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5 UF 88/25•OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-04-02, 5 UF 88/25
5 UF 88/25Obergericht02.04.2026
1. Die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten bemisst sich (u.a.) aus der Summe seines zu monetarisierenden Zeitaufwandes, die Verpflichtung zu erfüllen, und - sofern die Verpflichtung zu unbestimmt ausgesprochen wurde - seines anwaltlichen Vergütungsaufwandes, um der Vollstreckung des Titels zu begegnen. Für die Bemessung des Gegenstandswertes dieses Vergütungsaufwandes ist auf das Angriffsinteresse des ggf. vollstreckenden Auskunfts- und Belegvorlagegläubigers abzustellen. 2. Zur Bestimmtheit einer gerichtlichen Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung 3. Der Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 BGB erstreckt sich nur im Ausnahmefall auf die Nennung von Privateinlagen und -entnahmen eines gewerblich oder selbstständig tätigen Unterhaltsschuldners, weil diese Positionen in einem nach § 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensvergleich ermittelten Gewinn ohnehin berücksichtigt bzw. bei einem nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelten Gewinn regelmäßig ohne Bedeutung sind. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich ebenso nicht auf vom Unterhaltsverpflichteten in einem zurückliegenden Jahr entrichtete persönliche Steuern und Sozialversicherungsaufwendungen, soweit für dieses Jahr (zeitanteilig) kein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht oder durchsetzbar ist. Denn selbst bei Einkünften aus gewerblicher oder selbstständiger Tätikeit ist für eine Prognosebetrachtung des künftigen Einkommens der Mehrjahresdurchschnitt der Einkünfte vergangener Jahre nur um die aktuellen (ggf. fiktiv ermittelten) Ausgaben für Steuern und Sozialversicherung zu bereinigen. 4. Der Auskunftsschuldner erfüllt eine ihn treffende Auskunftsverpflichtung (u.a.) nur dann, wenn er sich zu jeder zu beauskunftender Position auch darüber erklärt, ob und in welcher Form zu dieser ein bzw. mehrere Beleg(e) als "Quelle seiner Erkenntnis" existiert(-en), weil nur dadurch der Auskunfts- und Belegvorlagegläubiger in die Lage versetzt wird, auf einer weiteren Stufe des Verfahrens die (kopieweise) Überlassung dieser Belege konkret iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu beantragen. Verfahrensgang vorgehend AG Büdingen, 6. Mai 2025, 55 F 614/24 UE
Entscheidungsdatum: 2026-04-02
Aktenzeichen: 5 UF 88/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0402.5UF88.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 61 Abs. 1 FamFG, § 1361 Abs 4 S 4 BGB, § 1605 Abs 1 BGB, § 260 Abs 1 BGB, § 888 ZPO ... mehr
Die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten bemisst sich (u.a.) aus der Summe seines zu monetarisierenden Zeitaufwandes, die Verpflichtung zu erfüllen, und - sofern die Verpflichtung zu unbestimmt ausgesprochen wurde - seines anwaltlichen Vergütungsaufwandes, um der Vollstreckung des Titels zu begegnen. Für die Bemessung des Gegenstandswertes dieses Vergütungsaufwandes ist auf das Angriffsinteresse des ggf. vollstreckenden Auskunfts- und Belegvorlagegläubigers abzustellen.
Zur Bestimmtheit einer gerichtlichen Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung
Der Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 BGB erstreckt sich nur im Ausnahmefall auf die Nennung von Privateinlagen und -entnahmen eines gewerblich oder selbstständig tätigen Unterhaltsschuldners, weil diese Positionen in einem nach § 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensvergleich ermittelten Gewinn ohnehin berücksichtigt bzw. bei einem nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelten Gewinn regelmäßig ohne Bedeutung sind. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich ebenso nicht auf vom Unterhaltsverpflichteten in einem zurückliegenden Jahr entrichtete persönliche Steuern und Sozialversicherungsaufwendungen, soweit für dieses Jahr (zeitanteilig) kein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht oder durchsetzbar ist. Denn selbst bei Einkünften aus gewerblicher oder selbstständiger Tätikeit ist für eine Prognosebetrachtung des künftigen Einkommens der Mehrjahresdurchschnitt der Einkünfte vergangener Jahre nur um die aktuellen (ggf. fiktiv ermittelten) Ausgaben für Steuern und Sozialversicherung zu bereinigen.
Der Auskunftsschuldner erfüllt eine ihn treffende Auskunftsverpflichtung (u.a.) nur dann, wenn er sich zu jeder zu beauskunftender Position auch darüber erklärt, ob und in welcher Form zu dieser ein bzw. mehrere Beleg(e) als "Quelle seiner Erkenntnis" existiert(-en), weil nur dadurch der Auskunfts- und Belegvorlagegläubiger in die Lage versetzt wird, auf einer weiteren Stufe des Verfahrens die (kopieweise) Überlassung dieser Belege konkret iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu beantragen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Büdingen, 6. Mai 2025, 55 F 614/24 UE
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines vom Antragsteller initiierten Stufenverfahrens wegen Trennungsunterhaltes um den Umfang der von der Antragsgegnerin geschuldeten Auskunft über ihr Einkommen und eine dazugehörige Belegvorlage.
Die Beteiligten schlossen am XX.XX.1990 die Ehe miteinander. Im März 2023 trennten sich die Beteiligten. Die Antragsgegnerin nutzt seither die Ehewohnung allein bzw. mit zwischen 1990 und 1998 geborenen gemeinsamen Kindern. Seit Januar 2024 ist ein Scheidungsantrag der Antragsgegnerin anhängig.
Mit Schreiben vom 23.01.2024 verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin Auskunft über ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Letztlich im Juni 2024 lehnte die Antragsgegnerin die Auskunftserteilung ab.
