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4 K 1363/24•Hessisches Finanzgericht 4. Senat, 2025-08-05, 4 K 1363/24
4 K 1363/24Steuergericht / 4. Abteilung05.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-05
Aktenzeichen: 4 K 1363/24
ECLI: ECLI:DE:FGHE:2025:0805.4K1363.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 65 FGO, § 52 Abs. 2 GKG
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
und beschlossen:
Die Beteiligten streiten wegen der Haftungsinanspruchnahme des Klägers wegen Körper- und Umsatzsteuer 2006 bis 2010 und diesbezüglicher Nebenleistungen.
Von 1999 bis 2019 war der Kläger Prokurist der A GmbH. Ab 2019 war er Geschäftsführer. Ebenfalls 2019 wurde über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Finanzamt B (Finanzamt B) setzte unter Berufung auf §§ 191, 71 der Abgabenordnung (AO) gegen den Kläger mit Haftungsbescheid vom 15.12.2020 eine Haftungsschuld des Klägers über insgesamt ca. x,x Mio. Euro wegen Umsatz-steuer für 2006 bis 2010 nebst diesbezüglicher Zinsen, Umsatzsteuer für Februar 2019, Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer für 2006 bis 2010 nebst diesbezüglicher
Zinsen, Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 und wegen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2006 bis 2010, 2018 und Februar 2019, zur Körperschaftsteuer 2006 bis 2010, 3. und 4. Quartal 2018 und 1. Quartal 2019 und zum Soli-daritätszuschlag zur Körperschaftsteuer für 2006 bis 2010, 3. und 4. Quartal 2018 und 1. Quartal 2019 sowie Haftung wegen Vollstreckungskosten in Höhe von xx Euro fest. Das Finanzamt B begründete dies sinngemäß damit, der Kläger für zugunsten der A GmbH hinterzogene Steuerschulden der A GmbH hafte, die im Zusammenhang mit Schwarz-lieferungen der A GmbH an eine belgische Tochtergesellschaft entstanden seien und von der A GmbH wegen der Insolvenz nicht mehr bezahlt worden seien. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Haftungsbescheids auf die Akten (Bl. 1 ff. Sonderband Haftung Kläger) verwiesen.
Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 17.12.2020 (Eingang beim Beklagten am 21.12.2020 = Bl. 17 ff. Sonderband Haftung Kläger) Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Der Einspruch richte sich gegen die Inanspruchnahme der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der A GmbH. Eine weitergehende Einspruchsbegründung erfolgte trotz Erinnerungen des Finanzamt B (u.a. Schreiben vom 29.12.2020, 04.03.2021 und 15.04.2021) nicht.
In dem Schreiben vom 17.12.2020 beantragte der Kläger zudem, die Vollziehung des Haftungsbescheids wegen unbilliger Härte auszusetzen. Die unbillige Härte liege vor, wenn der Betroffene in seiner Existenz bedroht sei. Die Höhe der festgesetzten Haftungssumme begründe ohne weitere Prüfung, dass die wirtschaftliche Existenz des Klägers zerstört würde. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 29.12.2020 ab. Hiergegen wurde kein Rechtsbehelf eingelegt und auch keine gerichtliche Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Eine weitergehende Äußerung des Klägers gegenüber dem Finanzamt B oder dem Beklagten erfolgte während des Einspruchsverfahrens nicht.
Mit einem seit dem xx.xx.2021 rechtskräftigen Urteil vom xx.xx.2021 hat das Landgericht C den Kläger wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer für 2006 bis 2010 zu Gunsten der A GmbH in Höhe von insgesamt x.xxx.xxx,xx Euro zu einer Freiheitsstrafe von x Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Am xx.xx.2022 hat das Amtsgericht D über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren (Az. Aktenzeichen Inso) eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Person 1, Straße 3, Ort 3 bestellt. Nach den Veröffentlichungen unter "Webseite" ist das den Kläger betreffende Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben worden. Zuletzt wurde am xx.xx.2025 u.a. den Gläubigern eine Frist bis xx.xx.2025 für Einwendungen gegen das zwischenzeitlich aufgestellte Schlussverzeichnis gesetzt.
