AG Frankfurt, 2025-08-21, 31039 C 77/25

31039 C 77/25Gericht erster Instanz21.08.2025

Gesamter Gesetzestext

AG Frankfurt — 31039 C 77/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-21

Aktenzeichen: 31039 C 77/25

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2025:0821.31039C77.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: „der Gerichtshof“) wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates dahin auszulegen, dass im Falle der pauschalreisevertraglichen Festlegung einer unangemessenen pauschalen Rücktrittsgebühr der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr behält oder die Rücktrittsgebühr konkret nach dem tatsächlichen Nachteil des Reiseveranstalters zu berechnen ist oder der Reiseveranstalter den Anspruch vollständig verliert?

II. Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Stornokosten aus einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Pauschalreisevertrag im Wege des Regresses.

II.

Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verfolgt mit der Klage aus abgetretenem Recht einen vermeintlich gemäß § 86 VVG auf den Reiseversicherer übergegangenen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages, den die Beklagte gegenüber dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Reisenden als „Stornokosten“ in Rechnung gestellt und erhalten hat.

Der Reisende schloss als Verbraucher mit der Beklagten am 25.01.2021 einen Pauschalreisevertrag. Gegenstand des Vertrages war eine Pauschalreise vom 13.-27.11.2021.

Nr. 9 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) lautet wie folgt:

Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1 Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, Brief) gegenüber dem Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter oder Vermittler.

9.2 Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung nach Ziff. 9.3 verlangen.

9.3 Unsere Entschädigungspauschalen:

Busreisen:

bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25 %

ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 50 %

ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 75 %

ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 85 %

ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Antritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 %

Flugreisen:

bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25 %

ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 55 %

ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 80 %

ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 85 %

ab dem 3. Tag vor Reisebeginn 90 %

am Tag des Antritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 %

Schiffsreisen

bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25 %

ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 60 %

ab dem 22. Tag vor Reisebeginn 70 %

ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 80 %

ab dem 7.Tag vor Reisebeginn 90 %

ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Antritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 %

Eigene Anreise

bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25 %

ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 30 %

ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 40 %

ab dem 7. Tag vor Reisebeginn 60 %

ab dem 4. Tag vor Reisebeginn 75 %

ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Antritts oder des Nichtantritts der Reise 95 %

Der Reisende erklärte am 25.10.2021 den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Ein Grund i.S.d. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 lag nicht vor. Die Beklagte erstellte eine Stornorechnung über 55 % des vereinbarten Reisepreises, somit in Höhe von 1.570,80 €. Sie verrechnete die geleistete Zahlung des Reisepreises in Höhe von 2.856,00 € mit ihrer Stornorechnung.

Die Klägerin behauptet, der Reiseversicherer habe dem Reisenden aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages unter Abzug einer Selbstbeteiligung einen Betrag in Höhe von 1.270,80 € erstattet. Der Reiseversicherer habe den Rückzahlungsanspruch an sie abgetreten. Sie vertritt die Auffassung, Nr. 9 der von der Beklagten verwendeten ARB sei im Hinblick auf § 651h Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam, da die Klausel den Reisenden unangemessen benachteilige.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilten, an sie 1.270,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2022 zu zahlen sowie

sie von Honoraransprüchen ihres im Rubrum benannten Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 220,27 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt Nr. 9 der ARB und berechnet hilfsweise den vermeintlich konkret entstandenen Rücktrittsschaden gemäß § 651h Abs. 1 S. 2 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob der Beklagten trotz der Unangemessenheit der festgelegten pauschalen Rücktrittsgebühr die Möglichkeit offen steht, die Rücktrittsgebühr unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen konkret zu berechnen oder ob sie ihren Anspruch auf die Rücktrittgebühr vollständig verliert.

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 erließ der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland das am 01.07.2018 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, dessen § 651h Abs. 2 BGB wie folgt lautet:

(2) 1 Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:

1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,

2. zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und

3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

2 Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. 3 Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

Für das Ausgangsverfahren sind unter anderem die Vorschriften §§ 305ff. BGB anzuwenden.

§ 306 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

§ 307 Abs. 1 BGB lautet:

(1) 1 Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2 Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Nach Punkt 31 der Erwägungsgründe der Richtlinie (EU) 2015/2302 sollten Reisende jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr – unter Berücksichtigung der erwarteten ersparten Aufwendungen sowie der Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen – von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten können. Gestützt auf den AEUV, insbesondere Art. 114, erfolgte eine einheitliche, vollständig harmonisierte, abschließende Regelung hinsichtlich des Rechtes von Pauschalreisen (Art. 1 und 4 der Richtlinie).

