VG Wiesbaden 6. Kammer, 2026-06-03, 6 K 1165/22.WI

6 K 1165/22.WIVerwaltungsgericht / Chamber 603.06.2026

Regest

1. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der hessische Landesverband der AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. 2. Tatsächliche Anhaltspunkte bestehen bereits aufgrund der durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Einstufung des Bundesverbands der AfD als sogenannter „Verdachtsfall“, da Distanzierungen des Landesverbands nicht erkennbar sind. Daneben liegen auch hinreichende landesspezifische Anhaltspunkte vor. 3. Vor der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) mit Gesetz vom 10. November 2025 (GVBl. Nr. 97) bestand keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als sogenannter „Verdachtsfall“ außerhalb von Verfassungsschutzberichten. Nunmehr findet sich eine solche Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 HVSG.

Gesamter Gesetzestext

VG Wiesbaden 6. Kammer — 6 K 1165/22.WI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-03

Aktenzeichen: 6 K 1165/22.WI

ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0603.6K1165.22.WI.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 HVSG, § 5 HVSG, § 19 HVSG

Leitsatz

  1. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der hessische Landesverband der AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.
  2. Tatsächliche Anhaltspunkte bestehen bereits aufgrund der durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Einstufung des Bundesverbands der AfD als sogenannter „Verdachtsfall“, da Distanzierungen des Landesverbands nicht erkennbar sind. Daneben liegen auch hinreichende landesspezifische Anhaltspunkte vor.
  3. Vor der Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) mit Gesetz vom 10. November 2025 (GVBl. Nr. 97) bestand keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als sogenannter „Verdachtsfall“ außerhalb von Verfassungsschutzberichten. Nunmehr findet sich eine solche Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 HVSG.

Tenor

  1. Der Beklagte wird auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft dieses Urteils richtig zu stellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war.

  2. Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Beklagten am 5. September 2022 rechtswidrig war.

  3. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die ursprünglich beantragte Löschung der unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung erledigt hat.

  4. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft dieses Urteils richtig zu stellen, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung am 5. September 2022 unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 hinsichtlich der die Klägerin betreffenden Ausführungen

"(...) Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD

(...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig.

In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt.

"Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten", sagte LfV-Präsident Robert Schäfer."

rechtswidrig war.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8 zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist der hessische Landesverband der bundesweit aktiven politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD), die im Bundestag, in 15 von 16 Landesparlamenten (nicht in Schleswig-Holstein) und im Europäischen Parlament vertreten ist. Sie wendet sich mit der vorliegenden Klage einerseits gegen ihre Einstufung als sogenannter "Verdachtsfall" durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (HessLfV), andererseits gegen deren öffentliche Bekanntgabe sowie gegen eine konkrete Berichterstattung in Form einer im September 2022 veröffentlichten Pressemitteilung anlässlich der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts 2021.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gab im Rahmen einer Pressekonferenz am 15. Januar 2019 bekannt, dass die Bundes-AfD als Prüffall für eine mögliche Beobachtung eingestuft werde. Ferner seien die als "Flügel" bezeichnete Gruppierung innerhalb der Partei sowie die offizielle satzungsgemäße Jugendorganisation der Partei ("Junge Alternative" – JA) als "Verdachtsfall" im Phänomenbereich des Rechtsextremismus eingestuft worden.

Mit Vermerken vom 31. Januar 2019 stufte das HessLfV die Klägerin als Prüffall ein und schloss sich der Beobachtung der JA und des "Flügels" an.

Am 12. März 2020 stufte das BfV den "Flügel" als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung ein. Zum 30. April 2020 wurde der "Flügel" formal aufgelöst.

Am 25. Januar 2021 stufte das BfV die Bundespartei AfD als "Verdachtsfall" ein. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 - ab. Die Berufung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris) ebenso erfolglos wie die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23/24 -, juris).

Am 1. September 2022 stufte das HessLfV die Klägerin als "Verdachtsfall" ein. Dies gaben der damalige Präsident des HessLfV und der damalige Innenminister des Landes Hessen am 5. September 2022 im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2021 – in dem die Klägerin nicht erwähnt wurde – bekannt. Ebenfalls am 5. September 2022 veröffentlichte das HessLfV auf seiner Homepage eine diesbezügliche Pressemitteilung, wegen deren Inhalts auf Bl. 245 bis 252 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20. September 2022 forderte die Klägerin das HessLfV auf, die Einstufung und Beobachtung der Klägerin als "Verdachtsfall" zu unterlassen, entsprechende Mitteilungen zu löschen und mittels öffentlicher Richtigstellung die Rechtswidrigkeit der monierten Handlungen einzuräumen. Dies lehnte das HessLfV mit Schreiben vom 28. September 2022 ab.

Am 5. Oktober 2022 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage erhoben. Zugleich suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz nach (Az. 6 L 1166/22.WI).

Nachdem der Beklagte eine von der Klägerin begehrte Stillhaltezusage zum Teil abgelehnt hatte, gab das erkennende Gericht ihm im Eilverfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 auf, es bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Eilverfahren zu unterlassen, die Klägerin als sogenannten "Verdachtsfall" zu beobachten oder zu behandeln.

Mit Beschluss vom 14. November 2023 gab das erkennende Gericht dem Eilantrag teilweise statt und gab dem Beklagten auf, es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, die Klägerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sogenannter "Verdachtsfall", eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft oder geführt und die in der streitgegenständlichen Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin zu tätigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld angedroht. Zudem verpflichtete das Gericht den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach er es vorläufig zu unterlassen habe, bekanntzugeben, dass die Klägerin als Beobachtungsobjekt oder als "Verdachtsfall" geführt werde. Im Übrigen lehnte es den Eilantrag ab. Die Einordnung der Klägerin als "Verdachtsfall" sei rechtmäßig erfolgt. Für die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung und die Pressemitteilung fehle es jedoch an einer Ermächtigungsgrundlage.

Mit Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 - wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten gegen den Beschluss vom 14. November 2023 zurück.

Nachdem der Hessische Landtag das Hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) mit Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. Nr. 97) neu gefasst hatte, stellte der Beklagte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 13. Dezember 2025 einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 14. November 2023. Dieser ist unter dem Aktenzeichen 6 L 1166/22.WI bei dem erkennenden Gericht anhängig.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall" durch das HessLfV seien ebenso rechtswidrig wie deren öffentliche Bekanntgabe und die Erklärungen in der Pressemitteilung vom 5. September 2021.

Eine Einstufung als Beobachtungsobjekt nach den Vorschriften des HVSG scheide bereits deshalb aus, weil Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine Sperrwirkung entfalte. Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei stehe nach Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Der Anwendung des HVSG stehe weiter Art. 31 GG entgegen, da der Landesgesetzgeber nicht befugt sei, ein Gesetz zu erlassen, dass die grundgesetzlich garantierte Parteienfreiheit aus Art. 21 GG beschränken könne. Eine Aufgabenzuweisung wie in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) eröffne regelmäßig keine Befugnis zu Eingriffen. Gleiches gelte vor dem Hintergrund europarechtlicher Rechtsgewährungen, namentlich Art. 10, 11 und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie Art. 12, 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Das HVSG stelle im Übrigen kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 GG dar, da es sich in § 3 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 4 Abs. 1, 2 BVerfSchG gegen konkrete Meinungen und Ansichten richte. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, sie hätte vor Ergreifung der streitigen Maßnahmen zwingend angehört werden müssen.

Weiter seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einstufung als "Verdachtsfall" nicht erfüllt. Ein aktives Vorgehen zur Realisierung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sei bei der Klägerin nicht im Ansatz erkennbar. Erforderlich seien landesspezifische Anhaltspunkte; die Berufung auf Anhaltspunkte des BfV oder Bestrebungen der Bundespartei sei gerade nicht ausreichend. Jedenfalls der Vortrag des Beklagten zum sog. "Flügel" sei nicht zu berücksichtigen, da dieser sich bereits im April 2020 aufgelöst und auch vor seiner Auflösung keinen relevanten Einfluss auf die Klägerin gehabt habe. Entsprechendes gelte für die zum 31. März 2025 aufgelöste JA.

Der Beklagte berücksichtige die Meinungsfreiheit und entlastende Anhaltspunkte nur unzureichend. Die Klägerin verfolge kein verfassungswidriges völkisch-abstammungsmäßiges Konzept der Erhaltung der ethnisch-kulturellen Identität. Für die Klägerin sei jeder deutsche Staatsangehörige gleich zu behandeln. Sie betreibe auch keine ausländerfeindliche Agitation, sondern thematisiere in zulässiger Weise den höheren Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger im Vergleich zu deren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Kritik am Islam, an extremistischen Ausformungen oder bezüglich Kriminalität müsse zulässigerweise benannt werden können. Soweit der Beklagte der Klägerin Agitation gegen das Demokratieprinzip vorwerfe, überdehne er dessen Grenzen und schaffe sich durch die Kategorie "Delegitimierung des Staates" eine unzulässige weitere Verfassungsschutz-Kategorie. Die vom Beklagten zugrunde gelegten Erkenntnisse seien auch nicht berücksichtigungsfähig, soweit sie über zwei Jahre zurücklägen. Im Übrigen sei unklar, ob und inwieweit Äußerungen einbezogen worden seien, die von staatlich gesteuerten V-Leuten stammten.

Die Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" sei ermessenswidrig erfolgt. Es liege ein Ermessensausfall vor, denn der Beklagte sei davon ausgegangen, zur Beobachtung der Klägerin verpflichtet gewesen zu sein. Der Beklagte sei zudem "blind" der Einstufung des BfV und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 - gefolgt. Schließlich sei die Einstufung als "Verdachtsfall" unverhältnismäßig, da der Zeitraum der Prüffallbeobachtung unverhältnismäßig überdehnt und die Klägerin einer geheimdienstlichen Dauerüberwachung unterzogen worden sei. Da die Handlungen der Partei öffentlich seien, bedürfe es keines Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel. Zudem sei die "Doppelbeobachtung" durch das HessLfV und das BfV nicht erforderlich. Als milderes Mittel könnten einzelne Personen beobachtet werden. Zudem drohe ein undifferenzierter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel.

Auch die Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung sei rechtswidrig.

Zunächst entfalte auch insoweit Art. 21 GG eine Sperrwirkung. Ungeachtet dessen enthalte das HVSG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Dies gelte auch nach der Neufassung des HVSG durch Gesetz vom 10. Dezember 2025. Die bloße Verschiebung und Aufteilung des ehemaligen § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG in den neuen § 19 Abs. 2 und 3 HVSG im dritten – datenschutzrechtlichen – Teil bewirke keine Befugniserweiterung. Auch aus der neuen Norm ergebe sich lediglich die Befugnis zur Veröffentlichung von Verfassungsschutzberichten. § 19 Abs. 2 HVSG definiere das "Ob" der Öffentlichkeitsinformation, während § 19 Abs. 3 HVSG das "Wie" abschließend bestimme. Selbst wenn man nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage für die Bekanntgabe annehmen würde, liege jedenfalls ein Ermessensausfall vor, da nach der Gesetzesbegründung keine Verpflichtung zur Bekanntgabe bestehe, sondern dem Beklagten ein Entschließungs- und Auswahlermessen zukomme. Zudem folge die Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe aus der Rechtswidrigkeit der Einstufung als "Verdachtsfall".

Die streitgegenständliche Pressemitteilung verstoße gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Der Beklagte bezeichne die Klägerin als "Extremisten", die die "Gesellschaft spalten" wollten, und behaupte, dass sie Teil der "maßgeblichen extremistischen Entwicklungen aus dem Berichtsjahr" sei, obwohl die Klägerin "nur" ein sogenannter "Verdachtsfall" sei und gerade nicht dem am 31. Dezember 2021 endenden Berichtsjahr unterfalle. Dem Wortlaut nach habe das HessLfV zudem eine fremde Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport – mittlerweile Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz – (HMdI) veröffentlicht, wozu es nicht berechtigt gewesen sei.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.

  3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1-2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht.

  4. Der Beklagte wird verurteilt, die in der unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen)

"(...) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (...)

Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD

(...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig.

In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt.

"Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten", sagte LfV-Präsident Robert Schäfer."

zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen.

  1. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen (soweit nachfolgend unterstrichen)

"Verfassungsfeindliche Betätigungen aber seien verboten, so Verfassungsschutzpräsident Schäfer. Hinweise darauf sieht er bei der AfD, weshalb die Partei nun sogar beobachtet wird.

"Wir beobachten, ähm, Verfassungsfeinde, wenn sie aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorgehen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen das man das vorsätzlich tut und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet."

wenn dies geschieht wie durch den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz des Beklagten, wie dargestellt in dem Bericht der "Hessenschau" vom 05.09.2022, abrufbar unter der URL https://www.hessenschau.de/gesellschaft/verfassungsschutz-beobachtet-die-afd-auch-in hessen.verfassungsschutzbericht-hessen-afd-100.html.

  1. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 6 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war.

  4. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die in der unter der URL https//lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen)

"(...) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (...)

Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD

(...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig.

In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt.

"Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten", sagte LfV-Präsident Robert Schäfer."

rechtswidrig waren.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die Äußerungen des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz des Beklagten in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen),

"Verfassungsfeindliche Betätigungen aber seien verboten, so Verfassungsschutzpräsident Schäfer. Hinweise darauf sieht er bei der AfD, weshalb die Partei nun sogar beobachtet wird.

"Wir beobachten, ähm, Verfassungsfeinde, wenn sie aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vorgehen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen das man das vorsätzlich tut und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet."

wie gezeigt in dem Bericht der "Hessenschau" vom 05.09.2022, abrufbar unter der URL https://www.hessenschau.de/gesellschaft/verfassungsschutz-beobachtet-die-afd-auch-in-hessen.verfassungsschutzbericht-hessen-afd-100.html, rechtswidrig waren.

  1. Es wird festgestellt, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Beklagten am 05.09.2022 rechtswidrig war.

  2. Es wird festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Beklagten am 05.09.2022 rechtswidrig war.

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2026 die ursprünglichen Klageanträge zu 6., zu 7. und zu 11. zurückgenommen, in der mündlichen Verhandlung den ursprünglichen Klageantrag zu 4. teilweise für erledigt erklärt und den ursprünglichen Klageantrag zu 10. neu gefasst hat, beantragt sie nunmehr:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass die Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird.

  3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffern 1-2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht.

  4. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Berichterstattung zu den in der unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Klägerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen)

"(...) Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an (...)

Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD

(...) Vor dem Hintergrund der Bewertung des BfV und der bestätigenden Entscheidung des VG Köln hat sich das LfV Hessen nach eingehender Prüfung dem Vorgehen des BfV angeschlossen. Das LfV Hessen beobachtet den hessischen Landesverband der AfD - als Teilstruktur des Bundesverbands - als Verdachtsfall und wird die gewonnenen Informationen gemäß seinem gesetzlichen Auftrag auswerten und an das BfV übermitteln. Zur Beobachtung des hessischen Landesverbands der AfD ist auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens zulässig.

In der Begründung seiner Entscheidung vom 8. März 2022 hatte das VG Köln ausgeführt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt.

"Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen", sagte Robert Schäfer, Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2021. "Der hessische AfD-Landesverband ist eine Teilstruktur des AfD-Bundesverbands und kann nicht als von diesem unabhängig betrachtet werden. Daher ist es die Verpflichtung des LfV Hessen, den hessischen AfD-Landesverband als Teilstruktur des Bundesverbandes zu beobachten", sagte LfV-Präsident Robert Schäfer."

in jedweder Form erneut zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen.

  1. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung der Ziffer 4 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,-- angedroht.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", rechtswidrig war.

  4. Der Beklagte wird verurteilt, binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils richtig zu stellen, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung am 5. September 2022 unter der URL https://lfv.hessen.de/presse/aktuelles-pressemitteilungen/vorstellung-des-verfassungsschutzberichts-2021 rechtswidrig war hinsichtlich der in der Klageschrift vom 5. Oktober 2022 zitierten Passagen.

  5. Es wird festgestellt, dass die Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Beklagten am 05.09.2022 rechtswidrig war.

  6. Es wird festgestellt, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und/oder Einordnung und/oder Beobachtung und/oder Behandlung und/oder Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", durch das Landesamt für Verfassungsschutz des Beklagten am 05.09.2022 rechtswidrig war.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2025 die ursprünglichen Klageanträge zu 9. und zu 13., nunmehr Klageanträge zu 7. und zu 10., anerkannt. Der Teilerledigungserklärung der Klägerin hat er sich in der mündlichen Verhandlung nicht angeschlossen und der Klageänderung hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 10., nunmehr Klageantrag zu 8., widersprochen. Er beantragt,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klage sei über den anerkannten Teil hinaus unbegründet.

Art. 21 GG entfalte – wie von der Rechtsprechung bereits wiederholt festgestellt worden sei – keine Sperrwirkung gegenüber den Vorschriften des HVSG. Die Verfassungsschutzgesetze seien keine im Sinne des Art. 21 Abs. 5 GG das Recht der politischen Parteien näher regelnden Gesetze und die Aufgabennormen der §§ 3 und 4 BVerfSchG würden unmittelbar für die Landesbehörden für Verfassungsschutz gelten. Die GRCh finde keine Anwendung und aus Art. 11 EMRK folge kein weitergehender Schutz als aus Art. 21 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits wiederholt entschieden, dass es sich bei den Verfassungsschutzgesetzen um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG handele. Für ein Erfordernis, die Klägerin im Vorfeld anzuhören, gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein etwaiger Anhörungsmangel sei jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) geheilt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einstufung als "Verdachtsfall" seien erfüllt. Die Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" werde bereits durch die gerichtlich bestätigte Einstufung des AfD-Bundesverbands als "Verdachtsfall" indiziert, da die Klägerin als AfD-Landesverband ein Gebietsverband des AfD-Bundesverbandes sei, der nicht unverbunden und isoliert neben der Bundespartei stehe. Das Verwaltungsgericht Köln habe jüngst (Beschluss vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -) festgestellt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die AfD-Bundespartei bestehe, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten. Im Übrigen lägen bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für die Verwendung eines völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs vor, der Grundgesetz widerspreche, sowie für eine gegen die Menschenwürde gerichtete umfangreiche ausländerfeindliche sowie muslimfeindliche Agitation und für Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip, insbesondere in Gestalt von Verunglimpfungen des Staates und der ihn tragenden Parteien und Politiker. Die Legalität und das Gebrauchmachen von der Meinungsfreiheit stünden der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung nicht entgegen. Allein der Zeitablauf vermöge einen begründeten Verdacht nicht zu entkräften. Ernsthafte und glaubwürdige Distanzierungen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen über alle Parteiebenen hinweg und auch von hochrangigen Funktionären und Mandatsträgern seien bei der Klägerin nicht erkennbar. Die fortgeltende Richtigkeit der Bewertung werde durch zahlreiche neuere Äußerungen von Seiten der Klägerin bestätigt, was sich aus der "Materialsammlung für das verwaltungsgerichtliche Streitverfahren des hessischen AfD-Landesverbands gegen das Land Hessen" des LfV vom 27. März 2026 ergebe. Die vom Bundesverfassungsgericht für das Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren aufgestellten Anforderungen der Staats- und Quellenfreiheit ließen sich nicht auf Verfahren über die verfassungsschutzrechtliche Einstufung einer Partei übertragen.

Die Verfassungsschutzbehörden seien beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte zur Beobachtung verpflichtet. Im Übrigen sei der Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" eine eingehende Prüfung vorausgegangen. Eine zeitliche Obergrenze für die Prüffallbearbeitung gebe es im Geltungsbereich des HVSG nicht. Die von der Klägerin als vorrangig angesehene Beobachtung nur einzelner relevanter Personen blende aus, dass diese innerhalb der Klägerin als Gebietsverband einer politischen Partei agierten und gerade dadurch und hierüber eine besondere Wirkungskraft erlangen könnten.

Die Bekanntgabe der Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" sei nach der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des HVSG zulässig.

Auch insoweit entfalte Art. 21 GG keine Sperrwirkung. Eine taugliche Ermächtigungsgrundlage habe der Landesgesetzgeber durch die Neufassung des § 19 Abs. 2 HVSG geschaffen. Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in mündlicher Form sei nicht notwendigerweise unverhältnismäßig, da Voraussetzung jeder Aufklärung der Öffentlichkeit das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte sei.

Die Aussagen in der streitgegenständlichen Pressemitteilung seien damals wie heute zutreffend und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf

  • die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände Papierakte sowie die elektronische Akte)

  • die Gerichtsakte des zugehörigen erstinstanzlichen Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 6 L 1166/22.WI (8 Bände Papierakte, 6 Leitzordner Anlagen zu Schriftsätzen sowie die elektronische Akte)

  • die Gerichtsakte des zum Eilverfahren gehörenden Beschwerdeverfahrens mit dem Aktenzeichen 8 B 1714/23 (elektronische Akte),

  • die beigezogenen Gerichtsakten betreffend

  • das von der Klägerin gegen das Land Hessen geführte Klageverfahren 6 K 1173/22.WI (2 Bände Papierakte sowie die elektronische Akte)

  • das zugehörige Eilverfahren 6 L 1174/22.WI (4 Bände Papierakte, 2 Leitzordner Anlagen zu Schriftsätzen sowie die elektronische Akte)

  • das zugehörige Beschwerdeverfahren 8 B 1732/23 (elektronische Gerichtsakte)

wegen der Bekanntgabe der Beobachtung als "Verdachtsfall" und der diesbezüglichen Berichterstattung durch das HMdI,

  • die beigezogenen Behördenakten des HessLfV (1 Leitz-Ordner Dokumente des Präsidenten, 1 Leitz-Ordner Dokumente des Dezernats 13, 1 Leitz-Ordner Dokumente der Abteilung 6, 2 Leitz-Ordner Dokumente des Stabes, 16 Leitz-Ordner Sachakte zzgl. 1 Leitz-Ordner Inhaltsverzeichnis Sachakte, 2 Leitz-Ordner Sachakte Q1/2023)

  • die beigezogenen Behördenakten des HMdI (2 Leitz-Ordner Verwaltungsvorgang).

Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich der von ihm anerkannten Klageanträge zu 7. und zu 10. war der Beklagte nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 307 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend dem Anerkenntnis zu verurteilen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

A) Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 2. und 4. ist die allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage statthaft. Die Kammer versteht das von der Klägerin formulierte Rechtsschutzbegehren, dem Beklagten zu untersagen, sie als "Verdachtsfall" einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, als einheitliches Unterlassungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dem HessLfV jede Tätigkeit zu untersagen, die an die Einstufung als "Verdachtsfall" anknüpft (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 71) und legt dieses Verständnis auch den Klageanträgen zu 6. und zu 9. zugrunde.

Soweit die Klägerin den Klageantrag zu 4. hinsichtlich der Löschung der streitgegenständlichen Pressemitteilung einseitig für erledigt erklärt hat, hat sie Abstand von ihrem bisherigen Klagebegehren genommen und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei. Als Klageänderung eigener Art ist dieser Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag ungeachtet der Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig (vgl. zum Ganzen Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 161 Rn. 28 m. w. N.).

Für die Anträge zu 6. und 8. ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, da Folgenbeseitigungsansprüche geltend gemacht werden. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageänderung hinsichtlich des Klageantrags zu 8. (ursprünglicher Klageantrag zu 10.) ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Kammer sie für sachdienlich hält. Die Entscheidung über die Sachdienlichkeit liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13/04 -, juris Rn. 22). Dies ist vorliegend der Fall. Es wird kein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 - 5 B 87/89 -, juris). Anders als der Beklagte meint, hat der Klageantrag zu 8. auch gegenüber dem Klageantrag zu 7. eine eigenständige Bedeutung, da er sich konkret auf die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der Pressemitteilung am 5. September 2022 auf der Homepage des HessLfV – und nicht wie der Antrag zu 7. auf die Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Klägerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. "Verdachtsfall", im Allgemeinen – bezieht (entsprechend differenzierend bereits das erkennende Gericht im zugehörigen Eilverfahren 6 L 1166/22.WI).

Der Antrag zu 9. ist als Feststellungsklage statthaft. Der Feststellungsantrag entspricht inhaltlich dem Unterlassungsantrag zu 1. und bezieht sich lediglich auf einen anderen Zeitpunkt. Die Befugnis des HessLfV, die Klägerin wegen des Verdachts gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen zu beobachten, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 VwGO dar (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 78).

Die unter 3. und 5. beantragten Androhungen eines Ordnungsgeldes sind nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO bereits im Erkenntnisverfahren zulässig (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 81).

Die Anträge sind auch im Übrigen zulässig.

Die für die Unterlassungsanträge entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus der möglichen Verletzung ihrer durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützten subjektiven Rechte als politische Partei. Das HessLfV ist weiterhin der Auffassung, dass bei der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vorliegen, die es zur Sammlung und Auswertung von Informationen über die Klägerin berechtigten, und hat die zwischenzeitlich ausgesetzte Bearbeitung als "Verdachtsfall" auch tatsächlich wieder aufgenommen. Die Einstufung als solche ist zwar für sich genommen eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, die die Klägerin nicht in ihren Rechten berührt. Sie ist aber ein untrennbarer Bestandteil der außenwirksamen Beobachtung und Informationssammlung und von der Klägerin auch als solcher angegriffen (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 84).

Die Klägerin hat auch ein besonderes Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die begehrte umfassende Untersagung der weiteren Bearbeitung als "Verdachtsfall", auch wenn der künftige Einsatz einzelner nachrichtendienstlicher Mittel noch nicht soweit bestimmt oder absehbar ist, dass eine diesbezügliche Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Gerichte möglich wäre. Die Feststellung, dass tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vorliegen, ist die Mindestvoraussetzung für die fortdauernde Beobachtung der Klägerin, unabhängig vom Einsatz bestimmter Beobachtungsmittel (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 85). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat – der konkrete Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach den speziellen Befugnisnormen nach §§ 6 ff. HVSG.

Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis für die auf Folgenbeseitigung gerichteten Leistungsklagen folgt ebenso wie das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstufung als "Verdachtsfall" im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstufung aus dem Rehabilitationsinteresse wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die durch Art. 21 Abs. 1 GG geschützte Betätigung der Klägerin als politische Partei. Das Feststellungsinteresse ist nicht subsidiär zu dem Unterlassungsantrag zu 1., weil hinsichtlich des Feststellungsantrags auf die Sach- und Rechtslage am 5. September 2022 abzustellen ist, hinsichtlich des Unterlassungsantrags aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 87 f.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 22.4912 -, juris Rn. 63).

B) Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der teilweisen Erledigung des ursprünglichen Klageantrags zu 4. sowie hinsichtlich des Antrags zu 8. begründet, hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 6. und zu 9. unbegründet.

I. Soweit die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, die streitgegenständliche Pressemitteilung zu löschen, ist zwischenzeitlich Erledigung eingetreten. Das diesbezügliche Klagebegehren (§ 88 VwGO) war nach dem Wortlaut des Antrags sowie dem Inhalt der Klageschrift erkennbar darauf gerichtet, die Löschung der Pressemitteilung, soweit diese die Klägerin betraf, von der Homepage des HessLfV zu erreichen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bezugnahme im Antrag auf die URL der Homepage. Diese Löschung ist im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens bereits erfolgt; die Pressemitteilung ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf der Homepage des HessLfV nicht mehr abrufbar. Eine Löschung von der Homepage kann also nicht mehr erfolgen, weshalb die Klägerin ihren Antrag folgerichtig auf ein Unterlassen der entsprechenden Berichterstattung in der Zukunft beschränkt hat. Dass – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – das Klagebegehren auf eine vollständige Löschung der Pressemitteilung aus den Unterlagen und Akten des HessLfV gerichtet gewesen wäre, lässt sich weder dem Wortlaut des Antrags noch dem klägerischen Vortrag entnehmen.

II. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Einstufung und der Beobachtung als "Verdachtsfall" durch das HessLfV, da diese rechtmäßig sind.

  1. Rechtsgrundlage für die Einstufung und Beobachtung der Klägerin sind § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 HVSG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG.

Eine Differenzierung zwischen dem HVSG in der Fassung vom 10. Dezember 2025 (GVBl 2025 Nr. 97) und den vorherigen Fassungen vom 25. Juli 2018 (GVBl. S. 302 – "HVSG 2018") und vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 614 – "HVSG 2023") ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstufung und Beobachtung der Klägerin als "Verdachtsfall" entbehrlich, da sich die streitentscheidenden Normen nicht geändert haben.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVSG ist Aufgabe des HessLfV u. a. die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für derartige Bestrebungen vor, darf das HessLfV unter den in § 4 Abs. 3 HVSG näher bezeichneten Voraussetzungen Auskünfte bei öffentlichen Stellen oder Dritten einholen und unter den in § 5 Abs. 1 Satz 2 HVSG näher bezeichneten Voraussetzungen personenbezogene Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben.

Gemäß § 3 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählen (a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, (b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, (c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, (d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, (e) die Unabhängigkeit der Gerichte, (f) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und (g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Die genannten Normen des HVSG sind auch auf politische Parteien anwendbar. Dem stehen weder Art. 21 GG (a.), noch Art. 31 GG (b.) oder Art. 5 GG (c.) entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben (d.).

a. Anders als die Klägerin meint, entfaltet Art. 21 GG keine Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Normen des HVSG auf politische Parteien (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 66 ff.; zu den entsprechenden Vorschriften des BVerfSchG: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 102 ff.; zu den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 70 ff.; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 80 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 3 B 127/24 -, juris Ziffer 3.2.1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 94 ff.).

Das sogenannte "Parteienprivileg" aus Art. 21 Abs. 1 GG verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 222). Die nachrichtendienstliche Beobachtung ist aber keine solche Maßnahme. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 24) zu den entsprechenden Vorschriften des BVerfSchG ausgeführt:

"Das Selbstbestimmungsrecht der Parteien findet seine Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie". Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten. Die Beobachtung einer politischen Partei auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hin zielt dabei nicht ausschließlich darauf ab, die Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen vorzubereiten. Sie bezweckt vielmehr auch, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Verfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken. Um die Überschreitung der Linie feststellen zu können, von der an verfassungsfeindliche Betätigungen zu einer Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung werden, der nicht mehr mit politischen Mitteln, sondern nurmehr mit juristischen Mitteln begegnet werden kann, muss dieses Vorfeld notwendig beobachtet werden (so unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <131 ff.>).

Der Gesetzgeber hat die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz so bestimmt, dass Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Parteien auf das zur Selbstverteidigung der freiheitlichen Demokratie zwingend Gebotene beschränkt bleiben. Die widerstreitenden Prinzipien der Parteienfreiheit und der streitbaren Demokratie sind namentlich in § 8 Abs. 5 BVerfSchG und § 9 BVerfSchG mit Hilfe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einem angemessenen Ausgleich zugeführt. Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall genügt zur Wahrung der Rechte und schützenswerten Belange Betroffener. Dies gilt auch für politische Parteien (Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 <134 f.>)."

Dem schließt sich die Kammer auch für das HVSG an (so auch HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 68).

b. Die klägerseits vertretene Auffassung, Art. 31 GG stehe der Anwendung des HVSG auf die Klägerin entgegen, weil einfaches Landesrecht die Verfassung nicht brechen oder außer Kraft setzen könne, überzeugt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. Wie dargestellt, schließt Art. 21 GG die Beobachtung von Parteien durch die Verfassungsschutzbehörden nicht aus. Im Übrigen steht auch die aus Art. 21 Abs. 5 GG folgende ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Parteiwesen der Anwendbarkeit des HVSG nicht entgegen. Das Verfassungsschutzrecht ist – anders als die Wahlkampfkostenerstattung, die Gegenstand der von der Klägerin insoweit herangezogenen Rechtsprechung war – keine Regelung des Parteienwesens (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 98). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Verfassungsschutzrecht ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 62).

c. Auch der klägerische Vortrag, wonach das HVSG kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sei, geht fehl. Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 59 m. w. N.). Die Vorschriften des HVSG sind weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung und auch nicht gegen die Betätigungsfreiheit von Parteien gerichtet, sondern dienen dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie sich bereits der Präambel des HVSG sowie dessen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 (letzterer durch Bezugnahme auf § 2 Abs. 1) entnehmen lässt. Sie zielen somit auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird (HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 71; vgl. zu § 15 Abs. 2 VSG NRW: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 60).

d. Schließlich stehen europarechtliche Vorgaben einer Anwendbarkeit des HVSG auf politische Parteien nicht entgegen. Die Anwendbarkeit des BVerfSchG auf politische Parteien steht im Einklang mit den Vorgaben der EMRK. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte insgesamt sehr strenge Anforderungen an ein Parteiverbot stelle, betrifft dies zum einen nicht die hier streitgegenständliche Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei durch eine Verfassungsschutzbehörde und hat das Bundesverfassungsgericht zum anderen bereits ausführlich dargelegt, dass die grundgesetzlichen Maßstäbe für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 607 ff.; zum Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung: BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 302 ff.). Den für sonstige Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit geltenden Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen ausführlich für die entsprechenden Vorschriften des BVerfSchG: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 121 ff.; für die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 73; OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 3 B 127/24 -, juris Ziff. 3.2.1; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 100 ff., 110 ff.).

Ob der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GRCh – ggf. auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum ungarischen Kinderschutzgesetz (EuGH, Urteil vom 21. April 2026 - C-769/22 -, juris) – eröffnet ist, kann dahinstehen. Der Prüfungsmaßstab geht jedenfalls nicht über Art. 11 EMRK hinaus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 135 ff.).

  1. Die Einstufung und Beobachtung der Klägerin durch das HessLfV ist nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil das HessLfV die Klägerin nicht vorab angehört hat.

Eine solche Anhörung sehen weder das HVSG noch die vom HVSG in Bezug genommenen Regelungen des BVerfSchG vor. Auch § 28 HVwVfG ist weder direkt noch analog anwendbar (vgl. zum Bundesrecht: VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 162; zum dortigen Landesrecht: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 79).

Eine Anhörung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Der Grundsatz der Offenheit der Datenerhebung gilt für Nachrichtendienste nicht und sie sind von Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber den Betroffenen weithin freigestellt. Im Gegenzug ist die Zielrichtung der Aufklärung begrenzt und unterliegt die Datenverwendung strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, juris, Rn. 117 ff., Urteile vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris, Rn. 156 ff., 236 ff., und vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, juris Rn. 116 ff.). Vor diesem Hintergrund wird dem Informationsbedürfnis der Betroffenen und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes durch den Auskunftsanspruch des § 26 HVSG hinreichend Rechnung getragen. Soweit die Grundrechte die Möglichkeit des Einzelnen schützen, von einer ihn betreffenden informationsbezogenen Maßnahme des Staates Kenntnis zu erlangen, gibt das Grundgesetz nicht vor, wie dies im Einzelnen gesetzlich auszugestalten ist (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn.140 ff.).

Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG geheilt, nachdem die Klägerin im gerichtlichen Verfahren umfassend zur Einstufung und Beobachtung Stellung genommen und das HessLfV sich mit dem klägerischen Vortrag auseinandergesetzt hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 149; VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 80).

  1. Die Einstufung und Beobachtung ist auch materiell rechtmäßig.

a. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt.

Bei der Klägerin handelt es sich um den Landesverband einer politischen Partei und damit um einen Personenzusammenschluss im Sinne von § 3 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG und es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 HVSG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG erfordern als "politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen" ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Die Aktivitäten müssen über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielen. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 185 f.; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris Rn. 20 und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 59 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 153).

Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 HVSG setzt nicht voraus, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen tatsächlich bestehen, und verlangt auch keine Gefahrenlage im Sinne des Polizeirechts. Andererseits sind bloße Vermutungen, Spekulationen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, unzureichend. Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Dabei darf eine Beobachtung nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bei Beginn der jeweiligen Beobachtung bekannt waren. Die Behörde hat auf Grund der ihr bekannten tatsächlichen Anhaltspunkte eine Prognose anzustellen, ob ein solcher Verdacht besteht. Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die dann einsetzende Beobachtung dient der Klärung dieses Verdachts (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 188 f.; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris Rn. 23, und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 155).

Die Ziele einer Partei ergeben sich in der Regel aus ihrem Programm und den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, aus den Schriften der von ihr als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, aus den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial sowie aus den von ihr herausgegebenen oder beeinflussten Zeitungen und Zeitschriften oder sonstigen Publikationsorganen. Entscheidend sind die wirklichen Ziele der Partei, nicht die vorgegebenen. Es ist nicht erforderlich, dass eine Partei sich offen zu ihren verfassungswidrigen Zielsetzungen bekennt. Eine Beschränkung der Feststellung der von einer Partei verfolgten Ziele auf das Programm oder offizielle Erklärungen der Partei ist daher nicht geboten, auch wenn das Programm regelmäßig ein wesentliches Erkenntnismittel zur Feststellung der Zielsetzung einer Partei darstellen wird (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 263 f., vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 558 f., und vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, juris Rn. 228; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 157, 161).

Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, können insbesondere auch Äußerungen und Taten von Mitgliedern oder sonstigen Anhängerinnen und Anhängern der Partei sein. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine Zurechnung nahe, insbesondere wenn eine Distanzierung durch die Partei unterbleibt. Fehlt ein organisatorischer Zusammenhang mit einer Parteiaktivität, muss es sich um eine politische Äußerung oder Handlung des Parteimitglieds handeln, welche von der Partei trotz Kenntnisnahme geduldet oder gar unterstützt wird, obwohl Gegenmaßnahmen (Parteiausschluss, Ordnungsmaßnahmen) möglich und zumutbar wären. Bei Anhängerinnen und Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine – wie auch immer geartete – Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden, denn politische Parteien sind auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 265, 271 ff. und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 560 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 163 ff.).

Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris, Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 159).

Bei der Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen, ist der gesamte Personenzusammenschluss der Bezugspunkt, wenn es um die rechtlichen Voraussetzungen der Beobachtung des Personenzusammenschlusses geht. "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger genügen nicht, um in Bezug auf den Personenzusammenschluss den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Es reicht aber aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte, d. h. der vielfältigen Einzelakte der Vereinigung und ihrer Funktionäre und Mitglieder, auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne Anhaltspunkt für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Gerade die innere Zerrissenheit einer Partei, Flügelkämpfe und eine Annäherung an extremistische Gruppierungen oder Parteien können eine Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden erfordern. Nur so ist festzustellen, in welche Richtung sich die Partei letztlich bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 30, 45, 54).

Bei der Würdigung der Verlautbarungen der Partei ist dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede nahelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 -, juris Rn. 40 m. w. N.). Zugleich ist nicht entscheidend, ob die als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Die Meinungsfreiheit ist ihrerseits ein konstituierender Bestandteil der Demokratie, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Die bloße Kritik an Verfassungswerten und -grundsätzen ist daher nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen. Es ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde bei der Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 70 ff., und Kammerbeschluss vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 98/21 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 - 5 A 130/05 -⁠, juris Rn. 281; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 97; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 180).

Für die Frage, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, kommt es auch nicht darauf an, mit welcher inneren Motivation die verdachtsbegründenden Äußerungen abgegeben wurden. Maßgeblich ist vielmehr der Beitrag, den diese Äußerung zur Meinungsbildung in der Partei leistet, der sich an ausdrücklicher Unterstützung, aber auch schon an fehlendem Widerspruch aus der Partei zeigt. Ein möglicher innerer Vorbehalt, der sich vom objektiven Erklärungsgehalt der Äußerungen unterscheidet, kann den durch die getätigte Äußerung begründeten Verdacht daher nicht beseitigen. Die nachweisbare innere Billigung oder Missbilligung bestimmter Äußerungen kann hingegen möglicherweise für die Feststellung relevant werden, in welchem Umfang tatsächlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt werden. Der Verdacht derartiger Bestrebungen kann aber nur entkräftet werden, wenn ihnen öffentlich wahrnehmbar innerhalb der Partei entgegengetreten wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 191).

Bei der Bewertung einer Äußerung kommt es weder auf die subjektive Absicht des sich Äußernden noch auf das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern auf den Sinn an, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 29; HessVGH, Beschluss vom 22. März 2024 - 8 B 560/24 -, juris Rn. 16). Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG spezifische Anforderungen an die tatrichterliche Interpretation umstrittener Äußerungen ergeben. Wie oben dargelegt, können zwar vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogen werden. Jedoch muss auch bei der Berücksichtigung von Meinungsäußerungen durch die Verfassungsschutzbehörde die für jede rechtliche Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung geltende Voraussetzung erfüllt sein, dass der Sinn der Äußerung zutreffend erfasst worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 98). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren objektiven Sinn aber nicht abschließend festlegt. Dieser wird vielmehr auch vom Kontext und den Begleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 29).

Soweit sich die Klägerin indes auf Rechtsprechung beruft, wonach Behörden und Gerichte bei mehrdeutigen Äußerungen sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen haben, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen, und wonach bei mehrdeutig bleibenden Äußerungen, bei denen sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, diejenige Variante zugrunde zu legen ist, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (etwa BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4/24 -, juris Rn. 95 f. unter Bezugnahme auf mehrere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25 -, juris Rn. 27), blendet sie bereits aus, dass es vorliegend gerade nicht um die Anwendung sanktionierender Normen – wie ein Parteiverbot, ein strafrechtliches Vorgehen oder eine Untersagung von Äußerungen – geht, sondern um nachrichtendienstliche Gefahrerforschung. Verfassungsschutzbehörden haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 98; OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2007 - 5 A 4719/05 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 -, juris Rn. 81; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 31; offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23/24 -, juris Rn. 25). Die von der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 30. März 2026 herangezogene Rechtsprechung befasst sich entsprechend auch gerade nicht mit der Einordnung und Beobachtung von Personenzusammenschlüssen als "Verdachtsfall", sondern mit einem Redeverbot gegen einen Politiker, öffentlichen Äußerungen eines Polizeipräsidenten über eine Partei, dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und der strafrechtlichen Relevanz von Äußerungen.

Im Übrigen rügt die Klägerin das Fehlen eines ersichtlichen und plausiblen Maßstabs bei der Berücksichtigung von Meinungsäußerungen, ohne in überzeugender Weise darzulegen, welche nicht als fernliegend ausschließbaren Deutungsalternativen jeweils bestanden hätten, bei denen sich keine tatsächlichen Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (s. hierzu im Einzelnen noch unten unter B.II.3.a.bb.). Insoweit verlangt Art. 5 GG nicht, auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 22. März 2024 - 8 B 560/24 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 98).

Nach diesen Maßstäben lagen und liegen weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Tatsächliche Anhaltspunkte ergeben sich vorliegend bereits aus der Einstufung des Bundesverbands der AfD als "Verdachtsfall" (aa.). Darüber hinaus liegen auch landesspezifische Anhaltspunkte vor, die die Einstufung und Beobachtung rechtfertigen (bb.).

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der noch andauernden Einstufung und Beobachtung der Klägerin ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 81; VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, Rn. 154). Ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 31. Mai 2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32) zu Feststellungsklagen bezüglich der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit liegenden Beobachtungen durch Verfassungsschutzbehörden, wonach eine Beobachtung, die eine Verfassungsschutzbehörde auf Grundlage unzureichender tatsächlicher Anhaltspunkte vorgenommen hat, nicht nachträglich mit erst während der Beobachtung gewonnenen Erkenntnissen gerechtfertigt werden kann, auf die hier von der Klägerin begehrte zukünftige Unterlassung einer Beobachtung übertragen werden kann oder ob aufgrund der Zukunftsgerichtetheit der Unterlassungsklage und aus prozessökonomischen Gründen etwas anderes gelten muss, kann vorliegend dahinstehen (für eine Übertragbarkeit: VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 155; dies anzweifelnd, im Ergebnis aber ebenfalls offenlassend: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 83). Denn bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor (hierzu sogleich).

aa. Bereits die – zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Urteil als rechtmäßig bestätigte – Einstufung und Beobachtung des Bundesverbands der AfD als "Verdachtsfall" begründet vorliegend tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Landesspezifische Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind – ungeachtet ihrer Relevanz im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (siehe hierzu noch unten B.II.3.b.cc.iii.) – daher nicht erforderlich.

