SG Wiesbaden 24. Kammer, 2026-04-28, S 24 AS 261/26 ER

S 24 AS 261/26 ERSozialversicherungsgericht / Chamber 2428.04.2026

Gesamter Gesetzestext

SG Wiesbaden 24. Kammer — S 24 AS 261/26 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: S 24 AS 261/26 ER

ECLI: ECLI:DE:SGWIESB:2026:0428.S24AS261.26ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

  2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

  3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der am 30.03.2026 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin begehrt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bescheid vom 23.01.2026 teilweise aufzuheben und der Antragstellerin Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz vorläufig zu leisten, insbesondere die KdU in voller Höhe zu tragen,

ist als Antrag nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch für Regelungen eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch voraus, mithin einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund erforderlich, was bedeutet, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sein muss, um zu vermeiden, dass Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt werden, bevor sie wirksamen Rechtsschutz erlangen können. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Antragsteller unzumutbar ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, zum Beispiel dann, wenn eine konkrete Gefährdung der Existenz droht.

Zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund besteht eine Wechselbeziehung derart, als das die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage im Hauptsacheverfahren. Ist die Klage im Hauptsacheverfahren offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist die einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, da ein schützenswertes Recht nicht existiert. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden dabei aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches LSG v. 29.6.2005, L 7 AS 1/05 ER; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 27 und 29, 29a m.w.N.).

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Es sind die Folgen abzuwägen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite die Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht.

Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 SGG).

Dies vorausgeschickt hat die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Hinsichtlich der mit diesem Eilverfahren über die bereits gewährten Leistungen hinaus vorrangig geltend gemachten Kosten der Unterkunft der Antragstellerin besteht kein Anordnungsanspruch, weil die 21-jährige Antragstellerin insoweit dem Ausschluss des § 22 Abs. 5 SGB II unterfällt, nachdem eine Zusicherung vor Anmietung der von ihr innegehaltenen Wohnung nicht eingeholt wurde.

§ 22 Abs. 5 SGB II regelt:

Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,

der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 4Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

Die Antragstellerin hat am 8. Juli 2025 einen Mietvertrag zum 1. September 2025 abgeschlossen, ohne eine vorherige Zusicherung hierüber bei der Antragsgegnerin einzuholen. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die Antragstellerin bereits zuvor in der Wohnung gewohnt hat und aufgrund des Auszuges ihrer Familie einen eigenen Hausstand gründet oder ob diese selbst zur Gründung eines eigenen Hausstandes auszieht.

Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II und dem gesetzgeberischen Willen wurde die Regelung geschaffen, um den kostenträchtigen Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen zu begrenzen, die bislang wegen Unterstützung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft keinen Leistungsanspruch hatten oder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft wesentlich geringere Leistungen bezogen. Das Erfordernis der Zusicherung verfolgt eine Warnfunktion im Hinblick auf die Eingehung rechtsverbindlicher Zahlungspflichten durch einen beabsichtigten Vertragsschluss.

Die Antragstellerin hat trotz diesbezüglicher gerichtlicher Hinweise nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Einholung einer vorherigen Zusicherung aus wichtigen Gründen nicht möglich gewesen sein soll. Die Antragstellerin hat insoweit zuletzt vortragen lassen, dass der Umzug ihrer Mutter und ihres Bruders 1-2 Monate vor dem 1.9.2025 gefasst worden sei. Allein dies erscheint bei einem notwendigen Schulwechsel und den dazu notwendig zu erledigenden Formalitäten wenig glaubhaft.

Darüber hinaus waren vorliegend die Vermieter aufgrund eines vorbestehenden Mietverhältnisses bekannt, so dass es möglich sein dürfte, mit diesen den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung entsprechend abzusprechen und sich zunächst an die Antragsgegnerin zu wenden. Gründe für einen besonders dringliche Vertragsabschluss sind nicht ersichtlich, zumal bei Abschluss des Mietvertrages bis zum Beginn des Mietverhältnisses noch fast 2 Monate Zeit waren.

Der Antragstellerin war auch offenkundig bewusst, dass sie nicht in der Lage sein würde, die anfallenden Mietkosten zu tragen, da sie noch im August 2026 zum Mietbeginn am 01.09.2026 Leistungen nach dem SGB II beantragt hat.

Es kann dahinstehen, ob hier sogar bereits die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 S. 4 SGB II anzunehmen sind. Jedenfalls hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass einer der in § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II genannten schwerwiegenden Gründe, der eine Verpflichtung zur Zusicherung durch die Antragsgegnerin nach sich ziehen würde, bei ihr gegeben ist.

Als schwerwiegende soziale Gründe ist ein tiefgreifender Eltern-Kind-Konflikt anzusehen, der den Verweis der unter 25-jährigen auf die elterliche Wohnung unzumutbar macht.

