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26 Sch 14/22•OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, 2025-06-05, 26 Sch 14/22
26 Sch 14/22Obergericht / Civil Chamber 2605.06.2025
Der Antragstellerin ist es im Rahmen eines Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO verwehrt, einzelne Indizien und Beweismittel für die Richtigkeit des eigenen Kernvortrags zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben (Fortführung OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.3.2021 - 26 Sch 18/20, juris). Verfahrensgang nachgehend BGH, 9. April 2026, I ZB 56/25, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-06-05
Aktenzeichen: 26 Sch 14/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:0605.26SCH14.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1060 ZPO, § 1059 ZPO, § 1042 ZPO, Art 103 GG, § 1054 ZPO
Der Antragstellerin ist es im Rahmen eines Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO verwehrt, einzelne Indizien und Beweismittel für die Richtigkeit des eigenen Kernvortrags zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben (Fortführung OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.3.2021 - 26 Sch 18/20, juris).
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 9. April 2026, I ZB 56/25, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss
Der Antrag auf Aufhebung des in dem ICC-Schiedsverfahren (Az: …) zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern B und C, am 10. August 2022 erlassenen Schiedsspruchs, mit dem die Schiedsklage abgewiesen und die Antragstellerin zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von € 1.025.025,30 und weiteren Kosten in Höhe von € 14.000.000,00 verurteilt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs, mit dem ihre im Schiedsverfahren geltend gemachte Schadensersatzforderungen auf ihre Kosten abgewiesen worden sind.
Die Antragsgegnerin kündigte im Mai 2016 die beabsichtigte Übernahme der D Company („D“) an. Daraufhin begannen die Kartellbehörden weltweit mit der Prüfung, ob diese Übernahme zu einer beherrschenden Stellung der Antragsgegnerin in bestimmten Märkten führen würde. Bereits zu Beginn dieser Prüfungen ging die Antragsgegnerin davon aus, dass sie verschiedene geschäftliche Aktivitäten ausgliedern und verkaufen werde müssen, um die zu erwartenden Auflagen der Kartellbehörden zu erfüllen. Die Antragsgegnerin bereitete daraufhin eine Veräußerung der betroffenen Aktivitäten vor. Hierfür bündelte sie diese in Pakete von Vermögensgegenständen und Mitarbeitern („asset packages“) und erstellte für jedes dieser Pakete ein eigenes Financial Fact Book („FFB“). Diese FFBs waren ein Teil der Informationen in einem Bieterverfahren, in dem unterschiedliche Interessenten für einzelne oder mehrere dieser Pakete boten. Während des Bieterverfahrens ergab sich aufgrund der parallel laufenden Diskussionen mit den Kartellbehörden die Notwendigkeit der Ausgliederung und des Verkaufs weiterer geschäftlicher Aktivitäten, die ebenfalls in Pakete aufgeteilt und für die dann ebenfalls jeweils FFBs erstellt wurden.
Bei den betroffenen Geschäftsbereichen handelte es sich nicht um eigenständige Wirtschaftseinheiten der Antragsgegnerin, sondern um unselbständige Teile ihres globalen Saatgut- und Pflanzeneigenschaften-Geschäfts. Die Antragsgegnerin verfügte daher im Zeitpunkt der Zusammenstellung der Finanzinformationen unstreitig nicht über durch Wirtschaftsprüfer geprüfte Finanzinformationen für die in den jeweiligen Paketen zusammengefassten Geschäftsaktivitäten. Dies war der Antragstellerin bekannt. Die Antragsgegnerin griff bei der Zusammenstellung der Finanzinformationen daher zunächst auf die Gewinn- und Verlustrechnungen der für jede vermarktete Saatgutart bestehende Berichtseinheit zurück und bildete auf Basis dieser Erstellungsgrundlage abgeleitete Gewinnermittlungen für jeden veräußerten Geschäftsbereich. Sie wurde hierbei von der Wirtschaftsprüfergesellschaft Deloitte unterstützt. Die Antragstellerin wurde im Rahmen des Bieterverfahrens und der Due Diligence von PricewaterhouseCoopers PwC beraten.
Mit drei separaten Asset Purchase Agreements (im Folgenden: APA) jeweils vom 13. Oktober 2017, die dem Recht des US-Bundesstaates New York unterlagen, erwarb die Antragstellerin insgesamt sieben - zuvor unselbständige - Geschäftsbereiche. Inhaltlich betrafen diese Geschäftsbereiche weite Teile des Raps-, Baumwoll-, Soja- und Weizengeschäfts der Antragsgegnerin. Der Gesamtkaufpreis betrug 7,475 Milliarden Euro. In dem insoweit wortidentischen Abschnitt 3.7 der APAs übernahm die Antragsgegnerin eine Finanzinformationsgarantie, deren Reichweite und Einhaltung zwischen den Parteien streitig ist.
Abschnitt 3.7 der APA lautet wörtlich:
„…Financial Information. The financial information set forth in the Financial Fact Books (the „Financial Information“):
a) has been prepared in accordance with the basis of preparation set forth in the pages of the Financial Fact Books (the „Basis of Preparation“);
b) has been derived from the financial and management reporting systems described in the Basis of Preparation
c) reflects costs allocations consistent with the Basis of Preparation and
fairly presents in all material respects, the results of preparations of the Business set forth in the Financial Information as of the dates thereof or for the periods then ended, subject to (i) the Basis of Preparation and (ii) the fact that the Financial Information (and the allocations and estimations made by Seller in preparing such Financial Information (1) are not necessarily indicative of the costs that would have resulted if the Business had been operated on a stand-alone basis as of such dates or for such periods and (2) may not be indicative of any such costs to Buyer and its Subsidiaries that will result following the Closing.“
Die FFBs, die sich für alle drei geschlossenen Kaufverträge in Aufbau und Inhalt ähneln, benennen zunächst die wichtigsten Transaktionskennzahlen, insbesondere Angaben zum EBITDA (Earnings before interest, taxes, depreciation and amortization = Gewinn ohne Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen) und Angaben zu dem übertragenen und bereinigten EBITDA.
Wörtlich heißt es hierzu etwa auf S. 6 des Callisto Kaufvertrages (Anlage ASt5)
„Adjusted und Transferred EBITDA“:
Charon`s P&L has been adjusted to account for material non-recurring/exceptional items on an line-by-line basis. EBITDA adjustements amounted to € 1-2m in FY15. The adjusted P&L reflects infome and costs of the fully functional business within the X Group
As a fully integrated business, not all of the activities currently reflected in Charon`s adjusteds P&L will be transferred in the envisaged carve-out transaction. (….)
Transferred EBITDA (€82,8m in FY15) reflects Charon`s adjusted EBITDA (€46,4m) including all transferred cost items and on-top costs
Depending in the future structure of the business after a transaction, a certain share of the non-transferred costs will be required to run the business on an stand-alone basis“.
Ferner heißt es auf S. 14 ff. des Callisto Kaufvertrages (Anlage ASt 5) unter der Überschrift „Derivation of carve-out financial information presented in Fact Book“ als Erläuterung zu der dortigen Grafik:
„(4) Transferred Charon P&L
The transferred P&L only reflects sales and costs of Charon that are directly attributable to the business or linked to employees and assets to be transferred (…)
[Symbol E] Non transferred costs mainly relate to allocations of specific administrative services provided by other X entities and utilised by Charon (…)“
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf S. 11 ff. der Antragsschrift nebst Anlagen ASt 5 (Callisto Kaufvertrag), ASt 6 (Charon Kaufvertrag) und ASt 7 (Haley Kaufvertrag) Bezug genommen.
Nach Abschluss aller Kaufverträge bereitete die Antragsgegnerin den Vollzug der Kaufverträge vor. In diesem Zusammenhang erstellten Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die im Anschluss zur Antragstellerin wechseln sollten, im Mai 2018 das sogenannte pre-closing Budget“ für das Jahr 2018.
Die Antragstellerin reichte am 20. September 2019 eine Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin ein. Sie warf der Antragsgegnerin im Kern vor, dass sie NCS-Kosten und UF-Kosten, die sich auf die jeweils veräußerten Geschäftsbereiche bezogen hatten, vorsätzlich nicht im Rahmen der FFBs offengelegt habe. Hierzu sei sie aber verpflichtet gewesen, weil sie im Rahmen der Garantie in Ziffer 3.7 der APAs „sämtliche Kosten“ hätte ausweisen müssen, die für den tatsächlichen Betrieb der veräußerten Bereiche in der Vergangenheit angefallen waren. Hierzu hätten auch indirekte Kosten gezählt. Das Schiedsverfahren wurde von beiden Seiten mit sehr hohem Aufwand geführt. Die Parteien reichten jeweils hunderte Seiten an Schriftsätzen ein, zudem zahlreiche schriftliche Zeugenaussagen, mehrere Sachverständigengutachten sowie hunderte Anlagen. In der neuntägigen Schiedsverhandlung wurden zunächst mehrstündige, auf Power Point-Folien gestützte Eröffnungsplädoyers gehalten und anschließend über mehrere Tage hinweg mehrere Parteisachverständige sowie 16 Zeugen gehört, die durch die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien ins Kreuzverhör genommen sowie durch das Schiedsgericht befragt wurden.
Mit Endschiedsspruch vom 10. August 2022 wies das Schiedsgericht die Klagen („claims“) der Antragstellerin zurück (Ziff. 1 des Tenors des Schiedsspruchs). Zugleich verurteilte das Schiedsgericht die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 1.025.025,30 € zu erstatten (Ziff. 2 des Tenors). Überdies verurteilte das Schiedsgericht die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten in Höhe von 14.000.000 € zu erstatten (Ziff. 3 des Tenors). Sämtliche weiteren Anträge und Forderungen wies das Schiedsgericht zurück (Ziff. 4 des Tenors).
Zur Begründung führte das Schiedsgericht sinngemäß im Wesentlichen aus, die Finanzinformationsgarantie in Ziffer 3.7 der Kaufverträge habe die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sämtliche (auch indirekte) Kosten offenzulegen, die ihr im Rahmen ihres historischen Betriebsmodells entstanden waren. Aufgrund des Verweises auf die Erstellungsgrundlage in Ziffer 3.7 der APA habe sich die Finanzinformationsgarantie nur auf die Beschreibung der Methoden, Grundsätze und Schritte erstreckt, d.h. auf eine detaillierte Erläuterung, wie die einzelnen Gewinn- und Verlustrechnungen der zu veräußernden Geschäftsbereiche ermittelt worden seien. Die Gewährleistung habe sich daher nur auf die Quelle der Finanzdaten und die Ableitungsschritte bezogen. Die Erstellungsgrundlage sei dadurch gekennzeichnet, dem potentiellen Käufer durch die subjektiven Zuweisungen und Schätzungen ein faires Bild von der finanziellen Situation der zu veräußernden Geschäftsbereiche zu vermitteln. Es sei Sache des Bieters gewesen, diese Informationen zu bewerten. X müsse sich allerdings daran festhalten lassen, ob die beschriebenen Ableitungsschritte tatsächlich eingehalten und Daten aus den angegebenen Quellen verwendet worden seien. Das Schiedsgericht habe auf Basis dieser Auslegung zudem keine ausreichenden Beweise dafür festgestellt, dass die Kosten in den FFBs unzulässigerweise ausgelassen worden seien. Selbst wenn die Antragsgegnerin gegen die FIG verstoßen hätte, sei die geforderte Höhe und Art des Schadensersatzes durch die in Artikel VII der APAs aufgeführten vertraglichen Beschränkungen ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage ASt 1 vorgelegten Schiedsspruchs sowie die von den Parteien jeweils vorgelegten - teilweise differierenden - Übersetzungen Bezug genommen.
Der Schiedsspruch wurde der Antragstellerin am 15. August 2022 zugestellt. Danach glich sie die zugunsten der Antragsgegnerin tenorierten Kostenforderungen unter Vorbehalt in voller Höhe aus.
