OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-05-18, 5 WF 64/26

5 WF 64/26Obergericht18.05.2026

Regest

1. Eine von einer Notarin eigenständig formulierte (und nicht nur als Botin überbrachte) Beschwerde unterfällt der elektronischen Einreichungspflicht des § 14b Abs 1 Satz 1 FamFG, gleich, ob diese im fremden oder im eigenen Namen erfolgt. 2. Die elektronischen Einreichungsvoraussetzungen sind nur dann gewahrt, wenn das die Beschwerde enthaltende elektronische Dokument entweder qualifiziert elektronisch signiert oder einfach signiert und von der durch die Signatur ausgewiesene Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht worden ist. Die Nutzung des einer Notarin zugewiesenen besonderen elektronischen Notarpostfachs als sicherem Übermittlungsweg setzt eine vor dem Versand erfolgte Anmeldung der Postfachinhaberin am Verzeichnisdienst des Postfachs voraus. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt am Main, 30. Mai 2025, 459 F 8259/24 SO, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen — 5 WF 64/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-18

Aktenzeichen: 5 WF 64/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0518.5WF64.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 14 Abs 2 S 2 FamFG, § 14b Abs 1 S 1 FamFG, § 130a Abs 3 S 1 ZPO

Leitsatz

  1. Eine von einer Notarin eigenständig formulierte (und nicht nur als Botin überbrachte) Beschwerde unterfällt der elektronischen Einreichungspflicht des § 14b Abs 1 Satz 1 FamFG, gleich, ob diese im fremden oder im eigenen Namen erfolgt.

  2. Die elektronischen Einreichungsvoraussetzungen sind nur dann gewahrt, wenn das die Beschwerde enthaltende elektronische Dokument entweder qualifiziert elektronisch signiert oder einfach signiert und von der durch die Signatur ausgewiesene Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht worden ist. Die Nutzung des einer Notarin zugewiesenen besonderen elektronischen Notarpostfachs als sicherem Übermittlungsweg setzt eine vor dem Versand erfolgte Anmeldung der Postfachinhaberin am Verzeichnisdienst des Postfachs voraus.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 30. Mai 2025, 459 F 8259/24 SO, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 30. Mai 2025 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu je 1/3 zu tragen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Beteiligten zu 1. Mit Schreiben vom 16.12.2024 hat die Beteiligte zu 4 als Notarin die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung des damals noch minderjährigen Beteiligten zu 1 für den Abschluss eines Vertrags angeregt, mit welchem ihm schenkweise Wohnungseigentum durch die Beteiligten zu 2 und 3 übertragen werden sollte.

Am 20.05.2025 hat die Beteiligte zu 4, nachdem ein Verfahrensabschluss nach außen nicht erkennbar geworden war, mitgeteilt, dass eine Ergänzungspflegschaft sowie eine familiengerichtliche Genehmigung des Übertragungsvertrags nicht mehr gewünscht seien, da der Vorgang seit dem 16.12.2024 nicht bearbeitet werde. Die Angelegenheit habe sich aufgrund der Zeitdauer erledigt.

Mit Beschluss vom 30.05.2025 hat das Gericht den Verfahrenswert auf 551.736 Euro festgesetzt und die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu 2 und 3 aufgegeben.

Am 05.06.2025 hat die Beteiligte zu 4 (Im Folgenden: Notarin) namens der „Urkundsbeteiligten“ sowie als Notarin Beschwerde und Kostenbeschwerde gegen die „Verfügungen und Festsetzungen des Gerichts vom 30.05.2025“ mit dem Ziel der Kostenniederschlagung eingelegt. Dies ist als elektronisches Dokument, welches an seinem Ende eine eigenhändige Unterschrift der Notarin ausweist, erfolgt. Zugleich ist es über das der Notarin zugeordnete besondere elektronische Notarpostfach bei der elektronischen Poststelle des Amtsgerichts eingereicht worden. Der hierüber erstellte Prüfvermerk weist aus: „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt.“

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses hat zweifach darauf hingewiesen, dass das elektronische Dokument nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein dürfte. Die Notarin ist dem unter Vorlage der gerichtlich erstellten Eingangsbestätigung entgegengetreten.

II.