Anders als die Klägerin meint, führt die von § 7 PartG vorgeschriebene Untergliederung einer Partei nicht dazu, dass ein Landesverband gegenüber der Bundespartei oder gegenüber den übrigen Landesverbänden im Rahmen einer verfassungsschutzrechtlichen Prüfung jeweils als "Dritter" anzusehen ist, sondern im Gegenteil dazu, dass er insoweit integrierter Teil des Ganzen ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 84; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 167; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 88 ff.; Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 21; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 -, juris Rn. 22).

Die nach § 7 PartG vorgesehene Untergliederung einer Partei in Landes-, Bezirks- und Kreisverbände ist allein organisatorischer Art, sodass hiermit grundsätzlich keine programmatische Differenzierung einhergeht. Insoweit handelt es sich auch bei der von der Klägerin angeführten Parteifähigkeit nach § 3 Satz 1 PartG um eine rein organisatorische Regelung. Die organisatorische Parteistruktur dient der Verwirklichung der innerparteilichen Demokratie. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass beide organisatorischen Einheiten einer auf Bundesebene tätigen Partei denselben ideologischen Hintergrund haben und diesen zum Ausdruck bringen. Tritt eine Person einer politischen Partei bei, so wird sie hierdurch automatisch Mitglied der Gesamtpartei. Demgemäß erstreckt sich das Tätigkeitsgebiet des Bundesverbandes der Klägerin auch auf die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Satz 5 der Bundessatzung der Alternative für Deutschland). Sie unterscheidet in §§ 2, 4 ihrer Satzung mit Blick auf den Erwerb der Mitgliedschaft auch nicht zwischen der Bundes- und der Landesebene. Mitglieder sind vielmehr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landessatzung der Klägerin Mitglieder "der Partei" und erwerben ihre Mitgliedschaft in der Partei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landessatzung der Klägerin auf der Grundlage der Bundessatzung (vgl. zum Ganzen: HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 84).

Gleichzeitig sind auch die Parteiorgane miteinander verflochten, indem zum Beispiel gemäß § 11 Abs. 3 der Bundessatzung der AfD Landesdelegierte auf den Bundesparteitag entsendet werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 90). Das Verfassungsschutzrecht geht somit bei der Betrachtung von Vereinigungen mit räumlich untergliederter Organisationsstruktur von einer gegenseitigen Zurechenbarkeit verfassungsfeindlicher Verdachtsmomente aus (vgl. VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 174 m. w. N.). Dementsprechend verweist § 4 Abs. 1 Satz 1 der Landessatzung der Klägerin betreffend die allgemeinen Rechte und Pflichten zur Förderung des Parteilebens und der Ziele der Partei auf die Bundessatzung, die für alle Gliederungsebenen gilt (vgl. zum Ganzen: HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 85).

Fehl geht auch der Verweis der Klägerin auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG verbürgte Satzungs- und Personalautonomie der Landesverbände. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der Bundessatzung der AfD haben die Landesverbände auch Satzungsautonomie. Die Klägerin blendet dabei allerdings aus, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG die Gebietsverbände ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen regeln, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Der Satzungsautonomie des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Bundessatzung der AfD steht § 9 Abs. 4 der Bundessatzung der AfD gegenüber, wonach die Satzung untergeordneter Gebietsverbände den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen darf. Ein Landesverband kann sich damit zwar eine Satzung geben, inhaltlich kann sie jedoch nur innerhalb der von der Bundessatzung der AfD gesetzten Grenzen bestehen. Zudem erlaubt § 8 der Bundessatzung der AfD umfassende Ordnungsmaßnahmen gegen Landesverbände und Landesverbandsvorstände (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 102).

Soweit die Klägerin einer Zurechnung von Äußerungen des Bundesverbandes mit der Behauptung entgegentritt, dass Landesverbände keine Einflussmöglichkeiten auf Personen des Bundesverbandes hätten, verkennt sie, dass es hierauf nicht streitentscheidend ankommt. Eine unmittelbare, insbesondere erfolgreiche Einflussnahme auf Funktionäre ihres Bundesverbandes verlangt ihr das Verfassungsschutzrecht nicht ab. Vielmehr lassen die Äußerungen von Funktionsträgern (auch) im Bundesverband umgekehrt Rückschlüsse darauf zu, welche inhaltliche Ausrichtung sich innerhalb einer Partei entweder bereits durchgesetzt hat oder von Einzelnen durchzusetzen versucht wird (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 86).

Jedenfalls wenn – wie hier – die Einstufung der Bundespartei als "Verdachtsfall" gerichtlich rechtskräftig bestätigt wurde, indiziert diese Einstufung daher auch die Einstufung der zugehörigen Landesverbände als "Verdachtsfall" (für eine Indizwirkung auch VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 105; VG Magdeburg, Beschluss vom 5. Dezember 2025 - 1 A 68/25 MD -, BeckRS 2025, 42039 Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 3 O 159/25 -, juris Rn. 7). Die von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29) ist schon nicht einschlägig, da es in dieser um tatsächliche Aspekte (Angaben zur Zahl der Angehörigen des "Flügels" in Hessen) und nicht um Zurechnungsfragen ging und beide Konstellationen nicht vergleichbar sind (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 105).

Inwieweit der Rückschluss von der Rechtmäßigkeit der Einstufung der Bundespartei auf die Rechtmäßigkeit der Einstufung des Landesverbandes durch Distanzierungen des Landesverbandes von der Bundespartei aufgehoben werden kann, kann vorliegend dahinstehen, da entsprechende Abgrenzungsbemühungen der Klägerin nicht erkennbar sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Äußerungen des Co-Landessprechers der Klägerin Lichert in der mündlichen Verhandlung, wonach sich die Klägerin von einzelnen Vorwürfen, die der Bundespartei gemacht würden, distanziert habe, insbesondere vom vorgeworfenen Volksbegriff. Hierin liegt gerade keine Distanzierung von Positionen der Bundespartei. Vielmehr teilt die Klägerin die der Bundespartei gemachten Vorwürfe nicht, bewertet deren Positionen also abweichend.

Die Einstufung und Beobachtung der Bundes-AfD als "Verdachtsfall" lag bereits zu Beginn der entsprechenden Einstufung und Beobachtung der Klägerin vor und besteht fort. Erst kürzlich hat das Verwaltungsgericht Köln festgestellt, dass hinsichtlich der Bundespartei AfD "weiterhin der starke Verdacht [ ] besteht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten" (VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, juris Rn. 147).

bb. Daneben liegen landesspezifische tatsächliche Anhaltspunkte vor, die bei wertender Gesamtbetrachtung (iv.) auch für sich genommen den Verdacht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Ausprägung der Menschenwürde (i.) gerichteter Bestrebungen der Klägerin tragen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aus der Zielsetzung, Deutsche mit Migrationshintergrund menschenwürdeverletzend auszugrenzen (ii.) und aus Äußerungen in Bezug auf Migrantinnen und Migranten, insbesondere muslimischer Religionszugehörigkeit (iii.). Die vom HessLfV herangezogenen Materialien sind uneingeschränkt verwertbar (v.).

i. Die freiheitliche demokratische Grundordnung findet ihren Ausgangspunkt in der Würde des Menschen. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt und unverfügbar. Die Staatsgewalt hat sie in allen ihren Erscheinungsformen zu achten und zu schützen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch der oder des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen sind mit der Menschenwürdegarantie nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich – ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte – jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 538 ff. m. w. N.).

Als Anhaltspunkt für eine auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere der Menschenwürde, gerichtete Bestrebung ist es vor diesem Hintergrund anzusehen, wenn Personen oder Personengruppen, wie etwa Ausländerinnen und Ausländer oder Anhängerinnen und Anhänger einer bestimmten Religion, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, beschimpft, verspottet oder sonst herabgewürdigt werden, indem ihnen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertige Wesen behandelt werden. Auch systematische und anhaltende Pauschalierungen, die bestimmte Personengruppen wegen ihrer Religion, Ethnie oder Herkunft herabsetzen, ausgrenzen und diffamieren, verletzen deren Menschenwürde, weil hierdurch der Achtungsanspruch des Einzelnen missachtet wird. Gleiches gilt für eine undifferenzierte, pauschale, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für tatsächliche oder angebliche Missstände an Ausländerinnen und Ausländer, Asylsuchende sowie Migrantinnen und Migranten, die den Zweck verfolgt, Ablehnung, Angst, Hass oder Neid zu schüren (vgl. zum Ganzen: HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 91 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00 -, juris Rn. 48 f.).

ii. Gemessen an diesen Maßstäben liegen tatsächliche Anhaltspunkte für eine jedenfalls bei Teilen der Klägerin bestehende Zielsetzung, Deutsche mit Migrationshintergrund menschenwürdeverletzend auszugrenzen, vor. Deutschen mit Migrationshintergrund soll ein rechtlich abgewerteter Status zuerkannt werden, wenn zwischen ihnen – den "Passdeutschen" – und einem auf einem ethnisch-biologischen bzw. ethnisch-kulturellem Volksverständnis basierendem deutschen Staatsvolk unterschieden wird und Forderungen nach "Remigration" befürwortet werden, die Deutsche mit Migrationshintergrund einschließen.

(a) Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen" gebildet wird. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländerinnen und Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhaberinnen und Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländerinnen und Ausländern, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen. Demgemäß kommt bei der Bestimmung des "Volkes" im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine exkludierende Bedeutung zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 690 f. m. w. N.).

Das schließt es nicht aus, auch bei deutschen Staatsangehörigen "ethnisch-kulturelle" Gemeinsamkeiten oder Unterschiede in den Blick zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um rechtliche Kategorisierungen und ist die Zugehörigkeit zu einer "ethnisch-kulturellen" Gruppe daher nicht objektiv bestimmbar, sondern hängt von dem jeweiligen Begriffsverständnis ab. Dementsprechend ist auch die deskriptive Verwendung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" im Rechtssinn weder richtig noch falsch, sondern eine von persönlichen Wertungen abhängige Zustandsbeschreibung, die zum Beispiel soziologische, ethnologische oder historische Differenzierungen einbeziehen kann. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines "ethnisch-kulturellen Volksbegriffs" mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 205; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 34 ff.).

(b) Weder in dem Parteiprogramm noch in sonstigen offiziellen Veröffentlichungen der Klägerin finden sich eindeutige Forderungen nach einer rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund.

In der von einer Vielzahl an Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern des Bundesverbandes und verschiedener Landesverbände der AfD unterzeichneten "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" vom 18. Januar 2021 wird insbesondere Folgendes proklamiert:

"I. Als Rechtsstaatspartei bekennt sich die AfD vorbehaltslos zum deutschen Staatsvolk als der Summe aller Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Unabhängig davon, welchen ethnisch-kulturellen Hintergrund jemand hat, wie kurz oder lange seine Einbürgerung oder die seiner Vorfahren zurückliegt, er ist vor dem Gesetz genauso deutsch wie der Abkömmling einer seit Jahrhunderten in Deutschland lebenden Familie, genießt dieselben Rechte und hat dieselben Pflichten. Staatsbürger erster und zweiter Klasse gibt es für uns nicht.

II. Gleichwohl ist es ein völlig legitimes politisches Ziel, welches sowohl dem Geist als auch den Buchstaben des Grundgesetzes entspricht, das deutsche Volk, seine Sprache und seine gewachsenen Traditionen langfristig erhalten zu wollen. Damit befinden wir uns im Einklang mit dem Bundesverwaltungsgericht, welches in einem Urteil ausdrücklich festgestellt hat, dass die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität als politisches Ziel nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt. Vielmehr sind Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nur dann in einem Gemeinwesen dauerhaft garantiert, wenn dieses durch ein einigendes kulturelles Band zusammengehalten wird und nicht in Teilgesellschaften zerfällt, die einander fremd bis feindselig gegenüberstehen.

[…] "

Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vermag die Kammer in der Differenzierung zwischen dem "Staatsvolk" unter I. und dem "Volk" unter II. noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein verfassungswidriges Volksverständnis zu erkennen.

Auch in dem Faltblatt "7 Punkte zur Remigration" des Bundesverbands der AfD vom Januar 2024 wird ausgeführt, dass die AfD nicht zwischen deutschen Staatsangehörigen mit und ohne Migrationshintergrund unterscheide, sondern vielmehr alle Deutschen ohne Ansehen von Herkunft, Abstammung, Weltanschauung oder Religionszugehörigkeit Teil des Staatsvolks seien.

(c) Tatsächliche Anhaltspunkte für ein verfassungswidriges, auf einem ethnischen Volksbegriff beruhendem Volksverständnis der Klägerin ergeben sich allerdings aus zahlreichen Äußerungen von Mitgliedern der Klägerin sowohl vor als auch nach der Unterzeichnung der "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" vom 18. Januar 2021. Aus diesen Äußerungen wird deutlich, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder des deutschen Volks anerkannt werden (so bereits im zugehörigen Eilverfahren HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 95, 98 f.).

Hinreichende Anhaltspunkte für dahingehende Bestrebungen bieten auch abwertende Äußerungen, die kein konkretes Ziel benennen, aber deutlich machen, dass deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden, wenn diese Äußerungen im Zusammenhang mit der politischen Betätigung der Klägerin abgegeben werden und sich aus dem Kontext ergibt, dass der Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden soll. Da die Klägerin als politische Partei grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die nach ihrer Überzeugung bestehenden Problemlagen nicht nur zu benennen, sondern etwaigen Fehlentwicklungen mit politischen und rechtlichen Mitteln aktiv entgegenzusteuern, rechtfertigt dies zumindest den Verdacht, dass die wahren Zielsetzungen aus taktischem Kalkül bewusst nicht vollständig offengelegt werden. Gerade in einer derartigen Situation kann es erforderlich sein, die Beobachtung durch den Verfassungsschutz unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln fortzusetzen, um nähere Erkenntnisse über die von der Klägerin tatsächlich verfolgten Ziele zu gewinnen (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 207 f. m. w. N.).

(aa) Eine Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit und ohne Migrationshintergrund nahm etwa der Abgeordnete im Hessischen Landtag und zugleich Parlamentarische Geschäftsführer der AfD-Landtagsfraktion sowie stellvertretende Kreissprecher des AfD-Kreisverbandes Rheingau-Taunus Dr. Frank Grobe in einem am 5. Februar 2019 veröffentlichten Beitrag auf Facebook mit dem Titel "Ausländeranteil in deutschen Gefängnissen erreicht Rekordwert – Die (Unter-)Welt zu Gast bei Freunden " vor, indem er im Zusammenhang mit der Erörterung des Ausländeranteils in deutschen Gefängnissen ausführte:

"Dabei sind das nur die Personen, die noch keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Der wahre Ausländeranteil in deutschen Gefängnissen liegt nämlich viel höher" (Sachakte Bl. 10071; Hervorhebung durch das Gericht).

Dies bringt zum Ausdruck, dass es sich nach Auffassung Grobes bei deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund in Wahrheit um Ausländer handele, Personen mit Migrationshintergrund also auch nach erfolgter Einbürgerung "Ausländer" blieben. Entgegen der Argumentation der Klägerin beschränkt sich die Aussage Grobes gerade nicht auf den Hinweis, dass sich der Anteil der inhaftierten Deutschen mit Migrationshintergrund aus der Kriminalstatistik nicht ablesen lasse. Mit der Differenzierung zwischen "Deutschen" und "wahren Deutschen" bzw. "wahren Ausländern" spricht er den Deutschen mit Migrationshintergrund das "Deutsch-sein" ab.

Noch deutlicher wurde der Abgeordnete des Hessischen Landtags Schenk in einem Facebook-Beitrag, der am 5. Januar 2023 von dem AfD-Kreisverband Hersfeld-Rotenburg geteilt wurde. Darin führte Schenk unter Bezugnahme auf die Silvesternacht 2022/2023 aus:

"Bei den Festgenommenen der Silvesternacht, das war nun nicht mehr zu leugnen, waren hauptsächlich Ausländer (Schutzsuchende!) festzustellen. Die Minderheit in dieser Gruppe mit Deutschem Pass suchte man medial herauszustellen ohne die Herkunft zu nennen. Wieviel,tatsächliche‘ Deutsche unter dieser kleinen Gruppe waren, darüber lässt sich nur spekulieren. Mittlerweile wird hierzulande fast jeder,Deutscher‘, der nicht bei 3 auf dem Baum ist. Möge der Leser selbst urteilen, ob man Deutscher wird, wenn man ein inflationär verbreitetes Stück Papier vom Amt in die Hand gedrückt bekommt. […] Einzige Lösung: Remigration. Wir können noch lange über,Integration‘ schwadronieren oder Quoten einführen; all das wird nichts zur Lösung des Problems beitragen. Millionen Einwanderer sind nie Teil unserer Gesellschaft geworden und müssen das Land wieder verlassen, wenn wir als Deutsches Volk auch nur einen Hauch einer Überlebenschance haben wollen " (Sachakte Q1/2023 Bl. 0689).

(bb) Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der Klägerin ein ethnisch-kultureller Volksbegriff vertreten wird, ergeben sich auch aus der Nähe zur "Identitären Bewegung Deutschland". Dass die "Identitäre Bewegung" einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff vertritt, der gegen die Menschenwürde verstößt, wurde bereits wiederholt gerichtlich festgestellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96/20 -, juris Rn. 9 ff; VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 38 ff.; VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - 1 K 606/17 -, juris Rn. 37 ff; VG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 13 K 4222/18 -, juris Rn. 75 ff.).

Eine Nähe der Klägerin zur "Identitären Bewegung" ergibt sich aus Äußerungen des hessischen Landtagsabgeordneten Andreas Lichert, der seit dem 20. November 2021 einer der beiden Landessprecher der Klägerin ist. Dieser hatte am 13. Juli 2019 auf Facebook bedauert, dass die "Identitäre Bewegung" aufgrund der Berichterstattung durch den Verfassungsschutz automatisch Teil der Unvereinbarkeitsliste der AfD sei und erklärt, er

"bewerte weder Mittel noch Ziele der IB als extremistisch – in einem sinnvollen Sinne des Wortes " (Sachakte Bl. 10835).

Am 5. Januar 2020 äußerte Lichert sich in einem Blog-Beitrag unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, die die Hochstufung der "Identitären Bewegung" als "gesichert rechtsextremistisch" untersagte, wie folgt:

"Wenn man sich auch nur ein wenig mit den Inhalten der Verfassungsschutzberichte zur IB befasst, dann ist auch diese Gerichtsentscheidung eine Klatsche mit Ansage. Ich zitiere aus dem Bundesverfassungsschutzbericht 2018, Seite 82 ff.:,Die IBD nimmt eine auf ethnischen, völkischabstammungsmäßigen Kriterien fußende einwanderungskritische und islamfeindliche Haltung ein. Sie fordert eine,identitäre‘ — im Gegensatz zur bestehenden repräsentativen — Demokratie. Insbesondere die Fixierung der IBD auf eine ethnische Homogenität als zentralem Wert für Gesellschaft und Demokratie stellt einen deutlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Ideologie der IBD die grundgesetzlich geschützte Menschenwürde und das Demokratieprinzip verletzen könnte. […].‘

Das ist natürlich in keiner Weise grundgesetzwidrig, daher bedarf es dringend der Überinterpretation im Stile eines Antifanten-Pamphlets, um doch etwas Böses daraus zu machen. " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 674).

Damit bekundete Lichert explizit, dass er die Forderung nach einer "ethnischen Homogenität" der Gesellschaft für grundgesetzkonform hält.

Gegenüber der Frankfurter Rundschau erklärte Lichert im Oktober 2020 zur "Identitären Bewegung":

"Aus meiner Sicht verfolgen die Jungs und Mädels weder rechtsextreme Ziele noch nutzen sie rechtsextreme Mittel " (Sachakte Bl. 10839).

Soweit die Klägerin ausführt, die rechtliche Einstufung Dritter durch Lichert sei für die verfassungsschutzrechtliche Einordnung der Klägerin irrelevant, zumal Lichert kein Jurist sei, geht dies an der Sache vorbei. Es geht nicht darum, ob Lichert die "Identitäre Bewegung" rechtlich zutreffend bewertet, sondern darum, dass er als führendes Mitglied der Klägerin "starke Sympathien" für eine Bewegung hegt, die einen grundgesetzwidrigen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff vertritt, und dass er diesen Volksbegriff offenbar als unproblematisch erachtet hat.

Eine ernsthafte und glaubhafte Distanzierung Licherts von diesen Äußerungen ist für die Kammer nicht erkennbar. Hierfür genügt ein zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen einschlägiger Betätigungen nicht. Es bedarf vielmehr grundsätzlich eines von innerer Akzeptanz mitgetragenen kollektiven oder individuellen Lernprozesses, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung solcher Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2002 - 13 S 1111/01 -, juris Rn. 55; OVG Hamburg, Beschluss vom 7. April 2006 - 3 Bf 442/03 -, juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 382 ff.). Dies setzt in der Regel voraus, dass eingeräumt oder zumindest nicht bestritten wird, dass zuvor zumindest Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgelegen haben; werden die früheren Anhaltspunkte abgestritten, verharmlost, bagatellisiert oder entschuldigt, so spricht dies gegen eine glaubhafte Distanzierung (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 384).