Mit ihrem am 11. November 2022 eingegangenen Aufhebungsantrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, der Schiedsspruch beruhe auf einer wiederholten und evidenten Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Er sei deshalb nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b), Nr. 1 d) sowie gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufzuheben. Das Schiedsgericht habe sich mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt und zentrale Beweismittel übergangen. Ein Aufhebungsgrund liege vor, wenn - wie hier - ein zentral wesentlicher Punkt, der auch in Rechtsvortrag bestehen kann, geistig überhaupt nicht verarbeitet worden sei. Die zentralen Streitpunkte des Schiedsverfahrens hätten in der Reichweite der Garantie und der Frage bestanden, ob die Antragsgegnerin ihren Offenlegungspflichten nachgekommen sei. Die Antragstellerin erhebt insgesamt sieben Gehörsrügen. Im Einzelnen macht sie geltend:
Das Schiedsgericht habe erstens bei der Interpretation der Reichweite der Garantie das anwendbare New Yorker Recht sowie den Vortrag der Antragstellerin zu den unter dem New Yorker Recht geltenden Standards gehörswidrig vollständig außer Acht gelassen. Sie habe im Schiedsverfahren auf nach New Yorker Recht relevante Fälle verwiesen. Hiernach sei eine Garantie eine Zusicherung einer Vertragspartei über das Vorliegen einer Tatsache, auf die sich die andere Partei verlassen kann. Die Garantie habe deshalb bedeutet, dass die Antragstellerin die Finanzinformationen in den Fact Books als objektiv überprüfbare und historisch zutreffende Tatsachen habe betrachten können. Das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin gehörswidrig zugebilligt, einseitig und subjektiv zu entscheiden, welche Kosten und Kostenkategorien in den Finanzinformationen wiedergegeben werden sollten.
Das Schiedsgericht habe zweitens wesentlichen Vortrag und Beweise zur Maßgeblichkeit des tatsächlichen Betriebsmodells der Antragsgegnerin für die Auslegung des Begriffs „sämtlicher Kosten“ übergangen. Dieser Begriff ergebe sich aus den in der Garantie in Bezug genommenen FFBs. Insoweit hätten die Parteien im Schiedsverfahren maßgeblich darüber gestritten, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, sämtliche Kosten offenzulegen, die bei dem Betrieb der veräußerten Geschäftsbereiche angefallen waren (tatsächliches Betriebsmodell) oder nur habe ermitteln müssen, welche Kosten hypothetisch nach ihrer subjektiven Einschätzung angefallen wären, wenn die Bereiche isoliert betrieben worden wären. Dieser zentrale Streitpunkt des Schiedsverfahrens sei sowohl für die Haupt- als auch für die Hilfsbegründung des Schiedsgerichts relevant gewesen, wie sie auf S. 13 ff. des Schriftsatzes vom 08. Februar 2023, Bl. 189 ff. d.A., näher ausführt. Das Schiedsgericht sei der Position der Antragsgegnerin gefolgt, ohne die widersprechenden Aussagen der Zeugen F und H sowie ihren Vortrag zu dem Inhalt einer Expertensitzung während des due diligence Prozesses und eine diesbezügliche E-Mail ihrer Beraterin PwC vom 22. Juni 2017 (Anlage ASt 35, S. 5) zu berücksichtigen. Dies wiege hinsichtlich der unwidersprochen gebliebenen Aussage des Zeugen F besonders schwer, weil er der Hauptverhandlungsführer gewesen sei. Die Aussage sei inhaltlich nicht verarbeitet worden. Es habe sich hierbei um Kernvortrag der Antragstellerin gehandelt.
Das Schiedsgericht habe drittens gehörswidrig angenommen, dass der Transaktionsumfang die offenzulegenden Kosten begrenzt habe. Hierbei habe das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Antragstellerin dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag zur Bedeutung und Relevanz des Begriffs „Transaktionsumfang“, wie er in den FFBs verwendet worden sei, und Zeugenaussagen übergangen habe. Die Antragstellerin habe schriftsätzlich im Schiedsverfahren geltend gemacht, dass der Transaktionsumfang nur für das übertragene, nicht aber für das bereinigte EBIDTA relevant gewesen sei. Diesen Vortrag habe sie auch nicht im Verlauf des Schiedsverfahrens fallen gelassen. Das Schiedsgericht gleichwohl den Transaktionsumfang als begrenzendes Element aufgefasst, ohne sich mit seiner Reichweite im Zusammenhang mit den beiden EBIDTA - Konzepten zu befassen. Hierbei sei insbesondere die Aussage des Zeugen H übergangen worden. Das Verständnis des Schiedsgerichts wirke sich nicht nur auf die Hilfsbegründung aus, sondern auch auf die Beurteilung der Reichweite der Garantie als solcher.
Viertens habe das Schiedsgericht bei der Auslegung des Begriffs „sämtliche Kosten“ die Industrie-Leitlinien mehrerer anerkannter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften übergangen und den dahingehenden Vortrag der Antragstellerin zu dem von Earnst & Young veröffentlichten Finanzleitfaden für Carve-Out-Prozesse und die von Deloitte veröffentlichten Industrie-Leitlinien gehörswidrig außer Acht gelassen. Auch die Industrie-Leitlinien von PwC seien gehörswidrig übergangen worden. Gleichwohl habe das Schiedsgericht angenommen, dass die Formulierung „sämtliche Kosten“ nicht so ausgelegt werden könne, dass die FFBs alle direkten und indirekten Kosten enthalten müssten, die im X-Konzern für jeden veräußerten Geschäftsbereich angefallen seien, weil diese im Widerspruch zur Industriepraxis stünden. Die von der Antragstellerin in Bezug genommenen Industrieleitlinien besagten, dass auch indirekte Kosten, wie sonstige Konzernkosten oder Konzernaufwendungen anzugeben seien. Die Industrie-Leitlinien hätten bei der Auslegung der Erstellungsgrundlagen berücksichtigt werden müssen. Insoweit sei nicht unstreitig gewesen, dass die Industrie-Leitlinien nur öffentliche Carve-Out-Transaktionen beträfen; denn die Antragstellerin habe explizit darauf hingewiesen, dass die Deloitte Leitlinien auch auf private Carve-Outs analog anwendbar seien. Das Schiedsgericht habe sich hierzu nicht geäußert.
Das Schiedsgericht habe fünftens Vortrag und Sachverständigenbeweis zu dem in Ziffer 3.7 (d) der Garantie enthaltenen Fairnessgebot übergangen. Unabhängig von der Frage, was mit „sämtlichen Kosten“ gemeint sei, folge jedenfalls aus dieser Regelung eine umfassende Pflicht zur vollständigen, unvoreingenommenen und fehlerfreien Offenlegung der Antragsgegnerin. Das Schiedsgericht habe Ziffer 3.7 (d) nicht im Hinblick darauf analysiert, was mit einer „fairen Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes“ und „nach Maßgabe“ gemeint sei. Insbesondere habe sich das Schiedsgericht insoweit mit den Ausführungen des Herrn E nicht auseinandergesetzt und den Streit der Parteien über die Bedeutung der Zusicherung der „fairen Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes“ nicht beschieden.
Sechstens sei auch das Vorbringen zu dem sog. „Pre-Closing Budget“ übergangen worden. Das Pre-Closing Budget habe im Rahmen einer späteren Kostenaufstellung die objektiv in der Vergangenheit bei dem tatsächlichen Betrieb der veräußerten Geschäftsbereiche angefallenen Kosten ausgewiesen. Hierbei seien die Kosten der nicht-pflanzenspezifischen Berichtseinheit sowie die Kosten für verschiedene Unternehmensfunktionen den veräußerten Geschäftsbereichen zugeordnet worden. Für das Jahr 2018 seien nicht pflanzenspezifische und Unternehmensfunktionskosten in Höhe von 195 Mio. € prognostiziert worden, wohingegen in den FFBs für das Jahr 2016 die NCS- Kosten mit von 37 Mio. € und UF-Kosten nur in geringer Höhe ausgewiesen gewesen seien. Insoweit habe der Zeuge P im Rahmen des Schiedsverfahrens erläutert, dass das Budget auf Basis des tatsächlich angewandten Betriebsmodells erstellt worden und darauf ausgelegt gewesen sei, an den „X-Zahlen festzuhalten“. Das Pre-Closing Budget belege daher, dass die Antragsgegnerin Kosten im Rahmen der FFBs bewusst unterschlagen habe. Dies habe das Schiedsgericht gehörswidrig außer Acht gelassen.
Das Schiedsgericht habe schließlich das sogenannte Crop-Split-Dokument und die damit zusammenhängende Zeugenaussage von G vollständig unberücksichtigt gelassen. Sie habe sich auf das Dokument berufen, um zu zeigen, dass es sich bei den nicht-pflanzenspezifischen Kosten um solche handele, die für den Betrieb der veräußerten Geschäftsbereiche notwendig gewesen seien. Der Zeuge G sei einer der Verfasser des Dokumentes gewesen. Dieses stelle einen Beweis für die Verletzung der Offenlegungspflichten der Antragsgegnerin dar, denn es zeige im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Aufstellung, dass die Antragsgegnerin die Kosten der nicht-pflanzenspezifischen Berichtseinheit - und damit auch die objektiv in der Vergangenheit in deren Rahmen tatsächlich angefallenen Kosten - den veräußerten Geschäftsbereichen zugeordnet habe.
Insoweit seien die ersten fünf Gehörsverletzungen sowohl für die Haupt- als auch die erste Hilfsbegründung des Schiedsgerichts kausal, denn hierfür sei jeweils relevant, dass sich die Garantie entgegen der Würdigung des Schiedsgerichts auf objektiv-historische Tatsachen erstrecke. Hätte das Schiedsgericht den jeweiligen Vortrag und die Beweismittel berücksichtigt, hätte dies zu einer anderen Entscheidung führen müssen. Die sechste und siebte Gehörsverletzung seien insoweit relevant, als der nicht berücksichtigte Vortrag und die nicht berücksichtigten Beweismittel bestätigten, dass die Antragsgegnerin die nicht offen gelegten Kosten in der Vergangenheit den veräußerten Geschäftsbereichen zugeordnet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze vom 11. November 2022, vom 08. Februar 2023, vom 22. März 2023, vom 15. November 2024 sowie vom 02. Mai 2025 Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat zunächst mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrt und hilfsweise beantragt, festzustellen, dass der Schiedsspruch unzulässig ist. Der Senat hat mit am 27. April 2023 verkündetem und am 04. Dezember 2023 berichtigten Beschluss, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, den Hauptantrag als unzulässig verworfen und auf den Hilfsantrag festgestellt, dass der am 10. August 2022 erlassene Schiedsspruch unwirksam ist. Auf die Rechtsbeschwerde der Parteien hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juli 2024 (I ZB 34/23), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, den Senatsbeschluss vom 27. April 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 04. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr nur noch,
den in dem ICC-Schiedsverfahren (Az.: …) zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern B und C, am 10. August 2022 erlassenen Schiedsspruch, mit dem die Schiedsklage abgewiesen und die Antragstellerin zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von € 1.025.025,30 und weiteren Kosten in Höhe von € 14.000.000,00 verurteilt worden ist, aufzuheben,
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise die Sache an das Schiedsgericht in dem Verfahren Nr. … des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer, bestehend aus dem Schiedsrichter A als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern B und C, zurückzuverweisen.
Sie ist der Ansicht, der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Insbesondere habe das Schiedsgericht den Kern des Vorbringens der Antragstellerin bedacht. Die Antragstellerin greife im Aufhebungsverfahren letztlich die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts an und begehre im Gewand angeblicher Gehörsrügen eine révision au fond, die § 1059 ZPO nicht erlaube. Im Übrigen könne angesichts der vom Schiedsgericht festgestellten Darlegungs- und Beweisanforderungen ausgeschlossen werden, dass sich der angeblich übergangene Vortrag auf das Ergebnis ausgewirkt hätte. Die Auslegung des Schiedsgerichts sei überdies inhaltlich zutreffend. Jeder Bieter habe aufgrund der offen gelegten Finanzkennzahlen erkennen können, welche Kosten er übernehmen würde; der alternative Ausweis und die Herleitung der jeweiligen EBITDAs in den FFBs hätten es einem Bieter zudem ermöglicht, eine eigene Bewertung vorzunehmen.
Soweit die Antragstellerin meine, das Schiedsgericht habe den Vortrag zum New Yorker Recht außer Acht gelassen, treffe dies nicht zu. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin habe das Schiedsgericht der „warranty“ sehr wohl einen objektiven Gehalt beigemessen, der die objektive historische und überprüfbare Tatsache betreffe, dass die Antragsgegnerin die in den FFB beschriebenen Ableitungsschritte eingehalten und Daten aus den angegebenen Quellen verwendet habe. Das Vorbringen der Antragstellerin sei zudem unter Rn. 126 des Schiedsspruchs zusammenfassend dargestellt. Die Ausführungen des Sachverständigen E seien für die Auslegung von Ziffer 3.7 der APAs irrelevant, sondern beträfen den Schaden als solchen. Das Schiedsgericht habe darüber hinaus nach umfangreicher Prüfung festgestellt, dass die Antragstellerin nicht dargelegt und bewiesen habe, dass zusätzliche NCS-Kosten pflichtwidrig nicht ausgewiesen worden seien. Dasselbe gelte hinsichtlich der UF-Kosten. Die Aussage des Zeugen F sei von der Antragstellerin nur in Bezug auf die Schadenshöhe eingeführt gewesen. Sein Vortrag sei für die Entscheidung über den Umfang der Finanzinformationsgarantie daher unerheblich. Das Schiedsgericht habe auch den Vortrag zum bereinigten EBITDA nicht übergangen; diesen habe die Antragstellerin im Schiedsverfahren vielmehr ausdrücklich fallenlassen. Gleichwohl habe das Schiedsgericht hierzu ergänzende Feststellungen getroffen und hierbei die Aussage des Zeugen H beachtet. Das Schiedsgericht habe die Industrieleitlinien nicht gehörswidrig unberücksichtigt gelassen. Es habe sich hierbei bereits nicht um den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags gehandelt. Es habe sich zudem auch mit dem Vortrag zum pre-closing-Budget 2018 und dem Crop-Split-Dokument befasst. Die Aussage des Zeugen G sei in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 23. Januar 2023, 16. März 2023, 13. April 2023, 12. Februar 2025 und 02. Mai 2025 verwiesen.
