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5 O 44/23•LG Gießen 5. Zivilkammer, 2024-04-04, 5 O 44/23
5 O 44/23Kantonsgericht / V. Zivilkammer04.04.2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-04
Aktenzeichen: 5 O 44/23
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2024:0404.5O44.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.
Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten Auskunft über Daten, welche die Verwendung von Samenspenden des Spenders … betreffen. Sie möchten sich im Ergebnis Kenntnis über die mögliche Anzahl ihrer Halbgeschwister verschaffen.
Der Beklagte ist … . Er nahm während seiner Tätigkeit an der Universitäts-klinik … und in seiner Praxis in … bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe künstliche Inseminationen bei Patientinnen vor. Er verwendete hierbei im Zeitraum 1981 bis ca. 1995 Samen des Spenders …, den er selbst beschafft hatte.
Die Klägerinnen sind Halbschwestern. Sie sind im Wege der medizinisch assistierten heterologen künstlichen Insemination mit Spenden des Samenspenders … bei ihrer jeweiligen Mutter gezeugt worden. Die Klägerin zu 1) wurde am … geboren und die Klägerin zu 2) am … . Sie haben im Jahr 2017 bzw. im Jahr 2019 Kenntnis über die Identität des Samenspenders erhalten. Bei einem Gespräch in der Praxis des Beklagten am 27.01.2022 gab dieser gegenüber den Klägerinnen an, dass rund 100 Frauen den Samen von dem Spender … erhalten hätten.
Die Klägerinnen behaupten, dass sie bislang mithilfe von internationalen DNA-Datenbanken 24 Halbgeschwister aus einer Samenspende identifiziert hätten. Hierbei habe sich herausgestellt, dass die Halbgeschwister im nächsten Umkreis der … Praxis und der Universitätsklinik … aufgewachsen seien.
Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, dass ihnen ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten aus § 242 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GG zustehe. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft ergebe sich aus dem möglichen Inzestrisiko. Darüber hinaus sei es ein berechtigtes Anliegen der Klägerinnen, Klarheit über die Anzahl ihrer Halbgeschwister zu erhalten. Es sei psychisch sehr belastend, eine unbekannte Anzahl von Halbgeschwistern zu haben. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG sowie 8 EMRK. Denn die Klägerinnen hätten ein Recht auf Kenntnis der eigenen Familie. Dem Beklagten sei die Auskunftserteilung möglich und zumutbar.
Die Klägerinnen beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,
wie oft der Samen des Spenders … von ihm und/oder seinen Kollegen in der eigenen Praxis oder am Klinikum in … zur Zeugung von Kindern im Wege der medizinisch assistierten heterologen künstlichen Insemination bei Patientinnen verwendet worden ist,
in wie vielen dieser Fälle es nach seinem Wissen bzw. den Aufzeichnungen in der Praxis und/oder dem Klinikum in … zur Geburt eines Kindes gekommen ist,
wie viele Kinder mit dem Samen des Spenders … gezeugt werden sollten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass keine Anspruchsgrundlage und kein Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachten Auskünfte bestehe. Er verweist darauf, dass ihm nicht bekannt sei, inwiefern sich der Samenpender … noch an andere Samenbanken oder Praxen, die in der Reproduktionsmedizin tätig seien, gewandt habe. Es sei ihm auch nicht bekannt, welche Behandlungen zu der Geburt eines Kindes geführt hätten.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte zu.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2015 (Az.: XII ZR 201/13, juris) klargestellt, dass das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind gegen den Reproduktionsmediziner einen aus dem Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben kann. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt (BGH, a.a.O.).
Ein weitergehender Auskunftsanspruch des mittels künstlicher Befruchtung gezeugten Kindes ergibt sich aus § 242 BGB jedoch nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (BGH, a.a.O.). Für Auskunftsansprüche von Patienten gegenüber ärztlichen Behandlern ist anerkannt, dass sie grundsätzlich auch dann bestehen, wenn sie ausschließlich zur Informationsbeschaffung zum Zwecke der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und nicht der Vorbereitung von Leistungsan-sprüchen dienen (BGH, a.a.O.).
Der Auskunftsanspruch des mittels einer Samenspende gezeugten Kindes ist Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dient dazu, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann (BGH, a.a.O.). Die Kenntnis der eigenen Abstammung gehört zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein kann (BGH, a.a.O.). Der Behandlungsvertrag zwischen den Wunscheltern und dem behandelnden Arzt bzw. der Klinik für Reproduktions-medizin ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes und begründet zwischen diesem – mit seiner Geburt – und dem Behandler eine rechtliche Sonderbeziehung, die auch Grundlage eines auf Nennung der Identität eines Samenspenders gerichteten Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann (BGH, a.a.O.).
