen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Hinblick auf beide Auslegungsfragen wiederholt und weiter vertieft.
Der Richter des Nachlassgerichts hat mit Beschluss vom 10.08.2023 (Bl. 358 f. d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er nochmals Ausführungen zu der Auslegung des Ehegattentestaments im Sinne des angefochtenen Beschlusses gemacht, insbesondere zu den Gründen, aus denen - nach Auffassung des Nachlassgerichts - die Ehegatten keine Bevorzugung der Beteiligten zu 5 gewünscht hätten. Bei der Formulierung „in jeder Weise frei verfügen“ sei zu berücksichtigen, dass bei den Eheleuten als juristische Laien keine entsprechenden Vorkenntnisse zugrunde gelegt werden könnten, obwohl nach den Angaben der Beteiligten zu 5 das gemeinschaftliche Testament nach den Vorgaben des Rechtsanwalts D geschrieben worden sein solle. Daran zeige sich auch, dass die Angaben der Beteiligten zu 5 nur mit Vorsicht herangezogen werden könnten.
Der Beteiligte zu 1 ist mit persönlichem Schreiben vom 23.09.2023 (Bl. 457 d. A.) der Beschwerde entgegengetreten und hat mit weiteren persönlichen Stellungnahmen vom 06.01.2024 (Bl. 566 ff. d. A.) und vom 15.03.2024 (Bl. 683 ff. d. A.) weiter vorgetragen. Er ist u. a. weiterhin der Auffassung, dass die Pflichtteilstrafklausel für die Ehegatten völlig schlüssig und ausreichend als Festlegung der Erbfolge gewesen sei. Eine anwaltliche Beratung hätten die Ehegatten dabei nicht in Anspruch genommen. Das Zustandekommen des Einzeltestaments sei höchst dubios und rechtlich zweifelhaft, was unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag näher ausgeführt ist.
Er hat mit Anwaltsschriftsatz vom 27.09.2023 (Bl. 465 ff. d. A.) auch formal die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 02.02.2024 (Bl. 536 ff. d. A.) weiter vorgetragen. Er hat u. a. vertiefende Rechtsausführungen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 06.04.2018, 6 W 13/18) dahingehend gemacht, dass das Nachlassgericht zutreffend die Pflichtteilsstrafklausel als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt habe. Das Ehegattentestament enthalte zudem keine klare und eindeutige Anordnung der Wechselbezüglichkeit. Dies gelte auch für die Formulierung, nach welcher der Überlebende über das beiderseitige Vermögen jederzeit frei verfügen könne. Denn diese Klausel habe es bereits vor Ergänzung des Testaments um die Pflichtteilsstrafklausel und die damit verbundene Schlusserbeneinsetzung gegeben. Also habe die Formulierung von Natur aus nicht darauf gerichtet sein können, die Wechselbezüglichkeit der gegenseitigen Erbeinsetzung zur Schlusserbeneinsetzung der Kinder in Frage zu stellen. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte sei - unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, ErbR 2022, 501 = Senat, Beschluss vom 29.04.2021, 20 W 3/20 - davon auszugehen, dass diese Formulierung nur Ermächtigungen zur Vornahme von Verfügungen des Letztlebenden unter Lebenden habe enthalten sollen.
Aus dem Umstand, dass die Beteiligten zu 1 und 4 nach dem Tod der Erblasserin gegenüber der Beteiligten zu 5 zunächst von der Wirksamkeit des Einzeltestaments der Erblasserin ausgegangen seien, dürften keine relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden, weil es sich bei diesen um juristische Laien handele. Im Übrigen hätten die Beteiligten zu 1 bis 4 auch sehr bald nach Kenntnis Zweifel an der Wirksamkeit angemeldet.
Der Beteiligte zu 2 hat im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 12.08.2023 (Bl. 413 f. d. A.), vom 15.08.2023 (Bl. 415 f. d. A.) und vom 23.08.2023 (Bl. 371 ff. d. A.) Stellung genommen. Er hat u. a. Ausführungen im Einzelnen dahingehend gemacht, dass der Wert der Immobilien seiner Eltern immer wieder kleingerechnet worden sei. Er hat insoweit auch auf die Differenz der Angaben zum Wert der Immobilien in dem Schreiben des Notars vom 25.01.2007 und in dem Einzeltestament der Erblasserin abgestellt.
Der Beteiligte zu 3 hat mit Schreiben vom 09.03.2023 (Bl. 421 ff. d. A.) und vom 22.12.2023 (Bl. 558 d. A.) u. a. auf seine Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen und weitere wiederholende und vertiefende Ausführungen gemacht. Er hat erneut vorgetragen, dass die Erblasserin ihr Einzeltestament nicht aus freien Stücken verfasst habe und im Jahr 2007 (allein) auf Betreiben der Beteiligten zu 5 bereits wenige Monate nach dem Tod des Vaters an einer Beratung bei dem Notar F teilgenommen habe. Er ist weiterhin der Ansicht, dass die Werte des Erbes so verschoben worden seien, dass die Beteiligte zu 5 fast das ganze Erbe erhalte und die Geschwister mit einem verschwindend geringen Teil abgespeist würden. Er hat die Ansicht geäußert, dass die Eheleute am 18.04.2006 noch gar keine Schlusserbeneinsetzung hätten treffen können, weil sie nicht gewusst hätten, wer sich an die Vorgaben der Verfügung halte.
Der Beteiligte zu 4 ist mit Schreiben vom 07.09.2023 (Bl. 424 ff. d. A.) der Beschwerde entgegengetreten und hat mit Schreiben vom 09.01.2024 (Bl. 591 ff. d. A.), ebenfalls vom 09.01.2024 (Bl. 607 ff. d. A.) und vom 08.02.2024 (Bl. 647 ff. d. A.) weiteren Vortrag gehalten. Er ist der Auffassung, die Eheleute seien überzeugt gewesen, mit der Pflichtteilstrafklausel eine Einsetzung ihrer Abkömmlinge als Schlusserben festzulegen. Aufgrund der traumatischen Erfahrungen in der Erbangelegenheit seines Schwiegervaters habe der Vater mit Anwälten nie wieder etwas zu tun haben wollen. Zudem hat der Beteiligte zu 4 auf den Bildungsstand der Eheleute, die nur die Volksschule abgeschlossen hätten, verwiesen, der bei der Auslegung ihrer Verfügungen berücksichtigt werden müsse. Er hat auch darauf abgestellt, dass sein Vater einer Generation angehört habe, in der die Männer „das Sagen gehabt“ hätten. Er hätte es sich unter keinen Umständen nehmen lassen, über sein Erbe, das er hart erarbeitet habe, mitzuentscheiden. Die Entscheidung über die Schlusserben allein seiner Frau zu überlassen, sei für ihn undenkbar gewesen. Es sei zwar möglich, dass sich die Erblasserin mit Patientenverfügungen und Vollmachten beschäftigt habe. Ob für sie das Thema Erbe von Interesse gewesen sei, sei fraglich, denn sie habe dazu die feste Vorstellung und Absicht ihres Ehemanns gekannt, dass alle Kinder gleichermaßen hätten erben sollen. Im Übrigen hat der Beteiligte zu 4 sein erstinstanzliches Vorbringen unter Bezugnahme auf den bisherigen Schriftverkehr und die Sitzungsniederschriften im Einzelnen weiter vertieft.
