LG Gießen 1. Große Strafkammer, 2025-07-03, 1 KLs - 602 Js 11057/22 (2/24)

1 KLs - 602 Js 11057/22 (2/24)Kantonsgericht03.07.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Gießen 1. Große Strafkammer — 1 KLs - 602 Js 11057/22 (2/24) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-03

Aktenzeichen: 1 KLs - 602 Js 11057/22 (2/24)

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2025:0703.1KLS602JS11057.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Angeklagten sind schuldig der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Der Angeklagte .. 1 .. wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Hagen vom 22.02.2024 (81 Ls 251 Js 288/22) zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte .. 2 .. wird unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 05.10.2023 (760 Ls 100 Js 278/23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren einem Monat verurteilt.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Gegen den Angeklagten .. 1 .. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.582,00 € angeordnet.

Die sichergestellte Schreckschusspistole Zoraki, Modell 918, Cal. 9 mm, PAK und die sichergestellten vier Knallpatronen grün, 9 mm PAK werden eingezogen.

Angewendete Strafvorschriften:

Angeklagter .. 2 ..:§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB
Angeklagter .. 1 ..§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 105 JGG

Gründe

(hinsichtlich des Angeklagten .. 1 .. abgekürzt gemäß §§ 267 Abs. 4 StPO, 54 JGG)

I.

Der Angeklagte .. 2 .. wurde am … in … geboren und besuchte bis zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach der neunten Klasse in … die Schule. Danach ging er mit seinem Vater nach Deutschland, wo er am 01.09.2015 ankam. Knapp drei Monate später zogen seine Mutter und Schwester nach, ebenso der Onkel mit seiner Frau. Bis Dezember lebte er in einem Heim für Asylbewerber, danach zog die Familie nach … . Dort besuchte der Angeklagte einen Sprachkurs und die achte Klasse. Im Sommer 2018 zog die Familie nach … um, dort besuchte der Angeklagte die Schule bis zum Erwerb des Fachabiturs.

Im Jahr 2021 begann der Angeklagte eine Ausbildung als …, die er wegen „Theater" mit dem Chef und im Betrieb nach ein paar Monaten kündigte. Danach war er einige Zeit als … bei … beschäftigt. Im Jahr 2022 machte er sich mit einer eigenen … selbständig, musste den Betrieb aber im April 2023 aufgeben. Im August 2024 begann er eine Tätigkeit als … . Er arbeitet im Bereich … und ist unter der Woche in … und … unterwegs.

Seit September … ist der Angeklagte verheiratet, seine Frau ist im fünften Monat schwanger.

Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich vorbelastet:

(1) Am 25.08.2016 sah die Staatsanwaltschaft Hildesheim in dem Verfahren 8 Js 27709/16 wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

(2) Am 26.05.2017 sah die Staatsanwaltschaft Hildesheim in dem Verfahren 10 Js 17821/17 wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.

(3) Am 08.01.2019 erteilte das Amtsgericht Dortmund in dem Verfahren 608 Ds 305 Js 1415/18 — 179/18 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine richterliche Weisung und wies den Angeschuldigten zur Erbringung von Arbeitsleistungen an. Wegen Zuwiderhandlung gegen die Auflagen verhängte das Amtsgericht Dortmund Jugendarrest von drei Wochen.

(4) Am 13.06.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund in dem Verfahren 301 Js 1375/21 607 Ds 97/22 wegen Betruges in zwei Fällen (Datum der letzten Tat war der 30.07.2021) zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

(5) Am 24.10.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund in dem Verfahren 304 Js 784/21 607 Ds 187/22 wegen Betruges in drei Fällen (begangen am 17.08.2021, 03.10.2021 und 16.10.2021) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

Aus den beiden vorgenannten Urteilen vom 13.06.2022 und 24.10.2022 bildete das Amtsgericht Dortmund am 24.08.2023 durch Beschluss nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

(6) Am 20.12.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Hagen in dem Verfahren 261 Js 1894/22 98 Cs 489/22 wegen Kennzeichenmissbrauchs sowie Kennzeichenmissbrauchs in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversiche-rungsgesetz (Tatzeitpunkt: 11.09.2022) zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

(7) Am 05.10.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund (760 Ls 100 Js 278/23) wegen einer am 24.01.2023 begangenen Bedrohung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 Euro.

(8) Zuletzt wurde er vom Amtsgericht Kamen am 18.10.2024 (15 Os 30/24 920 Js 125/24) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeitpunkt: 16.07.2024) zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.

Sämtliche Geldstrafen mit Ausnahme der aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.10.2023 sind getilgt.

Der Angeklagte .. 1 .. wurde in …, … geboren. Dort besuchte er die Schule bis zur vierten Klasse. Bevor er im Jahr 2016 nach Deutschland kam, lebte er auf seiner Flucht aus … drei oder vier Jahre lang in …, wo er auch die Schule besuchte; er schildert, er sei zwar zur Schule gegangen, Unterricht habe dort aber nicht stattgefunden. Der Vater des Angeklagten reiste zuerst nach Deutschland ein und holte die Familie in 2016 nach; die Familie lebte dann in …. Er hat sieben jüngere Geschwister (vier Schwestern und zwei Brüder); zwei Schwestern sind bereits verheiratet, die übrigen Geschwister leben noch bei den Eltern.

Der Angeklagte besuchte in Deutschland zunächst einen sechsmonatigen Deutschkurs und dann die Schule bis einschließlich der neunten Klasse und erwarb er zunächst den Hauptschulabschluss sowie im Jahr 2020 den Realschulabschluss

Er begann eine Ausbildung zur …, das habe aber „irgendwann nicht mehr geklappt", da er von … nach … umgezogen war und „viele neue Leute kennengelernt" habe, mit denen er „viel unterwegs" gewesen sei, auch bis weit nach Mitternacht. Die Ausbildung brach er nach etwa zwei Monaten ab.

