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S 25 KR 60/23•SG Marburg 25. Kammer, 2026-05-11, S 25 KR 60/23
S 25 KR 60/23Sozialversicherungsgericht / Chamber 2511.05.2026
1. Der Anspruch nach § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 3 SGB V umfasst die Versorgung mit Hilfsmitteln, mit denen sich die versicherte Person den Nahbereich mittels eigener Körperkraft erschließen kann. 2. Versicherte Personen haben einen Anspruch auf Versorgung mit einem Aktivrollstuhl, wenn sie sich im Nahbereich nicht anderweitig unter Einsatz eigener Körperkraft fortbewegen können. 3. Eine bereits erfolgte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl schließt den Anspruch auf einen Aktivrollstuhl nicht aus, da ein Elektrorollstuhl die versicherte Person nicht in die Lage versetzt, den Nahbereich mittels eigener Körperkraft zu erschließen.
Entscheidungsdatum: 2026-05-11
Aktenzeichen: S 25 KR 60/23
ECLI: ECLI:DE:SGMARBU:2026:0511.S25KR60.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid vom 25.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2022 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger mit einem Aktivrollstuhl zu versorgen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl.
Der 1955 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er ist an einer spastischen Tetraparese und Tetraplegie erkrankt. Er erhält Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe 3. Von der Beklagten wurde der Kläger im Jahr 2025 mit dem Elektrorollstuhl Permobil M5 Corpus versorgt. Dieser verfügt unter anderem über eine Hub- und Kippfunktion. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Sitz zu neigen.
Der Kläger beantragte durch Vorlage eines Rezeptes sowie eines Kostenvoranschlages vom 10.08.2022 zunächst die Reparatur des Aktivrollstuhls Ultra Light. Der Kostenvoranschlag sah einen Kassenleistungsbetrag in Höhe von 1.995,58 Euro vor.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin ausweislich eines Akteneintrages am 18.08.2022 telefonisch mit, dass die eingereichte Reparatur nicht wirtschaftlich sei, da die Kosten sich auf über 70 Prozent der Anschaffungskosten belaufen würden. Eine Neuversorgung mit einem Aktivrollstuhl käme allerdings ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger sei seit dem Jahr 2015 mit einem Elektrorollstuhl für den Innen- und Außenbereich versorgt, um die Mobilität im Nahbereich zu erhalten.
Mit Bescheid vom 25.08.2022 lehnte die Beklagte die beantragte Kostenübernahme ab. Der Kläger sei bereits mit einem Elektrorollstuhl für den Innen- und Außenbereich versorgt. Dabei handle es sich um eine ausreichende Versorgung. Die beantragte Reparatur sei auch nicht mehr wirtschaftlich.
Dagegen wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Widerspruch vom 01.09.2022. Der Kläger sei bereits vorher mit einem Aktivrollstuhl durch die Beklagte versorgt gewesen. Diese Versorgung sei vorgenommen worden, um das Umsetzen in den Elektrorollstuhl zu ermöglichen. Eine Doppelversorgung würde daher nicht vorliegen. Da der Aktivrollstuhl nicht mehr nutzbar sei, sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, sich seinen Nahbereich zu erschließen. Er könne den Elektrorollstuhl weder in der Küche noch im Badezimmer nutzen. Sollte die Reparatur nicht wirtschaftlich sein, sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger mit einem neuen Aktivrollstuhl zu versorgen.
Mit Schreiben vom 13.12.2022 erläuterte die Beklagte, dass dem Kläger für die Umsetzung in den Elektrorollstuhl ein Rutschbrett und ein Deckenlift zur Verfügung stehen würden. Dass der Aktivrollstuhl für die Umsetzung in den Elektrorollstuhl benötigt werde, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zudem sei die gesetzliche Krankenkasse nicht verpflichtet, Hilfsmittel zu übernehmen, wenn diese allein aufgrund individueller Wohnverhältnisse benötigt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl durch die Beklagte nicht möglich.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2023 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Kläger zur Sicherstellung der Fortbewegung und der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums mit einem Elektrorollstuhl versorgt sei. Diese Versorgung stelle eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung dar. Die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl scheide daher aus.
