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29 U 31/26•OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, 2026-05-29, 29 U 31/26
29 U 31/26Obergericht / Civil Chamber 2929.05.2026
Soweit die Akte dem Anwalt rechtzeitig zur Bearbeitung der versäumten Prozesshandlung vorgelegt wird, kann ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht auf eine von der Bürofachkraft falsch in der Handakte notierte Berufungsbegründungsfrist gestützt werden. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 4. Februar 2026, 7 O 37/24, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 29 U 31/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0529.29U31.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 533 ZPO, § 222 Abs 2 ZPO
Soweit die Akte dem Anwalt rechtzeitig zur Bearbeitung der versäumten Prozesshandlung vorgelegt wird, kann ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht auf eine von der Bürofachkraft falsch in der Handakte notierte Berufungsbegründungsfrist gestützt werden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 4. Februar 2026, 7 O 37/24, Urteil
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Februar 2026 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau, Az. 7 O 37/24, wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 205.000,00 € festgesetzt.
I.
Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Hanau vom 28. November 2024, Az. 7 O 37/24, ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 134.588,72 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten zu zahlen. Das Landgericht hat mit am 4. Februar 2026 verkündetem Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die inzwischen vom Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen (Bl. 537 ff. e. eALG). Dieses Urteil ist dem Beklagten am 5. Februar 2026 zugestellt worden. Am 5. März 2026 hat der Beklagte gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt (Bl. 1 ff. d. eAOLG).
Am 8. April 2026 hat der Beklagtenvertreter beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 13. Mai 2026 zu verlängern. Nach gerichtlichem Hinweis (s. Bl. 37 d. eAOLG) auf die Versäumung der - am Ende des 7. April 2026 abgelaufenen - Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte am 21. April 2026 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet (s. Bl. 43 ff. d. eAOLG).
Der Beklagte hat auf sein Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, dass in der Kanzlei seines Prozessvertreters eine schriftlich dokumentierte Organisation zur Fristenbehandlung bestehe. Fristen würden doppelt notiert und um eine Vorfrist ergänzt. Die erfahrene und seit Jahren in der Kanzlei tätige Rechtsanwaltsfachangestellte habe in der erstinstanzlichen elektronischen Handakte … sowie im elektronischen Fristenkalender unter Berücksichtigung von § 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 193 BGB die Berufungsfrist zum 7. April 2026 notiert; zusätzlich sei eine Vorfrist zum 7. März 2026 eingetragen worden.
Die Aktenführung erfolge in der Kanzlei des Beklagtenvertreters elektronisch im Sinne von § 50 Abs. 5 BRAO. Zur Vorbereitung der Berufung habe die Mitarbeiterin - entsprechend der üblichen Büropraxis - die Berufungsakte … bereits vor Einreichung der Berufungsschrift angelegt und die Fristen aus der Erstakte in die neue Akte übertragen. Hierbei sei der Mitarbeiterin ein einmaliges Versehen unterlaufen. Sie habe die Berufungsbegründungsfrist im Fristenblatt der Berufungsakte sowie im zugeordneten Eintrag des elektronischen Fristenkalenders irrtümlich auf den 8. April 2026 statt auf den 7. April 2026 notiert. Der Eintrag in der Akte … ist davon - unstreitig - unberührt und richtig geblieben.
Auf der Grundlage des Fristenstandes in der Berufungsakte … habe der Beklagtenvertreter die Berufungsschrift vom 5. März 2026 unterzeichnet. Bei Bearbeitung der Vorfrist vom 7. März 2026 durch den Beklagtenvertreter sei der Fehler unentdeckt geblieben, weil der zur Prüfung herangezogene Eintrag in der Berufungsakte bereits den - aus Sicht der Bearbeitung in sich stimmigen, tatsächlich aber um einen Tag zu spät notierten - Wert aufwiesen habe.
Der Beklagte ist der Auffassung, den Beklagtenvertreter treffe kein eigenes Verschulden. Zwar habe der Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt dürfe sich aber grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der ihm vorliegenden Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängten.
Der Beklagte beantragt,
I. dem Beklagten gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;
II. in der Hauptverhandlung
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 4. Februar 2026 (Az. 7 O 37/24) das Versäumnisurteil des Landgerichts Hanau vom 28. November 2024 (Az. 7 O 37/24) aufzuheben und die Klage abzuweisen;
auf die Widerklage hin die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger sämtliche Arbeitsergebnisse aus der Entwicklung der X App aus dem Vertrag vom 9. März 2022 im Rahmen einer vollständigen und mangelfreien Dokumentation in einem strukturierten, lesbaren und verwendbaren Repository-Format gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) und b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Stand 1. April 2021 zu übergeben, hilfsweise nach Zahlung der Vergütungsansprüche, die rechtskräftig zuerkannt werden;
die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, dem Beklagten und Widerkläger ein Nutzungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) und b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 01.04.2021) einzuräumen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, vorliegend gehe es im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs jedenfalls auch um ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts, weil ihm die Akte rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegen habe. Auch hätte es die anwaltliche Sorgfalt geboten, ab dem 7. März bei der Bearbeitung der Akte im Rahmen der Vorfrist den Fristlauf zu überprüfen.
