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7 K 3421/25.WI.A•VG Wiesbaden 7. Kammer, 2026-06-22, 7 K 3421/25.WI.A
7 K 3421/25.WI.AVerwaltungsgericht / Chamber 722.06.2026
1. Seit dem 12. Juni 2026 findet für die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Zuerkennung internationalen Schutzes ungeachtet der Regelung in § 87e Abs. 1, 2 AsylG die Verordnung (EU) 2024/1347 Anwendung. 2. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 steht der Anwendung von Art. 16a Abs. 1 GG entgegen.
Entscheidungsdatum: 2026-06-22
Aktenzeichen: 7 K 3421/25.WI.A
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0622.7K3421.25.WI.A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 16a Abs 1 GG, § 87e Abs 1 AsylG, § 87e Abs 2 AsylG, Art 2 Verordnung (EU) 2024/1347, Art 13 Verordnung (EU) 2024/1347 ... mehr
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2025 wird hinsichtlich des Klägers zu 1. in Ziff. 1., 3.-6. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2025 wird für die Kläger zu 2.-4. hinsichtlich der Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" sowie in Ziff. 5. und 6. aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. sowie 20% der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2.-4. hat die Beklagte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 2.-4. je 20% zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit und begehren Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge und der damit verbundenen Folgeentscheidungen.
Die Kläger reisten am 8. Juli 2023 auf dem Luftweg mit Visum des deutschen Generalkonsulats vom 22. Juni 2023 in die Bundesrepublik ein. Am 22. September 2023 registrierte die Beklagte ihre Asylanträge unter dem Geschäftszeichen 10332958 -163. Sie reichten ihre ID-Karten zur Akte.
Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 13. August 2025 gab der Kläger zu 1. an, er sei mit der Familie am 8. Juli 2023 von Istanbul nach Berlin-Brandenburg geflogen. Ihre Wohnung in G stehe leer. Er habe eine Schwester in England und eine in Izmir sowie zwei Brüder in der Türkei. Auch seine Mutter lebe noch dort. Die wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Sie hätten das Visum legal erhalten, weil sie Verwandte besucht hätten. Er sei wegen seiner politischen Ansichten und wegen seines alevitischen Glaubens geflohen.
Im Jahr 2004 sei er im Zusammenhang mit einer Demonstration festgenommen worden. Er habe sich drei Tage ohne Essen und Trinken in Gewahrsam befunden und sei gefoltert worden.
2005 habe er in der Chemiefabrik, in der er gearbeitet habe, mit anderen zusammen eine Gewerkschaft gegründet. Deswegen seien sie von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Er sei von einer Person aus der Gewerkschaft bedroht worden. Die Polizei habe Druck ausgeübt, damit er als Vertreter kurdischer Belange dort nicht weiter tätig sei. Am 22. Oktober 2022 sei ihm gekündigt worden. Er habe das Verfahren auch noch betrieben, als in Deutschland gewesen sei, und eine Abfindung erhalten.
Am 28. Mai 2023 sei er Wahlbeobachter für die HDP gewesen. Es seien Polizisten in Zivil erschienen und hätten illegal Stimmen abgegeben. Er habe sich mit diesen angelegt und auch seinen Anwalt angerufen. Es habe Streit gegeben. Auch der Schulleiter der Schule, in der sich das Wahllokal befunden habe, und die seine Kinder besuchten, habe mit ihm gestritten. Er sei von den vor Ort anwesenden diensthabenden Polizisten geschubst und beleidigt worden. Es habe bei der Stimmenauszählung weiterer Auseinandersetzungen gegeben. Er sei dabei von einem Polizisten bedroht worden. Er habe die Vorfälle auf Video aufgenommen.