Die Beschwerden sind unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

  1. Zwar ist auch gegen eine Kostengrundentscheidung die Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12, NJW 2013, 3523 Rn. 6 mwN); sie ist jedoch seitens aller beschwerdeführender Beteiligter nicht formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden, §§ 63 Abs. 1 und 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 Satz 1 iVm. § 14b Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO.

a) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist die Beschwerde u.a. durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzureichen. Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG sind bei einem Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch u.a. einen Notar als elektronisches Dokument zu übermitteln. Auf dieses findet nach § 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Vorschrift des § 130a ZPO Anwendung. Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das elektronische Dokument von der es verantwortenden Person entweder qualifiziert elektronisch zu signieren (und nach § 4 Abs. 1 ERVV an die elektronische Poststelle des Gerichts zu übermitteln) oder einfach zu signieren und auf einem ihr persönlich zugeordneten (zu Abweichungen bei der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaft, des besonderen elektronischen Behördenpostfachs und des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs, soweit es Organisationen zugeordnet ist, vgl. BeckOK BVerfGG/Fritzsche § 23a Rn. 41, 44, 45 zur entsprechenden Parallelnorm des § 23a BVerfGG) sicheren Übermittlungsweg bei der elektronischen Poststelle des Gerichts einzureichen.

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

aa) Die von der Notarin formulierte Beschwerde fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Notarin war nicht nur als Botin der anderen Beschwerdeführerin tätig (vgl. hierzu Fritzsche NJW 2023, 3440; strenger, da auch Boten einschließend: AG Ludwigshafen BeckRS 2022, 13961 betreffend Rechtsanwälte; BeckOK FamFG/Otto § 378 Rn. 6a.1 für Notare), sondern hat eine eigenständig formulierte Erklärung, teils im eigenen Namen, teils in Vertretung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO) der anderen Beschwerdeführer abgegeben. In beiden Fällen unterliegt sie der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2025 - 10 W 118/25, BeckRS 2025, 45650; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.12.2024 - 3 Wx 201/24, NJW-RR 2025, 252; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.06.2024 - 20 W 105/23, BeckRS 2024, 43107 je zum bevollmächtigten Notar; vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27/24, NJW 2025, 1660, und BGH, Beschluss vom 04.04.2024 - I ZB 64/23, NJW 2024, 2255 je zu § 130d S. 1 ZPO und dem Agieren eines Rechtsanwalts im eigenen Namen).

bb) Die Beschwerdeeinreichung fällt auch in den sachlichen Anwendungsbereich der Norm (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 - XII ZB 264/22, FGPrax 2022, 286 Rn. 7 f.).

cc) Vorliegend sind die Einreichungsvoraussetzungen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO) nicht gewahrt. Das elektronische (Beschwerde-)Dokument ist von der Notarin mittels eigenhändiger Unterschrift nur einfach (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10) und nicht qualifiziert elektronisch signiert, aber ohne Nutzung des ihr zugeordneten sicheren Übermittlungswegs eingereicht worden. Zwar ist der Versand des Dokuments über das der Notarin zugeordnete besondere elektronische Notarpostfach erfolgt. Ausweislich des gerichtsintern erstellten Prüfvermerks über den Eingang des Dokuments ist diese Versendung aber nicht unter Nutzung des Notarpostfachs als gerade sicherem Übermittlungsweg vorgenommen worden. Denn dieser Vermerk weist nur die Angabe „Diese Nachricht wurde per EGVP versandt“ und gerade keinen auf die Nutzung des besonderen elektronischen Notarpostfachs als sicheren Übermittlungsweg zurückzuführenden vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) aus. Dies ist daran zu erkennen, dass im Prüfvermerk nur der genannte Text und nicht die Angabe enthalten war: „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwalts/Steuerberater/Notar/Behörden/ Bürger- und Organisationenpostfach bzw. aus dem Postfach- und Versanddienst eines OZG-Nutzerkontos“ (vgl. BeckOK BVerfGG/Fritzsche § 23a Rn. 32 zur Parallelnorm des § 23a BVerfGG; auch OVG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2023 - 3 Bs 88/23, BeckRS 2023, 27776; OVG Bautzen, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, BeckRS 2019, 33572 je zu der Parallelnorm des § 55a VwGO und dem besonderen elektronischen Behördenpostfach).

Den sich aus dem Prüfvermerk ergebenden Mangel des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises haben die Beschwerdeführer nicht entkräftet. Ihre Einlassung, die Notarin habe den Versand selbst vorgenommen, steht hierzu nicht im Widerspruch, weil eine Nutzung des besonderen elektronischen (Notar-)Postfachs auch ohne Anmeldung im Verzeichnisdienst des sicheren Übermittlungsweges möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2024 - 4 BN 3.24, BeckRS 2024, 35556 Rn. 6 zur Parallelvorschrift des § 55a VwGO). Zudem weist auch die vorgelegte, automatisch generierte Eingangsbestätigung zur Beschwerde iSd. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ebenfalls gerade nicht aus, dass die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges erfolgte.

  1. Die Festsetzung eines Beschwerdewerts ist nicht veranlasst. An Gerichtsgebühren fällt, weil keine Entscheidung in der Hauptsache betroffen war, nur die Festgebühr nach Nr. 1912 KV FamFG an. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren auf § 84 FamFG.

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