Mit einer dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Einspruchsent-scheidung vom 23.10.2024 mit dem Rubrum "Herr Kläger als Haftungsschuldner für die Steuerschulden der A GmbH, Straße 4, Ort 4 vertreten durch Prozessbevollmächtigter, Steuerberater, Straße 1, Ort 1 gegen Haftungsbescheid vom 15.12.2020" teilte der zwischenzeitlich zuständig gewordene Beklagte mit, dass die Haftung für die Säumniszuschläge und für Umsatzsteuer 2019 aufgehoben werde und daher die Haftungssumme geändert und auf x.xxx.xxx,xx Euro festgesetzt werde. Im Übrigen werde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Anlage zur Einspruchsentscheidung erstreckte sich die danach festgesetzte Haftungsinanspruchnahme nunmehr nur noch auf die Haftung für Umsatzsteuer für 2006 bis 2010 nebst diesbezüglicher Zinsen, Körperschaftsteuer für 2006 bis 2010 nebst diesbezüglicher Zinsen und Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer 2006 bis 2010 sowie auf Vollstreckungskosten in Höhe von xx Euro. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Einspruchsentscheidung und des vom Beklagten darin angenommenen Sachverhalts sowie zur Höhe der im Anhang aufgelisteten Haftungsbeträge auf die Akten (Bl. 2 ff. FG-Akten) verwiesen.
"Wegen Ablehnung des Einspruchs vom 17.12.2020 gegen den Haftungsbescheid … vom 15.12.202 durch Einspruchsentscheidung vom 23.10.2024" hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2024 (Bl. 1 FG-Akten) die vorliegende Klage erhoben und darin angegeben:
"Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich hiermit Klage gegen die Beklagte. Die Prozessvollmacht des Klägers wird nachgereicht. Für die Begründung bitte ich Sie höflichst um eine Frist von 6 Wochen."
Das Gericht hat mit der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.02.2025 zugestellten Verfügung vom 11.02.2025 den Kläger aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens bis zum 12.03.2025 zu bezeichnen und darauf hingewiesen, dass erst nach Ablauf dieser Ausschlussfrist gemachte Angaben nicht mehr berücksichtigt werden können, sofern nicht wegen unverschuldeter Fristversäumnis in entsprechender An-wendung des § 56 der Finanzgerichtsordnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Deshalb sei damit zu rechnen, dass die Klage endgültig als unzulässig abgewiesen wird, wenn der obigen Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
Auch hierauf erfolgte keine Äußerung des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten.
Auch sonst ist – auch auf den Hinweis des Berichterstatters, dass die Klage voraussichtlich mangels Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig sei (Bl. 66 FG-Akten) – kein weiterer Schriftsatz des Klägers oder seines Bevollmächtigten eingegangen.
Der Kläger hat auch keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt.
Der Beklagte hat mangels Klagebegründung bisher ebenfalls keine Anträge gestellt und als die den Rechtsstreit betreffenden Akten einen Band Haftung und einen Band Fahndungsbericht sowie auf Aufforderung des Gerichts einen weiteren Band Fahndungsbericht, zwei Bände Rechtshilfe Belgien und drei Bände Beweismittel vorgelegt. Dies waren Gegenstand des Verfahrens.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
a) Die Klage gegen den Haftungsbescheid ist schon deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich des
Haftungsbescheids kein Klagebegehren bezeichnet hat.