Während des Wahlkampfs sei er einmal festgenommen worden. Sie seien auf dem Weg zu einem Geschäftsmann auf der Straße vor dem Rathaus angegriffen und beleidigt worden. Sie seien zur Polizei gegangen und hätten sich beschwert. Als er, der Kläger, am 23. April 2023 dann abends auf dem Weg nach Hause gewesen sei, sei er von drei Personen aus einem schwarzen Auto heraus angegriffen und gefesselt worden. Er sei beleidigt und beschimpft worden. Er habe keine Luft bekommen. Eine habe ihm mit dem Funkgerät auf den Kopf geschlagen. Er sei auch mit den Knien in den Bauch getreten worden. Sie hätten ihn befragt und von ihm gefordert, dass er über Kollegen aus der Partei berichte. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn wieder mit der Faust in den Bauch geschlagen. Sie hätten auch seine Frau und die Kinder ins Spiel gebracht. Sie hätten seinen Kopf auf dem Boden gepresst, sodass er keine Luft mehr bekommen habe und ohnmächtig geworden sei. Sie hätten gedroht, dass sie wieder kämen und er dann tun müsse, was sie verlangten. Sie hätten ihn dann im Wald alleine gelassen. Er sei anderthalb Stunden nach Hause gelaufen. Als er zu Hause gewesen sei, habe er seiner Frau erzählt, was geschehen sei. Sie habe gesagt, dass er von Politik und Partei Abstand nehmen solle. Am nächsten Tag habe der Kläger dem Parteivorsitzenden alles erzählt. Er habe ihm geraten, zum Anwalt zu gehen. Der Kläger habe dies aber nicht gewollt, weil er nur Stimmen gehört habe und niemand belasten könne.
Danach sei er immer wieder von ihnen im Supermarkt oder auf der Straße verfolgt und beobachtet worden. Er sei als Bastard und Terrorist beschimpft worden.
Am 21. Juli 2023 seien Polizisten bei ihnen zu Hause gewesen, was ihnen der Nachbar erzählt habe. Auch am 25. Oktober 2023 hätten noch einmal Polizisten nach ihnen gefragt.
Er sei seit 2001 sehr aktiv in der HDP und der IHD gewesen, habe Gefangene im Gefängnis besucht und den Menschenrechtsaktivisten und HDP-Abgeordneten H begleitet.
Dazu legte der Kläger ein Schreiben der Partei über seine Aktivitäten und über seine Rolle als Wahlbeobachter, ein Urteil aus dem Jahr 2004 betreffend eine Beleidigung, ein Urteil des Regionalgerichts I, 10. Zivilsenat, wegen der Kündigung, einen Ausweis wegen der Mitgliedschaft in der IHD sowie ein Schreiben der Hausverwaltung über die Anwesenheit der Polizei im Jahr 2023, Bestätigungen der Gewerkschaftsmitgliedschaft und der Mitgliedschaft in der HDP für sich und die Klägerin zu 2. sowie in einem alevitischen Verein vor (Bl. 186 ff. PDF-BAMF-Akte).
Die Klägerin zu 2. gab an, sie habe einen Bruder und eine Schwester in Deutschland sowie weitere zwei Brüder und drei Schwestern und ihre Mutter in der Türkei. Sie sei Mitglied in der HDP und in dem alevitischen Verein. Sie sei wegen ihres Mannes hier. Für sich persönlich befürchte sie nichts.
In seinem ergänzenden schriftlichen Vortrag durch den Verfahrensbevollmächtigten vom 2. September 2025 zu seiner Anhörung trug der Kläger zu 1. vor, er sei über fünfzehn Jahre an den Arbeiten des IHD beteiligt gewesen, besonders im Zusammenhang mit dem Abgeordneten H. Im Rahmen der Anhörung habe er von einer Festnahme im Kontext mit der IHD berichtet, die entgegen der vorherigen Angabe am 19. Dezember 2000 stattgefunden habe. Zudem habe er vorgetragen, dass er im Jahr 2015 eine aktive Rolle in der HDP Bezirksorganisation J übernommen habe und er im Jahr 2015 und 2018 Sprecher der Wahlkommission im Stadtteil K gewesen sei, wodurch er viele unterschiedliche Aufgaben durchgeführt habe.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2025, als Einschreiben zur Post gegeben am 22. Dezember 2025, lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1.-3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziff. 4) und setzte den Klägern eine Frist zur Ausreise binnen einer Woche. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte die Beklagte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).