Dem genügen weder die Erklärungen Licherts in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Sympathien für die "Identitäre Bewegung" beim ethnopluralistischen Volksbegriff enden würden und es sich im Übrigen lediglich um ein "Kennverhältnis" zu Mitgliedern der "Identitären Bewegung" gehandelt habe, noch seine schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Äußerungen in der 120. Sitzung des Hessischen Landtages am 17. November 2022. Dort hatte Lichert unter anderem bekundet:

"lassen Sie uns doch einmal ein bisschen näher hinschauen, was hinter diesem Rechtsextremismus-Vorwurf steht. Ich beziehe mich dazu auf den Bundesverfassungsschutzbericht 2021. Dort werden alle möglichen Vorwürfe auch gegen verschiedene Organisationen vorgebracht. […] die Identitäre Bewegung wird hier immer wieder ins Feld geführt. Und was finden wir denn dort an Vorwürfen? Hetzen diese Organisationen gegen das Grundgesetz, gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung? Nein, komischerweise nicht, zumindest steht das nicht im Verfassungsschutzbericht. Der Vorwurf besteht im sogenannten Ethnopluralismus. Dahinter steckt der ethnische Volksbegriff – und das ist genau der Vorwurf, der auch gemäß dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln der AfD gemacht wird. Und was heißt das? Angeblich würden wir die deutsche Staatsbürgerschaft ausschließlich an die ethnische Herkunft binden. – Wir tun das ausdrücklich nicht. "

Weiter führte er aus:

"Was ich mit meinen Einlassungen zu dem Stichwort Ethnopluralismus und dem ethnischen Volksbegriff aufgezeigt habe, ist Folgendes: Ich verteidige nicht "Ein Prozent", die Identitäre Bewegung oder sonst irgendetwas. Aber ich verdamme sie auch nicht. […] In der Tat, ein rein ethnischer Volksbegriff, der nicht das Individuum betrachtet, sondern nur die ethnische Abstammung, wäre ein Verstoß gegen die Menschenwürde, und genau deswegen lehnen wir ihn ab. "

Lichert erklärte zwar, der Klägerin werde Ethnopluralismus vorgeworfen, dieser Vorwurf sei aber falsch, da die Klägerin einen ethnischen Volksbegriff ablehne. Allein die Behauptung, ein Vorwurf sei unbegründet, vermag diesen aber nicht zu entkräften. Eine Distanzierung von seinen früheren Äußerungen zur "Identitären Bewegung" bzw. zu dem von dieser vertretenen Volksbegriff ist den Äußerungen Licherts nicht zu entnehmen. Im Gegenteil erklärte er in der angesprochenen Landtagssitzung, er verteidige die "Identitäre Bewegung" nicht, aber er verdamme sie auch nicht. Gegen eine glaubhafte Distanzierung spricht auch, dass Lichert erst kurz zuvor auf dem Parteitag der Klägerin am 8./9. Oktober 2022 in seiner Bewerbungsrede für Listenplatz 2 der hessischen Landtagswahl bekundet hatte, "starke Sympathie " für die "Identitäre Bewegung" zu hegen, wofür er lauten Applaus der Delegierten erhalten hatte und anschließend mit 85% der Delegiertenstimmen gewählt worden war (vgl. Hessenschau, Artikel vom 8. Oktober 2022, Sachakte Q1/2023 Bl. 527 f.).

(cc) Zudem verwenden Mitglieder und Untergliederungen der Klägerin wiederkehrend Begriffe wie "Bevölkerungsaustausch", "großer Austausch" und "Umvolkung", etwa:

· Facebook-Beitrag des Bundestagsabgeordneten Martin Hohmann, geteilt vom AfD Kreisverband Fulda am 8. Mai 2019, in dem unter Anknüpfung an die Häufigkeit des Vornamens "Mohammed" bei Neugeborenen in Berlin der "Kampf" des österreichischen Vizekanzlers Strache "gegen den Bevölkerungsaustausch " befürwortet wird (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 695);

· Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbands Main-Taunus vom 10. Juni 2019: "Hurra, Deutschland schafft sich ab - die neuen Geburtszahlen sind da - den Rest erledigen die Grünen. [...] Die Situation ist dramatisch. Bei den unter Fünfjährigen haben in Deutschland bereits fast 40 Prozent der Kinder einen Migrationshintergrund. Diese neuen Zahlen verstärken die-Entwicklung noch einmal. Und nicht umsonst ist seit 2018 der Name Mohammed häufigster Vorname für Neugeborene in der Bundehauptstadt. […] Jeder, der behauptet, es findet keine Umvolkung statt, sagt einfach nicht die Wahrheit. […] " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 687);

· Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbandes Kassel-Stadt vom 22. August 2019: "Wie nennt man das? Man muß kein Integrationsexperte sein, sondern nur die Augen geöffnet lassen um zu sehen, daß Einheimische schon bald eine Minderheit im eigenen Land bilden werden. Der Verfassungsschutz ist der Auffassung, daß der Begriff,Großer Austausch‘ auf eine rechtsradikale Gesinnung hindeutet. Was meinen sie? " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 691);

· Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbandes Lahn-Dill vom 4. September 2019: "Wann wachen die Menschen in Deutschland und Europa endlich auf? Was mit,Asyl‘ für,Flüchtlinge‘ begann, mündet dank Migrationspakt und ähnlichen Absprachen in einem reinen UMSIEDLUNGS-Projekt — was ganz Europa nachhaltig und unumkehrbar verändern wird:,Bei Umsiedlern handelt es sich um eine größere Bevölkerungsgruppe, die durch staatlich gelenkte Maßnahmen in einer gemeinsamen Umsiedlungsaktion ihren bisherigen Lebensraum verlässt.‘ Anstatt eine attraktive Familienpolitik und ein kinderfreundliches Klima für die eigene Bevölkerung zu schaffen, werden,die hier schon länger Lebenden‘ schlichtweg ersetzt, um nicht zu sagen: ausgetauscht. 10.200 Siedler sind zwar noch nicht viele, aber man muss bedenken, dass dies erst der Anfang ist und diese Menschen auch nur einen Teil des sich nach Europa bewegenden Stroms darstellen " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 692);

· Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbandes Vogelsberg vom 15. Oktober 2020 mit der Überschrift "EU-Skandalplan enthüllt: Massenmigration ist gewollt" , in dem der bayerische AfD-Europaabgeordnete Bernhard Zimniok zustimmend wie folgt zitiert wird: "Das ist ein Versuch, den zunehmenden Bevölkerungsaustausch unter dem Deckmantel der vermeintlichen Hilfsbereitschaft und Nächstenliebe weiter zu forcieren. " (Sachakte Bl. 10101);

· Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbands Odenwaldkreis vom 25. Februar 2023: Teilen eines Beitrags, in dem ein "Bevölkerungsaustausch nach Hooton " als "knallharte Realität " behauptet wird (Sachakte Q1/2023 Bl.0498);

· Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbands Main-Kinzig vom 20. Januar 2024 unter Bezugnahme auf eine Äußerung des Integrationsbeauftragten der Bundesregierung (SPD) zur Möglichkeit der Einbürgerung: "Das Kalkül der #SPD? - SPD zahlt Afrikanern, Afghanen und Arabern Bürgergeld. - SPD gibt Afrikanern, Afghanen und Arabern einen deutschen Pass - SPD holt die Familien der Afrikaner, Afghanen und Araber nach Deutschland. Afrikaner, Afghanen und Araber wählen SPD " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1062);

· Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbands Groß-Gerau vom 31. Januar 2024: Weiterleitung eines Memes des AfD-Bundestagsabgeordneten Roger Beckamp (NRW) zum Thema "Bevölkerungsaustausch" mit dem Text: ",Wir haben sehr viel Zuwanderung, oder?‘ -,Ja.‘ -,Und die Einheimischen haben niedrige Geburtenraten.‘ -,Ja‘. -,Während Ausländer hohe Geburtenraten haben.‘ - Ja .‘ -,Also gibt es einen Bevlkerungsastausch.‘ -,Das ist eine rechtsextreme Verschwörungstheorie.‘ " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1063 f.);

· Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbandes Offenbach-Land vom 29. Juli 2024 zu einem Beitrag des Nachrichtenportals NIUS: "Es ist gewollt! Wer millionenfache Einwanderung aus kulturfremden Kreisen zulässt und fördert, wollte genau dieses! Deutsche Städte und Gemeinden zu Schlachtfeldern werden lassen? Was die Politiker davon haben? Sie leben ihren Hass auf Deutschland aus, finanziert von Interessensgruppen! Nicht mehr, nicht weniger! Sehr simpel! " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1094);

· Facebook-Beitrag des AfD-Ortsverbandes Altkreis Melsungen vom 29. Oktober 2024, der ein Bild einer offensichtlich muslimische Mutter mit zwei muslimischen Töchtern vor einem großen Schaukasten in einem Museum zeigt, in der eine hellhäutige Frau in einem Abendkleid und ein sportlich gekleideter hellhäutiger Mann stehen, wobei folgender Dialog abgedruckt ist: ",Mama, wer sind sie?‘ -,Das waren die Europäer.‘ -,Europäer?‘ -,Die Europäer sind wie die Indianer in Amerika. Sie wurden größtenteils durch Einwanderer ersetzt.‘ -,Warum?‘ -,Sie haben nie Widerstand geleistet. Sie hatten Angst, des Rassismus beschuldigt zu werden‘ " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1105 f.);

· Facebook-Beiträge der AfD-Kreistagsfraktion Groß-Gerau vom 16. April 2025 im Zusammenhang mit dem Islam-Anteil in Wiener Schulen: "Wir werden ausgetauscht! " und "Ein Bevölkerungsaustausch findet nicht statt … " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1319 f.).

Ob, wie die Klägerin ausführt, die Begriffe "Bevölkerungsaustausch", "großer Austausch" und "Umvolkung" auch in dem Sinne verwendet werden könnten, dass darin lediglich die Ablehnung einer übermäßigen Zuwanderung zum Ausdruck komme, kann dahinstehen. Es geht vorliegend nicht – wie die Klägerin rügt – um den bloßen Gebrauch einzelner "Triggerwörter". Vielmehr ist ausschlaggebend, dass die genannten Äußerungen ihrem Wortlaut und Kontext nach gerade über eine zulässige Kritik an Zuwanderung hinausgehen: Der angesprochene Austausch der Bevölkerung wird als eine strukturelle Substitution der "autochthonen" Bevölkerung durch Zuwanderung beschrieben und diese dabei teilweise als bewusst gesteuerter Prozess, teilweise als Ergebnis demographischer Entwicklungen dargestellt. Den Äußerungen liegt daher nach ihrem objektiven Sinngehalt ein primär ethnisch definiertes Volksverständnis zugrunde, wonach zugewanderte Personen nicht Teil dieses Volkes werden können (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 148; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 217).

(dd) Die Forderung nach einem ethnisch-kulturell homogenen Volksbild kommt auch in dem Facebook-Beitrag des damaligen Landtagsabgeordneten und Mitglieds der AfD-Fraktion Dr. Dr. Rahn vom 2. März 2019 zum Vorschein (zur Verwertbarkeit dessen Äußerungen noch unten unter B.II.3.a.bb.iii.(a)), in dem er undifferenziert fordert,

"Migranten samt ihrer gewalttätigen Kultur wieder dahin zurückschicken, wo sie herkommen " (Sachakte Bl. 10061).

Insoweit unterstellt Dr. Dr. Rahn Migrantinnen und Migranten pauschal eine "gewalttätige Kultur" und will sie in ihrer Gesamtheit in ihre Herkunftsländer zurückschicken.

Ähnlich äußerte sich der AfD-Landesverband am 23. April 2020 auf Twitter, indem er zunächst – insoweit unbedenklich – ausführte: "Wer illegal hier lebt, kriminell ist, Gesetze und Kultur ablehnt, muss Deutschland verlassen ", um sodann pauschal zu fordern: "Keine kulturfremde Zuwanderung! " (Sachakte Bl. 10085). Vergleichbar wandte sich der AfD-Kreisverband Kassel-Stadt in einem Facebook-Beitrag vom 20. August 2019 gegen die "Illusion " der Integration "kulturfremder " Menschen und plädierte für eine "homogene Gesellschaft " (Sachakte Bl. 10137) und teilte der AfD-Kreisverband Main-Kinzig am 1. April 2020 auf Facebook einen Beitrag mit folgendem Inhalt:

"Wenn ihr unbedingt unter Arabern und Afrikanern leben möchtet, dann wandert bitte aus in deren Länder! Es gibt Menschen in diesem Land, die ihre Heimat so lieben wie sie ist! Menschen, die lieber mit Menschen zusammenleben, die ihnen in Sprache, Schicksal und Kultur ähnlich sind. Hört endlich damit auf, diesen Menschen euer Weltbild aufzuzwingen und Andersdenkende als Nazis zu beschimpfen! Was ihr macht ist der wahre Faschismus! " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 694).

Der bereits oben zitierte AfD-Landtagsabgeordnete Gerhard Schenk äußerte in einem Facebook-Beitrag vom 29. September 2022, die "Elite " überlasse "den Lebensraum Millionen von Einwanderern, bei denen man sich nicht im geringsten dafür interessiert, warum sie gekommen sind, oder woher " und wer bei diesem "Amoklauf gegen das Eigene " den "Finger warnend " erhebe, werde von "Altparteien, Medienkartellen und Nichtregierungsorganisationen " stigmatisiert und an den Pranger gestellt (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 680). Am 4. November 2022 veröffentlichte Schenk zudem in einem Facebook-Beitrag die von den Vorsitzenden der AfD-Landtagsfraktionen von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemeinsam publizierte "Dresdner Protestnote", in der es unter anderem heißt:

"Wir protestieren gegen die planmäßige Ersetzung der deutschen Bevölkerung durch Migranten. Die Bundesregierung forciert seit Jahren die von UN und EU geplante Ersetzungsmigration ("Resettlement/Replacement-Migration"). [...] Das Staatsvolk darf nicht ersetzt werden " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 682 f.).

Auch hier wird nicht lediglich Kritik an der Migrationspolitik formuliert, sondern mit der insinuierten "planmäßigen Ersetzung" der deutschen Bevölkerung und des deutschen Staatsvolkes ein Bekenntnis zu einem völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff abgegeben.

Die Erzählung einer "planmäßigen Ersetzung" klingt schließlich auch in einem Facebook-Beitrag des Landtagsabgeordneten Dr. Frank Grobe vom 31. Juli 2020 an, in dem Grobe aus einem Gespräch zitierte, dass er mit einem Moslem am Wiesbadener Hauptbahnhof geführt habe. Dieser habe erklärt, dass zwar keine "Islamisierung ", wohl aber eine "Machtübernahme " stattfinde und sich genügend Deutsche "über die Abschaffung Deutschlands freuen " würden. Er, Grobe, wolle "an dem Thema dran " bleiben und Bescheid sagen, "wann auch Sie den Halbmond anbeten müssen " (Sachakte Bl. 10111). Grobe gibt zwar den Inhalt eines Gesprächs mit einer Einzelperson wieder. Durch das dem Beitrag beigefügte Bild, das eine Vielzahl offenbar muslimischer Personen auf der Wiese vor dem Wiesbadener Hauptbahnhof zeigt, und den Schlusssatz ordnete Grobe die Aussage aber dem Islam und muslimischen Personen allgemein zu und unterstellte diesen ein auf kulturelle Vorherrschaft angelegtes planvolles Vorgehen.

(d) Darauf, ob es Mitglieder der Klägerin gibt, die selbst einen Migrationshintergrund haben, kommt es ebenso wenig an wie auf die Gründung des Vereins "Mit Migrationshintergrund für Deutschland" durch den Co-Landessprecher der Klägerin Lambrou und auf den Vortrag der Klägerin, dass entsprechende Mitglieder der Klägerin noch keine politische Vorstellung erlebt hätten, wonach der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand zentral wäre, und sie auch keine Diskriminierung durch die Partei oder deren Mitglieder erfahren hätten. Dieser Vortrag ist bereits nicht geeignet, die auf den dargestellten Äußerungen beruhenden tatsächlichen Anhaltspunkten zu entkräften, da dies eine Distanzierung von den jeweiligen Äußerungen bzw. hierauf bezogene Ordnungsmaßnahmen voraussetzen würde (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 168).

iii. Es liegen auch konkrete und hinreichend verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass innerhalb der Klägerin Bestrebungen verfolgt werden, die sich in menschenwürdemissachtender Weise gegen Migrantinnen und Migranten, insbesondere muslimischer Religionszugehörigkeit, richten.

Auch insoweit gilt, dass unter Berücksichtigung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn politische Vorstellungen und Positionen im öffentlichen Meinungskampf in populistischer oder dramatisierender, drastischer, plakativ-vereinfachender oder polemischer Weise vorgetragen werden. Äußerungen können aber trotz einer weitergehenden Zielsetzung unmittelbar die Menschenwürde der davon Betroffenen angreifen, wenn sie zum Hass gegen Ausländerinnen und Ausländer oder Asylsuchende aufstacheln, zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern, sie beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00 -, juris Rn. 47 f.).

Bei der Klägerin findet sich eine Vielzahl von Aussagen, die geeignet sind, Migrantinnen und Migranten sowie Asylsuchende pauschal als dauerhafte Transfer- und Sozialleistungsbeziehende verächtlich zu machen und durch den systematischen Gebrauch martialischer Sprachbilder Furcht, Wut und Hass gegenüber Migrantinnen und Migranten, insbesondere gegenüber solchen mit muslimischer Religionszugehörigkeit, zu schüren, indem diese systematisch, anhaltend und undifferenziert herabgewürdigt und als kriminelle, nicht integrierbare Menschen dargestellt werden. Gerade durch diese Sprachwahl gehen die Äußerungen über eine Benennung politischer und gesellschaftlicher Probleme in verfassungsrechtlich relevanter Art und Weise hinaus (so bereits im zugehörigen Eilverfahren HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 96 f., 101 ff.).

(a) Das damalige Mitglied der Klägerin und Abgeordneter des Hessischen Landtags Dr. Dr. Rahn veröffentlichte zahlreiche ausländer- und islamfeindliche Äußerungen in Form eines regelmäßig auf seiner Homepage und in den sozialen Medien erscheinenden "aktuellen Messerberichts ", in dem er über durch männliche Ausländer verübte Straftaten berichtete. Bereits der Titel stellt eine pauschale Verunglimpfung von Ausländern als Messerstecher dar, die geeignet ist, Ängste in der Bevölkerung zu schüren. Dabei unterstellt Rahn insbesondere muslimischen Einwanderern einen in ihrer Kultur begründeten Hang zu Gewalt- und Sexualverbrechen, dem nur durch Abschiebung wirksam begegnet werden könne.

So äußerte Rahn neben der bereits oben zitierten Forderung "Migranten samt ihrer gewalttätigen Kultur wieder dahin zurückschicken, wo sie herkommen " etwa auch Folgendes:

"Wenn uns prügelnde Migranten weiter ungehindert terrorisieren können, wird Deutschland zukünftig zum unsicheren Herkunftsland für Deutsche. " (Beitrag vom 4. Januar 2019, Sachakte Bl. 10053);

ein Gutachten belege die "Machokultur muslimischer #Migranten in Zusammenhang mit ausgeprägter Gewaltbereitschaft " (Beitrag vom 19. März 2019, Sachakte Bl. 10054);

"Offensichtlich haben im Zuge der Massenmigration viele Personen zwar Ihren Pass, aber nicht Ihr Messer und den Umgang damit beim Grenzübertritt nach Deutschland verloren. Sehr häufig werden Frauen das Opfer dieser vollkommen verfehlten und realitätsfremden Migrationspolitik. Die Täter sind Zöglinge einer Machokultur, in der das Leben einer Frau nichts wert und deren Unterdrückung an der Tagesordnung ist. [...] Und der Zuzug von Millionen Kulturfremder macht unsere Gesellschaft nicht bunter, sondern führt leider zunehmend zu blutroter Einfarbigkeit. " (Beitrag vom 16. Januar 2019 Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 745).

Zudem beschrieb er die Herkunft aus einem "gewaltaffinen Kulturkreis " als Ursache für Gewalttaten (Sachakte Bl. 1151), forderte "Statt messerfreie Zonen: Messerstecherfreie Zonen! " (Beitrag vom 14. Mai, Sachakte Bl. 598) und sprach von einer "Krimigranten-Karriere " (Beitrag vom 24. Juli 2019, Sachakte Bl. 10056). Diese Wortschöpfung aus den Begriffen "Kriminell" und "Migrant" in Verknüpfung mit dem Wort "Karriere" legt nahe, dass die Kriminalität gerade das Ziel von Migranten sei. Dass sich Rahn mit seiner Äußerung nur auf einzelne, kriminell gewordene Personen beziehen wollte, liegt angesichts des Kontextes im Rahmen des regelmäßig erscheinenden "Messerberichts" fern.

Explizit islamfeindlich äußerte sich Rahn etwa, indem er am 30. Januar 2019 auf Facebook die Hinrichtung eines Homosexuellen in Iran wie folgt kommentierte:

"Schwuler öffentlich gehängt. So sieht freie Religionsausübung im Islam aus! " (Sachakte Bl. 10058).

Seine Kritik richtete sich nicht etwa gegen das iranische Regime oder dessen Auslegung des Islam. Vielmehr stellt er es so dar, als sei die Hinrichtung homosexueller Personen per se mit dem Islam verbunden. Vergleichbar setzte Rahn in einem Beitrag vom 6. August 2019 menschenrechtswidrige Strafen in Brunei, Saudi-Arabien, Indonesien und Iran sowie islamistische Positionen des unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden "Islamischen Zentrums München" mit dem Islam gleich, indem er behauptete, das sei "der Islam, so wie wir ihn kennen ", und den "99,9% der Muslime weltweit " lebten (Sachakte Bl. 10060).

Die genannten Äußerungen Rahns können der Klägerin auch zugerechnet werden, obwohl Rahn im Dezember 2022 aus der AfD ausgetreten ist. Mit Blick auf die Beobachtung durch den Verfassungsschutz als Gefahrerforschungsmaßnahme können Äußerungen von Personen einer Partei zugerechnet und verwertet werden, wenn die Person zum Zeitpunkt der Äußerung (noch) Parteifunktionär bzw. Parteimitglied war (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 132). Der Einwand der Klägerin, Beiträge entsprechender Personen könnten bei der Bewertung des zukunftsgerichteten Unterlassungsanspruch nicht relevant sein, verfängt nicht, da Prüfungsmaßstab das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beobachtung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist und demnach bis dahin getätigte Aussagen in die (Gesamt-)Betrachtung einbezogen werden können. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die Person nicht mehr Mitglied der Partei ist, ob sie diese also aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung der Partei hin verlassen hat (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 205). Im Zeitpunkt der herangezogenen Äußerungen war Rahn noch Mitglied der Klägerin, im Januar 2019 war er für die Klägerin in den Hessischen Landtag eingezogen, nachdem er für diese als Spitzenkandidat auf dem ersten Listenplatz kandidiert hatte.

Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe sich öffentlich von den Äußerungen Rahns distanziert, betrifft dies lediglich dessen Äußerungen im Nachgang zum Attentat von Hanau, in denen Rahn nahelegte, das "erhebliche Störpotenzial " von Shisha-Bars sei geeignet, einen derartigen Anschlag "mitauszulösen ". Die diesbezüglichen Äußerungen Rahns wurden durch verschiedene Mitglieder der Klägerin öffentlich kritisiert, weshalb die Kammer sie auch nicht als Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Klägerin heranzieht. Eine Distanzierung von der Person Rahns insgesamt und dessen übrigen Positionen durch die Klägerin ist indes nicht erkennbar. Der Parteiaustritt Rahns erfolgte auf eigenen Antrag. Dass dem ein gescheiterter Antrag auf Ausschluss Rahns aus der AfD-Fraktion vorausgegangen war, belegt lediglich, dass Rahn in Partei und Fraktion umstritten, aber offenbar nicht ohne Unterstützung, gewesen ist.

(b) Ähnliche Äußerungen finden sich auch beim Landtagsabgeordneten und parlamentarischen Geschäftsführer der AfD-Landtagsfraktion Dr. Frank Grobe. So führte er bereits 2020 und nach wie vor unverändert auf seiner Homepage (https://www.frank-grobe.de/meine-ziele, letzter Abruf am 20. Mai 2026) unter der Überschrift "Meine politischen Ziele " die "katastrophale Migrationspolitik " als Ursache dafür an, "dass die Kriminalität täglich zunimmt, insbesondere Messerstechereien und Vergewaltigungen " (Sachakte Bl. 1675).

Der AfD-Kreisverband Rheingau-Taunus teilte am 1. August 2019 auf seiner Facebook-Seite einen Beitrag Grobes vom selben Tag, in dem dieser unter Bezug auf die grausame Gewalttat eines Ausländers die Frage aufwarf:

"Hat jetzt das große Schlachten begonnen? " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 750).

Der Beitrag beschränkt sich nicht auf berechtigte Kritik der konkret in Bezug genommenen Straftat, sondern suggeriert durch die Formulierung, dass es jedenfalls nur eine Frage der Zeit sei, bis die in Deutschland befindlichen Migranten mit dem "großen Schlachten " beginnen würden.

In einem am 9. Januar 2023 vom AfD-Kreisverband Kassel geteilten Facebook-Beitrag Grobes vom selben Tag erklärt dieser:

"Macheten-Attacke in Kassel – Opfer und Täter sprechen arabisch. Immer noch das beste Deutschland aller Zeiten? In dem wir gut und gerne leben? " (Sachakte Q1/2023 Bl. 0697).

Der Beitrag erweckt den Eindruck, dass die Abstammung der beteiligten Personen, gekennzeichnet durch die arabische Sprache, ursächlich für den Vorfall sei und es durch arabischstämmige Personen zu einer erhöhten Gewaltkriminalität komme, die Deutschland insgesamt weniger lebenswert mache.

In einem weiteren Facebook-Beitrag vom 27. Februar 2023 erklärt Grobe:

"AfD deckt auf: Plünderer im Ahrtal waren zu über 90% Ausländer bzw. haben die doppelte Staatsbürgerschaft.

Die, die noch nicht so lange hier leben, haben das Leid und Elend der Menschen während und nach der Flutkatastrophe im Ahrtal 2021 auf verwerflichste Art und Weise ausgenutzt.

Für über 1.000 Straftaten (darunter 632 Diebstähle, Raub usw.) konnte die nordrhein-westfälische Polizei bisher 275 Tatverdächtige identifizieren. Davon sind 196 Ausländer. Weitere 53 haben die doppelte Staatsbürgerschaft, sind also Deutsche mit einem Migrationshintergrund. […]

Besonders perfide daran: Die gleiche CDU, die nicht nur in NRW in der Landesregierung ist, sondern auch für die vollkommen unkontrollierte Einwanderung seit 2015 verantwortlich ist, fordert jetzt harte Konsequenzen. […]

Sie wollen Ehrliche Politik, die ihrer Linie treu bleibt? Dann lassen Sie sich nicht von der CDU blenden und wählen sie die einzige Partei, die schon lange dafür gesorgt hätte, dass die Plünderer gar nicht mehr in Deutschland wären: Die AfD. " (Sachakte Q1/2023 Bl. 0470).

Die Kritik an den im Ahrtal begangenen Straftaten ist selbstverständlich legitim und der Hinweis auf den Ausländeranteil und den Migrationshintergrund der Tatverdächtigten zulässig. Grobe erweckt aber durch den Verweis auf "Die, die noch nicht so lange hier leben " und die "vollkommen unkontrollierte Einwanderung seit 2015 " den Eindruck, bei den Tatverdächtigten handele es sich im Wesentlichen um Asylsuchende, die seit 2015 nach Deutschland gekommen seien. Tatsächlich hatten von den 196 ausländischen Tatverdächtigen 92 die rumänische, 13 die türkische, zwölf die bulgarische, weitere zwölf die serbische und acht die syrische Staatsangehörigkeit (Schriftlicher Bericht des Ministers des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Sitzung des Innenausschusses am 2. September 2021 zu dem Tagesordnungspunkt "Plünderungen in Hochwassergebieten", abrufbar unter https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-5610.pdf), weshalb ein wesentlicher Zusammenhang zum in Bezug genommenen Migrationsgeschehen ab 2015 fernliegend ist. Dennoch stellt Grobe mit seiner Äußerung eine Verbindung zu dieser Personengruppe her und schürt so Ressentiments gegen diese. Ob und inwieweit Äußerungen von Politikerinnen und Politikern anderer Parteien – namentlich der CDU – zu der Thematik zulässig sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

(c) Eine Gleichsetzung von Asylsuchenden mit Kriminellen nimmt auch das Mitglied der Klägerin und damaliger Bundestagsabgeordneter Albrecht Glaser in einem von der Klägerin am 18. Oktober 2021 auf Facebook geteilten Beitrag vor, in dem er ausführt:

"Die Fakten sind ziemlich klar: Rund 70 % der Migranten haben keine Berufsausbildung und vielfach keine oder unzureichende Schulbildung. Die Annahme, dass hier das Gold anderer Kontinente ankommt, wie das ein früherer Bürgermeister von Würselen formuliert hatte, ist die Weltsicht von Ahnungslosen, die im Politikbetrieb des Landes allerdings über eine stabile Mehrheit verfügen. Bei einem durchschnittlichen Alter von Mitte dreißig und den für ein erfolgreiches Berufsleben in Deutschland völlig untauglichen Voraussetzungen wird der größte Teil dieser Migranten bis zum Lebensende auf staatliche Transferleistungen angewiesen sein, insbesondere auch im Rentenalter. […] Das bedeutet, dass allein für die mutmaßlich 500.000 Migranten, die in diesem Jahr ins Land kommen, in der Zukunft rund 200.000.000.000 Euro (200 Mrd.) an Staatsmitteln aufgewendet werden müssen. Eine Hypothek auf eine Zukunft, die niemand kennt. Da wir bekanntlich seit 2015 bereits rund 2 Mio. Migranten aufgenommen haben, deren Zukunft ähnlich eingeschätzt werden muss, ergibt sich eine Zukunftslast aus dem Migrationsgeschehen der letzten Jahre i. H. von rund einer Billion Euro (1.000.000.000.000).

ZU DIESER FINANZIELLEN LAST KOMMT DAS PROBLEM DER SIGNIFI-KANT HÖHEREN KRIMINALITÄT DIESER POPULATION. Auch dies ist empirisch gut belegt, wenngleich mit Fleiß von politisch interessierter Seite daran herumgedeutelt wird. Es gibt hierzu eine wissenschaftliche Studie, die sich auf 166.000 Asylbewerber bezieht, deren Anträge im Jahr 2017 noch nicht entschieden waren. 118.000 von ihnen war i. S. der BKA-Statistik kriminell auffällig geworden. Das entspricht einer Kriminalitätsrate von 71 %.

UND SCHLIESSLICH DAS KULTURELLE UND POLITISCHE PROBLEM das dadurch entsteht, dass der Islam als ausgrenzende und imperialistische Kampfreligion mit den Grundprinzipien der europäischen Werteordnung nicht in Einklang zu bringen ist. Auch hier sind alle Tatsachen evident: ES GIBT KEINE DEMOKRATIE IN UNSEREM VERSTÄNDNIS IN IRGENDEI-NEM LAND DER WELT, WO DER ISLAM DIE MEHRHEIT DER BEVÖLKE-RUNG STELLT. Das kann auch nicht sein, da Allah, nach islamischem Verständnis (das nicht reformier- oder verhandelbar ist) den Mann über die Frau gestellt hat, wie eine Koransure formuliert. Und zudem gibt es nach islamischem Verständnis keinen säkularen, also nicht-religiösen, Staat. Und alle Nichtmuslime sind Ungläubige nicht etwa Andersgläubige, denen der Islam den Kampf angesagt hat bis eines Tages die ganze Welt islamisch ist. Dies ist natürlich der Hintergrund für die unzähligen Tötungsdelikte und Terroranschläge weltweit von einfachen, normalen Gläubigen (‚Islamismus‘ gibt es nicht), die davon überzeugt sind, dass sie ein gutes Werk verrichten, wenn sie ‚kufare‘ ums Leben bringen. " (Gerichtsakte 6 L 1166/22.WI Bl. 742 f.)

Glaser und die Klägerin erwecken mit diesem Beitrag den Eindruck, alle Asylsuchenden seien kriminell und bei dem Islam handele es sich pauschal um eine "ausgrenzende und imperialistische Kampfreligion", die weder mit den Grundprinzipien der europäischen Werteordnung in Einklang zu bringen noch demokratiefähig sei. Durch die Aussage "Islamismus gibt es nicht" und die Ausführungen, wonach der Islam Hintergrund für unzählige Tötungsdelikte und Terroranschläge sei, die von "normalen Gläubigen" ausgeübt würden, setzen Glaser und die Klägerin den Islam als Religion mit dem islamistischen Terrorismus gleich und stellen Musliminnen und Muslime undifferenziert unter Generalverdacht (vgl. zu dieser Auslegung des Beitrags schon VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 913). Die abweichende Auslegung durch die Klägerin, wonach die Passage lediglich besagt haben soll, dass diejenigen Gläubigen, die solche (Terror-)Taten begehen, eine Grundlage bzw. Begründung dafür im Islam finden, indem sie ihn in einer bestimmten (radikal-wörtlichen) Auslegung interpretieren, widerspricht dem klaren Wortlaut des Beitrags. Es ist schwer vorstellbar, dass der objektive Aussagegehalt von Herrn Glaser nicht beabsichtigt gewesen sein soll. Die subjektive Äußerungsabsicht kann aber für die Frage des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte ohnehin dahinstehen.

Zudem wird durch den einleitenden Teil des Beitrags unterstellt, dass nahezu alle seit 2015 nach Deutschland gelangten Migrantinnen und Migranten bis zum Ende ihres Arbeitslebens und darüber hinaus auf staatliche Sozialleistungen angewiesen sein würden. Zwar schränkt der Beitrag insoweit zunächst ein, dass nur "der größte Teil dieser Migranten" auf staatliche Transferleistungen angewiesen sein werde. Allerdings wird im nächsten Schritt die Gesamtzahl der seit 2015 im Land angekommenen Migrantinnen und Migranten mit den von der Klägerin für das Jahr 2021 veranschlagten zu erwarteten Kosten von 200.000.000,00 EUR p.a. zu Grunde gelegt und multipliziert. Das am Ende der willkürlichen Berechnung stehende Ergebnis von zu erwartenden Kosten in Höhe von einer Billion Euro ist lediglich dazu geeignet und gedacht, das Migrationsgeschehen als gesellschaftlich, politisch und insbesondere auch wirtschaftlich überfordernde Zukunftslast darzustellen. Auch wenn der Beitrag insoweit an ein gesellschaftlich relevantes Problemfeld anknüpft, zielt er erkennbar nicht darauf ab, eine differenzierte Diskussion anzustoßen, sondern vielmehr darauf, Migrantinnen und Migranten pauschal als dauerhaft dem Sozialhaushalt der Bundesrepublik und damit dem deutschen Steuerzahler zur Last fallende Kostenpositionen darzustellen (so schon das erkennende Gericht im zugehörigen Eilverfahren, Beschluss vom 14. November 2023 - 6 L 1166/21.WI -, juris Rn. 103).

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der letztgenannte Facebook-Beitrag sei mittlerweile gelöscht und sie distanziere sich von der Deutungsweise des Beklagten, vermag dies die Qualität des Beitrags als tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht zu entkräften. Die Kammer wertet das Löschen und die schriftsätzliche Distanzierung als prozesstaktisch motiviert. Eine innere Abkehr ist nicht erkennbar. Das Vorbringen der Klägerin, die Löschung sei als innere Abkehr zu verstehen, weil sie andere als verfassungsfeindlich eingestufte Beiträge nicht gelöscht habe, lässt außer Acht, dass der Beitrag Glasers erst gelöscht wurde, nachdem er bereits in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln betreffend den Bundesverband der AfD als verfassungsschutzrechtlich relevanter tatsächlicher Anhaltspunkt gewertet worden war (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 913). Von einer glaubhaften Distanzierung kann im Übrigen auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Gründe für die Löschung des Beitrags nicht erkennbar sind und die Klägerin sich schriftsätzlich nicht von dem Beitrag selbst, sondern von der "Deutungsweise" durch den Beklagten distanziert hat.

(d) Der Abgeordnete des Hessischen Landtags sowie Vorstandsmitglied der Klägerin Heiko Scholz, der dem zwischenzeitlich aufgelösten "Flügel" der AfD angehörte (vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/22 -, juris Rn. 819), sprach bereits Kindern mit Migrationshintergrund mangelnde Leistungsfähigkeit und -bereitschaft zu, indem er sich in einem Facebook-Beitrag vom 18. Januar 2019 wie folgt äußerte:

"+++Obergrenze für Migrationsanteil im Klassenraum+++

Liebe Leser,

[…].

Als Lehrer und zukünftiger Abgeordneter dieses Landtages, habe ich mir vorrangig die Vorhaben im Bildungsbereich der nächsten Landesregierung vorgenommen, die ich nicht unkommentiert lassen kann.

So nimmt sich Schwarz/Grün im Koalitionsvertrag vor: ‚Jedes Kind soll zu Beginn seiner Schulzeit ausreichende Deutschkenntnisse haben, die Voraussetzung für Bildungserfolg und Integration sind.‘[1]

Klingt erst einmal nobel. Geht jedoch am realen Schulalltag komplett vorbei, gerade an sogenannten Brennpunktschulen. […]

Dabei müssten in den Klassen, laut Forderung des Lehrerverbandes, ausreichend Muttersprachler sitzen. Ansonsten verhindere man von vorne herein eine erfolgreiche Integration und gute Leistungen [2].

Um dies zu gewährleisten, brauchen wir eine Obergrenze für den Migrationsanteil im Klassenraum, […]

Eine Obergrenze für den Migrationsanteil im Klassenraum, einerseits umgesetzt durch entsprechende Verteilung der Schülerschaft auf unterschiedliche Schulen, würde einen wichtigen Beitrag zur Leistungssteigerung liefern und auch viele religiöse und soziokulturelle Konflikte deutlich abmildern, wie sie mir aus meinem Alltag an einer Brennpunktschule bestens bekannt sind.

Andererseits wird diese Situation verschärft durch Flüchtlingskinder mit archaischen Verhaltensweisen und religiösen Werten, die mit den unseren nicht vereinbar sind, einem größtenteils weit unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen sowie einer oft nicht vorhandenen Leistungsbereitschaft. Das ist die Realität!

Bei fehlender Bleibeperspektive sind diese Kinder an normalen Regelschulen nicht zu beschulen, sondern in speziellen Einrichtungen auf die Rückkehr in ihre Heimatländer sinnvoll vorzubereiten.

[…] " (Sachakte Bl. 10065).

Setzt sich der Beitrag zunächst sachlich mit dem Problem mangelnder Deutschkenntnisse von Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter auseinander und fordert zur Behebung dieses Problems eine Obergrenze für den Migrationsanteil im Klassenraum durch Verteilung der Schülerschaft auf unterschiedliche Schulen, so spricht er im weiteren Verlauf "Flüchtlingskindern " pauschal ein "weit unterdurchschnittliches Leistungsvermögen" bei einer "oft nicht vorhandenen Leistungsbereitschaft" zu. Selbst wenn man Scholz Aussage zum "größtenteils weit unterdurchschnittlichen " Leistungsvermögen zugunsten der Klägerin noch als eine Überspitzung empirischer Erfahrungswerte ansieht, stellt der pauschale Schluss auf eine (subjektiv) nicht vorhandene Leistungsbereitschaft "Flüchtlingskinder " in Gänze als Schülerinnen und Schüler ohne Leistungswillen dar und macht sie auf diese Weise verächtlich (so das erkennende Gericht bereits im zugehörigen Eilverfahren, Beschluss vom 14. November 2023 - 6 L 1166/22.WI -, juris Rn. 120).

Soweit die Klägerin argumentiert, die Leistungsbereitschaft umfasse neben dem Willen, Leistung zu erbringen, vor allem auch das psychische und physische Leistungsvermögen, das von der körperlichen und mentalen Verfassung und den eigenen Fähigkeiten abhänge, überzeugt dies nicht, denn Scholz differenziert gerade ausdrücklich zwischen Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft und spricht den "Flüchtlingskindern " explizit beides ab.

(e) Der hessische Bundestagsabgeordnete Martin Hohmann setzte ebenfalls in mehreren Äußerungen Menschen mit Migrationshintergrund mit Kriminellen gleich und stellte diese – insbesondere, wenn sie dem Islam angehören – als Gefahr für die deutsche Gesellschaft dar.

So bezeichnete er in einem Facebook-Beitrag vom 11. September 2018 "Masseneinwanderung " als "Messereinwanderung " verbunden mit der Aussage "Allahu Akbar! Ich töte Christen! " (Sachakte Bl. 100). In einem weiteren Beitrag mit dem Titel "Frankreich: Szenen wie im Bürgerkrieg! Bald auch in Deutschland?", der am 20. Juni 2020 vom AfD-Kreisverband Vogelsberg geteilt wurde, äußerte Hohmann:

"Schüsse fallen, Straßen brennen, Rauchwolken steigen auf. […] Auch ‚Allahu Akbar‘-Rufe sind zu hören. Szenen wie im Bürgerkrieg. Diese Szenen aber entstanden nicht im Nahen Osten. Sie entstanden in Frankreich […] Manche zugewanderte Bevölkerungsgruppen wollen und können sich nicht integrieren – außer in ihre eigene Parallelgesellschaft. Diese Ausschreitungen sind offensichtlich unvermeidlich, wenn Angehörige kampfbereiter Kulturen aufeinandertreffen. ‚Der Ansatz von Multikulti ist absolut gescheitert' Das sagte Angela Merket bereits im Jahr 2010. Warum hat sie dann 2015 Millionen und bis heute jährlich 200.000 illegale Migranten ins Land gelassen? Will sie in Deutschland Zustände wie in Frankreich zulassen? " (Sachakte Bl. 10113).

Hiermit spricht Hohmann nicht lediglich – wie die Klägerin meint – in zulässiger Weise real existierende Zustände in Frankreich an und äußert berechtigte Sorgen vor den Folgen von Multikulturalismus. Vielmehr sprach er bestimmten zugewanderten Bevölkerungsgruppen pauschal die Integrationsfähigkeit ab und bezeichnete Ausschreitungen als zwangsläufige Folge des Aufeinandertreffens "kampfbereiter Kulturen ", mit denen er offenbar – so ergibt es sich aus der Gesamtschau des Beitrags – muslimische Kulturen meint.

Am 11. August 2019 veröffentlichte die Klägerin folgenden Beitrag Hohmanns:

"Unlängst stand das Islamische Zentrum München (IZM) in der Kritik. Der Grund: Auf der Internetseite stand, dass bei Ehestreit der muslimische Mann drei Schritte einhalten sollte: "Ermahnung – Trennung im Ehebett – Schlagen." Angeblich habe das Schlagen nur "symbolischen Charakter". Was einige Religionsanhänger vom "Symbolcharakter" halten, ist in den Frauenhäusern von München zu besichtigen.

Viele Altparteienpolitiker zeigten sich aufgrund der Aussagen auf der Internetseite des IZM schockiert und waren entsetzt. Entsetzt kann nur sein, wer den Koran nicht kennt. Denn dort ist die Gewalt angelegt. […]

Grund für Aufregung sollte weniger das koranische Regelwerk sein – es steht für den gläubigen Moslem höher als deutsche Gesetze – als vielmehr die dauernde Ignoranz der Multikulti-Politikerkaste […].

Die hier gut integrierten Muslime haben ihre Anpassung nicht wegen, sondern trotz des Islams geschafft. Denn Islam heißt Unterwerfung. Wir unterwerfen uns nicht. " (Sachakte Bl. 10093).

Der Islam wird in dem Beitrag als Religion dargestellt, die per se mit Gewalt verbunden ist und die auf Unterwerfung abzielt. Die Aussage, gut integrierte Muslime hätten sich nur "trotz des Islams " anpassen können, bringt – anders als die Klägerin meint – nicht zum Ausdruck, dass es gemäßigte Formen des Islam gibt, sondern stellt im Gegenteil den Islam pauschal abwertend als Integrationshindernis dar.

(f) Ein Bedrohungsszenario und ein Feindbild gegenüber Migrantinnen und Migranten, insbesondere muslimischen Glaubens, wird auch durch zahlreiche Äußerungen verschiedener Kreis- und Ortsverbände der Klägerin aufgebaut:

Durch den Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbandes Kassel-Stadt vom 29. Juli 2019

"Erinnern sie sich noch? ... an die zugegeben langweilige Zeit, als man in Zeitungen noch nicht täglich von Messerstechereien, Bombenanschlägen auf Weihnachtsmärkte, Gruppenvergewaltigungen von minderjährigen Mädchen und Angriffen auf Busfahrer, Polizisten und Rettungskräfte hörte? Als es noch keine Merkel-Poller auf Weihnachtsmärkten und keine,Security‘ im Supermarkt gab? Das scheint lange her und änderte sich mit der Bereicherung durch Millionen von illegalen Zuwanderern ", Sachakte Bl. 10129)

wird die Verantwortung für zunehmende Gewalttaten allein Migranten zugeschrieben. In einem weiteren Facebook-Beitrag vom 9. Mai 2020 bezieht sich der AfD-Kreisverband Kassel-Stadt auf ein Gewaltverbrechen, bei dem ein Mädchen von einem Balkon geworfen wurde, und führt hierzu aus:

"Es ist nicht zu leugnen, daß diese menschenverachtende Praxis in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten in dem Maße zugenommen hat, in dem der Anteil kulturfremder Einwanderer gestiegen ist. " (Sachakte Bl.10164).