Die Beteiligte zu 5 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 15.11.2023 (Bl. 491 ff. d. A.) und persönlicher Stellungnahme vom 29.02.2024 (Bl. 672 ff. d. A.) weitere vertiefende Ausführungen gemacht und insbesondere im Hinblick auf die von ihr behaupteten Sanierungsmaßnahmen an dem Zweifamilienhaus, die sie auf ihre Kosten durchgeführt habe, eine Vielzahl von Belegkopien vorgelegt. Sie hat u. a. nochmals ausgeführt, dass ihr Vater im Oktober 2005 ihr ein von ihm handgeschriebenes Testament übergeben habe, in welchem er sie als Alleinerbin eingesetzt habe. Im August 2021 habe dieses noch bei ihren Unterlagen im Wohnzimmer gelegen, sei dann aber abhandengekommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren im Übrigen wird zudem auf die vorgenannten Schriftsätze und Schreiben nebst Anlagen, sowie - auch im Hinblick auf den erstinstanzlichen Vortrag - auf nicht vorstehend ausdrücklich bezeichnete Schriftstücke in den Akten verwiesen.
II.
A. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beteiligte zu 5 ist beschwerdeberechtigt, weil sie durch den angefochtenen Beschluss, der eine Erbfolge unter ihrer Beteiligung mit einer Erbquote von 1/7 zugrunde legt, in der von ihr in Anspruch genommenen Alleinerbenstellung nach der Erblasserin aufgrund des Einzeltestaments beeinträchtigt ist, § 59 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgemäß und fristgerecht bei dem Nachlassgericht eingelegt worden, § 64, § 63 Abs. 1 FamFG.
B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen können nicht im Sinne von § 352e Abs. 1 S. 1 FamFG für festgestellt erachtet werden, so dass der diese Feststellung treffende Beschluss des Nachlassgerichts abzuändern und der Erbscheinsantrag zurückzuweisen war.
Denn die Erblasserin ist nicht von dem in dem Erbscheinsantrag bezeichneten neun Personen, den sechs lebenden Kinder der Erblasserin und den drei Kindern ihres vorverstorbenen Sohns, gemeinschaftlich beerbt worden.
Die Eheleute haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament für den eingetretenen Fall des Nachversterbens der Erblasserin eine Einsetzung eines Schlusserben nämlich nicht verfügt.
a) Das gemeinschaftliche Testament enthält keine Verfügung, aus der sich ausdrücklich eine von dem jeweiligen Ehegatten für den Fall seines Nachversterbens vorgenommene Erbeinsetzung ergeben würde. Eine solche kann auch im Wege der Auslegung dem Nachtrag vom 18.04.2006 und der darin enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel nicht entnommen werden.
aa) Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass hinter einer Pflichtteilsstrafklausel, ausweislich derer ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling, der nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, eine mit der Geltendmachung des Pflichtteils auflösend (bzw. mit der Nichtgeltendmachung aufschiebend) bedingte Einsetzung dieses Abkömmlings zum gewillkürten Schlusserben verborgen sein kann; diese Frage ist dann unter Würdigung aller für die Testamentsauslegung in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu beantworten (so z. B. KG Berlin, Beschluss vom 06.04.2018, 6 W 13/18, Tz. 31; Senat, Beschluss vom 02.08.2010, 20 W 49/09, Tz. 16; OLG München, Beschluss vom 29.03.2006, 31 Wx 7/06, 31 Wx 8/06, Tz. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2004, 15 W 486/03, Tz. 22; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.1994, 5 W 119/93, Tz. 29). Allein aus der Anordnung einer solchen Pflichtteilsstrafklausel kann demnach nicht auf den Willen der gemeinschaftlich testierenden Ehegatten, Schlusserben einzusetzen, geschlossen werden; es muss sich vielmehr aus allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ein Wille herleiten lassen, die in einer Pflichtteilsstrafklausel angesprochenen Abkömmlinge als Schlusserben einzusetzen (vgl. auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2015, 31 Wx 459/14; juris Tz. 12 f.). Die Pflichtteilsstrafklausel stellt dann die formgerechte Andeutung eines solchen Willens in der Testamentsurkunde dar. Der Erblasserwille ist nämlich nur dann beachtlich, wenn dieser formwahrend erklärt worden ist, so dass dieser in dem Testament wenigstens andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2025, IV ZB 15/24, juris Tz. 32).
bb) Hinter der Aufnahme einer solchen Pflichtteilsstrafklausel steht regelmäßig zunächst der Wille der Ehegatten, dem Überlebenden den Nachlass ungeschmälert zu sichern und ihn nach dem Tod des Erstversterbenden nicht den persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen auszusetzen, die mit der Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Abkömmling verbunden sein können (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.02.2025, 10 W 11/25, Tz. 18; OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, Beschluss vom 01.02.2022, 21 W 182/21, Tz. 18; KG Berlin, Beschluss vom 06.04.2018, 6 W 13/18, Tz. 31; jeweils juris).
Die Erreichung dieses Zwecks setzt aber nicht notwendig eine gleichzeitige Einsetzung der Abkömmlinge zu Schlusserben voraus, auch wenn deren Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall diese zusätzlich motivieren kann, von einer Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden abzusehen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.1994, 5 W 119/93, juris Tz. 29). Eine Pflichtteilsstrafklausel ist auch dann sinnvoll, wenn die Ehegatten es für den zweiten Todesfall bei der gesetzlichen Erbfolge belassen. Denn dann besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass diese Wirkung entfaltet, wenn der überlebende Ehegatte nach dem ersten Todesfall keine abweichende Erbeinsetzung mehr verfügt mit der Folge, dass gesetzliche Erbfolge eintritt, so dass ihr gegenüber den pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben eine Warnfunktion zukommt.
