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16 U 9/22•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2023-07-06, 16 U 9/22
16 U 9/22Obergericht / Civil Chamber 1606.07.2023
Verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne (§ 15 Abs. 2 RVG) liegen bei der vorprozessualen Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungs- und/oder Gegendarstellungsanspruch vor.
Entscheidungsdatum: 2023-07-06
Aktenzeichen: 16 U 9/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2023:0706.16U9.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 823 BGB ... mehr
Verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne (§ 15 Abs. 2 RVG) liegen bei der vorprozessualen Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungs- und/oder Gegendarstellungsanspruch vor.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main , 2. Dezember 2021, 2-03 O 369/20, Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Zivilkammer, Az. 2-03 O 369/20, teilweise und zwar im Urteilsauspruch unter 1. und 2. abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
| 1. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.611,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2020 zu zahlen. |
|---|
| 2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 zu zahlen. |
|---|
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird insoweit ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Von den Kosten des Berufungsverfahren haben der Kläger 15% und die Beklagte 85% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.020,89 EUR festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten noch um die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit drei Internetveröffentlichungen der Beklagten.
Am XX.XX.2020 veröffentlichte die Beklagte den Artikel: „Titel1“ auf ihrer Internetseite. Der Artikel (Anl. MK 1, Bl. 16ff. d.A.)) enthielt neben einem Foto des Klägers die folgenden Aussagen:
„(…)“
„(…)“
„(…)“
„(…)“
Wegen dieses Artikels ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 26.05.2020 abmahnen und forderte in einem gesonderten anwaltlichen Schreiben vom selben Tag Richtigstellung, da diesem Artikel eine Personenverwechslung zugrunde lag. Tatsächlich betrafen diese Ermittlungen ein anderes Mitglied des sog. „X Clans“. Die Beklagte änderte den Artikel ab und veröffentlichte eine Richtigstellung.
Des Weiteren mahnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2020 für Äußerungen in dem auf www.(...).de/... am XX.XX.2020 veröffentlichten Artikel „Titel2“ ab (Anlage MK 7, Bl. 44 d.A.). Der Kläger beanstandete die ihm gegenüber einem Polizisten bei einer Kontrolle zugesprochene Äußerung „Du legst dich mit dem Teufel an“ und die ihn im Zusammenhang mit dieser Äußerung wegen Bedrohung geführten Gerichtsverfahren identifizierende Berichterstattung. Die Beklagte korrigierte den immer noch abrufbaren Artikel im Sinne des Klägers.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2020 (Anlage MK 11, Bl. 57ff. d.A.) ließ der Kläger die Beklagte wegen einer Link-Vorschau auf ihrer Social-Media-Plattform Facebook abmahnen. Daraus sind neben einem Bild des Klägers folgende Aussagen ersichtlich:
„(…)“
„(…)“(vgl. MK 10, Bl. 56 d.A.)
Beim Anklicken des Links kam der Leser auf den richtiggestellten oben dargestellten Artikel. Der Link wurde von der Beklagten entfernt.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Zusammenhang mit der ersten Veröffentlichung Zahlung einer Entschädigung von mindestens 10.000,00 EUR sowie Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die vorgenannten vorgerichtlichen Tätigkeiten in Höhe von 4.337,43 EUR (2.085,95 EUR und 2.251,48 EUR) im Hinblick auf die erste Veröffentlichung, 1.324,60 EUR im Hinblick auf die zweite Veröffentlichung, 1.358,86 EUR im Hinblick auf die dritte Veröffentlichung und 864,66 EUR im Hinblick auf die Geltendmachung der Entschädigung geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Veröffentlichungen in Höhe von 4.337,43 EUR (2.085,95 EUR und 2.251,48 EUR), 1.324,60 EUR und 1.358,86 EUR stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage im Hinblick auf die Geldentschädigung und die dazugehörigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 864,66 EUR abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im tenorierten Umfang aus §§ 683, 670, 677 BGB und §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die Rechtsanwaltskosten aus Antrag II von 4.337,43 EUR (2.085,95 EUR und 2.251,48 EUR) seien zu erstatten, weil die Abmahnung berechtigterweise aufgrund der unrichtigen Tatsachenbehauptungen in dem Artikel erfolgt sei. Sie sei nicht unberechtigt dadurch geworden, dass die Beklagte auf ein am selben Tag versendetes Schreiben eine Richtigstellung vorgenommen habe. Ein getrenntes Vorgehen in zwei Schreiben sei anerkannt und dabei handele es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Auch der Gegenstandswert von 75.000,00 EUR sei angemessen, weil er sich auf vier unzutreffende Äußerungen und ein Bild des Klägers bezogen habe. Auch das Abmahnschreiben habe diesen Wert zugrunde gelegt und im Eilverfahren seien 50.000,00 EUR als Wert festgesetzt worden. Dass in einem späteren Erinnerungsschreiben vom 16.09.2020 an Zahlung von Gebühren aus einem Streitwert von lediglich 50.000,00 EUR erinnert worden sei, ändere hieran nichts.
Auch die Rechtsanwaltskosten für die begehrte Richtigstellung seien zu erstatten, weil die Abmahnung berechtigterweise aufgrund der unrichtigen Tatsachenbehauptungen in dem Artikel erfolgt sei und die geforderte Richtigstellung ebenfalls berechtigt gewesen sei. Der Gegenstandswert von 60.000,00 EUR sei angemessen, weil er sich auf drei unzutreffende Äußerungen bezogen habe und jedes Interesse an Richtigstellung mit 20.000,00 EUR zu bemessen sei. Die Tätigkeit sei wegen des Alles- oder Nichtsprinzips und der Eilbedürftigkeit auch schwierig i.S.d. Nr. VV 2300 RVG gewesen, weshalb eine Gebühr von 1,5 nicht zu beanstanden sei.
