OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-05-29, 5 UF 113/26

5 UF 113/26Obergericht29.05.2026

Regest

1. Eine von einem Elternteil bekundete Umzugsabsicht (mit dem Kind) in einen ca. 60 km vom aktuellen Aufenthaltsort des Kindes entfernten Ort begründet einen Elternstreit sorgerechtlicher Natur, weil zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorliegend nicht nur über die Betreuungszeiten Uneinigkeit besteht, sondern weitere Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (hier: der Umzug des Kindes in eine andere Stadt und die dadurch bedingte Wahl des Kindergartens), Klärungsbedürftigkeit aufweisen. 2. Eine solcher Streit ist einer Entscheidung nach § 1628 BGB zugänglich, weil in Fällen beabsichtigter Neubegründung eines Lebensmittelpunkts des Kindes der in § 1628 BGB vorausgesetzte situative Bezug jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Streit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Frage des Umfangs der Betreuungszeit hinausgeht, nach der Elterntrennung aber nur einmalig ein Umzug mit dem Kind beabsichtigt ist, mit dem Umzug zusammenhängende konkrete Einzelfragen, insbesondere die Ummeldung in Schule oder Kindergarten am neu zu begründenden Wohnort, zu beantworten sind und den Eltern im Übrigen eine am Wohl des Kindes orientierte Kommunikation in das Kind betreffenden Angelegenheiten möglich ist. 3. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen, insbesondere zu Beschränkungen und Auflagen, von § 1628 BGB 4. Die Frage der An- oder Abmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt ist mangels Vorliegen einer sorgerechtlichen Angelegenheit dem Anwendungsbereich des § 1628 S. 1 BGB entzogen. Denn die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen als eigene Pflicht, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt am Main, 14. April 2026, 455 F 4314/25 SO, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen — 5 UF 113/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-29

Aktenzeichen: 5 UF 113/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0529.5UF113.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1628 BGB, § 1671 BGB, § 17 BMG

Leitsatz

  1. Eine von einem Elternteil bekundete Umzugsabsicht (mit dem Kind) in einen ca. 60 km vom aktuellen Aufenthaltsort des Kindes entfernten Ort begründet einen Elternstreit sorgerechtlicher Natur, weil zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorliegend nicht nur über die Betreuungszeiten Uneinigkeit besteht, sondern weitere Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (hier: der Umzug des Kindes in eine andere Stadt und die dadurch bedingte Wahl des Kindergartens), Klärungsbedürftigkeit aufweisen.

  2. Eine solcher Streit ist einer Entscheidung nach § 1628 BGB zugänglich, weil in Fällen beabsichtigter Neubegründung eines Lebensmittelpunkts des Kindes der in § 1628 BGB vorausgesetzte situative Bezug jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Streit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Frage des Umfangs der Betreuungszeit hinausgeht, nach der Elterntrennung aber nur einmalig ein Umzug mit dem Kind beabsichtigt ist, mit dem Umzug zusammenhängende konkrete Einzelfragen, insbesondere die Ummeldung in Schule oder Kindergarten am neu zu begründenden Wohnort, zu beantworten sind und den Eltern im Übrigen eine am Wohl des Kindes orientierte Kommunikation in das Kind betreffenden Angelegenheiten möglich ist.

  3. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen, insbesondere zu Beschränkungen und Auflagen, von § 1628 BGB

  4. Die Frage der An- oder Abmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt ist mangels Vorliegen einer sorgerechtlichen Angelegenheit dem Anwendungsbereich des § 1628 S. 1 BGB entzogen. Denn die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen als eigene Pflicht, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 14. April 2026, 455 F 4314/25 SO, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 14.04.2026 unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Mutter wird die Entscheidung über den einmaligen Umzug von ihrem bisherigen Wohnort im Umkreis ihrer Arbeitsstätte in Stadt1 von maximal 25 km sowie die Entscheidung über die einmalige Anmeldung des Kindes in einem Kindergarten im selben Umkreis übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter vom 16.05.2026 für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) begehrt die Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge für das am XX.XX.2023 aus der Ehe mit dem Antragsgegner (im Folgenden: Vater) hervorgegangene Kind Q.

Zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Eltern lebte und arbeitete die Mutter in Stadt1. Während der Schwangerschaft zog sie in die Eigentumswohnung des Vaters in das rund 60 km entfernte Stadt2. Nach der Geburt des gemeinsamen Kindes nahm sie Elternzeit und nahm im Anschluss ihre Berufstätigkeit in teilschichtigem Umfang wieder auf. Der vollschichtig im Angestelltenverhältnis erwerbstätige Vater arbeitet im Homeoffice. Das Kind besucht seit März 2025 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr den Kindergarten. Die Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits leben weder in Stadt2 noch in Stadt1.

Im Oktober 2024 nahm die Mutter erstmals Kontakt zum Jugendamt wegen empfundener und im Verfahren nicht näher beschriebener emotionaler Gewalt auf. Am 01.05.2025 zog die Mutter mit dem Kind aus der Ehewohnung in eine nur wenige Straßen entfernte Wohnung um. Die Hauptwohnung des Kindes ist weiterhin unter der Anschrift des Vaters gemeldet, das Kindergeld bezieht die Mutter. Die Betreuung des Kindes teilten sich die Eltern. Die Mutter behauptet, der Vater habe die Betreuung des Kindes donnerstagnachmittags und im vierzehntäglichen Rhythmus abwechselnd freitagnachtmittags bis 18.30 Uhr bzw. von Freitag, 18.30 Uhr bis zum darauffolgenden Dienstagmorgen übernommen. Der Vater behauptet hingegen eine hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten dahingehend, dass er das Kind auch jeden Montag betreue; zu Übernachtungen hat er sich nicht verhalten. Seit Ende März 2025 bringt der Vater Q donnerstags ohne Einverständnis der Mutter nicht mehr zur Übernachtung zurück in den mütterlichen Haushalt.

Ende August 2025 verbrachte die Familie einen viertägigen Urlaub in Stadt3, Anfang September 2025 besuchten die Eltern ein Konzert in Stadt4 und teilten sich ein Zimmer. Den zweiten Geburtstag des Kindes verbrachte die Familie ebenfalls gemeinsam. Im Dezember 2025 - eine Woche nach Antragstellung - übernachtete der Vater aufgrund einer Erkrankung des Kindes in der Wohnung der Mutter.