Der Antragsteller, der überschlägig seinen monatlichen Trennungsunterhaltsanspruch auf ca. 2.100 € und damit den Verfahrenswert, auch wegen des erst seit August 2024 anhängigen Stufenantrages auf ca. 40.000 € beziffert, hat erstinstanzlich beantragt,
a) aus nichtselbstständiger Arbeit im Zeitraum von Februar 2023 bis Januar 2024 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem das gesamte lohnsteuerpflichtige und nicht lohnsteuerpflichtige, laufende oder einmalige Arbeitsentgelt einschließlich aller Zulagen, Zuschläge, Sonderleistungen, geldwerter Vorteile sowie Auslösen und Spesen und auf der Ausgabeseite je als gesonderte Posten die einzelnen steuerlichen Abzugsbeträge unter Angabe der verwendeten Steuerklasse und steuerlicher Freibeträge sowie die einzelnen Abzugsbeträge für die gesetzliche Sozialversicherung angegeben sind,
b) die keiner einkommensteuerlichen Einkunftsart unterfallen, wie beispielsweise Lohnersatzleistungen aller Art und Sozialleistungen für den gleichen Zeitraum,
c) aus anderen Einkunftsarten für die Kalenderjahre 2021, 2022, 2023 und 2024 (soweit bereits vorhanden) durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkunftsquellen systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben sind,
d) bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind alle Einnahmen und Ausgaben detailliert aufzulisten und anzugeben, die steuerliche Gebäudeabschreibung ist gesondert auszuweisen,
e) bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe oder Land und Forstwirtschaft ist Auskunft über den ermittelten Gewinn sowie die Privateinlagen und Privatentnahmen zu erteilen.
a) die abgegebene Einkommensteuererklärung für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 (soweit schon vorhanden) mit allen amtlichen Anlagen, insbesondere der Anlage GSE und den dazugehörigen Steuerbescheid samt eventueller Berichtigungsbescheide,
b) zum Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit für den Zeitraum der Monate Februar 2023 bis Januar 2024 durch
aa) detaillierte Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnungen,
bb) Abrechnungen über Spesen und andere Nebenleistungen,
cc) soweit betroffen, Provisionsabrechnungen,
c) zum Einkommen aus Kapital für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 (soweit schon vorhanden) durch
aa) Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen aus GmbHs,
bb) bei Beteiligung an einer GmbH, auch in mittelbarer Form, die vollständigen Gewinnermittlungen sowie die Eigenkapitalgliederungen der Gesellschaft,
d) zum Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 (soweit schon vorhanden) durch vollständige Gewinnermittlungen einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung.
die Antragsgegnerin hilfsweise für den Fall, dass die jeweils geforderten Erklärungen und Bescheide für die Jahre 2021 bis 2024 noch nicht erstellt oder festgesetzt wurden, zu verpflichten, vorläufigen Bescheide und Erklärungen, wie beispielsweise eine BWA, für die Jahre 2021 bis 2024 vorzulegen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über ihre Ausgaben für den Zeitraum 2021 bis 2023 und 2024 (soweit bereits bekannt) und diese zu belegen, insbesondere bezüglich der
a) Beiträge zu Krankenversicherungen
b) Beiträge zu Rentenversicherungen (Riesterrente etc.)
c) Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung
d) Beiträge zu Lebensversicherungen
e) Beiträge zu Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften etc.
f) Darlehensverbindlichkeiten für eine eigengenutzte Liegenschaft, dabei Angabe Tilgungs- und Zinsanteil
g) Gebäudehaftpflichtversicherung, Grundbesitzabgaben, Rücklagen etc., Renovierungskosten
h) Angabe Größe der eigengenutzten Liegenschaft, qm, Zimmeranzahl, Ausstattung etc. zwecks Bezifferung der ortsüblichen Miete.
Die Antragsgegnerin, die von einer Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs des Antragstellers ausgeht, hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde, mit der sie rügt, der Verwirkungseinwand schließe vorliegend bereits das Bestehen eines Anspruchs auf Auskunft und Belegvorlage aus.
Der Antragsteller beantragt nunmehr im Beschwerdeverfahren:
| Der Antragsgegnerin wird geboten, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über |
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| - ihre Einnahmen und dazugehörige Werbungskosten (beide getrennt nach Arten) aus nichtselbständiger Tätigkeit und sonstigen Einkünften iSd. § 22 EStG je im Kalenderjahr 2024 und 2025; |
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| aus Vermietung und Verpachtung in den Kalenderjahren 2023, 2024 und 2025; dabei sind - je Immobilie getrennt - auf sie entfallende Tilgungsleistungen zu beziffern; |
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| - ihren Gewinn aus Gewerbetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft in den Kalenderjahren 2023, 2024 und 2025 einschließlich Privatentnahme und -einlagen; |
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| - Lohnersatzleistungen und andere regelmäßig wiederkehrende, aber nicht steuerbare Einkünfte im Kalenderjahr 2024 und 2025;
| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch diesen Antrag zurückzuweisen. |
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II.
Die zulässige Beschwerde, §§ 58 ff., 117 FamFG, ist teilweise begründet und führt - unter Zurückstellung des Antrags zur Belegvorlage auf eine weitere Stufe - in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückweisung des antragstellerseits in der Beschwerdeinstanz neu formulierten Auskunftsantrags in geringem Umfang. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin zur entsprechenden Auskunft zu verpflichten. Insoweit ist ihre Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen.
a) Diese Fassung des § 61 Abs. 1 FamFG ist maßgeblich, weil der angefochtene Beschluss in einer Familienstreitsache (Unterhaltssache nach § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 FamFG) aufgrund einer einschließlich am 31.12.2025 - nämlich am 11.03.2025 - geschlossenen mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, vgl. § 493 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 FamFG idF des Art. 4 des Gesetzes vom 10.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320).
b) Es liegt eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor. Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind solche, die aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden oder die sich zwar auf ein nichtvermögensrechtliches Verhältnis gründen, jedoch selbst eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben (BGH, Urteil vom 22.06.1954 - I ZR 225/53, GRUR 1955, 83) oder im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen sollen (BGH, Beschluss vom 19.05.1982 - IVb ZB 80/82, NJW 1982, 1651). Entscheidend ist, ob nach der Interessenlage des Beschwerdeführers dessen Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dient (BGH, Beschluss vom 13.05.1986 - VI ZR 96/85, NJW 1986, 3143). Dies richtet sich allein nach der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - XII ZB 597/13, NJW-RR 2014, 129 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12, NJW 2013, 3523 Rn. 16); deren Schicksal teilen insbesondere - wie hier gegeben - vorgelagerte Auskunftsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - XII ZB 451/17, NJOZ 2018, 361 Rn. 5 mwN).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil der Antragsteller mit dem verfolgten Auskunfts- und Belegvorlageantrag einen Unterhaltsanspruch (§ 1361 BGB) vorzubereiten versucht.
c) Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt oberhalb von 600 €.
aa) Die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordert. Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Hinzu kommen die für die Erfüllung der Auskunfts- und insbesondere Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten. Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunfts- und/oder Belegvorlageverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 16.07.2025 - XII ZB 545/24, BeckRS 2025, 20339 Rn. 7 mwN). Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Verpflichtete gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (BGH, Beschluss vom 01.02.2023 - XII ZB 472/22, NJW-RR 2023, 433 Rn. 7 mwN). Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 16.07.2025 - XII ZB 545/24, BeckRS 2025, 20339 Rn. 8 mwN).
bb) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen - um vollstreckbar tenoriert zu sein - in dem Titel bezeichnet und jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - XII ZB 12/16, NJW-RR 2016, 1287 Rn. 17 mwN). Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können. Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2019 - XII ZB 116/19, NJW-RR 2019, 961 Rn. 14). Die Auslegung, was Entscheidungsinhalt ist, hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen. Ergänzend sind gegebenenfalls die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Klage- bzw. Antragsbegründung heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 07.11.2024 - I ZB 31/24, GRUR-RS 2024, 36066 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 25.02.2014 - X ZB 2/13, GRUR 2014, 605 Rn. 18 mwN).
Die fehlende Vollstreckungsfähigkeit eines Titels wegen mangelnder Bestimmtheit ist vom Vollstreckungsorgan trotz seiner Bindung an eine wirksam erteilte Vollstreckungsklausel erneut zu überprüfen, weil ein inhaltlich unbestimmter Titel aus faktischen Gründen nicht vollstreckt werden kann. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn der Schuldner eine gleichwohl erteilteVollstreckungsklausel nicht im Erinnerungsverfahren nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm. § 732 ZPO hat überprüfen lassen; ein nicht vollstreckungsfähiger Titel wird dadurch nicht zu einem vollstreckbaren Titel (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 34 mwN).
Soweit ein Titel wegen hinreichender Bestimmtheit vollstreckbar ist, ist auch im Vollstreckungsverfahren dem Schuldner ohne Präklusionseinschränkung der Einwand möglich, die titulierte Leistung sei ihm unmöglich (vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2024 - I ZB 31/24, GRUR-RS 2024, 36066 Rn. 20 mwN; OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2021 - 2 W 76/20, NJW-RR 2021, 572). Zugleich folgt grundsätzlich aus der Existenz des Titels selbst die Gefahr, aus einem Vollstreckungstitel in Anspruch genommen zu werden. Selbst wenn unstreitig oder einfach darstellbar ist, dass bestimmte tenorierte Belege (noch) nicht erstellt sind, könnte dem Vollstreckungsschuldner nicht versagt werden, sich eines Rechtsanwalts zu bedienen, um geltend zu machen, dass der Auskunfts- und/oder Belegvorlagetitel bei zutreffender Auslegung nicht die Verpflichtung enthält, noch nicht existente Erklärungen zu erstellen. Denn nur dann könnte er insoweit mit dem Einwand der Unmöglichkeit durchdringen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - XII ZB 132/15, NJW-RR 2016, 65 Rn. 18).
In Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Rechtsanwaltsgebühren (vgl. § 18 Nr. 13 RVG iVm VV-RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV-RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen. Für die dortige Wertbemessung ist aber nicht das Verteidigungsinteresse des Vollstreckungsschuldners, sondern das Angriffsinteresse des Vollstreckungsgläubigers an der Vorlage der Belege maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - XII ZB 564/18, NJW 2019, 1752 Rn. 7 mwN). Relevant ist dabei gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der Belege für Vollstreckungsgläubiger hat. Insoweit ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den der Vollstreckungsgläubiger sich auf der Leistungsstufe seines Antrags erhofft. Nur wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von dem Vollstreckungsgläubiger erhoffte Zahlbetrag bestimmen lässt, ist denkbar, für die Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2023 - XII ZB 472/22, NJW-RR 2023, 433, Rn. 12 mwN).
cc) Gemessen hieran sind die angefochtene Auskunftsverpflichtung in geringem Umfang und die ausgesprochene Belegvorlagepflicht umfassend nicht vollstreckbar. Die die Antragsgegnerin deswegen in einem Vollstreckungsverfahren möglicherweise treffenden Kosten überschreiten zusammen mit dem monetarisierten Zeitaufwand zur Erstellung der Auskunft im Übrigen die genannte Wertgrenze.
(1) Die Kosten der Rechtsverteidigung in einem Vollstreckungsverfahren wegen der nicht vollstreckbar bestimmten Auskunftsteile und der Belegvorlage belaufen sich auf mindestens 462,20 €, ausgehend von einem Wert des Verfahrens nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm. § 888 ZPO von 10.000 € (vgl. zur gemeinsamen und aufgrund dieser Normen möglichen Vollstreckbarkeit von Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung aufgrund einheitlicher Titulierung: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.09.2018 - 8 WF 94/18, FamRZ 2019, 627 (628); OLG Jena, Beschluss vom 03.07.2013 - 1 WF 306/12, FamRZ 2013, 656 (657)).
(a) Der Auskunftstenor der angefochtenen Entscheidung ist in geringem Umfang, der Belegvorlagetenor umfassend zu unbestimmt bzw. seine Umsetzung unmöglich und damit keine taugliche Grundlage einer Zwangsvollstreckung.
Wegen der Auskunftsverpflichtung betreffend näher spezifizierte Ausgaben der Antragsgegnerin nach Nr. 4 des Tenors gilt dies, weil dieser darauf abstellt, dass diese „bereits bekannt“ sein müssen. Dies lässt nicht erkennen, ob und wann sie konkret der Antragsgegnerin bekannt sein müssen, um als auskunftspflichtig zu gelten, oder ob auch eine - ihr über § 166 BGB zugerechnete - Kenntnis etwaiger Hilfspersonen von in ihrem Namen getätigten Ausgaben eingeschlossen sein soll. Hierzu geben die Entscheidungsgründe und die Antragsbegründung zur Auslegung nichts her.