Auf eine hinter der Pflichtteilsstrafklausel verborgene Schlusserbeneinsetzung kann - worauf die Beschwerde abstellt - hindeuten, dass es den testierenden Eheleuten bei Testamentserrichtung darauf ankam, die in der Schlusserbenklausel angesprochenen pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge gleich zu behandeln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2016, 3 Wx 34/15, Tz. 25).
cc) Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments - so auch im Hinblick auf die hier zu beurteilende Frage, ob die Pflichtteilsstrafklausel eine verborgene Schlusserbeneinsetzung enthält - ist nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu prüfen, ob nach dem Verhalten des einen Ehegatten das mögliche Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entspricht, wobei der Wille des einen Ehegatten auch einen Anhalt für den Willen und die Vorstellung des anderen darstellen kann, weil die beiderseitigen Verfügungen nicht selten Ausdruck eines gemeinsam gefassten Entschlusses beider Teile sind (BGH, Urteile vom 26.09.1990, IV ZR 131/89, Tz. 18, vom 07.10.1992, IV ZR 160/91, Tz. 12 und vom 10.12.2014, IV ZR 31/14, Tz. 12; jeweils juris). Lässt sich indes bei der Auslegung einer einzelnen Verfügung eine derartige Übereinstimmung der beiderseitigen Vorstellungen und Absichten nicht feststellen oder lag eine solche nicht vor, dann muss auf den Willen gerade des Erblassers abgestellt werden, um dessen testamentarische Verfügung es geht; dabei muss gemäß dem zur Anwendung kommenden § 157 BGB eine Beurteilung aus der Sicht - vom Empfängerhorizont - des anderen Ehegatten stattfinden (BGH, Urteil vom 07.10.1992, a. a. O.).
dd) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die hier gegenständliche Pflichtteilsstrafklausel nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Erblasserin damit auch eine Verfügung über die Erbfolge im eingetretenen Falle ihres Letztversterbens traf.
Die Umstände innerhalb und auch außerhalb der Testamentsurkunde lassen vorliegend keinen Schluss darauf zu, dass die Eheleute einen übereinstimmenden Willen dahingehend gebildet hätten, bei der am 18.04.2006 vorgenommenen Ergänzung ihres gemeinschaftlichen Testaments vom 10.10.2005 um eine Pflichtteilsstrafklausel zugleich ihre darin angesprochenen Kinder („eines unserer Kinder“) zu Erben der Erblasserin für den Fall ihres Letztversterbens einzusetzen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin, selbst wenn der Wille ihres Ehemanns auf eine solche Schlusserbeneinsetzung gerichtet gewesen sein sollte, für diesen erkennbar keine solche Verfügung treffen wollte. Es kann demnach weder von einem auf Einsetzung von Schlusserben gerichteten gemeinsam gefassten Willen der Eheleute, noch jedenfalls von einem solchen für den Ehemann erkennbaren Willen der Erblasserin ausgegangen werden. Vielmehr spricht alles dafür, dass es den Eheleuten unabhängig von der späteren Erbfolge nach der Erblasserin ausschließlich darauf ankam, diese als den aller Voraussicht nach überlebenden Ehegatten vor der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu schützen und ihr das gemeinsame Vermögen vollständig zu erhalten.
Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt.
(1) Bei der Niederlegung des ersten Teils des gemeinschaftlichen Testaments am 10.10.2005 unmittelbar vor dem Krankenhausaufenthalt des bereits an Prostatakrebs erkrankten Ehemanns - dieser Umstand war offensichtlich Anlass der Testamentserrichtung - verfügten die Eheleute zweifellos keine Schlusserbeneinsetzung.
(a) Weder erfolgte solches ausdrücklich noch gibt der Wortlaut der Verfügung vom 10.10.2005 irgendeinen Anhaltspunkt, der auf eine Erbeinsetzung bestimmter Personen für den zweiten Todesfall hindeuten könnte. Die Ehegatten sahen von einer Regelung der Erbfolge nach dem Überlebenden in der ursprünglichen Fassung ihres gemeinschaftlichen Testaments vom 10.10.2005 demnach bewusst ab. Dies, obwohl sie es offensichtlich als nicht unwahrscheinlich ansahen, dass der Ehemann angesichts des bevorstehenden chirurgischen Eingriffs bei vorliegender Krebsdiagnose keine Gelegenheit mehr haben würde, gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau noch weitere Verfügungen auch für den zweiten Todesfall zu treffen. Es liegt dann aber nahe, dass es den Eheleuten am 10.10.2005 ausschließlich darauf ankam, durch das gemeinschaftliche Testament die Alleinerbenstellung der Erblasserin nach dem Ehemann herbeizuführen, damit diese nach dessen Tod sein Vermögen und insbesondere das von den Eheleuten bewohnte Haus allein erhalten sollte. Denn auch juristische Laien haben regelmäßig eine Vorstellung dahingehend, dass nach dem Tod eines Ehegatten nach der gesetzlichen Erbfolge nicht allein der andere Ehegatte, sondern auch dessen Kinder zu Erben berufen sind. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Ehefrau vor der Testamentserrichtung alleine oder mit ihrem Ehemann zusammen juristischen Rat betreffend den Inhalt des Testaments eingeholt hatte, und, sollte dies der Fall gewesen sein, ob die Eheleute diesem Rat gefolgt sind. Im Fall einer Miterbenstellung der gemeinsamen Kinder mussten die Eheleute jedenfalls befürchten, dass es bei der angesichts des Finanzbedarfs jedenfalls zweier Söhne zu einer Auseinandersetzung des Nachlasses des Ehemanns und dabei auch zu einer Veräußerung des Familienheims kommen würde. Denn schon im Rahmen der Besprechungen im Familienkreis seit 1996 über die Verteilung des Vermögens der Eltern waren die gemeinsamen Kinder gegenüber ihren Eltern fordernd davon ausgegangen, an diesem in Form von Geldbeträgen gleichmäßig beteiligt zu werden.
