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S 8 AL 1/24•SG Darmstadt 8. Kammer, 2026-03-30, S 8 AL 1/24
S 8 AL 1/24Sozialversicherungsgericht / Chamber 830.03.2026
1. Im Rahmen des § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III muss der Rentenversicherungsträger ausdrücklich feststellen, dass eine Mitwirkungspflicht durch die Arbeitslose verletzt wurde. 2. Das Tatbestandsmerkmal "Verhalten" im Sinne des § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III setzt nicht voraus, dass die Arbeitslose eine Mitwirkungspflicht verletzt haben muss. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten durch konkludentes Verhalten ist bereits durch § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III erfasst. Andernfalls hätte die Regelung des § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III keinen eigenen Anwendungsbereich. 3. Eine derartige Auslegung ist auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III vereinbar. Diese Vorschrift bezweckt Rücknahme von Rehabilitationsanträgen bzw. Verzicht auf Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen des SGB III zu sanktionieren. Systematisch entspricht dies auch dem Umstand, dass nach der Aufforderung zur Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen das Dispositionsrecht der Arbeitslosen eingeschränkt ist und für eine Rücknahme bzw. Verzicht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. 4. Kostenrechtlich sind die Vorschriften der ZPO anwendbar, sofern das SGG nicht speziellere Regelungen trifft.
Entscheidungsdatum: 2026-03-30
Aktenzeichen: S 8 AL 1/24
ECLI: ECLI:DE:SGDARMS:2026:0330.S8AL1.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Im Rahmen des § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III muss der Rentenversicherungsträger ausdrücklich feststellen, dass eine Mitwirkungspflicht durch die Arbeitslose verletzt wurde.
Das Tatbestandsmerkmal "Verhalten" im Sinne des § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III setzt nicht voraus, dass die Arbeitslose eine Mitwirkungspflicht verletzt haben muss. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten durch konkludentes Verhalten ist bereits durch § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III erfasst. Andernfalls hätte die Regelung des § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III keinen eigenen Anwendungsbereich.
Eine derartige Auslegung ist auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III vereinbar. Diese Vorschrift bezweckt Rücknahme von Rehabilitationsanträgen bzw. Verzicht auf Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen des SGB III zu sanktionieren. Systematisch entspricht dies auch dem Umstand, dass nach der Aufforderung zur Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen das Dispositionsrecht der Arbeitslosen eingeschränkt ist und für eine Rücknahme bzw. Verzicht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.
Kostenrechtlich sind die Vorschriften der ZPO anwendbar, sofern das SGG nicht speziellere Regelungen trifft.
Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 22.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2023 teilweise für den Zeitraum vom 15.11.2023 bis 25.11.2023 aufzuheben.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird für die Beklagte nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des bewilligten Arbeitslosengeldes ab dem 16.11.2023.
Die Klägerin meldete sich mit Wirkung zum 01.08.2023 am 15.06.2023 persönlich arbeitslos. Sie war jedenfalls seit dem 01.01.2008 als Schulsekretärin in A-Stadt als Beschäftigte des Landeswohlfahrtsverband Hessen beschäftigt gewesen. Sie stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld und teilte mit, dass sie vom 14.03.2022 bis zum 30.07.2023 arbeitsunfähig erkrankt war. Sie könne aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben oder müsse sich zeitlich einschränken. Auf den Inhalt der eingereichten Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers wird Bezug genommen.