In den folgenden zwei bis drei Jahren probierte der Angeklagte viele „Jobs" aus und arbeitete bei Zeitarbeitsfirmen, aber fand nichts, das ihm Spaß machte. Dann kam er — vor etwa zwei Jahren — über einen Bekannten „auf die Baustelle". Im Bereich Tiefbau sammelte er Erfahrungen.

Er begann, für die … bei einem …unternehmen zu arbeiten, war dann in diesem Bereich bei einem Cousin angestellt, bis er das notwendiger Eigenkapital angespart hatte, um sich selbständig zu machen und sich eigene Maschinen anzuschaffen.

Mittlerweile beschäftigt er — seit 15.02.2025 — 28 Mitarbeiter. Ihm steht ein Betrag von ca. 3000 Euro monatlich zur Verfügung.

Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 04.08.2020 wurde das Verfahren 84 Ds 251 Js 69/20 — 41/20 wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls nach Erfüllung einer richterlichen Weisung gemäß § 47 JGG eingestellt.

Das Verfahren 84 Ds 251 Js 234/21 — 131/21 wegen Betruges wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 04.11.2021 nach Zahlung eines restlichen Schadensersatzes gemäß § 47 JGG eingestellt.

Zuletzt wurde er vom Amtsgericht Hagen mit Urteil vom 22.02.2024 (81 Ls-251 Js 288/22-39/22) des gewerbsmäßigen Betruges in 43 Fällen, eines versuchten gewerbsmäßigen Betruges, eines weiteren versuchten Betruges sowie des Vortäuschens einer Straftat schuldig gesprochen, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe wurde für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 26.782,00 Euro wurde angeordnet.

Das Urteil enthält folgende Feststellungen:

„1.

Der Angeklagte bot am 27.04.2021 über die Plattform „Facebook Marketplace" ein Mo-biltelefon der Marke Apple iPhone 11 zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufte es zu einem Preis von 360, 00 € inklusive Versandkosten und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das vom Angeklagten angegebene Konto bei der … mit der IBAN: …. Wie von Anfang an geplant, übersandte der Angeklagte jedoch keine Ware.

2.

Am 28.04.2021 bot er über Facebook Marketplace erneut ein iPhone 11 zum Kauf an. Die Geschädigte … kaufte es zu einem Preis von 450,00 € inklusive Versand-kosten und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß ebenfalls auf das zuvor genannte Konto des Angeklagten. Dieser übersandte ein Paket, in dem sich jedoch nicht das Mobiltelefon befand, sondern ein Buch.

3.

Am 06.05.2021 veräußerte er über Facebook Marketplace wiederum ein iPhone 11. Der Geschädigte … erwarb es zu einem Preis von 532,00 € inklusive Versand-kosten und leistete eine Anzahlung in Höhe von 300, 00 € vereinbarungsgemäß auf das oben genannte Konto des Angeklagten. Auch in diesem Fall erfolgte, wie von Anfang an geplant, keine Übersendung der Ware.

4.

Am 08.05.2021 bot der Angeklagte über Facebook Marketplace ein iPhone 12 Pro Max zum Kauf an. Die Geschädigte … kaufte Ps zu einem Preis von 700, 00 € inklusive Versandkosten und überwies zunächst einen Betrag von 500, 00 € sowie einen Tag später weitere 200, 00 € vereinbarungsgemäß auf das oben genannte Konto. Auch in diesem Fall erfolgte keine Übersendung der Ware.

5.

Am 15.05.2021 bot er wiederum über Facebook Marketplace ein iPhone 11 Pro Max zum Kauf an. Der Geschädigte … erwarb es zu einem Preis von 500,00 € inklusive Versandkosten und zahlte den Betrag ebenfalls auf das oben genannte Konto. Auch in diesem Fall übersandte der Angeklagte, wie geplant, keine Ware.

6.

Am 16.05.2021 bot er über Facebook Marketplace ein iPhone 11 zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufte es zu einem Preis von 480,00 € inklusive Versandkosten und überwies diesen Betrag auch auf das oben genannte Konto. Der Angeklagte übersandte ihm ein Paket, in dem sich jedoch nicht das Mobiltelefon, sondern eine Trinkflasche befand.

7.

Am 17.05.2021 bot er auf Facebook Marketplace ein iPhone 11 zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufte es zu einem Preis von 450, 00 € inklusive Versandkosten und leistete ebenfalls eine Zahlung auf das oben genannte Konto. Auch in diesem Fall erhielt er vom Angeklagten keine Ware.

8.

Am 04.06.2021 veräußerte der Angeklagte über Facebook Marketplace ein iPhone 12 an die Geschädigte … zu einem Preis von 670, 00 € inklusive Versandkosten. Die Geschädigte überwies den Betrag auf das vom Angeklagten angegebene Konto bei der … Bank mit der BAN: … . Der Angeklagte übersandte ihr ein Paket, in dem sich jedoch nicht das Mobiltelefon befand, sondern ein Tetrapack Eistee.

9)

Am 08.06.2021 verkaufte der Angeklagte über Facebook Marketplace ein iPhone 12. Der Geschädigte … erwarb es zu einem Preis in Höhe von 600,00 € inklusive Versandkosten und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß per Nachnahme auf das obengenannte Konto bei der … Bank. In dem vom Angeklagten übersandten Paket befand sich jedoch nicht das Mobiltelefon, sondern ein Arbeitsheft zum Erlernen der englischen Sprache. Der Geschädigte hatte das Paket bereits bei der Post geöffnet und konnte es erreichen, dass ihm der Geldbetrag zurückgebucht wurde.

