OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, 2024-07-02, 3 UF 43/24

3 UF 43/24Obergericht02.07.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen — 3 UF 43/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-02

Aktenzeichen: 3 UF 43/24

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2024:0702.3UF43.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 113 FamFG, § 236 ZPO

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein i. Ts. vom 14.2.2024 - Geschäftsnummer 15 F 41/20 E1 - wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 434.895 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am XX.XX.1945 geborene Antragsteller und die am XX.XX.1974 geborene Antragsgegnerin haben am XX.XX.2019 vor dem Standesbeamten in Stadt1 die Ehe miteinander geschlossen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Königstein i. Ts. vom 3.9.2019 zu Az. … wurde Herr Rechtsanwalt X zum gesetzlichen Betreuer des Antragstellers bestellt. Mit Beschluss vom 15.1.2020 zu Az. … wurden die Aufgabenkreise des Betreuers erweitert und umfassen nunmehr auch u.a. die Vertretung des Betroffenen gegenüber Gerichten, Behörden und Versicherungen einschließlich in Strafverfahren und eherechtlichen Verfahren.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller, vertreten durch seinen anwaltlichen Betreuer, mit Schriftsatz vom 21.1.2020 die Aufhebung der am XX.XX.2019 geschlossenen Ehe begehrt.

Mit Beschluss vom 14.2.2024 hat das Familiengericht die am XX.XX.2019 geschlossene Ehe der Beteiligten aufgehoben.

Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 22.2.2024 mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 15.3.2024 ging die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin bei dem Amtsgericht Königstein ein. Unter dem 12.4.2024, ausgeführt am 15.4.2024 wurde die Beschwerde an den Antragstellervertreter und Beschwerdegegnervertreter zugestellt und dem Beschwerdeführervertreter elektronisch das bei dem Oberlandesgericht zugewiesene Aktenzeichen mitgeteilt.

Am 10.5.2024 gingen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin vom 10.5.2024 und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdebegründungsfrist ein.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Beschwerdebegründungsfrist sei aufgrund eines Fehlers der in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin tätigen Büroangestellten Y versäumt worden. Diese habe am 22.2.2024, dem Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses, die Fristen, d.h. die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels, die Vorfrist zur Verfassung der Begründung sowie die Frist zur Einreichung der Begründung, zur Bearbeitung durch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin in den elektronischen Fristenkalender eingetragen und das entsprechende Deckblatt mit den Fristen für die Handakte ausgedruckt und in die Handakte geheftet. Anschließend habe der Bevollmächtigte die eingetragenen Fristen auf deren Richtigkeit geprüft. Die Vorfristen würden automatisch in dem elektronischen Fristenkalender eingetragen. Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels wurde auf den 22.3.2024, die Vorfrist zur „Berufungsbegründung“ auf den 15.4.2024 und die Frist zur Einlegung „Berufungsbegründung“ auf den 22.4.2024 gelegt.

Als am 15.4.2024 die Mitteilung des Aktenzeichens des Oberlandesgerichts mit Datum vom 12.4.2024 durch die Büroangestellte Y aus dem beA-Postfach abgerufen wurde, fügte diese das Schreiben in die elektronische Akte ein.

Entgegen der grundsätzlichen schriftlichen Arbeitsanweisung habe Frau Y in zeitlichem Zusammenhang hiermit die Frist zur Vorlage bei dem Bevollmächtigten im elektronischen Fristenkalender (Vorfrist) vom 15.4.2024 geändert und einen neuen Fristenlauf in Gang gesetzt, ausgehend von dem Datum des Schriftsatzes vom 12.4.2024. Der elektronische Fristenkalender gebe beim Einfügen von Schriftstücken die Möglichkeit, das entsprechende Dokument mit einer Frist zu verknüpfen. Hierfür gebe es ein entsprechendes Fenster: „Fristen bearbeiten“. Dieses habe Frau Y genutzt und die Frist für die Vorfrist manuell verändert. Das Datum des Abrufs des Schreibens vom 12.4.2024 am 15.4.2024 sei als Fristbeginn bezeichnet worden, hierdurch hätten sich Vorfrist und Frist zu Abgabe der Begründung geändert und sich für die Vorfrist auf den 8.5.2024 und für die Frist zur Abgabe der Begründung auf den 15.5.2024 verschoben.