Nach der eingeholten sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Beklagten bestand bei der Klägerin ein Leistungsbild von täglich weniger als drei Stunden über eine Dauer von voraussichtlich über sechs Monate, aber nicht auf Dauer. Es liege eine Minderung der Leistungsfähigkeit vor, infolge der die leistungsgeminderte Person nur Beschäftigungen von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben könne. Nach Teil A dieser Stellungnahme leide die Klägerin unter einer depressiven Störung mit Konzentrationsstörungen, gedrückter Stimmungslage, innerer Unruhe, reduzierte Schwingungsfähigkeit sowie sozialem Rückzug und Ängsten. Im Juli 2023 sei eine Hüft-TEP-Versorgung und eine Operation einer Schulterfraktur erfolgt.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 10.08.2023 auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Sofern Rehabilitationsleistungen nicht in Betracht kommen, würde dieser Antrag als Rentenantrag gelten. Sofern der Antrag nicht innerhalb der Monatsfrist gestellt werde, müsse sie die Zahlung von Arbeitslosengeld nach Ablauf der Frist einstellen. Arbeitslosengeld könne dann erst bei Nachholung der Antragstellung gezahlt werden. Die Antragstellung bei der Rentenversicherung müsse nachgewiesen werden. Nach Antragstellung müsse sie bei den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers mitwirken. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte sie einen Erstattungsanspruch bei der Rentenversicherung geltend. Mit Bewilligungsbescheid vom 11.08.2023 gewährte sie der Klägerin Arbeitslosengeld vom 31.07.2023 bis 29.07.2025 i. H. v. 39,41 € kalendertäglich.
Die Klägerin reichte am 21.08.2023 den Rehabilitationsantrag ein. Sie teilte mit, dass sie aufgrund der Verletzungen und der durchgeführten Operationen auf Hilfe angewiesen sei und nicht rehabilitationsfähig sei. Die Beklagte leitete den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Diese teilte mit Schreiben vom 15.11.2023 mit, dass sie den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2023 nach § 48 SGB X aufgehoben habe. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass sie auf die bewilligte Leistung zur medizinischen Rehabilitation verzichte. Diesem Schreiben war der Widerspruch der Klägerin gegen den Bewilligungsbescheid beigefügt, in dem sie aufgrund der bei ihr bestehenden körperlichen Einschränkungen darum bat, von einer Rehabilitationsmaßnahme abzusehen. Sie habe einen Oberschenkelhalsbruch und einen Schulterbruch linksseitig erlitten. Sie schilderte ihre Einschränkungen und Verletzungen.
Die Rentenversicherung hob den Bewilligungsbescheid vom 23.10.2023 mit Bescheid vom 15.11.2023 nach § 48 SGB X auf, da die Klägerin mitgeteilt habe, dass sie auf die bewilligte Leistung zur medizinischen Rehabilitation verzichte.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 22.11.2023 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16.11.2023 auf, da die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. Deswegen ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Entscheidung beruhe auf § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III i. V. m. § 48 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III.
Die Klägerin legte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.12.2023 Widerspruch dagegen ein. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen, indem sie einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt habe. Die bewilligte Rehabilitationsmaßnahme habe Rehabilitationseinrichtungen zum Gegenstand gehabt, die schwerpunktmäßig Patienten im psychosomatischen Krankheitsbereich behandelt haben. Die Leiden der Klägerin würden jedoch im orthopädischen Bereich liegen, sodass es auch einer Rehabilitationsmaßnahme in einer orthopädischen Einrichtung hätte erfolgen müssen. Dies sei allein der Grund gewesen, dass die Klägerin die Rehabilitationsmaßnahme nicht angetreten sei. Ein solcher Aufenthalt hätte ihre Erwerbsfähigkeit nicht verbessert. Auch ein ärztliches Attest vom 07.12.2023 verwies darauf, dass die Rehabilitationsmaßnahme in einer orthopädischen Fachklinik erfolgen sollte. Sie sei bereit, eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu absolvieren, welche jedoch auf ihr Leiden abgestimmt sein müsse. Nach dem ärztlichen Attest bestanden bei ihr eine intraartikuläre Schenkelhalsfraktur links und eine Fraktur des Humerusschaftes links.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2023 zurück. Die Kläger habe aufgrund der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers keinen Anspruch darauf, dass ihr trotz ihres eingeschränkten Leistungsvermögens Leistungen nach § 145 Abs. 1 SGB III gezahlt werde.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.01.2024 Klage dagegen erhoben.
