SG Frankfurt 30. Kammer, 2020-04-15, S 30 SO 5/20

S 30 SO 5/20Sozialversicherungsgericht / Chamber 3015.04.2020

Gesamter Gesetzestext

SG Frankfurt 30. Kammer — S 30 SO 5/20 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2020-04-15

Aktenzeichen: S 30 SO 5/20

ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2020:0415.S30SO5.20.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin werden abgelehnt.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger im Rahmen der Gewährung von Hilfen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) von der Beklagten die Bescheidung diverser Widersprüche, die Gewährung notwendigen Lebensunterhalts in Einrichtungen, die Übernahme von Gebühren für die Benutzung eines TV-Gerätes, die Kosten eines Antennenkabels sowie die Kosten für den Transport und die Einlagerung persönlicher Habe. Ferner begehrt der Kläger von der Beklagten den Ersatz "materieller und immaterieller Schäden".

Der 1975 geborene Kläger bezieht gegenwärtig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) seitens des Jobcenters Frankfurt am Main.

Schon in der Vergangenheit hatte der Kläger die vorgenannten Leistungen bezogen und war in der Zeit vom 12. Dezember 2018 bis 2. Juni 2019 im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in der Einrichtung "Männerwohnheim C." B-Straße in A-Stadt untergebracht. Diese Maßnahme kündigte er mit E-Mail vom 2. Juni 2019 "fristlos" auf, nachdem er zuvor per E-Mail vom 26. April 2019 die Zusammenarbeit mit dem in der Einrichtung tätigen Sozialdienst schlechthin abgelehnt und damit jegliche Mitwirkungshandlung schon grundsätzlich verweigert hatte. In der Folgezeit war er in der Notunterkunft "D." untergebracht.

In der Zeit vom 2. September 2019 bis 28. Januar 2020 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der JVA Frankfurt am Main, aus der er an dem zuletzt genannten Tage um 15:00 Uhr entlassen worden war.

Durch Bescheide vom 6. Februar 2020 bewilligte das Jobcenter Frankfurt am Main dem Kläger die SGB II-Leistungen für die Zeiträume vom 28. Januar 2020 bis 31. Januar 2020 sowie vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020 in Höhe des Regelbedarfs für alleinstehende Leistungsberechtigte fort. Seither ist der Kläger auf Veranlassung der insoweit zuständigen Stelle der Beklagten ordnungspolizeilich im Hotel E. (A-Straße, A-Stadt) untergebracht.

Am 13. Januar 2020 hat der Kläger in dem vorliegenden Verfahren Klage erhoben und trägt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe seine Rechtsbehelfe gegen die Bescheide vom 25. September 2019 und 9. Oktober 2019 nicht beschieden. Sie enthalte ihm daher rechtswidrig Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27b SGB XII vor. Bei der JVA Frankfurt am Main sei am 31. Dezember 2019 ein TV Gerät eingegangen, welches er bei seiner letzten Entlassung aus der JVA Offenburg zurückgelassen gehabt habe. Die JVA Frankfurt am Main verlange aber für die erforderliche Kontrolle 63 €. Außerdem müsse über eine Firma F. ein Antennenkabel bestellt werden. Jede Notunterkunft verfüge über ein TV Gerät, so dass man dies als Existenzminimum bezeichnen könne, welches die Beklagte zu sichern habe. Gleiches gelte für die Sicherung seiner persönlichen Habe. Sein auf Schadensersatz gerichtetes Begehren sei an die Amtshaftungskammer des zuständigen Landgerichts zu verweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  1. Die Beklagte zu verurteilen, die Widersprüche gegen die Bescheide vom 25. September 2019 und 9. Oktober 2019 zu bescheiden, ihm für die Zeit vom 2. September 2019 bis 27. Januar 2020 Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b SGB XII zu gewähren, die Prüfgebühren für ein TV Gerät in Höhe von 63 € sowie die Kosten für ein Antennenkabel und die Kosten für den Transport und die Einlagerung persönlicher Habe zu übernehmen,

  2. sein auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtetes Begehren an das zuständige Landgericht zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Klage nicht erwidert.

Seit dem 30. November 2018 hat der Kläger allein bei dem hiesigen Sozialgericht mehr als 200 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. Klageverfahren anhängig gemacht. Dies gilt in zumindest gleichem Umfang für Antrags- und Widerspruchsverfahren bei der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Absatz 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern (§ 105 Absatz ein S. 2 SGG).

Die zulässige Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Das gilt sowohl insoweit als der Kläger der Beklagten Untätigkeit i.S.d. § 88 Abs. 2 SGG vorhält als auch hinsichtlich der übrigen Klageforderungen. Dabei entbehrt der Verweisungsantrag des Klägers zudem bereits einer verfahrensrechtlichen Grundlage.