Aufgrund des neu mitgeteilten Aktenzeichens habe Frau Y ein neues Aktendeckblatt ausgedruckt und dieses in die Handakte gegeben. Automatisiert wurden auf dem neu ausgedruckten Aktendeckblatt auch die Fristen falsch wiedergegeben. Die alten und korrekten Fristen waren damit auf dem neu ausgedruckten Aktendeckblatt nicht mehr sichtbar. Das alte Aktendeckblatt habe Frau Y durch das neue ersetzt und das alte entsorgt. Den Bevollmächtigten habe Frau Y über die manuelle Änderung der Fristen nicht informiert. Diesem seien die Fristenänderungen erst offenbar geworden, als ihm am 8.5.2024 die Vorfrist zur „Berufungsbegründung“ als Wiedervorlage vorgelegt worden sei.

Die von Frau Y vorgenommenen Änderungen widersprächen der Büroorganisation und der Arbeitsweise des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin grundsätzlich und ebenso der Arbeitsweise, den Kompetenzen und Erfahrungen der seit ihrem Eintritt 2014 stets zuverlässig arbeitenden Büroangestellten.

Die Anweisungen an Frau Y, die einzige Angestellte des Bevollmächtigten, würden mit dieser in regelmäßigen Abständen besprochen. Die Arbeitsanweisung sehe auch eine tägliche Kontrolle des Fristenkalenders vor. Die Vorfrist zur Fertigung der Begründung sei mind. 5 Tage vor Ablauf der Begründungsfrist zu setzen.

Die Beschwerdeführerin legt vor eine eidesstattliche Versicherung der Frau Y vom 10.5.2024 sowie die schriftliche Arbeitsanweisung für Fristenmanagement Stand 2021. Darin heißt es u.a. zu Ziff. 3.: Spezialfall: Eingang neuer Dokumente:

-Fristverknüpfung: Neue Dokumente dürfen nur dann mit einer Fristverknüpfung versehen werden, wenn explizit neue Fristen vom Gericht gesetzt werden. Andernfalls ist lediglich das Dokument in der Akte abzulegen.

Und zu Ziff. 5. Verbindlichkeit und Überprüfung heißt es u.a.:

-Stichprobenartige Überprüfung: Der Unterzeichner führt regelmäßig, mind. alle zwei Wochen, stichprobenartige Überprüfungen der Fristeneintragungen und deren Überwachung durch.

In dem das vorliegende Verfahren betreffenden Auszug aus dem Fristenkalender sind im betreffenden Zeitabschnitt die folgenden Fristen vermerkt:

21.3.2024 Berufung (Zivilsachen) § 519 ZPO

28.3.2024 Beantwortungsfrist

8.5.2024 sofortige Beschwerde (Zivil) § 569 ZPO

17.6.2024 Berufungsbegründung (Zivilsachen) § 520 ZPO

15.5.2024 Berufung (Zivilsachen) § 519 ZPO

17.6.2024 Berufungsbegründung (Zivilsachen) § 520 ZPO

Die Beschwerdeführerin beantragt,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.

Der Beschwerdegegner beantragt,

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und

die Berufung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königstein i. Ts. vom 14.2.2024 als unzulässig zu verwerfen.

Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder glaubhaft gemacht seien noch vorlägen. Es fehlten glaubhaft gemachte Ausführungen und Nachweise zu den entscheidungsrelevanten Punkten, u.a. zur Frage, welches Kanzleiprogramm und welchen elektronischen Fristenkalender der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin nutzt oder auch Ausführungen und Nachweise, inwieweit sichergestellt wird, dass geänderte Fristen nicht verschwinden, sondern sichtbar bleiben. Auch bei Führen eines elektronischen Fristenkalenders hätte die Änderung von Fristen die Fertigung eines Kontrollausdrucks notwendig gemacht. Fristenkalender seien so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und überprüfbar ist. Die elektronische Kalenderführung dürfe nicht eine hinter der manuellen Führung eines Fristenkalenders zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten.

Unter dem 12.5.2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig und der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet sein dürfte.

Hierauf hat die Beschwerdeführerin ergänzend vorgetragen, dass der Bevollmächtigte seit dem 1.3.2012 ausschließlich die Kanzleisoftware Z der Firma W verwende, damit werde auch der Fristenkalender geführt. Bei der Eingabe der Frist müsse vom jeweiligen Sachbearbeiter die Art der Frist ausgewählt werden, hierfür stünden verschiedene Fristen zur Verfügung. Die Berufungsbegründung in Zivilsachen erhalte automatisch eine Frist von zwei Monaten, das Fristenereignis werde mit Fristbeginn, erster und zweiter Vorfrist sowie Fristablauf dargestellt und nach Bestätigung des Buttons Notieren in den Kalender eingetragen. Wenn eine Frist aus dem Kalender gelöscht wird, gebe die Software eine Warnung aus, dass der Vorgang unwiderruflich ist. Der Löschvorgang sei jedoch zulässig. Die gelöschten Fristen erschienen nicht mehr in der Übersicht, und es werde auch nicht gesondert darauf hingewiesen, dass eine Löschung erfolgt sei.