Wegen der Belegvorlage gilt die fehlende Bestimmtheit umfassend: Vorgenannter Gesichtspunkt zum Einschub „soweit bereits vorhanden“ kommt aufgrund der identischen Entscheidungsformel auch bei den Kapital- und Gewinneinkünften (Nr. 2 c) und d) des Tenors) zum Tragen. Gleiches gilt für die Frage, in welcher Form ein Beleg vorhanden und vorzulegen ist, zum Beispiel papiergebunden oder in elektronischer Form. Die Unbestimmbarkeit betrifft auch die einkommensart- (vgl. Nr. 2 b), c) und d) des Tenors) und ausgabenbezogene (vgl. Nr. 4 des Tenors) Belegvorlageverpflichtung: Hier liegt sie zudem darin begründet, dass vollständig offenbleibt, ob diese Belege aufgrund der Erzielung entsprechender Einkünfte bzw. Tätigung dazugehöriger Ausgaben im jeweiligen Zeitraum überhaupt erstellt wurden.
Ferner tritt hinzu, dass der Belegvorlagetenor insoweit keinen Aussteller, keinen Empfänger und kein Ausstelldatum der Belege erkennen lässt, mithin ein Gerichtsvollzieher nicht genau weiß, wonach er unter anderen Unterlagen konkret suchen soll und was er zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers aussondern und diesem übergeben darf.
Fernerhin wird in Anbetracht der „hilfsweisen“ Tenorierung einer Belegvorlageverpflichtung (Nr. 3 des Tenors) nicht deutlich, ob und unter welchen Kriterien bzw. von wem zu entscheiden, auf die „Hilfsbelege“ zurückgegriffen werden darf. Eine solche Antragstellung erscheint zwar nicht völlig verfehlt eingedenk des Umstandes, dass der Auskunftsschuldner im Erkenntnisverfahren einwenden könnte, dass bestimmte und gläubigerseits begehrte „Hauptbelege“ (noch) nicht erstellt sind; eine entsprechende Verurteilung setzte aber im Erkenntnisverfahren eine nähere Aufklärung und Überzeugungsbildung seitens des Gerichts voraus, ob diese „innerprozessuale“ Bedingung eingetreten ist oder nicht. Jenseits der Ausnahmefälle der § 510b ZPO, § 61 Abs. 2 ArbGG kommt daher eine „hilfsweise Verurteilung“ nicht in Betracht.
Zudem wird insgesamt nicht deutlich, ob die Belege papiergebunden, im Original oder als Kopie bzw. elektronisch zu übermitteln sind. Soweit eine elektronische Übermittlung im Raume stehen könnte, zB weil per Elster(-Schnittstelle) („ERIC.CLIENT“) übermittelte Daten nur im dafür maßgeblichen Format zur Verfügung stehen, ist weiterhin unklar, ob die Vollstreckung dann ihre (Wieder-)Herstellung einer lesbaren Datenkopie (zB im pdf-Format) einschließt oder nicht.
(b) Der Wert des diesbezüglichen vollstreckungsrechtlichen Angriffsinteresses des Antragstellers beträgt 10.000 € und bedingt Kosten von 462,20 €.
(aa) Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17, NJW-RR 2018, 1265 Rn. 10 mwN).
(bb) Gemessen hieran ist vorliegend der Wert im obersten Bereich, also mit ¼ des Hauptsachewertes, anzusiedeln. Denn der Antragsteller ist in besonderer Weise auf die Einkommensauskunft und -belegvorlage der Antragsgegnerin angewiesen, um entsprechend Nr. 15.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt, abgeleitet von ihrem Einkommen, seinen unterhaltsrechtlichen Bedarf als Quotenunterhalt darlegen zu können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Juni 2024 unter Hinweis auf eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs jedwede Auskunftserteilung ablehnte, so dass der Antragsteller auch nicht aus einzelnen „Informationsfragmenten“ in der Lage ist, seinen (Quoten-)Bedarf abzuleiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin damit auch nicht zu erkennen gab, über welche Einkommensquellen sie jedenfalls nicht verfügte, so dass aus Sicht des Antragstellers ebenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass von diesen eine Bedarfsprägung der sich nach Trennung weiterhin wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1998 - XII ZR 98/97, NJW 1999, 717 (718) mwN) ausgehen kann.
Der Hauptsachewert beträgt dabei gemäß § 51 Abs. 1 und 2, § 38 FamGKG bis zu 40.000 €. Hintergrund ist eine vom Antragsteller in der Antragsschrift pflichtgemäß (§ 53 Satz 1 FamGKG) genannte, realitätsgerechte monatliche Unterhaltserwartung von ca. 2.000 €, die infolge (des Zugangs) seines Auskunftsverlangens im Januar 2024 einerseits und der Anhängigkeit seines Antrages im August 2024 andererseits acht Fälligkeits- und zwölf Zukunftsmonate umfasst. ¼ hiervon sind 10.000 €.
Bei dieser Wertschätzung ergeben nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 27.05.2025 anwendbaren Gebührenrecht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) zweimal 184,20 € Verfahrens- und Terminsgebühr nach Nr. 3309, 3310 VV RVG, ferner 20 € Auslagenpauschale und 73,80 € Umsatzsteuer, zusammen 462,20 €.
(2) Hinzu kommen die Kosten für die Auskunftserstellung selbst, soweit sie vollstreckbar tituliert ist. Diese betragen (geschätzt) mindestens 140 €.
(a) Hinsichtlich des dafür nötigen Zeitaufwandes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Stundensatz von 4,- € (§ 20 JVEG) zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2015 - XII ZB 317/14, NJW-RR 2015, 1153 Rn. 16 mwN).
(b) Der Senat schätzt diesen Aufwand auf wenigstens 35 Stunden, so dass sich og. Betrag ergibt. Ein Aufwand im Bereich von 20 Stunden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.2024 - 4 UF 142/21, BeckRS 2024, 7290) und mehr ist dabei keine Seltenheit. Vorliegend ist die Auskunftsverpflichtung äußerst umfangreich und bezieht sich jenseits des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit bzw. aus Lohnersatzsatzleistungen (vgl. Nr. 1 a) und b) des Tenors) auf solches wegen vieler möglicher Einkommensarten über einen Zeitraum von vier Jahren (vgl. Auskunftsverpflichtung Nr. 1 c) des Tenors: „aus anderen Einkunftsarten für die Kalenderjahre 2021, 2022, 2023 und 2024“). Gefordert ist insofern die „Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkunftsquellen systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben sind“. Zu erstellen ist also ein Verzeichnis, das nicht nur (sondern zudem, vgl. Nr. 1 e) des Tenors) ermittelten Gewinn, Privateinlagen und Privatentnahmen, sondern jedweden Geschäftsvorfall („alle Einnahmen und Ausgaben“ („detailliert“) anzugeben bzw. aufzulisten) bezeichnet und etwaig geltend gemachte Gebäudeabschreibungen gesondert ausweist (vgl. Nr. 1 c) und d) des Tenors).