(b) Fehlt es in dem Testament vom 10.10.2005 an einer Verfügung, die den zweiten Todesfall betrifft, kommt es vorliegend auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Klausel wie die vorliegende, wonach der überlebende Teil über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen könne, eine Freistellung des überlebenden Ehegatten von der Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB im Hinblick auf eine von ihm verfügte Schlusserbeneinsetzung darstellen kann, die zu seiner Erbeinsetzung für den ersten Todesfall durch den anderen im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit steht (vgl. zu der genannten Rechtsfrage: Senat, Beschluss vom 29.04.2021, 20 W 3/20, juris Tz. 27).
(c) Weil die Ehegatten vorliegend am 10.10.2005 gerade keine Bestimmung der Schlusserben trafen, ergibt die weitere Klausel, wonach der überlebende Teil über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen könne, nur dann einen Sinn, wenn die Ehegatten diese mit dem aus der Sicht eines juristischen Laien in dieser Konstellation naheliegenden Verständnis verbanden, dass der überlebende Ehegatte die Möglichkeit haben sollte, seine Erben noch zu bestimmen. Denn der Erblasserin sollte es nach dem Tod des Ehemanns - wie schon wegen der fehlenden Schlusserbeneinsetzung ohnehin - freigestellt sein, in jeder Weise und damit auch von Todes wegen über das beiderseitige Vermögen zu verfügen. Zwar können die Äußerungen des Ehemanns den Kindern gegenüber darauf hindeuten, dass er dabei die Vorstellung hatte, die Erblasserin werde nach seinem Tod unzweifelhaft die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzen oder es jedenfalls bei der gesetzlichen Erbfolge belassen. Angesichts des deutlichen Altersunterschieds der Ehegatten ist es aber auch nicht gänzlich fernliegend, dass der Ehemann gegenüber der Erblasserin vor dem Hintergrund deren voraussichtlich noch längerer weiteren Lebenszeit bekräftigen wollte, dass diese bei der Erbfolge auch weitere noch nicht absehbare Entwicklungen berücksichtigen könne. Solche Überlegungen legt auch der Umstand nahe, dass ein Sohn der Eheleute im Alter von 33 Jahren unerwartet verstorben war.
Jedenfalls überließen die Eheleute am 10.10.2005 der Erblasserin als aller Voraussicht nach überlebendem Ehegatten die Entscheidung, ob sie nach dem Tod des Ehemanns eine Erbeinsetzung verfügt und welche Personen sie dann als Erben einsetzt, oder ob sie es bei der gesetzlichen Erbfolge belässt.
(d) Das Ehegattentestament in der Fassung vom 10.10.2005 widerlegt damit die Annahme des Beteiligten zu 4, der Ehemann hätte es sich auch wegen seiner Vorstellung, eine alleinige Entscheidungsbefugnis in familiären Angelegenheiten zu haben, nicht nehmen lassen, „über sein Erbe mitzuentscheiden“, was der Beteiligte zu 4 offensichtlich auf eine Entscheidung über die Erbfolge nach der überlebenden Erblasserin bezieht. Denn eine solche Entscheidung hat der Ehemann in der Fassung des Ehegattentestaments vom 10.10.2005 gerade nicht getroffen, obwohl - wie ausgeführt - er auch zu diesem Zeitpunkt bereits damit rechnen musste, dass er keine Gelegenheit mehr haben würde, noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Schlusserbeneinsetzung gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau verfügen zu können.
(2) Eine Änderung dieses in der Fassung des gemeinschaftlichen Testaments vom 10.10.2005 zum Ausdruck gekommenen Willens der Eheleute lässt sich auch dem Nachtrag vom 18.04.2006 nicht entnehmen.
(a) Die Eheleute ergänzten an diesem Tag, als nach einem weiter fortgeschrittenen Verlauf der Erkrankung des Ehemanns dessen baldiges Ableben absehbar war, ihre Verfügung vom 10.10.2005 mit der auf die Urkunde gesetzten Pflichtteilsstrafklausel ausdrücklich nachträglich. Der Wille der Eheleute war demnach nicht darauf gerichtet, das bereits Geregelte abzuändern, sondern nur darauf, zusätzliche - nämlich ergänzende - Bestimmungen zu treffen. Demnach sollte erkennbar auch die Verfügung, wonach der überlebende Teil über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen könne, aufrechterhalten bleiben. Dafür, dass die Ehegatten dieser Regelung nun eine andere Bedeutung beigemessen hätten als noch am 10.10.2005, findet sich kein Anhaltspunkt. Angesichts der wenigen kurzen Sätze, mit denen die Eheleute ihre Verfügungen trafen, ist es auch unter Berücksichtigung ihres einfachen Bildungsniveaus zudem gänzlich fernliegend, dass sie diese Klausel übersehen hätten oder diese wegen ihrer ergänzenden (und nicht abändernden) Verfügungen keine Geltung mehr haben sollte. Dieser Klausel, die - wie ausgeführt - im Kontext der Verfügungen vom 10.10.2005 nur dahingehend verstanden werden kann, dass es der Erblasserin überlassen bleiben sollte, die Erbfolge nach ihr nach dem bevorstehenden Tod des Ehemanns noch zu regeln oder es auch bei der gesetzlichen Erbfolge zu belassen, kann dann aber auch nach der Ergänzung des gemeinschaftlichen Testaments keine andere Bedeutung beigemessen werden. Da angesichts der überschaubaren Regelungen des ergänzten Testaments auch nicht davon auszugehen ist, dass die Eheleute versehentlich widersprüchliche Regelungen trafen, liegt es fern, dass sie am 18.04.2006 mit der Pflichtteilsstrafklausel erstmals mehr verbinden wollten als eine eindrückliche Warnung an ihre pflichtteilsberechtigten Kinder, dass diese sich im Fall der Geltendmachung ihres Pflichtteils beim Tod des Vaters der Chance begeben würden, beim Tod der Erblasserin mehr als den Pflichtteil zu erhalten.
(b) Dafür, dass mit der Pflichtteilsstrafklausel ausschließlich nur eine Warnfunktion gegenüber den Pflichtteilsberechtigten mit dem Ziel des Erhalts des vollständigen gemeinsamen Vermögens für die Erblasserin und gerade keine Erbeinsetzung von Abkömmlingen durch die Erblasserin verbunden sein sollte, sprechen auch weitere Umstände außerhalb der Testamentsurkunde.