10.

Der Angeklagte verkaufte am 11.06.2021 über Facebook Marketplace ein iPhone 12 an den Geschädigten … zu einem Preis von 710,00 € inklusive Versandkosten, der den Betrag am selben Tage vereinbarungsgemäß auf das vom Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN: … überwies. Auch in diesem Fall erfolgte keine Übersendung der Ware seitens des Angeklagten.

11.

Am 28.06.2021 bot er über Facebook Marketplace ein iPhone 12 zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufte es zu einem Preis von 560, 00 € inklusive Versandkosten, die er auf das vom Angeklagten angegebene Konto bei der … mit der IBAN: … per Nachnahme überwies. In dem vom Angeklagten übersandten Paket befand sich nicht das Mobiltelefon, sondern eine Milchtüte.

12.

Am 30.06.2021 bot der Angeklagte über Facebook Marketplace wiederum ein iPhone 12 an, dass die Geschädigte … zu einem Preis von 650, 00 € inklusive Versand-kosten kaufte. Sie zahlte diesen Betrag auf das unter 11. genannte Konto. Auch sie erhielt vom Angeklagten kein Mobiltelefon, sondern ein Saftpaket.

13.

Am 11.07.2021 verkaufte der Angeklagte über Facebook Marketplace ein iPhone an die Geschädigte … zu einem Preis von 630, 00 € inklusive Versandkosten. Die Geschädigte zahlte diesen Betrag per Nachnahme auf das vorgenannte Konto. Auch sie erhielt kein Telefon, sondern ein Saftpaket.

14.

Am 31.05.2021 bot der Angeklagte wiederum über Facebook Marketplace ein Smart-phone der Marke Apple iPhone 12 Pro zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufte es zu einem Preis von 670,00 € und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das Konto des Angeklagten bei der … Bank. Auch er erhielt kein Mobiltelefon, sondern ein Tetrapack mit einem Getränk.

15

Am 01.04.2021 bot der Angeklagte über Facebook Marketplace ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone Pro Max zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufte es und leistete eine Anzahlung in Höhe von 430,00 € auf das Konto des Angeklagten bei der … . Er erhielt aber keine Ware übersandt.

16.

Am 09.07.2021 bot der Angeklagte über Facebook Marketplace ein iPhone 12 Pro Max Gold zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufte es zu einem Preis von 700, 00 €. Im Wege der Nachnahme überwies er den Geldbetrag auf das Konto des Angeklagten bei der … . Der Angeklagte übersandte, wie geplant, lediglich ein Trinkpäckchen anstelle des Mobiltelefons. Der Geschädigte konnte es allerdings erreichen, dass ihm der Geldbetrag von DHL zurücküberwiesen wurde.

17.

Am 07.09.2021 bot der Geschädigte … über Ebay-Kleinanzeigen sein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 Pro Max zum Kaufpreis von 850, 00 € an. Der Angeklagte spiegelte dem Geschädigten vor, das Mobiltelefon kaufen zu wollen und die Überweisung an den Geschädigten veranlasst zu haben. Daraufhin übergab dieser ihm in …, in dem Glauben, dass der Betrag auf seinem Konto eingegangen sei, das Handy. Tatsächlich erfolgte ein Eingang des Geldes nicht, was der Angeklagte von Anfang an geplant hatte.

18.

Am 13.07.2021 bot der Angeklagte über Facebook Marketplace ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 Max zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufte es zu einem Preis von 700,00 €, die er vereinbarungsgemäß bei der Post per Nachnahme auf das vom Angeklagten angegebene Konto bei der … überwies. Er erhielt vom Angeklagten jedoch nicht das Mobiltelefon, sondern ein Tetra pack mit einem Getränk.

Am 10.05.2021 bot der Angeklagte über Facebook Marketplace ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 Pro Max erneut zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufte es zu einem Preis von 700,00 € und leistete vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von 300,00 € auf das Konto des Angeklagten bei der … . Auch hier erfolgte eine Übersendung der Ware nicht.

20

Am 11.05.2021 bot der Angeklagte wieder über Facebook Marketplace ein Smartphone der Marke Apple iPhone 11 Pro Max Gold zu einem Preis von 500, 00 € an. Der Geschädigte … erwarb es und leistete die Anzahlung in Höhe von 250,00 € auf das Konto des Angeklagten bei der … . Auch in diesem Fall übersandte dieser jedoch keine Ware.

21.

In nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 02.10.2021 bot der Angeklagte über Facebook Marketplace ein Smartphone der Marke Apple iPhone Pro Max zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufte es zu einem Preis von 1.050, 00 € und leistete die Zahlung bei der Post per Nachnahme auf das vom Angeklagten angegebene Konto bei der … mit der IBAN: … . Das Paket, das er vom Angeklagten erhielt, enthielt jedoch nicht das Handy, sondern ein Trinkpäckchen. Der Geschädigte konnte die Zahlung allerdings stornieren, so dass ihm ein finanzieller Schaden nicht entstand.

22.

Am 12.09.2021 bot der Geschädigte … über Ebay-Kleinanzeigen ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 Pro Max zum Kauf an. Der Angeklagte meldete sich als Kaufinteressent und traf sich mit dem Geschädigten um 19.04 Uhr in … vor dem Hauptbahnhof zur Übergabe des Gerätes. Der Angeklagte gab vor, den Kaufpreis in Höhe von 920, 00 € an den Geschädigten online überwiesen zu haben. Da der Geschädigte dringend auf Geld angewiesen war, ging er auf das Angebot ein und übergab dem Angeklagten vorab das Handy. Tatsächlich zahlte der Angeklagte den vereinbarten Kaufpreis jedoch nicht.

