OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2025-01-24, 20 W 146/23

20 W 146/23Obergericht / Civil Chamber 2024.01.2025

Regest

Das Europäische Nachlasszeugnis ist im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 IntErbRVG unrichtig, wenn es von einem international unzuständigen Gericht ausgestellt worden ist und ist somit zu widerrufen.

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 146/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-24

Aktenzeichen: 20 W 146/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0124.20W146.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 38 IntErbRVG, Art 4 EuErbVO, Art 5 EuErbVO, Art 7 EuErbVO, Art 9 EuErbVO ... mehr

Leitsatz

Das Europäische Nachlasszeugnis ist im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 IntErbRVG unrichtig, wenn es von einem international unzuständigen Gericht ausgestellt worden ist und ist somit zu widerrufen.

Anmerkung

Es ist kein Rechtsmittel bekannt geworden.

Das vorinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.

Verfahrensgang

vorgehend AG Seligenstadt, 15. März 2023, ..., Beschluss

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 werden zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass das vom Nachlassgericht widerrufene Europäische Nachlasszeugnis unter dem 22.07.2019 ausgestellt worden war.

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 1 im Verfahren der Beschwerde zu tragen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten zu 2 und 3 wenden sich mit ihren Beschwerden gegen den Widerruf des Europäischen Nachlasszeugnisses (nachfolgend nur bezeichnet als: ENZ), dass sie zu je 1/2 als gesetzliche Erben ihres Vaters Vorname1 Q (nachfolgend bezeichnet nur als: Erblasser) ausweist.

Dieses von einem Rechtspfleger des Nachlassgerichts ausgestellte ENZ, auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 10 bis 18 d. A.), datiert auf den 22.07.2019. Unter dem 24.07.2019 wurde dem Beteiligten zu 2 eine erste bis zum 24.10.2020 gültige beglaubigte Abschrift dieses ENZ ausgestellt (vgl. BI. 14, 15, 19 u. 20 d. A.). Eine weitere beglaubigte Abschrift des ENZ ist ausweislich der Verfügung vom 04.03.2020 (BI. 23R d. A.) auf Antrag des Beteiligten zu 2 vom 20.02.2020 erteilt worden, deren Ablaufdatum im Verzeichnis nach Art. 70 Abs. 2 EuErbVO (nicht paginiert, vor BI. 1 d. A.) mit dem 05.09.2020 genannt ist. In dem ENZ ist u. a. angegeben, dass sich die Ausstellungsbehörde in dem Mitgliedstaat befinde, dessen Gericht für die Entscheidung der Erbsache nach Artikel 4 der EurErbVO allgemein zuständig sei und sich die Erbenstellung aus der gesetzlichen Erbfolge ergebe.

Das ENZ ist aufgrund des von dem Nachlassgericht protokollierten Antrags der Beteiligten zu 2 und 3 vom 19.07.2019, auf den Bezug genommen wird (BI. 5 f. d. A.), erteilt worden. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben dabei u. a. erklärt und an Eides Statt versichert, dass der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt habe - was sich etwa auch aus der von dem Beteiligten zu 2 vorgelegten erweiterten Melderegisterauskunft der Stadt1 vom 18.10.2023 ergibt (BI. 159 d. A.) -, er in einziger Ehe verheiratet gewesen sei mit Vorname2 Q, geb. X, wohnhaft Straße1, Stadt1, und er eine Verfügung von Todes wegen nicht hinterlassen habe. Den Wert des Nachlasses haben sie mit 50.000,00 Euro angegeben, bestehend aus einem 1/3 Anteil an einer Immobilie auf Insel1 (mit einem Gesamtwert von ca. 120.000,00 Euro) und 10.000,00 Euro an Kontoguthaben.

Bereits zuvor am selben Tag hat Vorname2 Q (nachfolgend nur bezeichnet als: Ehefrau) zu Protokoll des Nachlassgerichts (BI. 4 d. A.) das Erbe nach dem Erblasser ausgeschlagen. Dabei hat sie die zuvor bereits von den Beteiligten 2 und 3 genannte Anschrift als ihre Wohnanschrift angegeben und erklärt, dass sie die Ehefrau des Erblassers sei, was sich auch aus der zuvor in Bezug genommenen Melderegisterauskunft ergibt. In beiden gerichtlichen Protokollen ist eingangs in Bezug auf den Erblasser angegeben „... mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1, Straße1".

Mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 20.06.2022, auf das nebst Anlage Bezug genommen wird (vgl. BI. 1 f. der Testamentsakte des Nachlassgerichts zu dessen Az. …), hat der Beteiligte zu 2 mitgeteilt, „... bei meiner Schwester (...) und mir hat sich unter Vorlage der beigefügten Kopie des (vermeintlichen?) Testaments unseres Vaters dessen Freundin, Y (also die Beteiligte zu 1) (…) gemeldet und Forderungen geltend gemacht. "

Eine Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat daraufhin die Beteiligte zu 1 unter dem 24.06.2022 angeschrieben (BI. 4 der Testamentsakte) mit dem Hinweis, es solle sich angeblich ein privatschriftliches Testament des Erblassers vom 16.05.2015 in ihrem Besitz befinden. Das Nachlassverfahren sei inzwischen drei Jahre nach dem Todesfall längst abgeschlossen, ohne dass etwas von der Existenz eines Testaments dem Nachlassgericht bekannt gegeben worden sei. Sie - die Beteiligte zu 1 - werde dringend um Einreichung des Originaltestaments gebeten, da dieses auch jetzt noch unbedingt zum Nachlassgericht gelangen müsse, um hier eröffnet zu werden. Erst dann könne geprüft werden, ob die festgestellte Erbfolge eventuell unrichtig gewesen sei oder ob eventuell Ansprüche als Vermächtnisnehmerin bestünden. Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin ausweislich eines Vermerks telefonisch mitgeteilt, sie werde das Originaltestament überreichen, jedoch aus Angst vor Verlust sich zunächst in Polen eine beglaubigte Abschrift fertigen lassen (BI. 4R der Testamentsakte). Mit Schreiben vom 09.08.2022 (BI. 6 der Testamentsakte mit Anlage) hat sie sodann das „Original-Testament übersandt und darauf hingewiesen, dass sie durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten werde. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat sodann das von der Beteiligten zu 1 übersandte Schriftstück am 25.08.2022 mit dem Hinweis, es liege ein privatschriftliches Testament vom 16.05.2015 vor, wohl teilweise als Verfügung von Todes wegen eröffnet (vgl. BI. 8 der Testamentsakte). In der vom Nachlassgericht an den Senat übersandten Testamentsakte befindet sich eine vom Nachlassgericht beglaubigte Abschrift dieses Schriftstücks, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Diese befindet sich in einem geöffneten Briefumschlag, der mit der Aufschrift „nur vom Notar öffnen. A (sodann folgt vermutlich der Nachname des Erblassers) Mein Testament An …" versehen ist. Briefumschlag und beglaubigte Fotokopie befinden sich in einem weiteren Briefumschlag (BI. 7 der Testamentsakte). Der Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts mit Unterschrift befindet sich unter dem handschriftlichen, mit Datum 16.05.2015 versehenen Text und neben der unter dem Text befindlichen Unterschrift, die der auf dem Briefumschlag befindlichen Unterschrift ähnelt. Auf diesen mit „Testament“ überschriebenen Text, dessen Erstellung durch den Erblasser die Beteiligten zu 2 und 3 später vor dem Nachlassgericht und dann auch vor dem Senat bestritten haben, wird wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen. Ausweislich dieses Textes ergeben sich jedenfalls Zuweisungen einzelner bezeichneter Grundstücke in Gemeinde1 (Insel1) an die Beteiligten zu 1 bis 3. Weiterhin ist dem Text zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 1 das Auto des Erblassers und sein Bankkonto auf Insel1 erben solle, sie das dort bezeichnete Haus bis 2020 bewohnen könne, sie aber nach Absprache der Familie des Erblassers jederzeit Urlaub gewähren müsse. Weiterhin wird etwa erklärt „Ich lebe seit 1991 mit Y auf Insel1sie ist seit dieser Zeit mit mir in der Gemeinde Registriert. und sie hat sich in den vergangenen Jahren um mich gekümmert, und das Anwesen in Ordnung gehalten. (…). Es sollen keine Wettanteile untereinander verrechnet werden

Unterhalb des Eröffnungsvermerks befindet sich sodann ein weiterer, auf der Rückseite des Schriftstücks endender und mit Unterschrift versehener Text, der auf den 18.05.2015 datiert ist. Dieser nicht mit einem gesonderten Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts versehene Text lautet: „A den 18.5.2015 Sollte es Probleme mit dem Grundstück (bebaut) …) das ich Y vererbt habe geben, so erbt … meine Anteile wie im Grundbuch in Hauptstadt1 eingetragen. Oder Ihr findet eine andere Lösung. A 18.5.2015 (Unterschrift)".

Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 29.09.2022 (BI. 25 f. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 dargelegt, dass dem Testament vom 16.05.2015 entnommen werden könne, dass der Erblasser langjährig in Spanien gelebt habe, mit der Folge, dass keine Zuständigkeit des Amtsgerichts Seligenstadt zur Befassung und damit auch nicht zur Erbscheinsausstellung bestanden habe. Man gehe davon aus, dass die Beteiligten zu 2 und 3 einen falschen letzten Wohnort des Erblassers mitgeteilt hätten. Jedenfalls hätten die Beteiligten zu 2 und 3 bei der eidesstattlichen Antragstellung betreffend den Erbschein die Existenz des handschriftlichen Testaments strafrechtlich relevant vorenthalten. Nun sei man aktuell damit befasst, bei der zuständigen spanischen Stelle ein Erbenzertifikat zu beantragen, weshalb gebeten werde, den ausgestellten Erbschein kurzfristig wegen Unzuständigkeit und inhaltlicher Unrichtigkeit einzuziehen, zumal eine gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen sei. Die entsprechende Einziehung werde hiermit seitens der Beteiligten zu 1 auch beantragt.

Daraufhin hat zunächst ein Rechtspfleger des Nachlassgerichts unter dem 19.12.2022 den vorgenannten Schriftsatz an die Beteiligten zu 2 und 3 übersandt, mit dem Hinweis, es sei beabsichtigt, das ENZ vom 22.07.2019 zu widerrufen (BI. 27 d. A.).

Die Beteiligte zu 3 hat daraufhin mit Schreiben vom 11.01.2023 an das Nachlassgericht, auf das wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 29 f. d. A.), gebeten, das ENZ nicht zu widerrufen. Das Amtsgericht Seligenstadt sei zuständig und das Nachlasszeugnis auch richtig. Die Beteiligte zu 1 sei nicht Erbin des Erblassers geworden. Diese habe allenfalls ein Vermächtnis erhalten. Der Erblasser habe seit 1956 immer in Stadt1 gelebt und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, wo er bis zu seinem Tod polizeilich gemeldet gewesen sei. In der Straße1 befinde sich auch noch seine Wohnung, seine Ferienwohnung auf Insel1 habe die Beteiligte zu 1 längst ausgeräumt. Er habe hier seinen Hausarzt B in Stadtteil2, mit dem er seine Behandlungen abgesprochen habe. Er habe sich hier medizinisch behandeln, betreuen und auch operieren lassen. Er habe hier an den Wahlen teilgenommen. Er habe bis zuletzt mit der Mutter der Beteiligten zu 2 und 3 beim Finanzamt Stadt3 seine Steuererklärung abgegeben. Er habe hier sein Bankkonto gehabt, über das alles abgewickelt worden sei und auf das seine Rente gezahlt worden sei, von der er gelebt habe, und auch Miete. Weder bei der Stadt (Gemeinde), bei der Rente oder bei der Krankenversicherung habe er sich je ab- oder umgemeldet. Das habe er auch nicht gewollt. Er habe sicher ein „wildes Leben" geführt und neben seiner Ehefrau weitere Frauen gehabt, zuletzt die Beteiligte zu 1. Dies übersehe aber, dass er sich nie habe scheiden lassen wollen. Sie glaube nicht, dass das nun vorgelegte Testament vom Erblasser geschrieben worden sei.

Das sei nicht seine Handschrift. Vor allem habe sie bei ihrem letzten Aufenthalt auf Insel1 dort „Schreibversuch“ gefunden und fotografiert. Das Foto könne sie gerne vorlegen. Komisch sei auch, dass ihre Mutter und die Kinder des Beteiligten zu 2 im Testament nicht erwähnt worden seien. Für die Beteiligte zu 1 sei allenfalls ein Vermächtnis ausgesetzt worden.

Mit Schreiben vom 23.01.2023 hat das Nachlassgericht - nunmehr (wohl) die später auch beschlussfassende Richterin am Amtsgericht - die Beteiligte zu 3 mit dem Hinweis angeschrieben (BI. 31 d. A.), dass die Beteiligte zu 1 wohl ebenfalls aufgrund des Testaments vom 16.05.2015 Erbin geworden sei. Anhaltspunkte dafür, dass das Testament unwirksam sein könnte, seien derzeit nicht gegeben. Lediglich die Annahme, dass es nicht vom Erblasser geschrieben sein könnte, sei hierfür nicht ausreichend.