aa) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Klagebegehren zu bezeichnen. Eine Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.11.1979 - GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter II.3.). Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Bei einer Anfechtungsklage reicht die Nennung des angefochtenen Verwaltungsakts, verbunden mit dem Begehren der Aufhebung, zur Bezeichnung des Gegenstands des
Klagebegehrens nicht aus (z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.03.2024 - VIII B 129/22, Rz 9; vom 25.07.2017 - XI B 29/17, Rz 9, vom 13.03.2014 - X B 158/13, Rz 5 und vom 31.03.2010 - VII B 233/09, Rz 9). Das gilt auch für die Anfechtung eines Haftungsbescheids (BFH-Beschlüsse vom 08.03.2006 - VII B 266/05, BFH/NV 2006, 1316, unter 2. der Gründe und vom 19.03.1996 - VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818, unter 2.a der Gründe; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 79). Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom 13.03.2024 - VIII B 129/22, Rz 9, vom 25.07.2017 - XI B 29/17, Rz 10 und vom 30.04.2001 - VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227). Über die Würdigung des klägerischen Vorbringens hinaus hat das Gericht zudem die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (BFH-Beschlüsse vom 13.03.2024 - VIII B 129/22, Rz 11 und vom 25.07.2017 - XI B 29/17, Rz 10). Des Weiteren sind bei der Auslegung sämtliche dem Gericht und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der dem Gericht vorliegenden Akten, also der den Streitfall betreffenden Akten im Sinne des § 71 Abs. 2 FGO, zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom 13.03.2024 - VIII B 129/22, Rz 11 und vom 25.07.2017 - XI B 29/17, Rz 10; BFH-Urteil vom 27.06.1996 - IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232, unter 1. der Gründe). So kann eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens auch erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide benannt und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird, sofern sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein könnten, aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen (BFH-Beschlüsse vom 14.11.2017 - IX B 66/17, Rz 8; vom 29.09.2015 - I B 37/14, Rz 10 und vom 26.03.2014 - III B 133/13, Rz 9 und 12).
bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger für die in Betracht kommende An-fechtungsklage gegen den Haftungsbescheid bereits kein Klagebegehren bezeichnet. Denn aus dem Vortrag des Klägers im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren ist nicht ansatzweise erkennbar, in welcher Hinsicht die Haftungsinanspruchnahme nach seiner Ansicht rechtswidrig sein soll. Dies ist – wie dargelegt – auch bei einem Haftungsbescheid notwendig. Die bloße Beantragung der Aufhebung würde schon nicht genügen. Erst recht genügt auch nicht die nicht einmal die Aufhebung des Haftungsbescheids beantragende Klageerhebung mit der Ankündigung der – niemals vorgelegten – Klagebegründung. Auch aus dem Einspruchsschreiben ist mangels Begründung nicht erkennbar, in welcher Hinsicht der Kläger den Haftungsbescheid ggf. für rechtswidrig hält. Soweit der Kläger den zusammen mit dem Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit der unbilligen Härte wegen Existenzgefährdung begründet hat, ist dies ein von der Frage der Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids unabhängiger Grund für die Aussetzung der Vollziehung. Denn die Aussetzung der Voll-ziehung kann bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei unbilliger Härte erfolgen. Der fachkundig vertretene Kläger hatte insoweit gerade keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit geltend gemacht und somit – ersichtlich bewusst – keine für den Einspruch bzw. die Klage relevanten die Rechtmäßigkeit (und nicht nur die Vollziehung) betreffenden Streitpunkte aufgeworfen. Dass das diesbezügliche Schweigen auf Grund des erst nach der Einlegung des Einspruchs abgeschlossenen Strafverfahrens nachvollziehbar sein mag, ändert daran nichts. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger sich ausweislich der Strafurteils geständig eingelassen und – was sich aus dem Rechtsvermerk ergibt – am Tag der Verkündung des Strafurteils auf die Revision verzichtet hatte, gerade dafür, dass er mit dem Einspruch zunächst nur offenhalten wollte, konkrete Einwendungen zu erheben. Die Nachholung von Einwendungen in einer für die Bezeichnung des Klagebegehrens hinreichenden Weise ist mangels weiterer Äußerungen aber ausweislich der vorliegenden Akten gegenüber dem Finanzamt B und dem Beklagten und auch gegenüber dem Gericht zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
cc) Es kann dahinstehen, ob angesichts der diesbezüglich gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten und mit Ablauf des 12.03.2025 abgelaufenen Ausschlussfrist die Unzulässigkeit der Klage heilbar wäre. Denn seit Ablauf der Ausschlussfrist ist ebenfalls kein Schriftsatz des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten eingegangen ist, so dass es weiterhin an der Bezeichnung des Klagebegehrens fehlt. Nach dem aktuellen Sach- und Streitstand könnte ohnehin mangels Nachholung der versäumten Handlung keine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist (§§ 65 Abs. 2 Satz 3, 56 FGO) gewährt werden.