23.

Am 28.02.2021 bot der Geschädigte … über Ebay-Kleinanzeigen zwei Mobiltelefone der Marke Apple iPhone (ein iPhone 11 Pro Max 156 GB und ein iPhone 11 Pro Max 512 GB) zum Kauf an. Der Angeklagte meldete sich als Kaufinteressent unter dem Namen „…" und vereinbarte mit dem Geschädigten eine Zahlung in Höhe von 750, 00 € sowie 820, 00 € über PayLife. Nachdem die Zahlungen zunächst über Pay-Life bestätigt wurden, versandte der Geschädigte die Mobiltelefone über den GLS-Paketdienst, wo die Ware dem Angeklagten am 08.03.2021 zugestellt wurde. Tatsächlich hatte der Angeklagte aber, wie von Beginn an beabsichtigt, keine Zahlungen geleistet. Vielmehr erfolgten die Zahlungen zunächst durch die nicht involvierten und gutgläubigen dritten Personen … und … . Der Angeklagte hatte die Mobiltelefone nämlich — noch ohne in deren Besitz zu sein — seinerseits zum Kauf angeboten. Die Personen … und … kauften die Telefone vom Angeklagten und leisteten, die Zahlungen, wie vom Angeklagten vorgegeben, über Pay-Life. Die Geschädigten forderten die Zahlungsbeträge allerdings zurück, als die Ware nicht einging. Wie von Beginn an geplant, erhielt der Angeklagte die beiden Mobiltelefone, ohne diese bezahlt zu haben, wodurch dem Geschädigten … ein Schaden in Höhe von 1.570,00 € entstand.

24.

Der Angeklagte bot Ende Juni 2021 über Facebook Marketplace ein Smartphone der Marke Apple iPhone 12 Pro zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufte es zu einem Preis von 600, 00 €, die er vereinbarungsgemäß per Nachnahme am 30.06.2021 zahlte. In dem vom Angeklagten übersandten Paket befand sich jedoch nicht das Mobiltelefon, sondern lediglich ein Trinkpäckchen.

25.

Am 13.03.2021 bot die Geschädigte … über Facebook Marketplace ein Apple iPhone 11 Pro für 650, 00 € zum Kauf an. Sie einigte sich mit dem Angeklagten auf einen Preis in Höhe von 630, 00 € zuzüglich 7, 00 € Versandkosten. Der Angeklagte übersandte der Geschädigten einen angeblichen Zahlungsnachweis der …, woraufhin die Geschädigte die Ware an ihn übersandte. Das Paket wurde auch an den Angeklagten zugestellt. Eine Zahlung erhielt die Geschädigte jedoch nicht, wie es vom Angeklagten von Anfang an beabsichtigt war.

26.

Am 02.05.2021 bot der Angeklagte über Facebook Marketplace ein iPhone 11 Pro Max zum Kauf an. Der Geschädigte … kaufe es zu einem Preis von 430, 00 €, den er auf das Konto des Angeklagten bei der … überwies. Auch in diesem Fall übersandte der Angeklagte keine Ware.

27.

Am 08.05.2021 bot der Angeklagte über Facebook Marketplace ein Handy der Marke Apple iPhone 11 zu einem Preis von 500, 00 € an, das der Geschädigte … kaufte. Dieser überwies den Betrag vereinbarungsgemäß am 10.05.2021 auf das Konto des Angeklagten bei der … . Auch in diesem Fall übersandte er aber keine Ware.

28.

Am 16.03.2022 zeigte der Angeklagte um 18.15 Uhr bei der Polizei … gegenüber der Polizeikommissarin … an, dass am 16.03.2022 gegen 12.50 Uhr sein Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … an der Adresse … in … entwendet worden sei. Dies entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Vielmehr war der Angeklagte niemals im Besitz des Fahrzeuges. Dieser befand sich bei der Firma … in … .

29.

Am 17.03.2022 meldete der Angeklagte das Fahrzeug sodann der Wahrheit zuwider gegenüber der …versicherung … als gestohlen. Er handelte dabei in der Absicht, Schadenersatz in Höhe von 17.600, 00 € zu erhalten. Die Versicherung lehnte den Schadenausgleich jedoch ab.

30.

Am 16.03.2021 verkaufte der Angeklagte über Facebook Marketplace an den Geschädigten … ein Mobiltelefon zum Preis von 450, 00 € Der Geschädigte überwies den Betrag auf das vom Angeklagten angegebene Konto des gesondert verfolgten … mit der BAN: …, auf das der Angeklagte Zugriff hatte. Er hob diesen Geldbetrag von dem Konto auch ab, um ihn für sich zu behalten. Ein Mobil-telefon lieferte er jedoch an den Käufer nicht aus.

31.

Am 31.12.2021 verkaufte der Angeklagte über Facebook Marketplace an den Geschädigten … ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 13 zu einem Preis von 860, 00 €. Er übergab dem Geschädigten an der Anschrift … in … auch ein Mobiltelefon und erhielt den Kaufpreis in bar. Dabei verschwieg er dem Geschädigten jedoch, dass es sich bei dem Mobiltelefon um ein Plagiat handelte.

32.

