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2 U 127/24•OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2026-04-14, 2 U 127/24
2 U 127/24Obergericht / II. Zivilkammer14.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-14
Aktenzeichen: 2 U 127/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0414.2U127.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 ZPO, Art 97 GG, § 43a BRAO
Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 15. November 2024, 2-7 O 338/21, Urteil
Die am 11.02.2026 und 27.02.2026 gestellten Befangenheitsgesuche des Klägers gegen Richter am Oberlandesgericht A werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger hat den Beklagten vor dem Landgericht im Urkundenprozess auf Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung im Zusammenhang mit zwei Gewerberaummietverträgen in Anspruch genommen, die der verstorbene Vater des Beklagten als Mieter mit dem Kläger als Vermieter geschlossen hatte. Der Beklagte ist Alleinerbe seines Vaters. Mit Vorbehaltsurteil vom 23.06.2023 hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, nachdem es seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 29.03.2023 zurückgewiesen hatte. Auf die sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss hat der Senat durch Richter am Oberlandesgericht A (im Folgenden: "der abgelehnte Richter") als Einzelrichter im Verfahren … mit Beschluss vom 22.09.2023 die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und dem Beklagten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt sowie ihm seine aktuelle Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Im Nachverfahren hat das Landgericht mit Schlussurteil vom 15.11.2024 unter maßgeblicher Bezugnahme auf die rechtlichen Ausführungen des Senats im Beschluss vom 22.09.2023 das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und desjenigen im Beschwerdeverfahren wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 29.03.2023 (Bl. 205 ff. d.A.), das Vorbehaltsurteil des Landgerichts vom 23.06.2023 (Bl. 255 ff. d.A.LG), den Beschluss des Senats vom 22.09.2023 im Verfahren … (dort, Bl. 4 ff. d.A.) und das Schlussurteil des Landgerichts vom 22.10.2024 (Bl. 1057 ff. d.A.LG) Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.12.2025, auf dessen Inhalt wegen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 124 ff. d.A.), rechtliche Hinweise nach § 139 ZPO erteilt und eine Beweisaufnahme zu der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten über vermeintliche Abreden zwischen dem Kläger und der früheren Bevollmächtigten des Beklagten angekündigt; er hat zudem den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den abgelehnten Richter als Einzelrichter übertragen.
Der abgelehnte Richter hat sodann Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11.02.2026 bestimmt und prozessleitend gemäß § 273 ZPO die Ladung der früheren Bevollmächtigten des Beklagten - Rechtsanwältin C - als Zeugin zu dem Beweisthema "mögliche Absprachen mit dem Kläger über die Werkstatt im Zusammenhang mit der Besichtigung der Mietsache nach dem Tod des Vaters des Beklagten in der Zeit zwischen dem 14.08.2021 und 09.09.2021" angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2026 hat der Kläger zu den Hinweisen des Senats und der durch den abgelehnten Richter angeordneten vorbereitenden Zeugenladung Stellung genommen und gerügt, dass es an substantiiertem Vorbringen des Beklagten zu einer im Sinne einer "echten" Ersatzmieterklausel auszulegenden Vereinbarung zwischen den Parteien fehle und daher die beabsichtigte Beweisaufnahme auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufe. Entsprechend sei auch das im Beweisbeschluss angegebene Beweisthema völlig unkonkret und unbestimmt. Er hat daher beantragt, den Beweisbeschluss wegen seiner Unbestimmtheit aufzuheben; zumindest werde diese Unbestimmtheit gerügt.
Hierauf reagierte der abgelehnte Richter mit Schreiben vom 04.02.2026 und wies darauf hin, dass kein Beweisbeschluss erlassen, sondern lediglich eine prozessleitende Verfügung gem. § 273 ZPO getroffen und die Zeugin vorsorglich prozessleitend geladen worden sei.