Der Begründung bei Antragstellung durch die Antragstellerin ist hingegen zu entnehmen, dass diese in A-Stadt wohnen bleiben möchte, da ihre Mutter „aufs Dorf zieht“, was nichts für sie sei.

Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurden keine schwerwiegenden Gründe im Sinne der Norm genannt. Allein die behauptete und nicht nachgewiesene Tatsache, dass der Antragstellerin kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht, reicht als schwerwiegender sozialer Grund, der ein Zusammenleben künftig unzumutbar macht, nicht aus.Dies erst recht nicht, da die Antragstellerin offenbar auch zuvor mit Mutter und Bruder auf rund 36 qm zusammengelebt hat.

Auch zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt war ein Verbleib in A-Stadt und der Abschluss des Mietvertrages nicht zwingend notwendig.

Die Ausbildung der Antragstellerin zur Tierpflegerin war ausweislich der in der Veraltungsakte befindlichen IHK-Bescheinigung vom 4.7.2025 mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung beendet. Sie musste sich demnach ohnehin neu beruflich orientieren, zwingende Gründe für einen Verbleib in A-Stadt hierfür wurden weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich.

Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin – wie zuletzt nachgewiesen – inzwischen eine Abendrealschule besucht, vermag keinen wichtigen Grund für die fehlende Einholung der notwendigen Zusicherung zu begründen. Der Schulbesuch wurde erst im Februar 2026 aufgenommen und es ist nicht ersichtlich, dass am neuen Wohnort der Mutter keine derartigen Bildungsmöglichkeiten bestanden hätten.

Da demnach die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft der Antragstellerin nach der Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II nicht vorliegen, ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin über die bisherige Leistungsbewilligung der Antragsgegnerin hinaus noch weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzusprechen wären.

Darüber hinaus ist vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin entsprechend § 20 Abs. 3 SGB II lediglich der Regelbedarf der Stufe 3 in Höhe von 451 € gewährt wird.

Mit Blick auf das bei der Antragstellerin vorhandene monatliche Einkommen in Höhe des Kindergeldes von 259,00 € und des Arbeitslosengeldes von 300,60 € besteht bereits kein weitergehender Leistungsanspruch, wobei ergänzend anzumerken ist, dass die Antragstellerin versäumt hat, gegenüber der Antragsgegnerin den zwischenzeitlichen Bezug des Kindergeldes und die im Dezember 2025 erhaltene Kindergeldnachzahlung in Höhe von 1.275 € anzugeben.

Darüber hinaus ist die Antragstellerin anhand der derzeitigen Aktenlage vorrangig darauf zu verweisen, entsprechende Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern geltend zu machen, solange sie sich noch in Ausbildung befindet.

s ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Mutter der Antragstellerin wirtschaftlich nicht in der Lage wäre Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Die Angaben der Antragstellerin hierzu waren im Übrigen im Verlauf wechselnd. Während zunächst ein Unterhalt von 100 € angegeben wurde, teilte die Antragstellerin sodann mit, dass ihre Mutter die Mietkosten trägt. Aus den vorgelegten Kontoauszügen geht hervor, dass die Antragstellerin zuletzt jedenfalls monatliche Unterhaltsleistungen ihrer Mutter von 300 € erhalten hat.

Dass diese lediglich darlehensweise gewährt werden ist zwar behauptet, jedoch nicht nachgewiesen, so dass die Zahlungen damit ebenfalls leistungsmindernd zu berücksichtigen wären. Auch die Angabe der Antragstellerin, bereits vor Anmietung der Wohnung im Leistungsbezug gestanden zu haben, was auf eine Hilfebedürftigkeit der Mutter der Antragstellerin hindeuten könnte, war nach heutiger Mitteilung der Antragsgegnerin nicht zutreffend. Zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Vaters der Antragstellerin fehlen ebenfalls Nachweise, hierauf kommt es jedoch entscheidungserheblich ohnehin nicht mehr an.

Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass die Antragstellerin den ihr zuzubilligenden Bedarf in Höhe von monatlich 451,00 € aus dem vorhandenen Einkommen selbst decken kann und eine weitergehende vorläufige Leistungsgewährung im Wege der einstweiligen Anordnung ausscheidet.

Demgemäß ergibt sich auch aus der heute noch durch die Antragsgegnerin nachgesandten Leistungseinstellung ab Mai 2026 durch Bescheid vom 21.04.2026 kein anderes Ergebnis, da damit die zuvor dargelegte Sach- und Rechtslage umgesetzt wird.

Da der Eilantrag demnach keine Aussicht auf Erfolg hat, war aus den gleichen Gründen auch der gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

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