II.
Dem Beklagten ist die gemäß § 233 S. 1 ZPO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu verwehren. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 ZPO). Er ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor, denn der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, welches sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - VI ZB 59/24 - Beck-Online).
a) Hinsichtlich des dem Beklagten zuzurechnenden Verschuldens ist nicht auf das Versehen der Rechtsanwaltsfachangestellte abzustellen. Das Versehen des Personals des eingeschalteten Rechtsanwalts hat die Partei mangels einer § 278 BGB entsprechenden Zurechnungsnorm nicht zu vertreten (vgl. BPatG München, Beschluss vom 20. April 2026 - 1 W (pat) 32/25 -, juris Rz. 27; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 233 ZPO Rz. 16).
b) Allerdings ist dem Beklagten das eigene Verschulden seines Prozessvertreters nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen. Der Beklagte kann sich nicht durch die Ausführungen zur Kanzleiorganisation seines Verfahrensbevollmächtigten entlasten. Es ist ein eigenes Verschulden des Beklagtenvertreters darin zu sehen, dass er bei der weiteren Bearbeitung des Rechtsmittelauftrags - wohl schon bei Bearbeitung der Vorfrist am 7. März 2026, aber spätestens bei Vorlage der Akte zwecks Fertigung der Rechtsmittelbegründung - nicht mehr geprüft hat, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden war.
aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14 -, juris; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 46/14 -, juris; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 -, juris Rz. 13 jeweils m. w. N.).
bb) Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die hier relevante ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren, wenn sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen wollte. Er hat daher bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, dass die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14 -, juris Rz. 7 m. w. N.).
cc) Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt den Fristablauf ursprünglich selbst berechnet oder ob er die routinemäßige Fristberechnung und Fristenkontrolle einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 46/14 -, juris Rz. 9 m. w. N.). Denn die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den Fristablauf bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung selbständig zu überprüfen, beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der Prozesshandlung stets die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt. Diese Aufgabe ist von der Fristberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen (BGH aaO).
dd) Dem Beklagtenvertreter ist danach zwar nicht vorzuwerfen, dass er eine organisatorische Trennung zwischen erstinstanzlichen Akten und Berufungsakten hat vornehmen lassen. Weiter ist unproblematisch, dass er erst am - vermeintlich - letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist den Senat um Fristverlängerung ersucht hat. Nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO durfte er angesichts des Terminsvorlaufs des Senats ohne weiteres mit einer erstmaligen Fristverlängerung rechnen und hierauf vertrauen.
ee) Vorzuwerfen ist dem Beklagtenvertreter aber die Nicht-Überprüfung der in der (Berufungs-)Handakte unzutreffend vermerkten Berufungsbegründungsfrist. Diese dem Beklagtenvertreter selbständig obliegende Aufgabe ist, wie oben ausgeführt, von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle durch qualifiziertes Personal zu unterscheiden. Die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache obliegt dem Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 -, juris Rz. 6; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 5. März 2013 - 4 U 190/12 - Beck-Online Rz. 8; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 233 ZPO Rz. 23.13). Anders als in der vom Beklagtenvertreter zitierten Rechtsprechung führte hier nicht zur Fristversäumnis, dass die Berufungsakte dem Beklagtenvertreter mangels Eintragung im Fristenkalender nicht vorgelegt worden wäre. Die Akte lag dem Beklagtenvertreter auch nach seiner eigenen Darlegung rechtzeitig zur Erstellung einer Berufungsbegründungsschrift vor, wohl auch aufgrund der erfolgten Notierung der nach der Rechtsprechung erforderlichen Vorfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 -, juris; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 -, juris).
Den Beklagtenvertreter trifft hier deshalb ein eigenes Verschulden am Versäumen der Frist zur Berufungsbegründung, weil er die seit Verkündung des Urteils laufende Frist nach § 520 Abs. 2 S. 1, § 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 187 ff. BGB nicht selbst anhand der Handakte überprüft hat. Eine eigene Fristberechnung hat der Beklagtenvertreter nicht vorgetragen. Vielmehr war er der Auffassung, er habe sich auf die Berechnung seiner Mitarbeiterin verlassen dürfen, ohne diese überprüfen zu müssen.