Zum Termin am 11.02.2026 erschien neben den Prozessbevollmächtigten der Parteien auch die vorbereitend geladene Zeugin C, die durch den abgelehnten Richter zu Beginn der Verhandlung gemäß § 395 f. ZPO belehrt wurde und sodann den Sitzungssaal verließ.
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung erörterte der abgelehnte Richter nach dem Stellen der Anträge mit den Parteivertretern die Sach- und Rechtslage und regte eine Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich an. In diesem Zusammenhang äußerte einer der beiden für den Kläger erschienenen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt B, dass er die Erwägungen des Gerichts für "rührselig" halte. Hierauf entgegnete der abgelehnte Richter, dass er sich bei seinen Erwägungen an einem christlichen Menschenbild orientiere, was die Klägerseite möglicherweise als übergriffig empfinde, falls zu diesen Werten keine Beziehung bestehe.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dessen Namen sodann einen Ablehnungsantrag gegen den abgelehnten Richter gestellt.
Wegen des protokollierten Hergangs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.02.2026 (Bl. 188 f. d.A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2026 hat der Kläger eine Verlängerung der ihm gewährten Frist zur Begründung des Ablehnungsgesuchs beantragt und den abgelehnten Richter im Hinblick auf die im Protokoll enthaltenen Angaben zur Verfahrenshergang zugleich erneut als befangen abgelehnt.
Innerhalb der antragsgemäß bis zum 13.03.2026 verlängerten Frist hat der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tage beide Befangenheitsanträge wie folgt begründet:
Bereits der PKH-Beschluss vom 22.09.2023, der mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH und des OLG Frankfurt schlechterdings unvereinbar sei, begründe für sich genommen erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters. Ein Richter, der die von ihm selbst zitierte Rechtsprechung inhaltlich umkehre, um einem Beklagten PKH zu bewilligen, und der dadurch die fehlerhafte Grundlage für eine Hauptsacheentscheidung lege, die er sodann als Berufungsrichter zu überprüfen hat, befinde sich in einem strukturellen Interessenkonflikt: Er sei faktisch Kontrolleur seiner eigenen Vorentscheidung. Zwar wäre dies für sich genommen noch kein zwingender Befangenheitsgrund; entscheidend sei hier aber, dass der Richter in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 zu erkennen gegeben habe, dass er an dem im PKH-Beschluss vorgezeichneten Ergebnis festhalte.
Die trotz Rüge aufrechterhaltene prozessleitende Ladung der Rechtsanwältin C sei unzulässig gewesen, da es an substantiiertem Vorbringen des Beklagten zu angeblichen Absprachen mit dem Kläger gefehlt habe und die beabsichtigte Beweisaufnahme daher auf einen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre. Die Formulierung des Beweisthema genüge nicht den Anforderungen des § 373 ZPO. Zudem sei die Idee einer "echten Ersatzmieterklausel" nicht vom Beklagten selbst, sondern vom Berufungsgericht - also vom abgelehnten Richter - in den Rechtsstreit eingeführt worden. Damit habe das Gericht nicht ein bestehendes Beweisangebot einer Partei prozessleitend vorbereitet, sondern den Beweisgegenstand selbst definiert und anschließend Amtsermittlung betrieben, um ihn aufzuklären, was gegen den Beibringungsgrundsatz verstoße.