Der Beitrag erweckt den Eindruck, bei derartigen Straftaten handele es sich um eine in den betreffenden Kulturen gängige und akzeptierte Praxis, die nun auch in Deutschland geübt werde. Die Angehörigen anderer Kulturen werden so unter Generalverdacht gestellt. In dieselbe Richtung geht ein vom AfD-Kreisverband Kassel-Stadt am 27. August 2024 geteilter Beitrag, der in Piktogrammen einen in schwarzer Farbe dargestellten Mann, der auf einer in hellgelb gezeichneten, auf dem Boden liegenden Frau kniet und auf sie einsticht. Zwischen beiden ist in roter Farbe eine Blutlache gezeichnet. Der Bildbeitrag trägt die Aufschrift

"Einen,kleinen Abstecher‘ machen hat nun eine ganz neue Bedeutung " (elektronische Gerichtsakte Bl. 224).

Der Beitrag spielt offenbar auf das Narrativ der "Messerkriminalität" durch männliche Migranten an und verbindet dies gezielt mit dunkler Hautfarbe des Täters und heller Hautfarbe des Opfers, um Ablehnung gegen Migranten hervorzurufen.

Durch zwei weitere Facebook-Beiträge des AfD-Kreisverbandes Kassel-Stadt vom 15. Januar 2023

(",Du kannst den Fuchs nicht in den Hühnerstall einladen und dann von ihm erwarten, ein Huhn zu sein‘ Dem,Faktencheck‘ angepasste Ausdrucksweise ", Sachakte Q1/2023 Bl. 0715)

und vom 9. Juli 2023

("Wenn ein Hund jemanden beisst, ist die ganze Rasse böse. Wenn 1.000 Gäste messern oder vergewaltigen, sind das alles Einzelfälle ", elektronische Gerichtsakte Bl. 1179)

und die darin gebrauchten Tiermetaphern werden Migranten ebenfalls pauschal mit Gewalt-, Straf- und Sexualtätern und zugleich Menschen in unzulässiger Weise mit Tierrassen gleichgesetzt. Auf diese Weise soll eine vermeintlich grundsätzliche Gefährlichkeit von Migranten belegt und eine Abwertung zum Ausdruck gebracht werden. In die gleiche Richtung geht ein vom AfD-Kreisverband Kassel-Stadt am 8. Oktober 2023 geteilter Facebook-Beitrag, in dem ein Nostradamos zugeschriebenes Zitat wiedergegeben wird

("Und Sie werden kommen über das Meer, wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein. ", elektronische Gerichtsakte Bl. 1192)

und das offenbar auf Migrantinnen und Migranten abzielt und diese durch den Vergleich mit einer Heuschreckenplage abwerten soll.

Explizit gegen den Islam in seiner Gesamtheit positionierte sich der AfD-Kreisverband Kassel-Stadt durch das Teilen des Beitrags eines Nutzers auf Facebook am 10. Januar 2023, der ein Bild zeigt, auf dem eine Weltkugel mit einem Schlüsselloch, in dem ein verzierter Schlüssel steckt und die von zwei Händen umschlossen ist, abgebildet ist. Die Bildaufschrift lautet:

"ISLAM – Der Schlüssel zum finstersten Mittelalter ", der Kommentar des Nutzers leitet ein mit "Aus dem Koran, Die Bibel des Blutes " (Sachakte Q1/2023 Bl. 0713).

Derselbe Kreisverband hatte bereits am 22. Mai 2019 auf Facebook einen Artikel der Wochenzeitung "Junge Freiheit" verbreitet, in dem der Fall eines 13-jährigen Schülers thematisiert wurde, dessen Eltern ihm die Teilnahme an dem Besuch eines islamischen Gebetshauses im Rahmen des Erdkundeunterrichts untersagt und dafür einen Bußgeldbescheid erhalten hatten. Der Kreisverband schrieb hierzu:

"Islamisierung schreitet voran! Kinder werden genötigt, im Rahmen des Unterrichtes Moscheen aufzusuchen. [...] Die Unterwerfung unter eine fremde Kultur, tatkräftig unterstützt von unseren schon länger aktiven Parteien, Medien und man mag es kaum glauben, auch von den christlichen Kirchen, schreitet voran. […] Die AfD unterstützt selbstverständlich den Klageweg der Eltern gegen die staatlich verordnete Anbiederung an eine Religion, die in weiten Teilen politisch ist und allem Anschein nach keineswegs die multikulturelle Gesellschaft, sondern wohl eher die Vorherrschaft des Islam im Visier hat. […] " (Sachakte Bl. 10109).

Die Bezeichnung eines Unterrichtsbesuchs in einer Moschee im Fach Erdkunde als "Fortschreitende Islamisierung" und "Unterwerfung unter eine fremde Kultur" und des Islam als Religion, die ihre eigene Vorherrschaft anstrebe, zeugen von einer pauschalen Ablehnung des Islam in seiner Gesamtheit und bedienen das Narrativ eines invasiven, auf "Übernahme" ausgerichteten Islam.

Auf eine Verdrängung des Islam aus Deutschland gerichtet ist ein vom AfD-Kreisverband Kassel-Stadt am 30. Oktober 2023 auf Facebook geteilter Beitrag, der eine Bildmontage enthält, die links die damalige Bundesinnenministerin Faeser beim Strandurlaub zeigt, rechts daneben acht in Reihe stehende Flugzeuge, auf die das Wort "Remigration" nebst aufsteigenden Ziffern aufgebracht ist. Die Bildaufschrift lautet:

"Mutige Piloten gesucht Wir erwarten Entschlossenheit, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit. Wir bieten Sicherheit, Kopftuchfreie Vielfalt, Sozialen Frieden. Seien Sie kein Faeser und sichern Sie sich ihren Traumjob solange Sie noch fliegen können! […] " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1040).

Die Forderung nach "kopftuchfreier Vielfalt" richtet sich explizit gegen Musliminnen und das Kopftuch als religiöses Symbol. Der Beitrag insinuiert zudem, dass Migrantinnen und Migranten die Sicherheit und den sozialen Frieden des Landes stören würden.

In ähnlicher Weise positionierte sich der AfD-Ortsverband Neu-Isenburg am 17. Oktober 2023 gegen den Islam, indem er einen Beitrag des AfD-Kreisverbandes Offenbach-Land vom selben Tag weiterleitete, auf dem in Herzform angeordnete Flugzeuge mit der Bildaufschrift "Ein Herz für Remigration " abgebildet sind. Der Kommentar des AfD-Kreisverbandes Offenbach-Land lautet:

"Ich möchte nicht in einer Welt leben, in der man jeden Tag Angst haben muss, von einem Islamisten abgeschlachtet zu werden. Der Islam gehört nicht nach Europa. #Brüssel Was auf den Straßen in Europa mittlerweile stattfindet, ist ein Glaubenskrieg und das, was heute in #Brüssel passiert ist, wird erst der Anfang sein, wenn wir es JETZT nicht beenden! " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1047).

Wird in dem Eingangssatz Gewaltbereitschaft noch "Islamisten" und nicht etwa allgemein Muslimen zugeschrieben, wird sodann der Islam insgesamt als nicht nach Europa gehörig abgelehnt und werden so Musliminnen und Muslime ausgegrenzt. Die Verknüpfung mit der Aussage "Ein Herz für Remigration" lässt auf eine Forderung nach der Abschiebung von Personen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit schließen.

Ebenfalls unmittelbar gegen den Islam gerichtet sind die Forderungen des AfD-Kreisverbands Main-Kinzig in einem Facebook-Beitrag vom 16. Oktober 2022

("Mit der AfD gibt es keine Muezzin-Rufe in Deutschland! – So geht kulturelle Landnahme […] ", Sachakte Q1/2023 Bl. 0733)

und des Vorsitzenden der AfD-Fraktion im Kreistag Wetterau in einem Facebook-Beitrag, der vom AfD-Kreisverband Wetterau am 15. Oktober 2022 geteilt wurde

("[…] Warum wird aber jetzt in Köln umgekehrt zugelassen, dass mit dem Muezzin-Ruf die religiösen Gefühle aller Christen verletzt werden, denn dieser Ruf verleugnet die Existenz unseres christlichen Gottes (und auch die weiterer Religionen) […] ", Sachakte Q1/2023 Bl. 0757)

gegen den Muezzinruf (vgl. hierzu auch VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, juris Rn. 161 f.).

Auf das Narrativ der "Messerkriminalität" stellt ein Facebook-Beitrag des AfD-Landesverbandes Fulda vom 20. Februar 2019 ab, in dem es dort heißt:

"Wie das Polizeipräsidium Osthessen mitteilt, verhinderte am Montagnachmittag des 18.02.2019 eine aufmerksame Angestellte gegen 16.00 Uhr einen massiven Ladendiebstahl.

[…]

Die Polizei sucht nun nach einem etwa 165-170 Zentimeter großen, 25-30 Jahre alten Mann mit südeuropäischer Erscheinung und dunklem Teint.

Offenbar waren dem Mann die bisherigen Segnungen unserer Gastfreundschaft nicht ausreichend […].

Ob es genau das war, was unsere Altparteien seit Beginn der Flüchtlingskrise mit dem Ausdruck "Bereicherung" gemeint haben, oder ob der junge Mann das Wort einfach nur in einem falschen Kontext verstanden hat oder es sich doch um eine sogenannte kulturelle Eigenart unseres Gastes handeln könnte, wird an dieser Stelle nicht abschließend zu klären sein.

Jedenfalls können wir – und vor allem die mutige Verkäuferin – froh sein, dass der Bereicherer von seiner Bereicherung in so einsichtiger Weise abließ und nicht plötzlich zu einem jener Messermänner mutierte, welche in jüngster Zeit überall in Deutschland wie Pilze aus dem Boden schießen, um unsere unreflektierte naiv-bunte Vielfalt wieder einmal in blutrote Einfalt umzufärben. " (Sachakte Bl. 10162).

Der Beitrag unterstellt dem Täter offenbar allein aufgrund seiner Hautfarbe, als Flüchtling von Sozialleistungen zu leben, sowie die grundsätzliche Bereitschaft, ein Gewaltverbrechen zu begehen. Das hervorgerufene Bild von gewalttätigen Migranten, die "wie Pilze aus dem Boden schießen " und das Land mit Blut färben, ist geeignet, pauschal Angst vor Migranten zu wecken.

Der AfD-Kreisverband Main-Kinzig veröffentlichte am 10. August 2019 einen Facebook-Beitrag, in dem unter der Überschrift "Absurder Alltag:,Südländer‘ erklären unsere Kinder zu Freiwild! " ausgeführt wird, dass "vermeintlich,Schutzsuchende‘ " "unsere Frauen und Mädchen offenbar als Freiwild " ansähen. Weiter heißt es:

"Es sind abertausende von tickenden Zeitbomben. Nichts und niemand kann verhindern, dass sie hochgehen. " (Sachakte Bl. 10163).

Der Beitrag mag an konkrete Einzeltaten anknüpfen und die Bezeichnung einzelner Personen oder Personengruppen als "tickende Zeitbomben " nicht per se unzulässig sein. Der Beitrag schreibt aber die Eigenschaft als "tickende Zeitbombe " sowie einen Hang zu Sexualstraftaten pauschal "Südländern " zu und stellt diese somit unter Generalverdacht (so schon im zugehörigen Eilverfahren: HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 97).

Der AfD-Kreisverband Gießen teilte einen Link zum sogenannten "Einzelfallticker", der Kurzmeldungen zu (tatsächlich oder mutmaßlich) durch Migranten begangenen Straftaten enthält und kommentierte dies wie folgt:

"Mittlerweile sind es keine Einzelfälle (www.einzellfallticker.de) mehr. Vergewaltigungen und Messerangriffe gehören seit 2015 zum Alltag in Deutschland. […] " (Sachakte Q1/2023 S. 0685).

Durch den Verweis auf das Jahr 2015 werden die im Zuge der Flüchtlingsbewegung nach Deutschland gekommenen Migranten pauschal als Sexual- und Gewaltverbrecher dargestellt.

Der AfD-Ortsverband Seligenstadt teilte am 20. April 2024 auf Facebook einen Bildbeitrag des AfD-Kreisverbands Offenbach-Land vom selben Tag, der ein auf einer Bank sitzendes Mädchen mit ängstlichem und kummervollem Gesichtsausdruck zeigt, umringt von zwölf lachenden vollbärtigen Männern mit Turban, versehen mit dem Schriftzug "Endlich fühle ich mich sicher. Gut, dass wir damals gegen Rechts demonstriert hatten! " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1057). Hierdurch soll eine Bedrohung von Mädchen und jungen Frauen durch Migranten muslimischen Glaubens inszeniert werden (so auch VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 224).

Der AfD-Kreisverband Odenwaldkreis teilte am 27. Januar 2023 auf Facebook einen Beitrag von Björn Höcke mit der Überschrift: "DAS GROSSE SCHLACHTEN – Die Morde von Brokstedt und die importierte Gewalttradition ", in dem unter anderem ausgeführt wird:

"Im Zusammenhang mit importierter Migrantengewalt erschreckt immer wieder die besondere Brutalität und Menschenverachtung der Täter. […] Offenkundig systematisch praktiziertes Kehledurch- und Kopfabschneiden kann nicht mehr mit einer Aussage relativiert werden, wie,es gibt auch deutsche Verbrechter‘. " (Sachakte Q1/2023 Bl. 0743).

Erneut geht der Beitrag über die legitime Anprangerung von Gewalttaten hinaus, indem die Überschrift des "großen Schlachtens" und der Verweis auf das "systematisch praktizierte Kehledurch- und Kopfabschneiden" eine von Migranten ausgehende generelle Gefahr suggerieren.

(g) Weitere Beiträge von Orts- und Kreisverbänden der Klägerin machen Migrantinnen und Migranten pauschal für die Probleme der deutschen Gesellschaft und des Landes verantwortlich.

So teilte der AfD-Kreisverband am 21. Februar 2023 einen Beitrag des AfD-Ortsverbands Darmstadt, in dem es heißt:

"[…] Weil sich niemand mehr um das Thema Migration gekümmert hat, sehen unsere Städte plötzlich anders aus und zunehmend auch unsere Dörfer, und zwar sind sie nicht schöner und lebenswerter geworden, obwohl wir alle dafür jeden Tag mehr arbeiten als je zuvor, sondern bedrohlicher, gewalttätiger und gefährlicher. […] " (Sachakte Q1/2023 Bl. 0745).

Der Beitrag zeichnet ein Bild, wonach die einheimische Gesellschaft immer härter für ein schönes und lebenswertes Land arbeiten würde, während all diese Mühen durch Migrantinnen und Migranten in ihr Gegenteil verkehrt würden.

Am 8. April 2019 teilte der AfD-Ortsverband Neu-Isenburg auf Facebook einen Artikel des Onlinemagazins MSN.com mit dem Titel:

"Antisemitismus:,Als die Fahrer unsere israelischen Pässe sahen, wurden sie aggressiv!‘ " und kommentierte diesen wie folgt: "Und immer wieder läuft es darauf hinaus, Die Täter sind Muslime. Warum also die Deutschen dafür angreifen. Wir sind nicht antisemitisch. Wir werden es auch niemals sein. Aber unsere Goldstücke, das sind diejenigen die die Juden hassen. Das sollten die Politiker der Altparteien mal ganz klar zum Ausdruck bringen. " (Sachakte Bl. 10186).

Anders als die Klägerin meint, beschränkt sich der Beitrag nicht darauf, das – unstreitig existente – Problem muslimischen Antisemitismus zu adressieren. Vielmehr behauptet der Beitrag, dass Antisemitismus ein ausschließlich muslimisches Phänomen sei und es deutschen Antisemitismus nicht gebe. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, der Beitrag leugne nicht die Existenz deutschen Antisemitismus, sondern bewerte diesen lediglich als in der Gesamtgesellschaft weniger präsentes Phänomen, widerspricht diese Deutung dem Wortlaut des Beitrags ("immer wieder läuft es darauf hinaus" und "Wir sind nicht antisemitisch. Wir werden es auch niemals sein.").

Der AfD-Ortsverband Offenbach teilte auf Facebook am 18. Oktober 2023 einen Beitrag des AfD-Kreisverbands Offenbach-Land vom selben Tag, der ein Bild mehrerer Flugzeuge mit der Aufschrift "Remigration 17" bis "Remigration 22" zeigt. Der Kommentar des AfD-Kreisverbands Offenbach-Land lautet:

"Die einzige Lösung, um konsequent gegen Antisemitismus und Gewalt auf den Straßen vorzugehen, ist #Remigration. #FestungEuropa " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1041).

Ein ähnliches Bild enthält ein Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbands Offenbach-Land vom 7. Mai 2024. Das in Schwarz-Weiß-Optik gehaltene Bild zeigt ein aufwärts fliegendes Passagierflugzeug vor einem stilisierten Nachthimmel und die Aufschrift

"Nur Remigration rettet unser Land! " (Bl. 1074 der elektronischen Gerichtsakte).

In dieselbe Richtung geht ein vom AfD-Ortsverband Offenbach am 22. Februar 2025 geteilter Beitrag des AfD-Kreisverbands Offenbach-Land vom selben Tag, der ein Bild einer blutüberströmten jungen Frau zeigt, die mit weit geöffneter Bluse und geöffnetem Mund in einem Bett sitzt und deren Beine mit der Deutschlandfahne bedeckt sind. An der Wand hinter ihr ist ebenfalls eine Deutschlandfahne aufgemalt und das Wort "Remigration" zu sehen. Von der Wand tropft an zahlreichen Stellen augenscheinlich das Blut der Frau. Der AfD-Kreisverband Offenbach-Land kommentiert das Bild wie folgt:

"Only AfD can save Germany!" 23.02.25 für Remigration. Wählt um euer Leben und um das der Menschen die ihr liebt. " (elektronische Gerichtsakte Bl. 1125).

Die vorgenannten Beiträge unterstellen, dass Gewaltkriminalität und Antisemitismus pauschal auf Migranten zurückzuführen seien und nur mittels "Remigration" reduziert werden könnten. Der Beitrag ist darauf ausgelegt, Vorbehalte in der Gesellschaft gegen Migrantinnen und Migranten zu schüren, indem Migrantinnen und Migranten pauschal als Ursache für negative Entwicklungen in Deutschland – hier am Beispiel von Antisemitismus und innerer Sicherheit – verantwortlich gezeichnet werden.

Der AfD-Kreisverband Lahn-Dill teilte auf Facebook am 13. Oktober 2019 im Zusammenhang mit dem rechtsterroristischen Anschlag auf eine Synagoge in Halle am 9. Oktober 2019 einen Beitrag des Online-Portals "PI-News" mit dem Titel: "Natürlich: Die AfD ist schuld! " und kommentierte diesen wie folgt:

"Man kann nicht den Startschuss für die illegale Zuwanderung von zwei Millionen kulturfremden, schwer bis gar nicht integrierbaren Menschen geben und erwarten, dass das am äußersten rechten Rand nichts auslöst. " (Sachakte Bl. 877).

Der Beitrag betreibt eine Täter-Opfer-Umkehr, indem er Migrantinnen und Migranten beschuldigt, den rechtsextremen Anschlag herausgefordert zu haben.

Der AfD-Kreisverband Waldeck-Frankenberg wies am 1. Juni 2024 ein Profilbild auf, das als Hintergrund eine Deutschland-Flagge in abgestuften Farben entsprechend der sogenannten "Stolzmonat-Flagge" enthielt, auf der die Aufschrift "Döp-dödö-döp " aufgebracht war (elektronische Gerichtsakte Bl. 1072). Dies spielt darauf an, dass zum rein instrumentalen Refrain des Liedes "L’amour toujours" von Gigi D’Agostino, das bereits 2001 veröffentlicht wurde, auf Dorffesten, in Diskotheken usw. die ausländerfeindliche Parole "Ausländer raus, Ausländer raus, Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!" skandiert wird. Durch Verbreitung entsprechender Videos in den sozialen Netzwerken erhielt dieses Phänomen bundesweite Aufmerksamkeit. Besondere öffentliche Empörung rief ein Video von einem entsprechenden Vorfall im Mai 2024 in einem Restaurant auf Sylt hervor. Der AfD-Kreisverband Waldeck-Frankenberg zitierte die Chiffre für die "Ausländer-raus"-Parole kurz nach Veröffentlichung des "Sylt-Videos" und setzte sie sogar in sein Profilbild, offenbar um seine Zustimmung zu dieser Parole zu signalisieren.

(h) Schließlich werden in weiteren Beiträgen der Kreis- und Ortsverbände der Klägerin Migrantinnen und Migranten pauschal als dauerhafte Transfer- und Sozialleistungsbezieher dargestellt und verächtlich gemacht.

Der AfD-Kreisverband Kassel-Stadt schrieb in einem Facebook-Beitrag vom 8. Januar 2023:

"Es heißt übrigens bald nicht mehr ‚Deutscher‘, sondern ‚maximalbesteuert geduldete Altlast ohne Migrationshintergrund‘ " (Sachakte Q1/2023 Bl. 0710).

Der Beitrag suggeriert, Deutsche ohne Migrationshintergrund würden von Migrantinnen und Migranten ausgebeutet, und soll Ressentiments und Ablehnung wecken. In die gleiche Richtung geht ein weiterer Facebook-Beitrag des AfD-Kreisverbands Kassel-Stadt vom 6. Februar 2023, in dem eine Stellungnahme der AfD-Bundespartei verbreitet wird, die die Unterbringung von Flüchtlingen auf einem Flusskreuzfahrtschiff unter der Überschrift "Asylbewerber auf Kreuzfahrtschiff: Party auf der MS Germoney beenden! " wie folgt kritisierte:

"Hotels, Luxusappartements – und jetzt auch noch ein Kreuzfahrtschiff - Für den schier endlosen Strom von Migranten wird in Deutschland weiter der rote Teppich ausgerollt. In Bayern durften jetzt die ersten von insgesamt 200 Syrern und Afghanen einen Luxusliner entern! […] Großzügige Kabinen, Teakholzmöbel, Pool im Oberdeck — 1,8 Millionen Euro zahlt der Landkreis für das erste halbe Jahr. Bereits 2003 instandgesetzt, wurde jetzt noch einmal an das Schiff Hand angelegt. So wurde unter anderem ein Gebetsraum eingerichtet! " (Sachakte Q1/2023 Bl. 0718).

