Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 2026-05-26, 1 A 417/26

1 A 417/26Verwaltungsgericht / 1. Abteilung26.05.2026

Regest

1. Für die Feststellung der Verwaltungsdienstfähigkeit ist auch für die polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auf den Sechs-Monats-Zeitraum nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG i. V. m. § 36 Abs. 2 HBG abzustellen. 2. Der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte privilegierende Zwei-Jahres-Zeitraum nach § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG betrifft allein die für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit relevante Frage der Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 3. Mai 2022, 3 K 1246/19.WI, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — 1 A 417/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-26

Aktenzeichen: 1 A 417/26

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0526.1A417.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 BeamtStG, § 111 HBG, § 36 HBG

Leitsatz

  1. Für die Feststellung der Verwaltungsdienstfähigkeit ist auch für die polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auf den Sechs-Monats-Zeitraum nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG i. V. m. § 36 Abs. 2 HBG abzustellen.

  2. Der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte privilegierende Zwei-Jahres-Zeitraum nach § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG betrifft allein die für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit relevante Frage der Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 3. Mai 2022, 3 K 1246/19.WI, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Mai 2022 - 3 K 1246/19.WI - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.

2 Der … geborene Kläger trat … in den Dienst des Beklagten ein. Zuletzt versah er seinen Dienst beim W. (W.) als … (A… HBesG) im Sachgebiet B.

3 Im Jahr … war der Kläger an 45 Tagen und seit … durchgängig dienstunfähig erkrankt. Im … ersuchte das W. den polizeiärztlichen Dienst um Untersuchung des Klägers.

4 Die Polizeiärztin gelangte aufgrund der Untersuchungen vom … und … sowie der angeforderten Befundberichte zu dem Ergebnis, dass der Kläger gesundheitlich nicht geeignet für den Polizeivollzugsdienst und nicht geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei. Eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG i. V. m. § 37 HBG sei nicht gegeben. Ergänzend führte die Polizeiärztin aus, der Kläger befinde sich seit … in andauerndem ununterbrochenem Krankenstand. Aufgrund mehrerer teils chronischer Erkrankungsbilder sei die Dienstfähigkeit des Beamten aktuell nach wie vor nicht gegeben. Es sei nicht absehbar, dass der Kläger im Prognosemaßstab wieder uneingeschränkt polizeidienstfähig sein werde. Langfristig sei eine Dienstverrichtung zu unregelmäßigen Zeiten bei dem Beamten nicht möglich. Auch eine Dienstaufnahme innerhalb des Prognosemaßstabs im Hinblick auf eine eingeschränkte Dienstfähigkeit bzw. eine allgemeine Verwaltungsdienstfähigkeit sei nicht gegeben. Somit müsse in der Zusammenschau der Befunde, da eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG i. V. m. § 37 HBG ebenfalls nicht erkannt werden könne, eine vorzeitige Ruhestandsversetzung des Beamten empfohlen werden. Auf eine Nachuntersuchung könne im Hinblick auf den regulären Ruhestandseintritt des Beamten … aus polizeiärztlicher Sicht verzichtet werden.

5 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung an.

6 Der Kläger nahm mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar 2019 Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass prognostisch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten zu verneinen sei. So sei bereits zu berücksichtigen gewesen, dass er noch nicht einmal 50 % der verordneten Therapie absolviert habe. Sein im Rahmen der amtsärztlichen Überprüfungsuntersuchung befragter … habe demgemäß gegenüber der Amtsärztin ausgeführt, dass eine Aussage über die weitere Prognose schwer falle und er das Abwarten des weiteren Verlaufs der Therapie empfehle. Auch seine Hausärztin habe der Amtsärztin schriftlich mitgeteilt, dass aus hausärztlicher Sicht die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht empfohlen werden könne, wohl aber unter ärztlichen Gesichtspunkten ein dienstlicher Einsatz an einem weniger belastenden Arbeitsplatz in Betracht komme. Die Amtsärztin sei keine Fachärztin für V. oder Q.; sie habe ihre Schwerpunkte vielmehr auf den Gebieten der N. und der L.. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb seitens der Amtsärztin nicht - wie zunächst im Erstgespräch angekündigt - eine externe Begutachtung durch einen Fachmediziner veranlasst worden sei. Weiter legte der Kläger eine ärztliche Stellungnahme seiner Hausärztin vom … vor, die mitteilte, aus hausärztlicher Sicht könne die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht empfohlen werden. Er solle an einen weniger belastenden Arbeitsplatz versetzt oder „eine Berentung ins Auge“ gefasst werden. Sie gehe nicht davon aus, dass sich diese Einschätzung in sechs Monaten verändere.

