SG Gießen 1. Kammer, 2024-06-19, S 1 U 105/22

S 1 U 105/22Sozialversicherungsgericht / 1. Kammer19.06.2024

Gesamter Gesetzestext

SG Gießen 1. Kammer — S 1 U 105/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-19

Aktenzeichen: S 1 U 105/22

ECLI: ECLI:DE:SGGIESS:2024:0619.S1U105.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Der Bescheid vom 01.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2022 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Klägerin am 06.09.2022 einen Arbeitsunfall erlitt.

  2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII.

Die 1961 geborene und privat kranken- und pflegeversicherte Klägerin übte am 06.09.2021 ihre Tätigkeit als angestellte Anzeigenbereichsleiterin in Vollzeit im Home-Office an ihrer Wohnadresse in A-Stadt aus. Gegen 13.15 Uhr begann die Klägerin ihre Mittagspause und begab sich auf den Weg zum ca. 900 Meter entfernt gelegenen Rewe und Kebab-Laden, um sich dort Lebensmittel für den Verzehr in der Mittagspause zu besorgen. Ausweislich des Kassenzettels kaufte sie zunächst im Rewe zwei Fläschchen Coca-Cola. Auf dem weiteren Weg stolperte sie und stürzte auf die rechte Körperhälfte. Der Durchgangsarzt Dr. D., B-Stadt, wo die Klägerin um 14:26 Uhr eintraf, diagnostizierte als Erstdiagnose eine Proximale Humerusfraktur sowie eine Knieprellung rechts. In dem Bericht war ausgeführt, es läge kein Unfallereignis im Sinne der Rechtsprechung zur Sozialgesetzgebung vor; die Behandlung erfolge zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin wurde sodann nach weiteren Untersuchungen am 16.09.2021 an einer dislozierten mehrfragmentären Humerusfraktur in der BGU Frankfurt am Main operiert; sodann schloss sich eine langwierige Heilbehandlung an. Ab dem 02.05.2022 nahm die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit nach einer Wiedereingliederung wieder auf.

Die Beklagte stieg in die Ermittlungen ein und übernahm zunächst unter Vorbehalt der Entscheidung des Rentenausschusses die Heilbehandlungskosten, zahlte Verletztengeld ab dem 12.10.2021 und einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 683,10 Euro/Monat ab dem 19.10.2021. Weiter leitete sie eine Rentenbegutachtung ein und beauftragte hierfür unter dem 21.06.2022 die BGU Frankfurt, Dr. H.

Mit Bescheid vom 01.08.2022 lehnte die Beklagte sodann die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab und stornierte den Gutachtensauftrag. Die Klägerin habe im Home-Office gearbeitet und sei auf dem Weg zur Besorgung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr gestürzt. Ein Arbeitsunfall liege nach § 8 Abs. 1 SGB VII vor, wenn ein Unfall infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eingetreten sei. Versicherte Tätigkeiten seien auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), wobei als Grenze die Außentür des bewohnten Gebäudes gelte. Weiterhin sei der Unfallversicherungsschutz im Home-Office verstärkt worden; § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sähe nunmehr eine Gleichstellungsklausel von Home-Office und Arbeit auf der Betriebsstätte vor. Wege zur Nahrungsaufnahme seien, vorausgesetzt die Nahrungsaufnahme sei zum Erhalt der Arbeitskraft erforderlich, versicherte Wege, obwohl am aufgesuchten Ort eine unversicherte Tätigkeit verrichtet werde. Dies schlösse bei Tätigkeiten auf der Unternehmensstätte auch Wege außerhalb der Betriebsstätte z.B. zum nahe gelegenen Bäcker etc. mit ein, da der Einsatzort vorgegeben sei und Restriktionen durch betriebliche Gegebenheiten in Vorbereitung und Durchführung der Essenseinnahme bestünden. Diese Gründe träfen bei Arbeiten im Home-Office nicht zu. Zudem beziehe sich die mit der gesetzlichen Neuregelung gewollte Gleichstellung ausweislich der Gesetzesbegründung nur auf Wege im eigenen Haushalt; Wegeunfälle seien nicht erfasst. Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb des eigenen häuslichen Bereichs stünden daher im Home-Office nicht unter Versicherungsschutz. Gleiches gelte auch für Wege zum Einkauf von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr. Die Klägerin habe daher zum Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz gestanden.

