VG Frankfurt 5. Kammer, 2026-05-20, 5 K 2065/25.F

5 K 2065/25.FVerwaltungsgericht / 5. Kammer20.05.2026

Regest

Bei der Beurteilung der (förderrechtlichen) Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtichen Kontrolle unterliegt. Die Bewilligungsstelle hat für jedes einzelne Förderprogramm isoliert zu prüfen, ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind. Dabei kann sie jedoch ohne Weiteres Erkenntnisse aus Parallelverfahren verwerten, sofern sie auch für das in Rede stehende Programm von Relevanz sind. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main, 20. Mai 2026, 5 K 2065/25.F

Gesamter Gesetzestext

VG Frankfurt 5. Kammer — 5 K 2065/25.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 5 K 2065/25.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0520.5K2065.25.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Bei der Beurteilung der (förderrechtlichen) Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtichen Kontrolle unterliegt.

Die Bewilligungsstelle hat für jedes einzelne Förderprogramm isoliert zu prüfen, ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind. Dabei kann sie jedoch ohne Weiteres Erkenntnisse aus Parallelverfahren verwerten, sofern sie auch für das in Rede stehende Programm von Relevanz sind.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt am Main, 20. Mai 2026, 5 K 2065/25.F

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger, Inhaber eines Cafés, wendet sich gegen den Schluss-Ablehnungsbescheid für Novemberhilfe wegen vermeintlicher Unzuverlässigkeit.

2 Auf seinen Antrag vom 14. Mai 2021 hin erging im Verfahren der Überbrückungshilfe III, die einen Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 erfasste, ein Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 17. August 2021 über 92 102,54 Euro. In dem Bescheid heißt es auszugsweise:

"13. Sie sind darüber unterrichtet, dass die

(…)

· Angaben zu den Fixkosten,

(…)

für die Gewährung bzw. Rückforderung der Überbrückungshilfe von Bedeutung sind und somit subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind. Sie sind auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29.07.1976 (BGBI I 1976, 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Hessischen Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht (Hessisches Subventionsgesetz) vom 18. Mai 1977 (GVBl. I 1977, 199) hingewiesen worden.

Sie sind weiterhin entsprechend § 1 des Hessischen Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 4 SubvG unterrichtet, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Überbrückungshilfe für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.

Ihnen ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben insbesondere die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können, sowie auch andere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Sie sind verpflichtet jede Änderung der von Ihnen gemachten Angaben unverzüglich über einen von Ihnen für dieses Verfahren beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

(…)"

3 Als Nachweis für die geltend gemachten Hygienekosten legte der Kläger am 29. Juni 2021 die Rechnungen Nr. … und …. vom 18. Mai 2021 der Firma A in Höhe von 15 374,80 Euro bzw. 16 624,30 Euro, am 23. Mai 2021 korrigiert auf 23 764,30 Euro bzw. 28 488,60 Euro vor. Diese Rechnungen wurden am 30. Juni 2021 storniert (Bl. 48 ff. d. Beiakte UBH3R-…).

4 Auf die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Einreichung nicht leistungshinterlegter Rechnungen antwortete der Kläger mit E-Mail vom 12. Mai 2023 (Bl. 44 f. d. Beiakte UBH3R-…):

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme ich zu Ihrem o. g. Email Stellung:

Es ist richtig, das die Rechnungen mit den Nummer … und …. von A storniert worden sind, weil Ihre Bewilligung zu spät erfolgte und ich das vereinbarte Zahlungsziel nicht einhalten konnte. Es ist doch selbstverständlich, dass diese Firma die Rechnungen stornierte, damit sie nicht unnötig die anfallenden Steuern zahlen wollte. Nach meinen Erkenntnissen, wurde dies auch bei der Kontrolle bei dieser Firma auch an die zuständigen Personen mitgeteilt.

Natürlich habe ich nach Ihrer Bewilligung und Auszahlung gleich die Maßnahmen ergriffen und beide Ladenlokale gründlich mit Desinfektionsmitteln reinigen lassen und benötigte Artikel, wie Masken, Corona-Tests, Nitril-Handschule, Desinfektionsmitteln, usw. gekauft. Einzig allein habe ich die beiden Luftreiniger (Marke Bomax) nicht gekauft. Diesen kleinen Restbetrag habe ich teilweise für die Grundreinigungen bzw. für die offenen Kosten (z. B. Miete) verbraucht, weil ich, wie Sie sich vorstellen können, erst wieder mein Geschäft aufbauen musste.

Aus diesem Grund widerspreche ich Ihre möglichen Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsüberlegungen und bitte Sie davon abzusehen.