Die Mutter empfindet die Übergaben als schwierig, weil der Vater sich lange vom Kind verabschiede und sich gegen den wiederholt erklärten Willen der Mutter Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffe; zudem seien die Übergaben regelmäßig verspätet. Wenn die Mutter ihre Grenzen aufzeige, konfrontiere der Vater sie im Beisein des Kindes mit dem Vorwurf, sie sei schon wieder aggressiv. Das Kind reagiere auf die elterlichen Differenzen mit Weinen. Der Vater manipuliere das Kind. Zuletzt habe er durch den Rollladenschlitz der Mutter gespäht.

Die Mutter hat erstinstanzlich erklärt, ihre teilschichtige Erwerbstätigkeit u. a. aufgrund ausbleibender Unterhaltszahlungen des Vaters aufstocken zu wollen. Homeoffice sei ihr arbeitgeberseits lediglich mittwochs für zwei Stunden gestattet. Die Fahrtstrecke (2,5 Stunden Hin- und Rückfahrt aufgrund des Verkehrsaufkommens) sei für sie belastend und sie wolle räumliche Distanz vom Vater, um selbst wieder emotionale Stabilität zu erlangen. Deshalb plane sie einen Umzug nach Stadt1, wo Q auch den Kindergarten besuchen solle. Umgang zum Vater solle fortgeführt werden, beispielsweise jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag und an einem weiteren Nachmittag unter der Woche.

Erstinstanzlich hat die Mutter beantragt:

Der Kindesmutter werden die Sorgerechtsteile Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vertretung gegenüber dem Kindergarten und gegenüber Behörden für das Kind Q, geboren am XX.XX.2023, zur alleinigen Ausübung übertragen.

Der Vater hat beantragt,

den Antrag der Antragstellerin abzuweisen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Antragsgegner zu übertragen.

Der Vater behauptet, die Eltern hätten sich die Betreuung des Kindes seit der Geburt im gleichen Umfang aufgeteilt. Es habe nie Probleme oder Streit über das Betreuungsmodell gegeben und es ermögliche beiden Elternteilen eine Vollzeitbeschäftigung. Viele Charaktereigenschaften des Kindes präge vorwiegend der Vater, auf Jungen nähme das Verhalten des Vaters während der ersten Jahre mehr Einfluss als auf Mädchen und Männern falle in der Regel der Umgang mit Jungen leichter. Durch den Umzug würden die Lebensumstände des Kindes (Wechsel der Umgebung, Verlassen der Freunde, veränderter Kontakt zu Familienmitgliedern und dem zurückbleibenden Elternteil) stark verändert. Der Vater wolle am Leben des Kindes in gleichem Umfang teilhaben wie die Mutter. Er habe Sorge, dass durch einen Umzug und der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter das bisherige enge Verhältnis zu seinem Sohn leide und immer weniger würde. Das Residenzmodell erzeuge ein fundamentales Machtungleichgewicht zwischen den Elternteilen.

Der Kindergarten teilte mit, dass das Kind seit Juni 2025 vermehrt impulsives Verhalten gegenüber anderen Kindern (beißen, hauen, an den Haaren ziehen, petzen) zeige, was sich im Juli 2025 verstärkt habe. Das Einschlafen sei ihm zunehmend schwerer gefallen. Seit Oktober 2025 ziehe er sich häufiger zurück, spiele allein und werde ausschließlich von seiner Bezugsbetreuerin zu Bett gebracht. Q wirke angespannt, überreizt und grenzsuchend, er sei schnell überfordert, körperlich impulsiv und emotional schwer zu regulieren. Deshalb empfahl der Kindergarten u. a. eine Reduzierung der Wechsel und eine familienbegleitende Beratung. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgelegten Bericht des Kindergartens (Bl. 113-115 d. A.) Bezug genommen. Im März 2026 berichtete der Kindergarten, Q schmeiße sich auf andere Kinder oder ärgere sie. In Konfliktsituationen sei sein erster Impuls meistens ein Schubsen oder Hauen des betroffenen Kindes. Er benötige Hilfe in der Emotionsregulation nach Misserfolgen. Zu den zuvor geschilderten Verhaltensweisen Qs verhält sich der Entwicklungsbericht, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 160-163 d. A.), nicht.

Das Amtsgericht hat das Kind und die weiteren Beteiligten persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sitzungsvermerk (Bl. 140. A. ff. d. A.) und den Vermerk zur Kindesanhörung vom 25.02.2026 (Bl. 140.F d. A.) sowie auf die schriftlichen Stellungnahmen des Verfahrensbeistands vom 08.02.2026 (Bl. 106 ff. d. A.) und vom 30.03.2026 (Bl. 171 f. d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 14.04.2026, der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters zugestellt am 17.04.2026, hat das Amtsgericht ohne Einholung des vom Vater begehrten familienpsychologischen Sachverständigengutachtens dem Antrag der Mutter stattgegeben. Die Entscheidung entspreche aufgrund der bindungstoleranteren Einstellung der Mutter und des derzeit funktionierenden Umgangs entsprechend der elterlichen Vereinbarung aus Mai 2025 dem Kindeswohl am besten. Die mit dem mütterlichen Umzug unzweifelhaft im Vergleich zur Ist-Situation verbundene Erschwernis der Vater-Kind-Kontakte stelle sich lediglich als ein Reflex, nicht jedoch als Anlass zu Zweifeln an der mütterlichen Bindungstoleranz gebende Triebfeder ihres Handelns dar. Die Kontinuität hinsichtlich der Aufrechterhaltung der kindlichen Beziehung zur Mutter als Hauptbezugsperson sei zu wahren. Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen ergäbe sich kein Vorrang eines Elternteils. Gesichtspunkte der räumlich-sozialen Kontinuität stritten in Bezug auf das anpassungsfähige Kind nicht entscheidend für einen Wechsel in die väterliche Obhut zwecks Beibehaltung des bisherigen Umfelds. Wochenendbesuche gäben dem Kind ausreichend Gelegenheit, gewachsene Freundschaften zu pflegen. Erziehungsfähigkeit und Förderkompetenzen bestünden bei beiden Elternteilen und ein bedeutsamer Kindeswille sei nicht feststellbar.