Der Kläger hat am 20.04.2023 Klage zum Sozialgericht Marburg erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er in der Vergangenheit ebenfalls durch die Beklagte mit einem Aktivrollstuhl ausgestattet worden sei. Dass jetzt eine Doppelversorgung vorliegen soll, erschließe sich nicht. Zurzeit behelfe er sich mit einem geliehenen Aktivrollstuhl. Diesen benötige er, um in seiner Wohnung die Küche und das Badezimmer nutzen zu können. Der Elektrorollstuhl sei für diese Räume zu groß. Außerdem gehe es ihm darum, seine Restmobilität zu erhalten. So könne er zum Beispiel seine Post mit dem Aktivrollstuhl selbst aus dem Briefkasten holen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger mit einem Aktivrollstuhl zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei durch die Beklagte bereits ausreichend versorgt. Insbesondere sei er mit einem High-End-Elektrorollstuhl versorgt. Es sei aufgrund der Hub-, Dreh- und Kippfunktion nicht nachvollziehbar, dass dieser Elektrorollstuhl im Wohnumfeld nicht nutzbar sei. Außerdem sei die Beklagte nicht verpflichtet, Hilfsmittel zu übernehmen, die allein aufgrund individueller Wohnverhältnisse benötigt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschriften vom 09.04.2024, 15.05.2025 und 11.05.2026, sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Streitgegenständlich ist der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Aktivrollstuhl. Dies kann der Kläger in zulässiger Weise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, 4 SGG gegen den Bescheid vom 25.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2023 verfolgen. Denn die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden zwar explizit ausschließlich die Kostenübernahme für die beantragte Reparatur eines Aktivrollstuhls abgelehnt, konkludent hat sie aber auch eine Neuversorgung mit einem Aktivrollstuhl abgelehnt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte dem Kläger in einem telefonischen Gespräch mitgeteilt hat, dass die Bezuschussung eines Aktivrollstuhls aufgrund einer bereits ausreichenden Versorgung nicht in Betracht käme. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch in den streitgegenständlichen Bescheiden die Kostenübernahme im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Kläger bereits ausreichend versorgt sei.
Der Bescheid vom 25.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl.
Der Anspruch folgt aus § 33 Abs. 1 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind.
§ 33 Abs. 1 S. 1 Var. 3 SGB V begründet im Rahmen der originären Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zum mittelbaren Behinderungsausgleich einen Anspruch auf Versorgung mit solchen Hilfsmitteln, die ihrem Zweck nach die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mindern und damit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und einem möglichst selbstbestimmten und selbstständigen Leben dienen. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören unter anderem das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Für den Versorgungsumfang, insbesondere Qualität, Quantität und Diversität, kommt es entscheidend auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile im Hinblick auf das zu befriedigende Grundbedürfnis an (siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 18. April 2024 – B 3 KR 13/22 R – juris Rn. 19 m.w.N.).
Im Bereich der Mobilität folgt daraus nicht nur ein Anspruch darauf, dass die betroffene Person sich den Nahbereich in irgendeiner Weise (z.B. durch einen Elektrorollstuhl) erschließen kann. Vielmehr besteht auch ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, mit denen sich die betroffene Person den Nahbereich der Wohnung mittels eigener Körperkraft erschließen kann (siehe ausführlich dazu BSG, Urteil vom 18. April 2024 – B 3 KR 13/22 R – juris Rn. 21; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2024 – L 4 KR 366/23 –, juris Rn. 37).
Das ist Ausdruck der von § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V geschützten personalen Autonomie, die sich auch aus der Teilhabeorientierung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) sowie des Rechts auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention herleiten lässt (umfassend dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2024 – L 4 KR 366/23 –, juris Rn. 37).
