VG Kassel 1. Kammer, 2025-09-01, 1 K 697/24.KS

1 K 697/24.KSVerwaltungsgericht / 1. Kammer01.09.2025

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 1. Kammer — 1 K 697/24.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-01

Aktenzeichen: 1 K 697/24.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2025:0901.1K697.24.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 54 Abs 1 BeamtStG, § 38 EStG, § 70 Abs 2 HBeamtVG, § 818 Abs 3 BGB, § 70 Abs 2 S 3 HBeamtVG

Tenor

Der Rückforderungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 26. Februar 2022 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 8. April 2024 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge in Folge fehlerhafter Steuerberechnung des Regierungspräsidiums Kassels.

Der Kläger ist als ehemaliger Beamter des Landes Hessens versorgungsberechtigt und erhält regelmäßig Versorgungsbezüge.

Im Zeitraum vom 19. Dezember 2018 bis 23. Februar 2021 überprüfte das Finanzamt C. im Wege einer Lohnsteueraußenprüfung die Zahlung der angefallenen Lohnsteuer u.a. bei Versorgungsempfängern des Landes Hessen. Prüfungszeitraum waren die Jahre 2015 bis 2018. Dabei wurde festgestellt, dass bei einzelnen Versorgungsempfängern infolge eines nicht erfolgten Abrufs der Elster-Daten verschiedene Merkmale fehlerhaft im Lohnkonto hinterlegt waren. Daraus folgend wurde ein fehlerhafter Nettobetrag zur Auszahlung gebracht. Dies betraf auch den Kläger, der insgesamt 3.952,34 € zu hohe Versorgungsbezüge erhielt.

Mit Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 26. Februar 2021 forderte das Finanzamt C. vom Regierungspräsidium Kassel zu wenig gezahlte Lohnsteuer in Höhe von 85.592,72 €. Hierin enthalten war auch der Betrag, der für den Kläger zu wenig an Lohnsteuer abgeführt und ihm zu viel ausgezahlt worden war.

Mit Anhörungsschreiben vom 28. Februar 2023 wurde dem Kläger dieser Umstand mitgeteilt und er wurde zu einer möglichen Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge angehört. Auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung wurde verwiesen.

Hierzu äußerte sich der Kläger nicht, sodass unter dem 26. Februar 2024 ein Rückforderungsbescheid über die Summe von 3.952,34 € erging. In der Begründung heißt es, das Regierungspräsidium Kassel sei als steuerrechtlicher Gesamtschuldner zur Nachzahlung der zu wenig einbehaltenen Lohnsteuer verpflichtet worden. Zwar sei der Arbeitgeber zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflichtet, Schuldner sei jedoch der Arbeitnehmer, mithin der Kläger. Die durch die fehlerhafte, weil zu niedrige, Abführung der Lohnsteuer erfolgte Überzahlung werde hiermit zurückgefordert. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden könne.

Mit Anwaltsschreiben vom 20. März 2024 legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, er erhebe die Einrede der Entreicherung gem. § 818 BGB. Die Überzahlung sei geringfügig und betrage monatlich 109,78 €. Es sei damit davon auszugehen, dass der Kläger die monatliche Überzahlung für allgemeine Lebenserhaltungskosten ausgeben habe. Rein vorsorglich erhob die Prozessbevollmächtigte auch die Einrede der Verjährung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2024 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, die Rückforderung erfolge auf Grund eines Regresses gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB im Innenverhältnis. Ferner stellte die Behörde Ratenzahlung in Aussicht, wenn der Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.952,34 Euro nicht aufgebracht werden könne und empfahl, einen diesbezüglichen Antrag zu stellen. Der Widerspruchsbescheid wurde in der Folgezeit wegen Abänderung des Verwendungszwecks korrigiert. Unter dem 15. Mai 2024 erging sodann in neuer, im Übrigen inhaltsgleicher Widerspruchsbescheid.

Am 8. Mai 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum er sich nicht auf die Einrede der Entreicherung berufen könne. Die Haftung des Klägers gegenüber den Dienstherren richte sich nach § 48 BeamtStG. Diese Vorschrift regele abschließend die vermögensrechtliche Haftung eines Beamten gegenüber den Dienstherren. Ein Regress sei nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Beamten möglich. Es werde nur dann für einen Schaden gehaftet, wenn dieser von dem Beamten absichtlich selbst herbeigeführt wurden sei oder man sicher damit habe rechnen müssen, dass ein Schaden eintrete. Etwas anderes könne sich auch nicht bei Steuerschulden ergeben, die der Kläger nicht verursacht habe. Den Fehler des Beklagten müsse er sich nicht zurechnen lassen.

Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, die fehlerhafte Steuerveranlagung zu bemerken. Ihn habe auch keine Hinweispflicht diesbezüglich getroffen. Zu der Frage der Entreicherung sei auch nicht zweifelsfrei die Frage zu beantworten, ob ein Rechtsvorteil in Gestalt der Befreiung von der Steuerschuld weiterhin bestehe. Außerdem sei der Bescheid rechtwidrig, weil er an Ermessensfehlern leide. Erwägungen, die den Vertrauensschutz des Betroffenen einbeziehen könnten, seien nicht getroffen wurden.

Schließlich wird ausgeführt, der Kläger habe auch einen Anspruch auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung.

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid aufzuheben und

  2. die sofortige Vollziehung auszusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der Anspruch sei nicht verjährt, denn die Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt habe. Erst aufgrund des Haftungsbescheids des Finanzamts vom 26. Februar 2021 habe die Steuerschuld genau beziffert werden können, sodass ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist begonnen habe. Sie habe mithin nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2021 begonnen und erst am 31. Dezember 2024 geendet.

Dem Kläger sei die Berufung auf die Einrede der Entreicherung versagt. Es liege auch noch eine Bereicherung vor, denn der Kläger sei von seiner Steuerschuld befreit worden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Gericht hat den Klageantrag so verstanden, dass der Kläger nicht nur die Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 26. Februar 2024, sondern auch des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2024 begehrt. Dies entspricht dem Klageziel einer Anfechtungsklage, wenn, wie hier, ein Vorverfahren durchgeführt wurde (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Für dieses Aufhebungsbegehren ist gemäß § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. In der Sache handelt es sich bei der von dem Beklagten geltend gemachten Forderung trotz der steuerrechtlichen Komponenten um eine Rückforderung von aus dem Beamtenverhältnis resultierenden zu viel gezahlten Versorgungsbezügen.

Insoweit verweist der Einzelrichter auf das Urteil des VG Kassel vom 23. März 2022 (– 1 K 1016/21.KS –, juris Rn. 19 ff). Dort wird in einem vergleichbaren Fall ausgeführt:

"Die Verwaltungsgerichte haben im Streitfall zwischen dem Dienstherrn und der Versorgungsberechtigten dann zu befinden, wenn der Dienstherr nach Zahlung der Bruttobezüge an die Versorgungsberechtigte die Erstattung des von ihm an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuerbetrages begehrt und sich die Versorgungsberechtigte hiergegen wehrt; denn diese Forderung stellt sich als Rückforderung "zu viel gezahlter" Versorgungsbezüge im Sinne der hier maßgeblichen Vorschrift des § 70 Abs. 2 S. 1 HBeamtVG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1967 - II C 71.67 -, BVerwGE 28, 68, = juris Rn. 26 ff.).

Die Erfüllung des dem früheren Beamten zustehenden Anspruchs auf Versorgungsbezüge wird von den Vorschriften des Lohnsteuerrechts beeinflusst. Diese Bezüge unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ebenso der Einkommenssteuer wie die Bezüge in der aktiven Dienstzeit. Die Einkommensteuer wird als sogenannte "Lohnsteuer" nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG in der Weise erhoben, dass der Dienstherr als "Arbeitgeber" und als insoweit steuerrechtlich dem Fiskus Haftender (§ 38 Abs. 3 S. 2 EStG) bei jeder Lohnzahlung von dem insgesamt zu zahlenden Betrag die auf diesen entfallende Steuer abzieht und diese Steuer für Rechnung des "Arbeitnehmers" und Steuerschuldners (§ 38 Abs. 3 S. 1 EStG) an das Finanzamt abführt.

Durch diese steuerrechtlichen Regelungen wird zugleich der Anspruch des Versorgungsberechtigten gegen dem Dienstherrn auf Zahlung von Versorgungsbezügen in der Weise modifiziert, dass der Versorgungsberechtigte nicht die Zahlung des vollen Bruttobetrages der Versorgungsbezüge an sich selbst fordern, sondern nur beanspruchen kann, dass der als Lohnsteuer errechnete Teil der Bezüge für seine Rechnung an das Finanzamt abgeführt und lediglich der nach Abzug der Lohnsteuer verbleibende Teil (Nettobezug) unmittelbar an ihn gezahlt wird.

Diese Zahlweise lässt den beamtenrechtlichen Charakter auch dieses nicht den Versorgungsberechtigten, sondern dem Finanzamt als Lohnsteuer zufließenden Teils der Bezüge unberührt. Auch auf diesen Teil der Bezüge hat der Versorgungsberechtigte mithin einen Anspruch, gerade "aus dem Beamtenverhältnis"."