b) Die Klage gegen die Haftungsinanspruchnahme ist darüber hinaus auch wegen der Besonderheiten der Sachurteilsvoraussetzungen im Fall eines eröffneten und noch anhängigen Insolvenzverfahrens unzulässig. Ein Insolvenzschuldner kann während des eröffneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich keine Klage wegen Steuer- oder Haftungsschulden, die Insolvenzschulden sind, und gegen diesbezügliche Bescheide zulässig erheben. Die Rechtsbehelfsbefugnis steht als Teil der Verfügungsbefugnis vielmehr nach Maßgabe der Insolvenzordnung (InsO) dem Insolvenzverwalter zu (§ 80 Abs. 1 InsO). Etwas anderes gilt zwar, wenn der Insolvenzschuldner gegen die An-meldung von bereits vollziehbar festgesetzten Steuerschulden zur Insolvenztabelle Widerspruch eingelegt hat und diesen Widerspruch durch eine eigene (vom Insolvenzverwalter unabhängige) Klage weiterverfolgt (§ 184 Abs. 2 InsO; vgl. dazu näher Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09.12.2020 9 K 51/19, juris). Dass eine solche Konstellation vorliegt und der Kläger daher vorliegend die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs gegen die Anmeldung zur Insolvenztabelle betreibt, hat der Kläger aber ebenfalls weder dargelegt noch ist dies anderweitig aus der Einspruchsentscheidung und den vorliegenden Akten ersichtlich.
c) Wegen Abweisung der Klage gegen den Haftungsbescheid als unzulässig, ist die Begründetheit der Klage nicht zu prüfen (BFH, Beschluss vom 30. April 2025 – XI B 72/24 –, juris). Es kann daher dahinstehen, ob und ggf. inwieweit die Haftungsinanspruchnahme rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
a) Im Grundsatz wäre die Zurückweisung eines Einspruchs aber schon nicht isoliert anfechtbar. Insoweit würde die fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens hinsichtlich des nicht aufgehobenen Teils des Haftungsbescheids auch der Anfechtung des zurück-weisenden Teils der Einspruchsentscheidung entgegenstehen. Denn eine zurück-weisende Einspruchsentscheidung enthält regelmäßig keine zusätzliche Beschwer, sondern erhält nur die Beschwer des angefochtenen Verwaltungsakts aufrecht.
b) Vorliegend wäre allerdings eine zulässige Anfechtungsklage isoliert gegen die Einspruchsentscheidung ausnahmsweise möglich und voraussichtlich auch begründet gewesen. Denn mangels Darlegung eines Widerspruchs des Klägers gegen die An-meldung der Haftungsschulden zur Insolvenztabelle ist nach den vorliegenden Akten davon auszugehen, dass der Beklagte die Einspruchsentscheidung allenfalls dem Insolvenzverwalter hätte bekannt geben dürfen (vgl. Ziffer 5.3.1.2.2. AEAO 2014 Zu § 251). Die streitgegenständliche Einspruchsentscheidung wurde jedoch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Zudem wurde sie laut Rubrum inhaltlich an den Kläger adressiert. Dass über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren anhängig war und ist und daher die Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter hätte erfolgen müssen, hat der Beklagte in der Einspruchsentscheidung auch an keiner anderen Stelle erwähnt und nach Aktenlage auch nicht anderweitig im Rahmen der Bekanntgabe des Einspruchsentscheidung berücksichtigt. Dass in den Akten in internen Aktenvermerken das den Kläger betreffende Insolvenzverfahren teilweise erwähnt wird, hat sich nicht auf die Art und Weise der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgewirkt. Das Gericht wäre daher – dürfte es die Begründetheit abschließend beurteilen – davon überzeugt, dass die Bekanntgabe rechtsfehlerhaft (nur) an den Kläger erfolgte und die Bedeutung des Insolvenzverfahrens für die Frage, ob und wie über den Einspruch zu entscheiden ist, übersehen wurde. Insoweit enthält die Einspruchsentscheidung auch eine eigene Beschwer zu Lasten des Klägers.