Menschen, die entweder gar nicht, nur kürzeste Strecken oder aber nur unter unzumutbaren Anstrengungen gehen können, dürfen unter Berücksichtigung dieser hochrangigen Rechtsgüter und Wertentscheidungen nicht von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, sich den Nahbereich mittels eigenständiger Körperkraft zu erschließen. Sie sind daher von der gesetzlichen Krankenkasse mit entsprechenden Hilfsmitteln auszustatten (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2024 – L 4 KR 366/23 –, juris Rn. 39 ff.).
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 SGB V müssen diese Hilfsmittel zudem ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht beanspruchen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch die Beklagte mit einem Aktivrollstuhl zu versorgen ist.
Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger die Küche und das Badezimmer seiner Wohnung mit dem Elektrorollstuhl, gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme der weiteren Hilfsmittel, umfassend und ordnungsgemäß benutzen kann. Wie bereits dargelegt, ist von dem Anspruch nach § 33 SGB V auch erfasst, dass der Kläger in die Lage versetzt wird, sich seinen Nahbereich unter Einsatz seiner noch bestehenden Körperkraft zu erschließen.
Der Kläger ist aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, sich seinen Nahbereich zu Fuß zu erschließen. Auch die dem Kläger bislang von der Beklagten zur Verfügung gestellten Hilfsmittel versetzen ihn nicht in die Lage, sich seinen Nahbereich unter Einsatz seiner Restkraft und Restmobilität zu erschließen.
Daran ändert auch die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl aus einem gehobenen Ausstattungs- und Preissegment nichts. Denn auch dieser Elektrorollstuhl ermöglicht es dem Kläger nicht, seinen Nahbereich eigenständig und mittels eigener Körperkraft zu erschließen. Anders als mit dem Elektrorollstuhl, der keinerlei Einsatz von Körperkraft erfordert, kann der Kläger einen Aktivrollstuhl selbstständig antreiben und damit seine Restmobilität einsetzen und erhalten. Dies trägt auch zu einer möglichst autonomen und selbstbestimmten Fortbewegung bei.
Der Kläger ist daher – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht ausreichend versorgt, sondern zusätzlich zu den bereits vorhandenen Hilfsmitteln mit einem Aktivrollstuhl zu versorgen.
Mit dem Einwand, dass der Kläger den Aktivrollstuhl aufgrund seiner Schulterbeschwerden nicht mehr bestimmungsgemäß benutzen könne und deshalb mit einem Elektrorollstuhl ausgestattet worden sei, kann die Beklagte nicht durchdringen. Die Kammer konnte sich in dem durchgeführten Kammertermin davon überzeugen, dass der Kläger in der Lage ist, den Aktivrollstuhl ordnungsgemäß zu benutzen. Dafür spricht auch, dass der Kläger in den durchgeführten Terminen glaubhaft berichtet hat, dass er den Aktivrollstuhl regelmäßig in Benutzung hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Gutachten des Medizinisches Dienstes vom 22.01.2024. Denn in diesem wird zwar ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner starken Einschränkung der Mobilität durch eine Querschnittslähmung vollständig auf den Rollstuhl angewiesen sei und ein Aktivrollstuhl infolge einer Arthrose in den Schultern nicht mehr ausreichend weit angetrieben werden könne.
Es dürfte insoweit unstreitig sein, dass der Kläger aufgrund seiner Schulterarthrose nicht mehr in der Lage ist, weite Strecken in einem Aktivrollstuhl zurückzulegen. Dass der Kläger aber nicht in der Lage ist, kürzere Strecken in seiner Wohnung mit einem Aktivrollstuhl zurückzulegen, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Dies würde auch den glaubhaften Angaben des Klägers und dem im Kammertermin gewonnenen Eindruck der Kammer widersprechen.
Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
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