7 Auf Anforderung des W. nahm die Polizeiärztin mit Schreiben vom 14. Februar 2019 ergänzend Stellung. Sie führte an, bei dem als chronisch zu bewertenden Erkrankungsbild, den Berichten der Behandler und den eigenen Untersuchungsbefunden sei unter Berücksichtigung des Verlaufs auf eine Zusatzbegutachtung im fachärztlich … Bereich verzichtet worden. Eine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit bestehe bei dem Kläger im Hinblick auf sein Erkrankungsbild langfristig und somit prognostisch bis zu seinem regulären Ruhestandseintritt nicht mehr. Auch eine Dienstaufnahme innerhalb des Prognosemaßstabs sei im Hinblick auf eine eingeschränkte Dienstfähigkeit bzw. eine allgemeine Verwaltungsdienstfähigkeit nicht gegeben. Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG i. V. m. § 37 HBG habe nicht erkannt werden können, sodass polizeiärztlicherseits eine vorzeitige Ruhestandsversetzung des Beamten empfohlen worden sei.

8 Mit Bescheid vom 24. April 2019 versetzte der Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand.

9 Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 2019 zurückwies. Da durch die amtsärztlichen Untersuchungen feststehe, dass der Kläger seinen Dienst innerhalb des Prognosezeitraums absehbar nicht wieder aufnehmen könne, sei auch die Behandlung in Form von … nicht abzuwarten gewesen. Bis zum 30. Juni 2018 sei der Kläger bereits 126 Tage krank gewesen. Aufgrund der polizeiärztlichen Untersuchungen sei eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand empfohlen worden.