Auch die Rechtsanwaltskosten aus Antrag zu III. von 1.324,60 EUR seien zu erstatten, weil auch diese Abmahnung berechtigterweise erfolgt sei. Auch wenn die Beklagte wegen des Veröffentlichungszeitpunkts noch nicht über den nachfolgenden Freispruch habe berichten können, verstoße die Berichterstattung gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Denn es sei zuvor keine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt worden, was die Veröffentlichung unzulässig mache. Weil es sich um zwei Äußerungen handele, sei auch der Gegenstandswert von 30.000,00 EUR angemessen. Er sei auch nicht zu kürzen, weil der Kläger möglicherweise gegen weitere Artikel vorgegangen sein könnte, die ähnliche Äußerungen enthalten haben mögen.
Schließlich seien auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.358,86 EUR (Antrag zu IV.) zu erstatten. Auch hier sei die Abmahnung zu Recht erfolgt. Es sei rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden; auch die Bebilderung sei unzulässig gemäß §§ 22, 23 KUG gewesen, weil kein zeitgeschichtliches Ereignis vorliege. Daran ändere nichts, dass der Leser durch die Verlinkung auf den korrigierten Artikel weitergeleitet werden. Es sei allgemein anerkannt, dass ein besonderer Leserkreis der sog. Titelseitenleser bestehe und wenn eine solche Titelseite eine selbstständige Aussage enthalte, könne diese isoliert unabhängig von der weiteren Berichterstattung im Innenteil angegriffen werden.
Ein Anspruch auf Entschädigung und die damit verbundenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Anträge I. und V.) bestünden hingegen nicht, weil den Interessen des Klägers durch die erfolgte Unterlassungsverpflichtung und Richtigstellung ausreichend Genüge getan sei. Gleiches gelte für die Verdachtsberichterstattung, da die Beklagten diese später um den Freispruch ergänzt habe. Hinsichtlich der Verlinkung fehle es an einem schwerwiegenden Eingriff, da auf die korrigierte Seite weitergeleitet werde. Mangels Entschädigungsanspruch bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Begründung wird Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen.
Gegen das ihr am 13.12.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einer am 12.01.2022 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die mit einem am 09.02.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.
Mit ihrer Berufung richtet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und verfolgt das Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage weiter.
Sie meint, es bestehe kein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.337,43 EUR, weil im Fall der bloßen Namensverwechslung in dieser ersten Veröffentlichung zwei gesonderte Schreiben und die damit geltend gemachten Kosten nicht notwendig gewesen seien. Es habe sich um Standardschreiben gehandelt, wofür die Kosten übersetzt seien. Beide Ansprüche hätte mühelos in einem Schreiben geltend gemacht werden können, weshalb jedenfalls höchstens eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangt werden könnte. Zudem sei der zugrunde gelegte Streitwert überzogen. Auf Grundlage der Rechtsprechung der Pressekammern seien allenfalls 50.000,00 EUR als Streitwert für die Abmahnung angemessen. Dies ergebe sich auch schon aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst im Erinnerungsschreiben vom 16.09.2020 angesetzten Wert in dieser Höhe. Auch für die Richtigstellung sei der Streitwert übersetzt. Auch hier sei ein niedrigerer Gesamtwert zu bilden. Auch sei der Ansatz einer 1,5 Gebühr mangels erhöhter Schwierigkeit der Angelegenheit unangemessen. Schließlich bestehe aber im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Kläger keine Zahlungsverpflichtung, weshalb auch kein Erstattungsanspruch bestehe. Der Kläger habe trotz Bestreitens der Beklagten eine solche Verpflichtung im Innenverhältnis nicht substantiiert vorgetragen und nicht nachgewiesen. Einem hinreichenden Vortrag oder gar Nachweis genüge die anwaltliche Versicherung in der mündlichen Verhandlung dazu gerade nicht. Aufgrund des vorangegangenen Vortrags zu dieser Frage bestünden auch entgegen der Würdigung der Kammer erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit dieser Angabe des Prozessbevollmächtigten.
Der Kläger könne auch Erstattung der weiteren Kosten von 1.324,60 EUR nicht verlangen. Die Abmahnung sei unberechtigt gewesen. Die drei Beanstandungen dort seien unberechtigt erfolgt und ins Leere gegangen, weshalb auch die Abmahnung nicht im Interesse des Abmahnenden erfolgt sei. Ob der Beitrag wegen fehlender Stellungnahme unzulässig gewesen sei, wie das Landgericht angenommen habe, spiele für die Erstattung keine Rolle. Denn wegen der unberechtigten Beanstandungen sei der Beklagten in der Abmahnung keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor Augen geführt worden. Zudem habe eine solche Pflicht zur Gelegenheit zur Stellungnahme vorliegend nicht bestanden. Auch der Höhe nach bestehe der Anspruch nicht, weil der Streitwert vollkommen übersetzt sei. Zudem könne der Kläger nur anteilige Erstattung aufgrund anderweitiger Abmahnungen in selber Sache verlangen. Der Kläger habe die interne Abrechnung über das Tätigwerden gegenüber mehreren Anspruchsgegnern offenlegen müssen. Hierzu habe das Landgericht die tatsächlich beim Kläger liegende Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es stehe sogar nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers fest, dass weitere Abmahnungen erfolgt seien. Dies sei unberücksichtigt geblieben. Zudem fehle es auch hier an einer Darlegung und am Nachweis der Zahlungsverpflichtung des Klägers im Innenverhältnis.
Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung der weiteren Rechtsanwaltskosten von 1.358,86 EUR. Auch in dieser Abmahnung zum Internetlink auf der Facebookseite der Beklagten sei es um die Namensverwechslung zwischen dem Kläger und Vorname1 X im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen gegangen und die Verlinkung habe im Zeitpunkt der Abmahnung am 10.06.2020 auf den richtiggestellten Artikel weitergeleitet, weshalb auch das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs fraglich sei. Jedenfalls sei aber der Streitwert deutlich überzogen. Zudem fehle auch hier an einer Darlegung und am Nachweis der Zahlungsverpflichtung des Klägers im Innenverhältnis.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 09.02.2022 (Bl. 265 ff. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 2. Dezember 2021, Az. 2-03 O 369/20 insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, und die Klage vollständig abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens in erster Instanz. Er habe den Umstand, dass er im Innenverhältnis die streitgegenständlichen Rechtsanwaltsvergütungen schulde, hinreichend dargetan und nachgewiesen. Er habe vorgetragen, dass der Kläger mindestens die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schulde. Grundsätzlich habe sich die Höhe aus den Angaben in der jeweiligen Abmahnung ergeben. Da aber manchmal das Gericht die Streitwerte abweichend festsetze und das Stornieren von Rechnungen vermieden werden solle, seien erst nach Festsetzung der Streitwerte nunmehr die Rechnungen an den Kläger erstellt worden. Diese legt der Kläger nun in der Berufungsinstanz als Anlage MK 14 (Bl. 302ff. d.A.) vor. Die dortigen Beträge würden vom Kläger im Innenverhältnis geschuldet. Die Gegenstandswerte für die Abmahnung und Geltendmachung der Richtigstellung hinsichtlich der ersten Veröffentlichung seien als zwei Angelegenheiten zutreffend bemessen worden. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass es sich um die unzutreffende Behauptung eines strafrechtlichen Vorwurfs gegen den Kläger gehandelt habe. Bei sorgfältiger Recherche durch die Beklagte wäre es zu keiner Namensverwechslung mit verbundener Rufschädigung für den Kläger gekommen. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Streitwerte aus anderen Verfahren seien hier auch nicht vergleichbar. Es bestehe ferner keine Bindung an die Angabe eines Streitwerts von nur 50.000,00 EUR in dem Schreiben vom 16.09.2020, da es sich dort lediglich um einen Schreibfehler gehandelt habe. Hier sei versehentlich - abweichend von der Abrechnung in der Abmahnung - lediglich der Wert aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren abgebildet worden. Eine wirksame Ermessensausübung sei darin nicht zu sehen. Ein Ermessen des Rechtsanwalts bestehe auch nur hinsichtlich der Rahmengebühr und nicht hinsichtlich des Streitwerts. Dieser liege im Ermessen des Gerichts. Auch eine Gebühr von 1,5 für die Richtigstellung sei angemessen, denn dabei sei nicht nur der Prüfungsumfang im Einzelfall, sondern auch die Eilbedürftigkeit der Sache zu berücksichtigen. Zudem billige die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt auch bei durchschnittlichen Angelegenheit einen Ermessensspielraum für eine 1,5 Gebühr zu.
Auch die Erstattung in Höhe von 1.324,60 EUR wegen der unzulässigen Verdachtsberichterstattung im Zusammenhang mit der zweiten Veröffentlichung sei zu leisten. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, denn bei der Verdachtsberichterstattung habe an der notwendigen vorherigen Einholung der Stellungnahme des Klägers gefehlt, wie das Landgericht zutreffend erkannt habe. Der Streitwert sei ebenfalls angemessen. Auch handele es sich auch um eine selbstständige Angelegenheit, wie der Kläger auch vorgetragen hatte. Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, es habe andere Abmahnungen in selber Sache gegeben und daher stünden dem Kläger nur anteilige Gebühren zu, habe das Landgericht zurecht die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten gesehen. Der Kläger könne keine negativen Tatsachen beweisen und so nicht nachweisen, dass es keine weiteren Abmahnungen gegeben habe. Hinsichtlich der von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten Anlage B 1 habe er bereits erklärt, dass diese Veröffentlichungen nicht abgemahnt worden seien. Überdies könne es im Falle einer Verdachtsberichterstattung ohnehin keine einheitliche Angelegenheit geben, da eine genaue Einzelfallprüfung jeder damit zusammenhängenden Veröffentlichung vorzunehmen sei. Es habe auch keine Pflicht zu einer Offenlegung für den Kläger im Hinblick auf weitere Abmahnungen bestanden.
Das Landgericht habe schließlich auch den weiteren Erstattungsanspruch in Höhe von 1.358,86 EUR zu Recht zugesprochen. Der Inhalt der Überschrift zu der Linkvorschau und die dortige Bebilderung, nämlich ein Foto des Klägers, seien bereits für sich betrachtet rechtswidrig gewesen. Er nimmt dazu Bezug auf die sog. Titelleserrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Daher könne es nicht mehr darauf ankommen, dass eine Weiterleitung auf den richtiggestellten Artikel vorgelegen habe. Denn viele Leser würden den Link gar nicht anklicken und damit von der Richtigstellung der unrichtigen Angaben in der Linküberschrift gar keine Kenntnis erlangen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt dieser Abmahnung bereits zwei Wochen lang Kenntnis von der ersten Abmahnung und damit der Personenverwechslung gehabt habe, so dass sie von sich aus die Überschrift zum Link hätte abändern können.
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Forderungen im Tenor zu 1. und 2., im Umfang von 725,54 EUR bei der Forderung zu 1. und im Umfang von 295,25 EUR bei der Forderung zu 2., in der Sache Erfolg.
Im Übrigen hat das Landgericht die Ansprüche des Klägers auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Teil des jeweiligen Schadensersatzanspruches zu Recht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß §§ 683, 670, 677 BGB und §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG als begründet angesehen.
a) Die Abmahnung ist berechtigterweise erfolgt, denn die streitgegenständlichen Äußerungen in dem Artikel vom XX.XX.2020 verletzten das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig, da es sich dabei unstreitig um eine Personenverwechslung zu Lasten des Klägers handelte. Die im Nachhinein erfolgte Richtigstellung ändert nichts an der ursprünglichen Berechtigung der Abmahnung. Auch der Anspruch auf Richtigstellung bestand. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
b) Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand durchdringen, dass eine Zahlungsverpflichtung ausscheide, weil es an einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten fehle.
Ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten steht dem Geschädigten nur dann zu, wenn er im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (st. Rspr., BGH, NJW 2019, 1522; NJW-RR 2010, 428; NJW 2010, 3035).