II.
Der zulässige Aufhebungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des inländischen Schiedsspruchs gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Frankfurt am Main und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Der Aufhebungsantrag ist zulässig. Insbesondere wurde er gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs erhoben. Nach den Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 11. Juli 2024 - I ZB 34/23 -, die der Senat nun zugrunde legt, stellt der Endschiedsspruch vom 10. August 2022 trotz der fehlenden Unterschrift eines Schiedsrichters einen der Aufhebung nach § 1059 ZPO grundsätzlich zugänglichen Schiedsspruch dar, § 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO.
In der Sache hat der Aufhebungsantrag keinen Erfolg, weil kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. Der Schiedsspruch verstößt weder gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO aufgrund eines Gehörsverstoßes gegen den ordre-public-Grundsatz, noch liegt ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1b), 1d) ZPO wegen eines Verstoßes des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Parteien in § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin dargelegten Gehörsverstöße dem Schiedsgericht tatsächlich unterlaufen sind.
Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO kann ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2019 - I ZB 90/18, juris Rn. 46, 49). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19, juris Rn. 50; Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20, juris Rn. 60, jeweils m.w.N., zit. nach juris; Poseck, in: Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl., § 22, Rn. 30). Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat dabei jedoch nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung des (Schieds-)Gerichts auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass das (Schieds-)Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gekommen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 88/19, juris Rn. 46, 47).
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von Ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2023 - 26 Sch 6/22, juris m.w.N.).
Ein Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung auch nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892, 894; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20, juris Rn. 62), zumal die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben, sondern nur gewissen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22, juris unter II. 2. b; Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16, NJOZ 2018, 584, 592; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 1054 ZPO, Rn. 8). Sie darf nicht offensichtlich widersinnig sein und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken. Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen und in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22, juris unter II. 2.b) m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen liegen die geltend gemachten Gehörsverstöße nicht vor.
a) Das Vorbringen zum New Yorker Garantierecht stellte keinen Kernvortrag der Antragstellerin dar. Unter welchen Voraussetzungen ein Vorbringen den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei bildet, richtet sich nicht vorrangig nach formalen Kriterien wie Umfang und Art der Darstellung, sondern nach dem Inhalt des Vortrags (BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 33). Nach diesen Grundsätzen betraf der zentrale Kernvortrag der Antragstellerin nach ihrer eigenen Darstellung im Schiedsverfahren sowie im hiesigen Verfahren (so etwa S. 3 des Schriftsatzes vom 15.11.2024, Bl. 381 d.A.) die Reichweite der Finanzinformationsgarantie als solcher und - in einem weiteren Schritt - die Verletzung der Garantie durch die Antragstellerin. Ihr diesbezüglich weites Verständnis hat sie im Schiedsverfahren ausführlich und in weiten Teilen ohne konkreten Bezug zu dem New Yorker Garantierecht in der Schiedsklage dargelegt (Anlage ASt 22, Anlagenband 6). Ihre Argumentation beruht im Kern darauf, dass sie der Antragstellerin vorwirft, entgegen der Reichweite der Finanzinformationsgarantie vorsätzlich nicht „sämtliche Kosten“ („all costs“) in die Finanzinformationen aufgenommen und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht zu haben. In diesem Sinne hat sie unter Rn. 10 der Schiedsklage die Schlüsselfragen des Rechtsstreits für das Schiedsgericht selbst wie folgt beschrieben („The key questions presented to the Tribunal are the following…“):
„ (a) Did X represent and warrant that its financial information presented „all costs“ as incurred by X? (….) X represented and warranted … that the financial information ist provided to Y complied with the basis of preparation set forth in the Financial Fact Books; and the basis of preparation stated that X had made all financial adjustments necessary to present „comprehensive“ „all costs“ figures (…)“
Eine ähnliche Beschreibung findet sich in Rn. 15 des Zweiten Post-Hearing Briefs (Anlage ASt 24, Anlagenband 7). Demgegenüber thematisiert die Antragstellerin selbst das New Yorker Recht bei ihrer eigenen Darstellung der Schlüsselfragen des Rechtsstreits zu Beginn der Schiedsklage erst im Hinblick auf die Rechtsfolgen der von ihr behaupteten Garantieverletzung. In Rn. 10 der Schiedsklage heißt es ausdrücklich:
„Is Y entitled to the benefit of its bargain to compensate it for the breach of that representation and warranty? Yes. New York law is clear that benefit oft he bargain damages ist he appropriate remedy for a breach of a representation and warranty in the present circumstances. Those damages amount to 1.6984 billion, as explained in the accompanying expert report of E (…).“
Soweit die Antragstellerin in den folgenden Abschnitten darlegt, dass die Antragstellerin im Rahmen der FFBs die Ausweisung „sämtlicher Kosten“ garantiert habe (Rn. 30 ff. der Schiedsklage), beleuchtet sie im Schwerpunkt den Wortlaut, Regelungszusammenhang und die Entstehungsgeschichte der vertraglich vereinbarten Garantie. Den Inhalt des New Yorker Rechts erwähnt sie in der Schiedsklage erst im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Garantie (Rn. 79-81 der Schiedsklage) sowie im Zusammenhang mit ihrem Vortrag, dass sie auf den Inhalt der garantierten Finanzinformationen vertraut habe (Rn. 121 ff. der Schiedsklage). Es ist nicht ersichtlich, dass und warum es sich bei diesen Aspekten um das zentrale Kernargument für die Reichweite der Garantie als solcher gehandelt hätte.
Dass ihr Vorbringen zum New Yorker Recht sich im Verlauf des Schiedsverfahrens zu zentralem Vortrag gewandelt hätte, wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 02. Mai 2025 andeutet, trifft nicht zu. Im Gegenteil nimmt das New Yorker Garantierecht in der Replik vom 4. Februar 2021 (Anlage ASt 23, Anlagenband 6) inhaltlich noch weniger Raum in der Argumentation ein als in der Schiedsklage. Soweit die Antragstellerin auf Rn. 273 und 400 verweist, betreffen die dortigen Ausführungen die Kalkulation des geltend gemachten Schadens (Teil IV Abschnitt D, Rn. 258 ff. der Replik) beziehungsweise die Frage der Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs (Teil VI. Abschnitt B, Rn. 393 ff. der Replik), nicht aber die Kriterien für die Auslegung und Reichweite der Garantie als solcher. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Auswertung des Eröffnungsplädoyers und des Ersten Post-Hearing Briefs.
Die von der Antragstellerin selbst als Kernproblem des Rechtsstreits identifizierte Reichweite der Finanzinformationsgarantie hat das Schiedsgericht einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es hat unter Rn. 308 ff. die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche der Antragstellerin eingehend geprüft. Im Rahmen seiner Würdigung hat das Schiedsgericht - das Vorbringen der Parteien aufgreifend - insbesondere Ziffer 3.7 der APA unter verschiedenen Gesichtspunkten einer näheren Betrachtung unterzogen. Den Ausgangspunkt der Überlegungen bildete hiernach die von den Parteien geteilte Auffassung, dass der Wortlaut dieser Regelung nicht eindeutig ist und weitere Untersuchungen erforderlich sind, um den Umfang und die Bedeutung der Finanzinformationsgarantie zu ermitteln. Wie in Rn. 318 f. des Schiedsspruchs festgehalten wurde, hat das Schiedsgericht das schriftlich dargelegte Verständnis der Parteien sowie Aussagen von Führungskräften und Beratern berücksichtigt. Unter Rn. 321 bis Rn. 396 des Schiedsspruchs nimmt das Schiedsgericht eine breite Auslegung der vertraglichen Regelung vor, wobei es bei Wortlaut und Systematik der Finanzinformationsgarantie und dem dort erwähnten Fairnessgebot ansetzt, dann den Regelungszusammenhang zu den FFBs beleuchtet und schließlich den Transaktionsumfang und sein Verständnis des Industriestandards einbezieht. Die diesbezüglichen Ausführungen zeigen nicht nur die Methodik auf, mit der das Schiedsgericht bei der Vertragsauslegung vorgegangen ist, sondern enthalten zugleich die Würdigung zum Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sowie die hiernach für die Entscheidung aus Sicht des Schiedsgerichts tragenden Erwägungen.
Mit Blick auf diese Ausführungen liegen im Streitfall keine besonderen Umstände vor, die den sicheren Schluss darauf zulassen, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Antragstellerin nicht geistig verarbeitet hätte. Dass das Schiedsgericht auf den Inhalt des New Yorker Garantierechts nicht mehr ausdrücklich eingegangen ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn der Inhalt des New Yorker Garantierechts bildete nur einen von zahlreichen Aspekten, welche die Antragstellerin zur Untermauerung ihrer Sichtweise zu dem zentralen Kern des Rechtsstreits - nämlich der Reichweite der vertraglich eingeräumten Finanzinformationsgarantie als solcher - vorgebracht hat (Anlage ASt 30 zur Antragsschrift, Anlagenband 7). Als Kernvorbringen ist aber nicht jedes einzelne Indiz und Beweismittel zur Untermauerung der Position einer Partei anzusehen (BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 37; BayObLG, Beschluss vom 15.01.2025 - 102 Sch 250/23, juris Rn. 33).
b) Zudem ist nicht ersichtlich, dass nach dem Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts Anlass für eine Auseinandersetzung mit dem New Yorker Garantierecht bestanden hätte. Denn dem Schiedsspruch lässt sich nicht entnehmen, dass das Schiedsgericht materiell-rechtlich von dem New Yorker Garantierecht abweichen wollte. Die Antragstellerin macht geltend, dass eine Garantie nach New Yorker Recht garantiere, dass die relevanten Tatsachen wahr seien und den Empfänger berechtige, sich auf diese Tatsachen zu verlassen, ohne sich selbst von deren Wahrheitsgehalt überzeugen zu müssen, und so das Risiko einer etwaigen Unrichtigkeit der Tatsachen auf den Garantiegeber verlagere, indem sie dem Garantieempfänger eine Entschädigung für etwaige Verluste aufgrund von fehlerhaften Tatsachen gewähre (vgl. etwa Rn. 25 der Antragsschrift, Bl. 11 d.A.). Mit diesen Grundsätzen steht der Schiedsspruch entgegen der Auffassung der Antragstellerin allerdings insoweit in Einklang, als das Schiedsgericht diese garantierte historisch-objektive Tatsache in den innerhalb der FFBs beschriebenen Ableitungsschritten sowie der Verwendung von Daten aus den angegebenen Quellen erblickt hat. Wörtlich heißt es hierzu in Rn. 396 der Entscheidungsgründe:
„However, the analysis of the standard of the FIW would be incomplete without adding in important caveat: The correctness and adequacy of the information provided by X and described in the FFBs is not left without any scrutiny and control: X must be held to the standard that (i) it in fact complied with the derivation steps described in the FFBs and (ii) used data from the indicated sources (see M. II. 3. a) below).“
Es trifft vor diesem Hintergrund nicht zu, dass aus der Garantie eine bloße Zusicherung „des Vorliegens einer Meinung der Antragsgegnerin“ geworden wäre (so etwa S. 25 der Antragsschrift, Rn. 65, Bl. 26 d.A.); denn bei der Verwendung von Daten aus den angegebenen Quellen sowie der Einhaltung der Ableitungsschritte handelt es sich um objektiv überprüfbare Tatsachen. Anders als die Antragstellerin im Schriftsatz vom 02. Mai 2025 ausführt, beschränkt sich das Auslegungsergebnis des Schiedsgerichts auch nicht auf Aspekte des „wie“ (Rn. 60 ff. des Schriftsatzes vom 02.05.2025, Bl. 750 f. der EA), weil es sich bei der Verwendung von Daten aus den angegebenen Quellen um einen inhaltlichen Bezugspunkt der Garantie (im Sinne des „was“) handelt, der ebenso wie die Einhaltung der Ableitungsschritte einen verifizierbaren Inhalt hat.