Bei Weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen.

B"

5 Daraufhin erließ der Beklagte einen Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zur Überbrückungshilfe III vom 16. Mai 2023 wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten (Bl. 61 f. d. Beiakte UBH3R-…). Dieser Bescheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde nicht beklagt. Vielmehr legte der Kläger dagegen bei dem Beklagten "Einspruch" ein und begründete diesen auszugsweise wie folgt:

"(…)

Wie bereits bei meinem vorausgegangenen Email erwähnt, musste die Stornierung wegen Ihrer Verspätung der Bearbeitung meines Antrages erfolgen. Ich habe aber umgehend einen weiteren Anbieter bzw. Lieferanten gefunden, welcher mir auch mit späterer Zahlung die Lieferung versprochen und ermöglicht hat. Diesbezüglich erhalten Sie anbei die Kopien der Rechnungen sowie der Zahlungsbelege. Diese in beigefügten Rechnungen aufgeführten Sachen wurden bereits Ende August 2021 bis November 2021 geliefert. Die Zahlung habe ich aber erst in 2022 geleistet.

(…)"

6 Als Anhang fügte er die Rechnung Nr. RE-… der C vom 17. Januar 2022, die das Lieferdatum 3. November 2021 auswies und die Rechnung Nr. RE-… der C vom 18. Januar 2022 bei, die ebenfalls das Lieferdatum 3. November 2021 auswies und wonach der Zahlungsbetrag sofort fällig sei. Ferner reichte er diverse Barzahlungsquittungen vom 26. Februar sowie 1., 3., 4. und 10. März 2022 ein und die Lieferscheine LI-… vom 22. August 2021 und LI-…. vom 17. August 2021 ein (Bl. 64 ff., 75 f. d. Beiakte UBH3R-…). Unter dem 16. Mai 2024 legte der Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen den Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zur Überbrückungshilfe III vom 16. Mai 2023 bei dem Beklagten ein.

7 Ein gegen den Kläger unter dem Aktenzeichen 51a Ds 4434 Js 3327/23 (421/23) geführtes Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs wurde in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hanau mit Beschluss vom 20. Februar 2025 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 53 d. Beiakte FAPHE-…).

8 Der Bescheid über eine Billigkeitsleistung für die hier streitgegenständliche Novemberhilfe vom 3. Februar 2021 über 8 909,95 Euro wurde mit dem Schluss-Ablehnungsbescheid vom 11. April 2025 , der den Kläger zur Rückzahlung des Betrages wegen Unzuverlässigkeit verpflichtete, gegenstandslos. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Vorgang zur Überbrückungshilfe III.

9 Dagegen hat der Kläger am 14. Mai 2025 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.

10 Der Kläger trägt vor, der im Rahmen der Überbrückungshilfe III gemachte Vorwurf begründe keine Unzuverlässigkeit. Die Hygienemaßnahmen habe er nach der Stornierung durch die A – von der er zunächst keine Kenntnis oder Gutschrift erlangt habe – durch die C durchführen lassen und damit nachgeholt. Etwaige Fehler des prüfenden Dritten seien nicht zuzurechnen. Die Zweifel des Beklagten an den Rechnungen der C griffen nicht durch, da dessen Geschäftsführer auch schon vor der Eintragung in das Handelsregister bestellt und damit handlungsfähig gewesen sei.

11 Der Kläger beantragt (Bl. 5 d. GA) wörtlich:

1. den Schluss-Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 14.04.2025 (Schluss-Ablehnungsbescheid, Antragsnummer …, Paketnummer … insgesamt aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten dem Antrag vom 24.09.2024 stattzugeben,

hilfsweise den Antrag vom 24.09.2024 neu zu bescheiden

12 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13 Der Beklagte verteidigt seine Entscheidung.

14 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (Bl. 33, 47 d. GA).

15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Gerichts- und Behördenakten der Parallelverfahren mit den Aktenzeichen 5 K 2067, 2068, 2835/25.F verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16 Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten damit ihr Einverständnis erklärt haben. Die irrtümliche Protokollierung in der Sitzungsniederschrift, dass der Einzelrichter (nach § 6 Abs. 1 VwGO) die Sitzung geleitet habe, ist unbeachtlich.

17 Der Klage bleibt der Erfolg versagt (dazu unter I.), weshalb sie kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar (dazu unter III.) abzuweisen ist.

I.

18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Schluss-Ablehnungsbescheid vom 11. April 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf eine Novemberhilfe über 8 909,95 Euro, weil nach der etablierten Bewilligungspraxis des Regierungspräsidiums Gießen von der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers nicht auszugehen ist.

