ArbG Kassel 1. Kammer, 2025-08-21, 1 Ca 113/25

1 Ca 113/25Arbeitsgericht / 1. Kammer21.08.2025

Regest

Trotz laufender Tarifverhandlungen und der Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses muss der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Zahlung der Jubiläumsgratifikation nicht damit rechnen, dass eine künftige Tarifänderung rückwirkend in die bereits entstandenen Rechte eingreift und die Arbeitgeberin die zuvor geleistete Zahlung teilweise zurückverlangt. Insoweit steht dem rückwirkenden Eingriff das schützenswerte Vertrauen des Arbeitnehmers entgegen. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 14 SLa 830/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

ArbG Kassel 1. Kammer — 1 Ca 113/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-21

Aktenzeichen: 1 Ca 113/25

ECLI: ECLI:DE:ARBGKAS:2025:0821.1CA113.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Trotz laufender Tarifverhandlungen und der Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses muss der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Zahlung der Jubiläumsgratifikation nicht damit rechnen, dass eine künftige Tarifänderung rückwirkend in die bereits entstandenen Rechte eingreift und die Arbeitgeberin die zuvor geleistete Zahlung teilweise zurückverlangt. Insoweit steht dem rückwirkenden Eingriff das schützenswerte Vertrauen des Arbeitnehmers entgegen.

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 14 SLa 830/25, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.069,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2025 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.069,65 € festgesetzt.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Jubiläumsgratifikation nach einer Tarifänderung.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Automobilherstellerin. Der Kläger ist seit dem 02. Januar 1990 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.252,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen der IG Metall und der Beklagten vereinbarten Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

Der zwischen der Beklagten und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (im Folgenden: IG Metall) geschlossene Manteltarifvertrag vom 15. Dezember 2008 in der Fassung vom 01. Mai 2023 (im Folgenden: MTV) enthält folgende Regelung, soweit hier von Bedeutung:

§ 19 Jubiläumsgratifikation

19.1 Beschäftige erhalten aus Anlass

19.1.2 der 35jährigen Werkszugehörigkeit das 2,90-fache eines Monatsverdienstes als zusätzlichen Einmalbetrag (brutto)

…“

Seit dem 25. September 2024 standen die Beklagte und die IG Metall in Tarifverhandlungen.

Die ZEIT ONLINE veröffentlichte am xx.xx. 2024 einen Online-Artikel mit dem Titel „Tausende betroffen: Sparpläne: A will Jubiläumsprämien streichen“. Wegen des Inhalts des Artikels wird auf Blatt 40 ff. der e-Akte Bezug genommen. Des Weiteren erschien am xx.xx. 2024 ein Online-Artikel der WELT mit dem Titel „Sparpläne beim Autobauer: A will Mitarbeitern Jubiläumsprämien streichen“.

Mit der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2024 rechnete die Beklagte eine Jubiläumsgratifikation auf Basis von § 19.1.2 MTV in Höhe von 14.089,65 € brutto ab. Die Auszahlung des sich daraus ergebenden Nettobetrags an den Kläger erfolgte Ende Dezember 2024.

Am 20. Dezember 2024 erzielten die Beklagte und die IG Metall ein Verhandlungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten unter anderem, dass die Jubiläumsgratifikation bei 35-jähriger Werkszugehörigkeit ab dem 01. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 12.000,00 € betragen soll. § 19 MTV soll zum 31. Dezember 2024 außer Kraft treten und die Neuregelung als § 4 des Entgelttarifvertrages am 01. Januar 2025 in Kraft treten.

Das über das Intranet der Beklagten abrufbare Extrablatt von Dezember 2024 der Betriebsratszeitung B hat das Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien zum Gegenstand. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass das Jubiläumsgeld als Festbetrag gerettet worden sei und es ab 2025 für 35 Jahre der A-Zugehörigkeit einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € gebe. Weiterhin veröffentlichte die IG Metall Ende Dezember 2024 auf ihrer Homepage einen Beitrag. Darin heißt es zum Thema Jubiläumsgratifikation unter anderem, dass es zukünftig für 35 Jahre Betriebszugehörigkeit eine pauschale Zahlung von 12.000,00 € geben werde.