c) Eine Anfechtungsklage gegen die Einspruchsentscheidung ist gleichwohl mangels Bezeichnung dieses oder irgendeines anderen Klagebegehrens unzulässig. Denn auch für die isoliert rechtswidrige Zurückweisung eines Einspruchs gilt, dass – wie in Ziffer 1 a) dargelegt – der Kläger selbst eine konkrete Rechtsverletzung als Klagebegehren zu bezeichnen hat und erst dadurch eine ggf. begründete Klage überhaupt zulässig wird. Andernfalls müsste das Gericht – was dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO widerspräche – stets zunächst die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts oder einer Einspruchsentscheidung selbst anhand der gesamten Akten-lage prüfen und jede danach zumindest teilweise begründete Klage auch für zulässig erachten. Dies ist trotz der im Übrigen großzügigen Auslegung, wann das Klagebegehren hinreichend bezeichnet wurde, nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO jedoch gerade wegen der Notwendigkeit, dass ein Kläger zunächst (irgend-) ein anderweitig zulässiges Klagebegehren selbst – ggf. durch Andeutung – bezeichnet hat, nicht der Fall. Eine ggf. ausreichende Andeutung, dass eine isolierte Klage gegen die Einspruchsentscheidung wegen des Bekanntgabemangels erfolgen solle, fehlt indes. Zwar wurde laut der Klageschrift die Klage "wegen Ablehnung des Einspruchs" erhoben. Dies lässt in einer Gesamtschau der Klageschrift aber nicht darauf schließen, dass der Kläger sich damit isoliert gegen die Einspruchsentscheidung im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren wenden wollte. Der Kläger hat zum einen das Insolvenzverfahren ebenfalls nicht erwähnt. Er hat zum anderen auch nicht angegeben, dass er nur die Einspruchsentscheidung anfechte. Vielmehr hatte der Kläger mit dem Rubrumsteil "wegen Ablehnung des Einspruchs vom 17.12.2020 gegen den Haftungsbescheid für die Steuerschulden der A GmbH vom 15.12.2020 durch Einspruchsentscheidung vom 23.10.2024, zugestellt am 26.10.2024 - Steuernummer Aktenzeichen" ersichtlich die angefochtenen Verwaltungsakte – einschließlich des Haftungsbescheids – vollständig bezeichnen und die Sachurteilsvoraussetzung des abgeschlossenen Vorverfahrens (§ 44 FGO) darlegen wollen und sich damit eine Bezeichnung des Klagebegehren, welche auch Auswirkungen auf den - bei einer Vollanfechtung sehr hohen – Streitwert gehabt hätte, letztlich zur Überzeugung des Gerichts bewusst offengehalten. Dass er bereits mit der Klageerhebung eine isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung als isoliert rechtswidrig geltend gemacht machen wollte, lässt sich der Klageschrift auch bei weiter rechtsschutzgewährender Auslegung, was als Bezeichnung als Klagebegehren gilt, hingegen nicht entnehmen. Dass gilt vorliegend schon deshalb, weil die Einspruchsentscheidung eine teilweise Stattgabe des Einspruchs enthält. Mit dem Rubrum hat der Kläger daher ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Klage nur noch gegen den zurückgewiesenen Teil des Einspruchs und damit gegen den nicht abgeholfenen Teil der Haftungsinanspruchnahme richten sollte. Eine Darlegung, welche Rechtsverletzung im Sinne eines Klagebegehren der Kläger geltend mache, enthält dies nicht.
d) Vor diesem Hintergrund läge auch dem vorliegenden Rechtsstreit auch dann keine zulässige Klage gegen die Einspruchsentscheidung zugrunde, wenn die Einspruchsentscheidung sogar unwirksam bzw. nichtig wäre.
aa) Allerdings kommt ernsthaft in Betracht, dass die Zurückweisung des Einspruchs gegenüber dem Kläger auch an einem offenbaren schwerwiegenden (Bekanntgabe-) Rechtsfehler im Sinne von § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) leidet. Denn die Haftungsschulden betreffen angesichts der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers erfolgten Bekanntgabe des Haftungsbescheids eindeutig Umstände vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und somit Masseverbindlichkeiten, für die – wie dargelegt – mangels eines vom Beklagten dargelegten oder anderweitig ersichtlichen Widerspruchs des Klägers die Verwaltungsbefugnis ausschließlich bei dem Insolvenzverwalter lag und derzeit noch liegt.
