Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, 2026-06-08, 12 A 1538/24.Z.A

12 A 1538/24.Z.AVerwaltungsgericht / Division 1208.06.2026

Regest

1. Kündigt der Kläger eine Klagebegründung an, entbindet eine solche Selbstmahnung das Gericht von einer gesonderten Aufforderung. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in § 74 Abs. 2 AsylG bereits entschieden hat, bis wann eine Klage zu begründen ist. 2. Eine Klagebegründung außerhalb der Notfrist des § 81 S. 1 AsylG kann begründete Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) entfallen lassen.

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat — 12 A 1538/24.Z.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 12 A 1538/24.Z.A

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0608.12A1538.24.Z.A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 74 Abs 2 AsylG, § 78 Abs 3 AsylG, § 78 Abs 4 S 4 AsylG, § 81 AsylG, § 108 Abs 2 VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. Kündigt der Kläger eine Klagebegründung an, entbindet eine solche Selbstmahnung das Gericht von einer gesonderten Aufforderung. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in § 74 Abs. 2 AsylG bereits entschieden hat, bis wann eine Klage zu begründen ist.

  2. Eine Klagebegründung außerhalb der Notfrist des § 81 S. 1 AsylG kann begründete Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) entfallen lassen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 2024 - 6 K 1665/23.WI.A - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Berichterstatter entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten (Bl. 74, 83 d.A.) anstelle des Senats, §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

2 Der am 7. August 2024 und damit insbesondere innerhalb der einmonatigen Zulassungsantragsfrist des § 78 Abs. 4 S. 1 AsylG gestellte und zugleich begründete Berufungszulassungsantrag gegen das Urteil des VG Wiesbaden vom 18. Juli 2024, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. Juli 2024, ist auch im Übrigen zulässig.

3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist aber unbegründet, denn der Berufungszulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Vorliegens einer Divergenz ist schon nicht dargelegt nach § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG ( I .). Der Berufungszulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG liegt nicht vor ( II .).

4 Die Zulassungsbegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Rechtsmittelführers fehlerhaft sein soll und deshalb einer Überprüfung aus den nach dem jeweiligen Prozessrecht zur Verfügung stehenden Zulassungsgründen einer Entscheidung durch das Berufungsgericht zugeführt werden muss. Dieser Zweck erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Darlegung eines Zulassungsgrundes erfordert eine substantiierte Erläuterung, warum der geltend gemachte Zulassungsgrund im konkreten Fall vorliegt (Hess. VGH, Beschl. v. 15. Mai 2020, - 7 A 496/20.Z.A -, juris Rn. 5).

5 I. Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz eines übergeordneten Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe nur Beschl. v. 11. Mai 2026, 12 A 304/23.Z.A).

6 Diese Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG sind hier nicht erfüllt. Der Kläger bezeichnet weder einen abstrakten Rechtssatz, der das Urteil des Verwaltungsgerichts trägt, noch einen solchen des BVerwG. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht lediglich im Einzelfall einen Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses angenommen.

7 II. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen, § 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO. Er verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Befasst sich das Gericht nicht mit der Sache selbst, weil es die Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 S. 1 AsylG fehlerhaft bejaht, verstößt es gegen diese Pflicht (OVG NRW, Beschl. v. 29. Juni 2023, - 10 A 787/21 -, juris Rn. 4 f.).

8 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht hier gegen die Voraussetzungen des § 81 S. 1 AsylG verstoßen hat.

9 Nach § 81 S. 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Die Vorschrift dient der Beschleunigung von Asylverfahren, an deren Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat. Hierzu muss er durch sein Verhalten (aktives Tun oder Unterlassen) berechtigte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis begründet und diese Zweifel trotz Aufforderung nicht fristgerecht ausräumt. Klassisches Beispiel ist die Nichterfüllung prozessualer Mitwirkungspflichten.

10 Nach diesen Maßstäben bestand ein hinreichender Anlass für das Verwaltungsgericht, am 22. Mai 2024 eine Betreibensaufforderung zu erlassen.

11 Wenn der Kläger moniert, es seien seit der Klageerhebung "nicht einmal sieben Monate vergangen" (Bl. 124 d.A.), sodass nicht "von einer (erheblichen) Verzögerung ausgegangen werden" könne (Bl. 124 d.A.), ist dies unerheblich. Denn entscheidend ist (lediglich), ob das Verwaltungsgericht Anhaltspunkte für Zweifel an seinem Rechtsschutzinteresse haben durfte. Etwaige Versäumnisse des Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Vorliegend hat der Kläger gleich drei Anhaltspunkte geliefert, die jeweils für sich bereits ausreichend für den Erlass einer Betreibensaufforderung waren, jedenfalls aber erst recht in ihrer Summe.