Dabei ist zu klären, ob die im Außenverhältnis geforderten Gebühren im Innenverhältnis tatsächlich entstanden sind.
Dies lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, NJW 2011, 155 m.w.N.). Zudem sind Feststellungen erforderlich, weil der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren kann (§ 4 Abs. 1 RVG). Zu einem schlüssigen Vortrag gehört daher auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und was gegebenenfalls Abweichendes vereinbart worden ist (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 1121).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger die Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis dargetan und belegt.
Der Kläger hat erstinstanzlich unter Vorlage des Mandatsvertrags dargetan, dass er seinem Bevollmächtigten jedenfalls die geltend gemachten gesetzlichen Gebühren für die jeweiligen hier streitgegenständlichen Angelegenheiten als Vergütung für die vorgerichtlichen Tätigkeiten schuldet. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem auch in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz anwaltlich versichert, was als zulässiges Beweismittel vom Landgericht berücksichtigt werden konnte. Nunmehr - nach Erstellung am 15.03.2022 - legt der Kläger die entsprechenden Rechnungen des Prozessbevollmächtigten an ihn für die streitgegenständlichen Angelegenheiten vor. Die Vorlage erst in zweiter Instanz ist aufgrund des Vortrags, dass mit der Rechnungstellung die gerichtlichen Streitwertfestsetzungen abgewartet werden sollte, auch berücksichtigungsfähig und nicht präkludiert, da jedenfalls ausweislich der Rechnungsdaten und dem damit verbundenen schlüssigen Vortrag eine frühere Vorlage in erster Instanz nicht möglich war. Es sind keine Umstände beklagtenseits vorgetragen oder aus der Akte ersichtlich, dass es sich hierbei um bloße Scheinrechnungen handelt.
Dem Vortrag der Beklagten, der Kläger habe erstinstanzlich eingeräumt, der Kläger würde die Vergütung von 4.337,43 EUR nicht schulden, ist nicht zu folgen, denn der Vortrag des Klägers ist dahingehend zu verstehen, dass zwar eine Zahlungsverpflichtung für die Angelegenheiten von vornherein im Innenverhältnis bestand, jedoch lediglich die Rechnungstellung zurückgestellt wurde, um die Streitwertfestsetzungen durch das Gericht abzuwarten. Der weitere Vortrag der Beklagten dazu, dass berechtigte Zweifel an der Belastbarkeit der anwaltlichen Versicherung bestehen würden, überzeugt ebenfalls nicht. Denn der Umstand, dass der Kläger mittellos sei und im September 2021 ein Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist, ändert grundsätzlich nichts an der vom Kläger vorgetragenen und anwaltlich versicherten Zahlungsverpflichtung des Klägers. Voraussetzung für die Erstattung ist nämlich lediglich das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung, nicht hingegen, dass eine entsprechende Zahlung schon erfolgt ist (BGH GRUR-RR 2010, 451; GRUR 2008, 267). Die nunmehr vorgelegten Rechnungen bestätigen dies und belegen auch die Höhe der Gebühren im Innenverhältnis, so dass vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Innenverhältnis von der Regelung des § 4 Abs. 1 RVG Gebrauch gemacht wurde.
Auf den Umstand, ob der Kläger im Innenverhältnis Zahlungen geleistet hat, kommt es überdies auch deswegen nicht an, weil ein dann gegebener etwaiger Freistellungsanspruch wegen der Ablehnung der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte in diesem Fall jedenfalls in einen Zahlungsanspruch umgewandelt worden wäre (vgl. BGH, NJW 2004, 1868 unter II A 1 - Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit; BGH GRUR 2015, 1021, Rn. 45).
c) Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger berechtigterweise vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowohl für die Abmahnung als auch für die Richtigstellung als zwei getrennte anwaltliche Tätigkeiten geltend gemacht hat. Er durfte gegenüber der Beklagten in zwei getrennten Schreiben hinsichtlich desselben Artikels vorgehen. Dabei handelt es sich um zwei Angelegenheiten anwaltlicher Tätigkeit, da das eine Schreiben auf die Abmahnung und die Unterlassung gerichtet war, während das andere Schreiben auf die Geltendmachung der Richtigstellung gerichtet war.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urteil vom 17.11.2015, GRUR 2016, 318) handelt es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungs-anspruchs regelmäßig um drei verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne. Danach unterscheiden sich die von den Anwälten des Klägers im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maßgeblich. Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren sind gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden. Während der Unterlassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räumt dem Betroffenen das Recht ein, die Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen. Demgegenüber gewährt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgegnungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Sein Zweck besteht darin, den Verletzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen. Die Presse muss eine Gegendarstellung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist (BGH, Urteil vom 3. August 2010,VersR 2011, 896). Hinzu kommt, dass die verschiedenen Ansprüche vom Rechtsanwalt ein unterschiedliches Vorgehen verlangen. So gelten für den Anspruch auf Gegendarstellung zeitliche und inhaltliche Besonderheiten und die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. das Berichtigungsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstellungsverlangen als auch voneinander ab (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2010, aaO.). Zudem kann die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche sinnvoll nicht einheitlich erfolgen, wobei insbesondere der Gegendarstellungsanspruch in einem spezifischen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2010, aaO.).