Die Beklagte begründete die Ablehnung der Asylanträge damit, dass der Vortrag bereits unglaubhaft sei. Die Ereignisse 2023 hätten zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in dem die Einreise nach Deutschland bereits geplant gewesen sei. Die Einreise sei bereits 2022 ins Auge gefasst worden und nur wegen der Kontaktbeschränkungen durch die Pandemie nicht umgesetzt worden. Hierfür spreche auch, dass der Reisepass im Jahr 2022 ausgestellt worden sei. Eine staatliche Verfolgung sei nicht anzunehmen gewesen, sonst wäre eine legale Ausreise und die Durchführung eines zeitaufwendigen Visumsverfahrens nicht möglich gewesen. Schließlich erscheine es unwahrscheinlich, dass die Polizei im Juli und August 2023 bei den Klägern zu Hause erscheine, obwohl sie wisse, dass die auf dem Luftweg ausgereist seien. Der Kläger zu 1. habe auch keine Angaben dazu machen können, warum die Polizei sie aufgesucht habe.
Die Vorfälle im Zusammenhang mit seinem Engagement für die die IHD stünden nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Flucht. Eine Gruppenverfolgung von Kurden finde zudem nicht statt.
Die Begründung als offensichtlich unbegründet stützte die Beklagte auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Sie hätten entgegen der behördlichen Aufforderung ihre Reisepässe nicht vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2025, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, haben die Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben. Zugleich haben sie unter dem Aktenzeichen 7 L 3422/25.WI.A einen Eilantrag eingereicht.
Sie tragen vor, der Kläger zu 1. werde wegen seines politischen Engagements für die HDP und die IHD sowie seine Gewerkschaft verfolgt. Die Voraussetzungen für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG lägen offenbar nicht vor. Die Kläger hätten zu keinem Zeitpunkt versucht, ihre Identität zu verschleiern und vielmehr ihre Personalausweise vorgelegt. Seinen Reisepass könne der Kläger nicht vorlegen, weil er Tätigkeiten am Flughafen nach dem Luftsicherheitspläne wahrnehme und deswegen stets über seinen Reisepass verfügen müsse.
Der Kläger zu 1. habe auch 2026 im Rhein-Main-Gebiet an kurdischen Demonstrationen teilgenommen und sei wegen Videos auf der Webseite ANF News identifizierbar. Mit Blick auf seine exilpolitische Tätigkeit sei mit einer Beobachtung durch den türkischen Geheimdienst MIT zu rechnen. Dieser verfüge über tausende Agenten in Deutschland, versuche auch die deutschen Geheimdienste zu unterwandern und bediene sich auch der DITIB-Moscheen, um die türkische Community zu überwachen und unter Druck zu setzen.
Dazu legte der Klägervertreter Screenshots aus dem Video vor, das auf der Webseite von ANF News veröffentlicht ist und die den Kläger zeigen sollen. Fener legte er Aufnahmeanträge der Kläger zu 1. und 2. für das kurdisch-demokratische Gemeinschaftszentrum L e.V. vor.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zu 1. und 2. ihren Vortrag ergänzt und vertieft; insoweit wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 1 des Bescheides vom 19. Dezember 2025 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheides vom 19. Dezember 2025 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides vom 19. Dezember 2025 den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziff. 4 des Bescheides vom 19. Dezember 2025 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Ziff. 5 des Bescheides vom 19. Dezember 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich auf ihre Begründung im angegriffenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2026 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2026 hat der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Gerichtsakte, die Akte im Eilverfahren 7 L 3422/25.WI.A, die elektronische Akte der Beklagten sowie die Erkenntnisliste "Türkei" Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Über die Klage entscheidet der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG. Eine Übertragung auf die Kammer war nach § 76 Abs. 3 AsylG nicht geboten. Zwar ist seit der Einzelrichterübertragung mittlerweile das neue GEAS-Recht in Kraft getreten, das in unten genannten Umfang auch bereits Anwendung findet. Eine Übertragung auf die Kammer mit Blick auf die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter hätte aber eine unabsehbare Verzögerung des Verfahrens mit sich gebracht und nach dem Stand der Verhandlung bei Antragstellung war dem Hauptantrag des Klägers zu 1. stattzugeben, sodass einer schnellen Entscheidung im Interesse des Klägers zu 1. und insbesondere seiner Kinder der Vorzug zu geben war.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 1. überwiegend begründet, hinsichtlich der übrigen Kläger teilweise begründet.
