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L 4 SO 2/24•Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, 2026-03-31, L 4 SO 2/24
L 4 SO 2/24Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung31.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: L 4 SO 2/24
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0331.L4SO2.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung des Klägers vom 23. November 2023 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag des Klägers auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
Der Kläger verfolgt mit der erneuten Berufung sein Anliegen weiter, im Rahmen der Gewährung von Hilfen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) von der Beklagten die Bescheidung diverser Widersprüche, die Gewährung notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen, die Übernahme von Gebühren für die Benutzung eines TV-Gerätes, die Kosten eines Antennenkabels sowie die Kosten für den Transport und die Einlagerung persönlicher Habe zu erhalten. Ferner begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz "materieller und immaterieller Schäden".
Am 13. Januar 2020 erhob der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 30 SO 5/20), mit der er sinngemäß beantragte, die Bescheide vom 25. September 2019 und 9. Oktober 2019 zu bescheiden, ihm für die Zeit vom 2. September 2019 bis 27. Januar 2020 Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b SGB XII zu gewähren, die Prüfgebühren für ein TV-Gerät in Höhe von 63,00 € sowie die Kosten für ein Antennenkabel und die Kosten für den Transport und die Einlagerung persönlicher Habe zu übernehmen, sein auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtetes Begehren an das zuständige Landgericht zu verweisen.
Das Sozialgericht wies die Klage nach Anhörung mit Schreiben vom 24. Februar 2020 mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2020 ab. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 22. April 2020 zugestellt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid ging am 23. April 2020 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main ein. Auf die Ladung des erkennenden Senats mittels öffentlicher Zustellung (Beschluss vom 2. Februar 2022, Az.: L 4 SO 101/20) beantragte der Kläger die Gewährung einer Reiseentschädigung zur An- und Abreise zu dem Termin der mündlichen Verhandlung am 27. April 2022. Dies lehnte der Senat mit Beschluss vom 21. April 2022 ab (Beschluss über die öffentliche Zustellung vom 21. April 2022 in L 4 SO 101/20). Auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2022 verwarf der erkennende Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2020 als unzulässig, wies seine Klage ab, lehnte eine Kostenerstattung ab, lies die Revision nicht zu und lehnte die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2022 und 27. April 2022 ab. Das Urteil vom 27. April 2022 wurde dem Kläger mittels öffentlicher Zustellung zugestellt (Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2022 in L 4 SO 101/20).
Am 23. November hat der Kläger bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main erneut Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2020 (Az.: S 30 SO 5/20) eingelegt. Zur Begründung weist er darauf hin, dass nicht dargetan worden seien, dass der Gerichtsbescheid, die Ladung oder das Urteil wirksam zugestellt worden sei und eine vollständige oder richtige Rechtsmittelbelehrung enthielten, weshalb keine Rechtsmittelfristen liefen. Die Verhandlung sei wieder zu eröffnen. Es stehe völlig außer Frage, dass der Senat die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nie geschaffen habe. Gründe eines Prozessurteils gälten generell als "NICHT" geschrieben.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2020 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen und "die Amtshaftungsansprüche abzutrennen",
und
im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 9. April 2022 festzustellen, dass die bisherige Unterbringung des Klägers nebst allen Gebühren- und Kostenforderungen der Beklagten, durch die Gegnerin menschenunwürdig und rechtswidrig waren
und
die mündliche Verhandlung in dem Verfahren L 4 SO 101/20 wieder zu eröffnen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 hat der Senat dem Kläger das Urteil vom 27. April 2022 in L 4 SO 101/20 zur Verfügung gestellt, darauf hingewiesen, dass die erneute Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2020 (Az.: S 30 SO 5/20) unzulässig sein dürfte und ihn zu einer Entscheidung nach § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Zudem hat der Senat den Kläger aufgefordert, mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 23. November 2023 als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 27. April 2022 an das Bundessozialgericht gewertet werden solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreites nimmt der Senat auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die Gerichtsakten des Verfahrens L 4 SO 101/20 Bezug, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Nach Anhörung der Beteiligten konnte der Senat nach § 158 SGG im Wege des Beschlusses ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Nach § 158 Satz 1 und 2 SGG kann der Senat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwerfen, wenn die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist ist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Diese Befugnis umfasst alle Gründe der Unzulässigkeit der Berufung (Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, Kommentar, 14. Auflage 2023, § 158 Rdnr. 5).
Die (erneute) Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2020 (Az.: S 30 SO 5/20) ist nicht zulässig.
Über die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2020 (Az.: S 30 SO 5/20) hat der Senat bereits mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. April 2022 (L 4 SO 101/20) rechtskräftig entschieden.
Rechtskräftige Urteile binden gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Insoweit darf eine sachlich abweichende Entscheidung zwischen denselben Beteiligten nicht mehr ergehen (BSG Urteil vom 9. Dezember 1998, B 9 V 45/97 R - SozR 3-1500 § 141 Nr. 6 S. 7; BSG, Urteil vom 14. Juli 2021, B 6 KA 1/20 R, SozR 4-1500 § 141 Nr. 4, SozR 4-1500 § 96 Nr. 13; Keller, a.a.O., § 141 Rdnr. 6a). Die Rechtskraft schafft hierzu ein in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Hindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits bindend entschieden worden ist. Diese Bindungswirkung gilt nicht nur für die Beteiligten, sondern erfasst auch die Gerichte in einem späteren Prozess dieser Beteiligten über denselben Gegenstand (BSG, Urteil vom 14. Juli 2021, B 6 KA 1/20 R, SozR 4-1500 § 141 Nr. 4, SozR 4-1500 § 96 Nr. 13 m.w.N.).
An der wirksamen Beendigung des Berufungsverfahrens L 4 SO 101/20 bestehen keine Zweifel; das Urteil wurde am 27. April 2022 verkündet und dem Kläger durch öffentliche Zustellung aufgrund des Beschlusses vom 30. August 2022 sowie der Beklagten am 27. September 2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Antrag kann daher auch nicht als zulässiger Antrag auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 4 SO 101/20 ausgelegt werden.
Eine Auslegung des Schriftsatzes des Klägers vom 23. November 2023 als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Senats vom 27. April 2022 kommt hier nicht in Betracht. Trotz gerichtlichen Hinweises mit Verfügung vom 15. Januar 2024 hat der Kläger sich hierzu nicht eingelassen und explizit an seiner Argumentation festgehalten. Entsprechendes gilt für eine Auslegung als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 178 SGG; solche Anträge hat der Kläger zudem wiederholt ausdrücklich in Parallelverfahren gestellt.
Mangels eines zulässigen Rechtsmittels besteht auch kein Raum für zulässige Klageerweiterungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind danach nicht gegeben (§§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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