Am 17.12.2021 verkaufte er an den Geschädigten … über Facebook Market-place ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 13 Pro Max zum Preis von 830,00€. Er ließ sich den Kaufpreis vom Geschädigten an dessen Adresse an der … in … aushändigen und übergab dem Geschädigten ein Paket, in dem sich das Mobil-telefon befinden sollte. Tatsächlich befand sich darin aber lediglich ein Trinkpäckchen.

33.

Am 18.06.2021 verkaufte der Angeklagte an den Geschädigten … über Facebook Marketplace ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 Pro Max für 570,00 €. Der Geschädigte zahlte den Kaufpreis per Nachnahme, erhielt jedoch kein Mobiltelefon, sondern wertloses Papier.

34.

Am 27.09.2021 verkaufte er an den Geschädigten … über Facebook Market-place ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 13 für 1.050, 00 €. Auch dieser Geschädigte zahlte den Kaufpreis per Nachnahme, erhielt aber nur ein Trinkpäckchen übersandt und kein Mobiltelefon.

35.

Am 22.04.2021 verkaufte der Angeklagte wiederum über Facebook Marketplace an den Geschädigten … ein Mobiltelefon der Marke Appel iPhone 11 Pro Max zum Preis von 560,00€ Der Geschädigte überwies den Kaufpreis absprachegemäß auf das Konto bei der … . Die Ware erhielt er jedoch nicht übersandt.

36.

Am 10.07.2021 verkaufte der Angeklagte an den Geschädigten … über Facebook Marketplace ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 Pro Max zum Preis von 650, 00 €. Auch dieser Geschädigte zahlte per Nachnahme, erhielt sodann aber ein Paket, in dem sich nicht das Mobiltelefon, sondern ein Trinkpäckchen befand.

37.

Am 05.10.2021 verkaufte der Geschädigte … über Ebay-Kleinanzeigen eine Couch zum Preis von 1.500, 00 € an den Angeklagten. Zum Nachweis der Zahlung übersandte dieser dem Geschädigten einen gefälschten Überweisungsbeleg über die angebliche Zahlung. Daraufhin wurde die Couch an der Anschrift … in … übergeben. Eine tatsächliche Zahlung des Kaufpreises war aber nicht erfolgt. Bei dieser Kenntnis hätte der Geschädigte die Auslieferung der Couch nicht veranlasst.

38.

Am 17.05.2021 verkaufte der Angeklagte über Facebook Marketplace an die Geschädigte … ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 11 Pro Max zum Preis von 410,00 € Die Geschädigte überwies den Kaufpreis auf das Konto bei der … . Auch sie erhielt kein Mobiltelefon übersandt.

39.

Am 23.12.2021 veräußerte der Angeklagte über Facebook Marketplace an den Geschädigten … ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 13 Pro Max zum Preis von 650, 00 €. Der Geschädigte überwies den Kaufpreis vereinbarungsgemäß auf das Konto bei der … mit der IBAN: …, auf das der Angeklagte Zugriff hatte. Eine Auslieferung des Mobiltelefons erfolgte auch in diesem Fall jedoch nicht.

40.

Am 02.07.2021 verkaufte der Angeklagte an den Geschädigten … über Face-book Marketplace ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 Pro zum Preis von 600, 00 €. Der Geschädigte zahlte per Nachnahme und erhielt kein Mobiltelefon, sondern lediglich eine Tüte Orangensaft.

41.

Am 30.04.2021 verkaufte der Angeklagte wiederum über Facebook Marketplace an den Geschädigten … ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 11 Pro Max zum Preis von 460,00 € Auch dieser Geschädigte überwies den Kaufpreis auf das Konto bei der … . Er erhielt ebenfalls kein Mobiltelefon übersandt.

42.

Am 18.06.2021 verkaufte der Angeklagte an den Geschädigten … über Facebook Marketplace ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 zum Preis von 600, 00 € Der Geschädigte zahlte den Kaufpreis per Nachnahme, musste aber feststellen, dass sich auch in seinem Paket kein Mobiltelefon befand, sondern lediglich ein Buch.

43.

Am 30.04.2021 verkaufte der Angeklagte über Facebook Marketplace an den Geschädigten … ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 11 Pro Max zum Preis von 410,00 €. Der Geschädigte überwies den Kaufpreis auf das Konto bei der … . Auch ihm wurde jedoch kein Mobiltelefon übersandt.

44.

Am 15.02.2022 traf sich der Geschädigte … mit dem Angeklagten an der Anschrift … in …, um eine Wohnung anzumieten. Der Angeklagte gab sich als Mieter der Wohnung aus und einigte sich mit dem Geschädigten über den Kauf von Inneneinrichtungsgegenständen und Bodenbelägen, die der Geschädigte als Nachmieter übernehmen wollte. Er zahlte dementsprechend an den Angeklagten einen Betrag in Höhe von 2.000, 00 €. Der Angeklagte war tatsächlich nicht zur Weitervermietung berechtigt, weshalb er den Geldbetrag zu Unrecht erhielt.

45.

Am 31.03.2021 verkaufte er über Facebook Marketplace an den Geschädigten … ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 12 Pro Max zum Preis von 845,00 €. Der Geschädigte überwies einen Teil des Kaufpreises in Höhe von 450, 00 € auf das Konto des Angeklagten bei der … . Ein Mobiltelefon erhielt er vom Angeklagten jedoch nicht übersandt.

46.

Am 10.06.2021 verkaufte der Angeklagte über Facebook Marketplace an den Geschädigten … ein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 11 zum Preis von 415, 00 €. Der Geschädigte zahlte den Kaufpreis per Nachnahme, musste aber feststellen, dass ihm kein Mobiltelefon, sondern lediglich ein Trinkpäckchen vom Angeklagten übersandt worden war.

