OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, 2017-02-16, 14 U 135/15

14 U 135/15Obergericht / Civil Chamber 1416.02.2017

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat — 14 U 135/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-16

Aktenzeichen: 14 U 135/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2017:0216.14U135.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 355 BGB, § 495 Abs 2 BGB vom 24.07.2010, Art 247 § 6 Abs 2 EGBGB vom 24.07.2010

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 14. August 2015, 5 O 1644/14, Urteil

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 14. August 2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die beklagte Bank auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen:

Die Klage sei unbegründet. Die Kläger könnten von der Beklagten nicht die Rückabwicklung der zwischen den Parteien im März 2011 geschlossenen Darlehensverträge verlangen.

Es sei bereits zweifelhaft, ob die Kläger den Ablösebetrag ohne Rechtsgrund gezahlt hätten. Denn sie hätten diese Zahlung im Juli 2013 mit der Beklagten vereinbart gehabt. Eine Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung wegen Irrtums hätten sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit einem Schriftsatz vom 30. Juli 2015 erklärt, der gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei und auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 BGB gegeben habe. Zudem fehle ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB.

Den Klägern stünde auch dann kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, wenn man die Vereinbarung der Parteien vom Juli 2013 als bloße Modifizierung der Darlehensverträge vom März 2011 ansehen wollte. Dabei könne dahinstehen, ob die Widerrufsfrist der §§ 355, 495 BGB bereits im Jahr 2011 begonnen habe und im Jahr 2013 abgelaufen gewesen sei. Denn die Ausübung des Widerrufsrechts im Jahr 2013 wäre jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Das Widerrufsrecht solle den Kunden vor voreiligen Entschließungen schützen, nicht aber die Möglichkeit geben, den Vertragsgegner um seine Rechte zu bringen, um völlig andere Ziele zu erreichen. Dem Beklagtenvortrag zufolge hätten die Kläger durch die Ablösung der Darlehen Vorteile aus dem geänderten Zinsniveau ziehen wollen. Insoweit seien sie nicht schutzbedürftig gewesen.

Ferner hätten die Kläger ihre Widerrufsrechte gemäß § 242 BGB verwirkt. Sie hätten die Darlehensverträge im März 2011 geschlossen und durch den am 15. Oktober 2014 zugestellten Schriftsatz vom 17. September 2014 erstmals widerrufen. Mit ihren vorangegangenen Erklärungen hätten sie keinen Widerruf der Darlehen erklärt, sondern eine Auflösung der Darlehensverträge gegen Zahlung eines Ablösebetrages. Das Umstandsmoment liege vor, weil die Darlehensverträge der Parteien nach Abschluss der Ablösungsvereinbarung vom Juli 2013 abgewickelt und erledigt gewesen seien und die Beklagte nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass die Geschäftsbeziehung zwischen ihr und den Klägern noch einmal infrage gestellt würde. Hierauf habe sie auch vertrauen dürfen. Selbst wenn man davon ausginge, die Widerrufsbelehrungen seien unwirksam und die Beklagte zu einer Nachbelehrung in der Lage gewesen, sei zu beachten, "dass die Kläger nicht in völliger Unkenntnis ihres Widerrufsrechts waren und dennoch früher keine Anstalten gemacht haben, ihre Willenserklärungen zu widerrufen". Vielmehr hätten sie selbst signalisiert, den Vertrag als wirksam und bestehend betrachten zu wollen, indem sie eine Nachfinanzierung beantragt und letztlich einen Aufhebungsvertrag mit der Beklagten geschlossen hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 14. August 2015 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Sie rügen eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht:

Dieses habe zu Unrecht und überraschend in der Vereinbarung vom Juli 2013 einen Rechtsgrund für die von ihnen geleistete Vorfälligkeitsentschädigung gesehen. Einen dahingehenden Hinweis habe das Landgericht entgegen der Darstellung in dem angegriffenen Urteil im Verhandlungstermin nicht erteilt. Die Vereinbarung vom Juli 2013 modifiziere lediglich die Darlehensverträge der Parteien und sei daher von ihnen mit widerrufen worden.

Zudem hätten sie einen Grund gehabt, diese Modifikation nach § 119 BGB anzufechten, weil sie dieser in Kenntnis eines fortbestehenden Widerrufsrechts niemals zugestimmt hätten.