Der Bescheid vom 19. Dezember 2025 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger in unterschiedlichem Umfang in ihren Rechten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
I.
Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13, 3 Nr. 5 i.V.m. Kapitel II, III Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (im Folgenden: StatusVO), § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
Das Gericht wendet die Vorschriften der StatusVO und nicht des AsylG in der bis 12. Juni 2026 geltenden Fassung an. Zwar sieht § 87e Abs. 2 AsylG in der ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung vor, dass die StatusVO erst auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, Anwendung findet. Dabei nimmt das Gesetz Bezug auf Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes erst in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, gilt und vorher eingereichte Anträge weiterhin der Richtlinie 2013/32/EU unterliegen.
Eine entsprechende Übergangsregelung ist in der StatusVO jedoch nicht enthalten. In Art. 42 Abs. 2 StatusVO ist ohne Einschränkungen vorgesehen, dass die Verordnung ab dem 12. Juni 2026 gilt. Verordnungen der Europäischen Union sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten in den Mitgliedsstaaten unmittelbar, Art. 288 Abs. 2 Satz 2 AEUV. Ihnen kommt daher Anwendungsvorrang vor nationalen Gesetzen zu (EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 – C-6/64 –, NJW 1964, 2371).
Für eine von Art. 42 Abs. 2 StatusVO abweichende nationale Übergangsregelung ist damit kein Raum. Vor diesem Hintergrund wendet das Gericht unabhängig von § 87e Abs. 2 AsylG unmittelbar die vorrangige StatusVO an.
Zugleich versteht das Gericht die unglücklichen Formulierungen in § 87e Abs. 1 AsylG so, dass verfahrensrechtlich auch nach Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes das AsylG für Anträge, die vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurden, auch das bis 12. Juni 2026 geltende AsylG Anwendung findet (ebenso VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 – 39 L 283/26 A –, juris Rn. 9 f.). Dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, stattdessen die Richtlinie 2013/32/EU anzuwenden (so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 – 15a K 3706/23.A –, juris), erscheint fernliegend.
Nach Art. 13 StatusVO wird einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 - 8) und III (Art. 9 - 12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Flüchtling in diesem Sinne ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO u.a. ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und auf den die in Art. 12 StatusVO genannten Ausschlussgründe keine Anwendung finden.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der begründeten Furcht orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die "tatsächliche Gefahr" ("real risk") abstellt (EGMR (Große Kammer), Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 – (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-608/22 und C-609/22 –, Rn. 49, juris). Diesem entspricht der von der nationalen Rechtsprechung entwickelte Begriff der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Maßgeblich ist demnach, ob der betreffenden Person – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 StatusVO i. V. m. Art. 34 Abs. 2 AsylVfVO neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Es obliegt dabei zunächst dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen und die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen.
Nach den von dem Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgetragenen Gründen ist das Gericht überzeugt davon, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Türkei auszugehen hat.
Der Kläger zu 1. ist bereits vorverfolgt ausgereist.
Bei einer Vorverfolgung greift insoweit eine Beweiserleichterung zugunsten der betreffenden Person. Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 StatusVO ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylantragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Als Verfolgung gelten dabei nach Art. 9 Abs. 1 StatusVO Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a). Eine Verfolgungshandlung kann auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchst. a betroffen ist (Buchst. b).
Die Verfolgung kann nach Art. 6 StatusVO ausgehen von dem Staat und von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure – in erster Linie der Staat – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Ein solcher Schutz wird nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StatusVO als gewährt angesehen, wenn geeignete Schritte unternommen werden, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn die betreffende Person Zugang zu diesem Schutz hat.