(aa) Bei den Besprechungen im Familienkreis zu einer möglichen Aufteilung des Vermögens der Eltern hatten - wie der Beteiligte zu 1 plastisch vorgetragen hat - zwar der Ehemann und fast alle Kinder den Vorschlägen einer gleichmäßigen Verteilung unter allen Kindern zugestimmt. Allerdings galt dies nicht für die Erblasserin und die Beteiligte zu 5. Die Erblasserin hatte sich - auch wenn dies von der Beteiligten zu 5 initiiert worden sein mag - zu Lebzeiten ihres Ehemanns jedenfalls in zwei Besprechungsterminen von dem Rechtsanwalt D zu den Möglichkeiten beraten lassen, wie das Zweifamilienhaus im Ergebnis allein auf die Beteiligte zu 5 übertragen werden könne. Dies folgt aus dem Schreiben des Rechtsanwalts D vom 05.04.2006 - also kurz vor der Ergänzung des gemeinschaftlichen Testaments. Die Teilnahme der Erblasserin an diesen zwei Terminen zu der genannten Frage ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens des Rechtsanwalts. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligte zu 5 dieses an sie gerichtete Schreiben an die Erblasserin weitergegeben hat und dieses den Eheleuten oder zumindest der Erblasserin bei der Ergänzung ihres Ehegattentestaments bekannt war.
Jedenfalls sprechen die Vorbehalte der Erblasserin gegen die Vorschläge des Beteiligten zu 1 bei der Besprechung im Familienkreis einerseits und der Umstand, dass diese sich andererseits im Zeitraum kurz vor dem 18.04.2006 jedenfalls offen für eine Beratung zur Übertragung des Hauses auf die Beteiligte zu 5 zeigte, gegen ihren fest gefassten Entschluss zum Zeitpunkt der ergänzenden Verfügung vom 18.04.2006, ihre Abkömmlinge zu gleichen Teilen als Erben einzusetzen. Davon musste auch der Ehemann ausgehen, der an den Besprechungen im Familienkreis teilgenommen hatte.
Die Annahme, dass die Erblasserin sich im Jahr 2006 nicht auf eine gleichmäßige Begünstigung ihrer Kinder nach ihrem Tod festgelegt hatte, wird auch gestützt durch das Schreiben des Notars F vom 25.01.2007. Aus diesem folgt, dass diese sich von diesem Notar nicht einmal ein Jahr nach dem Tod ihres Ehemanns weiter zu der Frage einer Übertragung des Zweifamilienhauses „auf eine Ihrer Töchter“ beraten ließ.
(bb) Offensichtlich kam es dem Ehemann wie auch der Erblasserin am 18.04.2006 vielmehr bei Anordnung der Pflichtteilsstrafklausel ganz wesentlich darauf an, zu verhindern, dass die mit der Einsetzung der Erblasserin zur Alleinerbin des Ehemanns von diesem zugleich enterbten Kinder die Erblasserin durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen in finanzielle Schwierigkeiten bringen und zum Verkauf der von ihr selbst bewohnten Immobilie zwingen würden. Der Ehemann hatte nämlich Grund zu der Annahme, dass einzelne Kinder nach seinem Tod Pflichtteilsansprüche gegen die Erblasserin geltend machen würden. Nur so ist die ausweislich des Vortrags des Beteiligten zu 3 erfolgte ausdrückliche Bitte des Ehemanns gegenüber ihm zu erklären, er möge auf seinen Pflichtteil verzichten, weil die Erblasserin sonst in finanzielle Not käme. Zudem teilte der Ehemann dem Beteiligten zu 4, wie dieser ausgeführt hat, seine Sorge mit, dass die Erblasserin das Haus verkaufen müsse, wenn einige Kinder von der Erblasserin den Pflichtteil fordern würden. Dies hatte der Beteiligte zu 4, wie er vorgetragen hat, aufgrund bestehenden Finanzbedarfs vor, was ausweislich der Darlegungen des Beteiligten zu 3 auch für diesen entsprechend galt.
Wenn es aber, was auch der Beteiligte zu 1 annimmt, dem Ehemann wesentlich darauf ankam, dass die Erblasserin durch das gemeinschaftliche Testament abgesichert werden sollte, diese aber eine Gleichbehandlung ihrer Kinder in Form deren Erbeinsetzung zu gleichen Teilen damit nicht festlegen wollte, kann vorliegend der Pflichtteilsstrafklausel auch kein über eine bloße Warnfunktion an die pflichtteilsberechtigten Kinder hinausgehender Inhalt entnommen werden. Es liegt dann nahe, dass der Ehemann seinen eigenen Wunsch nach Gleichbehandlung der Kinder gegenüber dem gemeinsamen Willen, seine Ehefrau abzusichern, zurückgestellt und mit der Pflichtteilsstrafklausel auch nicht die Vorstellung verbunden hat, dass nach dem zweiten Todesfall in jedem Fall eine Erbfolge unter gleichmäßiger Beteiligung aller Kinder eintreten solle. Soweit es dem Ehemann darauf ankam, selbst kein Kind zu bevorzugen, hat er in dem gemeinschaftlichen Testament selbst auch keine Verfügung getroffen, welche eine solche Bevorzugung unmittelbar bewirkt hat.
(cc) Dass es den Eheleuten ausschließlich auf den Schutz der Erblasserin vor einem Zugriff pflichtteilsberechtigter Abkömmlinge auf das gemeinsame Vermögen nach dem Tod des Ehemanns ankam, findet schließlich einen weiteren Beleg darin, dass die Eheleute noch kurz vor dem Tod anstrebten, das gesamte gemeinschaftliche Vermögen auf die Erblasserin zu übertragen. Dies ergibt sich aus dem notariellen Vertrag über die Aufhebung der Gütergemeinschaft, in dem der Ehemann, der nach übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten trotz körperlicher Erkrankung nicht in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt war, sein gesamtes Immobilienvermögen und Bankguthaben auf die Erblasserin übertrug. Dahinstehen kann insoweit, ob das Immobilienvermögen noch zu Lebzeiten des Ehemanns tatsächlich auf die Erblasserin übergegangen ist und ob die Berechnungsgrundlage für Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche tatsächlich reduziert wurde. Jedenfalls zeigt dies, dass die Eheleute auch für den Fall, dass die Pflichtteilsstrafklausel ihre Abkömmlinge nicht von der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Erblasserin abgehalten hätte, noch weitere Vorkehrungen trafen, um ihr Vermögen möglichst vor deren Zugriff zu schützen. Damit korrespondiert auch die Angabe der Erblasserin zum Wert des Aktivnachlasses ihres Ehemanns bei dessen Tod in Höhe von 1.106,63 EUR in ihren Angaben zum Wert des Nachlasses vom 10.10.2006 (Bl. 8 ff. d. A.) gegenüber dem Nachlassgericht. Weil - wie ausgeführt - davon auszugehen war, dass Kinder tatsächlich Pflichtteilsansprüche geltend machen, wovon der Ehemann diese abzuhalten suchte, kommt es auch nicht darauf an, ob die Eheleute auch die Geltendmachung von weiteren Pflichtteilsansprüchen durch das Jugendamt für die seinerzeit minderjährigen Kinder des vorverstorbenen Sohns besorgten.