19 Rechtsgrundlage für die Billigkeitsleistung ist § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der die Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248) in Verbindung mit § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für "Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen" vom 30. Juni 2020 (StAnz. 34/2020, S. 852 f.) mit der Anlage zu der Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit dem Land Hessen "Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen" (StAnz. 34/2020, S. 8523 ff.) und den Ergänzenden Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinbarung vom 30. Juni 2020 zwischen dem Bund und dem Land Hessen in den jeweils geltenden Fassungen (vgl. etwa StAnz. 7/2021, S. 242 ff.; StAnz. 25/2021, S. 791 ff.). Als interne Verwaltungsvorschrift gelten ferner die Hinweise in den FAQ zur "Novemberhilfe" (im Folgenden "FAQ").

20 Bei Zuwendungen wie der "Novemberhilfe" handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO i. V. m. § 53 BHO, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen stellen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dar, die durch ihre Anwendung zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen können. Sie erlangen auf diesem Weg über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien mittelbar Außenwirkung. Der konkrete Inhalt der Bindung wird durch die tatsächliche Handhabung der ständigen Verwaltungspraxis bestimmt. Die Auslegung der Verwaltungsvorschriften kann daher anders als bei Rechtsnormen keine unmittelbare Bedeutung haben, da die Selbstbindung auch durch eine der Auslegung entgegenstehende tatsächliche Verwaltungspraxis entstünde. Sobald sich Behörden in ihren Ermessenserwägungen auf ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften stützen, ist zu beachten, dass diese nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen. Wegen der Freiwilligkeit der Leistungen und der begünstigenden Wirkung des öffentlichen Handels obliegt es grundsätzlich dem Fördermittelgeber, das "Ob" und "Wie" zu bestimmen sowie die Voraussetzungen zur regeln, unter denen die jeweilige Zuwendung gewährt wird und vom Zuwendungsempfänger behalten oder von diesem zurückgefordert werden kann. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und die grundsätzliche Interpretationshoheit über die maßgeblichen zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Bei der Überprüfung der Fördermittel sind den Gerichten deshalb Grenzen gesetzt. Ermessensfehlerhaft handelt die Bewilligungsbehörde bei der Ausgestaltung ihrer Förderpraxis somit erst dann, wenn sich sachliche Gründe für die Gestaltung der Förderpraxis im Hinblick auf den mit der Förderung verfolgten öffentlichen Zweck schlechthin nicht finden lassen. Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung entscheidend ist nur, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die gesetzliche Subventions-Zweckbestimmung gebunden sind (HessVGH, Beschluss vom 6. Februar 2023 – 10 A 909/22.Z –, Rn. 5, juris).

21 Ausgehend davon steht dem Kläger nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch auf "Novemberhilfe" zu, weil von der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers nicht auszugehen ist.

22 Die persönliche Zuverlässigkeit eines Zuwendungsempfängers ist nach nicht bestrittener ständiger Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums ein Zuwendungskriterium und wird in Nr. 1.2 Satz 1 VV zu § 44 LHO angedeutet, in der es heißt:

Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

23 Dies wird vom Beklagten weiter konkretisiert:

"Staatliche Mittel erhält nur, wer gewährleisten kann, dass zweckgebundene Subventionen auch zweckgerecht verwendet werden können und wer nicht bereits in der Vergangenheit in Förderverfahren negativ in Erscheinung getreten ist. Für eine Förderung muss die Bewilligungsstelle positiv von einer Zuverlässigkeit ausgehen können. Bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit ist das nicht der Fall."

(S. 5 d. Klageerwiderung vom 24. November 2025 = Bl. 82 d. GA)

24 Bei der Beurteilung der (förderrechtlichen) Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (weiterführend VG Gießen, Urteil vom 18. Juli 2025 – 4 K 2446/24.GI –, Rn. 40, juris).