Auch wenn die Berufung einwendet, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.08.2010 (VersR 2011, 896) zur Feststellung, ob eine einheitliche oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt hat, handelt es sich entgegen der Auffassung der Berufung vorliegend um keine fehlerhafte schematische Betrachtungsweise, wenn das Landgericht aus der Begründung des weiteren Urteils des Bundesgerichtshof vom 17.11.2015 (aaO.) folgert, dass regelmäßig bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüchen nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Der Bundesgerichtshof führt nämlich in eben diesem Urteil vom 17.11.2015 (aaO.) selbst ausdrücklich dazu wie folgt aus:
„Zu den konkreten Umständen des Einzelfalls gehört die Art der Ansprüche, welche der Anwalt eines Geschädigten in dessen Auftrag geltend macht. Die in diesem Sinne verstandene Entscheidung des Senats vom 3. August 2010 fand im Schrifttum Zustimmung, welches ebenfalls bei der Geltendmachung dieser verschiedenen presserechtlichen Ansprüche von verschiedenen Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne ausgeht (vgl. Frauenschuh, AfP 2014, 410, 411, 416; Kleinke, GRUR-Prax 2010, 409 f.; Mayer, GRUR-Prax 2010, 472; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 29 Tz. 49; kritisch Schlüter/Soehring, AfP 2011, 317, 321 f.). Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen nur dann in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, aaO Rn. 10; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, aaO Rn. 22). Nach den vorstehenden Ausführungen stimmen die unterschiedlichen presserechtlichen Ansprüche inhaltlich und in ihrer Zielsetzung gerade nicht überein.“
Gemäß diesen Ausführungen ist auch vorliegend bei Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger und Richtigstellung im konkreten Einzelfall keine einheitliche Angelegenheit gegeben, da maßgebliches Kriterium gerade auch die inhaltliche Übereinstimmung der Ansprüche in der Zielsetzung ist. An diesem Merkmal fehlt es jedoch - wie vom Bundesgerichtshof ausgeführt - bei Unterlassungsanspruch und Richtigstellungsanspruch gerade.
Wenn der Bundesgerichtshof in der Geltendmachung dieser Ansprüche mehrere Angelegenheiten sieht, dann steht es folgerichtig - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - dem Geschädigten auch frei, über seine Vorgehensweise zu entscheiden und so auch den Weg von zwei gesonderten gegen die Beklagte gerichteten Forderungsschreiben vom selben Tag zur Geltendmachung der eigenen Rechte zu wählen. Dies wird zwangslos auch dadurch bestätigt, dass ebenfalls in dem durch den Bundesgerichtshof am 17.11.2015 (aaO.) entschiedenen Fall der Kläger mit drei Schreiben vom selben Tag Unterlassen, Richtigstellung und Gegendarstellung geltend gemacht hat. Dem Kläger war es zudem vorliegend auch nicht zumutbar, zunächst den Ausgang der Geltendmachung der Richtigstellung abzuwarten, bis er auch einen Unterlassungsanspruch geltend macht, da er ansonsten Gefahr liefe, dem Unterlassungsanspruch den rechtlichen Boden zu entziehen, da im Falle der Richtigstellung die ursprünglich gegebene Wiederholungsgefahr nachträglich entfallen würde.
d) Jedoch besteht der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf die Abmahnung lediglich in Höhe von 1.954,46 EUR.
Der für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Abmahnung vom Kläger angesetzte Streitwert von 75.000,00 EUR ist - angesichts der ständigen Rechtsprechung des Senats dazu - zu hoch bemessen. Vielmehr sind lediglich 60.000 EUR als Streitwert für die Abmahnung zugrunde zu legen.
Die Abmahnung bezog sich auf vier unzutreffende Äußerungen und ein unberechtigt veröffentlichtes Bild in der Veröffentlichung der Beklagten vom XX.XX.2020. Da es sich um eine bundesweit erscheinende Veröffentlichung im Internet handelt, sind je selbstständiger Äußerung im Hauptsacheverfahren 15.000,00 EUR als Wert anzusetzen. Allerdings handelt es sich bei der vom Kläger angegriffenen Äußerung zu 3): „(…)“, und der Äußerung zu 4): „(…)“, nicht um zwei selbstständig zu betrachtende Äußerungen. Vielmehr stehen sie in einem unmittelbaren Zusammenhang, da die Äußerung zu 4) letztlich nur eine Konkretisierung der Äußerung zu 3) darstellt. Daher sind diese nur als eine einheitliche Äußerung mit insgesamt 15.000,00 EUR zu bewerten. Hinzu kommen weitere 15.000,00 EUR an Streitwert für das Bildnis. Man könnte auch die beiden ersten Äußerungen als Einheit betrachten, allerdings ist - wie der Kläger zutreffend geltend macht - dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht bloß um eine reine Namensverwechslung handelt, wie die Beklagte vorträgt, sondern dem Kläger unberechtigterweise Straftaten zur Last gelegt werden unter Ablichtung eines Bildes von ihm, was einen durchaus erheblichen Eingriff mit entsprechenden möglichen belastenden Auswirkungen darstellt. Da es sich so im Ergebnis um drei selbstständige im Inhalt unterschiedliche Äußerungen handelt, kann auch eine Addition der Einzelwerte stattfinden.
Der Kläger kann auch nicht lediglich Gebühren aus einem Wert von 50.000,00 EUR als Ersatz verlangen, wie es die Berufung geltend macht, weil er in seinem Erinnerungsschreiben vom 16.09.2020 (Anlage MK 13) - nach seinem Vortrag lediglich versehentlich wegen eines Schreibfehlers - einen Streitwert von 50.000,00 EUR angab. Denn in dem maßgeblichen Abmahnungsschreiben wurden die Gebühren aus dem Wert von 75.000,00 EUR bemessen. Damit hat der Klägervertreter seine Forderung beziffert und berechnet unter Zugrundelegung dieses Streitwerts.
Diese Ausübung der Bestimmung durch den Klägervertreter wurde durch das spätere Erinnerungsschreiben nicht aufgehoben. Es wurde damit kein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten hinsichtlich eines niedrigeren Streitwerts geschaffen, auf den sie sich nun berufen könnte. Denn das Schreiben vom 16.09.2020 beinhaltet gerade keinerlei Ausführungen dazu, dass ein Verzicht auf höhere Gebühren, wie sie in der Abmahnung selbst berechnet wurden, erklärt werden sollte. Damit bestand nach diesen beiden Schreiben gegebenenfalls eine aufklärungsbedürftige inhaltliche Diskrepanz in der Bemessung der Gebühren, jedoch keinesfalls eine Verzichtserklärung oder Ausübung von anwaltlichem Ermessen hinsichtlich der Gebührenhöhe. Zudem ist dem Kläger auch in dem Argument zu folgen, dass das Ermessen des Rechtsanwalts hinsichtlich der Gebühren nur die Höhe der Rahmengebühr betrifft, wie es in § 14 RVG geregelt ist, jedoch gerade nicht den Streitwert, welcher letztlich durch das Gericht festgesetzt wird (vgl. Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 14, Rn. 53).