Die Klage ist auch begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Zu Recht hat der Beklagte von dem Kläger die Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge gefordert. Rechtsgrundlage hierfür ist § 70 Abs. 2 S. 1 HBeamtVG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Es handelt sich vorliegend nicht – wie von dem Beklagten angenommen – um einen dem Lohnsteuerabzugsverfahren immanenten Ausgleichsanspruch zwischen Gesamtschuldnern wegen fälschlicherweise nicht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer gemäß §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 38 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 426 BGB.

Denn die in § 38 EStG getroffene Regelung des Lohnsteuerabzugsverfahrens einschließlich der Bestimmung des "Arbeitnehmers" als Steuerschuldner und des "Arbeitgebers" als für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer Haftenden betrifft nur das Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Steuergläubiger einerseits und dem Steuerschuldner sowie dem Steuerhaftenden andererseits; sie bestimmt jedoch nicht, dass der "Arbeitgeber", wenn ihn der Steuergläubiger mittels nachträglichen Steuerhaftungsbescheids in Anspruch nimmt, gegen den "Arbeitnehmer" einen Ausgleichsanspruch hat. Dieser Ausgleichsanspruch ist nicht aus dem Steuerrecht, sondern - wie bereits ausgeführt - aus den Vorschriften und Grundsätzen des Dienstrechts, hier aus § 70 Abs. 2 S. 1 HBeamtVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB, herzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1967 - II C 71.67 -, juris; ebenso VG Kassel, Urteil vom 23. März 2022, a.a.O.).

Auch liegt eine Überzahlung vor, denn die Versorgungsbezüge des Klägers sind im Sinne des § 70 Abs. 2 S. 1 HBeamtVG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu viel gezahlt, da sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden. Rechtsgrund für die Zahlung von Versorgungsbezügen sind die Regelungen des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes, insbesondere § 4 Abs. 3 HBeamtVG. Die dem Kläger hiernach zustehende Gesamthöhe des Ruhegehalts, das sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ruhegehaltsfähige Bezüge) und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ergibt, ist nicht streitig. Dieses Ruhegehalt wurde aufgrund der überschießenden Zahlungen des Beklagten an das Finanzamt jedoch im streitbefangenen Zeitraum ohne Rechtsgrund überschritten.

Der Rückforderung der ohne Rechtsgrund erlangten Versorgungsbezüge stehen auch nicht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entgegen. Dem Kläger kommt insbesondere nicht die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB zugute, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Kläger ist weiterhin bereichert, denn er wurde durch die Zahlung des Beklagten von seiner Lohnsteuerschuld befreit. Dieser Rechtsvorteil besteht weiterhin (so auch VG Kassel, Urteil vom 23. März 2022, a.a.O.)

Der Rückforderungsbescheid, in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden habt, leidet jedoch an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO, weil eine ordnungsgemäße Billigkeitsentscheidung i.S.d. § 70 Abs. 2 S. 3 HBeamtVG nicht erfolgt ist.

Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Ein Rückforderungsbescheid darf dabei nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris). Diese bezweckt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.).

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war, wobei ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung in die Ermessensentscheidung einzubeziehen ist. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Dies ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.).

Der Ausgangsbescheid vom 26. Februar 2024 enthält keinerlei Billigkeitsentscheidung, in dem Widerspruchsbescheid vom 8. April 2024 heißt es lediglich, es werde ein Antrag auf Ratenzahlung empfohlen, wenn der Rückforderungsbetrag nicht aufgebracht werden könne. Das bloße Inaussichtstellen von Ratenzahlungen genügt dem Erfordernis der nach § 70 Abs. 2 S. 3 HBeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung jedoch nicht (vgl. VG Kassel, Urteil vom 14. April 2005 – 7 E 1690/04 –, zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG m.w.N., juris Rn. 23).

Auch fehlt es an einer Berücksichtigung des Mitverschuldens des Beklagten an der Überzahlung. Das Gericht geht davon aus, dass den Beklagten ein überwiegendes Mitverschulden an der Überzahlung trifft, denn der Kläger war nicht verpflichtet, die steuerrechtlichen Regelungen zu kennen und selbst nachzuprüfen, ob der Beklagte die Steuer in zutreffender Höhe an das Finanzamt abgeführt hat. Mit welchem Prozentsatz dieses Mitverschulden zu berücksichtigen war, stand im Ermessen des Beklagten, jedenfalls hätte aber eine diesbezügliche Ermessensabwägung erfolgen müssen.

Zusammenfassend erweist sich damit aus diesem Grund der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids als rechtswidrig. Auf die weiteren Einwände des Klägers kommt es nicht mehr an.

Der weiterhin gestellte Klageantrag, mit dem der Kläger eine Aussetzung der Vollziehung begehrt, läuft ins Leere, da eine vorläufige Vollziehung nach Entscheidung in der Hauptsache entfällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 3.952,34 €.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

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