Mit Schreiben vom 02.02.2023 an das Nachlassgericht hat die Beteiligte zu 3 sodann unter Übersendung einer beigefügten Farbkopie - wegen der zuvor erwähnten angeblichen Schreibversuche - erneut Stellung genommen (auf die Farbkopie, BI. 40 d. A., und das Schreiben BI. 38 f d. A. wird Bezug genommen). Dabei hat sie u. a. erklärt, sie kenne die Handschrift ihres Vaters und sie habe deshalb Zweifel, weil sie bei ihrem letzten Aufenthalt auf Insel1 im März 2019 dort auf dem Schreibtisch beim Telefonieren Schreibübungen gesehen und auch fotografiert habe. Ihr Vater habe seine Unterschrift nicht üben müssen. Die Unterschrift unter dem Testament passe nicht zum vorstehenden Text. Der enthalte unzählige Fehler in der Grammatik und auch Rechtschreibfehler im Deutschen und bei den spanischen Bezeichnungen. Auch sei es bestimmt falsch, dass die Beteiligte zu 1 nach seinem Willen habe Erbin werden sollen. Die Beteiligten zu 2 und 3 hätten sich um sie kümmern sollen, sie habe dort wohnen bleiben wollen. Dies sei alles in Ordnung, aber dass sie Erbin sein solle, die auch für die Schulden hafte, das habe er nicht gewollt. Die im vorgelegten Testament vorgesehene Teilung des oder der Grundstücke könne nicht sein Wille gewesen sein, da er das Grundstück oder die Grundstücke gar nicht habe vererben oder vermachen können. Sie hätten nicht ihm alleine gehört, auch wenn er dort gewohnt habe. Er sei nur zu 1/3 Eigentümer gewesen, zusammen mit dem Beteiligten zu 2 und dessen Ehefrau mit 2/3. Das Grundstück sei auch nicht sein ganzes Vermögen gewesen. Selbst wenn die Beteiligte zu 1 etwas habe erhalten sollen, dann habe sie es längst erhalten oder sich einfach genommen. Von seinem Vermögen ,(dem unserer Eltern)" fehlten geschätzt 200.000,00 Euro, die in einem Depot/Schließfach bei der Deutschen Bank in Hauptstadt1 (Insel1) gelegen hätten (Gold und Wertpapiere). Von dem Schließfach habe man erst nach dem Tod des Erblassers erfahren. Auch habe er ein Konto in Polen, über das die Beteiligte zu 1 keine Auskunft gebe. Dieser gehöre nun wohl eine Wohnung in Polen, von der der Erblasser gesagt habe, dass er sie für die Beteiligte zu 1 gekauft habe. Von einem Konto auf Insel1 seien regelmäßig Zahlungen auf ein Konto in Polen geleistet worden.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2023, auf den wegen seiner Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 41 ff. d. A.), hat sodann die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 gebeten, dass ENZ vom 22.07.2019 nicht zu widerrufen oder einzuziehen. Dieses entspreche der Rechtslage. Daran ändere auch das vorgelegte Testament vom 16.05.2015 nichts. Dieses sei bereits nicht wirksam errichtet, was im Anschluss an die diesbezüglichen vorausgegangenen Ausführungen der Beteiligten zu 3 vertiefend ausgeführt wird. Selbst ein Laie sehe, dass die Unterschrift nicht mit den handschriftlichen testamentarischen Verfügungen des sprachlich gewandten Erblassers übereinstimme. In der Schreibleistung träten zahlreiche Fehler auf, sowohl in orthographischer als auch grammatikalischer Hinsicht. So sei etwa das Wort Tennis nur mit einem n geschrieben worden. Gerade Tennis aber sei ihm sehr wichtig gewesen, denn er habe dort Tennisplätze gehabt und eine „…" Auch werde schlicht von falschen Eigentumsverhältnissen bezüglich des Grundbesitzes auf Insel1 ausgegangen. Der Erblasser könne weder vererben, was ihm nicht gehöre, noch dessen Teilung anordnen. Die Teilungsanordnungen bzw. Vermächtnisse im Testament seien daher gar nicht durchsetzbar. Unterstellt, das Testament sei von dem Erblasser tatsächlich wirksam errichtet worden, sei diesem auch nicht zu entnehmen, dass er seine Kinder enterben und die Beteiligte zu 1 habe als Erbin einsetzen wollen, da es im ersten Satz des Testaments deutlich heiße: „vererbe den Nachlass meinen Kindern nach folgenden Anordnungen“. Die Beteiligte zu 1 wäre ggf. Vermächtnisnehmerin, aber nicht Erbin. So sei bereits nicht zu erkennen, dass sie als Erbin auch haften solle, was bei den Verbindlichkeiten des Erblassers, die dieser gegenüber seiner Ehefrau gehabt habe, auch für sie folgenschwer sei. Weiter seien dem Erblasser treuhänderisch Gelder anvertraut worden, damit er diese für seine Kinder anlege, deren Verbleib ebenfalls ungeklärt sei. Unter Bezugnahme auf das Vorstehende werde namens und im Auftrag der Beteiligten zu 1 die Anfechtung des Testaments vom 16.05.2015 wegen zweier Irrtümer erklärt. Zum einen gehe der Erblasser offensichtlich davon aus, im Rahmen einer „eingetragenen Lebenspartnerschaff“, die nach deutschem Recht für gleichgeschlechtliche Beziehungen vorgesehen sei, jedoch nach spanischem Recht auch für Paare möglich sei und als „Ehe light" bezeichnet werde, quasi verheiratet gewesen zu sein war. Dies vernachlässige aber, dass es hierzu nicht ausreiche, die gleiche Anschrift zu haben. Denn weder nach deutschem, noch nach spanischem Recht sei Bigamie möglich, weshalb zuvor eine Scheidung von seiner Ehefrau hätte erfolgen müssen. Zum anderen liege es auch nahe, dass der Erblasser bei seiner Anordnung der Teilung des Grundstücks irrigerweise davon ausgegangen sei, dass der Besitz des Anwesens dem Eigentum daran entspreche. Das Nachlassgericht sei zuständig. Der Lebensmittelpunkt des Erblassers sei in Stadt1 gewesen sei. Er sei seit 1956 bis zu seinem Tod beim Einwohnermeldeamt unter der Anschrift Straße1 gemeldet gewesen. Er habe dort geheiratet und seinen Geschäftsbetrieb und Räumlichkeiten gehabt, welche er vermietet und verpachtet habe. Er habe dort sein Konto gehabt, auf welches seine Kapitaleinkünfte und die Altersrente gezahlt worden seien. Hierüber habe er letztlich seinen Lebensunterhalt finanziert. Auch für die Sozialversicherungsträger (KV, PV u. RV) sei diese Anschrift maßgebend gewesen. Unter dieser Adresse habe auch seine Ehefrau gelebt, mit welcher er bis zu seinem Tod verheiratet gewesen sei und mit der er bis zu seinem Tod gemeinsam die Einkommensteuererklärung abgegeben habe. Er habe weder gegenüber dem Finanzamt oder sonstigen Behörden noch gegenüber Mietern einen Wohnsitzwechsel oder sonstiges angezeigt und großen Wert darauf gelegt, in Stadt1 gemeldet zu sein.

Er habe an den Kommunalwahlen und sonstigen Wahlen teilgenommen. Sein Lebensmittelpunkt sei daher in Stadt1 gewesen. Mit der Errichtung des Testaments in deutscher Sprache durch einen deutschen Staatsangehörigen sei damit auch deutsches Recht berufen (Art. 83 Abs. 4 EuErbVO).

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 zunächst mit einem Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 31.01.2023 (BI. 32 ff. d. A.) Stellung genommen hatte, hat er erneut mit Schriftsatz vom 06.02.2023, auf den wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 48 ff. d. A.), Stellung genommen und ebenfalls beantragt, dass ENZ vom 22.07.2019 nicht zu widerrufen oder einzuziehen. Der Widerruf oder die Einziehung seien nicht erforderlich, da das ENZ bereits mit Ablauf von sechs Monaten nach der Ausstellung der beglaubigten Abschrift seine Gültigkeit verloren habe. Außerdem entspreche das ENZ der Rechtslage und sei letztlich auch inhaltlich richtig. Das schon nicht wirksam errichtete Testament ändere hieran nichts. Denn auch nach diesem verbleibe es dabei, dass die Kinder des Erblassers seine Erben seien, was im Einzelnen begründet wird. Die Teilungsanordnungen im Testament, letztlich Vermächtnisse, gingen ins Leere, das heiße, sie seien nicht durchsetzbar, sodass es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleibe, wie sie im ENZ zugrunde gelegt worden sei. Der Erblasser habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 gehabt. Unter teilweiser Wiederholung bereits von der Beteiligten zu 3 und deren Verfahrensbevollmächtigter vorgetragener Umstände hat er etwa vorgetragen, dass der Erblasser dort seinen Geschäftsbetrieb eröffnet, dabei das Elternhaus seiner Ehefrau umgebaut sowie die für seinen Geschäftsbetrieb notwendigen Räume errichtet habe, die er in der Folge erweitert, umgebaut und zu guter Letzt vermietet habe. Mit der Aufgabe seines Geschäftsbetriebs habe er aus der Vermietung und Verpachtung der Räumlichkeiten sein Einkommen erzielt. Er habe auch gegenüber der Führerscheinstelle des Kreises Stadt3 keinen Wohnsitzwechsel angezeigt und/oder den Umtausch des Führerscheins in einen spanischen, den er bei ständigem Wohnsitz in Spanien benötigt hätte, nicht angezeigt, da ein Wechsel des Wohnsitzes auch nicht erfolgt sei. Er habe sich bei der Führerscheinstelle des Kreises Stadt3 sogar einen neuen Führerschein ausstellen lassen, nachdem sein alter Führerschein in Spanien verloren gegangen sei. Der Erblasser habe seinen Lebensmittelpunkt durchgehend unter seiner Anschrift Straße1 in Stadt1 gehabt, wo auch seine Ehefrau und seine Tochter, die Beteiligte zu 3, ihren Wohnsitz hätten. Am Straßenverkehr habe er auf Insel1 als internationaler Kraftfahrer mit deutschem Führerschein teilgenommen. Weder gegenüber dem Finanzamt oder sonstigen Behörden noch gegenüber Dritten sei von ihm je eine Trennung von seiner Ehefrau, ein Wohnsitzwechsel oder sonstiges angezeigt worden. Der Erblasser habe seine Ehefrau in Stadt1 und seine Freundin auf Insel1 gehabt. Auf Insel1 habe er auch immer mehr Zeit verbracht, nicht zuletzt wegen seiner angeschlagenen Gesundheit (er sei dialysepflichtig gewesen), ohne jedoch die Bindungen nach Deutschland aufzugeben. Im Gegenteil habe er weiter und immer großen Wert darauf gelegt, in Stadt1 lebend auch dort gemeldet zu sein, dort an den Kommunalwahlen und sonstigen Wahlen teilzunehmen, seine Krankenbehandlung mit seinem Hausarzt in Stadt1-Stadtteil2 abzustimmen, und „seinen Erstwohnsitz", wie er es genannt habe, beizubehalten. Auch gegenüber der Waffenbehörde des Kreises habe der Erblasser eine Verlegung seines Wohnsitzes nicht angezeigt. Auch der Beteiligte zu 2 halte das vorgelegte Schriftstück nicht für ein Testament des Erblassers, was im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie zuvor für die Beteiligte zu 3 begründet wird. Aus der aus Art. 83 Abs. 4 EuErbVO folgenden Rechtswahl des Erblassers folge die Anwendung deutschen Rechts auf den Erbfall und auch die Zuständigkeit des Nachlassgerichts.

Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 21.02.2023, auf den wegen seines Inhalts im Einzelnen ebenfalls Bezug genommen wird (BI. 53 ff. d. A.), hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 Stellung genommen. Er hat darauf hingewiesen, dass sich die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts nach Art. 4 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt des Erblassers richte und nicht nach dem Erstellungsdatum eines Testamentes. Es sei unstreitig, dass der Erblasser im Versterbenszeitpunkt bereits mehr als drei Jahrzehnte in Spanien gewohnt und gearbeitet habe sowie zuletzt ein Rentnerleben zusammen mit der Beteiligten zu 1 verbracht habe. Der Erblasser habe seine Einnahmen aus dem mit Unterstützung der Beteiligten zu 1 betriebenen Restaurant in Spanien versteuert. Seine Aufenthalte in Deutschland seien in den letzten Jahrzehnten durchwegs nicht über drei Wochen von 52 Jahreswochen hinausgegangen. Die über Jahrzehnte dauernde Lebensgemeinschaft mit der Beteiligten zu 1 auf Insel1/Spanien werde von der Gegenseite nicht wirklich bestritten, vom Erblasser in seinem Testament erwähnt und bestätige neben dem Schwerpunkt des eigenen Arbeitsorts auch dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Lebensgemeinschaft in Spanien. Der durchgängige Wohnort Spanien ebenfalls in seiner Rentenzeit könne bei Bedarf auch ergänzend durch die Golffreunde des Erblassers bestätigt werden, mit welchen der Erblasser wöchentlich eine Partie gespielt habe. Auch sei der Erblasser ausweislich der Sterbeurkunde in Spanien verstorben. Von seiner formellen „Nochehefrau“ habe der Erblasser bekanntermaßen bereits seit Jahrzehnten getrennt gelebt. An dem durchgängigen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers in Spanien ändere auch die Auflistung formaler Aspekte, so die formelle Nichtabmeldung in Deutschland sowie eines Rentenabwicklungskontos in Deutschland ebenso nichts, wie die Übertragung früherer Geschäftsbetriebsräumlichkeiten in Deutschland mit Einkommensüberlassung hieraus vor Jahrzehnten an seine „noch formelle Ehefrau zu deren finanzieller Absicherung und abwicklungstechnischen Vereinfachung. Frühere Tätigkeiten in Deutschland und Relikte zur Abwicklungserleichterung könnten keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Versterbenszeitpunkt in Deutschland begründen. Tatsächlich habe der Erblasser vor Jahrzehnten seinen Geschäftsbetrieb in Deutschland veräußert und sich ab dieser Zeit in Spanien mit dem dortigen Betrieb eines Restaurants zusammen mit der Beteiligten zu 1 einen neuen Lebensmittelpunkt geschaffen. Soweit indirekt auch für den Lebensmittelpunkt potenziell relevant, sei noch angemerkt, dass der Erblasser in den letzten 15 Jahren zehn Jahre lang zu seinem Sohn überhaupt keinen Kontakt gehabt habe. Ebenso wie die internationale Zuständigkeit für eine Nachlassangelegenheit bestimme sich auch das anwendbare Recht hier nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Es fänden sich auch keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser gerade die Anwendung des deutschen Erbrechtes gewünscht habe und einen diesbezüglichen Rechtswahlwillen zum Ausdruck gebracht hätte, auch nicht im Testament vom 16.05.2015, welches zudem in Spanien ausgestellt worden sei. Gegen das Testament würden weitgehend ohne jegliche Beweise Zweifel an der Authentizität vorgetragen mit teils unredlichen Sachverhaltsvorträgen. So habe der Erblasser im Jahre 2018 einen Schlaganfall erlitten und im Anschluss schrittweise seine Schreibfähigkeiten wiedererlangt. Er habe dann entsprechende Schreibübungen auf dem von der Beteiligten zu 3 kopierten Blatt vorgenommen. Bei bestem Bekanntsein dieses gesundheitlichen Vorfalls habe die Beteiligte zu 3 diese nun als Beleg für „Schriftabweisungen" erscheinen lassen, was die Unredlichkeit der Vorlage von Schriftvergleichsproben ebenso augenscheinlich werden lasse wie das Gesamtverhalten der Beteiligten zu 2 und 3, welche von Anfang an Kenntnis des handschriftlichen Testamentes gehabt hätten und dieses dem Nachlassgericht zum Erreichen einer falschen Erbenzertifikatsausstellung verheimlicht hätten. Unzutreffend seien auch die Behauptungen der Gegenseite, der Erblasser sei für fehlerfreie orthografische Grammatik bekannt, wobei eher das Gegenteil den Tatsachen entspreche. Soweit das Wort „Tennis" nur mit einem „n“ geschrieben worden sei, entspreche dies der spanischen Schreibweise und sei geradezu typisch für langjährig in Spanien wohnende Deutsche. Bei der Testamentsauslegung vermöge nicht zu überzeugen, dass einerseits die Verwendung “Erben“ betreffend die Kinder des Erblassers deren Erbeneinsetzung bestätigen solle und andererseits das Wort „Erbt“ bei seiner Lebensgefährtin, der Beteiligten zu 1, deren Erbstellung nicht bestätigen solle. Verschwiegen werde von der Gegenseite weiterhin, dass von den Kindern des Erblassers diesem trotz formeller anteiliger Miteigentümerstellung an den Immobilien in Spanien eine Generalvollmacht erstellt worden sei, womit der Erblasser gesamtheitlich für das Spanienvermögen allein handlungsbefugt habe sein sollen. Auch habe der Erblasser die Nebenkosten der Immobilien in Spanien alleine getragen. Im Ergebnis sei es nicht um eine Enterbung seiner Kinder gegangen, sondern um die Klarstellung, dass er diesen neben seiner Lebensgefährtin die entsprechenden Immobilienanteile habe belassen wollen.

Mit einem ersten Beschluss vom 15.03.2023, auf den Bezug genommen wird (BI. 67

d. A.), hat das Nachlassgericht durch eine Richterin am Amtsgericht tenoriert: „…wird das Europäische Nachlasszeugnis des Amtsgericht Seligenstadt vom 24.07.2019 widerrufen. Die Kosten des Einziehungsverfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.“ Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das ENZ aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden sei. Eine nachträglich aufgefundene letztwillige Verfügung des Erblassers vom 16.05.2015 enthalte eine Erbeinsetzung, damit entfalle die gesetzliche Erbfolge als Rechtsgrundlage des Erbscheins. Darüber hinaus sei das Nachlasszeugnis vom nicht zuständigen Amtsgericht Seligenstadt erlassen worden. Das ENZ sei somit unrichtig geworden und gemäß Art. 71 Abs. 2 EuErbVO einzuziehen. Die Urschrift des ENZ befinde sich bei den Akten, die erteilten beglaubigten Abschriften des ENZ seien dem Gericht nicht abgeliefert worden. Der Einziehung des ENZ bedürfe es nicht. Uber die Kosten des Verfahrens sei gemäß S 38 S. 3 IntErbRVG eine Entscheidung zu treffen.

Mit einem nachfolgenden zweiten Beschluss vom selben Tag, auf denen ebenfalls wegen seiner Darlegungen Bezug genommen wird (BI. 68 f. d. A.), hat das Nachlassgericht durch dieselbe Richterin am Amtsgericht tenoriert: „Das Amtsgericht Seligenstadt erklärt sich für unzuständig". In den Gründen hat die Richterin am Amtsgericht dargelegt, dass sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO richte, also der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich sei. Sodann hat sie im Einzelnen dargelegt, wieso dieser gewöhnliche Aufenthalt in Spanien gelegen habe, wobei sie maßgeblich auf den Umstand abgestellt hat, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bereits über 30 Jahre überwiegend in Spanien gelebt habe. Dort habe er in eingetragener Lebenspartnerschaft mit der Beteiligten zu 1 gelebt und er sei in Summe nur etwa drei Wochen im Jahr in Deutschland gewesen sei. Die weiterhin nach Deutschland bestehenden Bindungen (Staatsangehörigkeit, Meldeadresse, Ex-Frau, Tochter) - zumal vorwiegend bürokratischer Natur - genügten nicht, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Auch sei der Erblasser trotz Dialysepflicht bis zu seinem Tod in Spanien geblieben und habe sich gegen einen Aufenthalt in Deutschland entschieden, obwohl er die objektiv erforderlichen Versorgungsleistungen auch in Deutschland hätte erhalten können. Hintergrund des Verbleibens in Spanien bis zu seinem Tod sei daher offensichtlich gerade auch die soziale Verwurzelung des Erblassers in Spanien gewesen. Der Beschluss sei unanfechtbar. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das ENZ widerrufen worden sei, auch wenn die Ausfertigungen mit Ablauf von sechs Monaten nach Ausstellung (mithin am 25.01.2020 bzw. 05.09.2020) ihre Gültigkeit verloren hätten.

Die beiden vorgenannten Beschlüsse des Nachlassgerichts sind ausweislich der jeweiligen Empfangsbekenntnisse der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 am 26.04.2023 und dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 am 17.05.2023 zugestellt worden, jeweils mit Abschriften des Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 vom 21.02.2023.

Mit dem am 18.05.2023 elektronisch bei dem Amtsgericht eingegangenen, an dieses gerichteten Schriftsatz vom 19.05.2023, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 79 ff. d. A. mit Anlagen), hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 Beschwerde gegen die beiden Beschlüsse des Nachlassgerichts eingelegt, mit am 02.06.2023 elektronisch bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.05.2023, auf den wegen seiner Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 101 ff. d. A.), hat dies der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 getan. Die Beschwerden gegen den späteren zweiten Beschluss des Nachlassgerichts werden bei dem Senat unter dem Az. 20 W 147/23 geführt. Mit Beschluss ebenfalls vom heutigen Tage ist dieser zweite Beschluss des Nachlassgerichts von dem Senat aufgehoben worden, allerdings nicht etwa, weil der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hätte, sondern wegen fehlender gesetzlicher Grundlage für diese Unzuständigkeitserklärung des Nachlassgerichts.

Die Beschwerdebegründungen stimmen inhaltlich in weiten Teilen überein. Nach der Rüge rechtlichen Gehörs in Bezug auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 vom 21.02.2023 wird darauf hingewiesen, dass sich das Nachlassgericht mit der Frage der Echtheit des Testaments nicht auseinandergesetzt habe. Ebenso werde die Frage einer Erbenstellung der Beteiligten zu 1 nicht begründet. Das Gericht unterstelle, dass der Erblasser 30 Jahre in Spanien gewohnt habe und verkenne damit, dass der Erblasser 30 Jahre lang zwei Wohnsitze gehabt habe, und zwar einen in Deutschland und einen in Spanien, wobei der letzte Aufenthalt nur eines von vielen Kriterien bei der zu treffenden Abwägung aller Umstände sei. Das Gericht übersehe auch, dass das vermeintliche Testament errichtet worden sei, bevor die Europäische Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 in Kraft getreten sei, womit der Erblasser ggf. von seinem Gestaltungsrecht (der Wahl des anzuwendenden Rechts) Gebrauch gemacht habe. Es möge dahinstehen, ob und dass die Beteiligte zu 1 eine der Lebensabschnittspartnerinnen des Erblassers gewesen sei. Dennoch habe dieser an seiner Ehe festgehalten und sei deshalb bis zu einem Tod mit seiner Ehefrau verheiratet und unter gleicher Adresse mit ihr in Stadt1 gemeldet gewesen. Es treffe also nicht zu, dass der Erblasser mit der Beteiligten zu 1 in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gelebt habe. Die Steuern seien gemeinsam mit seiner Ehefrau erklärt worden, einschließlich der Einkünfte in Spanien. Der Erblasser sei zwar auch in Spanien gemeldet gewesen, dort aber gerade nicht in eingetragener Lebensgemeinschaft, sondern nur unter gleicher Adresse. Der Erblasser habe zwar ein Restaurant in Spanien gehabt, das er vermietet, verpachtet und teilweise selbst betrieben habe. Dessen Betrieb sei aber schon vor 10 Jahren eingestellt worden. Er habe auch einen Geschäftsbetrieb in Deutschland gehabt, nämlich einen Obst- und Gemüsehandel, d. h. einen Großhandel und einen Einzelhandel, wobei er nur den Großhandel und den bereits in den 70er Jahren verkauft habe. Der Einzelhandel sei weiter betrieben worden, zuletzt von der Beteiligten zu 3, die auch die Geschäftsführerin des Restaurants in Spanien gewesen sei und noch heute gleichfalls dort gemeldet sei; dies, wie ihr Vater, ohne ihren Lebensmittelpunkt dort zu haben.

Auch habe die Beteiligte zu 1 in Spanien nichts mit dem Erblasser aufgebaut. Dort sei bereits alles vorhanden und vom Vermögen der Eheleute Q bezahlt gewesen, über das der Erblasser alleine verfügt habe. Sie habe sich dort sozusagen „ins gemachte Nest“ gesetzt, denn die Grundstücke, die gerade nicht vollständig dem Verstorbenen gehört hätten, seien bereits erworben gewesen, die Gebäude errichtet, und das Restaurant bereits im Jahr 1976 parallel zum Betrieb des Obst- und Gemüsehandels in Stadt1 (damals noch Stadtteil1) eröffnet und vermietet worden. Streit zwischen Vater und Sohn gebe es aus diversen Gründen immer mal wieder in Familien, gleichwohl sei der Beteiligte zu 2 immer für seinen Vater da gewesen. Darauf hätten sich der Verstorbene wie auch die Beteiligte zu 1 immer verlassen. Zur Frage des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes werde noch auf die in der Anlage übersandten Kopien verwiesen (darunter etwa ein Befundschreiben des Hausarzt B vom 23.03.2018 an den Beteiligten zu 2). Niemals hätte der Verstorbene mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien in Deutschland eine Steuererklärung abgegeben und auch noch Steuern bezahlt.