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage gemäß § 88 Absatz 1 S. 1 SGG nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (S. 2). Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (S. 3). Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift gilt das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von 3 Monaten gilt.

Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger nicht berechtigt, der Beklagten Untätigkeit i.S.d. § 88 SGG vorzuhalten. Denn insoweit nimmt er in unlauterer und somit nicht schutzwürdiger Weise die rechtlichen Möglichkeiten eines redlichen Verfahrensbeteiligten in Anspruch, so dass bereits fraglich ist, ob dem Kläger insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zugebilligt werden darf (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig SGG Kommentar 12. Auflage 2017 vor § 51 Rn. 16). Seit November 2018 überzieht der Kläger nämlich nicht nur das erkennende Gericht, sondern namentlich auch die Beklagte mit einer Vielzahl von Anträgen, Widersprüchen, einstweiligen Rechtsschutzbegehren sowie Klagen (s. oben im Tatbestand). In solchen Fällen billigt die Rechtsprechung in Analogie zu den Grundsätzen, die für die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses gelten, dem solchermaßen unlauter Handelnden die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 88 SGG nicht zu, sondern sieht in der fortgesetzten Überhäufung einer Behörde mit Anträgen einer einzelnen Person einen zureichenden Grund im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig a.a.O. § 88 Rn. 7a mit mehreren Hinweisen auf die Rechtsprechung, auch des Hessischen Landessozialgerichts). Ein sich derart unlauter verhaltende Kläger soll mit einer Untätigkeitsklage nicht auch noch eine bevorzugte Behandlung gegenüber anderen dringlichen Anträgen erreichen können. Mit dieser Maßgabe hält es auch das Gericht für gerechtfertigt, dem Kläger das Instrumentarium des § 88 SGG zu verwehren, solange er Behörden und Gerichte in überbordendem Umfang mit einer Vielzahl von Anträgen und Verfahren offenbar bewusst überzieht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b SGB XII für den Zeitraum vom 2. September 2019 bis 27. Januar 2020, weil er eine diesbezüglich wesentliche Leistungsvoraussetzung nicht erfüllt. Denn der für die vorgenannte Vorschrift maßgebliche Begriff der "Einrichtung" ist in § 13 Abs. 2 SGB XII definiert. Danach sind Einrichtungen in diesem Sinne, alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dienen. Nicht zu den Einrichtungen gehören folglich Strafanstalten, weil dort keine Hilfe im Sinne des SGB XII geleistet wird (vgl. hierzu Grube/Wahrendorf SGB XII Sozialhilfekommentar 5. Auflage 2014 § 13 Rn. 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Aus dem gleichen Grund kommt auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der vom Kläger begehrten Prüfgebühren für ein TV Gerät, der Kosten für ein Antennenkabel sowie für den Transport und die Einlagerung persönlicher Habe nicht in Betracht. Stellt eine Strafanstalt (hier JVA Frankfurt am Main) schon keine Einrichtung i.S.d. § 13 Abs. 2 SGB XII dar und wird in solchen Fällen daher keine Hilfe i.S.d. SGB XII geleistet, so hat die Beklagte als Träger der Sozialhilfe und sonstiger Hilfen nach dem SGB XII freilich auch nicht für die Ausstattung des inhaftiert gewesenen Klägers mit Unterhaltungsmedien Sorge zu tragen. Gleiches gilt für den Verbleib der persönlichen Habe des Klägers. Abgesehen davon "checkte" der Kläger ausweislich der E-Mail des Hotels G. dort bereits am 29. Juli 2019 aus, so dass er im Rahmen der ihm freilich zumutbaren Eigenverantwortung selbst hätte tätig werden können und müssen und eine Notlage/Bedarfslage insoweit ausscheidet.

Schließlich war das Gericht auch nicht verpflichtet, den auf Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz gerichteten Klageantrag an das zuständige Landgericht zu verweisen. Denn dieser Antrag ist im Sinne des § 90 SGG zu unbestimmt und daher als unzulässig zu bewerten. Dabei ist insbesondere unklar, aufgrund welcher und von wem begangenen Rechtsgutverletzungen dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden sein soll. Auch bedurfte es keines Hinweises zur sachgerechten Antragstellung und Begründung, da beim Kläger aus vorangegangenen Verfahren die Zuständigkeitsproblematik bei Amtshaftungsklagen und die Unmöglichkeit einer Sachentscheidung im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren als bekannt vorausgesetzt werden muss (so auch Hess. LSG, Beschluss vom 25. Februar 2020, Az.: L 4 SO 32/20 B ER mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts).

Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin waren abzulehnen, weil der Klage in Anwendung der §§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukam. Insoweit ist auf die vorstehenden Entscheidungsgründe zu verweisen.

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