10 Hiergegen hat der Kläger am 18. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben.

11 Am … erreichte der Kläger die Altersgrenze für den regulären Ruhestandseintritt.

12 Mit Urteil vom 3. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden der Klage stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 24. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2019 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei rechtswidrig. Der Bescheid sei bereits formell rechtwidrig, weil die gesetzlich gebotene Beteiligung des Personalrats unterblieben sei. Allerdings fehle es am Aufhebungsanspruch des Klägers (§ 46 HVwVfG). Der Bescheid sei nicht nichtig. Die Verletzung der Beteiligungsvorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes habe offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt, denn bei der Versetzung in den Ruhestand nach § 26 BeamtStG i. V. m. §§ 111, 36 HBG handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Anders als bei einer Ermessensentscheidung hätte eine Anhörung des Personalrats und ggf. gute Argumente desselben gegen eine Ruhestandsversetzung aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nichts an der Entscheidung des Beklagten geändert. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Zur Überzeugung des Gerichts würden die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG grundsätzlich vorliegen. Denn sowohl das Gutachten der Polizeiärztin vom 3. Dezember 2018, ergänzt durch Gutachten vom 14. Februar 2019, als auch deren sachverständige Ausführungen hinsichtlich des … Zustands stützten nachvollziehbar die Einschätzung des Beklagten, der Kläger werde binnen zwei Jahren ab der Begutachtung nicht mehr uneingeschränkt einsatzfähig im Sinne des § 111 Abs. 1 HBG sein. Die Sachverständige habe auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des den Kläger behandelnden … plausibel dargelegt, dass der Kläger aufgrund der … therapiebedürftig gewesen sei und eine - belastende - Dienstverrichtung zu unregelmäßigen Zeiten auch langfristig nicht möglich erscheine. Auf die Ausführungen der Sachverständigen habe sich der Beklagte auch unter Bewusstmachung des eigenen Entscheidungsspielraums bezogen. Fehl gehe die Annahme des Beklagten hingegen, der Kläger sei auch nicht anderweitig verwendungsfähig im Sinne des „§ 111 Abs. 2 Satz 3 HBG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG“. Da die polizeiärztliche Begutachtung zu Unrecht auf einer Sechs-Monats-Prognose aufbaue und auch die herangezogenen Befundberichte aus dem Anforderungsschreiben heraus eine Sechs-Monats-Prognose zugrunde lägen, fehle es an belastbaren Aussagen zur Verwendungsfähigkeit des Klägers im Verwaltungsdienst. Der Verzicht auf die Suche nach einem geeigneten Dienstposten stelle sich damit als rechtswidrig dar. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1, 2 BeamtStG sei eine anderweitige Verwendung anstelle der Ruhestandsversetzung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden könne. Die anderweitige Verwendung setze dabei eine gegenüber der Polizeidienstfähigkeit beschränkte Verwendungs- bzw. Dienstfähigkeit des Beamten voraus, die mit Blick auf die festgestellte Polizeidienstfähigkeit auch gesondert für den Verwaltungsdienst festzustellen sei. Für die Feststellung der Verwaltungsdienstfähigkeit sei nicht, wie der Beklagte meine, der Sechs-Monats-Zeitraum des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 36 Abs. 2 HBG anzulegen, sondern der besondere für Polizeivollzugsbeamte geltende Zweijahreszeitraum des § 111 Abs. 1 HBG. Für die Auffassung des Beklagten spreche zunächst das systematische Argument, dass die Prüfung der beschränkten (Verwaltungs-)Dienstfähigkeit des Beamten in § 111 HBG nicht ausdrücklich genannt, sondern nur über den Verweis in „§ 111 Abs. 2 Satz 3 HBG auf § 26 Abs. 2 BeamtStG“ angelegt sei. Der Sinn und Zweck des § 111 HBG, Polizeivollzugsbeamte aufgrund der besonderen Anforderungen ihres Amtes gegenüber den übrigen Beamten dergestalt zu privilegieren, würde vereitelt, wenn eine Sechs-Monats-Prognose anzustellen wäre. Es sei zu berücksichtigen, dass die hohen körperlichen und psychischen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes gesundheitsbedingte Ausfallzeiten öfter erwarten ließen und Erholungs- und Genesungszeiten länger dauerten. Ein kurzer Prognosezeitraum für die Ruhestandsversetzung würde daher eine größere Zahl von Beamten betreffen. Zum Schutz der Beamten in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes knüpfe der hessische Gesetzgeber die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand an strengere Voraussetzungen, nämlich an die Feststellung, dass ein dienstunfähiger Beamter binnen zwei Jahren nicht wieder dienstfähig werde. Diese Privilegierung würde unterlaufen und wäre unvollkommen, wenn die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit hinsichtlich des Verwaltungsdienstes nur sechs Monate betrüge.

13 Auf den durch den Beklagten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss vom 16. Februar 2026 - 1 A 1112/22.Z - zugelassen.

14 Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, nach der für Polizeivollzugsbeamte sowohl bei der Prognose der Polizeidienstfähigkeit für den Polizeidienst als auch bei der Prognose der Dienstfähigkeit für den allgemeinen Verwaltungsdienst ein Prognosezeitraum von zwei Jahren anzulegen sei, finde weder eine Stütze im Gesetz noch könne sie teleologisch begründet werden. Der Prognosezeitraum von zwei Jahren werde lediglich in dem die (uneingeschränkte und eingeschränkte) Polizeidienstfähigkeit regelnden § 111 Abs. 1 HBG angeführt. § 111 Abs. 2 HBG, der die Möglichkeit der Weiterverwendung des polizeidienstunfähigen Beamten im allgemeinen Verwaltungsdienst regele, verweise hingegen auf die die Dienstfähigkeit regelnden allgemeinen Regelungen des § 26 BeamtStG, ohne auf den in Absatz 1 festgelegten verlängerten Prognosezeitraum Bezug zu nehmen. Die Annahme eines sechsmonatigen Prognosezeitraums für die Beurteilung der allgemeinen Dienstfähigkeit stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des § 111 HBG. Die Erweiterung des Prognosezeitraums auf zwei Jahre nach § 111 Abs. 1 HBG diene der Vermeidung von zahlreichen Ruhestandversetzungen. Diese Privilegierung werde entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auch nicht durch die Annahme eines sechsmonatigen Prognosezeitraums im Rahmen der Überprüfung der Weiterverwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst, der geringere Voraussetzungen an die gesundheitliche Eignung stelle, unterlaufen. Die Annahme des verlängerten Prognosezeitraums in Fallkonstellation des § 111 Abs. 2 HBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG würde vielmehr sogar eine ungerechtfertigte Besserbehandlung darstellen, da dann Polizeivollzugsbeamten eine längere Rehabilitation zugestanden würde als sie allgemein zur Herstellung der Verwaltungsdienstfähigkeit vorausgesetzt werde. Maßgebliches Kriterium, das über den anzuwendenden Prognosezeitraum entscheide, könne daher nur die die Zielverwendung des Beamten (Verbleib im Polizeivollzug oder Laufbahnwechsel in allgemeinen Verwaltungsdienst) sein. Im Rahmen der allgemeinen Bestimmung des § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 36 HBG sei Maßstab für die Prognose der Wiederherstellung der allgemeinen Dienstfähigkeit das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei einer Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden könne. Bei der im Rahmen der Polizeidienstfähigkeit anzustellenden Prognose seien hingegen sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugs Maßstab, sodass er zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar sein müsse. Durch den im Vergleich zu der allgemeinen Regelung längeren zweijährigen Prognosezeitraum solle die im Vergleich zum allgemeinen Beamtenrecht strengeren Anforderungen ausgeglichen werden. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen seien nicht ergiebig.