Mit Beschluss vom 29.06.2023, auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 120 f. d. A.), hat die Richterin am Amtsgericht den jeweiligen Beschwerden gegen ihre beiden Beschlüsse vom 15.03.2023 nicht abgeholfen. Sie hat erneut ausgeführt, dass das Amtsgericht Seligenstadt nach Art. 4 ff. EuErbVO nicht zuständig sei. Sie hat unter anderem dargelegt, es spreche gegen den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, dass der Erblasser seit Jahrzehnten von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Es hätte zwar Besuche und Verbindungen zu den Kindern des Erblassers gegeben, jedoch hätten diese keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet. Der Erblasser habe die meiste Zeit seines Lebensalltags auf Insel1 verbracht und nicht beabsichtigt, nach Deutschland zurückzukehren. An dieser Entscheidung ändere auch die Tatsache nichts, dass der Erblasser in Deutschland gemeldet gewesen sei und dort einen Wohnsitz gehabt habe. Hierfür könnten viele andere Gründe sprechen, wie zum Beispiel die Teilnahme an Wahlen. Der Erblasser habe trotz seines gewöhnlichen Aufenthalts auf Insel1 bei politischen Entscheidungen in Deutschland mitwirken wollen. Dieses Handeln könne jedoch nicht zwangsläufig auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hinweisen. Die Aufenthalte des Erblassers an seiner in Deutschland gemeldeten Adresse seien meist von kurzer Dauer und mit Urlauben zu vergleichen gewesen. Es werde davon ausgegangen, dass der Erblasser seinen familiären und sozialen Lebensmittelpunkt von seinem Herkunftsstaat (Deutschland) in einen anderen Staat (Spanien) verlegt habe. Auch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat für Arztbesuche sei für die Bewertung des gewöhnlichen Aufenthalts unerheblich. Für den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers auf Insel1 spreche auch, dass er die meisten sozialen Kontakte dortzulande gepflegt habe. Er habe mit seiner Partnerin jahrelang zusammen in einem Haus gelebt und sei regelmäßig zum Golf gegangen. Weiterhin habe er spanisch gesprochen. Unerheblich sei, dass der Erblasser mit seiner in Deutschland lebenden Frau noch verheiratet gewesen sei, da sie voneinander getrennt gelebt hätten. Es gebe viele Gründe, weshalb sich getrenntlebende Ehepaare nicht scheiden lassen wollen, jedoch könne daraus nicht geschlossen werden, dass sich wegen der noch bestehenden Ehe der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bei seiner von ihm getrennten Ehefrau befunden habe. Es sei unerheblich, dass das Testament des Erblassers vermeintlich nach deutschem Recht erstellt wurde. Auch die Belegenheit von Vermögen spreche für den gewöhnlichen Aufenthalt auf Insel1. Der Erblasser sei Eigentümer eines Drittels eines Grundstückes mit dazugehörigem Haus auf Insel1 gewesen. Er habe diese Immobilie seit 30 Jahren für eigene Zwecke genutzt und habe in Deutschland lediglich 10.000,00 Euro auf einem deutschen Bankkonto gehabt. Dies sei ein vergleichsweise geringeres Vermögen als das auf Insel1. Da das Amtsgericht Seligenstadt unzuständig sei und gewesen sei, sei das ENZ schon aus diesem Grund zu widerrufen.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 hat mit zwei Schriftsätzen an den Senat vom 30.07.2023, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (BI. 136 ff u. 140 ff. d. A.), weiter Stellung genommen. Sie hat - abgesehen von Wiederholungen bisherigen Sachvortrags - u. a. darauf hingewiesen, dass es nicht zutreffe, dass der Erblasser seit Jahrzehnten von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe; vielmehr sei er nach wie vor mit dieser verheiratet und unter der gleichen Adresse wie sie gemeldet gewesen. Er habe nie eine eigene Steuererklärung abgegeben, wie das bei getrenntlebenden Ehepartnern der Fall sei. Außerdem würden zum Getrenntleben Unterhaltszahlungen gehören, die jedoch nie geflossen oder gar eingefordert worden seien. Hätten die Eheleute getrennt gelebt, so hätte der Erblasser dies dem Finanzamt angezeigt und keinen Grund gehabt, seinen Wohnsitz in Stadt1 beizubehalten. Der familiäre Zusammenhalt sei ihm wichtig gewesen und da sei nun mal Stadt1 maßgebend gewesen, wo seine Ehefrau, die Kinder und die Enkelkinder in und um Stadt1 gelebt hätten wie er auch und wo seine Wohnung sich noch heute befinde. Dort habe er am sozialen Leben teilgenommen und auch an Wahlen und es seien alle Fäden zusammengelaufen bei seinem Hausarzt, mit dem er die Behandlung - auch in Spanien - koordiniert habe. Es sei eine schlichte Tatsache, dass der Erblasser auch in Spanien mit Frauen zusammengelebt habe, von denen die Beteiligte zu 1 eine von mehreren Lebensabschnittsgefährtinnen gewesen sei. Vermögen könne man überall anlegen. Auch habe der Erblasser in anderen Ländern, unter anderem in Deutschland Golf gespielt. Seine spanischen Sprachkenntnisse hätten sich in sehr bescheidenen Grenzen gehalten und er habe, soweit es um behördliche Sachen gegangen sei, Unterstützung benötigt, häufig von seinem spanisch sprechenden Sohn. Seine Sprache sei Deutsch gewesen und diese sei es auch geblieben. Er sei Deutscher gewesen, worauf er großen Wert gelegt habe. Wäre er tatsächlich in Spanien verwurzelt gewesen und hätte er gewollt, dass spanisches Recht Anwendung finde, hätte er das „Testament" spanisch verfassen können und er hätte sein Testament bei einem Notar vor Ort errichtet.

Auch der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 hat gegenüber dem Senat mit Schriftsatz vom 25.09.2023, auf den ebenfalls im Einzelnen Bezug genommen wird (BI. 146 f. d. A.), erneut Stellung genommen. Unter anderem hat er mitgeteilt, der Beteiligte zu 2 habe sich leider erst jetzt daran erinnert, dass der Erblasser in den neunziger Jahren einen Herzinfarkt gehabt habe, in dessen Folge es zu einer schweren Existenzkrise des Erblassers gekommen sei, dies nachdem er kurz zuvor seinen Schwerpunkt nach Insel1 habe verlegen wollen. Hiervon habe er nun aber ausdrücklich Abstand genommen und sich entschieden, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu behalten. Dies wegen seiner familiären Situation, der besseren medizinischen Versorgung und dem besseren Sozialsystem. Auch habe er sich weiter entschieden, von seiner privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, worüber es 1994 zu einem Rechtsstreit beim Sozialgericht in Frankfurt gekommen sei. Der Wechsel zur C sei gelungen, dieser sei er treu geblieben bis zu seinem Tod, ohne einen Wechsel seines ständigen Aufenthaltsortes (Wohnsitzes) anzuzeigen. Es werde gebeten, die Unterlagen gegebenenfalls bei der C anzufordern. Im Rahmen des Verfahrens habe der Erblasser gegenüber der Krankenkasse und dem Gericht ausdrücklich erklärt, dass er seinen ständigen Aufenthalt in Stadt1 beibehalte, gegebenenfalls diesen nach dort zurückverlege, wenn er auch hoffe, weiterhin viel Zeit auf dem sonnigen Insel1 verbringen zu können, da dies für seine angeschlagene Gesundheit außerordentlich förderlich gewesen sei. Hieran habe sich bis zum Tod des Erblassers nichts geändert. Der Erblasser habe seinen Lebensmittelpunkt in Stadt1 gehabt, habe das Gesundheits-Monitoring seinem deutschen Hausarzt überlassen und viel Zeit auf Insel1 verbracht. Nach dort habe er stolz seine deutschen Freunde, Sportkameraden und seine Familie eingeladen. Er sei jedoch Deutscher geblieben, der insbesondere auch seine deutschen Essgewohnheiten und seinen deutschen Lebensstil beibehalten habe. Legendär seien seine Einladungen zu Handkäse mit Musik, Äppelwoi, Äppelkorn und Jägermeister gewesen sowie die Spargelzeit, zu der er deutschen Spargel nach Insel1 gebracht habe und habe bringen lassen. Im Hause sei ausschließlich deutsches Fernsehen gelaufen und seine Zeitungen seien die „Bild" und das deutsche „Mallorca Magazin" gewesen. Im deutschen Fernsehen habe er den deutschen Sport und die deutsche Politik verfolgt. Die spanische Politik habe ihn ebenso wenig interessiert wie das spanische Sportgeschehen. Die spanische Sprache habe er nicht erlernt, sie sei ihm fremd geblieben.

Mit Schriftsatz an den Senat vom 26.10.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 noch die bereits erwähnte erweiterte Melderegisterauskunft der Stadt1 vom 18.10.2023 an den Senat übersandt (BI. 158 d. A.). Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 hat mit Schriftsatz an den Senat vom 27.11.2023 (BI. 166 f. d. A.) erneut Stellung genommen, dabei jedoch im Wesentlichen bisherigen Vortrag wiederholt. Mit Schriftsatz an den Senat vom 14.02.2024 (BI. 173 f. d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 sodann ein Schreiben der früheren Rechtsanwälte des Erblassers vom 15.11.1994 an die C übersandt. Das damalige Verfahren habe dazu geführt, dass der Erblasser zuerst im Rahmen der Familienversicherung seiner Ehefrau in die gesetzliche Krankenversicherung der C aufgenommen worden sei und mit Bezug seiner Altersrente dann selbst Versicherungsnehmer der C geworden sei. Aus dem in Kopie vorgelegten Schreiben vom 15.11.1994 ergibt sich, dass der Erblasser eigentlich aus gesundheitlichen Gründen seinen Hauptwohnsitz nach Spanien verlegt gehabt habe in der Hoffnung, dass ihm das dortige Klima besser bekomme. Die diesbezüglichen Erwartungen seien leider nicht erfüllt worden. Es sei vielmehr zu einem Herzinfarkt und einer damit verbundenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Erblassers gekommen. Dieser habe sich deshalb dazu entschlossen, seinen Hauptwohnsitz zurück nach Deutschland zu verlegen, wo er bisher seinen Zweitwohnsitz gehabt habe. Er werde seinen Wohnsitz in Spanien allerdings als Zweitwohnsitz beibehalten und hoffe, auch in Zukunft, dort einen Großteil des Jahres bei besserer Gesundheit verbringen zu können. Wie in diesem Schreiben dargelegt, sei der Erblasser dann auch verfahren. Weiterhin legt auch der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 bereits vorgetragene Umstände dar, die nach seiner Ansicht für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland sprechen würden (Hausarzt, deutscher Führerschein, Erwirtschaften von Einkünften durch Rente und Miete, Geldfluss über sein Konto bei der Bank in Stadt1, Teilnahme an Wahlen in Deutschland, Anerkennung als Schwerbehinderter in Deutschland). Die spanische Sprache habe er nicht erlernt, es sei falsch, dass er spanisch gesprochen habe. Auch die weiteren Beteiligten hätten Konten in Spanien, schon um die in Spanien anfallenden Kosten und Grundbesitzabgaben bestreiten zu können. Nicht anders habe es sich mit dem Erblasser verhalten, der sein spanisches Konto mit seinen deutschen Einkünften, den einzigen, die er gehabt habe, aufgefüllt habe, um seine Kosten bestreiten zu können.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 (BI. 179 ff. d. A. mit Anlage) hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2, eine von den Beteiligten zu 1 und 2 unterschriebene Gerichtsstandsvereinbarung vom 01.02.2024 vorgelegt. Dort haben diese erklärt, sie gingen davon aus, dass das Testament des Erblassers nicht ordnungsgemäß errichtet worden sei und haben „gemäß den Art. 7b und Ad. 6b der EuErbVO“ die Zuständigkeit des Amtsgerichts Seligenstadt als Heimatgericht bzw. als Nachlassgericht vereinbart. Im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 sich den vorausgegangenen Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 angeschlossen und unter anderem noch erklärt, dass der Erblasser seinen Wohnsitz in den achtziger Jahren nach Spanien habe verlegen wollen. Hiervon habe er jedoch Abstand genommen, nachdem es zur Trennung seiner Tochter von deren damaligem Ehemann und Miteigentümer der Immobilie in Spanien gekommen sei, um sich um seine Tochter und seine Enkelin E zu kümmern. Seine Tochter habe er auch geschäftlich unterstützt, bis diese den Obsthandel ohne ihren Ehemann, aber mit Hilfe der Mutter habe führen können.