(dd) Vor diesem Hintergrund begegnet es Zweifeln, dass Zusagen des Ehemanns gegenüber den Söhnen, diese würden nach dem Tod der Erblasserin anteilig das gemeinsame Vermögen erhalten, dessen ernsthafter Wille entnommen werden kann, eine solche Erbfolge bereits am 18.04.2006 festzulegen. Dagegen könnte sprechen, dass den Beteiligten zu 1 bis 4 trotz des immer wieder im Familienkreis angesprochenen Themas der Erbfolge nach den Eltern bis zum Tod des Ehemanns nicht bekannt war, dass ihre Eltern das Ehegattentestament errichtet hatten. Es begegnet nach Auffassung des Senats ohnehin Zweifeln, ob Äußerungen eines Erblassers zur Erbfolge gegenüber möglichen Erben - auch wenn diese in zeitlicher Nähe zur Testamentserrichtung erfolgen - den Schluss auf einen entsprechenden tatsächlich vorhandenen Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulassen. Denn solche Äußerungen können auch der Vermeidung von nachvollziehbar als unangenehm empfundenen Diskussionen im Familienkreis dienen, insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder - wie vorliegend die Beteiligten zu 1 bis 4 einerseits und die Beteiligte zu 5 anderseits - erklärtermaßen abweichende Vorstellungen von der Regelung der Erbfolge durch ihre Eltern haben.
Zwar gibt vorliegend der Umstand, dass der Ehemann die Erfahrung machen musste, dass er eine ihm zugesagte Zuwendung von Todes wegen nicht erhielt, die der Beteiligte zu 4 als traumatisch beschreibt, einen Anhalt dafür, dass dieser seinen Kindern gegenüber eine seinen Vorstellungen widersprechende Aussage zu der von ihm angestrebten Erbfolge nicht gemacht hätte. Selbst wenn der Ehemann aber eine gleichmäßige Beteiligung aller Kinder gewollt hat, kann aus den von den Beteiligten zu 1 bis 4 angeführten Äußerungen der Eheleute ein darauf gerichteter gemeinsamer Wille am 18.04.2006 nicht entnommen werden. Denn die entsprechenden Äußerungen erfolgten nach den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten zu 1 bis 4 ganz überwiegend durch den Ehemann. Daran, dass die Umstände im Übrigen dafür sprechen, dass die Erblasserin einen für ihren Ehemann erkennbaren abweichenden Willen hatte, ändert dies nichts.
(ee) Soweit der Beteiligte zu 4 eine Aufstellung vorgelegt hat, aus der sich ergeben soll, dass die Erblasserin seit 2015 einen Betrag von insgesamt 49.000,00 EUR sehr „gerecht und gleichmäßig“ unter ihren Kindern, Enkelkindern und Urenkelkindern verteilt habe, lässt sich daraus im Hinblick auf ihren Willen bei Errichtung des Zusatzes zu dem gemeinschaftlichen Testament im Jahr 2006 nichts herleiten. Aus den lebzeitigen Zuwendungen kann nur geschlossen werden, dass sich die Erblasserin gegenüber ihren gesamten Abkömmlingen grundsätzlich freigiebig gezeigt hat. Selbst wenn die Erblasserin die jeweiligen Stämme ihrer Kinder dabei gleichmäßig berücksichtigt haben sollte, was aus der Aufstellung nicht deutlich wird, lässt sich daraus im Hinblick auf die Vorstellungen der Erblasserin zur Verteilung des ursprünglichen gemeinsamen Vermögens der Eheleute nach ihrem Tod nichts ableiten. Denn die Erblasserin errichtete ebenfalls im Jahr 2015 das - wirksame (dazu im Einzelnen noch unten) - Einzeltestament, in dem sie eines ihrer Kinder zur Alleinerbin einsetzte. Auch haben die Eheleute seit 1989 und die Erblasserin nach dem Tod des Ehemanns der Beteiligten zu 5 durch Überlassung einer Wohnung zu günstigen Konditionen auch zu ihren Lebzeiten bereits Vorteile eingeräumt, die ihren übrigen Kindern nicht zuteilgeworden sind. Zudem sind die lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin auch an Abkömmlinge noch lebender Kinder erfolgt, die in dem Ehegattentestament nicht bedacht worden sind. Diese Zuwendungen lassen demnach keinen Schluss auf den Willen der Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu, gerade die in der Pflichtteilsstrafklausel angesprochenen Kinder gleichmäßig zu bedenken.
(ff) Auf das nach den Angaben der Beteiligten zu 5 von dem Ehemann ebenfalls im Oktober 2005 angeblich errichtete Einzeltestament, in dem dieser die Beteiligte zu 5 zur Alleinerbin eingesetzt haben soll, kommt es für die vorliegend zu beurteilende Frage einer Schlusserbeneinsetzung durch die Erblasserin und die Erbfolge nach dieser nicht an. Insoweit merkt der Senat, ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt, allerdings an, dass er die Bedenken des Nachlassgerichts an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Behauptungen der Beteiligten zu 5 teilt. Gerade im Hinblick auf die von den Eheleuten - wie ausgeführt - übereinstimmend angestrebte Absicherung der Ehefrau wäre es nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der aller Voraussicht nach vor der Erblasserin versterbende Ehemann in Abweichung von dem die Erblasserin begünstigenden Ehegattentestament ein Einzeltestament zugunsten eines Kindes errichtet haben sollte. Im Hinblick auf die vorliegend zu treffende Feststellung der Erbfolge nach der Erblasserin bleiben diese Zweifel aber ohne Auswirkung.