Die Ausübung des Widerrufsrechts im Jahr 2013 sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Bundesgerichtshof habe schon in seinem Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) eine Verwirkung des Widerrufsrechts für Fälle verneint, in denen die Bank dem Kunden keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt habe. In dem Verfahren XI ZR 154/14 sei die klagende Bank einer entsprechenden Entscheidung durch Rücknahme der Revision zuvorgekommen. Das Widerrufsrecht bestehe nach dem Gesetz so lange, bis der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden sei. Wenn eine Bank die ihr mögliche Nachbelehrung ihres Kunden unterlasse, könne sie nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Vertrags vertrauen. Die vom Landgericht vorgenommene Motivationskontrolle sehe das Gesetz nicht vor; es frage nicht danach, aus welchen Gründen der Verbraucher seine Vertragserklärung widerrufe. Daher stelle es keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Verbraucher mit dem Widerruf günstigere Zinskonditionen erstrebe. Eine Verwirkung könne daher allenfalls nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 4 und 5 HGB angenommen werden. Eine vollständige Abwicklung des Darlehensverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag stehe einem Darlehenswiderruf nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Brandenburg und Hamm nicht entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 3. November 2015 (Band I Blatt 212 ff. und Band II Blatt 1 ff. der Akten) verwiesen.

Die Kläger beantragen, das angegriffene Urteil abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen,

an sie 33.489,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.809,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Das Landgericht habe den Rechtsgrund der streitgegenständlichen Zahlung zu Recht in der Aufhebungsvereinbarung vom Juli 2013 gesehen und nicht in den Darlehensverträgen der Parteien. Diese hätten - da bereits aufgehoben - nicht mehr von den Klägern widerrufen werden können. Geblieben sei nur die Aufhebungsvereinbarung, die nunmehr das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend regele.

Die Kläger hätten diese Vereinbarung auch nicht wirksam nach § 119 BGB angefochten. Ein Grund hierfür habe nicht vorgelegen, da der angebliche Irrtum der Kläger über ein fortbestehendes Widerrufsrecht allenfalls einen unwesentlichen Motiv- oder Rechtsirrtum begründe. Außerdem seien bei Abgabe der Anfechtungserklärung im August 2015 die gesetzlichen Anfechtungsfristen längst abgelaufen gewesen.

Im Übrigen seien etwaige Widerrufsrechte der Kläger zur Zeit ihrer Widerrufserklärung verwirkt gewesen. Das Umstandsmoment sei angesichts der vollständigen Rückführung des Darlehens vor Ausübung des Widerrufs gegeben. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie, die Beklagte, Darlehen mit langfristigen Zinsbindungen durch Einlagen anderer Kunden refinanziere und sich damit auf den Fortbestand der Darlehensverträge eingerichtet habe.

Das von den Klägern angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 zu § 5 a VVG (IV ZR 76/11) habe eine zeitliche Begrenzung von Widerrufsrechten bestätigt, soweit Europarecht nicht entgegenstehe. Immobiliardarlehensverträge seien vom Geltungsbereich der einschlägigen Verbraucherschutzrichtlinien ausgenommen, so dass Europarecht hier nicht entgegenstehe. Insoweit könne das Widerrufsrecht zwar unbefristet sein, nicht aber unbegrenzt (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. April 2008, C- 412/06).

Zudem wäre die Ausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechts der Kläger im Jahr 2013 rechtsmissbräuchlich gewesen. Insoweit werde auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 2. April 2015 (13 U 87/14) verwiesen.

Unabhängig davon hätten die Kläger weder einen Fehler der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung noch eine Abweichung dieser Belehrung von dem seinerzeit gültigen gesetzlichen Muster dargelegt; insoweit gelte das erstinstanzlich Gesagte.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 8. Januar 2016 (Band I Blatt 221 ff. der Akten) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht die Wirkung der maßgeblichen Verbraucherschutzvorschriften grundlegend verkannt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, juris Rn. 18 ff.). Gleichwohl erweist sich das angegriffene Urteil im Ergebnis als zutreffend.

