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10 Ta 136/26•Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, 2026-05-27, 10 Ta 136/26
10 Ta 136/26Arbeitsgericht / Chamber 1027.05.2026
1. Der Begriff des Verbrauchervertrags i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO ist in Anlehnung an Art. 17 EuGVVO eng zu bestimmen. Die Verbrauchereigenschaft ist unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt oder nicht. Schließt der Arbeitnehmer einen Vertrag zur Rechtsberatung mit seinem Rechtsanwalt ab, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzuklagen, so ist die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers betroffen mit der Konsequenz, dass er nicht unter den besonderen Schutz für Verbraucher fällt. 2. Das Verfahren der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ist nach Art. 14 Abs. 1 lit. c EuVTVO eingehalten, wenn über einen vom Postbediensteten unterschriebenen Rückschein bestätigt ist, dass die Sendung in den Briefkasten des Schuldners im Ausland hiterlegt wurde. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 3. Dezember 2025, 14 Ca 8026/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 10 Ta 136/26
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2026:0527.10TA136.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 Abs 1 Buchst d EuVTVO, Art 17 EuGVVO, Art 12 EuVTVO, Art 14 EuVTVO
Der Begriff des Verbrauchervertrags i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO ist in Anlehnung an Art. 17 EuGVVO eng zu bestimmen. Die Verbrauchereigenschaft ist unabhängig von der Frage, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt oder nicht. Schließt der Arbeitnehmer einen Vertrag zur Rechtsberatung mit seinem Rechtsanwalt ab, um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzuklagen, so ist die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers betroffen mit der Konsequenz, dass er nicht unter den besonderen Schutz für Verbraucher fällt.
Das Verfahren der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ist nach Art. 14 Abs. 1 lit. c EuVTVO eingehalten, wenn über einen vom Postbediensteten unterschriebenen Rückschein bestätigt ist, dass die Sendung in den Briefkasten des Schuldners im Ausland hiterlegt wurde.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt, 3. Dezember 2025, 14 Ca 8026/23, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde von Herrn Rechtsanwalt A wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 3. Dezember 2025 - 14 Ca 8026/23 - aufgehoben. Das Arbeitsgericht wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Februar 2025 als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.
I. Der Antragsteller ist der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers. Er macht im Beschwerdeweg die Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als europäischen Vollstreckungstitel geltend.
Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. war ein Rechtsstreit anhängig. Der Antragsteller, Herr Rechtsanwalt A mit Sitz in B, hat für den Kläger die Klage gerichtet auf Zahlung von Annahmeverzugsansprüchen eingereicht. Mit Schreiben vom 3. März 2024 hat er das Mandat niedergelegt. Das Arbeitsgericht hat am 22. März 2024 durch Versäumnisurteil die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in den Niederlanden.
Das Arbeitsgericht hat am 26. Februar 2025 einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen (Bl. 154 der Vorakte ). Eine vollstreckbare Ausfertigung ist am 21. März 2025 erteilt worden.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Juni 2025 beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.
Der Antragsteller hat gemeint, die Voraussetzungen für eine Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel würden vorliegen. Die zusätzliche Voraussetzung, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben muss, müsste nur dann nach Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO erfüllt sein, wenn die Person einen Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne und die Person Verbraucher sei. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Der Anwaltsvertrag mit dem Antragsteller sei vom Kläger im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit geschlossen worden. Der Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit sei auf unionsrechtlicher Ebene nicht identisch mit der Unterscheidung in § 13 BGB.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des Art. 6 EuVTVO würden nicht vorliegen. Der Kläger habe seinen Wohnsitz nicht in demjenigen Staat, in dem die Entscheidung ergangen sei. Der Kläger sei insoweit Verbraucher, da er den maßgeblichen Anwaltsvertrag mit dem Antragsteller nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und damit als Verbraucher geschlossen habe.
Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 4. Dezember 2025 zugestellt worden.
Am 17. Dezember 2025 hat er hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags aus der ersten Instanz vertritt er die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischen Vollstreckungstitel vorliegen würden. Der europäische Verbraucherbegriff unterscheide sich von demjenigen aus § 13 BGB, wo eine selbstständige berufliche Tätigkeit erforderlich sei, um die Verbrauchereigenschaft auszuschließen. Das Arbeitsgericht verlange zu Unrecht, dass der Abschluss des Anwaltsvertrages in Ausübung der beruflichen Tätigkeit geschlossen wurde, wohingegen nach dem gesetzlichen Wortlaut ein entsprechender Zweck ausreichend sei. Der Vertragsschluss sei der beruflichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen, welcher den Anwaltsvertrag geschlossen hatte, um Vergütungsansprüche aus seinem Arbeitsvertrag zu verfolgen. Würde die weite Auslegung der Verbrauchereigenschaft des Arbeitsgericht zutreffend sein, so könnte der gesetzliche Zweck nahezu in keinem Fall erreicht werden, denn Arbeitnehmer würden an sich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nie Verträge im eigenen Namen abschließen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. April 2026 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß der §§ 1080 Abs. 2, 567 ff. ZPO i.V.m. §§ 78 ArbGG (vgl. OLG Düsseldorf 17. März 2010 - 24 W 17/10 - Juris ). Die Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO ist eingehalten.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischen Vollstreckungstitel nach Art. 6 EuVTVO liegen vor.
Die EuVTVO findet im vorliegenden Fall Anwendung. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO gilt sie in Zivil- und Handelssachen. Darunter fallen auch Arbeitsrechtssachen.
Nach Art. 4 EuVTVO versteht man unter einer Entscheidung jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Der hier streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss wird daher auch erfasst.