Mit seiner am 19.04.2026 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Vater gegen die getroffene Entscheidung, weil die Annahme der Mutter als Hauptbezugsperson fehlerhaft sei. Unter Berücksichtigung der Wachzeiten des Kindes sei ein paritätischen 50/50-Modell praktiziert worden. Eine Abweichung von der gelebten Kontinuität ohne fundierte Sachverhaltsaufklärung durch ein Gutachten und Referenzstellen (Kindergarten und Umfeld) sei rechtsfehlerhaft. Der Umzug der Mutter sei nicht gerechtfertigt. Ein Wechselmodell würde durch den Umzug nach Stadt1 faktisch unmöglich gemacht.

Der Senat hat mit Beschluss vom 04.05.2026 den mit der Beschwerde begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Aussetzung der Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts bis zu einer abschließenden Entscheidung durch das Beschwerdegericht, hilfsweise bis November 2026 zum Gegenstand hat, abgelehnt. Zugleich hat der Senat die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, im Hinblick auf die Reichweite der Übertragung der sorgerechtlichen Befugnisse über die Sache neu zu entscheiden. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorstehend genannten Beschluss (Bl. 106 ff. d. A.) Bezug genommen.

Im Rahmen der gewährten Stellungnahmefrist hat die Mutter weiter vorgetragen, der Vater habe auch am 29.04.2026 vor ihrer Tür gestanden und sie habe ihn in die Wohnung gelassen, um die Nachbarn von der sofort beginnenden Auseinandersetzung zu schonen. Der Vater sei sodann in das Schlafzimmer der Mutter gegangen. Außerdem habe er Q jüngst mit seiner neuen Lebensgefährtin bekannt gemacht, ohne die Mutter hierüber zu informieren. Sollte die Mutter in Stadt1 nicht zeitnah eine Wohnung finden, käme für sie auch der Nahbereich, wie Stadt5 oder Stadt6, in Betracht.

Die Mutter beantragt nunmehr,

Die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen,

äußerst hilfsweise nach § 1628 BGB den Umzug der Kindesmutter in den Nahbereich Stadt1, die Kindergartenanmeldung sowie die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt zur alleinigen Entscheidungsbefugnis der Kindesmutter zu übertragen.

Der Vater beantragt nunmehr:

Den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.04.2026 (Az. 455 F 4314/25 SO) aufzuheben.

Den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts abzuweisen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin bei beiden Elternteilen gemeinsam zu belassen.

Hilfsweise: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen, um den Verbleib des Kindes in seiner gewohnten Umgebung und der stabilen paritätischen Struktur zu sichern.

Sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die persönliche Anhörung der Eltern anzuordnen.

Der Vater wiederholt im Wesentlichen seine bereits vorgebrachten Argumente und teilt ergänzend mit, zum 01.10.2025 von einer Führungs- in eine Fachexpertenrolle ohne Personalverantwortung gewechselt zu sein, um - anders als die Mutter - die Nachmittagsbetreuung des Kindes sicherstellen zu können. Er bestreitet, am 29.04.2026 das Schlafzimmer der Mutter betreten zu haben. Er habe auch noch nie unangekündigt vor der Tür der Mutter gestanden.

Der Kindergarten berichtete über den Zeitraum April und Mai 2026, Q wirke häufig emotional überfordert und seine Frustrationstoleranz sei deutlich geringer als zuvor. Es komme vermehrt zu hauen, beißen, schubsen, Haare ziehen. Q wirke insgesamt unausgeglichen, überreizt und teilweise orientierungslos im Gruppengeschehen. Sein Verhalten sei impulsiv und wenig steuerbar. Am Freitag, den 08.05.2026 hätten jedoch keine impulsiven Verhaltensweisen beobachtet werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgelegten Entwicklungsbericht (Bl. 144 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg und führt unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Übertragung der Entscheidung für die Begründung eines Wohnortes des Kindes sowie die Kindergartenanmeldung in Stadt1 und einem Umkreis von maximal 25 km auf die Mutter. Im Übrigen ist sie unbegründet und zurückzuweisen.

  1. Aufgrund der von der Mutter bekundeten Umzugsabsicht nach Stadt1 ist der Elternstreit auch unter Berücksichtigung der jüngst vom BGH getroffenen Entscheidung zum Umgangsrecht (BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - XII ZB 279/25, FamRZ 2026, 381) sorgerechtlicher Natur, weil zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorliegend nicht nur über die Betreuungszeiten Uneinigkeit besteht (anders liegt der der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.08.2025 - 6 UF 155/25, FamRZ 2025, 1812 zugrunde liegenden Sachverhalt bei einem Umzug in den nur 16 km entfernten Ort ohne erkennbare Auswirkungen des Umzugs auf den Umgang mit dem anderen Elternteil), sondern weitere Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (hier: der Umzug des Kindes in eine andere Stadt und die dadurch bedingte Wahl des Kindergartens), Klärungsbedürftigkeit aufweisen.

  2. Der Hauptantrag der Mutter, der eine teilweise Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB zum Gegenstand hat, ist zulässig, aber unbegründet. Die sorgerechtliche Frage ist entsprechend dem von der Mutter hilfsweise geltend gemachten Anspruch nach § 1628 BGB zu klären. Wegen der Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstands der elterlichen Sorge (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2021 - 6 UF 180/21, FamRZ 2022, 699 m. krit. Anm. Billhardt) steht dem nicht entgegen, dass die Mutter den Hilfsantrag nach Hinweis des Senats erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt hat.

a) Für die Abgrenzung von § 1671 BGB zu § 1628 BGB gibt es keine starren Kriterien. Unter welchen Voraussetzungen noch eine einzelne Angelegenheit bzw. eine bestimmte Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge vorliegt und wann es der Übertragung der Gesamtheit eines Teilbereichs der elterlichen Sorge bedarf, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Je weiter man den Anwendungsbereich des § 1628 BGB fasst, desto näher geraten die Wirkungen einer Entscheidung nach § 1628 BGB an eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB heran.

aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, bei Uneinigkeit über den Lebensmittelpunkt des Kindes bedürfe es nach erfolgter Elterntrennung stets einer generellen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 BGB, weil ein Umzug zu einem andauernden gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes eine generell fundamentale und präjudizielle Bedeutung für das sorge- und vermögensrechtliche Gesamtgefüge und die Eltern-Kind-Beziehung zur Folge habe (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2025 - 12 UF 51/25, BeckRS 2025, 14551 - Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2018 - 15 UF 170/18, FamRZ 2019, 802 betreffend einen Auslandsumzug bei gleichzeitigen Bedenken gegen die Erziehungseignung des antragstellenden Elternteils; Staudinger/Coester, BGB, 2020, § 1671 Rn. 58). § 1628 BGB sei deshalb nur bei fehlender Trennungsabsicht und in der Phase vor der (noch nicht verwirklichten) Elterntrennung anzuwenden (MüKoBGB/Huber, 9. Aufl. 2024, BGB § 1628 Rn. 11 f.; NK-BGB/Rakete-Dombek/Berning, 4. Aufl. 2021, BGB § 1628 Rn. 4).

bb) Ohne nähere Begründung wird teilweise danach differenziert, ob es sich um den ersten Umzug im bisherigen Wohnort (§ 1628 BGB) oder um einen weiteren Umzug mit der Folge von Schulwechsel und Abbruch sozialer Beziehungen am bisherigen Wohnort (§ 1671 BGB) handele (Veit/Schmidt, in: BeckOK BGB, 78. Edition, Stand 01.05.2026, § 1628 BGB Rn. 7.1).

cc) Vertreten wird auch, § 1671 BGB und § 1628 BGB liefen parallel und es gäbe keine Sperre für eine Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB mit der Begründung, dass eine anderweitige Entscheidung nach § 1628 BGB ergehen müsse (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.1998 - 17 UF 309/98, FamRZ 1999, 39; Schwab, FamRZ 1998, 457 (467)).

dd) Überdies wird vertreten, eine Entscheidung nach § 1628 BGB sei dann zulässig, wenn der andere Elternteil selbst die Übernahme der Hauptbetreuung bzw. den Lebensmittelpunkt des Kindes im eigenen Haushalt nicht für sich beanspruche, bei wechselseitigen Anträgen sei aber nach § 1671 BGB zu entscheiden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2018 - 13 UF 413/18, FamRZ 2019, 804). Auch soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1628 BGB übertragen werden können, wenn die Übertragung auf einen insoweit unwilligen Elternteil begehrt werde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2010 - 21 WF 251/10, BeckRS 2011, 6072).

ee) In Zweifelsfällen wird teilweise von einem Vorrang des § 1671 BGB ausgegangen, weil dessen differenzierte Ausgestaltung dem Elternrecht am ehesten gerecht würde (vgl. Schilling, NJW 2007, 3233 (3235)). Demgegenüber wird in Zweifelsfällen auch vertreten, der Elternstreit sei nach § 1628 BGB zu entscheiden, weil die Zuweisung einzelner Sorgebefugnisse weniger in die elterliche Sorge eingreife als deren Aufhebung (vgl. Osthold, Die rechtliche Behandlung von Elternkonflikten, 2016, S. 573). Das Argument des geringeren Eingriffs wird auch angeführt, wenn es die Eltern nach der Trennung zwar versäumt haben, die Basis für eine Kooperation und eine sichere Kommunikation zu legen, die Kooperations- und Kommunikationsebene der Eltern aber nicht so zerstört sei, dass zu erwarten wäre, dass sich die Eltern zukünftig in jeder Angelegenheit des Kindes nicht werden einigen können (AG Erfurt, Beschluss vom 04.05.2018 - 36 F 1499/17, FamRZ 2018, 1671). Bei begründeter Erwartung, dass sich der andere Elternteil mit der neuen Situation arrangieren werde, bestünde kein Bedürfnis für eine Entscheidung nach § 1671 BGB (AG Flensburg, Beschluss vom 30.11.2023 - 90 F 93/22, juris).

ff) Nach hier vertretener Auffassung ist weder von einem Parallellauf auszugehen noch kann die Frage der Anwendbarkeit der Rechtsgrundlage dahinstehen, weil sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenebene wesentliche Unterschiede bestehen, die eine klare Abgrenzung unverzichtbar erfordern (so auch Staudinger/Coester (2020) BGB § 1671 Rn. 55; Schilling, NJW 2007, 3233 (3235)).

In Fällen beabsichtigter Neubegründung eines Lebensmittelpunkts des Kindes ist der in § 1628 BGB vorausgesetzte situative Bezug jedenfalls dann gegeben, wenn der Streit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Frage des Umfangs der Betreuungszeit hinausgeht, nach der Elterntrennung aber nur einmalig ein Umzug mit dem Kind beabsichtigt ist, mit dem Umzug zusammenhängende konkrete Einzelfragen, insbesondere die Ummeldung in Schule oder Kindergarten am neu zu begründenden Wohnort, zu beantworten sind und den Eltern im Übrigen eine am Wohl des Kindes orientierte Kommunikation in das Kind betreffenden Angelegenheiten möglich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der neue Wohnort keine weite Distanz zum bisherigen Lebensmittelpunkt des Kindes aufweist. Ob dies in gleichem Maße auch für Umzugsfälle mit weiter Distanz gilt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

(1) Der Gesetzgeber hat die Frage der Aufenthaltsbestimmung explizit auch § 1628 BGB zugeschrieben (ebenso Rake, FamRZ 2019, 806). Für eine ausdrückliche Nennung der Aufenthaltsbestimmung als möglichen Gegenstand einer Entscheidung nach § 1628 BGB sah er kein Bedürfnis (BT-Drucks. 13/4899, S. 95, 98). Mag die Gesetzesbegründung vornehmlich den Fall der bestehenden Trennungsabsicht bei noch nicht erfolgter Trennung anführen, ist der Anwendungsbereich der Norm nicht auf diesen Fall beschränkt.