Die insoweit erheblichen Umstände sprechen in einer Gesamtschau demnach dafür, dass die Eheleute übereinstimmend mit der Pflichtteilsstrafklausel ausschließlich die Ziele verfolgten, die Erblasserin keinen Pflichtteilsansprüchen auszusetzen und ihr das gemeinsame Vermögen und insbesondere die gemeinsam bewohnte Immobilie nach dem Tod des Ehemanns uneingeschränkt zu erhalten. Es fehlt hingegen an ausreichenden Anhaltspunkten, die auf einen für ihren Ehemann erkennbaren zum Zeitpunkt der ergänzenden gemeinschaftlichen Verfügung am 18.04.2006 vorhandenen Willen der Erblasserin, der auf eine gleichmäßige Beteiligung ihrer Kinder an ihrem Nachlass gerichtet gewesen sein könnte, hindeuten.
In dem gemeinschaftlichen Testament ist demnach keine Schlusserbeneinsetzung verfügt.
b) Vor diesem Hintergrund ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass es selbst dann, wenn die Auslegung eine hinter der Pflichtteilsstrafklausel verborgene Schlusserbeneinsetzung ergeben hätte, sowohl Bedenken begegnet, dass die weitere Auslegung zu der in dem beantragten Erbschein auszuweisenden Erbfolge geführt hätte, als auch zweifelhaft ist, dass die Erblasserin dann nach dem Tod ihres Ehemanns gehindert gewesen wäre, wirksam eine abweichende Erbeinsetzung zu verfügen.
aa) Die Pflichtteilsstrafklausel behandelt ausdrücklich nur den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils durch „eines unserer Kinder“. Das jeweilige Kind sollte bei Geltendmachung seines Pflichtteils nach dem zuerst Versterbenden auch beim Ableben des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten. Wenn die Eheleute dabei - was wie gesagt nicht festgestellt werden kann - die Vorstellung gehabt hätten, dass mit der angedrohten Entziehung des Pflichtteils der angesprochenen Kinder auch deren Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall verbunden sein sollte, wären auch davon nur die „Kinder“ umfasst. Dass damit auch eine Erbeinsetzung von Enkelkindern gemeint sein könnte, dürfte sich aus dem Wortlaut nicht ableiten lassen und auch sonst keine Andeutung in dem Testament finden.
bb) Unterstellt, die Eheleute hätten mit dem Nachtrag zu ihrem Ehegattentestament eine Schlusserbeneinsetzung verfügt, dürfte die beibehaltene Klausel, wonach der überlebende Teil über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen kann, im Hinblick auf die weite Fassung der Verfügungsberechtigung „in jeder Weise“ dann auch im Hinblick auf deren oben dargestellte Auslegung und nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 29.04.2021, 20 W 3/20, juris Tz. 27 ff.) als Freistellung der überlebenden Ehefrau von der Bindungswirkung des § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB aufzufassen sein, womit die Erblasserin jedenfalls nicht gehindert gewesen wäre, nach dem Tod des Ehemanns noch eine abweichende Erbeinsetzung zu verfügen.
An dessen Wirksamkeit gibt es keine begründeten Zweifel.
a) Fehlt es an einer wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung in dem Ehegattentestament, war die Erblasserin durch dieses nicht an der Errichtung eines Einzeltestaments nach dem Tod ihres Ehemanns gehindert. Die Annahme, dass sie bei der Errichtung ihres Einzeltestaments dem dies beurkundenden Notar den Nachtrag zu dem Ehegattentestament verschwiegen haben soll, beruht auf bloßen Mutmaßungen. Der von dem Nachlassgericht als Zeuge vernommene Notar hat ausgesagt, dass ihm das Testament mit der Pflichtteilsstrafklausel vorgelegen habe. Dieses ist auch in der von dem Notar vorgelegten Nebenakte vollständig enthalten. Selbst wenn aber das Ehegattentestament dem Notar nicht bekannt gewesen wäre, hätte dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Einzeltestaments. Eine vollständige Angabe aller vorherigen Verfügungen ist ebenso wie eine Angabe zu etwaigen vorhandenen oder nichtvorhandenen Hinderungsgründen an der Errichtung eines Testaments keine Voraussetzung für dessen Wirksamkeit. Soweit die Erblasserin sich mit der Berufung der Beteiligten zu 5 zu ihrer Alleinerbin über die Vorstellungen ihres Ehemanns über die Weitergabe des ursprünglich gemeinsamen Vermögens hinweggesetzt haben sollte, was keiner näheren Aufklärung bedarf, kann sich aus einem gegen die spätere Verfügung des überlebenden Ehegatten gerichteten Willen des anderen Ehegatten keine rechtliche Bindung ergeben, wenn dieser Wille nicht in einer nach § 2271 Abs. 2 BGB Bindungswirkung entfaltenden wechselbezüglichen Verfügung zum Ausdruck gekommen ist, wobei es sich dabei - soweit hier überhaupt in Erwägung zu ziehen - nur um eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage (vgl. § 2270 Abs. 3 BGB) handeln kann. Daran fehlt es vorliegend aber wie ausgeführt.
b) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Testierfähigkeit der Erblasserin bei der Errichtung ihres gemäß § 2232 BGB formwirksam zur Niederschrift eines Notars erklärten Einzeltestaments nach § 2229 Abs. 4 BGB ausgeschlossen gewesen sein könnte.
c) Soweit insbesondere der Beteiligte zu 2 Zweifel an der Wirksamkeit des Einzeltestaments mit der sinngemäßen Begründung angemeldet hat, die Ausdrucksweise entspreche nicht der der Erblasserin, und damit in Frage gestellt hat, dass es sich um ihre eigenen Erklärungen handele, berührt dies die Wirksamkeit des Testaments nicht. Die Formulierungen einer Urkunde wählt der Notar regelmäßig entsprechend dem ihm gegenüber erklärten Willen der Beteiligten. Um sicherzustellen, dass die Niederschrift deren Willen zutreffend wiedergibt, muss der Inhalt der Niederschrift gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG in Anwesenheit des Notars den Beteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt werden. Zum Nachweis, dass die Niederschrift verlesen worden ist, muss diese von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden (§ 13 Abs. 1 S. 3 BeurkG). Auch wenn die in die Urkunde aufgenommenen und von dem Notar verlesenen Erklärungen der Notar oder eine dritte Person vorformuliert hat, machen die Urkundsbeteiligten sich diese mit ihrer Genehmigung zu eigen (vgl. BeckOGK, Stand: 01.11.2025, § 13 BeurkG, Rn. 5). Die notarielle Urkunde gibt gemäß § 415 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, hier also dafür, dass die in der Testamentsurkunde getroffenen Verfügungen der Erblasserin deren eigene Erklärungen darstellen.
