VG Kassel 4. Kammer, 2026-06-01, 4 K 259/25.KS

4 K 259/25.KSVerwaltungsgericht / 4. Kammer01.06.2026

Regest

1. Die isolierte Anfechtung der Ablehnung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis erfordert eine Verbesserung der Rechtsstellung durch die schlichte Aufhebung; dies ist beispielsweise bei dem Aufleben einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG gegeben. 2. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich die nunmehr zuständige Ausländerbehörde – ohne Bindungswirkung – im Rahmen einer von ihr bei einer neuen Antragstellung zu treffenden Entscheidung an den Gründen des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides sowie an der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zu diesem Bescheid orientieren würde, reicht zur Begründung eines solchen Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus. 3. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes eines Ausländers setzt grundsätzlich voraus, dass sein dortiges Verweilen unter Berücksichtigung der maßgeblichen ausländerrechtlichen räumlichen (Aufenthalts-)Beschränkungen auch zulässig ist.

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 4. Kammer — 4 K 259/25.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 4 K 259/25.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0601.4K259.25.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 VwGO, § 25 AufenthG, § 50 AufenthG, § 81 AufenthG, § 3 VwVfG

Leitsatz

  1. Die isolierte Anfechtung der Ablehnung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis erfordert eine Verbesserung der Rechtsstellung durch die schlichte Aufhebung; dies ist beispielsweise bei dem Aufleben einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG gegeben.
  2. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich die nunmehr zuständige Ausländerbehörde – ohne Bindungswirkung – im Rahmen einer von ihr bei einer neuen Antragstellung zu treffenden Entscheidung an den Gründen des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides sowie an der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zu diesem Bescheid orientieren würde, reicht zur Begründung eines solchen Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus.
  3. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes eines Ausländers setzt grundsätzlich voraus, dass sein dortiges Verweilen unter Berücksichtigung der maßgeblichen ausländerrechtlichen räumlichen (Aufenthalts-)Beschränkungen auch zulässig ist.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger ursprünglich die Aufhebung der Abschiebungsandrohung sowie des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes aus dem Bescheid vom 8. Januar 2025 begehrt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger ist am 1. Juli 1998 geboren und irakischer Staatsangehöriger. Den Irak verließ er am 27. August 2019. Ihm wurde in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Ende Mai 2021 reiste er nach seinen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte hier Asyl. Er gab an, Yezide zu sein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2022 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt. In dem Bescheid stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass dem Kläger in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe und sein Asylantrag daher als zulässiger Asylantrag zu entschieden sei. Ihm wurde die Abschiebung in den Irak angedroht und es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 24 Monate angeordnet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führte zudem aus, dass das gesetzliche Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einer Abschiebung nicht entgegenstehe, weil sich die Flüchtlingszuerkennung in Griechenland nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden auswirke. Auch aus dem Unionsrecht ergebe sich keine solche Bindungswirkung.

Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhobene Klage wurde mit Urteil vom 21. März 2024 durch das Verwaltungsgericht Kassel abgewiesen (Az. 2 K 1323/22.KS.A). Insbesondere sei eine Gruppenverfolgung der Yeziden zu verneinen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (Az. 2 A 980/24.Z.A).

Seit Mai 2023 arbeitet der Kläger in C. als Lagerhelfer in Vollzeit. Er verzog am 19. April 2024 nach C. und beantragte die Umverteilung dorthin. Am 6. August 2025 wurde dem Kläger eine Duldung ohne die ihm bis dahin auferlegte Wohnsitzauflage „D-Straße, D-Stadt“ erteilt.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2024 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung gab er an, dass die Flüchtlingsanerkennung in Griechenland zu einem gesetzlichen Abschiebungsverbot für den Irak führe und der Beklagte nicht an die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gebunden sei. Es fehle an einer Ausreiseaufforderung nach Griechenland. Die freiwillige Ausreise nach Griechenland sei dem Kläger wiederum unzumutbar. Es sei dem Kläger als politisch Verfolgtem auch nicht zumutbar, einen irakischen Reisepass zu beantragen. Von den übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sei zumindest im Ermessenswege abzusehen, um „Kettenduldungen“ zu vermeiden.

Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis an.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2025 – zugestellt am 10. Januar 2025 – lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Er drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen die Abschiebung in den Irak an. Der Beklagte teilte zudem mit, dass der Kläger nach einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erneut in die Bundesrepublik einreisen und sich darin aufhalten dürfe. Die Wirkung der „Ausweisung“ wurde auf ein Jahr befristet. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass im Falle des Klägers kein Abschiebungsverbot vorliege. Der Beklagte sei auch an die Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, gebunden. Ein gesetzliches Abschiebungsverbot für den Irak bestehe ebenfalls nicht. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus der in Griechenland zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Es sei dem Kläger unter Berücksichtigung seiner dortigen Rechtsstellung möglich, nach Griechenland zurückzukehren. Zudem besitze der Kläger keinen gültigen irakischen Reisepass und es sei ihm auch nicht unzumutbar, an seinen Herkunftsstaat heranzutreten, um einen solchen zu beantragen. Es sei auch kein Grund dafür ersichtlich, im Ermessenswege von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzusehen.

Der Kläger hat am 10. Februar 2025 Klage erhoben. Er beruft sich ergänzend auf den Schutz vor Zurückweisung aufgrund der ihm durch Griechenland zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Der EuGH habe zu entscheiden, ob der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention weitergehe als jener nach der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungs-Richtlinie) und mithin eine Rückkehrentscheidung in das Heimatland durch die Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-Richtlinie) untersagt sei, wenn ein Mitgliedsstaat (hier Griechenland) eine Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesprochen habe. Der Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention werde durch unionsrechtliche Besonderheiten gerade nicht berührt.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2026 hob der Beklagte die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 8. Januar 2025 auf.

Daraufhin hat der Kläger das Verfahren im Hinblick auf den Umfang der Teilabhilfe des Beklagten teilweise für erledigt erklärt. Das Gericht hat den Beklagten mit Verfügung vom 4. Mai 2026 – zugestellt am 5. Mai 2026 – aufgefordert, mitzuteilen, ob dieser das Verfahren ebenfalls teilweise für erledigt erklärt und auf § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO hingewiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 2026 mitgeteilt, dass durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Verpflichtungsantrag nicht weiterverfolgt werde. Es handele sich um eine Klarstellung des Klageantrags. Für die isolierte Anfechtungsklage bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses sei insbesondere in einer tatsächlichen Wirkung für die nunmehr zuständige Ausländerbehörde zu sehen, welche sich an dem hier angegriffenen Bescheid orientieren könnte.

Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

den Bescheid vom 8. Januar 2025 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte forderte den Kläger mit Schriftsatz vom 17. März 2025 auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und sich unverzüglich nach Griechenland zu begeben. Er führte ergänzend aus, dass sich im Rahmen des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge lediglich Ausführungen dazu fänden, dass eine drohende unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Griechenland beachtlich wahrscheinlich sei und daher der Asylantrag erneut geprüft werde. Das tatsächliche Vorliegen solcher Umstände habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht festgestellt.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2026 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 4. Mai 2026 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2026 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat – soweit sie nicht aufgrund Erledigungserklärung (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO) einzustellen war – keinen Erfolg.

Klarzustellen ist zunächst, dass der Kläger seine zunächst als Verpflichtungsklage anhängig gemachte Klage mit Schriftsatz vom 4. Mai 2026 in eine isolierte Anfechtungsklage umgestellt hat, was grundsätzlich nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – 1 C 10.06 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 – 1 C 28.94 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 – 1 C 19.94 –, juris, Rn. 12) und im Hinblick auf den Zuständigkeitswechsel durch den Wegzug des Klägers und die Streichung seiner Wohnsitzauflage auch geboten war. Eine weiterhin gegen den Beklagten gerichtete Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg mehr, weil dieser nicht der richtige Anspruchsgegner wäre.