Der Angeklagte handelte in den Fällen zu Ziffer 1. bis 27. sowie 30. bis 46. in der Absicht, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen.

Er erhielt von den Geschädigten einen Betrag in Höhe von insgesamt 26.782, 00 € zu Unrecht. "

Der Angeklagte hat Schulden von etwa 6.000 Euro; hinzu kommt die Wertersatzforderung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagen.

Er ist seit sieben Jahren mit der Mutter seines im November 20.. geborenen Kindes zusammen. Die Freundin arbeitet beim … oder studiert, sie „macht irgendwas mit …"; während dieser Zeiten ist das Kind bei der Großmutter. Der Angeklagte ist beruflich viel unterwegs.

II.

Am 20.03.2022, dem Tag vor der Tat, kontaktierte der Angeklagte .. 2 .. den Angeklagten .. 1 .., den er aus der gemeinsamen Zeit in … kannte, und bat diesen, ihn am nächsten Tag nach … zu begleiten. Dort wollte er seinen Bruder besuchen, der in der Justizvollzugsanstalt … eine Haftstrafe verbüßte, und sich mit dem Zeugen … treffen.

Der Zeuge … ist ein Bekannter des Angeklagten .. 2 .. und seines Bruders. Er überführt gegen Bezahlung für ein Unternehmen namens „…" PKW aus Deutschland nach … und hatte in der Vergangenheit sowohl mit dem Angeklagten .. 2 .. als auch mit dessen Bruder Geschäfte gemacht. Als Begründung für das geplante Treffen gab der Angeklagte .. 2 .. gegenüber dem Angeklagten .. 1 .. an, der Zeuge habe für seinen Bruder ein Auto nach … überführt und dort verkaufen sollen, dabei sei aber etwas schief gegangen und der Zeuge habe nun das Auto und wolle es nicht zurückgeben, der Bruder habe aber kein Geld bekommen. Der Angeklagte .. 2 .. weihte den Angeklagten .. 1 .. auch in seinen Plan ein, dass man mit dem Zeugen den Keller des Wohnhauses der Zeugin … (bei dieser handelt es sich um die ehemalige Lebensgefährtin des Bruders des Angeklagten .. 2 ..) aufsuchen werde, da der Zeuge dort noch Musikgeräte von seiner Tätigkeit als … gelagert habe: Dort sollten dann der Angeklagte .. 1 .. dem Zeugen den Autoschlüssel zu dessen Auto abverlangen oder wegnehmen, wobei er mit Gewalt drohen und diese — ebenso wie eine geladene Schreckschusspistole — auch notfalls an- bzw. verwenden sollte. So sollte der missglückte Fahrzeugverkauf des Bruders (auch wirtschaftlich) kompensiert werden. Hierzu erklärte sich der Angeklagte .. 1 .. bereit.

Am Morgen des Tattages holte der Angeklagte .. 2 .. den Angeklagten .. 1 .. in … ab. Mit dem Auto des Angeklagten .. 2 .. fuhren beide nach …, wo sie im Café „…" frühstückten und der Angeklagte .. 2 .. zunächst seinen Bruder besuchte. Dann trafen sie sich mit dem Zeugen … im McDonald's Schnellrestaurant in … .

Spätestens hier trug der Angeklagte .. 1 .. bereits die geladene Schreckschusspistole Zoraki (Modell 918, Cal. 9 mm) bei sich, die er zuvor vom Angeklagten .. 2 .. erhalten hatte, damit er sie bei dem späteren Überfall einsetzen würde.

Hier verabredete man, dass die beiden Angeklagten dem Zeugen ..., der dabei war, nach … umzuziehen und an diesem oder dem nächsten Tag nach … fahren wollte, dem Zeugen dabei helfen sollten, einige Gegenstände aus seiner Wohnung zu holen. Gemeinsam fuhr man daher — die Angeklagten mit dem PKW des Angeklagten .. 2 .., der Zeuge ... mit dem später entwendeten PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen … — zu der Wohnung des Zeugen in der … in …; die Angeklagten halfen ihm, einige Kisten und Gegenstände aus der Wohnung ins Auto zu verladen.

3

Im Anschluss begaben sich die drei Männer zu Fuß zur in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Zeugen ... gelegenen Wohnung der Zeugin … in der … in … . Bei dem Haus handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, das über einen Keller und eine Tiefgarage verfügt. Vom Hauseingang gelangt man ins Treppenhaus, von dem aus man im Untergeschoss durch einen Vorraum in einen Bereich mit den Kellerverschlägen der Bewohner und über eine andere Tür in die Tiefgarage kommt.

Der Angeklagte .. 2 .. rief zunächst von der Haustür aus mehrfach auf dem Mobiltelefon der Zeugin … an, erreichte sie jedoch nicht. Um 14:14 Uhr und 14:15 Uhr teilte er ihr per WhatsApp-Nachricht mit: „ich bin unten" und „ich muss ein paar Sachen abholen". Um 14.29 Uhr schrieb er: „…" und „mach nicht auf`; die Zeugin, die nicht zu Hause war, antwortete schließlich um 14:35 Uhr „Sorry … . Mein Handy spinnt und ich bin bei meinen Eltern" und „Bin nicht zu Hause": Der Angeklagte .. 2 .. teilte ihr daraufhin um 14:35 Uhr mit: … wird dich jetzt anrufen, geh ran und sag ihn [sic] dass du kommst". Daraufhin schickte ihm die Zeugin Sprachnachrichten unbekannten Inhalts, bevor sie ihn um 14:40 Uhr fragte „willst du … seine Sachen geben", was der Angeklagte bejahte. Die Zeugin kündigte an, sie könne dem „…" die Sachen am nächsten Tag geben, woraufhin der Angeklagte mitteilte, das gehe nicht, der … fahre noch heute nach … . Nachdem die Zeugin … nicht öffnete, gingen die drei Männer in den Keller. Die Tür, durch die das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses von den Kellerabteilen getrennt war, wurde — es ist unklar geblieben, von wem — aufgebrochen. Der Kellerverschlag der Zeugin … war nur mit einem Riegel verschlossen, aber nicht mit einem Schloss versehen. Einer der drei Männer — auch insofern ist unklar geblieben, wer — holte die Sachen des Zeugen ... aus dem Keller heraus.