Sie trägt vor, dass ein fünfwöchiger Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik nach Einschätzung des Hausarztes kontraproduktiv gewesen wäre. Sie benötige Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und alltäglichen Dingen im Haushalt. Sie würde weiterhin eine Rehabilitationsmaßnahme antreten, sofern dies ihrem Leiden förderlich sei. Der Schulterkopf der verletzten linken Schulter habe sich nach vorne verlagert, was zu erheblichen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen führe. Auf den Inhalt der beigefügten ärztlichen Berichte wird verwiesen. Sie habe eine Rehabilitationsmaßnahme durchführen wollen, welche allerdings auf ihre schwere Unfallverletzung mit zwei komplizierten Frakturen des linken Arms und linken Hüftgelenk abgestimmt sein müsse. Ihr sei keine alternative Rehabilitationsmaßnahme von der Deutschen Rentenversicherung angeboten worden. Sie sei bemüht, ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Zu diesem Zweck habe sie regelmäßig Physiotherapie in Anspruch genommen. Ihr Ziel sei es dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stellen.
Sie ist der Ansicht, dass es bereits tatbestandlich an einem Verhalten fehle, welches als Verhinderung der Feststellung der Erwerbsminderung qualifiziert werden könne. Sie habe den Rehabilitationsantrag zu keinem Zeitpunkt bewusst oder gewollt zurückgenommen. Vielmehr habe eine vorübergehende fehlende Rehabilitationsfähigkeit vorgelegen. Sie sei aufgrund eines schweren Sturzereignisses mit multiplen Frakturen sowie bestehenden psychiatrischen und psychosomatischen Vorerkrankungen in einem Zustand, der es ihr nicht einmal ermöglichte, elementare Alltagsverrichtungen selbstständig vorzunehmen. Die konkret bewilligte psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme sei zu keinem Zeitpunkt durchführbar gewesen. Vielmehr sei eine orthopädisch-chirurgische Rehabilitation erforderlich gewesen. Sie habe eine sachgerechte Durchführung des Rehabilitationsverfahrens angestrebt. Die Bewertung des Verhaltens als Ablehnung habe auf einem Missverständnis beruht und nicht ihrem Willen entsprochen. Sie ist der Ansicht, dass sie den Antrag nur mit Zustimmung der Beklagten hätte zurücknehmen dürfen. Der Tatbestand des § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III setze jedoch voraus, dass durch ein rechtlich relevantes Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung tatsächlich verhindert werde. Eine verschuldensunabhängige Auslegung der Norm würde zudem zu einer nicht gerechtfertigten Sanktionierung führen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 22.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2023 aufzuheben und ihr ab dem 16.11.2023 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie der Verwaltungsakte. Durch den Verzicht habe die Klägerin nicht hinreichend mitgewirkt. Sofern die bewilligte Rehabilitation aus der Sicht der Klägerin nicht zielführend gewesen sei, hätte sie dies dem Rentenversicherungsträger mitteilen müssen. Sie sei an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gebunden. Sie sieht die Klägerin in der Pflicht eine Bestätigung des Rentenversicherungsträgers einzureichen, wonach sie ihren Mitwirkungspflichten nachkomme. Erst dann könne sie Arbeitslosengeld weiterzahlen. Sie weist darauf hin, dass eine Umdeutung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente stattzufinden hat, sofern keine medizinische Rehabilitationsmaßnahme notwendig erscheine. Ansonsten würde das Verfahren nach § 145 SGB III unterlaufen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch die Aufforderung zur Reha-Antragstellung sei das Dispositionsrecht der Klägerin eingeschränkt. Sie müsse deswegen alle Angelegenheiten, welche die Ausgestaltung einer möglichen Rehabilitation betreffen, im Vorfeld mit ihr absprechen. Es bestehe kein einseitige Gestaltungsrecht mehr. § 145 Abs. 2 SGB III diene der Klärung einer definitiven Zuordnung der Versicherten zu einem von mehreren sich gegenseitig ausschließenden Leistungsfällen in verschiedenen Sozialversicherungszweigen. Diese Klärung sei so schnell wie möglich herbeizuführen. Sie habe weder der Zustimmung zur Aufhebung der medizinischen Rehabilitation erteilt noch sei ein Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt worden.
Das Gericht fragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach. Auf den Inhalt des Antwortschreibens vom 14.10.2024 wird Bezug genommen. Das Gericht hat zudem die Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund angefordert; auf deren Inhalt wird verwiesen.
A. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Arbeitslosengeldes durch den Bescheid vom 22.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2023.
B. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei dem örtlich zuständigen Gericht gemäß §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft.
C. Die Klage ist aber nur teilweise begründet, im Übrigen aber zu großen Teilen unbegründet. Die Beklagte hat im Grundsatz zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zukunft aufgehoben, sodass die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird. Eine Aufhebung für die Vergangenheit konnte aber nicht erfolgen, sodass insoweit die Klägerin in ihren Rechten verletzt wird.
I. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i. V. m. § 48 SGB X und nicht § 45 SGB X. § 48 SGB X ist von § 45 SGB X im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheides abzugrenzen. Sofern der Bescheid bereits zum Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig war, greift § 45 SGB X, während § 48 SGB X einschlägig ist, sofern der Verwaltungsakt durch wesentliche Änderungen nachträglich rechtswidrig geworden ist.
Vorliegend hat die Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 11.08.2023 der Klägerin Arbeitslosengeld gewährt. Der Grund für die Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides, nämlich die Erklärung der Klägerin, dass sie aufgrund der bei ihr bestehenden körperlichen Einschränkungen darum bat, von einer Rehabilitationsmaßnahme abzusehen, hat sie erst nach der Bekanntgabe dieses Bescheides abgegeben, sodass diese Änderung erst nachträglich eingetreten ist.
II. Der Bescheid vom 22.11.2023 ist nicht formell rechtswidrig. Zwar hat die Beklagte vor Erlass des Bescheides keine Anhörung der Klägerin durchgeführt. Die Anhörung war auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich, da nach dieser Vorschrift Ermessen auszuüben ist. Eine Ausübung dieses Ermessens ist ausweislich des streitgegenständlichen Ausgangsbescheides nicht ersichtlich. Der Beklagte hat aber auch im Klageverfahren die maßgeblichen Gründe, aus denen er unter Abwägung der Interessen des Klägers mit seinen Interessen auf eine Anhörung verzichtet, nicht dargelegt (vgl. zu dem Meinungsstreit, ob das Ermessen im Verwaltungsakt zu dokumentieren ist: Franz in jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 24 SGB X, Rn. 60 m. w. N.).
Dieser formelle Fehler ist jedoch durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt. Das Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung allerdings nur, sofern die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend angehörten Beteiligten in diesem Rahmen die Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern. Dazu reicht nicht aus, dass ein Widerspruchsverfahren überhaupt Gelegenheit zur Äußerung bietet, sondern entscheidend ist die Möglichkeit, sich zu den "entscheidungserheblichen Tatsachen" äußern zu können. Heilende Wirkung kommt den Äußerungsmöglichkeiten im Widerspruchsverfahren daher nur zu, wenn dem Beteiligten bis dahin diejenigen Informationen erteilt worden sind, die von der Behörde im Rahmen ihrer Pflichten nach § 24 Abs. 1 SGB X zu geben gewesen wären. Dafür muss die jeweilige Behörde die entscheidungserheblichen Tatsachen den Betroffenen in einer Weise unterbreiten, dass es sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf. nach ergänzender Anfrage bei der Behörde, sachgerecht äußern kann (vgl. dazu Schütze in von Wulffen, Sozialgesetzbuch X, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 15). Eine heilende Wirkung entfaltet die Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren somit nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt und dem Beteiligten dadurch Gelegenheit gegeben wird, sich mit Einlegung des Widerspruchs zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern (vgl. Schütze in von Wulffen, aaO).
Vorliegend hat die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Begründung aufgehoben, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Klägerin hat in ihrer Widerspruchsbegründung darauf hingewiesen, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Sie hat zudem vorgetragen, dass ihr Leidensschwerpunkt im orthopädischen Bereich liegt und deswegen auch eine Rehabilitationsmaßnahme in einer orthopädischen Einrichtung hätten erfolgen müssen. Sie legte zudem ein ärztliches Attest vor, auf dessen Inhalt wird verwiesen. Somit konnte sich die Klägerin zu der maßgeblichen Begründung der Beklagten für die Aufhebung des gewährten Arbeitslosengeldes äußern, sodass die fehlende Anhörung als formeller Fehler geheilt ist.