Hinzu kommt, dass die Auskunft den Auskunftsgläubiger in die Lage versetzen muss, darüber zu entscheiden, ob er von seinem Belegvorlageanspruch (§ 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) Gebrauch macht, er also durch die Auskunft in die Lage versetzt werden muss, entsprechend vorstehender Maßstäbe die dazugehörigen Belege benennen und deren (kopieweise) Überlassung konkret beantragen zu können (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies erfordert, dass der Auskunftsschuldner zu jeder zu beauskunftenden Position „die Quelle der Erkenntnis“ zu benennen (vgl. Fritzsche NZFam 2024, 141), also den- oder diejenigen Beleg(e) unter seiner/ihrer konkreten Beschreibung namentlich zuzuordnen hat, aus dem er den Inhalt seiner positionsgebundenen Auskunft ableitet.
Der Antragsteller hat - diesbezüglich zur Unbegründetheit der Beschwerde führend - gegen die Antragsgegnerin nur Anspruch auf Auskunft über
ihre Einnahmen und dazugehörige Werbungskosten (beide getrennt nach Arten) aus nichtselbständiger Tätigkeit und sonstigen Einkünften iSd. § 22 EStG je im Kalenderjahr 2024 und 2025 und aus Vermietung und Verpachtung in den Kalenderjahren 2023, 2024 und 2025 (dabei sind ferner - je Immobilie getrennt - auf sie entfallende Tilgungsleistungen zu beziffern),
ihren Gewinn aus Gewerbetrieb, selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft in den Kalenderjahren 2023, 2024 und 2025,
Lohnersatzleistungen und andere regelmäßig wiederkehrende, aber nicht steuerbare Einkünfte im Kalenderjahr 2024 und 2025,
Einkommen aus Wohnvorteil im Kalenderjahr 2024 und 2025 durch Bezeichnung der dinglichen Berechtigung an einer selbstgenutzten Immobilie, ihrer wertbildenden Faktoren sowie wegen ihres Erwerbs erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen,
erhaltene Einkommensteuererstattungen im Kalenderjahr 2024 und 2025,
über gezahlte Steuern sowie Sozialversicherungs- und vergleichbaren persönlichen Vorsorgekosten in den Kalenderjahren 2024 und 2025,
auf private Darlehen erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen sowie
berufsbedingte Aufwendungen (soweit sie nicht bereits in vorgenannten Werbungskosten oder als gewinnschmälernd enthalten sind) in den Kalenderjahren 2024 und 2025. Im Übrigen ist der Auskunftsantrag des Antragstellers, was der Beschwerde ebenfalls zum teilweisen Erfolg verhilft, unbegründet.
Kein Anspruch besteht hingegen auf Auskunft zu den im Zeitraum 2023 bis 2025 erfolgten Privatentnahmen und -einlagen sowie zu den im Jahr 2023 gezahlten Steuern bzw. Sozialversicherungs- und vergleichbaren persönlichen Vorsorgekosten.
a) Der wegen der Auskunft in der Beschwerdeinstanz vom Antragsteller verändert gestellte Antrag ist zulässig, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Antragsgegner erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was ihm aufgegeben oder verboten ist (BGH, Urteil vom 27.03.2025 - I ZR 222/19, GRUR 2025, 672 Rn. 18 mwN). Welche Anforderungen sich daraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des einschlägigen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen sind einerseits das Interesse des Antragsgegners an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen sowie an der Möglichkeit, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können (BGH, Urteil vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094 Rn. 19 mwN), andererseits das Interesse des Antragstellers an einem wirksamen Rechtsschutz (BGH, Versäumnisurteil vom 28. 11. 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 (669)).
Ein Antrag auf Auskunft oder Rechnungslegung muss Gegenstand und Umfang der begehrten Informationen hinreichend deutlich erkennen lassen. Er ist, um zu einem Vollstreckungstitel führen zu können und durch diesen zur Zwangsvollstreckung geeignet zu sein, hinreichend bestimmt, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht des Schuldners bezeichnet. Letztlich muss das Vollstreckungsorgan in der Lage sein, allein mit dem durch den Antrag (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO) vorgezeichneten Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen.
Der Zeitraum, auf den sich eine Auskunftsverpflichtung bezieht, muss sich dabei - gegebenenfalls mittels Auslegung der tatbestandlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des Titels - ebenso klar feststellen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - III ZB 72/23, ErbR 2024, 789 Rn. 17 mwN) wie Inhalt und Umfang der zu leistenden Auskünfte. Dabei bedarf es aber weder des Antrags noch später der Tenorierung einzelner Unterpunkte der zu beauskunften verlangten Einkommens- und Ausgabearten, insbesondere keiner Benennung einzelner Einkommensbausteine innerhalb einer Einkunftsart. Denn sowohl die Umstände, dass Auskunft durch eine systematische Aufstellung (vgl. § 260 Abs. 1 BGB) als auch durch Aufgliederung bestimmter Einkunftsarten nach maßgeblichen Unterpunkten (Bareinnahmen, Sachbezug etc) zu erteilen ist, ist charakteristisch für diese Leistungspflicht und bedarf daher ebenso wenig einer besonderen Erwähnung wie die Details einer Zahlungsverpflichtung (bar, per Überweisung, durch Bereitstellung eines Lastschriftmandats und dessen Einlösung etc).