  1. Den Klägern steht kein Zahlungsanspruch in Höhe von 33.489,86 Euro gegen die beklagte Bank zu. Sie können von dieser nicht die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die sie aufgrund der mit ihr geschlossenen Aufhebungsvereinbarung zur Ablösung der Darlehensverträge vom 30. März 2011 an sie geleistet haben. Denn sie sind an die Aufhebungsvereinbarung gebunden. Insoweit machen sie ohne Erfolg geltend, sie hätten die streitgegenständliche Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet, weil sie die - durch die Vereinbarung vom Juli 2013 lediglich modifizierten - Darlehensverträge vom 30. März 2011 im Jahr 2013 widerrufen hätten. Die Kläger waren im Jahr 2013 nicht mehr zum Widerruf ihrer auf den Abschluss der Verträge gerichteten Erklärungen berechtigt, nachdem sie in den Verträgen in einer den Anforderungen des § 495 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, jeweils in der Fassung vom 24. Juli 2010, genügenden Weise über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren.

a. aa. Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bei Abschluss der Darlehensverträge vom 30. März 2011 geltenden Fassung vom 11. Juni 2010 (a. F.) ist ein Verbraucher, dem ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift durch Gesetz eingeräumt ist, an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er diese fristgerecht widerrufen hat. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. beginnt die Frist für ein dem Verbraucher gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht im Sinne von Absatz 1 der Vorschrift, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB a. F. entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist.

bb. Bei Verbraucherdarlehensverträgen räumt § 495 Abs. 1 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung vom 30. Juli 2010 (a. F.) ein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB a. F. ein. Die Vorschriften der §§ 355 bis 359 a BGB a. F. gelten nach § 495 Abs. 2 BGB a. F. mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) treten (Nr. 1) und die Widerrufsfrist auch nicht beginnt vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält. Verbraucherdarlehensverträge sind gemäß § 491 Abs. 1 BGB a. F. entgeltliche Darlehensverträge, die - wie hier - zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer geschlossen werden. Für solche Verträge gelten nach § 491 Abs. 1 BGB a. F. die besonderen Vorschriften der §§ 491 bis 505 BGB, soweit in § 491 Abs. 2, 3 BGB oder in §§ 503 bis 505 BGB nichts anderes bestimmt ist.

cc. Etwas anderes bestimmt ist in § 503 BGB in der damals geltenden Fassung vom 29. Juli 2009 für so genannte Immobiliardarlehensverträge. Dies sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen - wie bei den Darlehensverträgen der Parteien vom 30. März 2011 - die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich sind. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009 (a. F.) gilt bei Immobiliardarlehensverträgen nur ein reduzierter Katalog von Pflichtangaben: Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB sind hier nur die Angaben nach Art. 247 §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach Art. 247 §§ 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB a. F. zwingend (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Auflage, § 503 Rn. 12 f.). Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a. F. muss der Vertrag

die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. enthalten. Hiernach müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs enthalten sein sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten (Satz 1); ferner ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben (Satz 2).

b. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sind in den in die Darlehensverträge der Parteien jeweils eingeschalteten Widerrufsinformationen (Band I Blatt 149, 155 und 160 der Akten) enthalten. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht gilt zugunsten

der Beklagten die Richtigkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F.. Danach genügt eine Vertragsklausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag den Anforderungen von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a. F., wenn sie - wie hier - in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. entspricht.

aa. Insoweit erfordert der Gesetzeszweck keine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einer Form, die sich in dem Vertragstext sonst nirgends findet (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014, 2 U 98/13, juris Rn. 72 unter Hinweis auf die differenzierten Formanforderungen in Art. 247 §§ 2 und 6 EGBGB in der Fassung vom 24. Juli 2010). Ob die Hervorhebung dem Gesetzeszweck genügt, muss anhand des gesamten Vertragstexts beurteilt werden, aus dem sich die Belehrung "herausheben" soll (vgl. ebenda Rn. 73 f.). Den Maßstab bildet dabei nicht mehr ein besonders schwacher und schutzbedürftiger Verbraucher, sondern ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der dem Vertragstext eine der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. ebenda, Rn. 75 mit Rn. 50).