III. Die angefochtene Bescheide sind im Hinblick auf die Aufhebung für die Zukunft auch materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage vorgelegen haben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, sofern in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. In bestimmten Fällen kann eine Aufhebung auch ab dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X), die insoweit erfolgte Aufhebung der Beklagten für die Vergangenheit ist rechtswidrig.
Der Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld vom 28.09.2020 stellt dabei unstreitig einen Dauerverwaltungsakt dar (vgl. LSG Darmstadt, Urteil vom 26.08.2011, Az.: L 7 AL 72/09 – juris – Rn. 37). Dies gilt somit auch für den Bewilligungsbescheid vom 11.08.2023.
Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind eingetreten, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen, tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 8). Wesentlich ist eine solche Änderung, sofern der ursprüngliche Bescheid so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (Schütze in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 12).
Eine solche wesentliche Änderung ist vorliegend nach Maßgabe des § 145 Abs. 2 SGB III eingetreten. Die Klägerin hat aufgrund der im bestandskräftigen Bescheid vom 10.08.2023 enthaltenen Aufforderung einen Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation gestellt. Ob der von der Klägerin erklärte Verzicht des Antrages auf medizinische Rehabilitation der Rücknahme eines fristgerechten Rehabilitationsantrages gleichsteht, muss das Gericht vorliegend nicht entscheiden (dazu unter a)). Die Klägerin hat auch im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger nicht ihre Mitwirkungspflichten verletzt (dazu unter b)). Sie hat aber durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert, sodass die Beklagte vor diesem Hintergrund berechtigt war, das gewährte Arbeitslosengeld für die Zukunft aufzuheben (dazu unter c)).
a) Es ist umstritten, ob die Rücknahme bzw. Verzicht des Antrages auf medizinische Rehabilitation einer nicht fristgerechten Antragstellung gleichsteht.
aa) In der Literatur wird vertreten, dass die Rücknahme des Antrages auf medizinische Rehabilitation einer nicht erfolgten Antragstellung gleichstehen soll. Eine nähere Begründung wird dazu nicht gegeben (BeckOGK/Hlava, 1.2.2026, SGB III § 145 Rn. 79, beck-online).
bb) Dieser Ansicht ist allerdings das Landessozialgericht Baden-Württemberg entgegengetreten. Es hat insofern geurteilt, dass in der Weigerung eines Arbeitslosen, an einer vom Rentenversicherungsträger angebotenen Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen, nicht regelmäßig eine Rücknahme des Rehabilitationsantrages zu sehen sei. Sinn und Zweck der Nahtlosigkeitsregelung sei es letztlich, eine Feststellung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2001, Az.: L 3 AL 4195/99). Eine Veröffentlichung der Urteilsgründe ist allerdings nicht erfolgt.
cc) Das Gericht muss vorliegend nicht entscheiden, welche der vertretenen Ansicht der Vorrang gebührt, da es die Voraussetzungen einer weiteren Rechtsgrundlage für gegeben hält. Im Hinblick auf den Grundsatz des Gesetzesvorrang neigt es allerdings dazu, die vorliegenden Tatbestände des § 145 SGB III streng nach Wortlaut und nicht über den Wortlaut hinaus entsprechend auf weitere Fallgestaltungen anzuwenden.
b) Zudem ist auf den vorliegenden Fall auch nicht § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III anwendbar. Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird, sofern die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nachkommt. Dabei ist zu beachten, dass der zuständige Rehabilitationsträger die Mitwirkungspflichten zu bestimmen hat und insoweit nach §§ 60, 65, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) vorzugehen hat. Ein Ruhen nach § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III tritt deshalb nur ein, soweit der Rehabilitationsträger eine Mitwirkungspflichtverletzung selbst feststellt und einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I erlässt (Aubel in jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 145 SGB III (Stand: 15.01.2023), Rn. 57).