Das ist hier der Fall.
Der Kläger kann die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO für sich in Anspruch nehmen, weil er bereits vor der Ausreise verfolgt wurde.
Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist.
Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.
Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden.
Für die richterliche Überzeugungsbildung ist demnach eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden im Rahmen einer inhaltsorientierten Glaubhaftigkeitsanalyse unter Einbeziehung inhaltsbezogener Realitätsmerkmale und Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 –, juris Rn. 32 ff.).
Der Kläger zu 1. hat glaubhaft vorgetragen, im April 2023 von türkischen Sicherheitskräften entführt, gefoltert und genötigt worden zu sein, Falschaussagen gegen Parteifreunde zu machen. Er hat von einem erheblichen Einsatz von Gewalt, psychischem und physischem Druck berichtet und von nicht unerheblichen Verletzungen. Auf seinen Bericht (Verhandlungsprotokoll Bl. 3-5) wird insoweit Bezug genommen.
Der Kläger hat dabei ein durchgängig gleichbleibendes Aussageverhalten – spontan, sachlich und detailliert – an den Tag gelegt. Er hat Randdetails geschildet, Einblick in seine Gefühlwelt gegeben und Ängste geschildert. Dabei war er bei sachlicher Schilderungsweise durchaus emotional. Er hat Unsicherheiten in der Erinnerung eingestanden, ist Fragen nicht ausgewichen und hat Gesprächsinhalte wiedergegeben. Diskrepanzen zu seiner Schilderung im Rahmen der Bundesamtsanhörung bestanden nur in einem Bereich, der als natürliche Variation im Rahmen des Abrufs von Erinnerungen anzusehen ist; weder gab es Steigerungen noch Hinzufügungen wesentlichen Ausmaßes. Die Klägerin zu 2. hat – wobei das Gericht die Möglichkeit einer Absprache berücksichtigt – diesen Vortrag, soweit er sie betraf, bestätigt.
Der vom Kläger zu 1. geschilderte einmalige Gewalteinsatz ist als Folter einzustufen und erfüllt damit bereits die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 lit. a) StatusVO. Er hat weiter glaubhaft dargelegt, auch im Mai 2023 noch von Sicherheitskräften beschattet und beobachtet worden zu sein. Weil das Gericht den Kläger zu 1. aufgrund des Eindrucks aus der mündlichen Verhandlung für glaubwürdig hält, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben vom Hörensagen, die Polizei sei noch zweimal bei ihm zuhause gewesen und habe die Nachbarn befragt, nicht zutreffen (s. auch die Nachricht der Hausverwaltung Bl. 228 PDF-BAMF-Akte).
Für den Fall der Rückkehr hat der Kläger mit neuen Verfolgungshandlungen zu rechnen. Die Beklagte hat nichts vorgetragen, was die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO erschüttert.
Die Verfolgung beruht auf einem Verfolgungsgrund. Nach Art. 9 Abs. 3 StatusVO muss zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen und den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen ein Zusammenhang bestehen, wobei es nach Art. 10 Abs. 2 StatusVO ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird.
Das ist hier ebenfalls gegeben.
Der Kläger zu 1. wird nur und gerade deswegen durch die türkischen Sicherheitskräfte verfolgt, weil er der DEM-Partei angehört und sich politisch für die Rechte der Kurden engagiert, Art. 10 Abs. 1 Uabs. 1 lit. e) StatusVO.
Interner Schutz und damit auch die Frage, ob der Kläger zu 1. in einem anderen Landesteil vor Verfolgung durch die Polizei sicher wäre, ist nicht zu prüfen, Art. 8 Abs. 2 StatusVO.
Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG.
Die positiven Voraussetzungen hierfür liegen zwar tatbestandlich vor:
Der Kläger hat ausdrücklich die Asylanerkennung bei der Beklagten beantragt (Bl. 8 PDF-BAMF-Akte).
Politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG liegt vor. Verfolgung ist eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris Rn. 42). Sie setzt voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, juris Rn. 38). Dies ist der Fall; insoweit wird auf die Ausführungen unter I.2. Bezug genommen.