Das Verhandlungsergebnis vom 20. Dezember 2024 wurde mit Annahme durch die Tarifvertragsparteien am 20. Januar 2025 wirksam. In § 4 und § 5 des Entgelttarifvertrages zwischen der Beklagten und der IG Metall vom 05. März 2018 in der Fassung vom 01. Dezember 2024 (im Folgenden: ETV; Bl. 50 ff. der e-Akte) heißt es wie folgt, soweit hier von Bedeutung:

§ 4 Jubiläumsgratifikation

Beschäftigte erhalten aus Anlass

  • der 35-jährigen Werkszugehörigkeit 12.000,00 Euro

als zusätzliche tarifdynamische Einmalzahlung mit der Entgeltabrechnung für den Monat, in dem die Werkszugehörigkeit erreicht ist.

§ 5 Laufzeit

5.1 Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Dezember 2024 in Kraft.

5.2 § 4 tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

…“

Die Beklagte machte mit Schreiben von Anfang Februar 2025 einen Rückforderungsbetrag gegen den Kläger wegen Überzahlung im Zusammenhang mit der Jubiläumsgratifikation geltend. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2025 (Bl. 4 der e-Akte). In der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2025 (Bl. 7 f. der e-Akte) kündigte die Beklagte einen Abzug in Höhe von 2.089,65 € brutto an und zog mit der Lohnabrechnung für den Monat Februar 2025 (Bl. 9 f. der e-Akte) einen Nettobetrag in Höhe von 1.110,15 € vom Gehalt des Klägers ab.

Mit am 17. April 2025 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangener und am selben Tag zugestellter Klageschrift hat der Kläger eine Zahlung in Höhe von 2.069,65 € brutto nebst Zinsen geltend gemacht.

Der Kläger meint, die Höhe der Jubiläumsgratifikation richte sich im Falle des Klägers nach dem zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden § 19 MTV. Da die Beklagte den Betrag auf Basis von § 19 MTV bereits mit der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2024 ausgezahlt habe, sei eine Rückforderung aufgrund zulässiger Vorwegerfüllung ausgeschlossen. Die rückwirkende Entwertung des bereits erfüllten Anspruchs durch die Neuregelung des § 4 ETV sei unzulässig, da der Kläger auf den Bestand der Leistung habe vertrauen dürfen. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die im Dezember 2024 geleistete Zahlung auf Basis der noch im Dezember 2024 geltenden tariflichen Grundlage erfolgt sei. Diese sei vorbehaltslos, ungekürzt und mit erkennbarer Rechtsgrundlage sowie in Kenntnis von den laufenden Tarifvertragsverhandlungen unter unmittelbarer Beteiligung der Beklagten erfolgt. Mangels Gegenforderung sei die erfolgte Aufrechnung unwirksam. Im Übrigen sei ein Rückzahlungsanspruch wegen § 814 BGB ausgeschlossen. Vorsorglich könne sich der Kläger auf den Einwand der Entreicherung berufen.

Der Kläger beantragt ,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.069,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2025 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt ,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Rückforderung der Beklagten sei rechtmäßig erfolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumsgratifikation, die den Betrag von 12.000,00 € brutto übersteige. Am Jubiläumstag habe bereits § 4 ETV gegolten und § 19 MTV abgelöst. Das rückwirkende Inkrafttreten von § 4 ETV sei zulässig. Es liege ein Fall der unechten Rückwirkung vor, da die Wirksamkeit des Verhandlungsergebnisses zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, der sich nach dem Jubiläumstag des Klägers, jedoch vor Fälligkeit der Jubiläumszahlung zum 31. Januar 2025 gemäß § 4 ETV befunden habe. Selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung sei diese ausnahmsweise zulässig. Seit Beginn der Tarifverhandlungen haben alle Beschäftigten damit rechnen müssen, dass sich die Tarifregelungen einschließlich der Regelung über die Jubiläumsgratifikation ändern. Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz genießen, da er die tariflichen Anpassungen der Höhe der Jubiläumszahlungen ab dem 01. Januar 2025 vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung seit November 2024 sowie der Informationen durch den Betriebsrat und der IG Metall im Dezember 2024 gekannt habe bzw. habe kennen müssen. Weiterhin hätte es der langen Tradition der Beklagten widersprochen, wenn die Jubiläumszahlung nicht zum Ende des Vormonats erfolgt wäre, damit die Beschäftigten bereits an ihrem Jubiläumstag in den Genuss der Zahlung kommen. Aus Sicht der Beklagten könne diese sehr mitarbeiterfreundliche Handhabung nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Vor dem Hintergrund des finalen Abrechnungslaufs am 19. Dezember 2024 und der Erzielung des Verhandlungsergebnisses erst am folgenden Tag könne auch nicht zu Ungunsten der Beklagten berücksichtigt werden, dass die Zahlung nicht auf das Maß der neuen Tarifregelungen reduziert worden ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 21. August 2025 (Bl. 89 f. der e-Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 19.1.2 MTV einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Jubiläumsgratifikation in Höhe von 2.069,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2025.