II.

Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin war gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, denn die Frist zur Beschwerdebegründung gem. § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG von einem Monat ist von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdebegründungsfrist war zurückzuweisen.

  1. Gem. § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG ist die Beschwerde in Ehe- und Familiensachenstreitsachen zu begründen, und zwar gem. § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG binnen einer Frist von 2 Monaten seit schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses.

Hier wurde der Beschwerdeführerin mit Empfangsbekenntnis vom 22.2.2024 der angefochtene Beschluss des Familiengerichts zugestellt. Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB lief die Frist zur Begründung der Beschwerde somit am 22.4.2024, einem Montag, ab. Die Begründung ging jedoch erst am 10.5.2024 bei dem Oberlandesgericht ein und war somit verfristet. Es konnte daher dahinstehen, ob es auch an einem für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen hinreichenden Beschwerdevorbringen fehlt, nachdem ein bestimmter Sachantrag i.S.v. § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG jedenfalls nicht ausformuliert gestellt worden ist.

  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdebegründungsfrist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 236 ZPO war gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 233 ZPO zurückzuweisen, denn die Beschwerdeführerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten, wobei sie sich ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO). Zwar muss sich der Bevollmächtigte nur eigenes Verschulden zurechnen lassen, hier kann sich der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin aber nicht darauf berufen, dass ein reines Fehlverhalten seiner Büroangestellten zur Fristversäumnis geführt hat; vielmehr liegt - unbeschadet der Frage der ausreichenden Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin - ein Organisationsverschulden des Bevollmächtigten vor.

a) Ein Rechtsanwalt muss alles ihm Zumutbare tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Wird die Notierung von Fristen einer ausgebildeten und zuverlässigen Bürokraft überlassen, ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Rechtsmittelfristen müssen zutreffend bezeichnet werden, sind in der Handakte zu notieren, und die Handakte muss durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lassen, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Bei Rechtsmittelbegründungsfristen ist neben dem Datum des eigentlichen Fristablaufs eine Vorfrist zu notieren, damit der Rechtsanwalt hinreichend Zeit für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung hat (BGH v. 12.9.2019 - NJW 2019, 3234 Rn. 16; Rohwetter, NJW 2020, 2010, Rn. 23 ff.). Die Erledigung von fristwahrenden Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine hiermit beauftragte Bürokraft (oder durch den Rechtsanwalt selbst) zu kontrollieren. Der Fristenkalender ist so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist (BGH v. 9.1.2020 - I ZB 41/19, juris Rn. 11; BGH v. 29.10.2019 - VIII ZB 103/18 = NJW-RR 2020, 52, Rn. 13; BGH v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14 = NJW 2015, 253; BGH v. 11.10.2000 - IV ZB 17/00 = NJW 2001, 76; Rohwetter, a.a.O., Rn. 28). Hintergrund ist, dass bei der abendlichen Endkontrolle nicht festgestellt werden kann, ob in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung womöglich noch aussteht, wenn die gestrichene Frist nicht mehr erkennbar aus dem Kalender hervorgeht. Dies ist auch bei elektronischer Kalenderführung erforderlich (BGH v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14 = NJW 2015, 253, Rn. 10; BGH v. 11.10.2000 - IV ZB 17/00 = NJW 2001, 76, juris Rn. 11). Erscheinen gestrichene Fristen nicht mehr im Fristenkalender, so liegt hierin ein Organisationsmangel, denn hierdurch wird ohne erkennbare und auch nicht dargelegte Notwendigkeit das menschliche Erinnerungsvermögen als wirksames Kontrollinstrument ausgeschaltet (BGH v. 11.10.2000 - IV ZB 17/00 = NJW 2001, 76, juris Rn. 11). Ferner muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass das Büropersonal eine bereits kontrollierte Rechtsmittelfrist nicht eigenmächtig abändert (BGH v. 10.8.2022 - VII ZB 14/21, juris Rn. 11; BGH v. 20.4.2020 - VI ZB 49/19 = NJW-RR 2020, 1128; BGH v. 12.11.2013 - II ZB 11/12 = FamRZ 2014, 295, Rn. 16). Dies kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls oder Kontrollausdrucks erfolgen (BGH v. 2.2.2021 - X ZB 2/20 = NJW-RR 2021, 444; BGH v. 28.2.2019 - III ZB 96/18 = NJW 2019, 1456; Borgmann/Jungk/Schwaiger/Borgmann, Anwaltshaftung, 6. Aufl., Kapitel XIII. Rn. 54). Auch das Sichtbarbleiben von gelöschten Fristen im Fristenkalender stellt eine solche Vorkehrung dar, denn in diesem Fall wäre bei einem Blick des Anwalts oder der Bürokraft in den Fristenkalender erkennbar, dass eine Frist geändert bzw. gelöscht wurde, und eine Überprüfung möglich. Schlussendlich gilt, dass die elektronische Kalenderführung keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten darf (BGH v. 9.7.2014 - XII ZB 709/13 = FamRZ 2014, 1624).

b) Diesen Anforderungen an die Büroorganisation ist der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden.