Welche historisch-objektive Tatsachen konkret zugesichert wurden, hat das Schiedsgericht im Rahmen der Auslegung ermittelt. Methodisch steht das Vorgehen des Schiedsgerichts im Einklang mit dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin im Schiedsverfahren, die in der Schiedsklage sowie dem Ersten und Zweiten Post-Hearing Brief den Wortlaut und Regelungszusammenhang der Garantie sowie der Begrifflichkeiten innerhalb der FFBs in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen stellt. Dass die Reichweite einer vertraglich eingeräumten Garantie auch nach New Yorker Recht im Kontext zu der Vertragsabrede zu sehen ist, ergeben ferner die von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidungen zum New Yorker Recht. Insbesondere war die Reichweite der Garantie bzw. einer vertraglichen Einschränkung dieser Garantie auch Gegenstand der von der Antragstellerin vielfach zitierten Entscheidung Metropolitan Coal (Anlage ASt 2, Anlagenband). Auch in der Entscheidung CBS Inc. V. Ziff-Davis Pub wird betont, dass eine Garantie Teil des zugrunde liegenden Vertrages ist (S. 3, rechte Spalte der Anlage ASt3, Anlagenband). In der Entscheidung Merryl Lynch & Co Inc. V. Alleghency Energy Inc heißt es etwa: „New York Courts are generally sceptical of claims of reliance asserted by „sophisticated businessmen engaged in major transactions who enjoy access to critical information but fail to take advange of that access“; im Folgenden werden auch in dieser Entscheidung einige vertragliche Regelungen einer näheren Betrachtung unterzogen (Anlage ASt 4, Anlagenband, S. 6). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht sich mit seiner Vorgehensweise in Widerspruch zu dem New Yorker Garantierecht setzen wollte oder gesetzt hätte. Vom Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts war es deshalb entbehrlich, das New Yorker Garantierecht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu erwähnen.
c) Dass das Schiedsgericht letztlich nicht der Auffassung der Antragstellerin gefolgt ist, sondern die relevante Tatsache, auf die sich die Antragstellerin verlassen durfte, mit Blick auf die „Zuweisungen und Schätzungen“ nur in den beschriebenen Ableitungsschritten sowie der Verwendung von Daten aus den angegebenen Quellen erblickt hat (vgl. Rn. 383 des Schiedsspruchs), begründet keinen Gehörsverstoß. Vielmehr ist die Frage, ob das Schiedsgericht im Rahmen Vertragsauslegung und der insoweit erfolgten Beweiswürdigung zu einem materiell-rechtlich zutreffenden Ergebnis gelangt ist, einer Überprüfung durch den Senat aufgrund des grundsätzlichen Verbots einer révision au fond entzogen. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung eines Schiedsspruchs zu verweigern bzw. diesen aufzuheben. Dem staatlichen Gericht ist regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt, selbst wenn diese erkennbar falsch ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 37/23, juris Rn. 49; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22, juris unter II. 2.b) m.w.N.). Denn die bloße sachliche Unrichtigkeit oder Widersprüchlichkeit einer Beweiswürdigung ist kein Aufhebungsgrund (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20, juris unter II. 2. b. m.w.N.).
Auch die Auslegung eines Vertrages ist Teil der materiellen Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts, die grundsätzlich einer Überprüfung durch das staatliche Gericht selbst dann entzogen ist, wenn die Auslegung, die das Schiedsgericht dem Vertragswerk gegeben hat, inhaltlich unrichtig sein sollte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20, juris unter II. 2. b. m.w.N.; vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - I ZB 33/18, juris Rn. 21 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17; juris Rn. 36, hierzu nachgehen BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17, juris Rn. 21; Poseck in Salger/Trittmann (Hrsg.), Internationales Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2019, § 22 Rn. 61; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 05.02.2025 - I ZB 78/24, juris Rn. 31).
Dass der Schiedsspruch im Hinblick auf die vorgenommene Beweiswürdigung und das gefundene Auslegungsergebnis mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar wäre und deshalb der Aufhebung unterliege (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20, juris unter II. 2. b. m.w.N.)., hat die Antragstellerin so nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Insoweit war im Schiedsverfahren streitig, ob die Antragsgegnerin sämtliche Kosten offenlegen musste, die in der Vergangenheit - historisch - bei dem Betrieb der veräußerten Geschäftsbereiche unmittelbar oder mittelbar angefallen waren (tatsächliches Betriebsmodell) oder hypothetische Kosten, die die Antragsgegnerin subjektiv für den Fall eines isolierten Betriebs der veräußerten Geschäftsbereiche für erforderlich gehalten hat (hypothetisches Betriebsmodell). Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf die in den FFBs jeweils zur Verfügung gestellten Finanzinformationen und meint, im Rahmen der wichtigsten Transaktionserwägungen („key transaction considerations“) sei das bereinigte EBITDA als Ausdruck der Erträge und Kosten des voll funktionsfähigen Geschäftsbereichs innerhalb des X-Konzerns beschrieben worden. Nach ihrem Verständnis habe das bereinigte EBITDA daher „sämtliche Kosten“ - und damit auch indirekte NSC- und UF-Kosten - abbilden müssen (so etwa S. 12 ff. der Antragsschrift, Bl. 12 ff. d.A.). Ihr Vortrag zur Maßgeblichkeit des tatsächlichen Betriebsmodells habe den Kern ihres Vortrages gebildet und sie habe hierfür Beweis durch Vorlage diverser Dokumente und die Aussagen der Zeugen Fund H erbracht, was das Schiedsgericht übergangen habe (Rn. 15 ff. des Schriftsatzes vom 14.11.2024 EA). Insbesondere habe es die unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Herrn F nicht erwähnt. In diesem Zusammenhang seien auch wesentlichen Dokumente, nämlich v.a. eine E-Mail von PwC vom 22.6.2017, übergangen worden. Das Übergehen von Beweismitteln stelle eine Gehörsverletzung dar und gebiete die Aufhebung des Schiedsspruchs. Sie habe außerdem die Angaben des Zeugen H zum Kern ihres Vortrags gemacht, der bestätigt habe, dass ein Leser zu dem Schluss kommen würde, dass die FFBs die Kosten abbildeten, die sich aus der Organisationsstruktur der Antragsgegnerin ergeben. Auch dessen Angaben habe das Schiedsgericht vollständig übergangen.
Mit diesen Einwänden dringt die Antragstellerin nicht durch, denn die behaupteten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Schiedsgericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Schiedsgericht hat weder einen Beweisantritt gehörswidrig unerledigt übergangen, noch den Kern des Vorbringens der Antragstellerin zur Bedeutung „sämtlicher Kosten“ außer Acht gelassen. Die Richtigkeit der im Rahmen der Vertragsauslegung vorgenommenen Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Senat aufgrund des Verbots einer révision au fond - wie soeben dargelegt - entzogen. Soweit das Schiedsgericht nach der durchgeführten Beweiserhebung auf einzelne Beweisergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung nicht eingegangen ist, ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mit der für eine Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 ZPO erforderlichen Klarheit, dass das Schiedsgericht diese Beweisergebnisse gedanklich nicht verarbeitet hätte. Es handelt sich bei den von der Antragstellerin aufgeführten Beweismitteln im vorliegenden Fall nicht zugleich um ihren für die Auslegung der Garantie bzw. die Bedeutung des tatsächlichen Betriebsmodells maßgeblichen Kernvortrag im Schiedsverfahren.
a) Das Schiedsgericht hat das tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Finanzinformationen in den FFBs sich auf „sämtliche Kosten“ erstrecken, die der Antragsgegnerin im Rahmen des tatsächlichen Betriebsmodells historisch entstanden waren, nicht gehörswidrig übergangen. Es hat vielmehr die Frage, was unter „sämtlichen Kosten“ zu verstehen ist, als „Quintessence“ der Streitigkeit identifiziert und eingehend erörtert (Rn. 332 ff.). Es hat in den Entscheidungsgründen festgehalten, dass die in den FFBs an verschiedenen Stellen enthaltene Formulierungen „sämtliche Kosten“, „vollumfassend“ u.ä. die Sichtweise der Antragstellerin hinsichtlich der Maßgeblichkeit des historischen Betriebsmodells stützen. Hierbei hat es sich exemplarisch auf die Ausführungen der Antragstellerin in dem Opening Statement sowie dem ersten und zweiten Post Hearing Brief bezogen (Rn. 332 mit Fn. 501) und einzelne Formulierungen in den FFBs in den Blick genommen (Rn. 334 mit Fn. 504). Es ist allerdings im Rahmen der Auslegung zu der Auffassung gelangt, dass der Wortlaut durch den weiteren Regelungszusammenhang relativiert wird (Rn. 335 ff.). Die Ausführungen in Rn. 334 des Schiedsspruchs sprechen dafür, dass das Schiedsgericht den Kontext, die Aktenlage und die nach der mündlichen Verhandlung vorliegenden Beweise berücksichtigt hat. Bei der Auswertung des Textzusammenhangs hat das Schiedsgericht die aus seiner Sicht bestehenden Nuancierungen im Vorbringen der Antragstellerin (Rn. 335 ff., insbesondere Rn. 337), den Zweck und die Funktion der FFBs (Rn. 338 ff.) und den Transaktionsumfang bedacht (Rn. 341 ff.), bevor es die aus seiner Sicht tragenden Beweisergebnisse zusammengestellt und sein Gesamtergebnis zur Auslegung des Begriffs „sämtliche Kosten“ festgehalten hat (insbes. Rn. 393). Im Rahmen der Begründung setzt sich das Schiedsgericht unter verschiedenen Aspekten mit der Bedeutung des historischen Betriebsmodells auseinander (so etwa in Rn. 344 ff.). Die Ausführungen lassen erkennen, dass das Schiedsgericht die zentrale Argumentation der Antragstellerin zur Kenntnis genommen, geistig verarbeitet und ausdrücklich beschieden hat. Dass es hierbei nicht auf sämtliche Details eingegangen und der Auffassung der Antragstellerin nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2023 - 26 Sch 6/22, juris m.w.N.).
b) Eine Gehörsverletzung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass sich das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Bedeutung „sämtlicher Kosten“ bzw. der in diesem Zusammenhang behaupteten Relevanz des tatsächlichen Betriebsmodells nicht ausdrücklich mit der Aussage des Zeugen H befasst hat. Insoweit verstößt zwar die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots in der Regel gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - V ZR 170/22, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 11.07.2024 - V ZR 212/23, juris Rn. 4 ff.), wie die Antragstellerin im Ausgangspunkt zutreffend meint. Das Schiedsgericht hat allerdings vorliegend keine Beweisantritte der Antragstellerin gehörswidrig unerledigt gelassen. Sie hat den - von der Antragsgegnerin - benannten Zeugen H vielmehr antragsgemäß vernommen.
Anders als die Antragstellerin meint, lässt sich dem Schiedsspruch nicht entnehmen, dass das Schiedsgericht den Inhalt seiner erhobenen Aussage vollständig ignoriert hätte. Vielmehr hat sich das Schiedsgericht in den Entscheidungsgründen unter Rn. 444 ff. unter dem Aspekt „kein Beweis für einen Verstoß“ mit dessen Aussage auseinandergesetzt. Dass das Schiedsgericht die Aussage nicht zusätzlich an anderer Stelle in den Entscheidungsgründen erwähnt hat, begründet keinen besonderen Anhaltspunkt dafür, dass das tatsächliche Vorbringen der Antragstellerin nicht erwogen worden wäre. Denn das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährt keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2023 - 26 Sch 6/22, juris m.w.N.).
Entgegen der Darstellung der Antragstellerin stellten ihre Ausführungen zu dem Zeugen H bei wertender Betrachtung zudem keinen Kernvortrag zu der behaupteten Maßgeblichkeit des tatsächlichen Betriebsmodells dar.
Dass sie bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht überhaupt auf den Inhalt der Aussage des von der Gegenseite benannten Zeugen H eingegangen wäre, macht sie bereits nicht substantiiert geltend (vgl. Rn. 21 des Schriftsatzes vom 15.11.2024, Bl. 361 EA). Es ist daher für das Schiedsgericht jedenfalls bis dessen Vernehmung weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin noch aus den Umständen ersichtlich gewesen, dass die Antragstellerin sich maßgeblich auf dessen Aussage stützen wollte.