15 Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Mai 2022 - 3 K 1246/19.WI - abzuweisen.

16 Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

17 Er nimmt auf sein bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden im Urteil vom 3. Mai 2022 Bezug und trägt ergänzend vor, er habe während seines gesamten aktiven Dienstlebens der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes angehört. Diese laufbahnrechtliche Stellung bestehe bis zum Eintritt in den Ruhestand fort und werde weder durch eine geänderte organisatorische Zuordnung noch durch eine (tatsächliche oder beabsichtigte) Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst verändert. Solange ein förmlicher Laufbahnwechsel nicht erfolgt sei, bleibe Bezugspunkt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit seine Zugehörigkeit zur Laufbahn „Polizeivollzugsdienst“. § 111 Abs. 1 HBG sehe für Polizeivollzugsbeamte - aus Gründen des besonderen Belastungsprofils und der besonderen Anforderungen - einen verlängerten Prognosezeitraum von zwei Jahren vor. Diese Regelung sei laufbahnbezogen konzipiert und knüpfe an die Zugehörigkeit zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes an, nicht an eine bestimmte vom Dienstherrn einseitig definierte zukünftige Zielverwendung. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats folge, dass für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit die Zugehörigkeit zur Laufbahn maßgeblich sei und nicht die jeweils intendierte Verwendung. Es ergebe sich eine evidente Ungleichbehandlung. Polizeivollzugsbeamte, die Zeit ihres Dienstlebens keinen belastenden Wechselschichtdienst versehen hätten, würden weiterhin von der zweijährigen Prognose profitieren, solange sie formal in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes verblieben. Demgegenüber würde er, der über Jahrzehnte hinweg unter erheblichem Überstundeneinsatz und in anspruchsvollem Wechselschichtdienst Polizeidienst geleistet habe, auf einen sechsmonatigen Prognosezeitraum verwiesen, nur weil der Dienstherr eine künftige Verwendung im Verwaltungsdienst „anstrebe“. Selbst wenn man den vom Beklagten herangezogenen Maßstab des Verwaltungsdienstes zugrunde legen wollte, fehle es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an belastbaren Aussagen zu seiner Verwendungsfähigkeit im Verwaltungsdienst.

18 Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 23. April 2026 angehört.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

II.

20 1. Der Senat entscheidet nach § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Beklagten, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten nach §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Das Treffen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO ist (lediglich) dann ausgeschlossen, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2.20 -, juris Rn. 5). Dies ist bei der hier zu beantwortenden Rechtsfrage des anzuwendenden Prognosezeitraumes bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten nach § 111 Abs. 2 Satz 3 HBG nicht der Fall.

21 2. Die Berufung des Beklagten ist aufgrund der Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 16. Februar 2026 gemäß §§ 124a Abs. 5, Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

22 Sie ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Versetzung des Klägers in den Ruhestand aufgehoben worden ist, ist rechtsfehlerhaft. Denn die gegen seine Versetzung in den Ruhestand gerichtete Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23 Die Versetzung in den Ruhestand ist rechtmäßig. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung polizeidienstunfähig (§ 111 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HBG) und eine Weiterverwendung im Polizeidienst auf einem Dienstposten, der keine Polizeidienstfähigkeit voraussetzt (§ 111 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 HBG) sowie eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes (§ 111 Abs. 2 Satz 4 HBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG) waren ausgeschlossen.

