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13 O 24/23•LG Darmstadt 13. Zivilkammer, 2024-03-18, 13 O 24/23
13 O 24/23Kantonsgericht18.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-18
Aktenzeichen: 13 O 24/23
ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2024:0318.13O24.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 357 Abs. 7 BGB, §§ 495 Abs. 1, 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger schloss am 25.11.2021 mit der Beklagten einen Leasingvertrag für einen Neuwagen der Marke […] mit der FIN […]. Es ging um einen Gesamtpreis von 34.690 €. Der Vertragsabschluss erfolgte per E-Mail und Telefon über die … GmbH. Der Leasingvertrag (Anl. K2) wurde dem Kläger per E-Mail übersandt. Er sandte diesen via E-Mail zurück. Vereinbart war eine Leasing Sonderzahlung von insgesamt 6.000 €, zudem 48 monatliche Raten von 307,86 €.
| Der Kläger zahlte die Leasingsonderzahlung und 13 Monatsraten. Mit Schreiben vom 09.11.2022 (Anl. K3) erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrages. Er erhielt daraufhin keine Antwort der Beklagten. Mit Schreiben vom 19.12.2022 (Anl. K4) wandte sich der Klägervertreter außergerichtlich an die Beklagte. Er forderte unter anderem die nunmehr klageweise geltend gemachte Geldforderung (bestehend aus 6.000 € Sonderzahlung und 13 Monatsraten à 307,86 €). Er bot in dem Schreiben die Rückgabe des Fahrzeugs an. Die Beklagte wies die Forderung außergerichtlich zurück (Anl. K5). Zum 31.01.2023 verfügte das Fahrzeug über eine km Kilometerlaufleistung von 47.766 km. Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht erloschen gewesen sei. Die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation nicht zu laufen begonnen. Die verwendete Widerrufsinformation entspreche nicht den gesetzlichen bzw. den unionsrechtlichen Vorgaben.
| Der Kläger beantragt, |
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| festzustellen, dass der Kläger ab einer Widerrufserklärung vom 09.11.2022 aus dem mit der Beklagten über den PKW der Marke […] mit der FIN […] abgeschlossenen Leasingvertrag vom 25.11.2021 mit der Vertragsnummer […] keine vertraglichen Zahlungen mehr schuldet. |
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| Der Kläger beantragt weiter, |
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| die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.710,04 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2023 zu zahlen, nach Herausgabe des PKW der Marke […] mit der FIN […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. |
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| Der Kläger beantragt weiter, |
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| festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des PKW der Marke […] mit der FIN […] Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren in Verzug befindet. |
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| Der Kläger beantragt schließlich, |
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| die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die … GmbH zur Schadensnummer […] vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 1020,72 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2023 zu zahlen. |
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| Die Beklagte beantragt, |
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| die Klage abzuweisen. |
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Die Klage ist unbegründet.
| Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Vertrages; damit scheitern die geltend gemachten Anträge. Der Vertrag wurde nicht wirksam widerrufen. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht informiert. Der erklärte Widerruf war daher wegen Verstreichens der Widerrufsfrist verfristet. Der Vertrag besteht fort. Dem Kläger steht als Verbraucher aus dem abgeschlossenen Leasingvertrag mit Restwertabrechnung grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zu. Die zweiwöchige Widerrufsfrist war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 09.11.2022 bereits abgelaufen. Ein Grund von dieser Frist abzuweichen liegt nicht vor. Die dem Kläger erteilten Widerrufsinformation sind insbesondere nicht deswegen fehlerhaft, weil eine Belehrung erfolgte, dass die Rückgabe an den Händler erfolgen müsse. Dem Kläger ist zuzugeben, dass dies keine gesetzliche Anforderung darstellt, gleichfalls spricht auch keine gesetzliche Norm dagegen. Die Rückgabe an den Händler wird regelmäßig die übliche Rückgabe sein, da das Fahrzeug regelmäßig auch vom Händler zur Verfügung gestellt wurde, so dass diese Regelung weder eine überobligatorische Forderung darstellt, noch eine überraschende Klausel. Die durch die Beklagte verwendeten Widerrufsinformationen sind auch nicht wegen der Formulierung einer Wertersatzpflicht fehlerhaft. Der durch die Beklagte formulierte Wertersatzanspruch ergibt sich aus der Formulierung des §§ 357 Abs. 7 BGB in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung. Danach hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber den entsprechenden Wertersatz zu leisten. Die Widerrufsfrist ist vorliegend gemäß § 495, 355 BGB in Gang gesetzt worden, denn die Beklagte hat den Kläger die notwendigen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 zur Verfügung gestellt. Dabei war insbesondere auch die Belehrung zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren vollständig, wie sich aus Seite 3 des Leasingvertrages ergibt. Die Formulierungen sind nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften. Ein Restwert-Leasingvertrag unterfällt nicht dem Geltungsbereich der Richtlinie RL 2008/48/EG. Schließlich hat der Kläger sein Recht auf Widerruf verwirkt. Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen vor. Unstreitig erklärte der Kläger seinen Widerruf etwa ein Jahr nach Vertragsabschluss. Damit liegt das so genannte Zeitmoment vor. Außerdem ist das für den Verwirkungstatbestand zusätzlich erforderliche so genannte Umstandsmoment gegeben. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben im Sinne von § 240 BGB verstößt (ständige Rechtsprechung, vergleiche BGH, Urteil vom 12.7.2016, Az. XI ZR 501/15 mit weiteren Nachweisen). Dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter fest zu stellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne, dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei der Zahlung von Leasingraten über einen längeren Zeitraum hin. Die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs führte dazu, dass das Vertrauen des Unternehmers auf ein unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein kann. Das vom Kläger geltend gemachte Widerrufsrecht ist auch nicht unionsrechtlichen Ursprungs, wie oben festgestellt wurde, so dass eine Auseinandersetzung damit, ob Verwirkung eingreift oder europarechtliche Regelungen dagegensprechen, nicht erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO. |
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