(2) Das von der Literatur teilweise bemühte Abgrenzungskriterium der zeitlichen Überschaubarkeit der Streitfrage (vgl. Staudinger/Lettmaier, 2020, § 1628 BGB Rn. 29) ist § 1628 BGB nicht zu entnehmen. In vielen Fällen hilft dieses Kriterium auch nicht weiter, weil Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, in aller Regel zukunftsweisend und mit Auswirkungen von Dauer sind, wie auch die Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nahelegt (vgl. § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB: "schwer abzuändernden Auswirkungen", so z. B. bei der ebenfalls nach § 1628 BGB zu entscheidenden Frage der Taufe oder der Schulwahl; im Ergebnis auch AG Flensburg, Beschluss vom 30.11.2023 - 90 F 93/22, juris, Rn. 11). Bei der Abgrenzung von § 1628 BGB zu § 1671 BGB ist nicht die erhebliche Bedeutung der Entscheidung für das Kind, sondern Gegenstand und Ausmaß der streitigen Angelegenheit maßgeblich (Kriewald, FamRZ 2026, 817 (822)). Auch eine exakte Unterscheidung allein anhand des Kriteriums des "punktuell-sachbezogenen Konflikts" ist oft nicht möglich (Hammer, FamRZ 2021, 905 (909)).

(3) Die Frage des Betreuungsumfangs jedes Elternteils und damit zusammenhängende Modalitäten wie etwa das Bringen und Abholen des Kindes sind in einem erforderlichenfalls gesondert zu führenden Verfahren betreffend das Umgangsrecht zu regeln. Für jenes hat weder die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB noch die Übertragung der (teilweisen oder vollständigen) elterlichen Sorge präjudizierende Wirkung. Jene entfaltet weder hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgangsrecht noch der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist, Bindungswirkung entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255 Rn. 14 m. Anm. Schwonberg).

(4) Für die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 Satz 1 BGB streitet auch die nach § 1628 Satz 2 BGB bestehende Möglichkeit, die Übertragung mit Beschränkungen oder Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass der die Entscheidung begehrende Elternteil im Sinne seiner vorgeschlagenen Lösung entscheiden wird (BT-Drucks. 8/2788, S. 46). Nach der hier vertretenen Auffassung sieht die Übertragung der begehrten Teilbereiche auf die Mutter nach § 1671 Abs. 1 BGB eine solche Umsetzungsgarantie nicht vor (vgl. ebenso Staudinger/Coester BGB, 2020, § 1671 Rn. 58). Zwar erlaubt § 1671 Abs.1 BGB die Übertragung von Teilbereichen ("soweit"), hält aber keine Möglichkeit von Beschränkungen in der Frage der Ausübung der elterlichen Sorge vor. Eine Aufteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in einzelne Teilbereiche und daraus resultierende beschränkbare Übertragung etwa in der Weise, dass ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur zur Ausübung im Inland (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.10.2020 - 15 UF 176/20, FamRZ 2021, 686 mit krit. Anm. Rake; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.10.2020 - 15 UF 176/20, FamRZ 2021, 686; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.12025 - 2 UF 112/25, juris), im Stadtgebiet und Umgebung (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.04.2003 - 26 UF 1607/02, FamRZ 2003, 1493), für eine zeitlich befristete Dauer (so OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2011 - 4 UF 144/11, NJW-RR 2012, 4: während eines fünfmonatigen Auslandsaufenthalts) oder mit Wirkung zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2018 - 13 UF 413/18, FamRZ 2019, 804 mit Anm. Rake: Bestimmung des zeitlichen Beginns der Alleinsorge nach Ende der Grundschulzeit) erhält, sieht § 1671 Abs. 1 BGB nicht vor (im Ergebnis auch Rake, FamRZ 2021, 688). Die Zuweisung der elterlichen Sorge ist für Teilbereiche vorgesehen. Für eine Einschränkung der Ausübungsbefugnis nach § 1671 BGB fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Auflagen und Einschränkungen im Rahmen von § 1671 BGB sind damit schon auf Tatbestandsebene nicht möglich und können auch nicht aus Gründen der erst auf Rechtsfolgenebene zu prüfenden Verhältnismäßigkeit angeordnet werden. Das Argument der vermeintlich klaren Abgrenzbarkeit überzeugt deshalb nicht.

b) Die Voraussetzungen des § 1628 Satz 1 BGB liegen vor. Die Mutter hat einen entsprechenden (Hilfs-)Antrag gestellt. Eine nach § 1627 BGB vorgesehene Einigung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern konnte nicht erzielt werden. Bei der hiesigen Streitfrage des einmaligen Umzugs in eine rund 50 bis 60 km vom aktuellen Lebensmittelpunkt entfernt liegende Stadt bzw. deren Umland und der Wahl des Kindergartens handelt es sich um einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057, Rn. 15). Bei dem insoweit anzustellenden Vergleich der Alternativen sind - nicht anders als im Rahmen von § 1671 Abs. 1 BGB - die anerkannten Kindeswohlkriterien (Bindung, Erziehungs- und Förderkompetenz, Kontinuitätsgrundsatz und Kindeswille) zu beachten (AG Flensburg, Beschluss vom 30.11.2023 - 90 F 93/22 - juris, Rn. 23).

aa) Vorliegend hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Grundbedürfnisse des Kindes in der Obhut beider Elternteile hinreichend befriedigt werden. Mit dem Amtsgericht geht auch der Senat von einer bei beiden Elternteilen gleichermaßen bestehenden Förderkompetenz und einer zu beiden Elternteilen bestehenden Bindung aus. Der Umstand, dass einer von beiden Elternteilen seiner Erwerbstätigkeit im Homeoffice nachgeht, führt nicht ohne Weiteres zu der Annahme, er habe eine höhere Förderkompetenz. Dem allseitigen Vortrag lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Bindungshierachie zugunsten der Mutter entnehmen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Einzelheiten des bislang praktizierten Betreuungsmodells nicht an. Unstreitig hat auch der Vater bislang einen wesentlichen Teil der Betreuung seines Sohnes übernommen, wodurch sich die Bindung entwickelt und über einen Zeitraum von mehr als 2,5 Jahren auch verfestigt hat. Weiter ist dem Vater zuzustimmen, dass ein vollständiger Erhalt des sozialen Umfelds des Kindes nur im Falle des Verbleibs an seinem/seinen bisherigen Wohnort/en möglich wäre, was unter dem Kindeswohlkriterium der Kontinuität zu berücksichtigen ist. Allerdings ist insbesondere für das Wohl jüngerer Kindern vornehmlich die personenbezogene Betreuungskontinuität und nicht die soziale und räumliche Umgebungskontinuität maßgeblich (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl. 2024, Rn. 1121).

bb) Die Entscheidungsbefugnis war in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auf die Mutter zu übertragen, weil dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1697a Abs. 1 BGB).