Als vermeintlich übergangenen Kernvortrag nennt die Antragstellerin im Wesentlichen vielmehr (erst) ihr Vorbringen unter Rn. 5, 40, 16 und 94 ihres Ersten Post-Hearing Briefs (Anlage ASt 21, Anlagenband 5) sowie unter Rn. 26 f., 29 des Zweiten Post-Hearing Briefs (Anlage ASt 24, Anlagenband 7; vgl. die Nachweise in Rn. 21 des Schriftsatzes vom 15.11.2024, Bl. 361 EA, Rn. 23 des Schriftsatzes vom 02. Mai 2025, Bl. 738 EA und Rn. 85 des Aufhebungsantrags, Bl. 31 d.A).
Mit den im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausführungen unter Rn. 5, 16 und 40 des Ersten Post-Hearing Briefs macht die Antragstellerin sich jeweils den isoliert aus dem Zusammenhang gelösten Satz der Zeugenaussage zu Eigen, wonach ein Leser „zu dem Schluss [käme], dass die Financial Fact Books die Kosten abbilden, die X [in seiner historischen Organisationsstruktur] zur Erzielung von Synergie-Effekten entstanden“ seien. Sie kann aber nicht damit durchdringen, dass es sich hierbei um einen eigenständigen Aspekt ihres zentralen Vortrags gehandelt hätte. Dieser bestand vielmehr (weiterhin) in der mit zahlreichen Argumenten unterlegten Darlegung, die Antragstellerin habe sich verpflichtet, „sämtliche Kosten“ offenzulegen, die ihr im Rahmen ihres historischen Betriebsmodells entstanden seien (vgl. Rn. 10 der Schiedsklage, siehe oben). Dieses Verständnis hat sie auch im Ersten Post-Hearing Brief vertreten und im Kern auf den Wortlaut des Vertragswerks gestützt (insbes. Rn. 4 und 5 sowie Rn. 24 ff. des Ersten Post-Hearing Briefs, Anlage ASt 21, Anlagenband 5), in dessen Analyse sie den obigen Satz aus der Aussage des Herrn H jeweils einbettet. Auch im Zweiten Post-Hearing Brief sieht die Antragstellerin die maßgeblichen Kernprobleme in der Bedeutung der Darstellung „sämtlicher Kosten“ und einer möglichen Verletzung der dahingehenden Verpflichtung (Rn. 1 ff., 15 des Zweiten Post-Hearing Briefs, Anlage ASt 24, Anlagenband 7). Sie konzentriert sich auch dort in einem ersten Schwerpunkt auf eine Analyse der Begrifflichkeiten („all costs“, „fully functional Business“..., insbes. Rn. 10 ff.), in deren Rahmen sie die Aussage des Zeugen H aufgreift (Rn. 12, Rn. 42). Eine (Wortlaut-)Analyse der Begrifflichkeiten innerhalb der FFBs hat das Schiedsgericht allerdings, wie ausgeführt, vorgenommen und ist insoweit sogar - in einem Zwischenschritt - der Argumentation der Antragstellerin gefolgt (Rn. 332 ff. des Schiedsspruchs).
Soweit die Antragstellerin ferner unter Rn. 96 ihres Ersten Post-Hearing Briefs sowie unter Rn. 26 f., 29 des Zweiten Post-Hearing Briefs auf die Aussage des Herrn H eingegangen ist, beziehen sich die dortigen Ausführungen nach ihrem eigenen Verständnis auf die Frage, ob die Antragstellerin die Finanzinformationsgarantie verletzt hat (Gliederungspunkt III, Rn. 47 ff. des Ersten Post-Hearing-Briefs, Anlage ASt 21, Anlagenband 5; Gliederungspunkt III. 2. des Zweiten Post-Hearing Briefs, Anlage ASt 24, Anlagenband 7). Sie stellen nach der eigenen Darstellung der Antragstellerin damit keinen Kernvortrag zur (im Rahmen der Prüfung vorgelagerten Frage der Reichweite der Garantie als solcher) dar. Die Ausführungen unter Rn. 40, 42 des Zweiten Post-Hearing Briefs der Antragstellerin betreffen eine Erwiderung auf die Darstellung der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren, mit der diese die Auslassung der NSC-Kosten in den FFBs erklärt (Gliederungspunkt B II. Rn. 32 ff. des Zweiten Post-Hearing Briefs, Anlage ASt 24, Anlagenband 7). Die Antragstellerin setzt sich hier in Rn. 36 ff. mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinander, wonach ein Teil der NSC-Kosten deshalb nicht habe ausgewiesen werden müssen, weil es sich um Kosten für Konsolidierung und Koordination gehandelt habe. Auch dies - und erst recht nicht die Würdigung der Aussage des Zeugen H unter Rn. 40 ff. - stellt keinen Kernvortrag zur Frage der Reichweite der Garantie als solcher dar, sondern berührt die nachgelagerte Frage, ob die Antragstellerin Kosten, die sie hätte ausweisen müssen, vollständig angegeben hatte. Das Schiedsgericht hat allerdings wegen des von ihm vertretenen Verständnisses der Garantie bereits keine Verpflichtung gesehen, überhaupt NSC-Kosten zu erwähnen, so dass es auf deren Höhe nach dem Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts nicht ankam.
c) Mit Blick auf die vorgenannten Ausführungen begründet es auch keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Schiedsgericht sich in den Entscheidungsgründen nicht mit den schriftlichen Aussagen des Zeugen F auseinandergesetzt hat. Soweit die Antragstellerin Herrn F als Zeugen angeboten hat, ist dieser Beweisantritt nicht gehörswidrig unerledigt geblieben. Vielmehr war der Beweis schriftlich vollständig erhoben. Die Parteien sind sich einig, dass das Schiedsgericht nicht verpflichtet war, den Zeugen zusätzlich mündlich zu vernehmen, da die Antragsgegnerin auf dessen Einvernahme verzichtet hatte (vgl. Rn. 1 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 02. Mai 2025, Bl. 761 EA; Rn. 17 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 15.11.2024, Bl. 360 EA).
Es ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht dessen schriftliche Aussagen zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung auch in Erwägung gezogen hat. Denn aus den Umständen lässt sich nicht entnehmen, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag der Antragstellerin zur Reichweite der Garantie bzw. der Bedeutung „sämtlicher Kosten“ sowie die hierbei in Bezug genommenen Schriftstücke nicht erwogen hätte (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 21.4.2022 - I ZB 36/21, juris Rn. 19 m.w.N.). Insbesondere lässt der Umstand, dass die schriftlichen Zeugenaussagen des F in den Entscheidungsgründen nicht aufgegriffen worden sind, nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass das Schiedsgericht deren Inhalt gehörswidrig außer Acht gelassen hätte.
Hiergegen spricht zum einen, dass sich das Schiedsgericht mit dem Tatsachenvortrag zu den Inhalten des Vertragswerks, den Begrifflichkeiten innerhalb der Erstellungsgrundlage und der Auffassung der Antragstellerin zur Maßgeblichkeit des tatsächlichen Betriebsmodells, wie ausgeführt, in den Entscheidungsgründen beschäftigt und hierbei das Verständnis der Antragstellerin ausdrücklich und nicht nur formelhaft beschieden hat. Vor allem aber kann die Antragstellerin nicht damit durchdringen, dass die schriftlichen Aussagen des F (Anlage ASt 18 und Anlage Ast. 36 zur Antragsschrift, Anlagenbände) für ihren Vortrag der Reichweite der Finanzinformationsgarantie als solcher oder der Auslegung der Begrifflichkeit „sämtliche Kosten“ von zentraler Bedeutung gewesen wären.
Die Antragstellerin macht zwar zu Recht geltend, dass sie dessen schriftliche Aussagen nicht nur in Bezug auf die Schadenshöhe, sondern auch in Bezug auf ihr Verständnis betreffend „all costs“ erwähnt hatte (so insbes. Rn. 106, Rn. 177 mit Fußnote 284 ff. der Schiedsklage, Anlagenband 6).
Demgegenüber hat sie dessen Aussagen in ihrem Eröffnungsplädoyer im Zusammenhang mit der Reichweite der Finanzinformationsgarantie bzw. der Auslegung des Begriffs „sämtliche Kosten“ (insbes. Folien 37, 38, 40, 48, 56, 61 des Eröffnungsplädoyers, Anlage ASt 31, Anlagenband 7) gerade nicht aufgegriffen, sondern erst in Bezug auf die Schadensberechnung eingeführt (Folien 78 ff. des Eröffnungsplädoyers, Anlage ASt 31, Anlagenband 7). Auch ausweislich des Protokolls zum ersten Verhandlungstag hat die Antragstellerin die Zeugenaussagen des F in Bezug auf die Schadenshöhe zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht (Protokoll Tag 1, Anlage ASt 32, S. 120 Rn. 16-20). Auch im Rahmen ihres ersten Post-Hearing-Briefs vom 23. Dezember 2021 hat sie die Aussagen von F vor allem in Bezug auf die Schadenshöhe genannt. So heißt es dort in Rn. 12 sinngemäß, die Garantieverstöße der Antragsgegnerin hätten dazu geführt, dass für das Jahr 2016 83,3 Mio. € an NCS-Kosten für 2016 und 17,5 Mio. € an CF-Kosten gestrichen worden seien (…); F habe erklärt, wie die Antragstellerin die Abzüge vom Kaufpreis ermittelt habe, die zur Kompensation des Garantieverstoßes erfolgen müssten (Anlage ASt 21 zur Antragsschrift, Anlagenband 5, Rn. 12 f., 21, näher Rn. 201 ff.). In Abschnitt B betreffend die „Basis of Preparation Required X to show „all“ of the costs …“ spielte seine Aussage hingegen keine zentrale Rolle (Anlage ASt 21 zur Antragsschrift, Anlagenband 5, Rn. 24 ff.). Dasselbe gilt für den Zweiten Post-Hearing-Brief vom 31. Januar 2022 (Anlage ASt 24, Anlagenband 7). Dort wird die Aussage des F insbesondere in Rn. 18, 60, 63, 70,73 in Bezug auf die Schadenshöhe aufgegriffen.
Dass die Antragstellerin die Aussagen unter Rn. 106 und 177 der Schiedsklage sowie in Fußnote 23 zu Rn. 31 der Replik im Schiedsverfahren (Anlage 23, Anlagenband 6) und Rn. 20 und 30 des Ersten Post Hearing Briefs (Anlage ASt 21, Anlagenband 5) im Zusammenhang mit der Reichweite der Garantie kurz gestreift hat, ändert vor diesem Hintergrund nichts daran, dass dessen Aussagen nach der eigenen Schwerpunktsetzung der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht in Bezug auf den dortigen Kern ihres Vortrags nämlich der Reichweite der Garantie und dort - als wichtigem Unterpunkt - der Bedeutung des Begriffs „sämtlicher Kosten“ kein zentrales Angriffsmittel dargestellt haben.
Zudem hat sie in den vorgenannten Passagen ihres schriftsätzlichen Vortrags die Bedeutung der Aussage des Zeugen F nur vage in den Zusammenhang der Auslegung der Reichweite der Garantie gestellt. So führt sie unter Rn. 106 der Schiedsklage sinngemäß lediglich aus, F habe bekundet, Y habe die Asset Packages auf der Basis der Annahme bewertet, dass die FFBs sämtliche Kosten ausgewiesen hätten. Ob dieses Verständnis des Begriffes „sämtliche Kosten“ zutreffend war, hat das Schiedsgericht allerdings eingehend geprüft. In Rn. 177 der Schiedsklage beschränkt sich der Vortrag der Antragstellerin zu den Zeugenaussagen des F darauf, diese in Fußnoten zu erwähnen. Dasselbe gilt für den Inhalt der Rn. 31 der Replik im Schiedsverfahren (Anlage 23, Anlagenband 6). Auch aus ihrem Vortrag unter Rn. 20, 30 und 228 des Ersten-Post-Hearing-Briefs (Anlage ASt 21, Anlagenband 7), auf den sie im Aufhebungsverfahren maßgeblich verweist (so insbes. Rn. 17 des Schriftsatzes vom 15. November 2024, Bl. 360 EA sowie Rn. 15 des Schriftsatzes vom 02. Mai 2025, Bl. 735 EA) lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei verständiger Würdigung nicht entnehmen, dass sie sich im Rahmen der Vertragsauslegung „zentral“ auf die Angaben des F bezogen hätte.