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei unrichtig. Es gebe die für das Ablehnungsgesuch entscheidenden Äußerungen des Richters nicht wieder und erzeuge durch selektive Wiedergabe ein dem Kläger nachteiliges Bild des Verhandlungsgeschehens. Insbesondere die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach er die Erwägungen des Gerichts für "rührselig" halte, sei aus dem Kontext gerissen und sinnentstellend. Tatsächlich habe es sich so verhalten, dass der abgelehnte Richter seinen Vergleichsvorschlag ausschließlich auf ethische und moralische Erwägungen zur persönlichen Situation des Beklagten statt auf eine rechtliche Grundlage gestützt habe. Sodann habe er darauf hingewiesen, dass die in der Berufungsbegründung erfolgte Bezeichnung der Ausführungen im PKH-Beschluss vom 22.09.2023 als "rührselig" möglicherweise die rechtlich zulässigen Grenzen der BRAO überschreite und in diesem Zusammenhang mit einer Vorlage an die Rechtsanwaltskammer gedroht. Rechtsanwalt B habe daraufhin erklärt, dass er den Begriff nicht für übertrieben und den Beschluss für inhaltlich falsch halte; auch die aktuelle Vorgehensweise des Gerichts - einen Vergleich anzuregen, ohne rechtliche Argumente für den Beklagten benennen zu können - halte er für "rührselig". Hierauf habe der abgelehnte Richter erwidert, dass er seine Entscheidungen und die Würdigung der Tatsachen unter ethischen und moralischen Gesichtspunkten im Rahmen seines christlich geprägten Menschenbildes treffe. Rechtsanwalt B habe entgegnet, dass hier nach Recht und Gesetz zu entscheiden sei. Der Richter habe darauf verwiesen, dass Art. 1 GG bereits einen Gottesbezug enthalte und er daher christliche und ethische Grundsätze berücksichtige, was man als "Übergriffigkeit von staatlicher Seite" empfinden könne, falls man "nicht dieselbe ethische und christliche Einstellung mitbringe".
Dass der Richter offen erklärt habe, seine Entscheidung nach religiösen statt nach rechtlichen Maßstäben zu treffen, begründe die Besorgnis der Befangenheit. Eine religiös motivierte Entscheidungsfindung sei mit der Bindung des Richters an Recht und Gesetz gemäß Art. 97 Abs. 1 GG unvereinbar; der Verweis auf die Präambel des Grundgesetzes und Art. 1 GG helfe insoweit nicht weiter, da beide keinen religiösen Entscheidungsmaßstab für die Rechtsprechung statuierten.
Auch die als Einschüchterungsversuch genutzte BRAO-Rüge sei ein Indiz für die Befangenheit des abgelehnten Richters. Ein Richter, der eine sachliche, wenn auch pointierte Kritik an seiner eigenen Entscheidung zum Anlass für eine Kammerdrohung nehme, gebe zu erkennen, dass er nicht in der Lage sei, zwischen seiner Person und seiner richterlichen Funktion zu trennen.
Schließlich verstärke auch die Unrichtigkeit des Protokolls die Besorgnis der Befangenheit, da es die für das Ablehnungsgesuch entscheidenden Äußerungen des Richters nicht wiedergebe und durch selektive Wiedergabe ein dem Kläger nachteiliges Bild des Verhandlungsgeschehens erzeuge.
In der Gesamtschau - ergebnisgesteuerte Vorentscheidung im PKH-Verfahren, Fortsetzung dieser Linie in der mündlichen Verhandlung, unzulässige Ladung einer Zeugin zu einem Ausforschungsbeweisthema trotz begründeter Rüge, religiös motivierte Entscheidungsgrundlage, BRAO-Rüge als Einschüchterungsversuch, unrichtiges und lückenhaftes Protokoll - sei die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters aus der Sicht einer verständigen Partei gerechtfertigt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13.03.2026 (Bl. 210 ff. d.A.) Bezug genommen.