d) Auch der Einwand der Sittenwidrigkeit der von der Erblasserin getroffenen letztwilligen Verfügungen greift nicht durch. Im Hinblick auf den Grundsatz der Testierfreiheit kann die Schranke des § 138 Abs. 1 BGB eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren (BGH, Urteil vom 21.03.1990, IV ZR 169/89, juris Tz. 17), was allenfalls in Fällen unredlicher, also verwerflicher Gesinnung, des Erblassers in Betracht kommen kann (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.02.2016, 3 Wx 40/14, juris Tz. 27). Dafür, dass die Erblasserin die Erbeinsetzung in ihrem Einzeltestament aus einer verwerflichen Gesinnung heraus verfügt hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Eine grundsätzliche Ungleichbehandlung von nahen Verwandten insbesondere in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge ist von der Testierfreiheit gedeckt; andernfalls wären Elternteile grundsätzlich gehindert, eine davon abweichende Erbfolge unter Ausschluss einzelner oder aller Kinder anzuordnen.
e) Es mag zutreffen, dass die Erblasserin den Entschluss zur Einsetzung der Beteiligten zu 5 auch aufgrund deren Einflussnahme gefasst hat. Soweit der Beteiligte zu 4 erklärt hat, er gehe davon aus, dass die Erblasserin 2015 kurz vor ihrem 86. Geburtstag ihre verbleibende Lebenszeit nicht mit Streitigkeiten mit ihrer Tochter habe verbringen wollen, wenn sie deren Drängen nicht nachgebe, zumal diese mit der Erblasserin unter einem Dach gelebt habe, dürfte dies der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen. Die bloße auch drängende Einflussnahme als Erbe in Betracht kommender Dritter auf den Inhalt einer Verfügung von Todes wegen hat aber keine Auswirkungen auf deren Wirksamkeit, solange die Freiheit des Willensentschlusses des Testierenden gewahrt bleibt. Rechtliche Auswirkungen kann eine Fremdbeeinflussung eines testierfähigen Erblassers deshalb nur dann haben, wenn dieser durch Drohung des Dritten oder einen von diesem veranlassten Irrtum zu seiner Verfügung veranlasst wird. Ist solches der Fall, führt dies aber nicht zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung, sondern zu deren Anfechtbarkeit (§ 2078 Abs. 1, Abs. 2, §§ 2080 ff. BGB).
Vorliegend kann dahinstehen, ob einer der Beteiligten fristgemäß (§ 2082 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 BGB) die Anfechtung des Einzeltestaments der Erblasserin erklärt hat. In Betracht käme dafür insbesondere das Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 24.08.2022, mit dem er erklärt hat, das Testament nicht anzuerkennen. Denn ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor.
Dass die Beteiligte zu 5 die Erblasserin bedroht hätte, wird nicht geltend gemacht. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte.
Allenfalls in Betracht käme ein von der Beteiligten zu 5 veranlasster Motivirrtum im Sinne von § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB, wonach eine letztwillige Verfügung anfechtbar ist, wenn der Erblasser zu dieser durch irrige Annahme eines Umstands bestimmt worden ist. Unbeachtlich ist insoweit, ob die tatsächlichen Angaben der Erblasserin zu den Gründen der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 5 vollständig zutreffen. Soweit die Erblasserin damit die Erbeinsetzung begründete, liegt es nahe, dass dies im Hinblick auf die ihr bekannten Erwartungen ihrer übrigen Kinder einer gleichmäßigen Aufteilung des Nachlasses erfolgte, um dadurch den Familienfrieden zu erhalten. Dass die Erblasserin zu den in die Testamentsurkunde zur Begründung aufgenommenen tatsächlichen Umständen eine Fehlvorstellung hatte, kann nicht angenommen werden. Es handelt sich nämlich um Umstände, die ihr aus eigener Anschauung bekannt waren. Insoweit kann auch auf die Wertangabe von 130.000,00 EUR in der Urkunde nicht maßgeblich abgestellt werden. Dass die Erblasserin eine Fehlvorstellung dahingehend hatte, nur über Teile ihres Nachlasses, insbesondere das Geldvermögen zu verfügen, kann ausgeschlossen werden. Denn zur Begründung der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 5 stellte die Erblasserin gerade auf Investitionen der Beteiligten zu 5 „in mein Hausgrundstück“ ab. Dass dieses dann nicht von der Verfügung umfasst sein sollte, liegt gänzlich fern. Im Hinblick auf die aufgeführten Unterstützungsleistungen hat die Erblasserin diese offensichtlich so wahrgenommen, dass diese eine besondere Abgeltung rechtfertigen. Dass sie dabei von wesentlichen tatsächlichen Fehlvorstellungen geleitet worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Ist nach alledem die in dem beantragten Erbschein auszuweisende Erbfolge nicht eingetreten, war der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 in Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen.
III.
A. 1. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens war nicht angezeigt. Denn die gesetzliche Haftung der Beteiligten zu 5 aus § 22 Abs. 1 GNotKG für die Gerichtskosten der von ihr geführten Beschwerde ist nach § 25 Abs. 1 GNotKG aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels erloschen und der Senat hat keine Veranlassung für eine davon abweichende Kostenentscheidung gesehen.
Der Senat hat auch eine Erstattung der der obsiegenden Beteiligten zu 5 für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandenen notwendigen Aufwendungen (§ 80 S. 1 FamFG) nicht angeordnet. Dies entspricht im Hinblick auf das enge verwandtschaftliche Verhältnis der Beteiligten, die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Auslegung des Ehegattentestaments durch den Senat und angesichts des Umstands, dass die Klärung der Erbfolge nach der Erblasserin letztlich den Interessen aller Beteiligten dient, billigem Ermessen im Sinne von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Für den Beteiligten zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens entstandene notwendige Aufwendungen gilt dasselbe wie für das Beschwerdeverfahren. Die Anordnung einer Erstattung solcher Aufwendungen war nach billigem Ermessen im Sinne von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG aus den oben angeführten Gründen nicht angezeigt.
B. Werden für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten nicht erhoben und ist eine Erstattung notwendiger Aufwendungen nicht angeordnet, bedarf es dafür auch keiner Festsetzung eines Geschäftswerts.
C. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 FamFG. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet nicht statt, weil sie im Gesetz nicht vorgesehen ist.
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