bb) Unterstellt die Einspruchsentscheidung wäre danach nichtig bzw. unwirksam, wäre die vorliegende Klage dagegen gleichwohl weder als Anfechtungsklage noch Nichtigkeitsfeststellungsklage zulässig.
aaa) Im Rahmen einer Anfechtungsklage stellt die (etwaige) Nichtigkeit (hier der Einspruchsentscheidung) nur einen Unterfall der Rechtswidrigkeit dar. Insoweit erfordert aber § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO – wie dargelegt – zunächst eine eigene Darlegung (irgend-) einer Rechtsverletzung des Klägers. Fehlt es (wie hier aus den oben genannten Gründen) daran, hat das Gericht auch nicht von sich aus den oder die bezeichneten Verwaltungsakte auf schwerwiegende Rechtsfehler zu prüfen.
bbb) Für die denkbare gewesene Nichtigkeitsfeststellungsklage gilt nichts anderes. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zwar gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., Abs. 2 Satz 2 FGO – grundsätzlich ohne Frist – anstelle einer fristgebundenen Anfechtungsklage gegen nichtige Verwaltungsakte möglich, wenn – was im Fall der Rüge der Unwirksamkeit regelmäßig der Fall ist – ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegt. Gleichwohl beinhaltet die Behauptung der Nichtigkeit – wie im Fall der Anfechtungsklage – ebenfalls die Geltendmachung einer Rechtsverletzung wenn auch in Gestalt eines belastenden schwerwiegenden Rechtsfehlers. Auch dies ist ein Klagebegehren, das nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO von einem Kläger zunächst im Grundsatz konkret (wenn auch ohne nähere Begründung) selbst zu bezeichnen wäre, bevor das Gericht in eine inhaltliche Rechtsprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts - hier die Einspruchsentscheidung - eintreten muss und darf. Zudem wäre eine kumulative (nicht hilfsweise) Nichtigkeitsfeststellungsklage neben einer denselben Verwaltungsakt betreffenden (nicht hilfsweisen) Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzinteresses nicht zulässig (Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.11.2018 4 K 278/18, juris; zulässig wäre nur, wenn – was hier nicht der Fall ist – ausdrücklich eine der beiden Klagearten als Hilfsantrag gestellt wird, vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27.09.2023 2 K 211/21, juris). Nichts anders kann gelten, wenn - wie hier - mangels Bezeichnung eines konkreten Klagebegehrens und mangels das Klagebegehren ggf. substantiierenden Klageantrags nicht einmal bestimmt werden kann, ob überhaupt ein schwerwiegender Mangel und damit ggf. im Wege der Feststellungsklage (auch) die Nichtigkeit behauptet wird oder wenn auch sonst völlig unklar ist, ob nur die Einspruchsentscheidung oder die Haftungsinanspruchnahme bzw. eine Aufhebung oder Nichtigkeitsfeststellung gewollt ist. Aus-gehend davon kann dahinstehen, ob der Kläger nicht ohnehin zusätzlich selbst ein besonderes Feststellungsinteresse hätte darlegen müssen oder ob die (hier indes fehlende) Rüge der unwirksamen Bekanntgabe im Insolvenzverfahren genügt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Da die Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahren erhoben wurde, begründet die Kostenlast des Klägers keine Insolvenzschulden des laufenden Insolvenzverfahrens. Daher steht der Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers noch andauert, der Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers nicht entgegen.
Die Festsetzung des Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000 Euro beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Denn ohne Bezeichnung eines Klagebegehrens und mangels (Voll-) Aufhebungsantrags ist nicht erkennbar, welchen betraglichen Umfang das Klagebegehren hatte, insbesondere ob die Klage die gesamte Haftungssumme oder nur einen Teil davon oder nur die Einspruchsentscheidung betreffen sollte.
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