(1) Eine Bewertung des Umzugswunsches der Mutter dem Grunde nach steht weder dem Vater noch dem Senat zu. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Mutter schließt es aus, dass auch die Möglichkeit des Verbleibs an ihrem bisherigen Wohnort als tatsächliche Alternative in Betracht kommt, selbst wenn dies dem Kindeswohl am besten entspräche. Ihre Gründe für den beabsichtigten Umzug sind nur insoweit bedeutsam, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - XII ZB 81/09, FamRZ 2010, 1060). Dass das Umzugsvorhaben der Mutter ersichtlich unvernünftig und mit nicht vertretbaren Risiken für das Kind verbunden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere lässt der Wunsch keinen Rückschluss auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter zu, weil er weder von dem primären Bestreben geprägt ist, die Beziehung zwischen Vater und Sohn einzuschränken, noch die Mutter ihre eigenen Bedürfnisse und ihre Lebensplanung über die des Kindes stellt. Die Mutter hat bereits vor der Partnerschaft mit dem Vater in Stadt1 gelebt und gearbeitet. Unter diesen Bedingungen haben sich nicht nur die Mutter, sondern auch der Vater sowohl auf die Partnerschaft als auch die Familiengründung eingelassen. Erst während der Schwangerschaft ist die Mutter zu ihm (in seine Eigentumswohnung) gezogen und nach der Trennung ist sie weiterhin in der Nähe verblieben. Dass sie unter den veränderten Umständen wieder näher an ihrem Arbeitsplatz wohnen und ihren Arbeitsumfang aufstocken möchte, nicht zuletzt, weil sie Unterhaltsleistungen vom Vater nicht erhält, ist nicht unvernünftig, sondern naheliegend. Durch die Fahrtzeit wäre ihr eine Aufstockung - bei gleichzeitig massiv gestiegenen Fahrtkosten - nicht möglich. Die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice wird ihr lediglich im Umfang von 2 Stunden pro Woche gewährt. Umgekehrt ist es für Vater und Kind nicht unzumutbar, anlässlich der Umgangszeiten die Strecke von rund 50-60 km zurückzulegen, zumal die Mutter ausdrücklich erklärt hat, auch Umgängen mit (mehreren aufeinanderfolgenden) Übernachtungen zuzustimmen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geht der Senat davon aus, dass die Mutter in ihrem Umzug vornehmlich eine Möglichkeit sieht, ihrem Kind eine wirtschaftlich und emotional stabile Bezugsperson zu sein.

(2) Ausschlaggebend für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter ist ihr Umgang mit der aktuellen Konfliktlage, die trotz ihres Umzugswunsches nicht nur für eine größere Bindungstoleranz, sondern auch für eine größere Feinfühligkeit spricht. Der Senat ist mit dem Amtsgericht davon überzeugt, dass die Mutter insoweit besser als der Vater in der Lage sein wird, dem Kind den anderen Elternteil auch nach dem Umzug zu erhalten und bedürfnisorientiert zu agieren. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Mutter erstinstanzlich ausschließlich von einem festen Umzugsvorhaben nach Stadt1 berichtet und nach Hinweis des Senats erstmals mitgeteilt hat, dass sie auch andere (entferntere) Orte wie Stadt5 oder Stadt6 in Betracht zieht. Nachteilige Auswirkungen auf das Kindeswohl sind dadurch aber nicht zu besorgen, weil sich die Fahrtstrecke hierdurch nur um rund 10 km (entspricht einer durchschnittlichen Fahrtzeit mit dem Pkw von 10 Minuten) verlängert. Auf Seiten des Vaters kann demgegenüber nicht außer Acht gelassen werden, dass er seinem noch nicht einmal drei Jahre alten Kind entgegen § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB unstreitig Botschaften zukommen lässt, die geeignet sind, dessen Verhältnis zur Mutter zu beeinträchtigen und die Erziehung zu erschweren. Hierzu zählen insbesondere die - nicht in Abrede gestellten - Äußerungen gegenüber dem Kind und in dessen Beisein, die Mutter würde wieder aggressiv. Gerade in den Übergabesituationen wird von dem noch jungen Kind eine große Anpassungsleistung erwartet. Die Übergabesituationen sind schon abstrakt und vorliegend auch konkret geeignet, Verunsicherungen (hier: sowohl beim Kind als auch bei der Mutter) herbeizuführen. Dass die Äußerungen des Vaters sowie die dadurch jedenfalls miterzeugte Atmosphäre dem Kindeswohl abträglich sind, zeigt sich darin, dass das Kind zu weinen beginnt. Selbst wenn der Vater mit seinen Äußerungen beabsichtigt, dem Kind Trost zu spenden und Halt zu geben, sind sie geeignet, das Gegenteil zu bewirken, weil sie dem Kind vermitteln, bei seiner Mutter nicht sicher (oder jedenfalls nicht so sicher wie bei seinem Vater) zu sein. Eine gutachterliche Einschätzung benötigt der Senat für diese Feststellung nicht. Auch bedarf es keiner weiteren Aufklärung der Entwicklungsberichte des Kindergartens, die - je nach dem, von welchem Elternteil sie angefordert bzw. im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden - mal ein Kind mit ausgeprägten Belastungssymptomen und Verhaltensauffälligkeiten und mal ein Kind mit weniger oder gar keine Auffälligkeiten (so auch jüngst an einem Freitag, der auf die Übernachtung beim Vater infolge nicht erfolgter Rückgabe an die Mutter) zeichnen.