bb) Gemessen hieran ist der in der Beschwerdeinstanz präzisierte Antrag nunmehr zulässig. Er weist hinreichend konkret aus, in welchen (nach Meinung des Antragstellers unterhaltsrechtlich relevanten) Einkunftsarten die Antragsgegnerin welche Einnahmen und darauf entfallende Abzugspositionen in welchen Zeiträumen als erzielt/ausgegeben bezeichnen soll. Der Antrag greift hinsichtlich der einkommensteuerrechtlich als Überschusseinkünfte bezeichneten Einkunftsarten die dortigen Einnahmen und die auf sie entfallenden Werbungskosten auf, hinsichtlich des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung auch etwaige erbrachte Tilgungsleistungen auf zur Finanzierung der Mietsachen verwendete Darlehen. Gleiches gilt hinsichtlich der einkommensteuerrechtlich als Gewinneinkünfte eingestuften Einnahmen/Ausgaben, hinsichtlich derer nunmehr auf einen entsprechenden Gewinn abgestellt wird. Auch fordert der Antrag nunmehr hinreichend bestimmt Informationen über Lohnersatzleistungen und andere regelmäßig wiederkehrende,aber nicht steuerbare Einkünfte, über Einkommen aus Wohnvorteil durch Bezeichnung der dinglichen Berechtigung an einer selbstgenutzten Immobilie, ihrer wertbildenden Faktoren sowie wegen ihres Erwerbs erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen, über erhaltene Einkommensteuererstattungen und über gezahlte Steuern sowie Sozialversicherungs- und vergleichbaren persönlichen Vorsorgekosten. Dies ist auch hinsichtlich konkret benannter Zeiträume erfolgt.
b) Der Antrag ist auch überwiegend begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf Auskunftserteilung seitens der Antragsgegnerin über ihre og. Einnahmen und Ausgaben, vgl. §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 Abs. 1 Satz 1 und 3, 260 Abs. 1 BGB.
aa) Nach dem unwidersprochenen und damit zugestandenen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 138 Abs. 3 ZPO) Vortrag des Antragstellers haben die Beteiligten am XX.XX.1990 die Ehe miteinander geschlossen, leben aber seit März 2023 getrennt.
bb) Folglich sind die Beteiligten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (vgl. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB).
(1) Ein umfassendes Auskunftsverlangen seitens des Antragstellers besteht zumindest in der vorliegenden gerichtlichen Rechtsverfolgung.
(2) Die Auskunft der Antragsgegnerin ist zur Feststellung eines ihr gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruchs erforderlich.
(a) Eine solche Erforderlichkeit liegt im Regelfall vor. Das bedeutet, dass Auskunft einerseits dann nicht verlangt werden kann, soweit die am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten die für die Bestimmung des Unterhalts maßgeblichen Tatsachen bereits kennen (MüKoBGB/Langeheine BGB § 1605 Rn. 46; BeckOGK/Winter, Stand 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 68). Eine Auskunftspflicht scheidet andererseits auch dann aus, wenn die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann; sie besteht aber weiterhin, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunft für die Bemessung desUnterhalts benötigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16, NJW 2018, 468 Rn. 11 mwN).
(b) Beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. So behauptet schon die Antragsgegnerin nicht, dem Antragsteller sei ihre Einkommenssituation nebst dazugehörigen Ausgaben im Detail bekannt. Auch kann die Relevanz dieser Daten für die Bestimmung eines Trennungsunterhaltsanspruchs nicht ausgeschlossen werden.
(aa) Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf die Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. Solche Voraussetzungen sind vor allem der Bedarf und die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Demgegenüber ist ein Auskunftsanspruch dann nicht gegeben, wenn der Unterhaltsanspruch ersichtlich bereits aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht besteht. Der Ausnahmefall, dass eine Auskunft mit Blick auf Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht geschuldet ist, liegt aber nicht schon dann vor, wenn die jeweilige Voraussetzung (bzw. ihr Fehlen) in die Darlegungs- und Beweislast des Auskunftsverpflichteten fällt. Steht etwa ein konkreter Bedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen fest, so entfällt dadurch die Auskunftspflicht noch nicht. Denn der Auskunftsanspruch dient auch dazu, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu machen und das Prozess- bzw. Verfahrensrisiko verlässlich einschätzen zu können. Auch die Kostenfolge nach § 243 S. 1 Nr. 2 FamFG setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, geht also vom Bestehen einer umfassenden, ohne Rücksicht auf die Darlegungs- und Beweislast bestehenden Auskunftsverpflichtung aus. Für den Auskunftsanspruch genügt also die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16, NJW 2018, 468 Rn. 13 f. mwN).
(bb) So liegt der Fall hier nicht. Der Antragsteller hat bereits keine verlässlichen Informationen vorliegen, um den (quotalen) Bedarf eines jeden Ehegatten nach den sich während der Trennungszeit zudem wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen bestimmen zu können. Auch wird ohne diese Informationen nicht klar, inwieweit die Antragsgegnerin für eine eventuelle Differenz zwischen dem Bedarf und dem (fiktiven) Eigeneinkommen des Antragstellers leistungsfähig ist. Zudem ist ein Auskunftsanspruch insbesondere nicht deswegen ausgeschlossen, weil ein zunächst zu berechnender Unterhaltsanspruch aufgrund der Verwirklichung eines oder mehrerer Tatbestände des § 1361 Abs. 3 iVm § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB im Einzelfall herabzusetzen oder - als ultima ratio - gar auszuschließen sein sollte. Denn die dafür gebotene Billigkeitsabwägung bedingt eine Kenntnis über die einen Unterhaltsanspruch erbringenden Tatsachen und eine Berechnung desselben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 05.07.2023 - 13 UF 118/23, BeckRS 2023, 40888; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2014 - 10 UF 186/14, BeckRS 2014, 16544; OLG München, Urteil vom 12.07.1988 - 4 UF 29/88, NJW-RR 1988, 1285; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.03.1993 - 4 WF 24/93, BeckRS 1993, 3811 zu § 1611 BGB). Abgesehen davon, dass die von der Antragsgegnerin für die Verwirkung hier behaupteten Umstände, insbesondere in Bezug auf etwaiges strafbares Verhalten des Antragstellers, von diesem bestritten wurden, begründen diese, selbst im Falle ihres Vorliegens nicht die Annahme einer Versagung des Unterhalts ohne jegliche Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
(3) Die Auskunft erstreckt sich auf die im Tenor benannten Einnahmen und Ausgaben.
(a) Die Verpflichtung zur Einkünfteauskunft erstreckt sich auf sämtliche Einkunftsarten, die für die Bemessung der Bedürftigkeit bzw. der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit und selbstständiger (d.h. gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher bzw. sonstiger selbständiger iSv § 18 EStG) Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Bei Überschusseinkünften bezieht sich dies auf alle Einnahmen und dazugehörige Werbungskosten; bei Gewinneinkünften auf den erzielten, steuerrechtlich relevanten Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01, NJW-RR 2004, 1227 (1228); OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 UF 217/00, BeckRS 2001, 30157997).