Hiergegen erhob die Klägerin über ihre damalige Prozessbevollmächtigte fristgerecht Widerspruch. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, ob eine versicherte Tätigkeit vorliege, richte sich nach der Handlungstendenz. Im Home-Office sei jede Tätigkeit versichert, die dem betrieblichen Zweck diene. Hierbei seien auch Wege im Home-Office versichert, wenn diese betriebliche ausgerichtet seien. Dies gelte auch für Wege zur Nahrungsaufnahme. Zudem verwies sie auf den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 24.02.2022 – S 7 U 103/21, dessen Entscheidungsgründe auf den Fall der Klägerin übertragbar seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe es mit seiner Entscheidung vom 16.06.2013 – B 2 U 7/12 R ausdrücklich offengelassen, ob Wege, die außerhalb der Wohnung bzw. des Home-Office im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme zurückgelegt werden, aus Gleichheitsgründen einmal am Tag versichert seien. Diese Frage stelle sich nun nach der Einfügung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII nicht mehr. Der Gesetzgeber habe damit zwar klargestellt, dass die Tätigkeit im Haushalt des Versicherten im gleichen Umfang wie eine solche auf der Betriebsstätte versichert sei. Eine Ausdehnung auf den in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelten Wegeunfall sei damit allerdings eindeutig ausgeschlossen. Wege außerhalb des eigenen Haushaltes seien damit keine Betriebswege.

Am 17.11.2022 hat die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte Klage erhoben. Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Vertiefend führte sie aus, sie sei in Vollzeit tätig und auch aufgrund der Covid-19-Pandemie durch den Arbeitgeber überwiegend ins Home-Office versetzt worden. Die Arbeiten seien dennoch mit den Kollegen abgestimmt gewesen und die Mittagspause gleichzeitig und unter Information der Kollegen eingelegt. Weiter verwies sie auf diverse Urteile.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall der Klägerin vom 06.09.2022 ein Arbeitsunfall war sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Leistungen entsprechend dem SGB VII in gesetzlicher Höhe zu gewähren, soweit sie noch nicht erbracht wurden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und bezieht sich auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Das Gericht hat am 29.05.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und hiernach nochmals die in diesem Termin nicht persönlich anwesende Klägerin befragt. Diese führte aus, mit Ausbruch der Covid-19-Pandemie seien alle Mitarbeiter angehalten gewesen, mobiles Arbeiten durchzuführen und die Anwesenheit im Büro auf ein Minimum zu reduzieren. Die Anwesenheit hätte mit den Kollegen und Kolleginnen abgestimmt werden müssen, da immer nur eine Person im Büro sein durfte. Auch hätten nur geimpfte Personen das Büro betreten dürfen. Sie habe daher seit März 2020 fast ausschließlich im Home-Office gearbeitet. Auch im Home-Office habe sie in geregelten Zeitrahmen während der üblichen Büro- bzw. Kernarbeitszeiten gearbeitet; Meetings würden ins System eingestellt und seien zwingend wahrzunahmen. Pausen seien abzustimmen und zu den üblichen Zeiten einzulegen gewesen; diese seien auch ins System einzutragen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 01.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Es ist festzustellen, dass der Unfall vom 06.09.2022 ein Arbeitsunfall darstellt.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG und § 55 Abs. 1, 3 SGG statthaft. Der von der Klägerin schriftsätzlich gestellte Antrag ist dahingehend auszulegen, dass nur eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage, aber keine Leistungsklage erhoben wurde. Das Begehren „Leistungen entsprechend dem SGB VII in gesetzlicher Höhe zu gewähren, soweit sie noch nicht erbracht wurden“ hat keine eigenständige Bedeutung, da eine mit einem solchen Antrag erhobene Leistungsklage unzulässig wäre, weil sie nicht auf eine konkrete Leistung, sondern auf die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten allgemein gerichtet wäre. Über sie könnte auch nicht durch Grundurteil entschieden werden. Denn die in § 130 SGG vorgesehene Möglichkeit zum Erlass eines Grundurteils ist auf Fälle beschränkt, in denen der Kl. eine oder mehrere ihrer Art nach feststehenden Geldleistungen begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nicht die Leistung als solche, sondern nur in Höhe kann in diesem Fall vom Gericht offen gelassen und der Berechnung durch den Sozialleistungsträger überlassen werden. Geht es nur um die Frage, ob ein bestimmter Unfall Arbeitsunfall ist sowie um die Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach, steht im Entscheidungszeitpunkt nicht fest, welche der in Frage kommenden Leistungen (Krankenbehandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, Verletztenrente ua) im konkreten Fall tatsächlich beansprucht werden können und für welchen Zeitraum sie ggf. zu erbringen sind. Auch handelt es sich nur teilweise um Geldleistungen und im Übrigen um Sachleistungen, die einer Zuerkennung durch Grundurteil von vornherein nicht zugänglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 35/03 R, NZS 2005, 381). Die so ausgelegte Klage ist zulässig.