Zu dem Ablehnungsgesuch hat sich der abgelehnte Richter unter dem 30.03.2026 geäußert. Im Hinblick auf den Ablauf des Verhandlungstermins am 11.02.2026 hat er erklärt, dass er seinen Vergleichsvorschlag nicht ausschließlich auf ethische und moralische Erwägung zur persönlichen Situation des Beklagten gestützt habe, sondern auf diejenigen rechtlichen Erwägungen, die der Kläger zur Grundlage seiner Kritik an dem Inhalt des Beschlusses vom 22.09.2023 und der angefochtenen Entscheidung gemacht habe und die Grundlage der prozessleitenden Verfügung gewesen seien. Den Vorwurf eines Einschüchterungsversuches durch eine angedrohte BRAO-Rüge hat er als unzutreffend zurückgewiesen. Zutreffend sei, dass er im Rahmen der ausführlichen Wiedergabe der Berufungsangriffe bei Referierung des Sach- und Streitstandes erklärt habe, die rechtliche Bewertung des Landgerichts im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 13.02.2026 sei in einer die Grenzen des § 43a Abs. 3 S. 1 u. 2 BRAO berührenden Weise vorgetragen worden, sodass er von einer wörtlichen Wiedergabe absehe. Es treffe allerdings zu, dass er durch diese Umschreibung die Bezeichnung der Aufnahme von unstreitigem Sachverhalt und eine rechtliche Bewertung als "rührselig" als unsachliche und herabsetzende Kritik des Kollegen am Landgericht und seiner Person in einem Nebensatz ansprechen habe wollen. Unzutreffend sei dagegen, dass er erklärt habe, dies könne ein Fall für die Rechtsanwaltskammer sein. Schließlich treffe ebenso wenig zu, dass er geäußert habe, seine "Entscheidung und die Würdigung der Tatsachen" im Rahmen seines christlich geprägten Menschenbildes zu treffen. Auf die Bezeichnung seiner Vergleichserwägungen durch den Klägervertreter als "rührselig" habe er lediglich zur Erläuterung seiner Wortwahl in den Vergleichsgesprächen und zur Begründung seines Verhaltens auf das christlich geprägte Menschenbild hingewiesen, um die erneute Debatte wegen des rechtlichen Dissens zwischen Parteivertreter und Gericht über die Frage angemessenen Auftretens vor Gericht zu vermeiden.
Wegen des weiteren Inhalts der dienstlichen Stellungnahme wird auf deren in der Akte befindliche Abschrift (Bl. 248 ff. d.A.) Bezug genommen.
Auf die ihm übersandte dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters hin hat der Kläger schließlich mit Schriftsatz vom 10.04.2026 an seiner Darstellung des Ablaufs der mündlichen Verhandlung festgehalten. Wegen Einzelheiten wird auf Bl. 260 f. d.A. Bezug genommen.
Die Beklagtenseite hat sich mit Schriftsätzen vom 22.03.2026 und 30.03.2026 zu dem Ablehnungsantrag geäußert und dessen Zurückweisung beantragt. Wegen Einzelheiten des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens wird auf Bl. 225 ff., 241 f. d.A. Bezug genommen.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend das Vorliegen eines Sachverhalts, der von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfGE 82, 30, 38; 90, 138, 139; BGHZ 77, 70, 72; NJW 1995, 1677, 1679; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 42 ZPO, Rn. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (G. Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 42, Rn. 20 ff., m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (BGH, Beschluss vom 30.01.1986 - X ZR 70/84, NJW-RR 1986, 738, beck-online). Verfahrensverstöße können demnach eine Besorgnis der Befangenheit nur rechtfertigen, wenn das prozessuale Vorgehen eines Richters einer ausreichenden Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (G. Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 42, Rn. 24). Inhaltliche Einwände gegen vorhergehende Entscheidungen sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen. Denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der Richter, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer Partei unsachlich, parteilich eingestellt ist. Das Ablehnungsverfahren darf nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Erscheint die Rechtsanwendung des Richters vertretbar, so scheidet eine Ablehnung aus. Gerechtfertigt ist eine Ablehnung daher erst dann, wenn die Entscheidung so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint, sie mithin bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 9 A 12/21 -, Rn. 35, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01 -, Rn. 7, juris; G. Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 42, Rn. 28).
Nach diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch unbegründet. Der Kläger hat keinen vernünftigen Anlass, an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln.
