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33 C 2489/17 (57)•AG Frankfurt 57. Einzelrichter, 2023-03-02, 33 C 2489/17 (57)
33 C 2489/17 (57)Gericht erster Instanz02.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-02
Aktenzeichen: 33 C 2489/17 (57)
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2023:0302.33C2489.17.57.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Einspruch des Beklagten vom 25.04.2022 gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2022 wird verworfen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Über die Hilfswiderklageanträge war nicht zu entscheiden, weil die innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. Der Beklagte hat keinen Klageabweisungsantrag gestellt, sondern ist zum Termin am 03.02.2023 nicht erschienen.
(Im Übrigen wird von Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgesehen, § 313b Abs. 1 BGB).
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