Pierre Lamely, Kreisverbands- und Stadtfraktionsvorsitzender der Klägerin in Fulda und Mitglied des Landesvorstandes der Klägerin äußerte am 1. Januar 2023 auf Facebook unter der Überschrift "Alles Gute zum Geburtstag! Am 01.01. allen Schutzsuchenden TM , Goldstücken und Passverlierern… ":

"Heute ist ein Tag zum Feiern: Für Viele, die zwar die neuesten Handys auf ihrer langen Reise retten konnte, aber spätestens vor der deutschen Grenze ihren Pass verloren haben.

Zum Glück bietet die hiesige Bürokratie erste Hilfe in Form von sog. Passersatzpapieren an. Die beruhen einfach auf den Angaben des Inhabers.

Je weniger Angaben der macht, umso sicherer kann er sein, dass er lebenslange Vollversorgung erhält.

[...]

Wer meint, die importierten Sofortrentner seien nicht clever, wird in solchen Verwaltungsangelegenheiten ganz schnell eines Besseren belehrt. [...]

Zahlen müssen die schon länger hier Lebenden, ob sie wollen oder nicht. Zumindest solange sich nicht die politischen Mehrheitsverhältnisse ändern. " (Sachakte Q1/2023 Bl. 0672).

Lamely stellt Geflüchtete pauschal als Wirtschaftsflüchtlinge dar, die gezielt nach Deutschland kommen, um auf Kosten der dortigen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu leben (hierzu im zugehörigen Eilverfahren: HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 97). Entgegen der Auffassung der Klägerin äußert Lamely nicht lediglich Kritik daran, dass es relativ einfach sei, sich durch Angabe von Falschinformationen oder das Verschweigen von Informationen Vorteile für den weiteren Verbleib in Deutschland zu erschleichen. Durch die Überschrift, wonach die Gratulation "allen Schutzsuchenden, Goldstücken und Passverlierern" gilt, bezieht Lamely seine Aussage vielmehr auf Asylsuchende im Allgemeinen und stellt diese pauschal unter den Verdacht, sich ihr Bleiberecht durch Falschangaben zu erschleichen.

In die gleiche Richtung geht ein vom AfD-Kreisverband Darmstadt-Dieburg am 16. Februar 2025 auf Facebook geteiltes Meme, das im Hintergrund eine verschleierte, offenbar muslimische Frau mit einem vollen Einkaufswagen vor einem Supermarkt zeigt und im Vordergrund eine unverschleierte Frau im Rentenalter, die einen Mülleimer durchwühlt und die Aufschrift "Mehr Symbolik für das, was hier schief läuft, geht nicht!! " trägt (elektronische Gerichtsakte Bl. 1119).

(i) Soweit einige der zuvor erwähnten Beiträge zwischenzeitlich gelöscht worden sind, liegt in der bloßen Löschung – wie bereits oben unter B) I. 3. a. bb. ii. (c) dargestellt – keine glaubhafte Distanzierung.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. April 2026 mitgeteilt hat, sie habe kürzlich – nach Kenntniserlangung einzelner Beiträge – mehrere (weitere) Parteiordnungsmaßnahmen beschlossen bzw. die Absicht, diese zu beschließen, etwa ein Parteiausschlussverfahren gegen den Hauptadministrator der Facebook-Seite des Kreisverbands Kassel-Stadt und Abmahnungen gegenüber den beiden daneben tätigen Administratoren, berührt dies die Aussagekraft der oben zitierten Äußerungen nicht. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt, die Ordnungsmaßnahmen seien aus Anlass der Übersendung der aktuellen Materialsammlung des HessLfV mit Schriftsatz vom 30. März 2026 eingeleitet worden. Auslöser seien das Bild einer Frau, die einen Galgenstrick als Geschenk für die Regierung häkelt, sowie das Teilen von Beiträgen von Personen und Vereinen, die auf der Unvereinbarkeitsliste der Klägerin stünden, gewesen. Das Bild der Frau mit dem Galgenstrick stammt vom AfD-Ortsverband Melsungen und wird von der Kammer nicht als tatsächlicher Anhaltspunkt herangezogen. Soweit die Klägerin Ordnungsmaßnahmen gegen Personen eingeleitet hat oder einleiten will, weil diese Beiträge Dritter geteilt haben, die auf der Unvereinbarkeitsliste der Klägerin stehen, liegt hierin jedenfalls keine Distanzierung vom Inhalt der Beiträge.

Eine Partei hat es letztlich selbst in der Hand, unbestimmte Äußerungen zu konkretisieren, ihre politischen Ziele offenzulegen und abweichenden Aussagen einzelner Mitglieder entgegenzutreten, wenn sie den begründeten Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen entkräften möchte. Dies setzt allerdings in jedem Fall voraus, dass über einen längeren Zeitraum entweder keine neuen verdachtsbegründenden Umstände auftreten oder zumindest systematisch und umfassend verdachtsbegründenden Äußerungen entgegengetreten wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2025 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 186). Mit einer Parteiordnungsmaßnahme, die wegen einer bestimmten Äußerung ergriffen wird, kann stets nur der sich aus dieser Äußerung ergebende Anhaltspunkt beseitigt oder abgemildert werden – bei einem mit einer vollständigen Distanzierung verbundenen Parteiausschluss unter Umständen auch sämtliche von dem ausgeschlossenen Mitglied getätigten Äußerungen –, nicht jedoch die Verdachtsmomente, die sich aus vergleichbaren Äußerungen ergeben, gegen die keine Maßnahmen ergriffen wurden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2025 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 190).

Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine ernsthafte und glaubhafte Distanzierung der Klägerin hinsichtlich ihres ehemaligen Mitglieds Carsten Härle vor. Von dessen geschichtsrevisionistischen Äußerungen hatten sich führende Mitglieder der Klägerin, etwa ihr Co-Landessprecher Lambrou, wiederholt öffentlich distanziert. Härle wurde schließlich aus der Partei ausgeschlossen. Seine Äußerungen werden von der Kammer daher auch nicht als tatsächliche Anhaltspunkte herangezogen.

Ein systematisches Vorgehen der Klägerin gegen Äußerungen, die tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen bieten, ist gleichwohl nicht erkennbar. So hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass Äußerungen der AfD-Kreisverbände Kassel-Stadt und Offenbach-Land bereits in den gerichtlichen Eilverfahren streitgegenständlich gewesen sind, ohne dass Ordnungsmaßnahmen ergriffen wurden. Zudem existiert eine Vielzahl vergleichbarer Äußerungen anderer Funktionäre, Mitglieder sowie Orts- und Kreisverbände der Klägerin, ohne dass gegen diese Ordnungsmaßnahmen ergriffen worden wären.

iv. Bei wertender Gesamtbetrachtung der genannten Äußerungen und Belege ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass eine quantitativ und qualitativ hinreichende Tatsachenbasis für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der Klägerin vorliegt. Die Klägerin hatte im Verfahren die Gelegenheit, zu den jeweiligen ihr zur Last gelegten Äußerungen Stellung zu nehmen und hat hiervon auch Gebrauch gemacht.

Die Kammer verkennt bei ihrer Gesamtbewertung weder, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegend (lediglich) aus Äußerungen ergeben, noch, dass eine Vielzahl einzelner Äußerungen, die in den vorgelegten Belegen angeführt werden, (noch) nicht die Schwelle für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte überschreiten dürften. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten der Partei widerspiegelt. Deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 159). Angesichts der inhaltlichen Bedeutsamkeit, der Zahl und der unterschiedlichen Herkunft der zitierten Aussagen kann vorliegend von "Entgleisungen" einzelner Mitglieder oder Anhänger (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 -, juris Rn. 14; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 10 B 15.1609 -, juris Rn. 56) nicht mehr die Rede sein. Die Äußerungen stammen nicht nur von "einfachen" Mitgliedern, sondern vielmehr von Personen mit herausgehobenen Positionen innerhalb der Klägerin.

Die von der Klägerin vorgebrachte Kritik an der behördlichen Sachverhaltsaufklärung verfängt nicht, da die gerichtliche Bewertung und Würdigung der vorgelegten Belege maßgeblich ist. Wenn eine Vielzahl von Äußerungen vorliegt, die für sich genommen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bieten, kann der dadurch begründete Verdacht nur entkräftet werden, wenn konkret diesen Äußerungen in irgendeiner Form entgegengetreten wird (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 429; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 188) oder sie durch Entwicklungen in der politischen Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 34).

Es bedarf folglich keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit der Vielzahl der weiteren in das Verfahren eingeführten Äußerungen, die das HessLfV als tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen wertet. Insbesondere kann dahinstehen, ob die unter dem Gesichtspunkt der Demokratiefeindlichkeit angeführten Äußerungen geeignet sind, tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungswidrige Bestrebungen innerhalb der Klägerin zu begründen (so angesichts gezogener Parallelen der Institutionen der Bundesrepublik Deutschland zum NS-Staat und der DDR-Diktatur und Begriffen wie "Scheinpluralismus" und "Fassadendemokratie" im zugehörigen Eilverfahren: HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 109 ff.). Aus demselben Grund bedarf es keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit den Aspekten des Antisemitismus und des Geschichtsrevisionismus.

Auch die Erörterung der Frage, ob sich auch aus dem Einfluss des ehemaligen "Flügels" und der zwischenzeitlich aufgelösten JA auf die inhaltliche bzw. ideologische Ausrichtung der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben, ist deshalb nicht erforderlich.

v. Die den vom HessLfV erstellten Gutachten zugrundeliegende Sammlung von Äußerungen, die als tatsächliche Anhaltspunkte für die Einstufung als "Verdachtsfall" herangezogen werden, ist uneingeschränkt verwertbar.

(a) Ein etwaiger Einsatz von Vertrauensleuten oder sonstigen Informanten durch das HessLfV oder sonstige Behörden steht der Verwertbarkeit der Äußerungen nicht entgegen. Hierin läge kein Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahrens. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren, dass eine Verwertung von Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, aus rechtsstaatlichen Gründen zu unterbleiben hat, da sie aufgrund der mit ihrer Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 150, 157; Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 411), lässt sich nicht auf die "Verdachtsfall"-Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden übertragen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beobachtung (nur) das Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte verlangt und noch keine Gewissheit hinsichtlich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen des Beobachtungsobjekts bestehen muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 272 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 420). Dies ist eine im Vergleich zum Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren gerade niedrigere Eingriffsschwelle (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 274 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 25). Erst bei einem solchen, die volle Zurechnung von Äußerungen als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung erfordernden Verfahren schließt das Gebot der strikten Staatsfreiheit die Verwertung von Äußerungen, die nicht eindeutig zuordenbar sind, aus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 276).

Das Bundesverfassungsgericht hat zudem klargestellt, dass auch während eines laufenden Parteiverbotsverfahrens eine Beobachtung unter Rückgriff auf die Instrumente heimlicher Informationsbeschaffung grundsätzlich zulässig ist und Vertrauensleute in den Führungsgremien der Partei erst im Vorfeld eines Verbotsverfahrens abgeschaltet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 148; Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 409, 418). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn bereits im Verdachtsstadium in Bezug auf alle Parteivertreter, deren Äußerungen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bieten, offengelegt werden müsste, ob sie dauerhafte Kontakte zu nachrichtendienstlichen Behörden unterhalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 279). Unabhängig davon darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem selbst ein Verbots- oder Finanzierungsausschlussantrag nur nicht "im Wesentlichen" auf Materialien und Sachverhalte gestützt werden, deren Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 140, 157; Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 401). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beobachtung der Klägerin auch auf Belege gestützt wurde, deren Entstehung durch staatliche Quellen beeinflusst wurde.

Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die den Materialsammlungen zugrundeliegenden Belege nicht durch staatliche Quellen beeinflusst wurden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen könnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen, noch sonst ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach ihr drei Ansprachen durch Mitarbeitende des HessLfV bekannt seien. Insoweit hat die Klägerin auch nicht dargelegt, welche Äußerungen hierdurch konkret beeinflusst worden sein sollen.

(b) Soweit die Klägerin angesprochen hat, dass verfassungsschutzrelevante Äußerungen durch behördliche "fake Accounts" beeinflusst sein könnten, hat sie schon nicht dargelegt, welche der in den vorgelegten Belegen enthaltenen Äußerungen nach ihrer Auffassung durch anderweitige Veröffentlichungen provoziert worden sein sollen. Zudem führt selbst die Provokation einer Äußerung nicht ohne weiteres dazu, diese Äußerung nicht mehr als tatsächlichen Anhaltspunkt heranziehen zu können, bedarf sie nach den dargestellten Maßstäben ohnehin einer Betrachtung von Inhalt und Kontext. Im Übrigen gilt auch für den Einsatz von "fake Accounts", dass eine zulässige Beobachtung unter Rückgriff auf die Möglichkeiten heimlicher Informationsbeschaffung erst im Vorfeld eines Verbots- oder Finanzierungsausschlussverfahrens eingestellt oder offengelegt werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 283; VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 423).

(c) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beobachtung der Ausspähung der Prozessstrategie der Klägerin dient oder dass im Rahmen der Beobachtung zufällig oder von anderen Behörden erlangte Informationen über die Prozessstrategie zulasten der Klägerin verwendet werden. Eine solche etwaige Ausspähung der Prozessstrategie würde sich zudem im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich auswirken. Die Rechtmäßigkeit der Beobachtung bliebe davon unberührt. Das gerichtliche Verfahren ist gerade nicht die Grundlage für die Beobachtung der Klägerin, sondern dient der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über die Beobachtung der Klägerin. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Parteiverbots- und Finanzierungsausschlussverfahren geltenden Grundsätze (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 151 ff.; Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 415 ff.) lassen sich daher auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 284 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 424).

(d) Der Aussagewert der herangezogenen Äußerungen aus den Jahren 2019 bis 2021 ist auch nicht durch Zeitablauf entfallen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen eine starre zeitliche Grenze, nach der bestimmte Äußerungen nicht mehr als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogen werden können. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit länger zurückliegende Äußerungen weiterhin Rückschlüsse auf die aktuellen politischen Zielsetzungen der Partei zulassen. Wenn bestimmte Positionierungen aufgegeben und diesbezügliche Äußerungen über einen längeren Zeitraum nicht wiederholt werden, kann die Aussagekraft der älteren Aussagen vollständig entfallen. Wenn aber auch in jüngerer Zeit weiterhin ähnliche Aussagen getätigt werden, kann dies ein Beleg für die Kontinuität in den politischen Zielsetzungen sein. In diesen Fällen verlieren die älteren Aussagen nicht an Aussagekraft, sondern können auch bei der Bewertung der aktuellen politischen Ziele herangezogen werden. Vielmehr wäre es mit dem Prinzip der streitbaren Demokratie nicht vereinbar und liefe der den Ämtern für Verfassungsschutz übertragenen Aufgabe zuwider, über eine allgemeine, kurz bemessene – etwa zweijährige – Verwertungsfrist Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ohne konkrete Hinweise darauf auszuklammern, dass sie durch Entwicklungen in der politischen Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet sind (vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 184 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 5 A 203/08 -, juris Rn. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 2 M 110/13 -, juris Rn. 17).

Im Fall der Klägerin zeigen die im Eilverfahren ergänzend eingeführten Äußerungen aus den Jahren 2022 und 2023 sowie die jüngst in das Verfahren eingeführten Äußerungen aus den Jahren 2023 bis 2025, dass von einer Aufgabe der verdachtsbegründenden Positionierungen keine Rede sein kann. Vielmehr ist von einer Kontinuität der politischen Zielsetzungen auszugehen.

(e) Schließlich entfällt der Verdacht einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung auch nicht allein deshalb, weil er sich nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums verifizieren lässt. Auch dies hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Unter Umständen kann ein auf öffentliche Äußerungen gestützter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen entkräftet werden, wenn sich am tatsächlichen Handeln zeigt, dass die wahren Zielsetzungen nicht verfassungsfeindlich sind; jedoch setzt dies bei einer politischen Partei typischerweise voraus, dass sie über politische Mehrheiten verfügt, die ihr erlauben, ihre Ziele vollumfänglich umzusetzen. Solange dies nicht der Fall ist, behalten auch länger zurückliegende verdachtsbegründende Äußerungen in der Regel ihre Aussagekraft. Auch wenn sie dazu nicht verpflichtet ist, hat es die Partei in diesem Fall letztlich selbst in der Hand, unbestimmte Äußerungen zu konkretisieren, ihre politischen Ziele offenzulegen und abweichenden Aussagen einzelner Mitglieder entgegenzutreten, wenn sie den begründeten Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen entkräften möchte. Dies setzt allerdings in jedem Fall voraus, dass über einen längeren Zeitraum entweder keine neuen verdachtsbegründenden Umstände auftreten oder zumindest systematisch und umfassend verdachtsbegründenden Äußerungen entgegengetreten wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 186 f. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen – wie gezeigt – im Fall der Klägerin nicht vor.

b. Die Einstufung und Beobachtung der Klägerin als "Verdachtsfall" ist auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden.

aa. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, ist das HessLfV grundsätzlich zur Beobachtung verpflichtet. Es besteht insoweit kein Entschließungsermessen; die offene Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 1 HVSG ("Das Landesamt darf …") begründet nur ein Auswahlermessen in Bezug auf die Intensität und die Mittel der Beobachtung (so auch für das Bundesrecht: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 288; für das jeweilige Landesrecht: VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 207; VG Magdeburg, Beschluss vom 7. März 2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 78; ausdrücklich offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 17. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 147; ebenfalls offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 -, juris Rn. 65 unter Hinweis darauf, dass selbst bei Bejahung eines Aufgreifens nach dem Opportunitätsprinzip die Aufgabenwahrnehmung durch das BfV mangels individualrechtsschützenden Charakters jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche der dortigen Klägerin begründen könne). Gestützt wird dies durch den Gesetzeszweck, eine Beobachtung schon bei tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu ermöglichen, um frühzeitig feststellen zu können, ob von ihnen eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgeht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 288 m. w. N.).

Im Übrigen ist das HessLfV – anders als die Klägerin meint – bei der Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" nicht "blind" dem BfV gefolgt, sondern hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eigenständig und basierend auf einer umfangreichen Sammlung von Informationen aus offen zugänglichen Quellen geprüft.

Die Argumentation der Klägerin, es sei widersprüchlich, dass sie im hessischen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2021 nicht erwähnt werde, die Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall" aber auf Äußerungen aus den Jahren 2019 bis 2021 gestützt werde, verfängt nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass zwischen dem Ende des Berichtszeitraums des fraglichen Verfassungsschutzberichts, dem 31. Dezember 2021, und dem Zeitpunkt der Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" im September 2022 eine "plötzliche Radikalisierung" eingetreten wäre, die eine Beobachtung nunmehr rechtfertige. Dass die Klägerin im fraglichen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2021 nicht erwähnt wurde, liegt darin begründet, dass im Berichtszeitraum eine formale Einordnung der Klägerin als "Verdachtsfall" seitens des HessLfV noch nicht erfolgt war. Gegen die spätere Einordnung eines Beobachtungsobjektes als "Verdachtsfall" anhand früher erhobener, aber nach wie vor relevanter tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen keine Bedenken (s. oben unter B.II.3.a.bb.v.d.). Selbst wenn das HessLfV die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt als "Verdachtsfall" hätte einstufen können oder müssen, würde dies nicht dazu führen, dass die später unter Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erfolgte Einstufung rechtswidrig wäre.

bb. Die Rechtmäßigkeit der konkreten Auswahl einzelner Beobachtungsmaßnahmen ist – wie oben dargelegt – nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zum Auswahlermessen zählen allerdings auch die mit der formellen Einstufung als "Verdachtsfall" verbundene grundsätzliche Bereitschaft zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel und die zeitliche Dauer der Beobachtung, die mit den Klageanträgen angegriffen werden (vgl. zum Bundesrecht: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 290). Insoweit sind keine Ermessensfehler ersichtlich.

i. Den Verwaltungsvorgängen des Beklagten lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass die Entscheidung über die Einstufung und Beobachtung der Klägerin nicht auf dem Schutzzweck des HVSG, sondern auf sachwidrigen parteipolitischen Motiven beruhen könnte. Letzteres hat die Klägerin zwar behauptet, ohne indes im Ansatz greifbare Anhaltspunkte hierfür zu benennen. Im Übrigen liegen – wie oben festgestellt – tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, weshalb eine Einflussnahme politischer Entscheidungsträger – selbst wenn sie vorläge – für sich genommen noch kein Indiz für eine sachwidrige, auf parteipolitischen Gründen beruhende Entscheidung des HessLfV wäre (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 294).

ii. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das HessLfV auch entlastende Gesichtspunkte – wie etwa die "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" oder Parteiordnungsmaßnahmen gegen einzelne Mitglieder – berücksichtigt und in seinen Entscheidungsprozess einbezogen. Es kam dabei indes zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass diese nicht geeignet sind, die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entkräften (s. hierzu schon oben unter B.II.3.a.bb.ii.). Entlastende Gesichtspunkte, die das HessLfV nicht berücksichtigt hat, obwohl dies geboten gewesen wäre, sind von der Klägerin nicht benannt und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zu dieser Obliegenheit: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 432; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 194).

iii. Die von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber anderen politischen Parteien ist ebenfalls nicht geeignet, die Beweggründe des HessLfV in Frage zu stellen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das HessLfV Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen in anderen Parteien ignoriert hätte. Die Entscheidung über die Dauer und Art der Beobachtung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 301).

cc. Die Entscheidung des HessLfV, die Klägerin als "Verdachtsfall" einzustufen und zu beobachten, ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.

Die Einstufung und Beobachtung der Klägerin durch das HessLfV dient der weiteren Aufklärung der bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen und ist hierfür sowohl geeignet als auch erforderlich. Auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 2 GG geschützte Freiheit der Partei ist die Maßnahme angemessen.

i. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt nicht bereits die Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel zur Unverhältnismäßigkeit der Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall".