Die Vorbefassung des abgelehnten Richters mit der Rechtssache im Rahmen des Beschwerdeverfahrens … gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des PKH-Antrages des Beklagten begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Insbesondere liegt kein Fall des § 41 Nr. 6 ZPO vor. Denn hiernach führt nur die Mitwirkung eines Richters an der instanzbeendenden Entscheidung in einer Vorinstanz zum gesetzlichen Ausschluss im Rechtsmittelverfahren. Soweit der Kläger einen strukturellen Interessenkonflikt darin erblickt, dass der abgelehnte Richter vorliegend nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren als Berufungsrichter in der Hauptsache faktisch zum Kontrolleur seiner eigenen Vorentscheidung werde, ergibt sich die Zuständigkeit des gesetzlichen Richters aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivilprozessordnung und den Geschäftsverteilungsplänen des Oberlandesgerichts und des Senats, die hier nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zur Zuständigkeit des abgelehnten Richters für das Berufungsverfahren führen. Im Übrigen findet im Rahmen des hier anhängigen Berufungsverfahrens keine Kontrolle einer PKH-Bewilligung statt.
Es vermag auch nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, dass der abgelehnte Richter seine - vom Kläger als fehlerhaft kritisierte - Rechtsauffassung aus dem PKH-Beschwerdeverfahren bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat. Wie oben ausgeführt, ist das Ablehnungsverfahren kein Instrument der Fehlerkontrolle, so dass nur grobe, als willkürlich anzusehende Rechtsfehler die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen. Dieser Willkürvorwurf ist - entgegen der Auffassung des Klägers - gegenüber dem abgelehnten Richter nicht berechtigt. Dieser hat sich insbesondere nicht in schlechterdings unvertretbarer Weise über die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage hinweggesetzt, ob und wann ein Vermieter im Gewerberaummietrecht dazu verpflichtet ist, einen Nachmieter zu akzeptieren. Er hat sich vielmehr in der klägerseits kritisierten PKH-Entscheidung vom 22.09.2023 ausführlich mit der einschlägigen Rechtsprechung hierzu auseinandergesetzt, anerkannt, dass eine aus Treu und Glauben folgende Verpflichtung des Vermieters zur Akzeptanz eines Nachmieters auf enge Ausnahmefälle begrenzt ist, sodann aber begründet, warum ein solcher Ausnahmefall in der streitgegenständlichen Situation gleichwohl in Betracht kommen könnte; insbesondere hat er auf die beklagtenseits behauptete und im streitigen Beklagtenvorbringen auch dargestellte Absprache zwischen dem Kläger und der früheren Bevollmächtigten des Beklagten verwiesen. Was letztere angeht, so hat der Senat im Berufungsverfahren bei Gelegenheit der Übertragung der Sache auf den abgelehnten Richter als Einzelrichter nochmals klarstellend darauf hingewiesen, dass diese als nachträgliche Vereinbarung im Sinne einer "echten Ersatzmieterklausel" angesehen werden könnte und über sie Beweis zu erheben sei. Zu Unrecht kritisiert der Kläger in diesem Zusammenhang, dass die Idee einer "echten Ersatzmieterklausel" nicht vom Beklagten selbst, sondern vom Berufungsgericht - also durch den abgelehnten Richter - in den Rechtsstreit eingebracht worden sei. Denn er übersieht zunächst, dass nicht der abgelehnte Richter, sondern der Senat in voller Besetzung den rechtlichen Hinweis erteilt hat. Vor allem aber verkennt der Kläger bei seiner Kritik, dass es die ureigene Aufgabe des Gerichts ist, das Tatsachenvorbringen der Parteien rechtlich zu bewerten, weshalb es keine Rolle spielt, ob der Beklagte in seinem Vortrag mit dem Rechtsbegriff der "echten Ersatzmieterklausel" argumentiert hat oder nicht.
Aus diesem Grund war es nicht verfahrensfehlerhaft, sondern vielmehr vollkommen folgerichtig und vermag mithin keinesfalls einen Ablehnungsgrund darzustellen, dass der abgelehnte Richter die beklagtenseits für diese angebliche Absprache benannte frühere Bevollmächtigte vorbereitend als Zeugin zum Termin geladen und trotz schriftsätzlicher Beanstandungen seitens des Klägers an dieser Vorgehensweise festgehalten hat.