Mit Schriftsatz an den Senat vom 06.11.2024 (BI. 199 f. d. A. bzw. BI. 1 f. d. e-Akte) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 um zeitnahe Informationen zum Verfahrensstand gebeten. Weiterhin hat er mitgeteilt, dass sich die Gegenseite auf der Basis des zuvor erteilten aber wieder eingezogenen Erbscheins des Nachlassgerichts in Spanien als Eigentümer von Nachlassimmobilien im spanischen Grundbuch habe eintragen lassen und diese nun zum Verkauf anböten. Auch werde die Immobilie seitens der Kinder aktuell in Verkaufsvorbereitungen umgebaut. Es werde um möglichst umgehende Rückinformation zum Verfahrensstand gebeten, sowie um Freigabe des Originaltestaments, da durch Nichtherausgabe in Spanien das entsprechende notarielle Rechtsnachfolgeverfahren mangels Originaltestamentspräsentation nicht fristgerecht weiterverfolgt werden könne. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 und 3 haben mit Schriftsätzen vom 30.12.2024 (BI. 209 ff. d. A. bzw. BI. 1 1 ff. d. e-Akte) und 06.01.2025 (BI. 215 ff. d. A. bzw. BI. 17 ff. d. e-Akte) erneut Stellung genommen. Dort haben sie unter anderem dargelegt, dass die Beteiligten bereits am Todestag des Erblassers zusammengekommen seien und die Beteiligte zu 1 auch das Testament aus der Verwahrung geholt habe. Der Inhalt des Testaments sei den Beteiligten nicht nachvollziehbar gewesen, insbesondere sei das Testament offensichtlich nicht durchführbar gewesen. Nach Rücksprache mit einem Steuerberater habe sich bestätigt, dass das Testament nicht durchführbar gewesen sei. Nach dessen Meinung habe das Testament deshalb nicht vorgelegt werden sollen. Dem hätten sich alle Beteiligten angeschlossen, ohne dass zu diesem Zeitpunkt Bedenken bestanden hätten, dass der Erblasser das Testament selbst verfasst habe. Folgerichtig hätten die Beteiligten dann das Testament auch nicht vorgelegt. Alleine vor diesem Hintergrund und im ausdrücklichen Einverständnis mit der Beteiligten zu 1 hätten die Beteiligten zu 2 und 3 dann unter dem 19.07.2019 den „Erbschein“ beantragt. Während die Geschwister wieder nach Deutschland zurückgekehrt seien, sei die Beteiligte zu 1 auf Insel1 verblieben, wo sie sich unerlaubt in den Besitz des Nachlasses gebracht habe. Alle werthaltigen Nachlassgegenstände seien aus dem Anwesen verschwunden. Der Inhalt eines Bankschließfaches (Gold) und eines Depots (Wertpapiere) bei der Niederlassung der Bank1 in Hauptstadt1 sei ebenso ungeklärt wie der Bestand eines Bankkontos des Erblassers in Polen. Auch habe zum Nachlass eine vollständig eingerichtete Werkstatt mit Werkzeugen und Maschinen des Erblassers gehört, über die er als Schlosser verfügt habe und die ebenfalls verschwunden seien. Bereits bei Testamentserrichtung habe der Erblasser an einer chronischen Nierenerkrankung gelitten, welche die Notwendigkeit einer andauernden Dialysebehandlung zur Folge gehabt habe. Es sei medizinisch anerkannt, dass bei Betroffenen mit chronischer Nierenerkrankung kognitive Auffälligkeiten auftreten könnten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Erblasser allein unter dem Einfluss der Erblasserin das Testament errichtet habe und die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse schlicht nicht realisiert habe. Im Jahre 2022 seien die Beteiligten zu 2 und 3 überraschend von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 aufgefordert worden, 200.000,00 Euro zu zahlen oder eine Strafanzeige wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung etc. zu erhalten, nachdem die Beteiligte zu 1 wieder nach Insel1 zurückgekehrt gewesen sei und zwar zu dem besten Freund des Erblassers, mit dem sie heute zusammenlebe. Ein Verkauf der Immobilie sei nicht beabsichtigt. Es seien lediglich dringend notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden.

Letztlich wird auf den nicht im Einzelnen in Bezug genommenen weiteren Akteninhalt verwiesen

Il.

A. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts über den Widerruf des Nachlasszeugnisses, über welche nach §§

43 Abs. 1 S. 1, 35 IntErbRVG, 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, sind statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere formgemäß und fristgerecht eingelegt worden (§ 43 Abs. 1 i. V. m. 33 Abs. 1 IntErbRVG, § 43 Abs. 3 Nr. 1 IntErbRVG, S 35 IntErbRVG i. V. m. §§ 64 Abs. 2 und 65 Abs. 1 FamFG). Die Beteiligten zu 2 und 3 sind nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 IntErbRVG auch beschwerdeberechtigt, da das dort erforderte „berechtigte Interesse" im Sinne dieser Vorschrift - die den Wortlaut von Art. 72 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO wiederholt und die europarechtlich auszulegen ist (vgl. etwa Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 43 IntErbRVG, Rn. 7 m. w. N.) -jedenfalls für denjenigen besteht, der - wie hier die Beteiligten zu 2 und 3 - im widerrufenen ENZ als Erbe ausgewiesen ist und darüber hinaus die Beteiligten zu 2 und 3 zweifellos auch zu den Personen gehören, die ein solches ENZ nach dem Erblasser beantragen könnten (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Kleinschmidt in jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 22.10.2024, Art. 72 EuErbVO Rn. 16; Dutta in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, Art. 72 EuErbVO Rn. 4, zitiert nach beck-online; J. Schmidt in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.12.2024, Art. 72 EurErbVo Rn. 12 ff.). B. Die Beschwerden sind nicht deswegen begründet, weil das Nachlassgericht für die Widerrufsentscheidung international oder örtlich nicht zuständig gewesen wäre.

Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Nachlassgericht für den Widerruf des von ihm selbst unter dem 22.07.2019 ausgestellten ENZ nach Art. 4 EuErbVO als Gericht des Mitgliedsstaats zuständig gewesen ist, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (eine derartige Zuständigkeit bestand allerdings tatsächlich nicht, da sich dieser gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Spanien befand, vgl. Il. C. 3. c. dieses Senatsbeschlusses).

Örtlich und international zuständig für den Widerruf eines von ihm ausgestellten ENZ ist nämlich immer die Ausstellungsbehörde selbst - hier also das Nachlassgericht Seligenstadt -, also auch dann, wenn sie etwa ihre internationale Zuständigkeit zuvor verkannt hatte. Art. 71 Abs. 2 EuErbVO, wonach „die Ausstellungsbehörde" das ENZ widerruft, enthält insoweit eine versteckte Zuständigkeitsregelung, die dann auch die internationale Zuständigkeit für den Widerruf umfasst. Nimmt also eine Ausstellungsbehörde in einem Mitgliedsstaat zu Unrecht ihre internationale Zuständigkeit an und stellt ein ENZ aus, dass sich später als unrichtig erweist, kann nur diese konkrete Ausstellungsbehörde das Zeugnis widerrufen; den Behörden in dem für die Erbsache eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat steht diese Befugnis nicht zu (vgl. insg. etwa Fornasier in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 64 EuErbVO Rn. 20 und Art. 71 EuErbVO Rn. 7, Nordmeier in Hüßtege/ Mansel/Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Rom-Verordnungen, 4. Aufl. 2024, Art. 71 EuErbVO Rn. 2, jeweils zitiert nach beck-online; Grziwotz, a. a. O., Art. 71 EuErbVO Rn. 7; Kleinschmidt, a. a. O., Art. 71 EuErbVO Rn. 3; Dutta, a. a. O., Art. 71 EuErbVO Rn. 1; dies entspricht auch der allgemein zur Einziehung eines deutschen Erbscheins vertretenen Auffassung, vgl. etwa Gierl in Burandt/Rojahn, FamFG, 4. Aufl. 2022, S 353 Rn. 3, m. w. N., zitiert nach beck-online; Herzog in Staudinger, BGB, 2023, S 2361 Rn. 14, m. w. N., zitiert nach juris).

Dass sich das Nachlassgericht mit seinem zweiten Beschluss vom 15.03.2023 „für unzuständig“ erklärt hat, ändert an dieser vom Nachlassgericht ja auch selbst angenommenen Widerrufszuständigkeit schon deswegen nichts, weil dieser zweite Beschluss zeitlich nach dem Widerrufsbeschluss erfolgt ist.

C. Das Nachlassgericht hat das ENZ zu Recht widerrufen.

Nach § 38 IntErbRVG hat das Gericht ein unrichtiges ENZ auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen, wobei der Widerruf auch von Amts wegen zu erfolgen hat, und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sind die Vorgaben von Art. 71 Abs. 2 EuErbVO zu beachten, wonach die Ausstellungsbehörde das ENZ auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder, soweit dies nach innerstaatlichem Recht - wie hier nach deutschem Recht - möglich ist, von Amts wegen ändert oder widerruft, wenn feststeht, dass das Zeugnis oder einzelne Teile des Zeugnisses inhaltlich unrichtig sind.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 meint, der Widerruf sei schon deswegen nicht erforderlich, weil das ENZ bereits mit Ablauf von sechs Monaten nach der Ausstellung der beglaubigten Abschrift seine Gültigkeit verloren habe, berücksichtigt dies nicht die Rechtslage. Lediglich die von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschriften des ENZ sind nach Art. 70 Abs. 3 S. 1 EuErbVO nur für den begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig. Für das nach Art. 70 Abs. 1 EuErbVO von der Ausstellungsbehörde zu bewahrende ENZ sieht die Verordnung hingegen kein Ablaufdatum vor.

Eine Antragsberechtigung der Beteiligten zu 1 für den Widerruf des ENZ - von einem entsprechenden Antrag wird man ausgehen dürfen, auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 in seinem Schriftsatz vom 29.09.2022 (a. a. O.) wörtlich beantragt hatte, „den ausgestellten Erbschein einzuziehen" - dürfte selbst dann bestehen, wenn das als Testament eröffnete Schriftstück tatsächlich nicht vom Erblasser errichtet worden sein sollte oder aber wegen Anfechtung entfallen sein sollte. Dies jedenfalls dann, wenn man das in Art. 71 Abs. 2 EuErbVO geforderte „berechtigte Interesse" weit fassen wollte. So wird etwa vertreten, dass auch solche Personen antragsbefugt seien, denen gegenüber ein ENZ Verwendung finde (vgl. J. Schmidt, a. a. O., Art. 71 EuErbVo Rn. 24) oder die von den Beweis- und Gutglaubenswirkungen des ENZ betroffen seien (vgl. Fornasier, a. a. O., Art. 71 EuErbVO Rn. 5), was man auch in Bezug auf die Beteiligte zu 1 anzunehmen haben wird, der gegenüber sich die Beteiligten zu 2 und 3 durch das ENZ als Erben legitimieren.

Soweit man eine Antragsberechtigung etwa dann annehmen wollte, wenn die Rechtsstellung des Antragstellers durch die im ENZ bescheinigte Sach- und Rechtslage tangiert wird (vgl. Nordmeier, a. a. O. Rn. 5) oder dessen Rechtsstellung bisher nicht im Zeugnis bescheinigt worden ist (vgl. Dutta, a. a. O., Rn. 5), wird man die Frage, ob eine solche Rechtsstellung tatsächlich besteht, nicht als Voraussetzung der Antragsberechtigung zu fassen haben, sondern als doppelrelevante Tatsache für die Antragsberechtigung genügen lassen müssen, sodass es ausreichend wäre, dass die Beteiligte zu 1 sich zunächst auf das vorliegende eröffnete Schriftstück als Testament des Erblassers beruft und sich möglicherweise aus diesem auch eine Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 als Erbin ergeben könnte - was jedenfalls nicht ohne Weiteres von vornherein ausgeschlossen werden könnte.

Letztlich kommt es aber auf die Antragsberechtigung der Beteiligten zu 1 nicht entscheidend an, denn auch, wenn eine solche nicht bestünde, hatte das Nachlassgericht schon aufgrund des Vortrags der Beteiligten zu 1 - aber auch bereits nachdem der Beteiligte zu 2 dem Nachlassgericht die Kopie des als Testament des Erblassers eröffneten Schriftstücks übersandt hatte - nach § 35 Abs. 1 IntErbRVG i. V. m. S 26 FamFG von Amts wegen Ermittlungen durchzuführen, um einen Widerruf des ENZ zu prüfen.

  1. Das ENZ ist unrichtig im Sinne von S 38 Abs. 1 S. 1 IntErbRVG, da es von einem international unzuständigen Gericht ausgestellt wurde, und ist somit zu widerrufen.

Hiervon ist letztlich auch das Nachlassgericht ausgegangen, auch wenn die Richterin am Amtsgericht als Widerrufsgrund im angefochtenen Beschluss lediglich ohne weitere Begründung dargelegt hat, das ENZ sei „vom nicht zuständigen Amtsgericht Seligenstadt erlassen" worden. Jedenfalls aus den Darlegungen im Nichtabhilfebeschluss und den dortigen umfangreichen Ausführungen zur Frage des von ihr anhand von Art. 4 EuErbVO geprüften gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, wird dies deutlich. Ihre Ansicht eines letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Spanien hat sie im Übrigen ja auch bereits in ihrem zweiten nachfolgenden Beschluss vom 15.03.2023 umfassend dargelegt.