Die nach Art. 6 Abs. 1 lit. a bis c EuVTVO erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insbesondere im Ursprungsmitgliedstaat, also der Bundesrepublik Deutschland, vollstreckbar. Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschn. 3 und 6 der Verordnung EG Nr. 44/2001. Es geht hier nicht um Versicherungssachen oder um bestimmte ausschließliche Zuständigkeiten.
Es handelt sich auch um eine unbestrittene Forderung (Art. 6 Abs. 1 lit. c EuVTVO). Der Kläger hat der Kostenfestsetzung nicht widersprochen (Art. 3 Abs. 1 lit. b EuVTVO).
Das nach Art. 19 EuVTVO gebotene Verfahren ist auch eingehalten worden. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Kläger Kenntnis von dem Antrag auf Kostenfestsetzung hatte, er ist vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschluss ordnungsgemäß angehört worden. Das Arbeitsgericht hat - durch den Rechtspfleger - eine Anhörung veranlasst. Am 24. Januar 2025 ist u.a. der Antrag auf Kostenfestsetzung vom 31. Mai 2024 nebst gerichtlicher Anhörung vom 19. Juni 2024 (Bl. 58 der Vorakte ) mit Einschreiben gegen Rückschein versandt worden. Die Sendung ist am 7. März 2026 zugestellt worden (Bl. 155.A der Vorakte ). Ausweilich der Akte ist der Kostenfestsetzungsbeschluss am 22. Oktober 2025 zugestellt worden (Bl. 164 der Vorakte ). Diese Art der Zustellung mittels Einschreiben gegen Rückschein ist als ausreichend anzusehen. Art. 14 Abs. 1 lit. c EuVTVO lässt die Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten des Schuldners ausreichen. Dies entspricht auch Art. 18 EuZustVO. Der vom Postbediensteten unterschriebene Rückschein bestätigt, dass die gerichtliche Sendung an die Adresse des Klägers „xxxx 1“ in den Niederlanden gelangt ist. Dass die Adresse stimmt, hat der Kläger durch sein beim Arbeitsgericht am 14. Februar 2025 eingegangenes Schreiben bestätigt.
a) Art. 6 Abs. 1 lit. d EuVTVO definiert nicht selbst, wann von einem Verbrauchervertrag in diesem Sinne ausgegangen werden kann. Nach h.M. ist wegen des engen systematischen Zusammenhangs an die Rechtsprechung zu Art. 17 EuGVVO anzuknüpfen (Müko-ZPO/Adolphsen 6. Aufl. Art. 6 EuVTVO Rn. 19; Bittmann in Gebauer/Wiedmann Europäisches Zivilrecht 3. Aufl. Art. 6 EuVTVO Rn. 13 ).
Der Begriff „Verbraucher“ i.S.d. Art. 17 EuGVVO ist eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (EuGH 9. März 2023 - C-177/22 - Rn. 22, NJW-RR 2023, 623 ). Nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, fallen unter die Sonderregelung, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (EuGH 9. März 2023 - C-177/22 - Rn. 23, NJW-RR 2023, 623 ). Nach dieser Rechtsprechung ist mithin nicht danach zu unterscheiden, ob es sich bei der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung handelt. Es ist nach dieser Rechtsprechung lediglich zu ermitteln, ob der Vertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen geschlossen worden ist (EuGH 20. Oktober 2022 - C-604/20 - Rn. 54, NJW 2023, 29 ).
b) Danach ergibt sich, dass der Kläger den Anwaltsvertrag mit seinem Prozessbevollmächtigten gerade zu dem Zweck geschlossen hat, dass dieser Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einklagt. Der Anwaltsvertrag ist damit durchaus mit einem Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers geschlossen worden. Dies ist erforderlich, aber auch ausreichend. Auf den nationalen Verbraucherbegriff (§ 13 BGB) kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der unionsrechtlich autonom auszulegende Verbraucherbegriff bei der Anwendung unterschiedlicher europäischer Verordnungen. Unionsrechtlich ist eine „abhängige Beschäftigung“ mit der „beruflichen Tätigkeit“ gleichzusetzen, was zu dem Ausschluss der Verbrauchereigenschaft führt (vgl. BAG 18. Juni 2025 - 2 AZR 102/24 (B) - Rn. 26, AP Nr. 17 zu Art. 30 EGBGB ). Auch die neuere Literatur betont, dass auch Hilfsgeschäfte zum Zwecke der Berufsausübung bei abhängig Beschäftigten nicht zu einem Verbrauchergeschäft führen (BeckOGK/Paulus Stand: 01.03.2026 Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 58 ). Es fehlt in diesen Fällen vielmehr an dem konsumptiven Charakter des Rechtsgeschäfts.
Die ältere Sichtweise (LAG Berlin-Brandenburg 8. November 2022 - 26 Ta (Kost) 6228/21 - Juris; Stein/Jonas/Thole 23. Aufl. Art. 17 EuGVVO Rn. 23 ) ist damit überholt.
III. Dem Arbeitsgericht wird nach § 572 Abs. 3 ZPO aufgegeben, die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel auf dem Formblatt (vgl. Art. 9 EuVTVO sowie Anh. I zu der EuVTVO ) zu erteilen. Funktional zuständig ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 RPflG der Rechtspfleger (Zöller/Geimer 36. Aufl. § 1080 Rn. 3 ). Eine vorherige Anhörung des Schuldners erfolgt nach § 1080 Abs. 1 ZPO nicht.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Die Gerichtsgebühr nach Ziff. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entfällt, da die Beschwerde erfolgreich war.
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