Die angesetzte Gebührenhöhe von 1,3 steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ist damit als angemessen zugrunde zu legen.
Damit stehen dem Kläger für die Abmahnung folgende Gebühren zu:
| Streitwert: 60.000,00 EUR | |
|---|---|
| 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: | 1.622,40 EUR |
| Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: | 20,00 EUR |
| MwSt. 19 %: | 312,06 EUR |
| Insgesamt: | 1.954,46 EUR |
e) Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf die Richtigstellung steht dem Kläger ebenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern lediglich in Höhe von 1.657,43 EUR zu.
Der Streitwert für die Richtigstellung in Höhe von 60.000 EUR wurde zutreffend von Landgericht zugrunde gelegt. Nach h.M. kann hier ein Zuschlag von 50% gegenüber dem entsprechenden Unterlassungsantrag vorgenommen werden, weil das Interesse des Klägers daran, dass der Äußernde öffentlich die einmal erfolgte rechtswidrige, weil persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerung einräumt, höher zu bewerten ist als die bloße erneute Veröffentlichung (BGH, Urteil vom 17.11.2015 - VI ZR 493/14, Rn. 24; OLG Oldenburg JurBüro 1995, 369; Thomas/Putzo § 3 ZPO Rn. 177). Vorliegend wurden drei Äußerungen richtiggestellt. Für jede Äußerung hat der Kläger 20.000,00 EUR angesetzt, was im Hinblick auf den Wert von 15.000,00 EUR je Äußerung für den Unterlassungsanspruch unter Berücksichtigung der obigen Maßstäbe angemessen erscheint.
Allerdings ist der Ansatz einer 1,5-Gebühr für die Forderung zur Richtigstellung nach Nr. 2300 RVG VV durch den Klägervertreter als übersetzt anzusehen.
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr i. S. der Nr. 2300 RVG VV zählt, der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, „nach billigem Ermessen“. Ist die Gebühr - wie vorliegend - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (vgl. Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 14, Rn. 60). Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (so genannte Toleranzgrenze) von 20% zu (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 420; BGH, NJW 2011, 1603; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 14, Rn. 12; Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 14 Rn. 56 mwN). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht i. S. des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, NJW-RR 2012, 887, Rn. 4; BGH, NJW 2011, 1603 Rn. 16, 18; NJW-RR 2007, 420 Rn. 9).
Vorliegend stellt sich gemessen an diesen Grundsätzen die Richtigstellung als eine unterdurchschnittliche, einfach gelagerte Tätigkeit dar, weshalb der Ansatz einer Gebühr von 1,1 angemessen und ausreichend ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Richtigstellung um eine Tätigkeit handelt, die am selben Tag wie die Unterlassungsansprüche durch den Klägervertreter vorgenommen wurde. Zwar handelt es sich dabei - wie oben ausgeführt - um zwei Tätigkeiten i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, jedoch beruhen sie auf dem identischen, eher einfach gelagerten Sachverhalt, bei dem hinsichtlich der Richtigstellung durch den Klägervertreter keine umfangreiche und schwierige rechtliche Prüfung vorgenommen werden musste, da es sich um eine klare Personenverwechslung handelte, deren Richtigstellung damit auch eher einfach gelagert ist.
Damit stehen dem Kläger für die Richtigstellung folgende Gebühren zu:
| Streitwert: 60.000,00 EUR | |
|---|---|
| 1,1 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: | 1.372,80 EUR |
| Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: | 20,00 EUR |
| MwSt. 19 %: | 264,63 EUR |
| Insgesamt: | 1.657,43 EUR |
a) Zunächst hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Abmahnung des Klägers vom 14.08.2020 gegen den am XX.XX.2020 veröffentlichten Artikel berechtigt war.
Hinsichtlich dieser Veröffentlichung wurden die Grundsätze für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten.
Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, NJW 2014, 2029; NJW 2015, 776; GRUR 2020, 664). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH NJW 2019, 1881 Rn. 12 mwN; NJW 2021, 1756 Rn. 23; BVerfG NJW 2009, 3357).
Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter (vgl. BGH, NJW 2019, 1881 Rn. 13 mwN; BVerfG NJW-RR 2010, 1195). Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BGH, NJW 2019, 1881 Rn. 13 mwN).
Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des BVerfG demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 31; NJW 2022, 940 Rn. 18).
Diese Maßstäbe gelten im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 31; NJW 2022, 940 Rn. 19).
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, NJW 2000, 1036; BGHZ 199, 1754; NJW 2022, 1751).
Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (vgl. BGH NJW 2022, 940).
Gemessen an diesen Grundsätzen war die vorliegende Berichterstattung der Beklagten, welche den Kläger identifizierbar macht, unzulässig, da es unstreitig an einer zuvor beim Betroffenen einzuholenden Stellungnahme fehlte. Diese Gelegenheit wurde dem Kläger nicht gegeben.
Soweit die Berufung einwendet, dass in dem Abmahnungsschreiben, für das die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden, dieser Umstand der fehlenden Stellungnahme nicht beanstandet wurde, sondern dass der Kläger dieses lediglich auf andere, im Ergebnis nicht durchgreifende Gründe stützt, steht dies dem Ersatzanspruch des Klägers nicht entgegen.