Die Klage ist auch begründet. Der Unfall der Klägerin am 06.09.2021 ist als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.11.2018 –B 2 U 7/17 R, BeckRS 2018, 42009 m.w.N.). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R, BeckRS 2009, 60525).

Daran, dass die Klägerin einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII erlitten hat bestehen keinen Zweifel. Streitig ist allein die Frage des Versicherungsschutzes zum Unfallzeitpunkt.

Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit eine versicherte Tätigkeit. Die Formulierung „des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges“ kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Versichert ist mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, wobei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert ist, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (st. Rspr., vgl. z. B. BSG, Urteil vom 06.10.2020 – B 2 U 9/19 R – BeckRS 2020, 38711). Erfasst ist hierbei nach der Rechtsprechung des BSG auch der Weg zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit und auch außerhalb der Betriebsstätte, wenn und soweit diese notwendig ist, um die Arbeitskraft zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 – B 2 U 24/02 R, BeckRS 2003, 41242; LPK-SGB VII/Ziegler, 6. Aufl. 2024, SGB VII, § 8, Rn. 115).

Eben dieser Fall liegt zur Überzeugung der Kammer vor. Die Klägerin stürzte während des Zurücklegens eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Homeoffice) und stand daher unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.

Die Klägerin gehört als angestellte Anzeigenbereichsleiterin unstreitig zum versicherte Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Nach Auffassung der Kammer lag auch zum Zeitpunkt des Unfalls eine Tätigkeit unter Versicherungsschutz vor. Die Klägerin verunfallte, als sie bei der Tätigkeit im Home-Office in der Mittagspause Lebensmittel zum sofortigen Verzehr besorgen wollte. Dies ist zwischen den Beteiligten ausdrücklich unstreitig gestellt worden.

Weiter steht für die Kammer nach den schriftlichen und unbestrittenen Angaben der Klägerin fest, dass diese vom Arbeitgeber aufgrund der Covid-19-Pandemie angehalten wurde, weitestgehend im Home-Office tätig zu sein und ihre Mittagspause mit den Kollegen und den stattfindenden Meetings abgestimmt sowie in das System eingetragen hat. Insofern hatte die Klägerin die Mittagspause ebenso wie im Betrieb üblich zu einer regulären Uhrzeit und auf dienstliche Belange abgestimmt eingelegt.

Ob die Klägerin bei eben diesem Weg aus dem Home-Office heraus in der Mittagspause bei der Besorgung von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr unter dem Schutz der Unfallversicherung stand – ob also die Rechtsprechung zur Besorgung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr aus der Betriebsstätte heraus auf das Home-Office zu übertragen ist -, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht besteht hierbei kein Versicherungsschutz, da der Beschäftigte im Home-Office grundsätzlich im häuslichen Bereich Nahrung aufnehmen können. Auch durch die Neuregelung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII ergäbe sich keine Änderung, da diese Gleichstellungsklausel keine Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erfasse, sondern sich auf § 8 Abs. 1 SGB VII beschränke. Nach anderer Ansicht ist Versicherungsschutz jedenfalls für einen Weg aus der Wohnung heraus zum Zwecke der Nahrungsaufnahme bzw. dem Lebensmittelerwerb zum sofortigen Verzehr gegeben. Auch der im Home-Office tätige Beschäftigte dürfte nicht darauf verwiesen werden, seinen häuslichen Bereich nicht zu verlassen, zudem müssten die neuen Anforderungen und Änderungen der digitalen Arbeitswelt beachtet werden. Als Voraussetzung wird angesehen, dass eine (arbeits-)vertragliche Regelung besteht, dass die Tätigkeit auch im Home-Office erbracht werden kann und eine direkte zeitliche und örtliche Einbindung der Nahrungsaufnahme in einem objektiv bestehende betriebliche Ablauforganisation besteht. Das BSG hat eine Entscheidung zu dieser Konstellation noch nicht getroffen (vgl. zu alldem LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 16.03.2023 – L 14 U 29/22).

Auch die Neuregelung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII hilft diesbezüglich nicht weiter. Diese befindet sich in § 8 Abs. 1 SGB VII, so dass hieraus nicht geschlossen werden kann, sie solle sich auch auf § 8 Abs. 2 SBG VII und damit die Wegeunfälle beziehen. § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII bezieht sich ausweislich seiner Stellung gerade auf Wege innerhalb des eigenen häuslichen Bereichs ohne ein Durchschreiten der Außentüre, welche mit entsprechenden Betriebswegen in der Arbeitsstätte vergleichbar sind (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 15.01.204 – L 3 U 168/23, BeckRS 2024, 686). Ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben.