12 Erstens hatte der Kläger bereits mit Klageeinreichung am 1. November 2023 eine Klagebegründung angekündigt, er ist dieser Ankündigung aber nicht nachgekommen. Eine solche Selbstmahnung entbindet das Gericht von einer gesonderten Aufforderung zur Klagebegründung; ihre Erfüllung ist zeitnah zu erwarten. Dies gilt – zweitens – im Asylrecht umso mehr, weil der Gesetzgeber bereits entschieden hat, bis wann eine Klage zu begründen ist. Hier war die gesetzliche Begründungspflicht von einem Monat nach § 74 Abs. 2 AsylG längst fruchtlos abgelaufen. Der Regelung des § 74 Abs. 2 AsylG liegt die Überlegung zugrunde, dass der Asylsuchende sich regelmäßig auf Umstände beruft, die in seinem persönlichen Lebensbereich liegen und daher nur von ihm selbst vorgetragen werden können. Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, würde dies ohne die zwingende Begründungspflicht zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen (ständige Rechtsprechung des Gerichts, siehe nur Beschl. v. 19. April 2024, 2 A 1742/21.Z.A; auch Bay. VGH, Beschl. vom 17.05.2018, - 20 ZB 18.30844 -, juris Rn. 13). Die erhebliche Verfahrensverzögerung ist aber nur Grund für die Vorschrift des § 74 Abs. 2 AsylG, nicht Bedingung für die Erhebung einer Betreibensaufforderung. Hierfür ist der fruchtlose Ablauf der Monatsfrist ohne sonstige Besonderheiten (etwa nicht gewährte Akteneinsicht wie in BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2023, - 2 BvR 1057/22 -, juris Rn. 39) ausreichend.

13 Eine bloße Bezugnahme auf Vorbringen des Klägers in der Anhörung kann diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Denn das Bundesamt hat sich mit dem Vortrag des Klägers bereits in seinem Bescheid auseinandergesetzt. Wendet sich der Kläger mit der Klage gegen diesen Bescheid, muss er darlegen, wieso die dortige Auseinandersetzung aus seiner Sicht zu unzutreffenden Schlussfolgerungen gelangt ist.

14 Im vorliegenden Fall kommt drittens hinzu, dass das Verwaltungsgericht den Kläger (über die Selbstmahnung und über die Begründungsfrist des § 74 Abs. 2 AsylG hinaus) sogar noch einmal aufgefordert hat, binnen eines Monats ein individuelles Verfolgungsschicksal zu schildern. Diese Aufforderung genügt den Bestimmtheitsanforderungen. Denn welche Anforderungen an den Grad der Substantiierung zu stellen sind, ergibt sich anhand der allgemeinen Darlegungs- und umfassenden Mitwirkungspflichten im Asylrecht. Danach muss zunächst der Kläger über sein Verfolgungsschicksal und die persönlichen Umstände erschöpfend Auskunft geben und mit genauen Einzelheiten vortragen. Hierzu gehört, dass er zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (zu allem BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2023, - 2 BvR 1057/22 -, juris Rn. 37; Hess. VGH, Beschl. v. 19. April 2024, - 2 A 1742/21.Z.A -; Baudewin/Großkurth , NVwZ 2018, 1674 (1677)). Im Übrigen hätte eine solche zusätzliche Aufforderung ohne Besonderheiten des Falls streng genommen auch gar nicht erfolgen dürfen, da sie die Wertung des § 74 Abs. 2 AsylG und den Willen des Gesetzgebers (Klagebegründung innerhalb eines Monats) unterläuft. Ergeht dennoch eine gesonderte Aufforderung zur Klagebegründung, schafft sie für den Kläger einen dahingehenden Vertrauenstatbestand, dass er innerhalb dieser Frist (noch einmal) die Gelegenheit erhält, die Klage zu begründen.

15 Indem der Kläger gleichwohl keine Begründung seiner Klage eingereicht hat, hat er (erneut) begründete Zweifel an seinem Rechtschutzinteresse gesetzt, die eine Betreibensaufforderung rechtfertigen. Auch wenn wegen des Ausnahmecharakters der in § 81 AsylG normierten Klagerücknahmefiktion die Anforderungen an das Verhalten eines Rechtsschutzsuchenden an ein fortbestehendes Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung nicht überspannt werden dürfen, wäre es hier dem Kläger ein Leichtes gewesen, diese Zweifel sogar zwei Mal innerhalb einer Monatsfrist durch einen (ggf. auch sehr kurzen) Schriftsatz zu zerstreuen. Zudem hatte er über ein halbes Jahr Zeit, der Selbstmahnung Taten folgen zu lassen. All dies ist nicht erfolgt, obwohl die zwingend zuzustellende Betreibensaufforderung sogar noch einmal den Charakter einer "letzten Warnung" hat. Entsprechend waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung durch das Verwaltungsgericht mehrere Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger sein Klagebegehren nicht mehr weiterverfolgen wollte. Eine Klagebegründung außerhalb der Notfrist des § 81 S. 1 AsylG kann die begründeten Zweifel nicht (mehr) entfallen lassen; vielmehr ist mit Ablauf der Frist das Verfahren (deklaratorisch) nach § 92 Abs. 2 S. 4 VwGO einzustellen.

16 Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 S. 2, 80 AsylG).

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