Dies ist unzutreffend. Eine eigene Überprüfung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist direkt in die Osterzeit fiel, also in einen Zeitraum von mehreren aufeinanderfolgenden Tagen, die das Gesetz (§ 222 Abs 2 ZPO) vom Fristende ausgenommen hat, so dass es besonderer Vorsorge zur Vermeidung möglicher Fehlerquellen gab (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1973 - VI ZB 3/73 -, juris). Aber auch ohne diese Sonderkonstellation hätte es dem Beklagtenvertreter oblegen, die Frist selbständig zu überprüfen. Dies wäre ihm auch nach dem eigenen Vortrag anhand der Handakte möglich gewesen. Hierin war zwingend die Zustellung des angegriffenen Urteils zu notieren (vgl. Rohwetter-Kühl, NJW 2025, 1998, 2001). Bei Bearbeitung der Sache - also spätestens mit Vorlage der Berufungsakte zur Erstellung der erkennbar fristgebundenen Berufungsbegründung - hätte durch den Beklagtenvertreter eine eigenständige Fristenkontrolle erfolgen müssen (vgl. Rohwetter-Kühl, NJW 2025, 1998 Rz. 23). Soweit die Akte dem Anwalt rechtzeitig zur Bearbeitung der versäumten Prozesshandlung vorgelegt wird, kann ein Wiedereinsetzungsgesuch auf eine falsch in der Handakte notierte Berufungsbegründungsfrist nicht gestützt werden. Zwar trifft es zu, dass eine routinemäßige Doppelprüfung jeder einzelnen, durch qualifiziertes Büropersonal vorgenommenen Eintragung nicht geschuldet ist (vgl. BAG, Urteil vom 20. Februar 2025 - 6 AZR 155/23 -, juris; BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 -, juris Rz. 9). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber lediglich auf die Fristenkontrolle und die der Notierung der Frist vorausgehende eigenständige Fristberechnung durch qualifiziertes (nichtanwaltliches) Personal; eine Aufgabe, welche grundsätzlich ohne ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts übertragen werden kann (vgl. BAG, aaO Rz. 13; Rohwetter-Kühl, NJW 2025, 1998 Rz. 19). Davon zu unterscheiden ist indes die hier verletzte eigene Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den Fristablauf bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung selbständig zu überprüfen. Die sorgfältige Vorbereitung einer Prozesshandlung schließt stets die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit ein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 46/14 -, juris Rz. 9).
ff) Angesichts des dem Beklagten zuzurechnenden Verschuldens kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagtenvertreter darüber hinaus die weiteren Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - VIII ZB 54/24 -, juris Rz. 8; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16 -, juris Rz. 9; Rohwetter-Kühl, NJW 2025, 1998 Rz. 20 ff.), hinreichend glaubhaft gemacht hat. Wegen des Doppelfehlers bei der Notierung der Berufungsbegründungsfrist durch die Rechtsanwaltsfachangestellte bestehen jedenfalls Zweifel, ob der Erledigungsvermerk in der Berufungshandakte nicht unabhängig von der Eintragung dieser Frist in den Fristenkalender angebracht worden ist, was möglicherweise zum Versagen der Gegenkontrolle geführt hat.
Das Verschulden des Beklagtenvertreters war auch kausal für das Fristversäumnis. Wenn der Prozessvertreter des Beklagten den Fristablauf bereits bei Vorlage der Akte zur Erstellung der Berufungsbegründung geprüft und berechnet hätte, wäre ihm unschwer und rechtzeitig genug aufgefallen, dass er das Fristverlängerungsgesuch einen Tag früher - nämlich bereits am 7. April 2026 - beim Oberlandesgericht hätte einreichen müssen und es kann auch als sicher angenommen werden, dass der Antrag auf Fristverlängerung nach § 520 Abs. 1 S. 3 ZPO dann rechtzeitig gestellt und die Fristverlängerung durch den Senat auch gewährt worden wäre.
Die Berufung des Beklagten ist deshalb gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil er es versäumt hat, die Berufung rechtzeitig zu begründen (§ 520 Abs. 2 ZPO) bzw. einen Fristverlängerungsantrag binnen der am 7. April 2026 endenden Berufungsbegründungsfrist zu stellen. Hierauf wurde der Beklagte bereits mit Verfügung vom 8. April 2026 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz entspricht der formellen Beschwer des Beklagten (§ 47 Abs. 1 S. 2 GKG), welche dem erstinstanzlichen Streitwert entspricht, der unangegriffen bis zu 205.000,00 € beträgt.
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