Für diese isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fehlt es dem Kläger indes am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis (a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2015 – 2 L 193/12 –, juris, Rn. 25). Die Rechtsstellung des Klägers müsste sich durch die schlichte Aufhebung verbessern (vgl. Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Januar 2026, § 81 AufenthG, Rn. 44; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. März 2026 – 6 MB 33/25 –, juris, Rn. 25). Eine solche Verbesserung ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere entfaltete der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG, welche bei Aufhebung des ablehnenden Bescheides wieder aufleben würde (vgl. auch: VG Kassel, Urteil vom 27. April 2022 – 4 K 20/20.KS –, Entscheidungsabdruck S. 6; auch darauf verweisend: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31. März 2026 – 6 MB 33/25 –, juris, Rn. 25; in diese Richtung ebenfalls: BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 – 1 C 8.94 –, juris, Rn. 20). Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich die nunmehr zuständige Ausländerbehörde – ohne Bindungswirkung – bei einer von ihr bei einer neuen Antragstellung zu treffenden Entscheidung an den Gründen des Beklagten in seinem Bescheid vom 8. Januar 2025 sowie an der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zu diesem Bescheid orientieren würde, reicht zur Begründung eines solchen Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus (so aber: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Mai 2014 – 2 L 136/12 –, juris, Rn. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2015 – 2 L 193/12 –, juris, Rn. 25 unter Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 27. September 1993 – 1 B 73/93 –, juris, Rn. 6). Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Ausländerrecht teilweise ohne weitere Begründung von dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 – 1 C 28.94 –, juris, Rn. 13), bestand dort jedoch eine ähnliche Konstellation wie bei der heutigen Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG, da der Aufenthalt vorläufig als erlaubt galt vor Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 – 1 C 28.94 –, juris, Rn. 2).

Im Übrigen wäre die isolierte Anfechtungsklage aber auch unbegründet.

Der Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt und die Ablehnung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe im streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Januar 2025 verwiesen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 – 1 C 28.94 –, juris, Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2015 – 2 L 193/12 –, juris, Rn. 28).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig, weil die Ausländerbehörde des Beklagten zu diesem Zeitpunkt für den Kläger zuständig gewesen ist.

Aus der entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder ergibt sich, dass in Angelegenheiten, die – wie hier – eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

In Anlehnung an die Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Im Falle von Ausländern ist hierfür Voraussetzung, dass dieses nicht nur vorübergehende Verweilen nach den Vorschriften des Ausländerrechts zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 10 RKg 18/85 –, juris, Rn. 11 ff.). Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers kann im Rechtssinne mithin erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt werden, wenn ausländerrechtlich davon auszugehen ist, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit dort bleiben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 – 1 C 45.90 –, juris, Rn. 24; so auch: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 13 PA 159/08 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2008 – 11 S 1443/08 –, juris, Rn. 3). Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen an einem Ort im Fall von Ausländern setzt danach grundsätzlich voraus, dass dieses unter Berücksichtigung der maßgeblichen ausländerrechtlichen räumlichen (Aufenthalts-)Beschränkungen auch zulässig ist. Nur in einem solchen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Ausländer an einem derartigen Ort dauerhaft verweilt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2020 – 18 E 285/19 –, juris, Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 13 PA 159/08 –, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2008 – 11 S 1443/08 –, juris, Rn. 3).

Der Kläger arbeitete zwar bereits seit Mai 2023 in Vollzeit in C. und verzog spätestens im April 2024 dorthin. Ihm wurde indes erst am 6. August 2025 eine Duldung ohne die ihm bis dahin auferlegte Wohnsitzauflage „E-Straße, E-Stadt“ erteilt. Bis dahin – und damit auch noch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses – war der Kläger verpflichtet, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen Wohnsitz zu nehmen.

Der Bescheid vom 8. Januar 2025 ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG soll einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist es grundsätzlich erforderlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 1 B 19.14 –, juris, Rn. 6; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 25 AufenthG, Rn. 81; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 – 1 C 3.10 –, juris, Rn. 14 ff.).

Der Kläger erfüllt nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, weil er aktuell nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufentG). Anhaltspunkte für einen atypischen Fall bestehen nicht – insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung, nachdem der Asylantrag des Klägers in Deutschland rechtskräftig abgelehnt wurde. Auch hat der Beklagte erkannt, dass er hiervon im Ermessenswege absehen kann und dies fehlerfrei unterlassen. Allein die Vermeidung von sogenannten „Kettenduldungen“ führt gerade nicht zu einem atypischen Fall, der ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung erfordern würde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 1 B 19.14 –, juris, Rn. 6 f.).