Es droht kein undifferenzierter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Zum einen besteht kein Automatismus dafür, dass im Falle einer Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall" neben der Informationssammlung aus öffentlich zugänglichen Quellen auch verdeckte nachrichtendienstliche Mittel zum Einsatz kommen (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 964; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 209). Zum anderen unterliegt der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen, die im jeweiligen konkreten Einzelfall vorliegen müssen, und die jeweils einzelfallbezogen gerichtlich überprüfbar sind. Eine abstrakte Prüfung ist nicht möglich, was der Verhältnismäßigkeit der Einstufung und Beobachtung verbunden mit der generellen Möglichkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel aber nicht entgegensteht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 311; VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 965; VG München, Beschluss vom 17. April 2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 209). Aus denselben Gründen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Einstufung und Beobachtung der Klägerin als Mindestvoraussetzung für den möglichen Einsatz künftiger nachrichtendienstlicher Mittel auch nicht darauf an, ob einzelne Normen des HVSG, die den Einsatz bestimmter nachrichtendienstlicher Mittel regeln, verfassungskonform sind.

Eine Beobachtung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Klägerin als politische Partei öffentlich agiert. Es geht gerade darum, auch mögliche verdeckte Zielsetzungen der Klägerin aufzudecken, wofür eine Beobachtung mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung nicht in gleicher Weise geeignet ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die wahren politischen Zielsetzungen der Klägerin von dieser nicht vollständig offengelegt werden, liegen – wie oben gezeigt – vor.

Schließlich hat das HessLfV die Klägerin auch – zwecks Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – über einen längeren Zeitraum mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung beobachtet. Da der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht ausgeräumt werden konnte, ist die Einstufung als "Verdachtsfall" erfolgt.

ii. Die Einstufung und Beobachtung der Klägerin ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel ausschließlich diejenigen Personen beobachtet werden könnten, deren Äußerungen das HessLfV der Einstufung zugrunde gelegt hat. Eine Begrenzung der Beobachtung auf bestimmte Personen ist kein gleich wirksames Mittel, denn das HessLfV ist zur Feststellung verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Klägerin auf ein Gesamtbild angewiesen. Dabei kann ein hinreichender Anlass für eine Beobachtung eines Personenzusammenschlusses auch vorliegen, wenn nur einzelne Personen oder Untergliederungen innerhalb des Personenzusammenschlusses verfassungsfeindliche Bestrebungen aufweisen. Erforderlich ist nicht, dass bei sämtlichen Mitgliedern oder Unterstützerinnen und Unterstützern eines Personenzusammenschlusses solche Bestrebungen vorliegen. Um beobachten zu können, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt, kann es – wie vorliegend – gerade notwendig sein, die innere Zerrissenheit, Flügelkämpfe oder die Annäherung an extremistische Vereinigungen in den Blick zu nehmen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 135; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 115 m. w. N.).

iii. Auch die Tatsache, dass die gesamte Partei AfD vom BfV und zugleich die Klägerin vom HessLfV beobachtet wird, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist beim Einsatz moderner, insbesondere den Betroffenen verborgener Ermittlungsmethoden durch mehrere Behörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotenzial koordinierend darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt. Dazu kann vor allem gehören, sicherzustellen, dass nicht verschiedene Behörden ohne Wissen voneinander im Rahmen von Doppelverfahren in Grundrechte eingreifen (vgl. BVerfG, Urteile vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, juris Rn. 60 ff. und vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 -, juris Rn. 130).

Dem ist übertragen auf das Verfassungsschutzrecht genüge getan. Unter anderem die Regelungen, dass das BfV in einem Land "im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz" Informationen sammelt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG), zentral alle Erkenntnisse über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen und Tätigkeiten auswertet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden koordiniert (§ 5 Abs. 3 BVerfSchG) sowie die Vorschriften über die gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden (§ 6 BVerfSchG) sind jedenfalls im Grundsatz geeignet, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte grundrechtssichernde Abstimmung der Tätigkeit von Sicherheitsbehörden zu gewährleisten (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 133; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 140 m. w. N.).

Jedenfalls die vorhandenen, landesspezifischen Anhaltspunkte rechtfertigen die Beobachtung der Klägerin durch das HessLfV zusätzlich zur Beobachtung der Bundespartei durch das BfV.

iv. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Maßnahme auch nicht wegen der Dauer der Prüffallbeobachtung unverhältnismäßig.

Eine zeitliche Begrenzung der Bearbeitung als Prüffall sieht das HVSG – anders als etwa § 8 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes mit einer Begrenzung der "Verdachtsgewinnungsphase" auf ein Jahr – nicht vor. Eine absolute zeitliche Obergrenze widerspräche auch dem Schutzzweck der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung. Vielmehr ist es nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten, solange es für diese tatsächliche Anhaltspunkte gibt; eine zeitliche Einschränkung wird nicht gemacht. Insbesondere wäre es mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG nicht zu vereinbaren, wenn eine Beobachtung eingestellt werden müsste, wenn das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt worden ist und diese Anhaltspunkte weiter bestehen. Denn gerade in diesem Fall bedarf die weitere Entwicklung der Bestrebungen der Beobachtung (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 959).

Allerdings kann eine Beobachtung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sein, wenn einmal gegebene Verdachtsmomente zu einer Dauerbeobachtung führen, obwohl sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für die Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, juris Rn. 34; Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 85).

Eine derartige unverhältnismäßige Dauerbeobachtung ist vorliegend nicht gegeben. Die zahlreichen oben aufgeführten tatsächlichen Anhaltspunkte erweisen sich nach wie vor als aktuell, da die in das Verfahren eingeführten aktuelleren Äußerungen bis einschließlich des dritten Quartals 2025 zeigen, dass die im Zeitraum 2019 bis 2021 bekanntgewordenen tatsächlichen Anhaltspunkte nach wie vor mit Ansichten und Weltbildern von Funktionären und Mitgliedern der Klägerin übereinstimmen und diese weiterhin vertreten und verbreitet werden.

III. Da die Voraussetzungen für die Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall" vorliegen und auch bereits am 5. September 2022 vorlagen, sind auch der auf Folgenbeseitigung gerichtete Antrag zu 6. und der Feststellungsantrag zu 9. unbegründet.

IV. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Einstufung als "Verdachtsfall". Maßgeblich ist auch insoweit der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (s. hierzu schon oben unter B.II.3.a.; ebenso VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 458).

  1. Nachdem noch im Zeitpunkt der Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im zugehörigen Eilverfahren (6 L 1166/22.WI.A und 8 B 1714/23) keine Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung einer Partei als "Verdachtsfall" außerhalb von Verfassungsschutzberichten existierte, findet sich eine solche nunmehr in § 19 Abs. 2 HVSG. Danach informieren das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium und das HessLfV die Öffentlichkeit zum Zweck der Aufklärung über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

a. Die Kammer hat – anders als die Klägerin – keinen Zweifel an der Tauglichkeit des § 19 Abs. 2 HVSG als Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere ist die Norm hinreichend bestimmt und nicht widersprüchlich.

Anders als die Vorgängernorm des § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG 2018 und HVSG 2023, die ihrem Wortlaut nach als Instrument für die Information der Öffentlichkeit ausschließlich Berichte, insbesondere den jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht, aber auch andere, unregelmäßig erscheinende Berichte – jedenfalls als Schriftpublikation, gegebenenfalls auch in Form mündlicher Erörterung – vorsah (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 -, juris Rn. 146 ff.), enthält § 19 Abs. 2 HVSG keine Beschränkung hinsichtlich der Art und Weise der Information der Öffentlichkeit. Insbesondere ergibt sich eine derartige Einschränkung nicht aus § 19 Abs. 3 HVSG. Dieser regelt lediglich, dass das HessLfV mindestens einmal jährlich einen Verfassungsschutzbericht erstellt, der vom für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium herausgegeben wird, ohne die Öffentlichkeitsinformation auf dieses eine Instrument zu beschränken. Für dieses Verständnis der Norm sprechen sowohl deren Wortlaut als auch die Gesetzesbegründung. In dieser heißt es ausdrücklich:

"§ 19 Abs. 2 Satz 1 statuiert eine Ermächtigungsgrundlage zur Öffentlichkeitsarbeit, die auf § 19 Abs. 3 (Verfassungsschutzbericht) Bezug nimmt. § 19 Abs. 2 Satz 1 begründet keine Verpflichtung zur Mitteilung sämtlicher Bestrebungen und Tätigkeiten, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, insoweit handelt es sich bei der Entscheidung nicht um eine gebundene Entscheidung; vielmehr besteht ein Entschließungs- ("ob") und Auswahlermessen ("wie") " (LT-Drs. 21/2376, S. 16).

Anders als die Klägerin meint, wollte der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 Satz 1 HVSG also ausdrücklich nicht lediglich die Frage des "Ob" der Aufklärung regeln und das "Wie" der Regelung in § 19 Abs. 3 HVSG überlassen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 19 Abs. 3 HVSG bei diesem Verständnis der Norm auch nicht obsolet. Zwar trifft es zu, dass die Herausgabe des Verfassungsschutzberichts auch bereits nach § 19 Abs. 2 HVSG zulässig wäre. § 19 Abs. 3 HVSG eröffnet aber nicht lediglich die Möglichkeit, den jährlichen Verfassungsschutzbericht zu erstellen und herauszugeben, sondern enthält eine entsprechende Verpflichtung des HessLfV und des zuständigen Ministeriums, die sich eben nicht bereits aus § 19 Abs. 2 HVSG herleiten lässt. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung:

"Der bisherige § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird der neue § 19 Abs. 3. Dabei wird die bisherige Formulierung "mindestens einmal jährlich" zu "insbesondere einmal jährlich" geändert. Dies dient der Klarstellung, dass die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts eine ausgewählte Form der verschiedenen Arten der Öffentlichkeitsarbeit darstellt " (LT-Drs. 21/2376, S. 16).

Nach alldem hat der Gesetzgeber auch nicht lediglich die bisher in § 2 Abs. 1 Satz 4, 5 HVSG 2018 bzw. HVSG 2023 enthaltenen Regelungen verschoben, sondern vielmehr in § 19 Abs. 2 HVSG eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die Öffentlichkeitsinformation außerhalb von Verfassungsschutzberichten geschaffen, die der entsprechenden Regelung in § 16 BVerfSchG nachempfunden ist.

Die Ermächtigungsgrundlage ist auch nicht uferlos, da sie als Voraussetzung das Vorliegen hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG verlangt und die Information der Öffentlichkeit stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 344).

b. Der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 HVSG steht auch nicht das Parteienprivileg aus Art. 21 GG entgegen.

Das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 1 GG verbietet – wie bereits oben dargestellt – zwar bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht schlechthin ein administratives Einschreiten gegen den Bestand der politischen Partei. Das Parteienprivileg schließt dagegen nicht aus, dass eine Partei, die nicht verboten ist, in staatlichen Publikationen als verfassungsfeindlich bezeichnet oder mit anderen negativen Werturteilen versehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 19).

Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, wonach diese Rechtsprechung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wochenzeitung "Junge Freiheit" (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris) überholt sei. In der Entscheidung zur "Jungen Freiheit" führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die dortige Beschwerdeführerin darstelle, die einem Eingriff in das Kommunikationsgrundrecht gleichkomme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 54, 56). Dass der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht Eingriffscharakter zukommt, führt jedoch nicht dazu, dass die Berichterstattung über die Einstufung und Beobachtung politischer Parteien durch Verfassungsschutzbehörden per se unzulässig wäre. Das Verbot administrativen Einschreitens gegen den Bestand der politischen Partei ist nicht gleichzusetzen mit einem Verbot staatlicher Informationstätigkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Partei. Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln zwar ausdrücklich als einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht anerkannt, dem BfV eine solche Beobachtung gleichwohl nicht verwehrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 409). Das Bundesverfassungsgericht hat auch zeitlich nach der Entscheidung zur "Jungen Freiheit" ausgeführt, dass die Verfassungsschutzbehörden politische Parteien (nur dann) in Verfassungsschutzberichte aufnehmen dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die dafür sprechen, dass die Partei verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, und die belastenden Maßnahmen den rechtsstaatlichen Anforderungen, namentlich der Verhältnismäßigkeit, genügen; insoweit betont das Bundesverfassungsgericht, dass die Rechtsordnung politischen Parteien, die sich dem Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit durch staatliche Stellen ausgesetzt sehen, ausreichende Möglichkeiten biete, die ihnen nach Art. 21. Abs. 2 GG zustehenden Rechte wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn. 24). Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind mit der Annahme der Klägerin, dass Art. 21 GG aufgrund des Eingriffscharakters der Berichterstattung grundsätzlich entgegenstehe, nicht vereinbar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23/24 -, juris Rn. 42).

Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg zu Äußerungen eines Polizeipräsidenten in Bezug auf die AfD (Urteil vom 17. November 2025 - 1 A 2586/23 -, BeckRS 2025, 31016). Soweit die Entscheidung von der Feststellung der "Verfassungsfeindlichkeit" durch das Bundesverfassungsgericht spricht, ergibt sich aus dem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, juris Rn. 19, dass insoweit die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gemeint sein dürfte. Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht aus, dass die konkrete Äußerung des Polizeipräsidenten unzulässig sei, solange die AfD lediglich als "Verdachtsfall" und nicht als "gesichert extremistische Bestrebung" eingestuft sei. Einen darüberhinausgehenden Aussagegehalt dergestalt, dass Art. 21 GG jede Berichterstattung über die Einstufung einer politischen Partei als "Verdachtsfall" verbiete, vermag die Kammer der Entscheidung schon nicht zu entnehmen. Jedenfalls teilt die Kammer eine derartige Auffassung aufgrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.

  1. Auf die klägerseits gerügte unterbliebene Anhörung vor der öffentlichen Bekanntgabe im Jahr 2022 kommt es für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch nicht an. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Unterlassen künftiger öffentlicher Äußerungen des HessLfV nicht mit einem potentiellen formellen Fehler begründen. Ob eine Anhörung unter Berücksichtigung der presserechtlichen Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung geboten ist, braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden.

  2. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung der Klägerin als "Verdachtsfall" liegen vor.

a. Wie oben dargelegt, liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass die Klägerin verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Diese sind auch hinreichend gewichtig im Sinne des § 19 Abs. 2 HVSG. Das Merkmal der hinreichenden Gewichtigkeit trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. HessVGH, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 24; zum dortigen Landesrecht: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 477). An die grundsätzliche Befugnis zur Bekanntgabe der Beobachtung als "Verdachtsfall" sind im Ergebnis keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die grundsätzliche Befugnis zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (vgl. zum Bundesrecht: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 343). Demnach begründen die oben aufgeführten zahlreichen Äußerungen über einen längeren Zeitraum ein hinreichendes Gewicht, das die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung als "Verdachtsfall" rechtfertigt.

b. Ein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung ergibt sich auch nicht auf Rechtsfolgenseite.

aa. Die Klägerin vermag nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, der Beklagte habe keine Ermessenserwägungen angestellt. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist ein künftiges Verhalten des HessLfV. Ermessenserwägungen können denknotwendig noch nicht angestellt worden sein.

Soweit sich die Klägerin hiermit auf die Bekanntgabe im September 2022 beziehen sollte, hat der Beklagte die entsprechenden Klageanträge anerkannt, wodurch sich eine Prüfung durch das Gericht erübrigt.

bb. Eine künftige öffentliche Bekanntgabe wäre schließlich nicht per se unverhältnismäßig.

Die Bekanntgabe der Beobachtung soll die Öffentlichkeit auf mögliche Gefahren hinweisen. Sie ist damit Ausdruck von Transparenz und der wehrhaften Demokratie. Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Staates wird dabei vom Bundesverfassungsgericht nicht nur als verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig angesehen, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und über eine Erläuterung der Regierungspolitik hinaus die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 49). Die wehrhafte Demokratie setzt das Wissen um die Gefahren voraus, die von Extremismus und Terrorismus ausgehen, und durch die Aufklärung der Bevölkerung über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Tätigkeiten soll zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung, das Schutzgut der wehrhaften oder streitbaren Demokratie, geschützt werden (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 489). Das Bundesverfassungsgericht hat es gerade als legitim herausgestellt, wenn die mit dem Recht zum Verbotsantrag ausgestatteten obersten Verfassungsorgane, statt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, zunächst versuchen, eine Partei, die sie für verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG halten, durch eine mit Argumenten geführte politische Auseinandersetzung in die Schranken verweisen zu lassen und dadurch ein Verbotsverfahren überflüssig zu machen. Auch damit erfüllen sie in aller Regel ihren Auftrag, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und zu verteidigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 17). Ohne die Bekanntgabe würde dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit in Bezug auf eine sowohl bundesweit als auch im Zuständigkeitsbereich des HessLfV agierende Partei nicht genügend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen: VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 489).

Schließlich wird mit der Bezeichnung als "Verdachtsfall" in keiner Weise der Eindruck erweckt, es stehe fest, dass die Klägerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Der Begriff "Verdachtsfall" findet sich nicht im HVSG, ist aber eine inhaltlich zutreffende Beschreibung für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. zum Bundesrecht: OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 346).

V. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der konkreten Berichterstattung in der Form, wie sie mit der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 5. September 2022 erfolgte.

  1. Rechtsgrundlage ist auch insoweit § 19 Abs. 2 HVSG. Zur Tauglichkeit und Anwendbarkeit der Norm wird auf die Ausführungen unter IV.1. Bezug genommen.

  2. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung liegen – wie gezeigt – grundsätzlich vor.

Auch gegen die konkrete Art und Weise der Berichterstattung bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt diese nicht gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Dieses fordert, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden, Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 32). Dem werden die klägerseits gerügten Äußerungen gerecht.

Soweit die Klägerin behauptet, die Pressemitteilung bezeichne sie als "Extremisten", die die "Gesellschaft spalten" wollten, trifft dies nicht zu. Die Klägerin stellt den Inhalt der Pressemitteilung insoweit deutlich verkürzt dar. Zutreffend ist, dass die Überschrift der Pressemitteilung lautet: "Extremisten wollen unsere Gesellschaft spalten". Die Pressemitteilung befasst sich allerdings mit einer Reihe von Aspekten, wie schon die stichpunktartige Gliederung in fünf Punkte zu Beginn der Pressemitteilung zeigt. Die Klägerin ist lediglich Gegenstand des letzten Unterpunkts ("Partei AfD: LfV Hessen schließt sich bundesweiter Beobachtung an"). Das in der Überschrift der Pressemitteilung wiedergegebene Zitat des damaligen Innenministers des Landes Hessen findet sich im einleitenden Teil der Pressemitteilung. In seiner Gesamtheit heißt es:

"Ein Hauptaugenmerk der Sicherheitsbehörden muss Weiterhin auf der Bekämpfung des Rechtsextremismus liegen. Die Sicherheit Deutschlands und auch Hessens hat sich aber auch durch den russischen Angriffskrieg in der Ukraine verändert. Unsere freiheitliche Demokratie sieht sich vermehrt vielfältigen Angriffen und Bedrohungen ausgesetzt. Extremisten und zunehmend auch staatliche Akteure aus dem Ausland versuchen mit allen Mitteln, unsere Gesellschaft zu spalten und zu destabilisieren. Unser demokratischer Rechtsstaat muss wehrhaft bleiben, indem er Gefahren rechtzeitig erkennt und aktiv Gegenmaßnahmen ergreift ".

Ein Bezug zur Klägerin ist dem in keiner Weise zu entnehmen.

Es trifft auch nicht zu, dass in der Pressemitteilung behauptet werde, die Klägerin sei Teil der "maßgeblichen extremistischen Entwicklungen aus dem Berichtsjahr", obwohl sie "nur" ein sogenannter "Verdachtsfall" sei und gerade nicht dem am 31. Dezember 2021 endenden Berichtsjahr unterfalle. Zwar heißt es im einleitenden Teil der Presseerklärung, dass der Hessische Innenminister und der Präsident des HessLfV "den hessischen Verfassungsschutzbericht 2021 und die maßgeblichen extremistischen Entwicklungen aus dem Berichtsjahr vorgestellt" haben. Dem die Klägerin betreffenden Teil der Pressemitteilung ist aber ausdrücklich zu entnehmen, dass die Einstufung der Klägerin als "Verdachtsfall" erst im Jahr 2022 – also nach Ablauf des Berichtsjahrs – erfolgt ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird aus der Pressemitteilung auch hinreichend deutlich, warum die Klägerin als "Verdachtsfall" eingestuft worden ist. Die Pressemitteilung verweist insoweit einerseits auf die Einstufung des Bundesverbands der AfD durch das BfV und das bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sowie andererseits auf die in eigener Verantwortlichkeit vorgenommene eingehende Prüfung. Gegen diese rechtliche Einschätzung ist – wie oben gezeigt – nichts zu erinnern. Ob die Pressemitteilung durch eine falsche rechtliche Einschätzung rechtswidrig würde, kann daher dahinstehen.

Soweit die Klägerin rügt, das HessLfV habe eine "fremde" Pressemitteilung des HMdI veröffentlicht, wozu es nicht befugt gewesen sei, verfängt dieser Einwand nicht. Das HessLfV hat sich die Pressemitteilung durch die Veröffentlichung auf der eigenen Homepage ersichtlich zu eigen gemacht, wogegen nichts einzuwenden ist.

VI. Die Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf Richtigstellung, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Pressemitteilung am 5. September 2022 in Bezug auf die die Klägerin betreffenden Aussagen rechtswidrig war. Denn das HessLfV durfte die Pressemitteilung mangels Ermächtigungsgrundlage zum damaligen Zeitpunkt nicht veröffentlichen (s. insoweit die Beschlüsse des erkennenden Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im zugehörigen Eilverfahren). Darauf, dass der Inhalt der in der Pressemitteilung enthaltenen Aussagen – wie soeben gezeigt – nicht zu beanstanden ist, kommt es insofern nicht an.

VII. Da bereits die Unterlassungsanträge ohne Erfolg bleiben, ist auch kein Raum für die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung, weshalb die Anträge zu 3. und 5. unbegründet sind.

VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

IX. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die Frage der Ermächtigungsgrundlage für die Berichterstattung über die Beobachtung politischer Parteien durch das HessLfV außerhalb von Verfassungsschutzberichten zuzulassen.

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