Eine Auskunft über Privateinlagen und -entnahmen ist hingegen nicht geschuldet. In einer Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (Bilanzierung) iSd. § 4 Abs. 1 EStG sind diese ohnehin bereits inkludiert; bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind diese Positionen steuerrechtlich irrelevant. Beide Methoden bedingen daher nicht, den Unterhalts- und Auskunftsgläubiger separat über sie in Kenntnis zu setzen. Soweit stattdessen zur Bestimmung des Einkommens auf die getätigten Entnahmen rekurriert wird (vgl. Schürmann FamRZ 2002, 1149; Kuckenburg FuR 2006, 293), folgt dem der Senat nicht (OLG Dresden, Beschluss vom 16. März 1998 - 20 WF 474/97, BeckRS 1998, 12846; siehe auch Koch UnterhaltsR-HdB/Margraf § 1 Rn. 144). Denn der Erfahrungssatz, dass die Privatentnahmen das wahre Einkommen (also den Gewinn) widerspiegeln, gilt nicht mehr, wenn feststeht, dass der konsolidierte Unternehmensgewinn solche Entnahmen wirtschaftlich nicht rechtfertigt, diese vielmehr aus einem schon verschuldeten Unternehmen entnommen werden oder zu seiner Verschuldung führen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. November 1991 - 2 UF 115/91, NJW 1992, 1902 (1903); aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2004 - 1 UF 24/04; BeckRS 2008, 26149). Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn das Unternehmen zwar keinen entnahmefähigen Überschuss erwirtschaftet hat, aber über ausreichende stille Reserven verfügt, aus deren Auflösung der Unterhalt finanziert werden kann. In solchen Fällen kann eine Teilverwertung des Betriebsvermögens oder die Aufnahme eines Darlehens verlangt werden, wenn es dem Selbständigen ausnahmsweise obliegt, zur Begleichung der Unterhaltsschuld auch sein Vermögen einzusetzen (zB bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern) und wenn durch die Teilverwertung der Bestand des Unternehmens nicht gefährdet ist (vgl. Koch UnterhaltsR-HdB/Margraf 13. Aufl. 2017 § 1 Rn. 146; siehe auch Dose UnterhaltsR/Spieker, 11. Aufl. 2026, § 1 Rn. 438 ff.). Für diesen Ausnahmefall ist vorliegend - auch mangels Darlegungen des Antragstellers - nichts erkennbar. Jedenfalls pauschal steht einem Unterhaltsgläubiger daher auch kein entsprechender Auskunftsanspruch zu (aA NK-BGB/Vogel, 4. Aufl. 2021, § 1605 Rn. 25).
Auskunft ist auch bezüglich Einkünfte aus Nebentätigkeiten geschuldet sowie über Steuererstattungen, die im maßgeblichen Zeitraum zugeflossen sind, ferner über Sozialleistungen, wie Krankengeld, Renten, Pensionen und Pflegegelder (vgl. BeckOGK/Winter, Stand 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 89, 104 ff.).
Die Auskunft muss sich auf alle diejenigen Einkunftsarten erstrecken, bezüglich derer Auskunft verlangt worden ist. Hat ein Auskunftspflichtiger nur Einkommen in einzelnen Einkommensarten, ist zu erklären, dass im Übrigen keine weiteren Einkünfte (Negativauskunft) vorhanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2003 - XII ZB 202/02, BeckRS 2003, 8956).
Auskunft zu erteilen ist auch über die Zahlung persönlicher Steuern, berufsbedingte Aufwendungen (soweit sie nicht Werbungskosten sind oder bereits den Gewinn schmälerten), aber auch Vorsorgeaufwendungen und Ausgabeposten, die unterhaltsrelevante Bedeutung haben, insbesondere die Zahlung von Zins und Tilgung auf etwaige Verbindlichkeiten. Erforderlich ist eine genaue Kennzeichnung der einzelnen Ausgabearten und der darauf entfallenden Beträge (vgl. BeckOGK/Winter, Stand 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 94; aA OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.08.2018 - 16 UF 645/18, BeckRS 2018, 18656).
(b) Das Verlangen des Antragstellers hält sich in diesem Rahmen. Er bezieht sich auf sämtliche Einkunftsarten iSd. Einkommensteuerrechts (mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapital, wegen derer er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag mehr gestellt hat) und differenziert - entsprechend der dortigen Unterscheidung nach Überschuss- und Gewinneinkünften - sein Verlangen nach Angabe der Einnahmen und Werbungskosten bzw. des Gewinns. Das Verlangen erstreckt sich auch auf die Angabe von erzielten oder getätigten
Lohnersatzleistungen einschließlich Renten und Pensionen (Nrn 1.1 und 2 der OLG-Unterhaltsgrundsätze),
Steuererstattungen (Nr. 1.7 der OLG-Unterhaltsgrundsätze),
Ausgaben wegen persönlicher Steuern und Vorsorgeaufwendungen (Nr. 10.1 der OLG-Unterhaltsgrundsätze),
unterhaltsrechtlich relevanten Abzugspositionen wie Zins- und Tilgungsleistung auf private Darlehen (vgl. Nr. 10.4 der OLG-Unterhaltsgrundsätze) und Tilgungsleistungen bei Einkommen aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Nr. 1.6 der OLG-Unterhaltsgrundsätze) bzw.
Nutzungen aus Wohnvorteil und auf die Angabe der wertbildenden Faktoren, die ein etwaiges Einkommen hieraus bestimmen (Nr. 5 der OLG-Unterhaltsgrundsätze).
(4) Die geschuldete Auskunft erstreckt sich auf die Zeiträume 2023 bis 2025, wegen gezahlter Steuern nur auf die Jahre 2024 und 2025.