bb. Nach diesen Grundsätzen genügen die in den Verträgen der Parteien enthaltenen Abgrenzungszeichen dem Gesetzeszweck. Die Widerrufsinformationen sind - entsprechend dem in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. genannten Muster in Anlage 6 zu dieser Vorschrift - umrahmt. Zu der stärker gedruckten Einrahmung kommen die im Fettdruck hervorgehobene, allein gestellte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift sowie die weitere fettgedruckte Überschrift innerhalb des Rahmens. In ihrer Summe heben diese Elemente die Widerrufsbelehrung so augenfällig von den Vertragstexten ab, dass ein Verbraucher, der diese Texte mit der gebotenen Sorgfalt liest, sie besonders wahrnehmen wird (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014, 2 U 98/13, juris Rn. 76 ff.; ebenso Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2015, 17 U 59/14, juris Rn. 22 ff.).

cc. (1) Der von den Klägern vermisste Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Verbraucher seine eigene Vertragserklärung im Original oder in Abschrift erhalten hat, ist in den streitgegenständlichen Widerrufsinformationen klar und vollständig enthalten.

(2) Soweit die Kläger die in die Widerrufsinformationen jeweils eingefügte Passage:

"Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat.

Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen."

bemängelt haben, verkennen sie, dass diese in § 492 Abs. 6 BGB a. F. vorgeschriebenen Angaben wortgleich im Muster Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. enthalten sind. Insoweit geht auch ihr Einwand fehl, die streitgegenständlichen Widerrufsinformationen verlangten dem Verbraucher in unzulässiger Weise eine rechtliche Prüfung ab, ob die Widerrufsfrist 14 Tage oder einen Monat beträgt.

(3) Die von den Klägern beanstandete Passage:

"Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag bezahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins."

Ist nach dem Gestaltungshinweis (6) zum dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. an der betreffenden Stelle zwingend in die Widerrufsinformation einzufügen.

(4) Inhaltliche Abweichungen der streitgegenständlichen Widerrufsinformationen von dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. haben die Kläger zuletzt auch nicht mehr geltend gemacht (vgl. Band I Blatt 125 der Akten).

dd. Soweit sie bemängelt haben, das ihnen zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten der Beklagten aus § 491 a Abs. 1 BGB a. F. jeweils überlassene "Europäische Standardisierte Merkblatt" (vgl. Anlage B 9, Band I Blatt 99 ff. der Akten), erwähne nur die 14-tägige, nicht auch die einmonatige Widerrufsfrist, stellt dies die Richtigkeit der den Klägern in den Darlehensverträgen vom 30. März 2011 erteilten Widerrufsinformationen nicht in Frage. Die Anforderungen an die vorvertragliche Information sind in § 491 a Abs. 1 BGB a. F. gesondert geregelt. Zur Erleichterung des Rechtsverkehrs stellt das Gesetz in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Anlage 5 EGBGB a. F. das Europäische Standardisierte Merkblatt als Muster zur Verfügung, bei dessen ordnungsgemäßer Verwendung die Pflicht aus § 491 a Abs. 1 BGB a. F. gemäß Art. 247 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB als erfüllt gilt (vgl. MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Auflage, § 503 Rn. 16). Die von den Klägern beanstandete Angabe zum Widerrufsrecht in Anlage B 9 entspricht diesem Muster. Selbst dann, wenn dies nicht der Fall wäre, ließe eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht

die Wirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge unberührt (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Auflage, § 491a Rn. 63). Im Übrigen kann ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher aus Überschrift, Inhalt und Gestaltung der Unterlagen in Anlage 9 ohne weiteres erkennen, dass diese die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig wiedergeben, sondern nur als "Merkblatt" dienen sollen.

ee. Fehl geht auch der Einwand der Kläger, in den als Anlage B 10 (Band I Blatt 114 ff. der Akten) vorgelegten "Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" fehle der gemäß Art. 247 § 4 EGBGB gebotene Hinweis auf die Berechnungsart der Vorfälligkeitsentschädigung. Dieser Hinweis ist gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a. F. bei Immobiliardarlehensverträgen keine Pflichtangabe (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Auflage, § 503 Rn. 12 f.).

c. Da die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge vom 30. März 2011 ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, war der - ihrer Auffassung nach - mit Schreiben vom 16. Juli 2013 erklärte Widerruf ihrer Vertragserklärungen verspätet und daher wirkungslos. Die Kläger waren bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom Juli 2013 auch nicht im Irrtum über ein fortbestehendes Widerrufsrecht und hatten daher keinen Grund zur Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung. Die von ihnen aufgrund dieser Vereinbarung an die Beklagte geleistete Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit Rechtsgrund und kann daher von ihnen nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausverlangt werden.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

  2. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

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