Nach Durchsicht der Akte der Rentenversicherung kann das Gericht keine Mitwirkungsverletzung der Klägerin feststellen. Die Rentenversicherung hat die Klägerin auch nicht mit gesonderten Schreiben zur Mitwirkung aufgefordert und über die möglichen Folgen einer nicht erfolgten Mitwirkung belehrt. Sie hat zudem mit Schriftsatz vom 14.10.2024 gegenüber dem erkennenden Gericht erklärt, dass eine Verletzung der Mitwirkung seitens der Klägerin nicht erkennbar sei. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte bei ihrer Rechtsanwendung nicht auf eine fehlende Mitwirkung berufen, sodass eine wesentliche Änderung nicht im Rahmen des § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III eingetreten ist.
c) Der Eintritt einer wesentlichen Änderung ergibt sich jedoch aus § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III. Danach gilt Satz 4 entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert hat. Teilweise wird vertreten, dass auch für die Erfüllung dieser Norm die Verletzung einer Mitwirkungshandlung durch das Verhalten der Person, welcher Rehabilitationsleistungen beantragt hat, gegenüber dem Rehabilitationsträger erforderlich ist und der Rehabilitationsträger einen bestandskräftigen oder rechtmäßigen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I erlassen haben muss (dazu unter aa)). Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht nicht an (dazu unter bb)).
aa) Nach Auffassung in der Literatur wird das Tatbestandsmerkmal "Verhalten" ebenso wie in Satz 4 als Verletzung von Mitwirkungspflichten ausgelegt. Insofern wird ausgeführt, dass, soweit ein Rehabilitations- oder Rentenverfahren beim zuständigen Träger läuft, dieser für die Beklagten bindend über das Vorliegen einer Mitwirkungspflichtverletzung zu entscheiden hat (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 145 SGB III (Stand: 15.01.2023), Rn. 58). Auch weitere Literaturstellen sprechen sich für eine solche Auslegung aus. Danach soll es auch im Falle von § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III erforderlich sein, dass der Rehabilitationsträger selbst eine Verletzung der Mitwirkungspflichten feststellt und einen rechtmäßigen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I erlässt (vgl. Leandro Valgolio in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) III Kommentar - Arbeitsförderung, April 2023, § 145 SGB 3, Rn. 92). Eine Verletzung von Mitwirkungshandlungen sehen auch weitere Literaturstimmen vor (vgl. Brand/Brand, 10. Aufl. 2026, SGB III § 145 Rn. 17, beck-online; wohl in die gleiche Richtung Lauer in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, § 145 Rn. 25). Dafür spricht die Gesetzesbegründung (BTag-Drucks. 15/1515, S. 84, 85), wonach das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach der Neuregelung auch eintreten soll, sofern der Versicherte zwar die geforderte Antragstellung vornimmt, aber gegenüber dem Leistungsträger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, bei dem er Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hat, und diesem Leistungsträger eine Entscheidung über den Antrag verwehrt.
Bei Zugrundelegung dieser Auffassung hätte das Gericht die streitgegenständlichen Bescheide aufheben müssen. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten durch das Verhalten der Klägerin mit anschließendem Erlass eines Versagungsbescheides hat die Rentenversicherung als zuständigen Rehabilitationsträger nicht festgestellt.
bb) Nach Auffassung des Gerichts kann § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III nicht die Verletzung von Mitwirkungspflichten regeln. Vielmehr handelt es sich bei dem Verweis in § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III nur um einen Rechtsfolgenverweis und nicht um einen Rechtsgrundverweis. Die Regelung lautet umformuliert, dass, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben verhindert, der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag der Verhinderung der Feststellung der Erwerbsminderung bis zu dem Tag, an dem sie diese Feststellung ermöglicht, ruht. Eine Verletzung der Mitwirkungshandlung mit nachfolgendem Erlass eines Versagungsbescheides durch den Rehabilitationsträger wird nicht gefordert. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber zwischen den Regelungen des Satz 4 und Satzes 5 vom heutigen § 145 Abs. 2 SGB III differenziert hat. Vielmehr hat er sich pauschal und ohne nähere Begründung zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden der beiden Regelungen äußert. Insofern kann die Gesetzesbegründung zur Begründung der von der Literatur geforderten Versagungssituation nebst Vorgehen des Rehabilitationsträgers nach § 66 SGB I nicht herangezogen werden.