Ein Ausschlussgrund nach Art. 16a Abs. 2 GG ist nicht gegeben, weil der Kläger zu 1. auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist ist.
Die Anerkennung der Asylberechtigung ist aber deswegen ausgeschlossen, weil im Anwendungsbereich der StatusVO das Asylgrundrecht als nationaler humanitärer Status vom internationalen Schutz nach der StatusVO verdrängt wird.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StatusVO regelt, dass die Zuerkennung eines nationalen humanitären Status nicht die Gefahr einer Verwechslung mit internationalem Schutz bergen darf. Mit internationalem Schutz ist entweder der Flüchtlingsstatus gemeint oder der Status subsidiären Schutzes (Art. 3 Nr. 3 StatusVO); es genügt die Anknüpfung der Verwechslungsgefahr mithin die Verwechselung mit einem dieser beiden Status.
Für die Frage einer Verwechslungsgefahr ist auf den Horizont der Antragsteller und Inhaber des humanitären Schutzstatus abzustellen. Denn der Zweck des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StatusVO würde gefährdet, wenn neben dem vollharmonisierten Rahmen des GEAS ein nationales Parallelrecht bestünde, das durch großzügigere Regelungen unterlaufen würde. Nicht nur bestünden Anreize zur Sekundärmigration, deren Unterbindung die GEAS-Novelle gerade dient (ErwG 2 der StatusVO), sondern die Glaubwürdigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 –, juris Rn. 115) der Vollharmonisierung insgesamt würde gefährdet. Nicht maßgeblich für die Frage der Verwechslungsgefahr ist die juristisch-dogmatische Perspektive, denn die juristische Unterscheidung unterschiedlicher Rechtsquellen unterschiedlichen Rangs und unterschiedlicher Urheberschaft schließt eine Verwechslung stets aus und ließe Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StatusVO leer laufen.
Die Verwechselungsgefahr muss zudem mit Blick auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen gegeben sein. Insoweit hat der EuGH bereits zu Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 –, juris Rn. 119) entschieden, dass die Mitgliedstaaten nur nationale Schutzformen vorsehen dürfen, die aus anderen Gründen als dem, dass internationaler Schutz im Sinne des Unionsrechts gewährt werden muss, d. h. aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, gewährt werden, und dass diese Schutzformen nicht mit der Rechtsstellung des Flüchtlings verwechselbar sein dürfen. Mit der StatusVO wollte der EU-Gesetzgeber eine weitere Angleichung und Konvergenz der nationalen Schutzbestimmungen erreichen (Erwägungsgründe [ErwG] 1-9 zur StatusVO), was konsequenterweise mit der Wahl der Rechtsform Verordnung (ErwG 6, Art. 288 Abs. 2 AEUV) und der Wegfall des in Art. 4 der Richtlinie 2013/33/EU geführten Meistbegünstigungsprinzips verbunden ist. Damit ist es den Mitgliedstaaten nicht mehr möglich, humanitäre Schutzstatus vorzusehen, die in Konkurrenz mit unionrechtlichem Schutz treten. Eine solche Konkurrenz besteht bei vergleichbaren Anerkennungsvoraussetzungen und hinsichtlich der Rechtsfolgen, also etwa, indem nationales Recht Vergünstigungen für national Schutzberechtigte vorsieht, die in den Art. 20-36 StatusVO nicht vorgesehen sind. Keine Verwechslungsgefahr besteht demnach, wenn der nationale Schutzstatus auf anderen Gründen als der internationale Schutz gewährt wird oder wenn er zwar aus den gleichen Gründen gewährt wird, an ihn aber substantiell, die Verwechselung ausschließende andere Rechtsfolgen geknüpft sind als an internationalen Schutz.