Bei dem für die Auslegung, wann eine Unrichtigkeit im Sinne von § 38 IntErbRVG vorliegt, zu beachtenden Art. 71 Abs. 2 EuErbVO wird unterschiedlich beurteilt, wann die dort vorausgesetzte „inhaltliche Unrichtigkeit" vorliegt. So vertritt etwa J. Schmidt (a. a. O., Rn. 15 ff., m. w. N. für seine Auffassung) - vergleichbar mit der Rechtslage bei der Einziehung eines deutschen Erbscheins - die Auffassung, dass ein ENZ dann unrichtig ist, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung bereits ursprünglich nicht vorhanden gewesen oder nachträglich weggefallen seien, wobei es sich um eine materielle oder formelle Unrichtigkeit handeln könne. Eine materielle Unrichtigkeit aus sachlichen Gründen könne etwa vorliegen, wenn ein Testament nicht berücksichtigt sei oder Erben nicht berücksichtigt oder falsch angegeben seien. Eine formelle Unrichtigkeit sei anzunehmen, wenn eine Verfahrensvoraussetzung gefehlt habe, da die grundlegenden Verfahrensvoraussetzungen - wie etwa die Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde (vgl. Art. 68 c) EurErbVO) - durch die entsprechenden Angabepflichten nach Art. 68 EuErbVO zum Inhalt des ENZ gehörten und somit auch in diesen Fällen eine „inhaltliche Unrichtigkeit“ vorliege. Im Übrigen seien andere Sprachfassungen insoweit ohnehin genereller formuliert: So verlange etwa speziell die im Rat zugrunde gelegte englische Sprachfassung nur „that the Certificate or individual elements thereof are not accurate", die frz. „que ledit certificat ou certains des éléments ne correspondent pas å la réalité". Vor allem aber bestünden sonst im Falle formeller Unrichtigkeiten gar keine Rechtsschutzmöglichkeiten, was evident nicht gewollt sein könne. Nordmeier (a. a. O., Rn. 9) nimmt eine „inhaltliche Unrichtigkeit" dann an, wenn die im ENZ ausgewiesene Sach- und Rechtslage von der tatsächlichen abweiche. Jedwede inhaltliche Unrichtigkeit müsse durch Änderung oder Widerruf des ENZ beseitigt werden, nicht nur diejenige, auf welche sich die Wirkungen des ENZ nach Art. 69 Abs. 2 bis 4 EuErbVO bezögen. Denn eine Einschränkung auf diejenigen Umstände, auf welche sich die Wirkungen des ENZ erstreckten, finde sich im Normtext nicht. In Fußnote 20 erklärt er dann ausdrücklich, dass ein Widerruf des ENZ jedenfalls dann notwendig sei, wenn dieses - etwa wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde - gänzlich aus der Welt geschafft werden müsse. Dies entspricht auch seiner Kommentierung in Rn. 2 (a. a. O.), wonach eine Ausstellungsbehörde das Fehlen ihrer internationalen Zuständigkeit nachträglich erkennen könne, und sie in diesem Fall das ENZ widerrufen können müsse. Dutta (a. a. O., Rn. 4) hält das ENZ für „inhaltlich unrichtig", wenn die Tatsachen oder die Rechtslage, die im ENZ bescheinigt würden, nicht der Wirklichkeit entsprächen, allerdings mit der Einschränkung, soweit das ENZ insoweit nach Art. 69 Abs. 2 EuErbVO eine Vermutungswirkung entfalte. Ohne nähere Erläuterung erachtet Köhler (in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 3. Aufl. 2023, Art. 71 EuErbVO Rn. 4) das ENZ dann für unrichtig, wenn es nicht der wahren Rechtslage entspreche. Fomasier (a. a. O. Rn. 4) ist der Auffassung, dass unter „inhaltlicher Unrichtigkeit" in Abgrenzung zu den in Art. 71 Abs. 1 EuErbVO geregelten Schreibfehlern die materielle Fehlerhaftigkeit des Zeugnisses zu verstehen sei. Diese liege vor, wenn die im Zeugnis dokumentierten Feststellungen, soweit sie von den Beweis- und Gutglaubenswirkungen nach Art. 69 EuErbVO erfasst würden, nicht der wahren materiellen Rechtslage entsprächen. Hingegen sei Art. 71 Abs. 2 EuErbVO ausweislich seines Wortlauts („inhaltlich unrichtig") nicht auch auf formelle Fehler wie die Unzuständigkeit der Ausstellungsbehörde anwendbar. Derartige Verfahrensfehler könnten grundsätzlich nur im Rechtsmittelverfahren gemäß Art. 72 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO beseitigt werden (so auch Kleinschmidt, a. a. O., Rn. 7, auch m. w. N. zu der Eingangs dieses Absatzes vom Senat dargelegten, von J. Schmidt vertretenen Gegenauffassung). Nach Grziwotz (a. a. O. Rn. 8) ist das ENZ unrichtig, wenn es nach dem jeweils anzuwendenden Recht die bezeugte Rechtsstellung und/oder die aufgeführten Rechte oder Befugnisse unzutreffend ausweise. Dies sei auch dann der Fall, wenn Bedingungen und/oder Beschränkungen im Zeugnis nicht oder nicht vollständig aufgeführt würden. Die Unrichtigkeit des Zeugnisses ergebe sich somit aus seinen Wirkungen, insbesondere aus Art. 69 Abs. 2, 3 und 4 EuErbVO. Aus der Fußnote 6 ergibt sich dann, dass er die Eingangs dieses Absatzes vom Senat dargelegte Auffassung von J. Schmidt als gegenüber seiner Auffassung „weitergehend" ansieht.

Der Senat folgt der (u. a.) von J. Schmidt und Nordmeier vertretenen Ansicht, dass auch die fehlende internationale Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde eine „inhaltliche Unrichtigkeit" des ENZ nach sich zieht. Für diese Auffassung spricht, dass Art. 68 EuErbVO ausweislich seiner amtlichen Überschrift: „Inhalt des Nachlasszeugnisses" den Inhalt des ENZ definiert. Wenn dann Art. 71 Abs. 2 EuErbVO voraussetzt, dass das ENZ zu widerrufen ist, wenn es „inhaltlich unrichtig" ist, kann davon ausgegangen werden, dass hier an den konkreten tatsächlichen Inhalt des ENZ anzuknüpfen ist und nicht etwa an eine Vermutungswirkung des Zeugnisses nach Art. 69 Abs. 2 EuErbVO. Soweit sich die Gegenansicht also zur Begründung ihrer Ansicht auf den Wortlaut von Art. 71 Abs. 2 EuErbVO „inhaltlich" beruft, überzeugt dies schon nach der Gesetzessystematik nicht.

Soweit die Gegenansicht weiterhin meint, ein „solcher Verfahrensfehler" könne nur im Rechtsmittelverfahren gemäß Art. 72 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO beseitigt werden, also in einem Beschwerdeverfahren nach Ausstellung eines ENZ nach Art. 67 EuErbVO, stellt dies zunächst wohl auf den im deutschen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz ab, dass die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens immer von Amts wegen zu prüfen ist. Dieser Fall trifft aber gerade nicht die vorliegende Konstellation, in dem es um einen (späteren) Widerruf eines verfahrensfehlerhaft ausgestellten ENZ nach Art. 71 Abs. 2 EuErbVO geht, und die dortige Frage, ob ein solcher Verfahrensfehler dann auch in dieser Konstellation noch maßgeblich sein kann. Dafür, dass dies nach der EuErbVO nicht der Fall sein soll, gibt es jedoch keinen überzeugenden Grund.

Wenn also wie vorliegend unter 4.1 des ENZ angegeben ist, dass sich die Ausstellungsbehörde in dem Mitgliedstaat befinde, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Erbsache gemäß Art. 4 EuErbVO zuständig seien - was nichts anderes bedeutet als die Annahme eines letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in Deutschland und damit den nach Art. 68 c) EuErbVO im ENZ anzugebenden Umstand, aus dem das Nachlassgericht hier seine Zuständigkeit für die damalige Ausstellung des ENZ hergeleitet hatte - und dieser Umstand aber tatsächlich nicht den Tatsachen entsprach, liegt dann auch eine „inhaltliche Unrichtigkeit" des ENZ vor.

c. Die somit für einen Widerruf des ENZ genügende internationale Unzuständigkeit des Nachlassgerichts bei deren Erlass liegt hier vor, da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Todeszeitpunkt in Spanien hatte. Hiervon ist das Nachlassgericht zu Recht ausgegangen.

aa. Auf die vorliegende Erbsache mit Auslandsbezug (zu letzterem Erfordernis vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16.10.2020, Az. Rs. C-80/19, zitiert nach juris) findet, nachdem der Erblasser nach dem 17.08.2015 verstorben ist, die EuErbVO gemäß deren Art. 83 Abs. 1 Anwendung. Deren Anwendungsbereich ist dann auch nach Art. 1 S. 1 EuErbVO eröffnet, weil es sich um die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser handelt. Somit bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für die vorliegende Erbsache nach Art. 4 EuErbVO, gemäß dem für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21.06.2018 (Az. C-20/17, zitiert nach juris) auch für Art. 4 EuErbVO erklärt, dass Vorschriften über die Zuständigkeitsregeln, soweit sie für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssten, die unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden müsse. In seinem Urteil vom 16.10.2020 (a. a. O.) hat er darauf hingewiesen, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes" im Sinne der EuErbVO in keiner Bestimmung der EuErbVO definiert werde, jedoch auf die Erwägungsgründe 23 und 24 hingewiesen, die insoweit nützliche Hinweise enthielten. Dabei sei der gewöhnliche Aufenthalt von der mit der Erbsache befassten Behörde anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls in einem einzigen Mitgliedsstaat festzulegen. Nach Erwägungsgrund 23 soll die EuErbVO in Anbetracht der zunehmenden Mobilität der Bürger zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege in der Union und einer wirklichen Verbindung zwischen dem Nachlass und dem Mitgliedstaat, in dem die Erbsache abgewickelt wird, als allgemeinen Anknüpfungspunkt zum Zwecke der Bestimmung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes vorsehen. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts solle die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt solle unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen. In Erwägungsgrund 24 wird darauf hingewiesen, dass es sich in einigen Fällen als komplex erweisen könne, den Ort zu bestimmen, an dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen - unter Umständen auch für längere Zeit - in einen anderen Staat begeben habe, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten habe.

In diesem Fall könne - entsprechend den jeweiligen Umständen - davon ausgegangen werden, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in seinem Herkunftsstaat gehabt habe, in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Weitere komplexe Fälle könnten sich ergeben, wenn der Erblasser abwechselnd in mehreren Staaten gelebt habe oder auch von Staat zu Staat gereist sei, ohne sich in einem Staat für längere Zeit niederzulassen. Sei der Erblasser ein Staatsangehöriger eines dieser Staaten gewesen oder habe er alle seine wesentlichen Vermögensgegenstände in einem dieser Staaten gehabt, so könnte seine Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem diese Vermögensgegenstände sich befänden, ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände sein.

Außerhalb des Nachlassrechts hat der EuGH etwa in Ehesachen darauf hingewiesen, dass der gewöhnliche Aufenthalt aus zwei Elementen gebildet sei, dem Willen, den gewöhnlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen an einen bestimmten Ort zu legen und einer hinreichend dauerhaften Anwesenheit an diesem Ort (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 25.11.2021, Az. C-289/20 und vom 01.08.2022, Az. C-501/20, jeweils zitiert nach juris). In einer Kindschaftssache hat der EuGH erklärt, dass auch die Intention der Eltern, sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, berücksichtigt werden könne, wenn sie sich in bestimmten äußeren Umständen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im Aufnahmemitgliedstaat manifestiert habe, wobei die Intention der Eltern grundsätzlich für sich genommen bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes nicht entscheidend sein könne, sondern nur ein „Indiz" sei, das ein Bündel anderer übereinstimmender Gesichtspunkte vervollständigen könne (Urteil vom 08.06.2017, Az. C-111/17 PPU, zitiert nach juris). In seinem Urteil vom 01.08.2022 (a. a. O.) und in seinem Urteil zum Kindschaftsrecht vom 28.06.2018 (Az. C-512/17, zitiert nach juris) hat er festgestellt, dass ein dauerhaftes Fernbleiben aus dem Herkunftsland in der Regel nicht durch gelegentliche und vorübergehende Unterbrechungen im Lebensrhythmus, also durch Besuche im Herkunftsland, auch wenn diese manchmal mehrere Wochen oder Monate dauerten, in Frage gestellt werde; derartige Aufenthalte stellten in der Regel im Rahmen der Feststellung des Orts des gewöhnlichen Aufenthalts keine ausschlaggebende Umstände dar. Im Unterhaltsrecht hat der EuGH darauf hingewiesen, dass das Eigenschaftswort „gewöhnlich" den Schluss zulasse, dass Aufenthalt einen hinreichenden Stabilitätsgrad aufweisen müsse, was vorübergehende und gelegentliche Anwesenheiten ausscheiden lasse (Urteil vom 12.05.2022, Az. C-644/20, zitiert nach juris). In seinem Urteil vom 28.06.2018 (a. a.O.) hat der EuGH u. a. maßgeblich darauf abgestellt, dass der für das Kind sorgende Elternteil seit mehreren Jahren in Brüssel lebe, dort eine berufliche Tätigkeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausübe und es nicht entscheidend sei, dass dieser Elternteil aus Polen stamme und das Kind daher die Kultur dieses Staates teile - was insbesondere die Sprache, in der es sich hauptsächlich verständige, und der Umstand, dass es dort getauft worden sei, belegten - sowie Beziehungen zu den Mitgliedern seiner in Polen ansässigen Verwandtschaft unterhalte. In seinem Urteil vom 25.11.2021 (Az. C-289/20, zitiert nach juris) hat der EuGH in einer Ehesache erklärt, dass es auch bei Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem des früheren Aufenthalts völlig freistehe, eine Reihe sozialer und familiärer Verbindungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu behalten, in dem sich der frühere gewöhnliche Aufenthalt befunden habe. In seinem Urteil vom 01.08.2022 (a. a. O.) hat der EuGH erklärt, dass die spanische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Kinder sowie der Umstand, dass diese in Spanien geboren worden seien, zwar relevante Faktoren darstellen könnten, ohne aber entscheidend zu sein; der Umstand, dass ein Kind aus einem Mitgliedstaat stamme und die Kultur dieses Staates mit einem Elternteil teile, sei nämlich für die Bestimmung des Ortes, an dem dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, nicht entscheidend.