In Rn. 20 und 30 des Ersten Post-Hearing Briefs legt die Antragstellerin neuerlich ihr Verständnis der abgegebenen Garantie dar, wonach die in den FFBs präsentierten Zahlen „all costs“ („sämtliche Kosten“) widerspiegelten sollten, die der Antragsgegnerin im tatsächlichen Betrieb entstanden seien. Sie greift hierbei die jeweiligen Formulierungen in den FFBs auf. Die Aussage des Zeugen F ist im Fließtext nicht erwähnt, sondern nur ohne nähere Erläuterung unter Rn. 20 in der Fußnote 25 sowie unter Rn. 30 in Fußnote 45 genannt. Auch Rn. 228 bezieht sich auf das in den Entscheidungsgründen beschiedene Vorbringen der Antragstellerin zum Verständnis „sämtlicher Kosten“; neuerlich wird die Aussage des F allein in einer Fußnote in Bezug genommen. Dass sie dessen Aussagen im Zusammenhang mit der Vertragsauslegung ein über dieses vom Schiedsgericht ausdrücklich beschiedene Verständnis hinausgehende Bedeutung beigemessen hätte, lässt sich ihrem schriftsätzlichen Vorbringen im Schiedsverfahren nach alledem nicht entnehmen.
An diese von ihr selbst vorgenommene Gewichtung muss sich die Antragstellerin festhalten lassen, zumal sie selbst im hiesigen Verfahren die Auffassung vertritt, dass sich der Kernvortrag im Laufe des Schiedsverfahrens durch (…) die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung herauskristallisiere (Rn. 4 des Schriftsatzes vom 02. Mai 2025, Bl. 731 EA). Es ist ihr verwehrt, im Vollstreckbarerklärungs- bzw. Aufhebungsverfahren, einzelne Indizien und Beweismittel für die Richtigkeit des eigenen Kernvortrags (hier: Bedeutung des Begriffs „sämtliche Kosten“ bzw. Relevanz des tatsächlichen Betriebsmodells) zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben. Ließe man dies zu, bliebe von dem anerkannten Grundsatz, dass ein (Schieds-)Gericht gerade nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, nichts mehr übrig (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2021 - 26 Sch18/20, juris unter II. 2. b; insoweit bestätigt durch BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 30 ff., insbes. Rn. 37).
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rolle des Zeugen F im Rahmen der Transaktion. Auch wenn F die Transaktion zu verantworten hatte, ändert dies nichts daran, dass dessen Aussagen bei wertender Betrachtung des gesamten Vorbringens der Antragstellerin im Schiedsverfahren zwar zentral für die Schadenshöhe gewesen sein mögen, nach ihrer eigenen Darstellung nicht jedoch für die Auslegung der Finanzinformationsgarantie, in deren Rahmen die Begrifflichkeit „sämtliche Kosten“ sowie das Betriebsmodell der Antragsgegnerin einen wichtigen Teilaspekt bildeten. Da das Schiedsgericht den Anspruch allerdings bereits dem Grunde nach abgelehnt und sich zur Schadenshöhe nicht äußern musste, waren die Ausführungen des F unerheblich und es bedurfte keiner näheren Auseinandersetzung im Rahmen der Entscheidungsgründe.
d) Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, das Schiedsgericht habe ihr Vorbringen zu dem Ablauf des Due-Diligence Prozesses und hierbei eine E-Mail von PwC gehörswidrig übergangen, wonach aus Äußerungen deutlich geworden sei, dass mit „sämtlichen Kosten“ alle historisch angefallenen Kosten gemeint gewesen seien. Insoweit trifft zwar zu, dass das Schiedsgericht die von der Antragstellerin zitierten Aussagen während des Due-Diligence-Prozesses nicht explizit gewürdigt hat. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin hat sich das Schiedsgericht aber sowohl während des Schiedsverfahrens als auch innerhalb der Entscheidungsgründe jedenfalls mit dem Inhalt der Expertensitzung befasst, nämlich im Rahmen der (Beweis-)Würdigung der Aussage des Zeugen I, wie sich aus Rn. 375 ff. des Schiedsspruchs ergibt. In diesem Zusammenhang hat das Schiedsgericht auch die internen Notizen von PwC ausdrücklich aufgegriffen (Rn. 381 ff.), welche von dem Zeugen I kommentiert und in Bezug zu internen Unterlagen von Deloitte gesetzt wurden. Das Schiedsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere in Rn. 381 eine Passage der Zeugenvernehmung des Zeugen I wiedergegeben, innerhalb derer der Zeuge auf Befragen des RA J Stellung zu dem von der Antragstellerin auch im hiesigen Verfahren mehrfach herangezogenen Satz genommen hat, wonach das „bereinigte EBITFDA als sämtliche Kosten, die in der derzeitigen X-Struktur angefallen“ sind, definiert worden sei. Es hat die Aussage im Gesamten in Rn. 382 dahin gewürdigt, dass ausweislich der Notizen von PwC und der Zeugenaussage die Erstellungsgrundlage nur als Beschreibung eines allgemeinen Ansatzes zu verstehen seien. Auch hier ist das Schiedsgericht auf interne Dokumente von PwC eingegangen. Dass das Schiedsgericht diesen Dokumenten im Rahmen der - ohnehin einer Überprüfung grundsätzlich entzogenen - Beweiswürdigung nicht die von der Antragstellerin gewünschte Bedeutung beigemessen, und diese letztlich nicht als ausschlaggebend erachtet hat (Rn. 382), begründet keinen Gehörsverstoß.
a) Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt bereits deshalb nicht vor, weil sich aus dem Schiedsspruch ergibt, dass der zu diesem Aspekt ursprünglich gehaltene Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts zuletzt nicht mehr entscheidungserheblich war. Gemäß Rn. 106 des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht angenommen, dass die Antragstellerin diesen Aspekt ihres Vortrags im Verlauf des Schiedsverfahrens fallen gelassen hat. Das Schiedsgericht bezieht sich auf die Ausführungen der Antragstellerin im Zweiten Post-Hearing Brief vom 31. Januar 2022 (Anlage Ast. 24, Anlagenband 7 Rn. 16). Dort heißt es wörtlich:
„According to X, Y takes the position that „transaction scope“ ist not relevant to Adjusted EBIDTA“. But that has never been Y`s position“.
Nachdem die Antragstellerin aber ihren Tatsachenvortrag ausdrücklich dahin relativiert hat, dass es nicht ihrer Position entspreche, dass der Transaktionsumfang für das bereinigte EBITDA irrelevant sei, ist nicht ersichtlich, weshalb die gegenteilige Auffassung zuletzt noch den Kern ihres Vortrags gebildet haben soll.
Soweit die Antragstellerin diese Ausführungen nun anders verstanden wissen will und meint, diese Passage des Zweiten Post-Hearing Briefs betreffe nicht den Transaktionsumfang, wie er in den FFBs verwendet worden sei (hierzu etwa Rn. 66 des Schriftsatzes vom 08. Februar 2023, Bl. 196 d.A.), mag es zutreffen, dass schriftsätzliche Ausführungen einer Partei grundsätzlich einer Auslegung durch ein (Schieds-)Gericht zugänglich sind. Es begründet aber mit Blick auf die in Rn. 106 des Schiedsspruchs zum Ausdruck gebrachte - nicht unvertretbare - Deutung des Parteivorbringens jedenfalls keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Schiedsgericht den Vortrag zur Bedeutung des Transaktionsumfangs zuletzt nicht (mehr) als Kernvortrag verstanden und insgesamt nicht mehr als erörterungsbedürftig angesehen hat. Denn das Verständnis des Schiedsgerichts ist angesichts der Ausführungen der Antragstellerin unter Rn. 16 des Zweiten Post-Hearing Briefs jedenfalls nicht derartig fernliegend, dass die diesbezügliche Würdigung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar wäre und eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen würde. Es begründet keinen Rückschluss auf die gehörswidrige Nichtberücksichtigung des Parteivorbringens, wenn das Schiedsgericht in den Entscheidungsgründen nicht auf Tatsachenvortrag eingeht, der nach seinem Rechtstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 30.8.2023 - 1 BvR 1654/22, juris Rn. 25; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.4.2023 - 26 Sch 6/22, juris unter II.1. a.; BayObLG, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 102 Sch 118/23 e, juris Rn. 100).
b) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, läge der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht vor.
aa) Soweit das Schiedsgericht den Transaktionsumfang als begrenzendes Auslegungskriterium herangezogen und die erhobenen Beweise dahin gewürdigt hat, dass der Transaktionsumfang (auch) für das bereinigte EBIDTA relevant war (Rn. 338 ff. des Schiedsspruchs), lassen die Ausführungen nicht den Schluss zu, dass das Schiedsgericht diesbezüglichen (ursprünglichen) Vortrag der Antragstellerin übergangen hätte. Zwischen den Parteien ist jedenfalls im Ausgangspunkt unstreitig, dass FFBs keine vollständigen Informationen über die (indirekten) NSP-Kosten und UF-Kosten enthalten haben, soweit diese zwar in der Unternehmensstruktur der Antragsgegnerin angefallen waren, nicht aber unmittelbar zu den später veräußerten Paketen von Vermögensgegenständen und Mitarbeitern zählten, die Gegenstand der APAs waren. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin hätte diese Kosten gleichwohl im Rahmen der FFBs, und zwar im Rahmen des angepassten EBIDTA, ausweisen müssen, weil diese den veräußerten Geschäftsbereichen zu Gute gekommen, also für deren Betrieb „erforderlich“ gewesen seien. Sie fasst ihren Standpunkt wie folgt zusammen (vgl. Rn. 24 des Schriftsatzes vom 15.11.2024, Bl. 362 d.A.; Hervorhebung durch den Senat):
„Die Antragsgegnerin gab im Zuge der Transaktion verschiedene EBITDA Kennzahlen an, das übertragene und das bereinigte EBITDA. Diese unterscheiden sich in den folgenden Aspekten: Das übertragene EBITDA bildete nur die Kosten für die konkreten isolierten Aktivitäten ab, die im Zuge der Geschäftsbereichsveräußerung auf die Antragstellerin übertragen wurden. Dies ließ Kosten von Geschäftsaktivitäten unberücksichtigt, die bei der Antragsgegnerin verblieben, aber für den tatsächlichen Betrieb der veräußerten Geschäftsbereiche erforderlich sind und somit notwendigerweise auch bei der Antragstellerin anfallen würden. Der beim übertragenen EBITDA ausgewiesene Gewinn gab somit nicht die Kosten wieder, die für den tatsächlichen Betrieb der veräußerten Geschäftsbereiche angefallen waren. Aufgrund dieses verzerrten Bildes der Kosten und Gewinne wird neben dem übertragenen EBITDA ein bereinigtes EBITDA ausgewiesen. Das bereinigte EBITDA bildet sämtliche Kosten des jeweils veräußerten Geschäftsbereichs ab und entspricht insofern weitgehend den operativen Geschäftsverhältnissen, um den veräußerten Geschäftsbereich tatsächlich zu betreiben. Für eine Unternehmensbewertung ist daher lediglich das bereinigte EBITDA maßgeblich.“
Das Schiedsgericht ist allerdings bereits der Prämisse entgegengetreten, wonach die nicht berücksichtigten Kosten „notwendigerweise auch bei der Antragstellerin anfallen würden“. Vielmehr war für seinen Rechtsstandpunkt der besondere Hintergrund der hiesigen Transaktion ausschlaggebend, nämlich zum einen, dass es keine geprüften Finanzdaten für die veräußerten Geschäftsbereiche gab (Rn. 310 des Schiedsspruchs), vor allem aber, dass sich der Umfang der Veräußerungen erst im Laufe der Zeit herauskristallisierte und erste FFBs im Hinblick auf einen viel kleineren Veräußerungsumfang zu Gunsten verschiedener Bieter erstellt wurden (Rn. 338, 339 des Schiedsspruchs). Es war im Zeitpunkt der Erstellung dieser FFBs gerade nicht absehbar, ob die veräußerten Geschäftsbereiche von einem oder von unterschiedlichen Käufern erworben würden und wie die Erwerber diese in ihre eigenen vorhandenen Unternehmensstrukturen einbinden würden.
Das Schiedsgericht hat daher die Auffassung vertreten, dass es weder sinnvoll noch erwartbar gewesen sei, dass indirekte Kosten, die die Antragstellerin als großes „Konglomerat z.B. im Zusammenhang mit geschäftsübergreifenden Koordinierungsfunktionen hatte und die für die meisten Bieter zumindest in diesem Stadium des Veräußerungsprozesses irrelevant waren, in die Carve-Out-GuV“ aufgenommen würden (Rn. 340 des Schiedsspruchs). Abgesehen davon, dass das Schiedsgericht meint, dass dies jedem Bieter von vornherein hätte klar sein müssen (Rn. 340) hat es in der in den FFBs enthaltenen Beschreibung des Transaktionsumfangs einen „überdeutlich[en]“ Hinweis darauf erblickt, dass sich der Transaktionsumfang vom Aufbau der jeweiligen Geschäftsbereiche in der X-Struktur unterschieden habe. „[…] [V]iele erfahrene Zeugen und Sachverständige“ hätten angegeben, dass die Zusammenstellung der Finanzinformationen an den Geschäftsaktivitäten ausgerichtet werde, die ausgegliedert werden sollten, und keine Kosten für Bereiche beinhaltet, die nicht mit veräußert werden.