Stellt Art. 2 Abs. 2 Satz 2 StatusVO also auf die Voraussetzungen und die für die Begünstigten geltenden Rechtsfolgen ab, so ist eine Verwechselungsgefahr zwischen Art. 3 Nr. 3, 13, 18 StatusVO und Art. 16a Abs. 1 GG gegeben.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG sind weitgehend identisch mit denjenigen für die Zuerkennung insbesondere des Flüchtlingsschutzes nach Art. 13 StatusVO. Beide beziehen sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention. Soweit nunmehr interner Schutz nach Art. 8 Abs. 2 StatusVO bei Vorliegen einer staatlichen Verfolgung nicht mehr geprüft wird, sind die Voraussetzungen für internationalen Schutz großzügiger als für Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. zum Begriff der inländischen Fluchtalternative nur BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 – 2 BvR 403/84 –, juris Rn. 21). Ebenso hängt die Schutzgewähr für internationalen Schutz nicht davon ab, ob vorher ein Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat erfolgte (dies berührt lediglich die nationale Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-III-Verordnung bzw. der AMMVO), während Art. 16a Abs. 2 GG die Schutzgewähr dann ausschließt. Gleichwohl ist festzustellen, dass Anerkennungsgrund eine Verfolgung bzw. ernsthafte Bedrohung wesentlicher Menschenrechte durch den Anspruchsteller in seinem Herkunftsstaat ist und ihm daher Asyl aus den gleichen Motiven gewährt wird, aus denen auch internationaler Schutz gewährt wird.
Das Verfahren der Schutzgewährung ist dadurch, dass über die Zuerkennung internationalen Schutzes und Asyl in einem identischen Verwaltungsverfahren die gleiche Behörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), §§ 5, 13 Abs. 1, 31 Abs. 2 AsylG entscheidet, für beide Status angeglichen.
Auch die Rechtsfolgen sind identisch. Nach § 2 Abs. 1 AsylG genießen Asylberechtigte die Stellung von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Dies gilt nach Art. 20 Abs. 1 StatusVO (s. a. ErwG 1 zur StatusVO) auch für Inhaber internationalen Schutzes. Die Rechtsstellung anerkannter Asylberechtigter und Inhaber des Flüchtlingsstatus bzw. Status subsidiären Schutzes ist im deutschen Aufenthaltsrecht identisch geregelt. Die Aufenthaltserlaubnis folgt aus § 25 Abs. 1 AufenthG für Asylberechtigte und § 25 Abs. 2 AufenthG für international Schutzberechtigt und hat nach § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dieselbe Dauer von drei Jahren. Inhaber dieses Aufenthaltstitels dürfen Erwerbstätigkeit ausüben, § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, und haben nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 AufenthG die Option auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Damit verfügen sie unter den jeweils gleichen Voraussetzungen auch über Freizügigkeit in der Union nach Art. 27 lit. b) StatusVO i.V.m. Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/399. Das Erlöschen und die Aufhebung sind an identische Voraussetzungen geknüpft, §§ 72, 73b AsylG in der ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung bzw. §§ 72, 73 AsylG in der bis 12. Juni 2026 geltenden Fassung.
Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 2011 die Verwechselbarkeit beider Status bejaht (BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 10 C 2/10 –, juris Rn. 51 ff.; Urteil vom 7. Juli 2011 – 10 C 26/10 –, juris Rn. 31 ff.).
Soweit das Bundesverfassungsgericht betont hat, dass Art. 16a Abs. 1 GG anders als der internationale Schutzstatus im Auslieferungsverfahren nach § 6 Satz 2 AsylG, § 6 IRG aus verfassungsrechtlichen Gründen zu berücksichtigen ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. April 2015 – 2 BvR 221/15 –, juris Rn. 12 f.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 13. April 1983 – 1 BvR 866/82 –, juris Rn. 78 m.w.N.), schließt dies die Verwechselungsgefahr nicht aus. Denn die Zuerkennung internationalen Schutzes entfaltet im Rahmen von § 6 IRG mindestens Indizwirkung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2007 – 1 AK 41/07 –, juris Rn. 6 m.w.N.; BeckOK AuslR/Preisner, 47. Ed. 1.10.2025, AsylG § 6 Rn. 19), wobei § 6 Satz 2 AsylG nach Auffassung einiger Stimmen aus der Literatur zur Angleichung von internationalem und nationalem Schutzstatus unionrechtskonform restriktiv auszulegen ist (s. etwa NK-AuslR/Hocks, 3. Aufl. 2023, AsylG § 6 Rn. 15 ff.), was aus Sicht der Betroffenen im Ergebnis keinen Unterschied macht. Dies gilt auch, obwohl die Frage noch nicht vom EuGH entschieden wurde (s. die Vorlageentscheidung des OLG Hamm vom 19. Mai 2022 – III-2 Ausl 180/20 –, juris).