Der Senat hat keine Bedenken, die im vorausgehenden Absatz dargestellten, außerhalb das Nachlassrechts aufgestellten Grundsätze des EuGH zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes unter Berücksichtigung des hiesigen Kontextes auch im Rahmen des Art. 4 EuErbVO für dessen Bestimmung fruchtbar zu machen (so etwa auch Dutta, a. a. O., Art. 4 EuErbVO, Rn. 5 mit einer Vielzahl weiterer Nachweise).

Der Bundesgerichtshof hat etwa in einem Beschluss vom 19.10.2022 (Az. XII ZB 425/21, zitiert nach juris) im Zusammenhang mit einer Entscheidung im Personenstandsrecht den gewöhnlichen Aufenthalt als den Ort oder das Land verstanden, in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt liege. Vorausgesetzt werde dabei nicht nur ein Aufenthalt von einer gewissen Dauer, die im Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering sein dürfe, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen sei. Die Entscheidung, ob der Aufenthalt in einem Staat als „gewöhnlicher" Aufenthalt im vorstehenden Sinne anzusehen sei, liege wesentlich auf tatsächlichem Gebiet und erfordere eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. In Abkehr zur früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Beschluss vom 29.10.1980, Az. IVb ZB 586/80 zum Kindschaftsrecht und vom 03.02.1993, Az. XII 93/90 zum Eherecht, jeweils zitiert nach juris) hat er weiterhin erklärt, dass zu diesen Umständen auch der Wille der betreffenden Person gehöre, den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen dauerhaft in diesen Staat zu legen (animus manendi), der - soweit er sich in äußeren Umständen manifestiere - bis zu einem gewissen Grad Defizite hinsichtlich der objektiven Bedingungen für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgleichen könne. Umgekehrt würden bei einer gefestigten Absicht der Rückkehr in den Herkunftsstaat (animus revertendi) erhöhte Anforderungen an die objektiven Bedingungen, insbesondere an die Mindestaufenthaltsdauer, für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland zu stellen sein. Blieben insbesondere familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen in erheblichem Umfang zum Herkunftsstaat erhalten, wie dies bei zeitlich befristeten Urlaubs-, Ausbildungs- oder Klinikaufenthalten im Ausland typischerweise der Fall sei, spreche dies dafür, dass der gewöhnliche Aufenthalt selbst bei einer längeren Verweildauer im Ausland nicht dorthin verlegt worden sei. Im Rahmen einer Vorlageentscheidung an den EuGH vom 25.05.2022 (Az. XII ZB 404/20, zitiert nach juris) in einem eherechtlichen Kontext hat der Bundesgerichtshof für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auf eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände abgestellt und dabei auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen. In diesem Zusammenhang hat er etwa auch eine quantitative Auswertung der Aufenthaltstage in den verschiedenen Staaten herangezogen und es als bedenkenfrei angesehen, dass das Oberlandesgericht, weil sich aus dieser Auswertung ein klares Ergebnis nicht ergeben habe, eine qualitative Schwerpunktbestimmung vorgenommen und dabei vorrangig die privaten und familiären Interessen in den Blick genommen habe. Weiterhin hat er erklärt, dass die Aufrechterhaltung einer intensiven persönlichen Beziehung zu den in Polen lebenden Kindern für sich genommen noch nicht gegen die Annahme spreche, dass der Kindsvater nach der Trennung den Schwerpunkt seiner Lebensinteressen nach Deutschland verlegt haben könnte, denn grundsätzlich bleibe es freigestellt, eine Reihe von sozialen und familiären Verbindungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats zu behalten, in dem sich der frühere gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten befunden habe. Aus Rechtsgründen sei es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den melderechtlichen Verhältnissen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen habe; diese seien nur bedingt aussagekräftig und könnten allenfalls ein Indiz für den tatsächlichen Lebensmittelpunkt darstellen.

bb. Unter Einbeziehung der zuvor dargestellten Aspekte ergibt hier die auf den von den Beteiligten vorgetragenen Umständen fußende Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes, dass sich sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien und nicht in Deutschland befand.

Grundlegend ist dabei zunächst der Umstand, dass der Erblasser seit vielen Jahren in Spanien in der ihm zu 1/3 gehörenden Immobilie lebte - für deren Verwaltung ihm nach unbestrittenem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 eine Generalvollmacht erteilt war - und er in Deutschland unstreitig seit vielen Jahren nur höchstens drei Wochen des Jahres verbrachte.

Schon dies spricht zunächst dagegen, dass der Erblasser, der nach den Darlegungen der Beschwerdeführer in Deutschland „am sozialen Leben" teilgenommen habe, dies überhaupt in hier relevantem Umfang getan haben könnte.

Dieser Umstand des fast dauerhaften tatsächlichen Aufenthalts in Spanien muss auch berücksichtigt werden, soweit die Beschwerdeführer dargelegt haben, dass sich in der Straße1 in Stadt1 noch seine Wohnung befinde, er sich dort - wie tatsächlich durch die Melderegisterauskunft der Stadt1 vom 18.10.2023 (a. a. O.) bestätigt - seit 1956 nicht abgemeldet habe, und „seine Ferienwohnung“ auf Insel1 nach dem Vortrag der Beteiligten zu 3 längst von der Beteiligten zu 1 ausgeräumt worden sei. Selbst wenn der Erblasser, was die Beschwerdeführer allerdings auch so nicht konkret dargelegt haben, in Deutschland noch eine eigene Wohnung gehabt haben und es sich bei dieser Wohnung nicht nur um die Ehewohnung gehandelt haben sollte, müsste man dann im Hinblick auf die kurze Dauer seiner Aufenthalte in Deutschland eher insoweit von einer „Ferienwohnung" sprechen. Aber auch wenn der Erblasser diese Besuchszeiten in Deutschland in der noch von seiner Ehefrau bewohnten Wohnung verbracht haben sollte, ändert sich nichts daran, dass der Erblasser fast das ganze Jahr auf Insel1 lebte. Dort hat er offensichtlich auch nicht nur das bewohnt, was man landläufig als „Ferienwohnung" bezeichnet, sondern er hat nach dem weiteren Vortrag der Beschwerdeführer in einem „Anwesen"/Haus" gelebt, wo es auch eine mit Werkzeugen und Maschinen voll eingerichtete Werkstadt gegeben haben soll, über die der Erblasser als Schlosser verfügt habe. Auch hatte er dort nach dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 Tennisplätze mit einer Tennis-Bar und (vielleicht aber auch identisch mit der Tennis-Bar) ein Restaurant, das er vermietete, verpachtete und teilweise selbst betrieben habe, dessen Betrieb vor 10 Jahren eingestellt worden sei.

Hinzu kommt, dass dieses Restaurant auf Insel1 nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beschwerdeführer - zunächst parallel zu einem vom Erblasser in Stadt1 geführten Obst- und Gemüsehandel - bereits im Jahr 1976 eröffnet worden ist.

Seinen Großhandel hat er nach dem Vortrag bereits in den 70er Jahren verkauft. Den Einzelhandel hat nach dem Vortrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten die Beteiligte zu 3 weiterbetrieben, die von dem Erblasser zunächst noch geschäftlich unterstützt worden sei, bis diese den Obsthandel nach der Scheidung von ihrem Ehemann mit Hilfe ihrer Mutter, also der Ehefrau des Erblassers, habe führen können.

Offensichtlich hatte der Erblasser also auch seinen beruflichen/gewerblichen „Abschied" aus Deutschland schon vor vielen Jahren vollzogen, lebte und arbeitete dann auf Insel1 und blieb dann auch nach Rentenbeginn dort. Somit liegt hier auch der in Erwägungsgrund 24 angegebene Fall eines lediglich berufsbedingten Auslandsaufenthalts nicht vor.

Dass der Erblasser dann bis zuletzt wohl auch aus dieser früheren Tätigkeit in Deutschland noch Einnahmen und Rente bezog, von denen er dann noch auf Insel1 gelebt haben soll, ist lediglich Folge seines bisherigen Lebensverlaufs, hat aber keinen Einfluss auf die Frage, wo der Erblasser zuletzt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Sinne einer besonders engen und festen Bindung hatte.

Dass er diese „deutschen" Einnahmen auf ein in Deutschland bestehen gebliebenes Bankkonto bezogen hatte, kann viele, auch praktische Gründe gehabt haben, ist aber vorliegend kein maßgebliches Indiz für die hier zu treffende Entscheidung über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, zumal der Erblasser unstreitig auch ein Bankkonto in Spanien und sogar in Polen hatte und etwa nach dem Vortrag der Beteiligten zu 3 in ihrem Schreiben an das Nachlassgericht vom 02.02.2023 (a. a. O.) auch ein Depot/Schließfach bei der Bak1 auf Insel1 mit Wertpapieren und Gold aus ehelichem Vermögen im Wert von ca. 200.000,00 Euro. Davon abgesehen hatte der Erblasser in Deutschland kein eigenes Grundvermögen; solches hatte er aber in Spanien mit dem Miteigentumsanteil an dem in dem nach Ansicht der Beschwerdeführer gefälschten Testament bezeichneten Grundvermögen.

Dass der Erblasser sich trotz seines fast dauerhaften tatsächlichen Aufenthalts auf Insel1 nicht hat von seiner Ehefrau scheiden lassen, führt nicht dazu, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht in Spanien, sondern in Deutschland annehmen zu müssen. Selbst die Beschwerdeführer haben eingeräumt, dass der Erblasser immer wieder Freundinnen gehabt habe. Dass es sich bei der Beteiligten zu 1 um seine letzte Freundin handelte, haben auch sie nicht bestritten, sie haben auch nicht einmal ausdrücklich bestritten, dass die Angabe in dem angeblich gefälschten Testament des Erblassers, wonach der Erblasser seit 1991 mit dieser auf Insel1 gelebt habe, nicht den Tatsachen entspricht. Sie haben vielmehr jedenfalls ausdrücklich eingeräumt, dass der Erblasser mit der Beteiligten zu 1 auf Insel1 unter der gleichen Adresse gemeldet gewesen sei, und er habe 30 Jahre lang zwei Wohnsitze gehabt, einen in Deutschland und einen in Spanien. Auch wenn - worauf die Beschwerdeführer auch hingewiesen haben - es keinen tatsächlichen Anhalt dafür gibt, dass der Erblasser, wie das Nachlassgericht zunächst meinte, mit der Beteiligten zu 1 in einer „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ gelebt hat - so hat auch der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 nur von einer „Lebensgemeinschaft“ gesprochen und auch im als Testament eröffneten Schriftstück wird dieser Begriff nicht verwendet - ändert dies nichts daran, dass der Erblasser offensichtlich über viele Jahre zusammen mit der Beteiligten zu 1 auf Insel1 zusammenlebte. Darüber hinaus war der Erblasser mit der Beteiligten zu 1 offensichtlich besonders eng verbunden und sie kann wohl jedenfalls aus seiner Sicht kaum als lediglich irgendeine von „mehreren Lebensabschnittsgefährtinnen" des Erblassers bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass der Erblasser der Beteiligten zu 3 nach ihrem eigenen Vortrag gesagt haben soll, dass er der Beteiligten zu 1 eine Wohnung in Polen gekauft habe. Dafür, dass der Erblasser daneben auch noch mit seiner Ehefrau ein Eheleben in der Weise geführt hätte, dass er auch mit dieser zusammengelebt und dann den Alltag verbracht hätte und dies zumal noch in Deutschland, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt; auch die Beschwerdeführer haben solches nicht vorgetragen. Die bloßen Umstände, dass der Erblasser bis zu seinem Tod mit seiner Ehefrau in Stadt1 nach wie vor unter derselben Anschrift gemeldet war, er sich nicht hat von ihr scheiden lassen und er bis zuletzt mit ihr gemeinsam steuerlich veranlagt gewesen soll - wofür insgesamt viele Gründe denkbar sind, nicht zuletzt auch wirtschaftliche - reichen hierfür nicht aus. Die tatsächliche Lebensgestaltung des Erblassers auf Insel1 zusammen mit der Beteiligten zu 1 spricht vielmehr für einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Spanien. Insoweit ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch unerheblich, ob die Richterin am Nachlassgericht mit ihren Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss über ein „Getrenntleben" des Erblassers und seiner Ehefrau etwa auf das Vorliegen der von den Beschwerdeführern bestrittenen Voraussetzungen nach S 1567 BGB hat abstellen wollen.

Wie sich aus der vorausgegangenen Darlegung der allgemeinen Rechtsgrundlagen ergibt, sprechen selbst noch aufrechterhaltene familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau, seinen Kindern und Enkeln für sich genommen nicht gegen die Annahme, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt - wenn man diesen Zeitpunkt aus den vorliegenden Angaben auch nicht exakt bestimmen kann - schon vor Jahren nach Spanien verlegt hat. Davon abgesehen hat der Erblasser auch diese und weitere freundschaftliche Bindungen zumindest auch auf Insel1 gelebt, was sich aus dem Vortrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 ergibt, wonach der Erblasser, der viel Zeit auf Insel1 verbracht habe, nach dort stolz seine deutschen Freunde, Sportskameraden und seine Familie eingeladen habe. Auch hat der Erblasser etwa mit der Beteiligten zu 3 ein „Familienleben" offensichtlich zumindest zeitweise auch auf Insel1 führen können, wenn man bedenkt, dass diese nach dem Vortrag der Beschwerde auch Geschäftsführerin des Restaurants in Spanien gewesen sein soll und noch heute gleichfalls dort gemeldet sei.