Schließlich hielt also der Zeuge ... seine Gerätschaften in zwei Taschen verpackt in beiden Händen. Er wollte das Gebäude durch den Ausgang der Tiefgarage verlassen. Auf dem Weg nach draußen lief er vor dem Angeklagten .. 1 .. her und kehrte diesem so den Rücken zu.

Ohne Vorwarnung umklammerte plötzlich der Angeklagte .. 1 .. ihn von hinten und zog ihn so zu Boden, wo der Zeuge halb sitzend liegen blieb und seine Taschen weiter festhielt. Dann hielt der Angeklagte .. 1 .. den Zeugen mit dem Arm im Würgegriff und hielt ihm die Schusswaffe an den Hals. Dass der Zeuge Schmerzen erleiden und verletzt würde, nahmen beide Angeklagte zumindest billigend in Kauf. Der Angeklagte .. 1 .. forderte nun den Zeugen auf, ihm die Autoschlüssel und das Handy herauszugeben. Der Zeuge sagte noch zu dem Angeklagten, das sei doch keine echte Waffe, worauf der Angeklagte .. 1 .. sinngemäß erwiderte, wenn er aus geringer Distanz abdrücke, könne er ihn trotzdem töten. Der Zeuge hatte so große Angst, dass er sich während des Überfalls einnässte. Schließlich gab er unter dem Eindruck der Gewaltanwendung stehend den PKW-Schlüssel, den er in der Hosen oder Jackentasche trug, an den Angeklagten .. 1 .. heraus. Das Handy übergab er nicht.

Der Angeklagte .. 2 .. stand derweil schräg vor dem Zeugen in dessen Sichtbereich. Er sagte zu dem Zeugen noch, diesen verhöhnend, er solle aufpassen, nicht, dass seine Sachen kaputt gehen würden. Er unterhielt sich auch während des Überfalls mit dem Angeklagten .. 1 .. auf …, wobei bei dem Zeugen, der kein … spricht, der Eindruck entstand, dass der Angeklagte .. 2 .. dem Angeklagten .. 1 .. Anweisungen oder Befehle erteilte. So wies er zum Beispiel den Angeklagten .. 1 .., nachdem dieser den Autoschlüssel erlangt hatte, an, ihn und den Zeugen allein zu lassen, woraufhin der Angeklagte .. 1 .. die Tiefgarage verließ.

Der Angeklagte .. 2 .. blieb noch eine kurze Weile bei dem immer noch auf dem Boden sitzenden Zeugen und fragte diesen noch, was denn sei, er habe ihn doch garnicht angefasst, und meinte, dass man ihn — den Angeklagten .. 2 .. — nicht „ficke". Dann verließ auch er die Tiefgarage.

Der Angeklagte .. 1 .. begab sich nach dem Verlassen der Tiefgarage zum PKW des Zeugen ... und fuhr mit diesem weg. In dem PKW befanden sich neben zahlreichen persönlichen Gegenständen das Portemonnaie des Zeugen mit 800 Euro Inhalt und dessen apple Airpods mit Ladegerät. Den PKW sollte der Angeklagte .. 2 .. erhalten, auch die in ihm befindlichen Gegenstände wollten die Angeklagten für sich behalten, es konnte nicht festgestellt werden, ob und wie die in dem PKW verbliebenen Gegenstände aufgeteilt werden sollten.

a.

Der Zeuge ... verließ die Tiefgarage und ging zu seiner Wohnung; nachdem er sich gereinigt und etwas beruhigt hatte, rief er die Polizei.

Er erlitt durch die Tat Rötungen am Hals, weitere Verletzungen entstanden nicht. In den Wochen nach der Tat hatte er, wenn er sich in der Öffentlichkeit aufhielt, Angst, dass ihn jemand mit einer Waffe bedrohen könne. Im Laufe der Zeit ließen die Folgen nach, er hatte noch vereinzelte Albträume.

b.

Der Angeklagte .. 2 .. fuhr mit seinem PKW zurück Richtung .. . Er wurde noch auf der Autobahn … auf dem Weg nach Hause kontrolliert und festgenommen. In seinem Auto wurde ein Baseballschläger und 30 Knallkartuschen gefunden.

Bei seiner am Folgetag durchgeführten Beschuldigtenvernehmung benannte er den Angeklagten .. 1 .., auf dessen Identität es bis dahin noch keinen Hinweis gegeben hatte, als Tatbeteiligten. Im Übrigen erklärte er im Wesentlichen, er habe mit dem Vorfall nichts zu tun gehabt, sondern sei von dem durch den Angeklagten .. 1 .. auf den Zeugen ... verübten Überfall überrascht worden.

c.

Der Angeklagte .. 1 .. kehrte mit dem PKW des Zeugen nach … zurück. Er stellte den PKW ab und nahm nur die Airpods und den Geldbeutel mit, in dem sich 800 Euro Bargeld befanden. Da er den Angeklagten .. 2 .. nicht hatte erreichen können, ging er davon aus, dass dieser festgenommen worden war. Er versteckte daher die Autoschlüssel im Grünbereich einer Straße, damit sie nicht bei ihm gefunden werden würden.