Der Beantwortung der Vorlagefrage kommt für den Ausgang der anhängigen Rechtssache wesentliche Bedeutung zu. Das vorlegende Gericht geht von einer Unwirksamkeit von Nr. 9 der ARB aufgrund der Festlegung von unangemessenen pauschalen Rücktrittsgebühren aus. Eine Rechtsprechung des Gerichtshofes betreffend die Auslegung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 im aufgezeigten Sinn ist dem vorlegenden Gericht nicht bekannt. Die Rechtssache C-287/21 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichtes Salzburg) wurde gestrichen. Die Rechtssache C-320/23, die sich unter anderem auch mit der hier gestellten Vorlagefrage befasste, wurde ebenfalls aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 08.12.2022 in der Rechtssache C-625/21 entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen sei, dass sie, wenn eine Schadenersatzklausel in einem Kaufvertrag für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, und der Vertrag ohne diese Klausel gleichwohl fortbestehen kann, dem entgegenstehen, dass der gewerbliche Verkäufer, der diese Klausel auferlegt hat, im Rahmen einer Schadenersatzklage, die ausschließlich auf eine dispositive Vorschrift des nationalen Schuldrechtes gestützt wird, Schadenersatz – wie in dieser Vorschrift, die ohne die genannte Klausel anwendbar gewesen wäre, vorgesehen ist – verlangen kann. Zudem hat der Gerichtshof mit Urteilen vom 08.09.2022 (Rechtssachen C-80/21, C-81/21 sowie C-82/21) entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der das nationale Gericht, nachdem es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden festgestellt hat, die nicht zur Nichtigkeit dieses Vertrages insgesamt führt, diese Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen kann.

Ob diese Urteile auch für die Auslegung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 von Bedeutung sind, insbesondere für die Geltung seines letzten Satzes im Verhältnis zu den vorangegangenen Sätzen, kann vom vorlegenden Gericht selbst nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Die nationale Literatur sowie einige Gerichte sprechen sich dafür aus, dass dem Reiseveranstalter bei Unwirksamkeit der Klausel, mit der der Rücktrittsschaden pauschaliert wird, der Rückgriff auf die konkrete Abrechnung gestattet bleibt (BeckOGK/Harke, BGB, Stand 01.10.2025, § 651h Rn. 39; Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., § 16 Rn. 16; MüKo-Tonner, BGB, 9. Aufl., § 651h Rn. 24; Tonner/Bergmann/Blankenburg, Reiserecht, § 1 Rn. 286; OLG Naumburg, Urt. v. 02.03.2023 – 4 U 72/22; OLG Schleswig, Urt. v. 18.03.2024 – 16 U 74/23, umfassend hierzu auch: Staudinger jM 2025, 97 ff.). Das Amtsgericht München hingegen hat mit am 15.01.2025 verkündeten Urteil (242 C 14214/24) entschieden, dass die Verwendung missbräuchlicher Klauseln dazu führt, dass sich der Reiseveranstalter nicht mehr auf die konkrete Abrechnung gemäß § 651h Abs. 2 S. 2 BGB berufen kann (zustimmend: Löw, in: VuR 2025, 219). Zudem wird in der nationalen Literatur - auch unter Berufung auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-229/19 - Dexia Nederland BV - teilweise die Auffassung vertreten, dass es zumindest fraglich ist, ob der Reiseveranstalter bei Unwirksamkeit seiner Stornoklausel zur konkreten Abrechnung berechtigt bleiben soll (Kappus, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Allgemeine Reisebedingungen, Rn. 67, Werkstand: 52. EL Oktober 2025). Das Handelsgericht Wien hat (auf Basis der einer vergleichbaren Rechtslage wie in der Bundesrepublik Deutschland) Anlass gesehen, die Frage, ob eine Abrechnung des konkreten faktischen Schadens nach Feststellung der Unangemessenheit (=Nichtigkeit) verwendeter Klauseln möglich ist, dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt (Rechtssache C-320/23). Dieses Verfahren wurde allerdings vor Entscheidung aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen.

Das vorlegende Gericht ist im Ausgangsverfahren zwar nicht die letzte Tatsacheninstanz, sodass aufgrund der Statthaftigkeit der Berufung die Verpflichtung zur Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht besteht. Allerdings gebietet es der Gedanke des effektiven Rechtsschutzes und die Regelung in Art. 267 Abs. 2 AEUV, in einem frühen Verfahrensstadium eine Klärung der offenen Rechtsfragen durch ein Vorabentscheidungsersuchen herbeizuführen.

Insgesamt erscheint die Auslegung des Unionsrechtes nicht derart offenkundig zu sein, dass für Zweifel im Sinne der Rechtsprechung CILFIT (Urteil des EuGH vom 6.10.1982, RS-283/81, Slg. 1982, S. 03415 ff) kein Raum bleibt. Die Fragen betreffen auch einen weiten Verkehrskreis.

IV.

Bis zur Beantwortung der Vorlagefrage ist das Ausgangsverfahren auszusetzen.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.