24 a) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Für Polizeivollzugsbeamte trifft § 111 HBG eine gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG zulässige Regelung der Dienstunfähigkeit.

25 aa) Polizeivollzugsbeamte sind nach § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG dienstunfähig, wenn sie nach polizeiärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

26 Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Zudem ist eine starre zeitliche Grenze vorgegeben, innerhalb derer die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht wiedererlangt wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 -, juris Rn. 56).

27 bb) Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeamtStG i. V. m. § 111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. HBG aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 10 unter Hinweis auf sein Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris).

28 Die „funktionsbezogen eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit“ (vgl. v. Roetteken, HBR, Teilausg. IV, 219. Akt., Mai 2023, § 111 HBG Rn. 19, 24 f.) erlaubt es, die Betroffenen in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes zu belassen, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder in das Amt einer anderen Laufbahn schreiten zu müssen.

29 Die Anforderungen des § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG an die Polizeidienstfähigkeit schränkt der letzte Halbsatz nicht ein, sondern allein die daraus resultierende (mögliche) Rechtsfolge der Zurruhesetzung soll - soweit möglich - vermieden werden. Er enthält insoweit eine Rechtsfolgenbeschränkung (zu § 194 LBG NRW a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 9; a. A. v. Roetteken, HBR, Teilausg. IV, 219. Akt., Mai 2023, § 111 HBG Rn. 27). Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d. h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d. h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann. Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehen.

30 Dem Dienstherrn ist damit eine in seinem Organisationsermessen stehende Entscheidungsmöglichkeit eröffnet worden, einen polizeidienstunfähigen Beamten im Polizeivollzugsdienst zu belassen, wenn zu erwarten ist, dass die von ihm auszuübende Funktion die Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert und er dieser Funktion gesundheitlich gerecht wird. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt. Ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten (vor allem) im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines weiten Organisationsermessens einstellen kann (OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris Rn. 12).

31 Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. HBG nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 111 Abs. 1 HBG vorgegebenen Zeitraum, d. h. in den nächsten zwei Jahren keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind (zu § 110 NBG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 10 ff.; zu § 4 BPolBG vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 A 2351/21 -, juris Rn. 18; zu § 115 LBG NW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2023 - 6 A 2643/20 -, juris Rn. 64).

32 Der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, welches aus der gesetzlichen Systematik und insbesondere den unterschiedlichen Maßstäben - der vollen Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst einerseits und der eingeschränkten Verwendungsfähigkeit bezogen auf einen einzelnen dem Amt zugeordneten Dienstposten andererseits - ableitet, dass der Dienstherr gehalten ist, mindestens implizit Feststellungen sowohl zur Polizeidienstfähigkeit als auch zur allgemeinen Dienstfähigkeit zu treffen, weil nur dies ihn in die Lage versetze, über die gemäß § 110 Halbs. 2 NBG eröffnete weitere Verwendungsmöglichkeit sachgerecht zu entscheiden (Nds. OVG, Urteil vom 9. Juli 2013 - 5 LB 99/13 -, juris Rn. 27), teilt der Senat vor diesem Hintergrund nicht.

33 cc) Wird die Polizeidienstunfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten festgestellt und scheidet eine Verwendung mit funktionsbezogener eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit aus, müssen nach § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeamtStG i. V. m. § 111 Abs. 2 HBG anderweitige Verwendungsmöglichkeiten geprüft werden. Nach § 111 Abs. 2 HBG können polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn sie persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzen. Diese Weiterverwendungsmöglichkeit setzt einen Laufbahnwechsel voraus, der im Zeitpunkt der Prüfung durch den Dienstherrn noch nicht vollzogen sein muss.

34 Für das Entfallen der Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeamtStG i. V. m. § 111 Abs. 2 HBG im Falle eines polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten ist der zu betrachtende Zeitraum in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG i. V. m. § 36 Abs. 2 HBG mit sechs Monaten zu bemessen.

35 Nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte ist § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeamtStG i. V. m. § 111 Abs. 2 HBG die allgemeine Regelung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter, die neben die besondere Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeamtStG i. V. m. § 111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. HBG für diesen Personenkreis tritt. Der Polizeivollzugsbeamte privilegierende Zwei-Jahres-Zeitraum nach § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG betrifft dabei allein die für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit relevante Frage der Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit.