Im Ergebnis ist der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts in Ziffer 1. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Darüber hinaus ist der Bescheid auch in den Ziffern 3. bis 5. aufzuheben. In den Ziffern 3. und 4. versagte das Bundesamt die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist der Bescheid bereits deshalb aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung der insoweit vorrangigen Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Damit werden die Ziffern 3. und 4. des angefochtenen Bescheids gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2002 – 1 C 17.01 –, juris und vom 28. April 1998 – 9 C 1.97 –, juris). Die in Ziffer 5. ergangene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG infolge der Bejahung der Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung bereits dem Grunde nach nicht vorliegen. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6.).
II.
Die Kläger zu 2.-4. haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (im Folgenden: StatusVO) noch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nach Art. 18 StatusVO noch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Auch ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG besteht nicht.
Eine eigene Vorverfolgung haben die Kläger insoweit nicht vorgetragen. Es gibt dabei durchaus Fälle, in denen eine Sippen- oder Reflexverfolgung angenommen werden kann. Solche Einzelfälle sind insbesondere bei PKK- und "FETÖ"-Bezug berichtet worden (Österr. BFA, Länderinformationen Türkei vom 6. August 2025, Version 10, Asylfact-Dok.-Nr. 354222, S. 35, 52, 107, 314). Für vorliegende Sachverhalte, in denen die lokalen Sicherheitskräfte gezielt gegen einzelne Exponenten der DEM-Partei (vormals HDP) vorgehen, fehlt es an Anhaltspunkten für eine Verfolgung auch der Familienmitglieder.
Erfolg hat die Klage allerdings insoweit, als sie sich gegen die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" richtet, denn die Beklagte durfte den Asylantrag nicht unter Berufung auf § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet ablehnen.
Ein solcher qualifizierter Ablehnungsgrund ist nicht gegeben.
Insoweit verweist das Gericht auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 5. Januar 2026 (7 L 3422/25.WI.A).
III.
Die Kläger zu 2.-4. dringen allerdings mit ihrer Klage durch, soweit diese sich als Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung und das bedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Ziff. 5. und 6. des Bescheids richten.
Die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der bis 12. Juni 2026 geltenden Fassung liegen nicht vor. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Asylantrag abgelehnt wird (Nr. 1-3), der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (Nr. 4) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 5).
Im vorliegenden Fall stehen der Abschiebung familiäre Bindungen entgegen.
Bei der vorzunehmenden Abwägung (vgl. HessVGH, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 181; BayVGH, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris) ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der familiären Bindungen in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll, und sie deshalb zurückstehen können. So sind beispielsweise die Interessen eines betroffenen Ehepartners zu würdigen oder zu beurteilen, ob erwartbare Trennungsphasen einem Kind oder dem Elternteil zugemutet werden können. Von Relevanz ist auch, ob, wann und in welchem Umfang es den anderen Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, den Adressaten der Abschiebungsandrohung ins Ausland zu begleiten. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie reichen, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort fortzuführen (BayVGH, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris Rn. 63 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 11 S 448/23 –, juris Rn. 12).
Familiäre Bindungen überwiegen im vorliegenden Fall. Denn eine Abschiebung der Kläger zu 2.-4. würde zu einer nicht nur unerheblichen Trennung der Ehegatten und der Kinder vom Vater bedeuten, der mit der Rechtskraft des Urteils über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Der Obsiegensanteil der Kläger zu 2.-4. ist mit 20% zu beziffern. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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