Die Kenntnis der Anzahl der Halbgeschwister, um die es den Klägerinnen letztlich bei ihrer Klage geht, ist für die Entfaltung der Persönlichkeit jedoch nicht von vergleichbarer Bedeutung wie die eigene Abstammung. Darüber hinaus umfasst der Behandlungs-vertrag zwischen den Wunscheltern und dem behandelnden Arzt nicht die anderen Behandlungsverträge über weitere Samenspenden an andere Wunscheltern, auch wenn sie denselben Samenspender betreffen. Aufgrund dessen haben weder die Wunscheltern noch ihr mittels Samenspende gezeugtes Kind Anspruch auf Auskunft darüber, wie häufig der Samen des Samenspenders insgesamt zur künstlichen Insemination bei Patientinnen verwendet worden ist, in wie vielen dieser Fälle es daraufhin zur Geburt eines Kindes gekommen ist und wie viele Kinder insgesamt mit dem Samen des Spenders gezeugt werden sollten.
Die Klägerinnen wissen aufgrund eigener Recherche bereits jetzt, dass sie eine sehr große Anzahl von Halbgeschwistern haben. Die konkrete Anzahl der Halbgeschwister wird sich voraussichtlich nicht zuverlässig ermitteln lassen. Selbst wenn die Gesamtanzahl der Samenspenden des Spenders ... feststünde, könnte die Anzahl der Halbgeschwister lediglich geschätzt werden. Auch die Anzahl der Geburten, welche dem Beklagten mitgeteilt worden sind, ließe keine eindeutige Feststellung der Anzahl der Halbgeschwister zu. Ob ein Kind durch eine Samenspende von ... oder doch auf andere (möglicherweise auch natürliche) Weise gezeugt worden ist, könnte letztlich nur durch einen Gentest geklärt werden. Auch könnte der Einwand des Beklagten, dass er nicht in jedem Fall von einer Geburt informiert worden sei, zutreffend sein. Soweit die Klägerinnen auf das mögliche Inzestrisiko verweisen, ist zu berücksichtigen, dass dieses auch im Falle der Erteilung der begehrten Auskünfte fortbestünde. Denn im Falle der Erteilung der Auskünfte wären noch nicht die Identitäten der Halbgeschwister geklärt.
Auch aus § 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG sowie 8 EMRK lässt sich im vorliegenden Fall kein Auskunftsrecht herleiten. Diese Normen begründen keinen Anspruch auf Verschaffung der von den Klägerinnen begehrten Auskünfte, sondern schützen vor Eingriffen durch staatliche Organe.
Das Samenspenderregistergesetz, das erst zum 01. Juli 2018 in Kraft getreten ist, begründet – unabhängig von seinem zeitlichen Anwendungsbereich – keinen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen Entnahmeeinrichtungen oder gegen Einrichtungen der medizinischen Versorgung. Eine Person, die vermutet, durch heterologe Verwendung von Samen bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, hat gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Anspruch auf Auskunft aus dem Samen-spenderregister (§ 10 Abs. 1 S.1 SaRegG). Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 SaRegG ist der Anspruch lediglich auf Auskunft auf die Mitteilung der im Samenspenderregister gespeicherten personenbezogenen Daten des Samenspenders (§ 10 Abs. 2 S. 1 SaRegG) gerichtet.
Das Gericht verkennt nicht, dass bei den Klägerinnen ein nicht unerheblicher Leidens-druck besteht, weil ihnen die konkrete Anzahl ihrer Halbgeschwister und deren Identitäten nicht bekannt sind. Es ist jedoch Sache des Gesetzgebers, die Rechte von Kindern, die mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt wurden/werden, weiter auszugestalten.
Hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht von Daten ist in § 13 Abs. 3 und 4 SaRegG geregelt, dass Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die vor Inkrafttreten des SaRegG zum 01. Juli 2018 Samen zur heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte Befruchtung abgegeben bzw. Samen für eine künstliche Befruchtung heterolog verwendet haben bestimmte Daten 110 Jahre nach der heterologen Verwendung des Samens aufzubewahren haben, soweit solche Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zum 01. Juli 2018 noch vorhanden waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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