36 (1) Das Verwaltungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG als bereichsspezifische Regelung der Verringerung der Zahl vorzeitiger Zurruhesetzungen von Polizeivollzugsbeamten entsprechend dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ dient (zu § 193 Abs. 1 HBG a. F. LTDrucks. 13/2202 S. 8).

37 Der Polizeivollzugsbeamte nimmt Aufgaben wahr, die sich wesentlich von den dienstlichen Tätigkeiten in anderen Laufbahnen unterscheiden. Aus diesem Grund stellt § 111 Abs. 1 HBG auf die „besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst“ ab. Polizeivollzugsbeamte sind in der Ausübung oft mit besonderen (gesundheitlichen) Anforderungen (etwa Gefahren-/Einsatzlagen, Zwangsanwendung, Verwendung von Führungs- und Einsatzmitteln, Außendienst, Wechselschichtdienst) konfrontiert und tragen ein höheres Risiko, ihre volle polizeiliche Verwendungsfähigkeit einzubüßen. Diese besondere Situation bei der Dienst(un)fähigkeit spiegelt sich nicht nur in den unterschiedlichen gesetzlichen Altersgrenzen nach § 112 HBG sondern im Rahmen des § 111 HBG bei den dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten wider. Eine „dauernde“ Dienstunfähigkeit wie bei § 26 BeamtStG wird daher von § 111 Abs. 1 HBG nicht vorausgesetzt. Mit dem Zwei-Jahres-Zeitraum soll sichergestellt werden, dass vorübergehende gesundheitliche oder körperliche Einschränkungen nicht zum Verlust der Polizeidiensttauglichkeit führen dürfen (v. Roetteken, HBR, Teilausg. IV, 219. Akt., Mai 2023, § 111 HBG Rn. 20b).

38 Der letzte Halbsatz von § 111 Abs. 1 Satz 1 HBG geht auf § 101 Abs. 1 BRRG zurück, der zur Vermeidung vorzeitiger Zurruhesetzungen und zur damit einhergehenden Dämpfung von Personalkosten eingeführt worden war (BTDrucks. 13/5057 S. 64). Ziel des Gesetzgebers war es, die bis dahin begrenzten Möglichkeiten zu erweitern, von der Versetzung polizeidienstunfähig gewordener Polizeivollzugsbeamter in den Ruhestand abzusehen. Nach der früheren Rechtslage konnten Polizeivollzugsbeamte, die den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügten und bei denen nicht zu erwarten war, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen würden, nicht länger im Polizeidienst verbleiben. Sie konnten zwar in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden. Dies scheiterte allerdings in der Regel daran, dass die Beamten dies nicht wollten oder dass andere Behörden sich zur Übernahme aus Gründen ihres eigenen Stellenplanes oder aus sonstigen personalwirtschaftlichen Gründen nicht bereit fanden. In diesem Fall blieb bei Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit nur die Versetzung in den Ruhestand. Die Erfahrungen hatten aber gezeigt, dass nicht alle Funktionen des Polizeidienstes die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit erforderten. Die Frage nach der Polizeidienstfähigkeit sollte daher nur in den Fällen gestellt werden, in denen es im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben hierauf entscheidend ankommt (vgl. BTDrucks 13/1447, S. 1 f.).

39 (2) Soweit es hingegen um die allgemeine Regelung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter nach § 26 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BeamtStG i. V .m. § 111 Abs. 2 HBG geht, also deren Weiterverwendung außerhalb des Polizei(vollzugs)dienstes und damit innerhalb des gesamten Verwaltungsbereiches des Dienstherrn, ist den Gesetzesmaterialien für eine Geltung einer die Polizeivollzugsbeamten privilegierenden Regelung wie der Zwei-Jahres-Zeitraum gerade nichts zu entnehmen

40 § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeamtStG i. V. m. § 111 Abs. 2 HBG eröffnet vielmehr lediglich gewisse Erleichterungen (etwa bloße persönliche Eignung für die neue Laufbahn) und ordnet in Satz 4 (deklaratorisch) im Übrigen die Anwendung des § 26 Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG an.

