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39 III 21/20•AG Frankfurt, 2021-04-29, 39 III 21/20
39 III 21/20Gericht erster Instanz29.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 39 III 21/20
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2021:0429.39III21.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
In der Personenstandssache
wird der Beschwerde der Antragstellerin zu 1. und 3. sowie der antragstellenden Person zu 2. vom 23.3.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.2.2021, zugestellt am 24.2.2021, nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 18.2.2021, auf die das Gericht Bezug nimmt, war der Antrag der Antragstellerin zu 1. und 3. sowie der antragstellenden Person zu 2. zurückzuweisen.
Die Beschwerde enthält trotz umfassendem Begründungsschriftsatz keine inhaltlich neuen Erwägungen, die eine abweichende Beurteilung begründen würden.
Das Gericht sieht – auch weiterhin - kein Feststellungs- bzw. Rechtschutzinteresse an der begehrten Feststellung.
Unabhängig von der Frage, ob Raum für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 62 FamFG besteht, vermag das Gericht weder ein entsprechendes Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse noch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 FamFG zu erkennen.
Bei dem vorliegenden Personenstandsverfahren handelt es sich um einen Rechtsstreit ein konkretes Kind und dessen konkrete Geburtsurkunde betreffend. Aufgrund der Umstände hatte eine Sachentscheidung nicht mehr zu erfolgen.
Die Sorge, dass möglicherweise künftig für ein weiteres Kind ein erneuter Rechtsstreit – also mit anderen Streitgegenstand und ggfs. völlig anderer Sach- und Rechtslage - zu führen sein könnte, begründet weder einen Grundrechtseingriff der Intensität, die § 62 FamFG erfordert (wie etwa eine Freiheitsentziehung, eine Inobhutnahme o. ä., vgl. Fallbeispiele m. w. N. etwa bei MüKo, 3. Auflage, FamFG § 62 Rn. 37-42) noch die mit dieser Vorschrift intendierte Wiederholungsgefahr. Diese Gefahr besteht bereits nicht hinreichend konkret bei einem abstrakten Wunsch nach einem weiteren Kind und weist auch keinen hinreichenden inhaltlichen Bezug zum hiesigen Verfahrensgegenstand auf.
Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Antragstellerin zu 1.und die antragstellende Person zu 2. gerne vorsorglich geklärt hätten, wie sie im Falle eines weiteren Kindes hinsichtlich dessen Geburtsurkunde künftig vorgehen könnten, ist die abstrakte Klärung der Rechtslage nicht Aufgabe des Gerichts und wie ausgeführt auch weder zur Wahrung eines effektiven Rechts- noch Grundrechtsschutzes der beteiligten Personen erforderlich.
Der Beschwerde war daher nicht abzuhelfen und die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorzulegen.
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