AG Frankfurt, 2025-08-19, 30020 C 134/25

30020 C 134/25Gericht erster Instanz19.08.2025

Gesamter Gesetzestext

AG Frankfurt — 30020 C 134/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-19

Aktenzeichen: 30020 C 134/25

ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2025:0819.30020C134.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Entfällt gemäß § 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere bestehen keine Bedenken an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung sowohl des Klägervertreters als auch des Beklagtenvertreters, nachdem beide Parteien eine jeweils auf sie lautende Prozessvollmacht vorgelegt haben. In der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 unter dem Vorsitz der zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit berufenen Dezernentin, bei der der hiesige Klägervertreter im Saal anwesend war, ist der Beklagtenvertreter erschienen und hat Originalvollmachten vorgelegt, die dem Klägervertreter zur Einsichtnahme ausgehändigt worden sind.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Preises für die Fahrkarte für die Beförderung des Klägers auf dem Lufthansa-Ticket für den 05.06.2024 von München über Frankfurt nach Neapel. Denn § 242 BGB regelt die durch die Grundsätze von Treu und Glauben bestimmten gegenseitigen Verpflichtungen von Parteien, die durch ein Synallagma verbunden sind. Diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden Fall, denn sowohl der streitbefangene Flug als auch die mitgebuchte Beförderung durch die Beklagte wurden durch Vermittlung des Vielfliegerprogramms Miles & More und unter Nutzung entsprechender Prämienmeilen bei dem Luftbeförderungsunternehmen Deutsche Lufthansa gebucht, nicht jedoch bei der Beklagten.

Soweit der Kläger die Rechtsauffassung vertritt, auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien käme die EU-Verordnung 2021/782/EU zur Anwendung, so bedarf es für die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch zu dieser Frage keiner Entscheidung, denn jedenfalls hat der Kläger keinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Voraussetzung eines solchen nach der auch vom Kläger in der Replik in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich, dass dem Kläger überhaupt ein Anspruch gegen die Beklagte zustehen kann, wie ihn der Kläger mit Stufe 2 der von ihm erhobenen Stufenklage geltend macht. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind nun aber nicht schlüssig dargelegt. Wie oben bereits ausgeführt, scheitert ein vertraglicher Anspruch bereits daran, dass zwischen den Parteien kein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist. Wie das Amtsgericht Frankfurt am Main richtig in einem dem hiesigen nahezu vollständig gleichgelagerten Fall zu Aktenzeichen 29085 C 476/24 entschieden hat, ergibt eine Auslegung der durch Miles & More vermittelten Buchung, dass der Beförderungsvertrag trotz Verwendung mehrerer Verkehrsmittel (Flugzeug, Bahn) einheitlich mit der Lufthansa zustande gekommen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Buchung über die Lufthansa erfolgte und auch nur diese gegenüber dem Kläger nach außen als Vertragspartner aufgetreten ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass die Buchungsbestätigung den Zusatz enthält, dass die Strecke München/Frankfurt (LH 3471) von der Deutschen Bahn durchgeführt werde.

Ein gesetzlicher Anspruch aus Artikeln 18, 19 der EU Verordnung 2021/782/EU ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, weil Artikel 18 Absatz 1 a) der Verordnung die Regelung enthält, dass eine Erstattung auf dem gleichen Wege wie die Bezahlung erfolgen muss. Da aber nach eigenem Klägervortrag die Zahlung an die Lufthansa erfolgte, weil über Miles & More gebucht worden ist, müsste die Erstattung auch an die Lufthansa erfolgen. Weil der Kläger also aufgrund dieser Vorschrift keinen eigenen Zahlungsanspruch hat, fehlt es an einer rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien, die die Grundlage für einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bilden könnte.

Die Kostenentscheidung erfolgt im Rahmen des Schlussurteils.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.