41 Für die Feststellung der Verwaltungsdienstfähigkeit aufgrund einer fachlich-medizinisch gestützten Prognose der Verwendungsfähigkeit des Beamten ist vor diesem Hintergrund auch für die polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten auf den Sechs-Monats-Zeitraum nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG i. V. m. § 36 Abs. 2 HBG abzustellen. Hierfür spricht auch, dass mit der Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn das bisherige Rechtsverhältnis als Polizeivollzugsbeamter und die entsprechende Laufbahnzugehörigkeit enden. Die Versetzung in das Amt einer anderen Laufbahn ist statusberührend (v. Roetteken, HBR, Teilausg. IV, 219. Akt., Mai 2023, § 111 HBG Rn. 70). Folglich setzt die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten (v. Roetteken, HBR, Teilausg. IV, 219. Akt., Mai 2023, § 111 HBG Rn. 60, spricht von allgemeiner Verwaltungsdienstfähigkeit; vgl. auch Baßlsperger, BayBeamtenR, Bd. IIa, 237. AL April 2024, Art. 128 Rn. 40) voraus, die sich in diesem Zusammenhang nicht auf das innegehabte abstrakt-funktionelle Amt bei der Beschäftigungsbehörde im Bereich des Polizeivollzugsdienstes beziehen kann, sondern nur auf ein für die künftige Verwendung in Betracht kommendes Amt und auf die insoweit in Betracht kommenden Dienstposten (zu § 115 LBG NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2023 - 6 A 2643/20 -, juris Rn. 66 ff.; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 18/2016 Anm. 4 C.).

42 Die Äußerung des Verwaltungsgerichts, wonach soweit ersichtlich die Rechtsprechung die für die Feststellung der Polizeidienstfähigkeit geltende Prognosezeit auch für die anderweitige Verwendungsfähigkeit anwende, wird durch die von ihm herangezogenen Entscheidungen des Bundeverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 13 zu § 110 NBB) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 31. März 2022 - 1 A 2351/21 -, juris Rn. 18 zum BPolG) nicht getragen. Beide Judikate betreffen die Fallgruppe der „funktionsbezogen eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit“, die in Hessen in § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeamtStG i.V.m. § 111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. HBG geregelt ist.

43 b) Nach diesem Maßstab haben die Polizeiärztin und ihr folgend der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise die allgemeine Verwaltungsdienstfähigkeit des Klägers verneint.

44 Die Polizeiärztin hat aufgrund eigener Untersuchungen vom … und … unter Bezugnahme auf die Berichte der den Kläger behandelnden Ärzte in ihrer polizeiärztlichen Dienstfähigkeitsbeurteilung vom … und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom … und sodann in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Dienstfähigkeit des Klägers aufgrund einer … und … Erkrankungsbilder nicht gegeben und auch nicht absehbar ist, dass er innerhalb des zweijährigen Prognosezeitraums seine Polizeidienstfähigkeit oder innerhalb des sechsmonatigen Prognosezeitraums eine allgemeine Verwaltungsdienstfähigkeit erlangen wird.

45 Dies deckt sich mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen. Seine Hausärztin stellte in ihrer Stellungnahme vom … fest:

„Aus meiner hausärztlichen Sicht kann ich die Rückkehr an seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht empfehlen. Entweder sollte man ihn an einen weniger belastenden Arbeitsplatz versetzen oder eine Berentung ins Auge fassen. Ich gehe nicht davon aus, dass sich diese Einschätzung in 6 Monaten verändert haben wird.“

46 Der … C. führte in seiner Stellungnahme vom … aus:

„1. Herr G. hat sich wegen … Symptome (auch im … Bereich) vorgestellt. Ich habe bei ihm eine … diagnostiziert. (…)

  1. Ich halte Herrn G. aktuell nicht für dienstfähig. Eine Aussage über die weitere Prognose fällt mir schwer. Hier empfehle ich, den Verlauf der weiteren Therapie abzuwarten.“

47 Es begegnet hiernach keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte angenommen hat, es sei keine Besserung des Gesundheitszustandes in Zukunft zu erwarten und eine aktive Dienstverrichtung für den Zeitraum bis zur regulären Ruhestandsversetzung mit Ablauf des … sei ausgeschlossen. Insofern musste der Beklagte keine anderweitige Verwendung im Polizeidienst oder die Versetzung zu einer anderen Behörde als möglich erwägen.

48 Dieser Einschätzung steht die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte hausärztliche Bescheinigung vom …, wonach der Kläger „aus hausärztlicher Sicht (…) arbeitsfähig“ ist, aufgrund deren mangelnden Begründung und demzufolge fehlenden Nachvollziehbarkeit nicht entgegen.

49 3. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterliegt.

50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

51 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG liegen nicht vor.

52 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

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