Zwar kann es die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter eine verfahrensrechtlich nicht gedeckte, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufende Beweiserhebung anordnet und trotz Rüge auf der Ausführung des unzulässigen Beweisbeschlusses beharrt (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27.02.2007 - 5 W 14/07, BeckRS 2007, 141742, Rn. 2 f., beck-online).
Eine Beweisaufnahme über die beklagenseits ausdrücklich behauptete und unter Beweis gestellte Vereinbarung zwischen den Parteien in Anwesenheit der ehemaligen Bevollmächtigten des Beklagten über eine gemeinsame Suche nach einem Nachmieter, der die Werkstatt übernehme (vgl. hierzu das im Beschluss vom 22.09.2023, …, dargestellte streitige Beklagtenvorbringen), stellt keinen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Soweit der Kläger das Vorbringen des Beklagten zum konkreten Inhalt einer angeblichen Vereinbarung als unsubstantiiert und daher dem Beweis nicht zugänglich ansieht, ist die gegenteilige Auffassung des abgelehnten Richters jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar. Im Gegenteil lässt sich bereits dem Beschluss im Beschwerdeverfahren … (dort S. 18 f./24) entnehmen, dass der abgelehnte Richter sich maßgeblich von der dort ausführlich zitierten Rechtsprechung des BGH leiten lässt, wonach an die Darlegungslast keine überspannten Anforderungen zu stellen sind. Der Kläger schließt zudem zu Unrecht aus der Formulierung des Beweisthemas "mögliche Absprachen mit dem Kläger über die Werkstatt im Zusammenhang mit der Besichtigung der Mietsache nach dem Tod des Vaters des Beklagten in der Zeit zwischen dem 14.08.2021 und 09.09.2021" auf die Unzulässigkeit der Zeugenladung und der beabsichtigten Beweisaufnahme. Soweit er kritisiert, dass dieses Beweisthema nicht den Anforderungen des § 373 ZPO genüge, übersieht er nämlich, dass es sich - worauf der abgelehnte Richter völlig zutreffend hingewiesen hat - nicht um einen Beweisbeschluss i.S.d. § 359 ZPO, sondern um eine vorbereitende Zeugenladung gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO handelte, und die Angabe des Beweisthemas nur dem Zweck diente, die vorbereitend zu ladende Zeugin gemäß § 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO über den Gegenstand der Vernehmung zu informieren. Zu diesem Zweck genügt eine summarische Bezeichnung der Beweisfrage nicht nur, sondern ist sogar geboten, um eine möglichst suggestionsfreie Aussage zu erreichen (vgl. MüKoZPO/Weinland, 7. Aufl. 2025, ZPO § 377 Rn. 6, beck-online).
Unberechtigt ist schließlich auch die Kritik des Klägers daran, dass der abgelehnte Richter die vorbereitend geladene Zeugin als "Zeugin" bezeichnet und gemäß § 395 Abs. 1 ZPO belehrt hat. Dass auch terminsvorbereitend zum Zwecke einer eventuellen späteren, noch nicht förmlich angeordneten Zeugenvernehmung geladene Auskunftspersonen "Zeugen" im Sinne der ZPO sind, ergibt sich eindeutig bereits aus § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Solche vorbereitend geladenen Zeugen bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorsorglich zu belehren, entspricht üblicher Vorgehensweise und bringt noch keinen Eintritt in die Beweisaufnahme mit sich (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03.09.1998 - 14 W 610/98, Rn. 4, juris).
Soweit der Kläger dem abgelehnten Richter darüber hinaus zum Vorwurf macht, mit einer Meldung an die Rechtsanwaltskammer gedroht zu haben, hat er dies bereits nicht gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Eine solche Glaubhaftmachung wäre jedoch erforderlich gewesen, nachdem sowohl der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Erklärung als auch die Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 22.03.2026 ausdrücklich verneint haben, dass über den bloßen Hinweis auf das Sachlichkeitsgebot hinaus eine derartige Äußerung erfolgt sei. Im Übrigen wäre angesichts der zumindest grenzwertigen Verwendung des Begriffs "rührselig" eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer ohnehin vertretbar gewesen, so dass eine dahingehende Drohung, selbst wenn sie erfolgt wäre, nicht als unzulässiger Einschüchterungsversuch gewertet werden könnte.