Das Schiedsgericht stützt diese Einschränkung darauf, dass in den FFBS auszuweisenden Kosten die „zu veräußernden Geschäftsbereiche“ betrafen und deutet diese Formulierung im Rahmen der Auslegung unter Würdigung erhobener Beweise anders als die Antragstellerin so, dass sich die auszuweisenden Informationen allein auf diese zu veräußernden Bereiche beziehen konnte (so etwa Rn. 345 ff. unter Bezug auf die Zeugin N; Rn. 349 unter Bezugnahme auf O; Rn. 354 unter Bezugnahme auf Herrn L). Wie vor allem aus den Ausführungen in Rn. 382 des Schiedsspruchs folgt, war dem Schiedsgericht hierbei der Unterschied zwischen dem bereinigten und dem übertragenen EBIDTA bewusst (vgl. hierzu ergänzend die Darstellung des Parteivorbringens, insbes. in Rn. 100 f., 107, 118, 120, 196, 199, 208 des Schiedsspruchs). Denn das Schiedsgericht greift die Aussage des Zeugen I auf, der im Rahmen der Expertensitzung mitgeteilt habe, dass die FFBs sowohl ein „bereinigtes EBIDTA mit sämtlichen Kosten“ als auch ein übertragenes EBIDTA mit „teilweisen Kosten“ enthalten hätten und er im Übrigen zur Erläuterung auf die jeweiligen Anhänge der FFBs verwiesen habe. Die Ausführungen unter Rn. 338 ff. des Schiedsspruchs lassen zudem erkennen, dass dem Schiedsgericht bewusst war, dass die Parteien im Verlauf des Schiedsverfahrens hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten hatten (vgl. Rn. 338 des Schiedsspruchs: „the narrow interpretation as advocated by X …“).
Dass das Schiedsgericht die (frühere) Auffassung der Antragstellerin zu der (behaupteten) Bedeutungslosigkeit des Transaktionsumfangs für das bereinigte EBIDTA nicht geteilt, sondern dem Transaktionsumfang eine größere Bedeutung für die auszuweisenden Finanzinformationen sowie die Reichweite der Finanzinformationsgarantie beigemessen hat, begründet vor diesem Hintergrund schon deshalb keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Schiedsgericht gerade nicht angenommen hat, dass jedem Erwerber notwendigerweise dieselben (indirekten) Kosten entstehen würden, die im Konzern der Antragstellerin angefallen und indirekt den veräußerten Geschäftsbereichen zu Gute gekommen waren.
Von diesem Rechtsstandpunkt aus war eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den Konzepten des bereinigten und übertragenen EBIDTAS, wie die Antragstellerin sie im Verlauf des Schiedsverfahrens vertreten hatte, nicht geboten.
bb) Die Antragstellerin kann auch nicht damit durchdringen, dass das Schiedsgericht sich im Rahmen der zu diesem Aspekt vorgenommenen Beweiswürdigung gehörswidrig nicht in der von ihr gewünschten Weise mit den Aussagen der Zeugen F, H, K und I befasst hat (so aber etwa Rn. 27 des Schriftsatzes vom 15. November 2024, Bl. 363 d.A.). Sie setzt mit ihrer dahingehenden Rüge nur ihre eigene (Beweis-)Würdigung an die Stelle der Würdigung des Schiedsgerichts, ohne einen die beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigenden Gehörsverstoß darzulegen.
Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Antragstellerin sich auch zu diesem Aspekt „umfangreich auf die Aussage von F gestützt“ hätte (so Rn. 95 der Antragsschrift, Bl. 34 d.A.) und das Schiedsgericht entsprechenden Vortrag gehörswidrig übergangen hätte. Soweit sie im Aufhebungsverfahren auf Rn. 37, 43, 105 f. der Schiedsklage, Rn. 188, 267, 402 der Replik und Rn. 228 f. des Ersten Post-Hearing Briefs verweist (Rn. 94 des Aufhebungsantrags sowie Rn. 27 des Schriftsatzes vom 15. November 2024, Bl. 363 EA), verbleibt es dabei, dass die Aussage des F im Schiedsverfahren keinen Kernvortrag zur Auslegung der Reichweite der Garantie dargestellt hat. Ihre Ausführungen hatten jedenfalls nicht solches Gewicht, dass die fehlende Auseinandersetzung im Rahmen der Beweiswürdigung zur Bedeutung des Transaktionsumfangs als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG anzusehen wäre:
In Rn. 37 der Schiedsklage weist die Antragstellerin schlicht darauf hin, dass in den FFFBs zwischen dem „adjusted“ und „transferred“ EBIDTA unterschieden wird, wozu der Schiedsspruch nicht in Widerspruch steht. In Rn. 45 der Schiedsklage legt die Antragstellerin dar, wie sie die zu erwerbenden Geschäftsbereiche (intern) bewertet hat. Welche interne Preiskalkulation die Antragstellerin vorgenommen hat, berührt allerdings nach dem Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts die Frage der Auslegung des Vertrages nicht unmittelbar, so dass es keinen Gehörsverstoß begründet, dass dieser Aspekt im Rahmen der Auslegung nicht ausdrücklich beschieden wurde. In Rn. 105 f. der Schiedsklage legt die Antragstellerin ihr Verständnis „sämtlicher Kosten“ dar. Hiermit hat das Schiedsgericht sich an anderer Stelle eingehend befasst. Dass es hierbei dem Umstand, dass F als Repräsentant der Antragstellerin deren Verständnis teilt (so Rn. 106 der Schiedsklage), nicht ausdrücklich beschieden hat, stellt keinen Gehörsverstoß dar, und zwar erst recht nicht im Zusammenhang mit der Bedeutung des Transaktionsumfangs für die in den FFBs darzustellenden Finanzinformationen. Auch die Ausführungen unter Rn. 188, 267 und 402 der Replik (Anlage ASt 23, Anlagenband 6), betreffen nicht die Auslegung der Garantie - schon gar nicht unter dem Aspekt des Transaktionsumfangs -, sondern die vom Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts nachgelagerte Frage, ob die Antragstellerin ihre Pflichten verletzt hat (Rn. 188, 267) bzw. welcher Schaden hierdurch entstanden ist (Rn. 402 der Replik). Rn. 228 und 229 des Ersten Post-Hearing-Briefs betreffen den Schaden (Abschnitt C des Ersten Post-Hearing-Briefs).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt auch der Umstand, dass das Schiedsgericht der Aussage des Zeugen H nicht das gewünschte Gewicht beigemessen hat, keinen Schluss darauf zu, dass das Schiedsgericht ihre Ausführungen unter Rn. 127d, 131 und 132 des Ersten Post-Hearing Briefs gehörswidrig übergangen hätte (so aber Rn. 102 f. der Antragsschrift, Bl. 37 d.A.; Rn. 27 des Schriftsatzes vom 15. November 2024, Bl. 363 EA). Die Antragstellerin ordnet ihre dortige Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der im Schiedsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme selbst nicht im Rahmen der Auslegung der Reichweite der Garantie - und hier der Relevanz des Transaktionsumfangs als einem von vielen Auslegungskriterien - ein, sondern erörtert die Aussage des Zeugen H in Rn. 127 d ff. unter dem Aspekt einer möglichen Pflichtverletzung (Rn. 47 ff des Ersten Post-Hearing Briefs). Die Erwägungen sind nicht geeignet, eine gehörswidrige Lücke innerhalb der - einer Überprüfung durch den Senat im Grundsatz ohnehin entzogenen - Beweiswürdigung des Schiedsgerichts aufzuzeigen. Dies gilt umso mehr, als das Schiedsgericht die Angaben des Zeugen H in Rn. 444 ff. des Schiedsspruchs ausdrücklich gewürdigt und ihr ein anderes Verständnis beigemessen hat als die Antragstellerin.
Dasselbe gilt für die Aussagen der im Schiedsverfahren von der Antragsgegnerin benannten Zeugen I und K. Dass sie zu deren Aussagen im Schiedsverfahren Vortrag gehalten hätte, der gehörswidrig übergangen worden wäre, macht die Antragstellerin bereits nicht substantiiert geltend (vgl. Rn. 98 f. des Aufhebungsantrags, Rn. 27 des Schriftsatzes vom 15. November 2024, Bl. 363 EA). Es begründet keinen Gehörsverstoß zu ihren Lasten, dass das Schiedsgericht nicht jedes Detail der Aussagen der gegnerischen Zeugen im Rahmen der Beweiswürdigung aufgreift, sondern sich auf die tragenden Erwägungen beschränkt. Im Übrigen steht die Würdigung des Schiedsgerichts auch im Hinblick auf die Bedeutung des Transaktionsumfangs nicht in Widerspruch zu den vorgenannten Aussagen, weil das Schiedsgericht nicht in Abrede stellt, dass die Angaben im Rahmen des EBIDTA für die Wertermittlung von Bedeutung waren. Dass das Schiedsgericht gleichwohl ein anderes Verständnis zu dem Bezugspunkt der „vollständigen“ Kosten hatte, begründet keinen Gehörsverstoß.
Die Antragstellerin kann nicht damit durchdringen, dass die Ausführungen unter Rn. 33, 38 des Ersten Post-Hearing Briefs (Anlage ASt 21, Anlagenband 5) sowie Rn. 12, 39 des Zweiten Post-Hearing-Briefs (Anlage ASt 24, Anlagenband 7) eigenständigen Kernvortrag zu den Industrieleitlinien beinhaltet hätten. Die Ausführungen in Rn. 33, 38 des Ersten Post-Hearing-Briefs sind in breite Erörterungen der Antragstellerin zur behaupteten Verpflichtung der Antragsgegnerin eingebettet, „sämtliche Kosten“ anzugeben, die im Rahmen ihrer historischen Betriebsstruktur entstanden waren (Abschnitt B, Rn. 24 ff.). In Rn. 25 ff. führt die Antragstellerin ausführlich zu den Begriffen „all costs“, „fully functional“ usw. aus. Die Ausführungen in Rn. 33 und Rn. 38 runden insoweit zwar ihren Vortrag ab und enthalten eine knappe Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen L und M (Rn. 33). Soweit hier jeweils die Industrieleitlinien kurz erwähnt werden, unterstreicht die Antragstellerin ihr Verständnis der Begrifflichkeiten zu „sämtliche Kosten“. Einen darüber hinausgehenden Kernvortrag zu den Industrieleitlinien lässt sich den Rn. 33 und 38 des Ersten-Post-Hearing Briefs nicht entnehmen.
Dasselbe gilt für Rn. 12 des Zweiten Post-Hearing Briefs. Soweit die Antragstellerin hier meint, Begriffe wie „sämtliche Kosten“ stünden im Einklang mit den Carve-Out-Richtlinien führender Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, unterstreicht sie lediglich ihre ausdrücklich beschiedene Rechtsauffassung zum Wortlaut des Vertragswerks, trägt aber nicht eigenständig zum Inhalt dieser Richtlinien vor. In Rn. 39 des Zweiten Post-Hearing Briefs setzt sie sich im Zusammenhang mit der für die Hauptbegründung des Schiedsgerichts nicht mehr relevanten Frage einer möglichen Pflichtverletzung mit dem Beweisergebnis auseinander und legt neuerlich dar, warum aus ihrer Sicht die Aussage des Zeugen L falsch sei. Wiederum ist ihren Ausführungen kein eigenständiger Gehalt in Bezug auf die Industrieleitlinien zu entnehmen. Dass ihr Vorbringen zu den Industrieleitlinien einen Schwerpunkt der Argumentation im Rahmen der Auslegung der Garantie bzw. der Begrifflichkeiten innerhalb der Financial Fact Books gebildet hätte, lässt sich hieraus nicht erkennen. Sonstiger angeblich übergangenen Vortrag betreffend die Industrieleitlinien wird von der Antragstellerin nicht aufgezeigt (Rn. 109 des Aufhebungsantrags, Bl. 39 d.A.; Rn. 62 ff. des Schriftsatzes vom 02. Mai 2025, Bl. 751 f. EA) und ist auch nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin im Schiedsverfahren vorgelegten Industrieleitlinien unstreitig für öffentliche Carve-Out Transaktionen galten (vgl. Rn. 165 der Antragserwiderung, Bl. 148 d.A. und Rn. 82 der Replik, Bl. 200 d.A.), wohingegen die hiesigen APAs private Transaktionen darstellten. Dieser Aspekt war Gegenstand der Schiedsverhandlung, etwa im Rahmen der Zeugenaussage des Sachverständigen L (Protokoll Tag 8, Anlage AG 3, S. 163 Zeilen 9 ff.). Ausweislich der Erwägungen in Rn. 318 des Schiedsspruchs waren für das Schiedsgericht allerdings allein die Standards relevant, die im Allgemeinen bei privaten Transaktionen befolgt werden. Insoweit kann die Antragstellerin jedenfalls nicht damit durchdringen, sie hätte die analoge Anwendbarkeit der vorgelegten Leitlinien auf private Transaktionen zum Kern ihres Vortrags gemacht. Vielmehr verweist sie insoweit in Rn. 82 der Replik (Bl. 200 d.A.) einzig auf ihre Ausführungen in der Fußnote 54 zu Rn. 33 des Ersten Post-Hearing-Briefs. Dort heißt es allerdings nur in Bezug auf die Leitlinien von Deloitte sinngemäß, dass diese „oft“ analog für private Carve-Outs angewandt würden. Ob und warum dies vorliegend gilt, hat die Antragstellerin nicht näher erläutert. Als Kernvortrag lässt sich dieses Vorbringen bei wertender Betrachtung nicht auffassen. Dass das Schiedsgericht zu den unmittelbar für öffentliche Carve-Out Transaktionen geltenden Industrieleitlinien keine Ausführungen gemacht hat, lässt nach alledem keinen Schluss darauf zu, dass das Parteivorbringen der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben wäre. Soweit es im Rahmen der Auslegung auch den Standard der Industriepraxis beleuchtet hat, begründet es deshalb keinen Gehörsverstoß, dass das Schiedsgericht sich auf die aus seiner Sicht tragenden Beweisergebnisse konzentriert (Rn. 342 ff.) und zudem festgehalten hat, dass es keinen Beweis dafür gibt, dass der damalige Berater von Y - PwC - die FFBs oder die Erstellungsgrundlage als ungewöhnlich oder nicht dem Industriestandard entsprechend angesehen habe (Rn. 382).