25 Die Bewilligungsstelle hat für jedes einzelne Förderprogramm isoliert zu prüfen, ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind. Dabei kann sie jedoch ohne Weiteres Erkenntnisse aus Parallelverfahren verwerten, sofern sie auch für das in Rede stehende Programm von Relevanz sind. Dabei ist sie im Rahmen der Leistungsverwaltung anders als in einem Strafverfahren nicht an strenge Verwertungsregeln oder strafprozessuale Grundsätze wie die Unschuldsvermutung gebunden. Im Strafverfahren dienen diese dem grundgesetzlichen Schutz von Beschuldigtenrechten, zu denen jedoch die Zuwendung öffentlicher Mittel im Rahmen der Überbrückungshilfe, auf die kein Anspruch besteht, nicht zählt. Entscheidungen der Bewilligungsbehörde über eine (Nicht-)Förderung eines Antragstellers sind auch nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung vergleichbar, da Straftatbestände des Subventionsstrafrechts und die Fördervoraussetzungen nicht deckungsgleich sind. Daher ist es unerheblich, ob der Kläger rechtskräftig verurteilt ist oder das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden ist. Folglich ist im Rahmen der hier streitgegenständlichen "Novemberhilfe" eigenständig zu prüfen, ob die Vorwürfe der Bewilligungsstelle bezüglich des Änderungsantrags zur "Überbrückungshilfe III" die Prognose rechtfertigen, dass der Kläger auch nicht die erforderliche Zuverlässig für die "Novemberhilfe" besitze.

26 Dies ist zu bejahen. Dem Kläger sind zwei Vorwürfe zu machen, die jeweils für sich genommen schon eine subventionsrechtliche Unzuverlässigkeit begründen.

27 Zum einen ist dem Kläger vorzuhalten, dass er entgegen des ausdrücklichen Hinweises in dem Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 17. August 2021 zur Anzeige von Änderungen bei Angaben zu den Fixkosten die Stornierungen der Rechnungen der A nicht unverzüglich anzeigte. Dabei kommt es nicht darauf an, wann er genau Kenntnis davon erlangte. Da er die Ersatzlieferungen durch die C nach eigenem Vortrag bereits Ende August 2021 bis November 2021 erhalten habe, musste er jedenfalls davor Kenntnis von der Stornierung der Rechnungen der A erlangt haben. Dies räumte er hingegen erstmals auf explizite Nachfrage der Bewilligungsstelle des Beklagten im Jahr 2023 ein.

28 Zum anderen sind die Umstände der Ersatzlieferung selbst ebenfalls weiterhin zweifelhaft und nicht geeignet, den Unzuverlässigkeitsvorwurf auszuräumen. Einerseits liegen Lieferung und Zahlung nach dem eigenen Vortrag des Klägers außerhalb des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021), sodass sie von vornherein für dieses Programm nicht berücksichtigungsfähig waren. Der Kläger hätte die Posten gegebenenfalls in einem anderen Hilfsprogramm geltend machen können, dann aber umso dringender die Stornierung der Rechnungen der A anzeigen müssen. Auch die Diskrepanz der Lieferzeiten (August oder November 2021) wegen der widersprechenden Dokumente (Rechnungen und Lieferscheine) konnte nicht ausgeräumt werden.

29 Ferner vermag auch die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO gerade keine Entlastung vom Vorwurf der Unzuverlässigkeit zu begründen, da es insbesondere nicht aus nachvollziehbaren und auch für das Verwaltungsverfahren relevanten Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde oder der Kläger freigesprochen worden wäre. Vielmehr wurde von der strafrechtlichen Verfolgung wegen Geringfügigkeit abgesehen, was die Bewilligungsbehörde nicht daran hindert, subventionsrechtliche Schlüsse daraus zu ziehen.

30 Der Kläger kann sich zur Exkulpation auch nicht auf etwaige – näher nicht dargetane – Fehler des prüfenden Dritten berufen, da ihm solche zuzurechnen wären. Daran ändert die Wahrnehmung des Klägers nichts, dass es sich bei dem prüfenden Dritten faktisch um einen Erfüllungsgehilfen der Bewilligungsbehörde handele.

31 Vor diesem Hintergrund ist der Schluss-Ablehnungsbescheid nicht unverhältnismäßig. Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Ablehnungsentscheidung dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einer sparsamen Haushaltsführung Vorrang gegenüber dem klägerischen Interesse des Mittelbehalts eingeräumt hat. Aufgrund der zeitlichen Nähe der einzelnen Corona-Hilfsprogramme durfte der Beklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass die Unzuverlässigkeit im einen auch auf andere Förderverfahren durchschlägt. Dies schließt gleichwohl nicht aus, dass der Kläger sich nach einer "Wohlverhaltensphase" in der Zukunft erneut an staatlichen Subventionsprogrammen beteiligen kann.

II.

32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens.

III.

33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 8 909,95 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Antrag des Klägers betrifft eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, nämlich den Schluss-Ablehnungsbescheid vom 14. April 2025 zur Novemberhilfe in Höhe von 8 909,95 Euro. Die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 22. Mai 2025 (Bl. 20 f. d. GA) wird damit gegenstandslos.

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