Dass der abgelehnte Richter auf die Kritik an seiner rechtlichen Bewertung als "rührselig" darauf verwiesen hat, dass er sich bei seinen Entscheidungen an seinem christlichen Menschenbild orientiere, ist nicht zu beanstanden. Selbst nach der Darstellung des Klägers hat der abgelehnte Richter weder ausdrücklich noch sinngemäß erklärt, dass er seine Entscheidungen nicht nach rechtlichen, sondern ausschließlich nach religiösen Maßstäben treffe. Für eine verständige Partei in der Lage des Klägers ersichtlich wollte der abgelehnte Richter auf den Vorwurf der "Rührseligkeit" hin lediglich verdeutlichen, dass er in seine rechtlichen Wertungen auch christliche Werte einfließen lässt. Dies widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht der in Art. 97 Abs. 1 GG normierten Bindung des Richters an das Gesetz, sondern ist sogar geboten. Denn das christliche Menschenbild bildet einen wichtigen geistesgeschichtlichen Hintergrund insbesondere des Grundgesetzes und ist prägend für das Verständnis der Menschenwürdegarantie und der Grundrechte. Diese wiederum wirken sich anerkanntermaßen über die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe - insbesondere Treu und Glauben, § 242 BGB - sowie sonstiger wertausfüllungsbedürftiger Normen auch auf das Privatrecht aus (sog. "mittelbare Drittwirkung" der Grundrechte im Privatrecht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13, BeckRS 2019, 29201 Rn. 83, beck-online; Huber/Voßkuhle/Eichberger, 8. Aufl. 2024, GG Art. 2 Rn. 63, beck-online). Berücksichtigt ein Zivilgericht diesen grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht oder schätzt ihn unzutreffend ein, kann ein Grundrechtsverstoß vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09, BeckRS 2011, 54011 Rn. 88, beck-online).Gerade bei der Auslegung und Anwendung mietrechtlicher Vorschriften müssen die Gerichte die grundrechtlichen Wertungen berücksichtigen und einen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen herstellen, etwa durch die Anwendung von Generalklauseln wie Treu und Glauben (§ 242 BGB) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.03.2000 - 1 BvR 1460/99, BeckRS 2000, 171522 Rn. 15 ff., beck-online).
Schließlich begründet auch das durch den Kläger als unvollständig gerügte Protokoll nicht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters. Soweit der Kläger meint, das Protokoll lasse gerade diejenigen Passagen aus, die für das Ablehnungsgesuch entscheidend seien, sind keine Anhaltspunkte für eine derartige Verschleierungsabsicht des abgelehnten Richters erkennbar. Denn Anlass für das Ablehnungsgesuch des Klägers war nach dessen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 13.03.2026 seine aus der Äußerung des abgelehnten Richters zu seinem christlich geprägten Menschenbild hergeleitete Befürchtung, dass das Gericht nicht willens sei, nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Sowohl diese eigene Äußerung als auch die mit ihr in Zusammenhang stehende vorangegangene Aussage des klägerischen Prozessbevollmächtigten, wonach die Argumentation des Gerichts "rührselig" sei, hat der abgelehnte Richter im Protokoll wiedergegeben und damit den Hintergrund des Ablehnungsgesuchs hinreichend dokumentiert. Eine Darstellung weiterer Einzelheiten der vorangegangenen Erörterung der Sach- und Rechtslage und der Vergleichsbemühungen des Gerichts war gemäß § 160 ZPO nicht geboten, da hiernach das Protokoll lediglich die wesentlichen Vorgänge und nicht jedes Detail der Verhandlung enthalten muss.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 ZPO) nicht vorliegen.
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