Nach Auffassung der Kammer ist in der vorliegenden Konstellation dennoch Unfallversicherungsschutz anzunehmen (so auch LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 16.03.2023 – L 14 U 29/22, BeckRS 2023, 10759 und LSG Bayern, Urteil vom 15.01.204 – L 3 U 168/23, BeckRS 2024, 686). Zur Überzeugung der Kammer hatte die Klägerin, die sich auf Anweisung des Arbeitgebers in Vollzeit im Home-Office befand, ihre Mittagspause in die betriebliche Organisation eingegliedert und befand sich auf dem einmaligen Weg zur Besorgung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr in eben dieser Mittagspause. Nach Ansicht der Kammer darf für das Bestehen des Versicherungsschutzes unter oben genannten Voraussetzung zur Arbeit aus den eigenen Häuslichkeiten heraus nicht differenziert werden, ob der Weg außerhalb des Ortes der Tätigkeit zur Besorgung von Nahrungsmitteln für die Mittagspause von der Betriebsstätte oder dem häuslichen Arbeitszimmer aus angetreten wird.

Zum einen ist das Risiko des Weges bei beiden Alternativen vergleichbar, da sich der Versicherte jeweils aus der Arbeitsstätte heraus in die Sphäre des öffentlichen Verkehrsraumes begibt. Der Schutzzweck der Wegeunfallversicherung ist damit in beiden Fällen erfüllt.

Weiter kann der Beschäftigte ebenso wie in der Betriebsstätte nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf verwiesen werden, für die Nahrungsaufnahme nur im häuslichen Bereich zu verbleiben. Der Rechtsgedanke, dass der Beschäftigte in der Betriebsstätte nicht darauf verwiesen werden kann, sich jeden Tag Nahrungsmittel mitzubringen oder dort die Kantine zu benutzen, muss nach Auffassung der Kammer im Zuge der Gleichbehandlung auf die Tätigkeit im Home-Office in Vollzeit übertragen werden. Der Beschäftigte kann nicht darauf verwiesen werden, außerhalb der Arbeitszeit für die Mittagspause einzukaufen und/oder vorzukochen, um sodann in der Mittagspause für die Nahrungsaufnahme nicht das Haus verlassen zu müssen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 15.01.204 – L 3 U 168/23, BeckRS 2024, 686). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn das Home-Office vom Arbeitgeber angeordnet wurde und sich der Versicherte seine Tätigkeit fast ausschließlich im Home-Office ausübt. Dann wird dies zum Regelfall und stellt nicht mehr eine Ausnahme dar.

Auch aus der Neuregelung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII ergibt sich keine andere Wertung. Zwar ist in § 8 Abs. 2 SGB VII keine vergleichbare Regelung enthalten. Dennoch ergibt sich nach Auffassung der Kammer gerade aus der Einführung der Regelung in § 8 Abs. 1 SGB VII, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellung des Arbeitens an der Betriebsstätte und des mobilen Arbeitens wollte. Dies bezeugt auch die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 15.01.204 – L 3 U 168/23, BeckRS 2024, 686). Dieser Gedanke ist auch auf Wegeunfälle bei der Nahrungsbeschaffung zu übertragen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass gerade im Zuge der Covid-19-Pandemie das Arbeiten im Home-Office verstärkt wurde und generell die Digitalisierung und damit mobile Arbeiten voranschreitet.

Für die Kammer ergibt sich auch keine andere Bewertung aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin nicht „gezwungen“ war, im Home-Office zu arbeiten, sondern auch nach Absprache mit den Kollegen und Kolleginnen die Tätigkeit grundsätzlich auch in der Betriebsstätte hätte verrichten können. Denn ausweislich der Literatur reicht ein Angebot zum Home-Office durch den Arbeitgeber sowie das Angebot durch den Arbeitnehmer aus. So liegt der Fall hier. Zudem bestand für die Klägerin zumindest eine faktische Verpflichtung zum Home-Office an manchen Tagen, da durch die Einzelbelegung der Büroräume nicht mehr für jeden Mitarbeiter ein Arbeitsplatz vorhanden war und auch nur geimpfte Mitarbeiter Zutritt bekamen. Die Klägerin war daher nicht völlig frei in der Auswahl der Arbeitsstätte und zudem auch nicht ohne jegliche betriebliche Einbindung im Home-Office.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.

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