  1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig die zwischen der IG Metall und der Beklagten vereinbarten Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

  2. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 19.1.2 MTV.

Gemäß § 19.1.2 MTV erhalten Beschäftigte aus Anlass der 35-jährigen Werkszugehörigkeit das 2,90-fache eines Bruttomonatsverdienstes als zusätzlichen Einmalbetrag.

Die Voraussetzungen liegen hier vor. Der Anspruch ist sowohl entstanden als auch fällig. Mit Vollendung der maßgeblichen Beschäftigungszeit entsteht der Anspruch. Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis am 02. Januar 1990 begonnen hat, erreichte die Werkszugehörigkeit von 35 Jahren nach § 187 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 01. Januar 2025 um 24:00 Uhr. Der Anspruch ist zum 02. Januar 2025 fällig geworden. Es entspricht einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass das Jubiläumsgeld entsprechend § 271 BGB am „Jubiläumstag“, das heißt an dem auf den letzten Tag der Frist folgenden Tag, fällig wird (vgl. dazu BAG, Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 635/13 –, Rn. 11 - 13, juris) . § 19 MTV bestimmt keinen davon abweichenden Fälligkeitszeitpunkt.

  1. Der rückwirkend ab dem 01. Januar 2025 geltende § 4 ETV steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand seines Anspruchs war schutzwürdig.

a) § 4 ETV ist grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar und hat § 19 MTV abgelöst.

Im Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst ein neuer Tarifvertrag die alte Ordnung in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Umfang ab. Tarifvertragliche Regelungen tragen somit während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Die Tarifvertragsparteien können grundsätzlich jederzeit einen von ihnen früher selbst vereinbarten Tarifvertrag abändern, einschränken oder aufheben (BAG, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 –, Rn. 34 - 35, juris) .

Das Ablösungsprinzip gilt danach auch im hiesigen Fall. Bei § 4 ETV und § 19 MTV handelt es sich um gleichrangige Tarifnormen zur Jubiläumsgratifikation, die zwischen denselben Tarifvertragsparteien geschlossen worden sind. Der ETV in der Fassung vom 01. Dezember 2024 sieht unter § 5.2 ETV vor, dass § 4 ETV am 01. Januar 2025 in Kraft tritt. Dieser löst damit die im MTV in der Fassung vom 01. Mai 2023 enthaltene ältere Vorschrift des § 19 MTV ab.

b) Bei der Ablösung der Tarifnorm des § 19 MTV durch die Einführung von § 4 ETV handelt es sich um eine echte Rückwirkung, die im Falle des Klägers wegen seines schutzwürdigen Vertrauens in den Fortbestand seines Anspruchs nicht zulässig ist.

aa) Es liegt ein Fall der echten Rückwirkung vor, bei der die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien durch den Vertrauensschutz der Normunterworfenen begrenzt wird.

Die Grundsätze zur Zulässigkeit rückwirkender Normänderungen unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Eine Rückwirkung in Form der unechten Rückwirkung ist gegeben, wenn der Normsetzer an Rechtssetzungen und Lebenssachverhalte anknüpft, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt waren und noch nicht abgeschlossen sind (BAG, Urteil vom 6. Juni 2007 – 4 AZR 382/06 –, Rn. 21, juris) .

Danach ist ein Fall der echten Rückwirkung gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und nicht auf den ggf. später liegenden Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 4 AZR 486/05 –, Rn. 26, juris) , insbesondere nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Jubiläumsgratifikation nach der neu eingeführten bzw. ablösenden Tarifnorm. Der Anspruch auf die Jubiläumsgratifikation gemäß § 19 MTV ist mit Ablauf des 01. Januar 2025 entstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 2. der Entscheidungsgründe verwiesen. In diesen bereits entstandenen Anspruch greift § 4 ETV ein, da er § 19 MTV rückwirkend zum 01. Januar 2025 ablöst und den Anspruch auf Zahlung einer Jubiläumsgratifikation - zumindest im Fall des Klägers - der Höhe nach begrenzt.

bb) Der Kläger durfte jedoch darauf vertrauen, dass sein bereits entstandener Anspruch erhalten bleibt.

Im Falle der echten Rückwirkung zieht die Rechtsprechung die gleichen Grundsätze wie für Gesetze heran. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist demnach durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Tarifvertragsparteien einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht rückwirkend beseitigen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Ansprüche noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen eines Arbeitnehmers ausnahmsweise nicht schutzwürdig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grundlage für schützenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. Dies setzt voraus, dass bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tarifvertragsparteien den - zukünftigen - Anspruch zuungunsten der Arbeitnehmer ändern werden. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 10 AZR 575/16 –, Rn. 36 - 37, juris) .