Vielmehr ergibt sich aus dem Sinn und Zweck und der Systematik, dass eine Versagungssituation keine Voraussetzung für die Anwendung des § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III darstellt. Nach Ansicht des Gerichts ist die Verweigerung der Mitwirkung durch konkludentes Verhalten bereits durch § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III abgedeckt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht, dass eine Verletzung von Mitwirkungspflichten nur durch ausdrückliche Äußerungen erfasst ist. Vielmehr soll nach dem Gesetzeswortlaut umfassend die Verletzung von Mitwirkungspflichten sanktioniert werden können. Eine Begrenzung der Regelung in § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III auf Fallgestaltungen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Antragstellerinnen und Antragsteller nach dieser Regelung nur ruht, sofern sie ausdrücklich erklären, nicht mitwirken zu wollen, lässt sich dem Wortlaut gerade nicht entnehmen. Vielmehr wird auch durch konkludentes Verhalten, beispielsweise fehlende Rückmeldung auf Aufforderungen zur Mitwirkung durch den Rehabilitationsträger, eine Verletzung von Mitwirkungspflichten angenommen werden, sodass diese berechtigt sein werden, gewährte Rehabilitationsanträge zu entziehen bzw. beantragte Rehabilitationsanträge zu versagen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, aus welchen Grund der Gesetzgeber denselben Sachverhalt - nämlich die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rehabilitationsverfahren und deren Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld - hätte aufspalten und zweifach regeln sollen. Dies erschließt sich zudem noch weniger, wenn - wie hier - der aufgespalteten Tatbestand, welcher in § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III geregelt sein soll, dennoch in der Regelung des § 145 Abs. 2 Satzes 4 SGB III enthalten ist. Eine bewusste doppelte Regelung des gleichen Sachverhalts und damit ein Fehler des Gesetzgebers scheint im Hinblick auf die nicht eindeutige Gesetzesbegründung ausgeschlossen.
Vor dem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass die Regelung des § 145 Abs. 2 Satz 5 SGB III eine andere Bedeutung haben muss. Sie muss insoweit auf Fallgestaltung der Rücknahme und des Verzichts von fristgerechten Rehabilitationsanträgen Anwendung finden. Dies ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang unter Beachtung des grundsätzlich bestehenden Dispositionsrechts des Versicherten bzw. der Versicherten. Danach steht es ihnen im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis frei zu bestimmen, dass der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht die Wirkung eines Rentenantrages haben soll. Für die Ausübung dieses Bestimmungsrechts gelten die allgemeinen Grundsätze über die Antragsrücknahme. Die Erklärung der Versicherten ist grundsätzlich bis zur Bestandskraft des Rentenbescheides – also bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. bis zum Abschluss eines sich ggf. anschließenden sozialgerichtlichen Verfahrens – möglich (Hacker in jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 116 SGB VI (Stand: 01.10.2025), Rn. 41, 42). Die genannten Gestaltungsrechte des Versicherten sind jedoch eingeschränkt, wenn der Versicherte von seiner Krankenkasse (§ 51 SGB V) oder der Agentur für Arbeit (§ 145 SGB III; bis 31.12.2012: § 125 SGB III) aufgefordert worden ist, den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. In diesen Fällen kann der Versicherte der Rentenantragsfiktion nur dann widersprechen oder seinen Antrag auf Teilhabeleistungen zurücknehmen, wenn die Krankenkasse bzw. die Agentur für Arbeit dieser Vorgehensweise zustimmen (Hacker in jurisPK-SGB VI, 4. Aufl., § 116 SGB VI (Stand: 01.10.2025), Rn. 46).