„… fairly presents in all material respects, the results of operations of the Business set forth in the Financial Informations…“
Nach der Übersetzung der Antragstellerin lautet die Passage auf Deutsch:
„… ein in allen wesentlichen Belangen ein faires, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der in den Finanzinformationen dargestellten Ertragslage der Gesellschaft“ (Rn. 311 der Anlage 1 zur Antragsschrift, Anlagenband)
Die Antragstellerin macht hierzu geltend, sie habe vertreten, aus Ziffer 3.7 (d) folge unabhängig von dem weiteren Inhalt der FIG sowie der Formulierung „sämtliche Kosten“ die Verpflichtung zur vollständigen, unvoreingenommenen und fehlerfreien Offenlegung. Das Schiedsgericht habe demgegenüber die Erstellungsgrundlage ausgelegt, ohne die in Ziffer 3.7 (d) enthaltenen Begrifflichkeiten der „fairen Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen eines entsprechenden Bildes“ sowie „nach Maßgabe“ zu analysieren (Rn. 89 der Replik, Bl. 202 d.A.; Aufhebungsantrag Rn. 126 f.). Zudem habe das Schiedsgericht die Aussage des Sachverständigen E außer Acht gelassen. Dieser habe bestätigt, dass Ziffer 3.7 (d) eine vollständige Darstellung der Kosten im Rahmen der X Struktur erfordere.
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Es trifft nämlich nicht zu, dass das Schiedsgericht die Formulierung in Ziffer 3.7 (d) außer Acht gelassen oder eine Befassung mit dieser Frage „schlicht verweigert“ hätte, wie die Antragstellerin meint. Vielmehr hat sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit der Regelung in Ziffer 3.7 (d) befasst. Es hat hierbei allerdings nicht nur den von der Antragstellerin isoliert herausgenommenen Teilabschnitt bewertet, sondern die gesamte Regelung in den Blick genommen. Diese lautet in der von der Antragstellerin vorgelegten Übersetzung wie folgt:
„…Die in den Financial Fact Books dargelegten Finanzinformationen …..
(d) stellen in allen wesentlichen Belangen ein faires, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der in den Finanzinformationen darstellten Ertragslage der Gesellschaft zu den jeweiligen Stichtagen bzw. für die dann endenden Zeiträume dar, nach Maßgabe (i) der Erstellungsgrundlage und (ii) der Tatsache, dass die Finanzinformationen (und die von der Verkäuferin bei der Erstellung dieser Finanzinformationen vorgenommenen Zuweisungen und Schätzungen) (1) nicht notwendigerweise die Kosten widerspiegeln, die sich ergeben hätten, wenn der Geschäftsbereich zu diesen Zeitpunkten oder für diese Zeiträume selbständig betrieben worden wäre und (2) möglicherweise nicht die Kosten widerspiegeln, die der Käuferin und den Tochtergesellschaften nach dem Vollzug entstehen werden.
Das Schiedsgericht hat bereits zu Beginn der Wortlautanalyse in Rn. 322 des Schiedsspruchs auf das Erfordernis einer fairen Darstellung der Ertragslage verwiesen und hierbei auch die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Darstellung ausgelassene Einschränkungen „vorbehaltlich der Erstellungsgrundlage“/“Zuweisungen und Schätzungen“ der Verkäuferin aufgegriffen. Es hat sodann klargestellt, dass es mit Blick auf diesen weiteren Inhalt der Regelung in Ziffer 3.7 (d) annimmt, dass ein Käufer nicht unbedingt Rückschlüsse auf die Kosten vornehmen kann, die bei einer Stand-Alone-Basis bei X oder bei der Käuferin nach Vollzug anfallen würden. Soweit es in Rn. 329 f. erneut auf das Fairnessgebot Bezug genommen hat, wird betont, dass Abschnitt 3.7 (d) der APA der Erstellungsgrundlage unterliege. Neuerlich hält das Schiedsgericht fest, dass die Verkäuferin Zuweisungen und Schätzungen vorgenommen habe, die es der Käuferin nicht erlaubten, davon auszugehen, dass diese Finanzinformationen notwendigerweise die Kosten widerspiegelten, die sich ergeben hätten, wenn der Geschäftsbereich eigenständig betrieben worden wäre (Rn. 329), weshalb Abschnitt 3.7 (d) für die Bestimmung der Bedeutung der EG wenig hilfreich sei (Rn. 330). Es untermauert seine Einschätzung in Rn. 331 ff. ausführlich mit dem Regelungszusammenhang. Dass es die in Ziffer 3.7 (d) erwähnten Zuweisungen und Schätzungen als entscheidende Einschränkung der Finanzinformationsgarantie betrachtet hat, ergibt sich zudem aus den Ausführungen in Rn. 383 ff. und 390.
Die Ausführungen zeigen, dass das Schiedsgericht sich mit der Argumentation der Antragstellerin zum Fairnessgebot befasst und diese geistig verarbeitet hat, dem Fairnessgebot mit Blick auf die Zuweisungen und Schätzungen aber nicht die von der Antragstellerin gewünschte Bedeutung beigemessen hat. Dies begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dem Schiedsspruch lässt auch nicht erkennen, dass das Schiedsgericht den Inhalt der Ausführungen des Sachverständigen E geistig nicht verarbeitet hätte. Denn dessen Positionen werden in anderem Zusammenhang im Rahmen der Entscheidungsgründe ausdrücklich aufgegriffen und einer (Beweis-)Würdigung unterzogen (Rn. 431 ff.). Das Schiedsgericht hat hierbei aber dessen Methodik abgelehnt (Rn. 439), so dass eine weitere Auseinandersetzung mit seinen Ausführungen nach dem Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts entbehrlich war. Soweit das Schiedsgericht seinen Angaben im Rahmen der Auslegung des Fairnessgebots keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, begründet dies allenfalls einen Fehler in der Beweiswürdigung, die als solche wegen des Verbots einer revision au fond nicht der Überprüfung des Senats unterliegt.
a) Es ist bereits weder substantiiert geltend gemacht, noch sonst ersichtlich, dass ihr angeblich übergangener Vortrag für die Begründung des Schiedsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Sie hat vielmehr selbst in Rn. 20 ff. der Replik ausdrücklich dargelegt, dass (nur) die ersten fünf geltend gemachten Gehörsverletzungen die Haupt- und erste Hilfsbegründung des Schiedsgerichts betreffen (Bl. 184 ff. d.A.). Die (angeblich) fehlende Würdigung des pre-closing Budgets führt die Antragstellerin ebenso wie die angeblich fehlende Würdigung des Crop-Split-Dokuments demgegenüber als Beleg dafür an, dass die nicht offengelegten Kosten den veräußerten Geschäftsbereichen in der Vergangenheit tatsächlich zugeordnet worden seien (so ausdrücklich Rn. 23 der Replik, Bl. 185 d.A.). Hierauf käme es nach der Würdigung des Schiedsgerichts allerdings erst dann an, wenn die Garantie die Antragsgegnerin dazu verpflichtet hätte, diese im historischen Betriebsmodell angefallenen Kosten umfassend in den Finanzinformationen auszuweisen. Dies hat das Schiedsgericht aber vernein (Hauptbegründung) und auf dieser Basis auch eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht feststellen können (Hilfsbegründung zu 1). Da die Auslegung der Garantie nach den vorstehenden Ausführungen unter II. Ziffern 1-5 nach Maßgabe des § 1059 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden sind, war die Frage, ob nach dem historischen Betriebsmodell höhere Kosten hätten ausgewiesen werden müssen, aus Sicht des Schiedsgerichts nicht mehr relevant.
b) Die Antragstellerin kann auch nicht damit durchdringen, dass ihr Vortrag zum pre-closing Budget den zentralen Kern ihrer Argumentation dargestellt habe. Vielmehr hat die Antragstellerin hierzu bereits im Schiedsverfahren schwerpunktmäßig bei der Ermittlung ihres Schadens vorgetragen, nicht aber bei der Frage, welche Reichweite die Garantie hat. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, sie habe im Eröffnungsplädoyer im Rahmen eines übergeordneten „sanity checks“ die Kosten betont, die entsprechend des pre-closing Budgets hätten offengelegt werden müssen (Replik, Rn. 103 Bl. 205 d.A.), trifft dies nicht zu. Vielmehr folgt aus dem Protokoll des ersten Verhandlungstages vor dem Schiedsgericht, dass das pre-closing Budget im Rahmen der mehrstündigen Ausführungen inhaltlich nur eine untergeordnete Bedeutung hatte (S. 143 Zeilen 13 ff. der Anlage ASt32, Anlagenband 7). Vor allem ergibt sich aus dem Protokoll, dass die Ausführungen anhand von Slides erfolgt sind. Das pre-closing Budget wurde hiernach auf Folien 89-91 (von 120) im Rahmen des Unterpunktes „sanity-check“ zu Gliederungspunkt 5 (Y´s Damage), thematisiert (Anlage ASt 30, Anlagenband 7). Es handelt sich also gerade nicht um einen übergeordneten Gesichtspunkt eigener Art, sondern nach der eigenen Darstellung der Antragstellerin um einen Unterpunkt zum Schaden, auf den es nach der Würdigung des Schiedsgerichts nicht mehr ankam, weil der Anspruch bereits dem Grunde nach verneint wurde. Die Antragstellerin kann aber mit Blick auf das Verbot der révision au fond nicht im Nachhinein einem Aspekt, den sie selbst im Schiedsverfahren zu einem anderen Punkt aufgegriffen hat, nun eine andere Bedeutung zuschreiben. Es ist ihr deshalb auch verwehrt, das pre-closing Budget nachträglich zu einem „übergeordneten Beweismittel“ zu erheben (so aber Rn. 71 des Schriftsatzes vom 02. Mai 2025, Bl. 754 EA).
Mit Blick darauf, dass es sich bei dem Vortrag zum pre-closing Budget nicht um Kernvortrag gehandelt hat und deshalb die fehlende ausdrückliche Auseinandersetzung keine Vermutung dafür begründet, dass das Schiedsgericht den dahingehenden Vortrag außer Acht gelassen hätte, belegen auch die sonstigen Umstände die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht. Denn das Schiedsgericht hat sich zumindest mit der Aussage des Zeugen P in den Entscheidungsgründen ausführlich befasst. Seine Angaben hat das Schiedsgericht in Rn. 465 ff. (entgegen der Darstellung der Antragstellerin) dahin gewürdigt, dass der Zeuge bestätigt habe, dass sämtliche Kosten, die seiner Meinung nach bei X für den Betrieb der Geschäftsbereiche angefallen waren, auch in den FFBs ausgewiesen waren (Rn. 466 ff. des Schiedsspruchs).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert für das Aufhebungsverfahren entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs, soweit die Antragstellerin dessen Aufhebung begehrt, und wird nach § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000 € begrenzt.
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