(a) Wird rückständiger Unterhalt geltend gemacht, kommt es für diesen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Zeitraum an, in dem die Unterhaltsrückstände entstanden sind, weshalb hier von den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen ist, sodass auch für diesen Zeitraum Auskunft verlangt werden kann (vgl. BeckOGK/Winter, Stand 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 106; MüKoBGB/Fuchs BGB § 1580 Rn. 44). Für die Bemessung des künftigen Unterhalts ist eine Prognose erforderlich, für deren Erstellung wegen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Lohnersatzleistungen inklusive Renten, Pensionen und Pflegegeldern (nebst den dazugehörigen Ausgaben) auf das vergangene Kalenderjahr oder die vorangegangenen zwölf Kalendermonate abzustellen ist. Gleiches gilt für die unterhaltsrechtlich relevanten Abzugsposition der Zins- und Tilgungsleistung auf private Darlehen.
Für die anderen Einkunftsarten und Ausgabepositionen ist auf einen mehrjährigen, zumeist dreijährigen Durchschnittswert abzustellen (vgl. BeckOGK/Winter, Stand 1.11.2025, BGB § 1605 Rn. 117, 122, 125).
(b) Ausgehend hiervon ist die begehrte Auskunft für die Jahre 2023 bis 2025 überwiegend geschuldet. Für die Rückstandsberechnung werden einerseits Daten aus den Jahren 2024 und 2025 benötigt. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch des Antragstellers ist im Hinblick auf sein der Antragsgegnerin im Januar 2024 zugegangenes Auskunftsverlangen seither durchsetzbar (vgl. § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3, § 1613 Abs. 1 BGB). Hinzu kommen andererseits die Daten für das Kalenderjahr 2023 insoweit, als aus ihnen eine Prognose wegen der künftigen Gewinne aus selbständiger Tätigkeit sowie Vermietung und Verpachtung und aus Kapital abzuleiten ist.
Das betrifft aber nicht im Jahr 2023 gezahlte Steuern, weil aufgrund des ermittelten Durchschnittswertes der Einkünfte ein auf ihn - nach Abzug aktuell abziehbarer Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG) und außergewöhnlicher Belastungen (§§ 33 ff. EStG) - künftig entfallender Steuerbetrag allein unter Heranziehung der jeweils aktuell einschlägigen Steuertabelle (vgl. § 32a Abs. 1 und 5 EStG iVm. Einkommensteuertabellen Grund- und Splittingtabellen 2026) errechenbar ist. Der Rückgriff auf die Steuerbelastung des Jahres 2023 hilft vorliegend auch allein deswegen für die Berechnung des zukünftigen Unterhaltes nicht weiter, weil infolge der Trennung der Beteiligten im Jahr 2023 spätestens ab 2024 nicht mehr auf den Splitting-, sondern antragsgegnerseits auf den Grundtarif zurückzugegriffen ist (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Im Ergebnis gilt gleiches für sonstige Vorsorgeaufwendungen (insbesondere wegen Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge), weil diesbezüglich aufgrund ihrer weitgehenden Unabhängigkeit von mehrjährig zu betrachtenden Einkünften schon keine erheblich schwankenden Ausgaben erkennbar sind und deswegen eine Zukunftsprognose allein anhand der aktuellen Werte aus 2025 (oder 2026) zu erfolgen hat. Soweit Altersvorsorgeaufwendungen der Höhe nach nur beschränkt unterhaltsrelevant sind (vgl. Nr. 10.1.2 Abs. 2 und 3 der OLG-Leitlinien), ist auch insoweit eine Berechnung unabhängig von den 2023 erfolgten Zahlungen möglich.
(5) Die Antragsgegnerin wird den Auskunftsanspruch nur dadurch erfüllen können, dass sie eine systematische Aufstellung zu den tenorierten Positionen im benannten Zeitpunkt erstellt und dabei angibt, aus welchen Erkenntnisquellen sie ihre Angaben ableitet. Denn nur dadurch wird der Auskunftsgläubiger in die Lage versetzt einzuschätzen, ob er den getätigten Angaben Glauben zu schenken vermag oder ob er zu Kontrollzwecken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 38/21, NZFam 2022, 351 zu § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB) auf die Vorlage der benannten Belege bestehen muss (vgl. § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei versetzt den Auskunftsgläubiger nur die konkrete Benennung der Belege einschließlich ihrer Form diese auch hinreichend bestimmt zu fordern und hierauf gerichtlich anzutragen.
c) Über den Antrag auf Belegvorlage ist aktuell nicht zu entscheiden. Der Antragsteller hat diesen - mit Zustimmung der Antragsgegnerin - vorerst zurückgestellt. Er wird ihn - ebenfalls neu gefasst entsprechend der Angaben der Antragsgegnerin in ihrer zu erteilenden Auskunft - in einer weiteren Stufe des vorliegenden Stufenverfahrens stellen können; seine Bestimmbarkeit hängt maßgeblich vom Inhalt der Auskunft ab. Ein Aufruf dieser oder einer anderen der vorbehaltenen Stufe(n) erfolgt aber nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines der Beteiligten, wobei die Antragsgegnerin ihren (Terminierungs-)Antrag mit der Darlegung zu verbinden haben wird, die vorhergehende (aktuell Auskunfts-)Stufe erfüllt zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 386/23, NJW-RR 2024, 1386 Rn. 16).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG und berücksichtigt primär das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 42 Abs. 1 FamGKG und berücksichtigt den gebotenen Aufwand der Antragsgegnerin, die ausgesprochene Verpflichtung abzuwehren bzw. zu erfüllen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 70 Abs. 1 und 2 FamFG. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hält sich auch im Rahmen der höchstrichterlichen Maßstäbe und weicht nicht von diesen ab. Soweit andere Obergerichte im Detail zu einem anderen Ergebnis kamen (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 13 UF 4/25, BeckRS 2025, 35423; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. August 2025 - 2 UF 52/25, FamRZ 2026, 50; OLG Celle, Beschluss vom 9. März 2021 - 17 UF 172/20, BeckRS 2021, 7858; OLG Dresden, Beschluss vom 29. August 2019 - 20 WF 728/19, BeckRS 2019, 23419; OLG München, Beschluss vom 3. August 2018 - 16 UF 645/18, BeckRS 2018, 18656), erfolgte dies ohne jede Begründung und nicht unter Anwendung eines abstrakten Rechtsatzes, so dass der Senat auch nicht von diesem in einer die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedingenden Weise (Divergenz) abweichen konnte (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, Hinweisbeschluss vom 16. Oktober 2018 - II ZR 70/16, NJW-RR 2019, 524 Rn. 17 mwN zur Parallelnorm § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
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