Zum einen sind die Fristen bereits nicht zutreffend bezeichnet und in den Fristenkalender eingetragen worden. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich bei dem vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender um einen Auszug handelt, der nur die Fristen in dem vorliegenden Verfahren betrifft, denn der Auszug ist übertitelt mit: … V ./. dto. Es mag noch zu akzeptieren sein, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 21.3.2024 hier mit der Bezeichnung Berufung (Zivilsachen) § 519 ZPO notiert worden ist, zumal es sich in beiden Fällen, Beschwerde und Berufung, um eine Monatsfrist handelt. Sollte es sich bei der für den 8.5.2024 eingetragenen Frist um die (verschobene) Vorfrist zur Einreichung der Beschwerdebegründung handeln, so wäre die gewählte Bezeichnung als sofortige Beschwerde (Zivil) § 569 ZPO allerdings nicht mehr akzeptabel, zumal sie den Rechtsanwalt möglicherweise nicht daran erinnert hätte, dass er mit der Erarbeitung der Beschwerdebegründung beginnen musste. Von der - vom BGH geforderten - Eintragung einer Vorfrist für die Beschwerdebegründungsfrist kann somit nicht ausgegangen werden. Wenn sodann die (auf den 15.5.2024 verschobene) Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung mit der Bezeichnung Berufung (Zivilsachen) § 519 ZPO versehen wird, ist aus dem Fristenkalender ebenfalls nicht ersichtlich, dass an diesem Tag eine Beschwerdebegründung bei dem Oberlandesgericht einzureichen ist. Nicht erklärlich ist in diesem Zusammenhang zudem, dass eine weitere Frist eingetragen worden ist, nämlich für den 17.6.2024 eine Frist zur Berufungsbegründung (Zivilsachen) § 520 ZPO, was an dem seitens der Beschwerdeführerin dargestellten Geschehensablauf zumindest zweifeln lässt.

Ein wesentlicher Mangel der Organisation des Fristenkalenders besteht hier insbesondere darin, dass gestrichene bzw. gelöschte oder verschobene Fristen nicht mehr im Kalender zu sehen sind und auch sonstige Einzelvorgänge, wenn sie einmal erfolgt sind, aus dem Kalender nicht mehr ersichtlich sind. Hierdurch wird der Kontrollmechanismus durch einen Blick in den Kalender, entweder durch die Bürokraft selbst oder durch den Rechtsanwalt, außer Kraft gesetzt. Rückfragen des Anwalts oder Zweifel über die Löschung oder Eintragung durch die Bürokraft bei erneutem Blick in den Kalender sind unmöglich, da die Veränderung nicht sichtbar ist.

Auch ein Kontrollausdruck oder ein Fehlerprotokoll wird vorliegend offenbar nicht erstellt, wenn eine bereits eingetragene und vom Rechtsanwalt geprüfte Frist geändert oder gestrichen wird. Somit gibt es in der Büroorganisation des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin keinerlei Schutz vor einer, wie hier wohl erfolgten, versehentlichen Änderung der schon anwaltlich kontrollierten Frist. Indem die Büroangestellte sodann noch das Deckblatt der Handakte, auf dem die zutreffende Frist notiert war, entsorgt, weil sie ein neues Deckblatt erstellt hatte, welches das vom Oberlandesgericht mitgeteilte Aktenzeichen aufwies, ist ein weiterer Kontrollmechanismus außer Kraft gesetzt. Eine Anweisung, dass alte Deckblätter immer in der Handakte bleiben müssen und nicht entfernt werden dürfen, findet sich in der vorgelegten Arbeitsanweisung für Fristenmanagement nicht.

Insgesamt bleibt hier die Organisation des elektronischen Fristenkalenders hinter einer Organisation in Papierform weit zurück, denn bei einem in Papierform geführten Kalender wäre der Vorgang einer Streichung und Umtragung einer bereits notierten und kontrollierten Frist sichtbar gewesen, sodass der Vorgang bei einem Blick in den Kalender und die abendliche Endkontrolle aufgefallen wäre.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 ZPO die Beschwerdeführerin zu tragen. Die Wertfestsetzung folgt aus § 43 FamGKG und lehnt sich an die Wertfestsetzung in erster Instanz, zuletzt mit Beschluss vom 8.4.2024, an.

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