Zwar trifft es zu, dass der Kläger in seiner Abmahnung verschiedene Umstände wegen der er die Berichterstattung als unzulässig beanstandet, benennt, ohne dabei auf die fehlende Stellungnahme einzugehen. Allerdings ist bei verständiger Würdigung ihres Inhalts die Abmahnung dahingehend zu verstehen, dass sich der Kläger gegen die Berichterstattung mit den darin befindlichen Äußerungen an sich als persönlichkeitsrechtsverletzend unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung wendet. So führt der Klägervertreter in diesem Abmahnschreiben aus: „Die Verdachtsberichterstattung ist unzulässig und zudem unwahr.“ Vor allem beinhaltet die Abmahnung aber eine Gegendarstellung des Klägers zu den ihm im Artikel vorgeworfenen Taten. Daher war es aus dem Inhalt der Abmahnung für die Beklagte deutlich ersichtlich, dass die an sich ohnehin nach der Rechtsprechung erforderliche vorherige Anhörung des Klägers im konkreten Fall im Hinblick auf die Gegendarstellung des Klägers auch geboten gewesen wäre.
Maßgeblich für eine Erstattungspflicht von Abmahnkosten ist, dass die Abmahnung berechtigt war und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Grunde nach eine Erstattungspflicht für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 14.08.2020 gegeben. Denn jedenfalls war vorliegend die Berichterstattung gemessen an den Maßstäben zur Verdachtsberichterstattung, auf die sich der Kläger in der Abmahnung auch ausdrücklich beruft, mangels Gelegenheit zur Stellungnahme für den Kläger unzulässig. Damit erfolgte die Abmahnung, die einer vollständigen rechtlichen Überprüfung unterliegt, berechtigterweise, denn die Berichterstattung durfte in dieser Form nicht erfolgen. Dies zeigt sich auch zwanglos an der nachträglichen Veränderung des Artikels durch die Beklagte.
Überdies erscheint es auch nicht sachgerecht, eine Abmahnung einer an sich unzulässigen Veröffentlichung, die damit im Ergebnis zutreffend erfolgte, als „unberechtigt“ anzusehen, weil sich die Unzulässigkeit letztlich aus einem anderen Grund ergibt. Dies ändert an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten an sich nichts. Zudem greift auch Argument der Beklagten nicht, dass die Abmahnung in ihrer konkreten Form nicht in ihrem Interesse gelegen habe. Denn die Beklagte sollte durch eine Abmahnung veranlasst werden, die Veröffentlichung vollumfänglich auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Anhand des Inhalts der Abmahnung, der gerade eine Gegendarstellung des Klägers umfasste, war für die Beklagte im Zuge einer solchen vorzunehmenden Prüfung ohne weiteres erkennbar, dass die Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme vorliegend nicht eingeräumt wurde, jedoch sinnvoll gewesen wäre.
b) Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht allerdings lediglich in Höhe von 1.029,35 EUR.
Der für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Abmahnung vom Kläger angesetzte Streitwert von 30.000,00 EUR ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats zu hoch bemessen, vielmehr sind lediglich 15.000,00 EUR als Streitwert für diese Abmahnung anzusetzen.
Denn tatsächlich bezog sich diese Abmahnung nicht auf zwei unzutreffende, selbstständige Äußerungen. Vielmehr richtet sich die Abmahnung bei verständiger Auslegung des Abmahnschreibens und des Artikels vorliegend lediglich gegen eine Äußerung. Denn das Begehr des Klägers war, dass die Beklagte nicht mit identifizierbarer Berichterstattung über ihn im Zusammenhang mit diesem Verdacht der Begehung einer Straftat berichtet. Es ist daher nicht sachgerecht, wie vom Kläger vorgenommen, diesen Begehr in zwei Äußerungen aufzuspalten. Denn alle identifizierenden Einzelmerkmale sind Bestandteil eines auf den Kläger hinweisenden einheitlichen Gedankengangs. Da es sich um eine bundesweit erscheinende Veröffentlichung im Internet handelt, ist daher insgesamt ein Wert von 15.000,00 EUR anzusetzen.
Damit stehen dem Kläger für diese Abmahnung folgende Gebühren zu:
| Streitwert: 15.000,00 EUR | |
|---|---|
| 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: | 845,00 EUR |
| Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: | 20,00 EUR |
| MwSt. 19 %: | 164,35 EUR |
| Insgesamt: | 1.029,35 EUR |
c) Diese Gebühren sind auch, wie das Landgericht weiter zutreffend angenommen hat, nicht deshalb zu kürzen, weil die Beklagte vorbringt, dass der Kläger gegen weitere Artikel vorgegangen sei, die ähnliche Äußerungen enthalten haben mögen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich und auch in der Berufungsinstanz behauptet, der Kläger habe mehrere Abmahnungen zu anderen Veröffentlichungen den streitgegenständlichen Inhalt betreffend versendet. In erster Instanz hat die Beklagte dazu als Anlage B 1 weitere Veröffentlichungen anderer Medien vorgelegt. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts in erster Instanz hat der Kläger dazu erklärt, dass er diese Artikel aus der Anlage B 1 nicht abgemahnt habe.
Aus dem Vortrag des Klägers, der Prozessbevollmächtigte sei für jede Abmahnung gesondert beauftragt worden und dass jede Abmahnung ein gesondertes Aktenzeichen erhalte habe, schlussfolgert die Beklagte, dass es tatsächlich weitere Abmahnungen zu inhaltsgleichen anderweitigen Artikeln gegeben habe.
Dies überzeugt nicht. Der Kläger hat nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast die Abmahnung, für die er Abmahnkosten begehrt hinreichend substantiiert als selbstständige Abmahnung behauptet und durch das entsprechende Schreiben nachgewiesen. Dagegen beruft sich die Beklagte auf die Existenz weiterer Abmahnungen als für sie günstige Tatsache, denn sie möchte dadurch den Anspruch des Klägers mindern. Nach dem Günstigkeitsprinzip trägt sie für eine solche für sie günstige, nämlich anspruchsausschließende Tatsache die Darlegungs- und Beweislast. Darüber hinaus handelt es sich auch um eine negative Tatsache für den Kläger, der darlegen und beweisen soll, dass er gegen anderweitige Berichterstattungen nicht vorgegangen ist. Denn hinsichtlich einer negativen Tatsache verbleibt dem Kläger nur die Möglichkeit zu erklären, dass er gegen anderweitige inhaltsgleiche Berichterstattungen nicht vorgegangen ist.