Bei alledem lässt sich die Feststellung der größeren Bindungstoleranz der Mutter entgegen der Wahrnehmung des Vaters nicht nur auf einem Nebensatz des Verfahrensbeistands im Termin vor dem Amtsgericht stützen. Sie zeigt sich einmal mehr darin, dass sich die Mutter an die bislang praktizierten Umgangszeiten hält, obwohl der Vater das Kind seit März 2026 donnerstags nicht mehr in den Haushalt der Mutter bringt, sondern die vereinbarte "Probezeit" einseitig für beendet erklärt hat. Der Umstand, dass er dies der Mutter per E-Mail mitgeteilt hat, steht dem Merkmal der Einseitigkeit nicht entgegen. Bei einem unauflösbaren Dissens über die Dauer der "Probezeit" und die konkrete Ausgestaltung der Betreuungszeiten wäre ggf. eine gerichtliche Regelung anzustrengen (gewesen), anstatt die Ausübung eigener Vorstellungen gegen den Willen der Mutter umzusetzen und sie hierüber lediglich zu informieren. Die Mutter stellt ihre insoweit ausgeprägtere Kompetenz einmal mehr dadurch unter Beweis, dass sie trotz des Agierens des Vaters das Kind weiterhin an ihn herausgibt und sich ihrerseits an das bislang "probeweise" über einen langen Zeitraum hinweg praktizierte Modell hält.

(3) Die Aufrechterhaltung der Vater-Sohn-Bindung wird durch den Umzug in rund 50-60 km Entfernung nicht unmöglich gemacht. Zwar löst er die ein Wechselmodell grundsätzlich begünstigende räumliche Nähe der elterlichen Haushalte auf. Dies steht einem Wechselmodell aber nicht in jedem Fall entgegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2021 - 6 UF 172/20, FamRZ 2021, 1120: Wechselmodell bei Wohnsitzen in Südhessen und Brandenburg bei einem noch nicht eingeschulten Kind). Die Prüfung der hierfür erforderlichen weiteren Voraussetzungen, wie etwa eine erhöhte Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, die Anpassungsfähigkeit des Kindes und die weitere - von der Mutter durch den Umzug erwartete - Deeskalation bleibt einem erforderlichenfalls dazu gesondert zu führenden Umgangsverfahren vorbehalten. Im Übrigen führt die Quantität von Umgang nicht automatisch zu Qualität von Beziehung. Die Quantität von Umgang hat auch keinen belegbaren Einfluss auf Entwicklungsaspekte des Kindes. Der entscheidende Wirkfaktor ist in der Qualität des Umgangs zu sehen (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 8. Aufl. 2024, Rn. 550). Auch der Einwand des Vaters, auf Jungen nähme das Verhalten des Vaters während der ersten Jahre mehr Einfluss als auf Mädchen und Männern falle in der Regel der Umgang mit Jungen leichter, trägt nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, worauf der Vater diese These stützt. Darüber hinaus hat der Vergleich väterlicher Beziehungen zu Mädchen für die hier zu treffende Entscheidung keinerlei Relevanz.

(4) Dass die Eltern jenseits der Frage des Lebensmittelpunkts des Kindes und der damit verbundenen Wahl des Kindergartens sowie der Aufteilung der elterlichen Betreuungszeiten schlechterdings unfähig wären, in Angelegenheiten, deren Regelungen für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, zu gemeinsamen kindeswohlverträglichen Lösungen zu gelangen, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der beiderseits vorgelegten E-Mails und des regen WhatsApp-Verkehrs findet eine am Kindeswohl ausgerichtete und lösungsorientierte Kommunikation zwischen den Eltern in das Kind betreffenden Angelegenheiten statt. Die Eltern tauschen sich über die Bedürfnisse des Kindes aus und sind bemüht, diesen zeitnah gerecht zu werden, selbst wenn sich das Kind bei dem jeweils anderen Elternteil aufhält.

(5) Der Kindswille kann für die vorliegende Fragestellung aufgrund des Alters des Kindes keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Die erstinstanzliche Anhörung war nicht ergiebig. Das Alter des Kindes, der Vermerk über die Kindesanhörung und die Entwicklungsberichte des Kindergartens lassen den gesicherten Rückschluss zu, dass das Kind weder in der Lage ist, die Folgen eines Umzugs einzuschätzen noch sich hierzu verständlich zu positionieren. Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass keine Umstände vorliegen, die die Annahme einer Präferenz des Kindes für einen Elternteil rechtfertigen würde.

c) Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den auf den von der Mutter beabsichtigten einmaligen Umzug und die Anmeldung in einem wohnort- oder arbeitsplatznahen Kindergarten beschränkten Elternkonflikt zu lösen. Die Entscheidung nach § 1628 BGB ist auch erforderlich und angemessen. Sie ist milderes Mittel gegenüber einer Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 BGB (Hammer, FamRZ 2018, 229 (231); Vogel, FPR 2005, 65 (69)). Denn eine Entscheidung nach § 1628 BGB hat die Übertragung nur der punktuell-sachbezogenen Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zur Folge. Eine Entscheidung nach § 1671 BGB zieht demgegenüber die Übertragung der teilweisen oder vollständigen Entscheidungsbefugnis für eine Gesamtheit von Entscheidungen nach sich und ermöglicht im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht dem insoweit alleinsorgeberechtigten Elternteil neben zeitweisen Aufenthalten u. a. auch die wiederholte Neubegründung von Wohnsitzen im In- und Ausland bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (BT-Drucks. 13/4899, S. 99). Eine derart weitreichende Entscheidungsbefugnis benötigt die Mutter aktuell nicht. Weitere Umzüge oder ein Umzug an einen anderen Ort sind nicht beabsichtigt. Auch der Umstand, dass sich die Mutter vom Vater emotional unter Druck gesetzt fühlt und dessen Verhalten als grenzüberschreitend empfindet, rechtfertigt keinen Eingriff in das sorgerechtliche Statusrecht des Vaters. Die Mutter geht selbst davon aus, dass sich die von ihr empfundene Drucksituation durch die Herstellung räumlicher Distanz zum Vater und den Umzug in die Nähe ihres Arbeitsplatzes lösen wird. So verbrachte sie - trotz zuvor empfundener emotionaler Gewalt - auch nach der Trennung noch einen Urlaub mit dem Vater, teilte sich anlässlich eines Konzertbesuchs mit ihm ein Hotelzimmer und ließ ihn in ihrer Wohnung übernachten. Der Mutter vor diesem Hintergrund das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Teilbereiche nach § 1671 Abs. 1 BGB zu übertragen, sie damit u. a. zu weiteren Umzügen zu ermächtigen und den Vater der hohen Hürde des § 1696 Abs. 1 BGB auszusetzen, wäre unverhältnismäßig.

Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch die auf § 1628 S. 2 BGB beruhende Einschränkung des Umzugsradius geschuldet. Da das Gericht nicht befugt ist, in der Sache zu entscheiden, sondern nur die Entscheidung auf einen Elternteil überträgt, war mit der Einschränkung sicherzustellen, dass die Mutter auch im Sinne der von ihr vorgeschlagenen Lösung entscheidet (vgl. BT-Drucks 8/2788, S. 46). Darüber hinaus sichert der Umzugsradius auch die Möglichkeit regelmäßigen Umgangs des Kindes mit seinem Vater und die Aufrechterhaltung weiterer Beziehungen am bisherigen Wohnort des Kindes.

Weitere Entscheidungen sind auf die Mutter nicht zu übertragen. Soweit sie zusätzlich hilfsweise die Übertragung der Entscheidung über die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt beantragt hat, ist diese Entscheidung dem Anwendungsbereich des § 1628 S. 1 BGB entzogen. Denn § 17 BMG stellt nicht auf sorgerechtliche Verhältnisse ab. Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BMG). Die An- bzw. Abmeldung des Minderjährigen hat jeder Elternteil nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 und 2 BMG vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine eigene Verpflichtung der Eltern und nicht um einen Fall der Vertretung des Kindes im Sinne von § 1629 Abs. 1 BGB (VG Würzburg, Urteil vom 08.11.2000 - W 6 K 00.874, BeckRS 2000, 26954; Engelbrecht/Schwabenbauer/Polenz, 1. Aufl. 2022, BMG § 17 Rn. 61; Kriewald, FamRZ 2026, 817 (818)).

Mit der getroffenen Entscheidung entspricht der Senat den vom Vater gestellten Anträgen Ziff. 1. bis 3. Eine Entscheidung über seinen mit Ziff. 4 gestellten Hilfsantrag ist damit rechtstechnisch nicht geboten. Eine Auslegung des Antrags dahingehend, dass im Ergebnis der Umzug der Mutter (mit dem Kind) verhindert werden soll, würde unter Beachtung des Ergebnisses der vorstehenden Kindeswohlprüfung nicht zum Erfolg führen.

  1. Die Entscheidung über die Beschwerde konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne neuerliche Anhörung der Beteiligten und weitergehende Ermittlungen getroffen werden. Das Amtsgericht hat alle erforderlichen Anhörungen - in verfahrensrechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß - durchgeführt. Von einer Wiederholung im Beschwerdeverfahren waren entsprechend dem Hinweisbeschluss des Senats ebenso keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Eine Änderung der Sachlage hat sich auch durch den im Anschluss erfolgten schriftsätzlichen Vortrag nicht ergeben. Wesentlich neue Tatsachen, zu denen die Beteiligten hätten angehört werden müssen, wurden nicht vorgetragen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1668). Die erstinstanzlich durchgeführte Anhörung des 2,5 Jahre alten Kindes erfolgte erst vor drei Monaten. Auch von ihrer Wiederholung wäre kein neues Ergebnis zu erwarten. Der Senat war deshalb nicht gehalten, dem so auszulegenden Antrag des Vaters auf Durchführung einer mündlichen Erörterung (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und persönlichen Anhörung der Eltern zu folgen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht zuletzt deshalb entbehrlich, weil der Senat die Bindung zwischen Vater und Sohn ebenso wenig in Abrede stellt wie dessen grundlegende Erziehungsfähigkeit. Soweit der Senat im Übrigen die Folgen der Gestaltung der Übergabesituationen und die elterliche Kommunikation bewertet hat, sieht er sich hierzu aufgrund eigener Fachkenntnisse (vgl. § 23b Abs. 3 Satz 3 GVG) auch ohne psychologischen Sachverstand in der Lage. Zudem sind die konkreten Umstände, die zur Trennung und zum Wunsch der Mutter nach räumlicher Distanz geführt haben, weder entscheidungserheblich noch - weil die Ermittlung von Anknüpfungstatsachen Gerichtsaufgabe ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49, Rn. 57) - gutachterlich weiter aufklärbar. Ein Sachverständigengutachten ist kein geeignetes Mittel, in der Vergangenheit liegende Vorfälle lückenlos nachzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 FamFG). In Kindschaftssachen ist grundsätzlich Zurückhaltung bei der Belastung eines Elternteils mit den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des zugrunde liegenden Verfahrens geboten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2019 - 4 WF 162/19, FamRZ 2020, 1109; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2024 - 9 WF 73/24, BeckRS 2024, 13719; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2021 - 18 WF 78/21, FamRZ 2021, 1821; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2020 - 3 WF 4/20, FamRZ 2021, 877). Es lässt sich keine eindeutige Verantwortlichkeit nur eines Beteiligten dafür feststellen, dass es zu dem Verfahren gekommen ist.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Umstände, die ein Abweichen vom Regelwert nach § 45 Abs. 3 FamGKG rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht gegeben.

IV.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter war nach § 76 Abs. 1 FamFG i. V. mit §§ 114, 115 ZPO zurückzuweisen, weil sie im Beschwerdeverfahren weder Unterlagen vorgelegt noch auf bereits vorgelegte Unterlagen Bezug genommen hat. Dem Senat liegen keine Unterlagen vor.

V.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) sind mit Blick auf die Abgrenzungsfrage von § 1628 BGB und § 1671 BGB in Umzugsfällen, die im Hinblick auf die vielfältig vertretenen Meinungen jedenfalls Grundsatzbedeutung aufweist, erfüllt.

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