In Anwendung dieser Grundsätze steht dem rückwirkenden Eingriff in die bereits entstandenen Rechte des Klägers schützenwertes Vertrauen entgegen.

Zugunsten der Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass aus der Wahrnehmung des Gerichts durchaus medienwirksam über die laufenden Tarifverhandlungen berichtet worden ist, wobei vor allem die Frage über mögliche Werksschließungen und die Beschäftigungssicherung im Mittelpunkt gestanden haben dürften. Offenbleiben kann, ob angesichts der seit November 2024 erfolgten Medienberichterstattung - insbesondere im Hinblick auf die Berichte der ZEIT und der WELT, die die Tarifverhandlungen im Zusammenhang mit der Jubiläumsgratifikation bereits in den Überschriften thematisierten - von einer Kenntnis des betroffenen Personenkreises auszugehen ist. Zumindest aufgrund der Informationen des Betriebsrats in dem durch das Intranet abrufbaren Extrablatt der Betriebsratszeitung B und der selbst an den Tarifvertragsverhandlungen beteiligten Gewerkschaft IG Metall im Dezember 2024 bestand ausreichend Anlass für die betroffenen Beschäftigten, von einer Änderung der tariflichen Jubiläumsgratifikation auszugehen. Der Betriebsrat und die Gewerkschaft gaben jeweils das Verhandlungsergebnis wieder und berichteten von den konkreten Änderungen im Hinblick auf die Jubiläumsgratifikation.

Allerdings ergibt sich das besondere Vertrauen des Klägers an dem Bestand seines Anspruchs daraus, dass die Jubiläumsgratifikation auf Grundlage von § 19 MTV im Dezember 2024 tatsächlich ausgezahlt worden ist. Die Auszahlung erfolgte für den Kläger erkennbar zum Zwecke der Erfüllung seines Anspruchs aus der tariflichen Regelung des § 19 MTV. Trotz der laufenden Tarifverhandlungen und der Bekanntgabe des Verhandlungsergebnisses durch den Betriebsrat und die Gewerkschaft musste der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs nicht damit rechnen, dass eine künftige Tarifänderung rückwirkend in die bereits entstandene Rechte eingreift und die Beklagte die zuvor geleistete Zahlung teilweise zurückverlangt. Zwar hat der Betriebsrat in dem Extrablatt aus Dezember 2024 darüber berichtet, dass die Änderung ab 2025 gelten soll, jedoch ist weder in dem Extrablatt noch in dem Beitrag der Gewerkschaft ein konkretes Datum für das (rückwirkende) Inkrafttreten der neuen Tarifregelungen genannt. Soweit die Beklagte einwendet, dass nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden könne, dass sie die Jubiläumszahlung stets zum Ende des Vormonats leiste, damit die Beschäftigten bereits an ihrem Jubiläumstag in den Genuss der Zahlung kommen, teilt das Gericht diese Auffassung nur eingeschränkt. Auch wenn der endgültige Abrechnungslauf bereits am 19. Dezember 2024 erfolgt sein sollte und das Verhandlungsergebnis erst am Folgetag erzielt wurde, wäre es der Beklagten gleichwohl möglich gewesen, die Zahlung unter Verweis auf die noch andauernden Tarifverhandlungen unter den Vorbehalt etwaiger Änderungen zu stellen.

  1. Es kann dahinstehen, ob aufgrund der Zahlung noch vor Entstehen des Anspruchs auf die Jubiläumsgratifikation ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Beklagten bestand, der sie zur Aufrechnung berechtigte. Gegen die hier geltend gemachte Forderung steht der Beklagten zumindest kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu.

  2. Im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderung besteht zwischen den Parteien kein Streit. Zwar ergibt sich aus der Lohnabrechnung für den Monat Januar 2025, dass ein Betrag in Höhe von 2.089,65 € in Abzug gebracht wurde. Allerdings ist dem Kläger nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht mehr zuzusprechen als beantragt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB entsteht dieser ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag. Die Klage wurde der Beklagten am 17. April 2025 zugestellt.

II. Die Kostenentscheidung folgt wegen des vollumfänglichen Unterliegens der Beklagten aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes bemisst sich nach der Höhe des geltend gemachten Betrages.

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor. Die Statthaftigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) – d) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Eine Aufnahme in den Tenor war jedoch wegen § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG geboten.

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