Im Zuge der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast hat die Beklagte weitere Veröffentlichungen als Anlage B 1 vorgelegt. Zu diesen hat der Kläger auch Stellung genommen, dass er dagegen nicht vorgegangen sei.
Weitere Anhaltspunkte für anderweitige Abmahnungen in gleicher Sache, die über den Umstand, dass auch von anderen Medien entsprechend berichtet wurde, hinausgehen, wurden von der Beklagten nicht vorgetragen und sind aus der Akte auch nicht ersichtlich. Die Äußerungen des Klägers, auf welche die Beklagte Bezug nimmt, bestätigen das Vorliegen weiterer Abmahnungen ebenfalls nicht, denn diese beschreiben lediglich die grundsätzliche Vorgehensweise in diesem Mandatsverhältnis, nicht jedoch, dass es in diesem konkreten Fall weitere Abmahnungen in gleicher Sache gab.
d) Zudem steht dem Anspruch auf Erstattung dieser vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls aus oben genannten Gründen nicht der Einwand der Beklagten zur fehlenden Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis entgegen, da von einer solchen auszugehen ist. Dazu wird Bezug auf die obigen Ausführungen unter 1.b) genommen.
a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abmahnung des Klägers vom 10.06.2020 gegen die Linkvorschau der Beklagten auf Facebook berechtigt war.
Die Linkvorschau selbst - unabhängig vom verlinkten Artikel - (Anlage MK 10) enthielt bereits unzutreffende Tatsachenbehauptungen, die in das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig eingriffen. Denn auch dort - wie auch in dem ursprünglichen Artikel der Beklagten vom XX.XX.2020 - wurde der namentlich genannte Kläger in Zusammenhang mit gegen ihn gerichteten LKA-Ermittlungen wegen Betrugs und den unrechtmäßigen Bezug von Corona-Soforthilfen gebracht. Gleichzeitig wurde ein Bild von ihm veröffentlicht. Die auch bei dem verlinkten Artikel vom XX.XX.2020 der Beklagten unterlaufene Personenverwechslung fand auch im Rahmen dieser Link-Vorschau statt.
Der Berechtigung der Abmahnung steht auch nicht entgegen, dass der Leser durch Anklicken des Links zum Zeitpunkt der Abmahnung auf den von der Beklagten richtiggestellten Artikel weitergeleitet wurde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20.11.2018, Az. 1 BvR 2716/17, NJW 2019, 419)ist eine von der weiteren Berichterstattung im Innenteil von Presseerzeugnissen gesonderte Würdigung der Titelseitenschlagzeile ohne Verletzung des Gebots der kontextabhängigen Würdigung von Äußerungen möglich. Dies setzt indes voraus, dass bereits die Schlagzeile als solche - ohne Berücksichtigung des damit betitelten oder angekündigten Berichts - einen gegendarstellungsfähigen Tatsachenkern aufweist (vgl. BVerfGE 97, 125 [151 f.] = NJW 1998, 1381). Danach ist also eine Titelberichterstattung isoliert zum weiteren Bericht angreifbar.
Diese Grundsätze hat das Landgericht zutreffend auf die streitgegenständliche Link-Vorschau angewendet, da diese für sich betrachtet bereits eine selbstständige rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung zulasten des Klägers enthält, da er unzutreffend mit den berichteten Betrugsstraftaten in Zusammenhang gebracht wird. Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass nicht zwingend davon auszugehen ist, dass sämtliche Leser nach Lesen der Link-Vorschau nebst Bebilderung auch den verlinkten Artikel selbst aufrufen und lesen, so dass diese Lesergruppe keine Kenntnis von der lediglich dort vorgenommenen Richtigstellung erhält. Beim unbefangenen Durchschnittsleser, der nur die Link-Vorschau wahrnimmt (vergleichbar zum sog. Titelseitenleser oder Kioskleser), wird durch die bebilderte Link-Vorschau der für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderliche zwingende Eindruck erweckt, der Kläger sei Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs im Zusammenhang mit unrechtmäßig erlangten Corona-Soforthilfen, obgleich dies unstreitig unzutreffend war.
b) Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.358,86 EUR ist auch der Höhe nach zutreffend vom Landgericht zugesprochen worden.
Der für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich dieser Abmahnung vom Kläger angesetzte Streitwert von 30.000,00 EUR wurde vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegt.
Die Abmahnung bezog sich auf zwei unwahre Äußerungen mit einem Bild des Klägers. Da es sich um eine bundesweit erscheinende Veröffentlichung im Internet handelt, können je selbstständiger Äußerung im Hauptsacheverfahren 15.000,00 EUR angesetzt werden. Auch hier wird über Straftaten, die dem Kläger zur Last gelegt werden, berichtet, was einen durchaus erheblichen Eingriff mit entsprechenden möglichen belastenden Auswirkungen darstellt. Da es sich um selbstständige im Inhalt unterschiedliche Äußerungen handelt, kann auch eine Addition stattfinden.
c) Es handelt sich dabei auch nicht um eine einheitliche Tätigkeit zu der Abmahnung vom 26.05.2020 hinsichtlich des Artikels der Beklagten vom XX.XX.2020 i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Denn nachdem auf die Abmahnung vom 26.05.2020 hin der Artikel geändert wurde, stellt der hier abgemahnte Link eine neue, selbstständige Tätigkeit des Klägervertreters da, da insoweit der Richtigstellung eine Zäsurwirkung innerhalb des anwaltlichen Tätigwerdens zukommt.
c) Schließlich steht dem Anspruch auf Erstattung dieser vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls aus oben genannten Gründen nicht der Einwand der Beklagten zur fehlenden Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis entgegen, da von einer solchen auszugehen ist. Es wird Bezug auf die obigen Ausführungen unter 1.b) genommen.
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1 und 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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