Ausweislich des vorgelegten Befundschreibens seines Hausarztes B vom 23.03.2018 (a. a. O.) war der Erblasser jedenfalls schon zu diesem Zeitpunkt wegen seiner chronischen Niereninsuffizienz im Stadium IV - das ausweislich des weiteren Befundschreibens des Internisten D vom 22.01.2015 (vgl. BI. 84 d. A.) auch schon zum damaligen Zeitpunkt erreicht war - dialysepflichtig, was ja auch die Beschwerdeführer selbst bestätigt haben. Weiterhin hat B in seinem Befundschreiben (a. a. O.) für den Erblasser attestiert: „Arterielle Hypertonie, Koronare Herzkrankheit mit Stent PTCA), Renale Anämie, Polymyalgia rheumatica, COPD, Depressive Verstimmung". Weiter hat er dort ausgeführt, dass sich bei dem Erblasser durch die damit verbundenen Einschränkungen, das chronische Schmerzsyndrom und die Progredienz der Symptome eine depressive Verstimmung mit Zukunftsangst zeige, wobei mit der Zunahme der klinischen Beschwerden aufgrund des bisherigen Verlaufs gerechnet werden müsse. Trotz seiner derart stark angegriffenen Gesundheit war dem Erblasser sein Verbleib auf Insel1 letztlich offensichtlich wichtiger als etwa eine dauerhafte medizinische Behandlung und Betreuung in Stadt1 und eine Rückkehr zu seiner Ehefrau in die dortige Wohnung und in die Nähe seiner Kinder und Enkel. Auch dies belegt in besonderer Weise, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Sinne einer besonders engen und festen Bindung auf Insel1 hatte. Auf diesen Aspekt hat auch die Richterin am Nachlassgericht - wenn auch mit anderen Worten - zutreffend hingewiesen.

Vor diesem Hintergrund und des tatsächlichen langjährigen Aufenthalts des Erblassers auf Insel1, wo er offensichtlich trotz seiner bestehenden schweren Erkrankung seine bis zu seinem Tod dann verbliebene Lebenszeit zusammen mit seiner Freundin, der Beteiligten zu 1 verbringen wollte - was auch gegen einen subjektiven Willen des Erblassers zu einer etwaigen Rückkehr nach Deutschland spricht, den auch die Beschwerdeführer nicht einmal behauptet haben - sprechen auch die sonstigen von den Beschwerdeführern angeführten Umstände nicht für einen (verbliebenen) gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Deutschland.

Dies gilt etwa für den Umstand, dass er seinen Hausarzt in Deutschland (behalten) hatte, der weiterhin sein „Gesundheits-Monitoring“ leiten sollte und dem er offensichtlich ein besonderes Vertrauen entgegenbrachte, oder auch für andere Arztbesuche in Deutschland, die er offensichtlich bei seinen Besuchen in Deutschland wahrgenommen hat. Dies gilt ebenso für die Umstände, dass der Erblasser etwa immer seinen deutschen Führerschein behalten hat, er einen deutschen Waffenschein hatte, er in Deutschland als Schwerbehinderter anerkannt war und er in Deutschland weiterhin an Wahlen teilgenommen hat - wobei es entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 nicht zutrifft, dass ihm eine solche Teilnahme mit einem „Erstwohnsitz" in Spanien rechtlich nicht möglich gewesen wäre, da Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, dann vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das für die Wahlberechtigung maßgebliche Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen können, bei der sie vor ihrem Fortzug ins Ausland gemeldet waren. Dies gilt aber auch für die Behauptung des Beteiligten zu 2, dass der Erblasser die spanische Sprache nicht erlernt habe - bzw. nach dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 sich diese Sprachkenntnisse in sehr bescheidenen Grenzen gehalten hätten -, er auf Insel1 ausschließlich deutsches Fernsehen gesehen und deutschsprachige Zeitungen gelesen habe und er sich nur für den deutschen Sport interessiert habe. All diese Umstände belegen hier nur nach wie vor bestehende punktuelle Bindungen auch nach Deutschland bzw. ein Festhalten an bestimmten bisherigen Gewohnheiten, wie sie auch bei Menschen erwartet werden können, die ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen, gerade dann, wenn sie wie der Erblasser zuvor schon ein langes Leben im betreffenden früheren „Heimatland" verbracht haben.

Einer weiteren Erforschung der Geschehnisse um den Rechtsstreit des Erblassers mit der C im Jahr 1994 bedurfte es nicht. Soweit für den Erblasser damals vorgetragen worden ist, er wolle seinen Hauptwohnsitz nach Deutschland zurückverlegen, wo er bisher seinen Zweitwohnsitz gehabt habe - was sich im Übrigen auch nicht aus der Melderegisterauskunft vom 18.10.2023 (a. a. O.) ergibt - und er werde seinen Wohnsitz in Spanien als Zweitwohnsitz behalten, bieten diese Angaben, die sich auf den hier nicht aussagekräftigen melderechtlichen Wohnsitz beziehen, schon keinen Anhalt für seinen dann auch Jahre später tatsächlich geübten und alleine maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob die damaligen Angaben für den Erblasser etwa auch dessen Bestreben geschuldet gewesen sein könnten, einen Wechsel von seiner privaten in die jedenfalls im Renteneintrittsfall kostengünstigere gesetzliche Krankenversicherung zu erlangen.

Soweit das Nachlassgericht den Widerruf des ENZ auch damit begründet hat, dass eine nachträglich aufgefundene letztwillige Verfügung des Erblassers vom 16.05.2015 eine Erbeinsetzung enthalte, womit die gesetzliche Erbfolge als Grundlage des Erbscheins entfalle, hat sich das Amtsgericht weder im Aufhebungsbeschluss noch im Nichtabhilfebeschluss etwa mit der Frage der Echtheit dieses von ihm demnach als wirksam unterstellten Testaments befasst. Dieser Begründungsmangel erfordert jedoch keine Zurückverweisung an das Nachlassgericht, nachdem der Widerruf - wie bereits dargelegt - schon aus anderem Grund zu Recht erfolgt ist.

Eine internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts, die einem Widerruf des ENZ entgegenstehen könnte, ergibt sich auch nicht aus einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung der Beteiligten.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung des Senats darüber, ob das als Testament des Erblassers eröffnete Schriftstück echt ist.

Unterstellt, dies wäre nicht der Fall, würde es an den Voraussetzungen für eine zuständigkeitsbestimmende Rechtswahl schon deswegen mangeln, weil eine solche Rechtswahl des Erblassers für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 Abs. 1 EuErbVO zwingend erforderlich ist.

Unterstellt, es handelt sich um ein echtes Testament des Erblassers, wäre die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam, weil sie nicht von allen „betroffenen Parteien" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuErbVO getroffen wurde, sondern nur von den Beteiligten zu 2 und 3 und die Beteiligte zu 1 die Zuständigkeit des Nachlassgerichts weder nach Art. 7 c) EuErbVO ausdrücklich anerkannt hat noch sich nach der Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 9 Abs. 1 EuErbVO rügelos auf das Verfahren eingelassen hat.

Für den Fall der Wirksamkeit des Testaments wäre die Beteiligte zu 1 schon deswegen „betroffene Partei" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuErbVO, weil sich eine solche nach dem maßgeblichen lex fori im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt und damit alle die Personen „betroffen" sind, die etwa nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 345 FamFG oder § 37 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 IntErbRVG zu beteiligen wären, wobei eine nach dem Verfahrensstand mögliche Betroffenheit genügt (vgl. insgesamt etwa Rauscher, Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, Art. 5 EuErbVO Rn. 11, zitiert nach beck-online; Dutta, a. a. O., Art. 5 EuErbVO Rn. 8; Eichel jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand 01.07.2023, Art. 5 EuErbVO Rn. 29). Sollte es sich bei dem eröffneten Schriftstück um ein echtes Testament handeln, ist nach derzeitigem Verfahrensstand jedenfalls nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass auch die Beteiligte zu 1 als Erbin in Frage kommen könnte oder aber auch als Vermächtnisnehmerin (vgl. zu Letzterem § 37 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 IntErbRVG).

Weder die Beteiligte zu 1 selbst noch ihr Verfahrensbevollmächtigter haben die Zuständigkeit des Nachlassgerichts im Sinne von Art. 7 c) EuErbVO ausdrücklich anerkannt, da hierzu eine - hier nicht erfolgte - ausdrückliche Anerkennung in der Form erforderlich ist, dass schriftlich oder mündlich erklärt wird: „Ich erkenne die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die anhängige Erbsache an" (vgl. etwa Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2024, Az. 14 W 87/23, m. w. N., zitiert nach juris).

Aber auch eine rügelose Einlassung der Beteiligten zu 1 im Sinne von Art. 9 Abs. 1 EuErbVO nach Kenntnis von der Gerichtsstandsvereinbarung, die sie durch Übersendung des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Beteilige zu 3 vom 21.03.2024 durch den Senat an ihren Verfahrensbevollmächtigten erhalten hat, liegt nicht vor. Selbst wenn hierfür bereits Einlassungen zum Verfahren (so J. Schmidt, a. a. O., Art. 9 EuErbVO, Rn. 12), zur Sache oder den Verfahrensvoraussetzungen (so Rauscher, a. a. O., Art. 9 EuErbVO, Rn. 9), verfahrensrechtliche Einwendungen und Einreden (so Wall in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 67. EL Juni 2024, Art. 9 EuErbVO, Rn. 26) oder jede Verteidigungshandlung (Makowsky in Hüßtege/ Mansel/Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB, Rom-Verordnungen, a. a. O., Art. 9 Rn. 9) ausreichen sollen, liegen hier derartige Einlassungen in den nachfolgend von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 an den Senat übersandten Schriftsätzen nicht vor. Weder aus dem Schriftsatz vom 08.04.2024 (BI. 188 d. A.) mit der dortigen Bitte um Übersendung des Originals des „handschriftlichen Testaments" des Erblassers noch aus dem Schriftsatz vom 11.06.2024 (BI. 195 d. A.) mit der Bitte um Übersendung der vorliegenden beglaubigten Abschrift des als Testament eröffneten Schriftstücks im Original kann eine solche Einlassung entnommen werden. Nichts anderes gilt für den Schriftsatz vom 06.11.2024 (a. a. O.), dessen wesentlicher Inhalt bereits unter l. dieses Beschlusses wiedergegeben worden ist.

Somit kommt es etwa auch nicht darauf an, ob hier überhaupt ein Fall des Art. 9 EuErbVO vorliegen würde, der voraussetzen würde, dass sich in einem Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, das „seine Zuständigkeit nach Art. 7 ausübt", herausgestellt hätte, dass nicht alle Parteien dieses Verfahren der Gerichtsstandsvereinbarung angehören und auch nicht darauf, bis zu welchem Zeitpunkt eine derartige Gerichtsstandsvereinbarung überhaupt hätte geschlossen werden können. Genauso wenig kommt es etwa darauf an, ob der Erblasser bei einem als wirksam unterstellten Testament eine konkludente Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 2 EuErbVO getroffen hätte oder aber jedenfalls eine fiktive Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO vorliegen könnte - für die es streitig ist, ob dann ein entsprechendes Rechtsanwendungsbewusstsein des Erblassers erforderlich gewesen wäre - und die dann jeweils als Rechtswahl im Sinne von Art. 22 EuErbVO hätten ausreichen und damit eine Grundlage für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 Abs. 1 EuErbVO hätten bilden können.

Der Senat hat Veranlassung gesehen, im Tenor seines Beschlusses das Datum der widerrufenen ENZ klarzustellen, nachdem das Nachlassgericht im Tenor seines Beschlusses wohl irrtümlich das Datum der ersten erteilten beglaubigten Abschrift angegeben hatte.

Die Entscheidung über die Tragung der Kosten beruht auf S 35 Abs. 1 IntErbRVG i. V. m. § 84 FamFG. Der Senat hat keine Veranlassung, von der dortigen Regelung abzusehen, wonach die Kosten - also nach S 80 FamFG die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen - eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegt werden sollen, der es eingelegt hat.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde schon vor dem Hintergrund der streitigen Frage zugelassen, ob auch die internationale Unzuständigkeit des Gerichts bei Ausstellung eines ENZ eine Unrichtigkeit dieses Zeugnisses i. S. v. § 38 IntErbRVG begründen kann (§ 44 IntErbRVG i. V. m. S 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

Den für den Geschäftswert maßgeblichen Wert des Nachlasses hat der Senat ausgehend von den Angaben der Beteiligten zu 2 und 3 im Antrag vom 19.07.2019 auf Ausstellung eines ENZ auf den dort angegebenen Wert bestimmt (§ 35 Abs. 1 InterbRGV i. V. m §§ 1 Abs. 1, 61 Abs. 1 §. 1, 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GNotKG).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.