Darüber hinaus dürfte auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) nicht erfüllt sein. Anhaltspunkte für einen insofern atypischen Fall liegen ebenfalls nicht vor.

Im Übrigen erfüllt der Kläger aber auch nicht die besondere Erteilungsvoraussetzung von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, da seine Abschiebung nicht aufgrund eines gesetzlichen Abschiebungsverbotes in den Irak rechtlich unmöglich ist. Es liegt im Falle des Klägers kein Abschiebungsverbot – auch kein gesetzliches – hinsichtlich seines Herkunftsstaates Irak vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19. Februar 2026 entschieden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat trotz zuerkanntem Schutzstatus im EU-Ausland angedroht werden dürfe und ein solcher Schutzstatus kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Fall 3 AufenthG begründe (BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2026 – 1 C 24.25 und 1 C 16.25 –, juris). § 60 Abs. 1 Satz 2 Fall 3 AufenthG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, weil es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, Deutschland als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Fall 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird, zu binden (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 – 1 C 24.25 –, juris, Rn. 13 ff.). Allein die griechische Zuerkennungsentscheidung ist für die Bundesrepublik Deutschland auch als Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in der Weise als rechtlich bindend anzusehen, dass deutsche Behörden ohne erneute sachliche Prüfung davon ausgehen müssten, der Kläger sei politisch Verfolgter (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris, Rn. 29; zu Vorgängerregelungen und im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens: BVerfG, Beschluss vom 14. November 1979 – 1 BvR 654/79 –, juris, Rn. 20 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten – soweit sie den erledigten Teil betreffen – jeweils zur Hälfte dem Kläger und dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Klage teilweise Aussicht auf Erfolg hatte.

Die gegen die Abschiebungsandrohung erhobene Anfechtungsklage hatte keine Aussicht auf Erfolg. Es fehlt zunächst nicht an der von § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehenen Aufforderung an den Kläger, sich nach Griechenland zu begeben, weil die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angenommene drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Griechenland bereits einer solchen Aufforderung entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 – 1 C 24.25 –, juris, Rn. 26). Im Übrigen forderte der Beklagte den Kläger aber auch explizit nach § 50 Abs. 2 Satz 3 AufenthG dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und sich unverzüglich nach Griechenland zu begeben. Aus der weiteren Formulierung, dass „diese“ Ausreiseaufforderung wenn nötig „erneut“ als „selbstständiger“ Verwaltungsakt übermittelt werde, ergibt sich, dass der Beklagte damit bereits eine Regelung treffen und den entsprechenden Verwaltungsakt erlassen wollte. Diesen hat der Kläger in der Folgezeit weder zum Gegenstand des Verfahrens gemacht noch angegriffen. Zudem liegt im Falle des Klägers auch kein Abschiebungsverbot – auch kein gesetzliches – hinsichtlich seines Herkunftsstaates Irak vor (vgl. bereits oben).

Die Anfechtungsklage hatte demgegenüber hinsichtlich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes Aussicht auf Erfolg. Im Hinblick darauf liegt – unabhängig davon, dass dieses ohnehin kürzer ist als das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 14. Juli 2022 angeordnete – ein Ermessensausfall vor. Die Begründung der Befristung der „Ausweisung“ auf vorliegend ein Jahr erschöpft sich in der Wiedergabe des alten, seit dem 21. August 2019 nicht mehr geltenden Gesetzestextes von Teilen des § 11 AufenthG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.

Es waren weder die Berufung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO noch die Sprungrevision nach §§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil das Urteil bereits nicht von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 – 1 C 28.94 –, juris, Rn. 13) abweicht (vgl. oben). Wollte man dies anders sehen, würde das Urteil aber auch nicht auf dieser Abweichung beruhen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG und folgt den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage 2, Seite 57), welcher vorliegend aufgrund von § 40 GKG weiterhin Anwendung findet (Hessischer VGH, Beschluss vom 17. September 2025 – 10 B 1373/25 –, juris, Rn. 13). Dieser sieht für das Verfahren in der Hauptsache betreffend einen Aufenthaltstitel in Nr. 8.1 den Auffangwert von 5.000,00 Euro vor.

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