Daraus folgert das Gericht, dass eine Rücknahme des Rehabilitationsantrages bzw. eine Abgabe der Verzichtserklärung ohne Zustimmung der Beklagten wegen des eingeschränkten Dispositionsrechts nicht zulässig ist. Sofern eine solche Rücknahme bzw. Verzicht dennoch erfolgt, ist die Beklagte aufgrund dieses Verhaltens berechtigt, das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld festzustellen und das gewährte Arbeitslosengeld nach Maßgaben der §§ 45, 48 SGB X aufzuheben bzw. zurückzunehmen. Insoweit hat die Klägerin durch die Erklärung, auf die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme zu verzichten, ein Verhalten gesetzt, mit dem sie die Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch den Rehabilitationsträger verhindert hat. Rechtsfolge ist insoweit, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Nachholen der Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch den Rehabilitationsträger ruht und insoweit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten ist.
d) Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche Änderung eingetreten, sodass die Beklagte berechtigt war, den Bewilligungsbescheid für die Zukunft aufzuheben.
a) Die Änderung ist im Hinblick auf die erfolgte Aufhebung nicht zu Gunsten der Klägerin erfolgt. Sie hat auch kein Einkommen oder Vermögen erzielt, welches zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt hat. Weiterhin hat sie auch nicht gegenüber der Beklagten ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Wie sie aus den obigen Ausführungen sowie der Antwort der Rentenversicherung ergibt, hat sie auch gegenüber der Rentenversicherung nicht ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Insofern greift auch dieser Tatbestand nicht zu Lasten der Klägerin ein.
b) Die Klägerin wusste aber auch nicht, dass der aus dem Verwaltungsakt sich ergebend Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Sie hat auch nicht die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor, soweit der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend dafür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten (Schütze in von Wulffen / Schütze, Sozialgesetzbuch X, Kommentar, 8. Auflage, § 45 Rn. 52). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt danach, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss.
Die Klägerin wusste nicht, dass sich auch bei einer Rücknahme- oder Verzichtserklärung gegenüber der Rentenversicherung ihre leistungsrechtlichen Nachteile sich ergeben können. Aus dem Aufforderungsbescheid vom 10.08.2023 ergibt sich dies insoweit nicht. Die Beklagte hat in diesem Bescheid darüber belehrt, dass die Klägerin nach Antragstellung bei der Feststellung des Rentenversicherungsträgers mitwirken muss, auch bei vorbereitenden Maßnahmen wie das Aufsuchen von Beratungsstellen. Sofern sie nicht mitwirke, dürfe sie Arbeitslosengeld nicht zahlen. Es findet sich ein Hinweis auf § 145 Abs. 2 Satz 4 SGB III. Die Beklagte hat aber auf der Folgen, wenn die Klägerin durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsfähigkeit verhindert, nicht hingewiesen. Sie hat insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme- und Verzichtserklärung leistungsschädlich sein kann. Insofern konnte die Klägerin diese rechtlichen Gesichtspunkte weder wissen noch musste sie wissen. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht berechtigt, das gewährte Arbeitslosengeld für einen Zeitraum vor der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides aufzuheben. Für eine zukunftsgerichtete Aufhebung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht erforderlich.
c) Ausweislich der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie den Aufhebungsbescheid an einem Wochenende erhalten. Dies bedeutet nach Auffassung des Gerichts, dass sie den Aufhebungsbescheid vom 22.11.2023 am 25.11.2023, einem Samstag, erhalten hat. Somit ist an diesem Tag die Bekanntgabe erfolgt, sodass bis zu diesem Zeitpunkt eine Aufhebungsentscheidung nicht erfolgen durfte.
IV. Vor diesem Hintergrund war die Klage für den Zeitraum vom 15.11.2023 bis zum 25.11.2023 stattzugeben, während sie für den Zeitraum ab dem 26.11.2023 abzuweisen war.
D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15.11.2023 bis zum 29.07.2025 geltend macht und nur im geringfügigen Umfang obsiegt hat (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Gericht hält mangels spezieller Regelungen im SGG die Kostenregelungen der ZPO auch für entsprechend anwendbar. Die Berufung ist für die Klägerin nach §§ 143, 144 SGG zulassungsfrei möglich, da sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend macht (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dagegen ist die Berufung für die Beklagte nicht statthaft, da die Klage nur einen Betrag i. H. v. 391,40 € erfolgreich war, sodass der maßgeblichen Wert von 750,-€ für die Beklagte nicht überschreiten wird.
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