Am Folgetag wurde seine Wohnung durchsucht, dabei wurden in einem Staubsauger-Staubbehälter die Airpods des Zeugen ... gefunden. Ferner wurde eine Schreckschuss- Langwaffe (Modell HK 417) und eine Waffenkiste mit der Beschriftung Umarex Walther P88 BLK 9mm PAK 10R sichergestellt, außerdem diverse Schreckschusspatronen. Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen. Von sich aus zeigte er den Polizeibeamten das Versteck des Autoschlüssels.

Auf der Rückfahrt nach … erzählte er den begleitenden Polizeibeamten — u.a. dem Zeugen KOK … — mehrfach, ohne hierzu befragt worden zu sein, er habe nichts Unrechtes getan, er sei von „diesem …" verarscht worden; er habe ein Auto bei diesem erworben, das ihm entwendet worden sei und das nun wieder bei diesem zum Verkauf stehe.

Der PKW sowie die darin durch den Zeugen ... eingebrachten Gegenstände konnten sämtlich sichergestellt und an den Zeugen zurückgegeben werden. Einzig die 800 Euro Bargeld hat der Angeklagte .. 1 .. für sich behalten.

In dem Auto wurde die bei der Tat verwendete Schreckschusspistole Zoraki Mod. 918 9mm aufgefunden, die mit vier Knallkartuschen (drei im Magazin, eine im Lauf) geladen war. Bei der Waffe entweicht bei Abfeuern der Gasdruck nach vorn durch den Lauf.

III.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beider Angeklagter stehen fest aufgrund ihrer jeweiligen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die Vorstrafen stehen fest aufgrund der verlesenen Vorstrafenerkenntnisse und den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister. Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.10.2023 lag bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht vor, weshalb auch keine Feststellungen zum dortigen Sachverhalt getroffen werden konnten.

b.

Die Feststellungen zur Tat, der Vorgeschichte und den Ereignissen danach (II.) stehen fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen ..., …, POK …, KOK …, KOK … und KOK …, sowie der weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise.

Der Angeklagte .. 2 .. hat am letzten Tag der Hauptverhandlung erklärt, es habe sich so zugetragen, wie er das bereits bei der Polizei (bei seiner Vernehmung am Tage nach seiner Festnahme) geschildert habe:

Er habe vorgehabt, vormittags seinen Bruder in der JVA … zu besuchen. Den Angeklagten .. 1 .., den er kenne, weil er bis Februar auch in … gewohnt habe, habe er mitnehmen wollen, der .. 1 .. habe dann nach … weitergewollt, um dort Freunde zu besuchen, und sei auf eine Mitfahrgelegenheit angewiesen gewesen, da er keinen Führerschein habe. Er habe sich für den Tag auch noch mit einem weiteren Bekannten, dem Zeugen ..., verabredet gehabt, das habe er dem .. 1 .. auch gesagt. .. 1 .. kenne den Zeugen ... nicht; das sei ein „Kumpel" von ihm, den er länger kenne als den .. 1 ..; er habe mit diesem schon mal wegen des An- und Verkaufs von Autos eine Reise nach … unternommen. ... habe dann den McDonald's als Treffpunkt vorgeschlagen bzw. der Zeuge habe ihm per WhatsApp seinen Standort geschickt. Dort habe man sich getroffen und sich im Eingangsbereich unterhalten; der ... habe dann gebeten, dass der Angeklagte ihm helfen solle, sein …-Equipment aus dem Keller der Zeugin … zu holen. Das sei die ehemalige Lebensgefährtin des Bruders des Angeklagten .. 2 .. und da jener Bruder ein Freund und ehemaliger Nachbar des Zeugen sei, habe dieser die Gerätschaften für den Zeugen bei sich eingelagert.

Die drei Männer hätten nach dem Besuch bei McDonald's zunächst noch Dinge aus dem Keller des ... und dessen Wohnung in den in unmittelbarer Nähe gelegenen Keller eines Bekannten des Zeugen und sein vor dem Haus geparktes Auto transportiert, dann hätten sie sich zur ebenfalls nahegelegenen Wohnung der Zeugin … begeben. Die Zeugin habe auf Klingeln nicht geöffnet, auch nicht auf mehrere Anrufe. Schließlich sei man in den Keller gegangen. Die Tür zu den Kellerabteilen sei aufgebrochen worden — von wem, wolle er nicht sagen — und der Zeuge ... habe sich seine Sachen aus dem nicht verschlossenen Kellerabteil der Zeugin … genommen.

Sie seien dann durch die Garage in Richtung Ausgang gelaufen, weil sie aus Richtung der Wohnungen jemanden hörten. Da habe der Angeklagte .. 1 .. den Zeugen auf einmal von hinten umklammert und ihm eine Pistole an den Kopf gehalten. Er habe vom Zeugen dessen Autoschlüssel gefordert und das Handy. Der Zeuge habe nichts herausgegeben, weil er ja die Hände voll gehabt habe. Den Schlüssel — nicht auch das Handy — habe .. 1 .. sich aus der Hosentasche des Zeugen genommen. Da habe er, der Angeklagte .. 2 .., gesagt. der Angeklagte .. 1 .. solle „den Scheiß lassen" und abhauen. Er habe ihn auch geschubst und diesem gesagt, er solle gehen. Der Angeklagte .. 1 .. habe dann den Keller durch den Hauseingang verlassen, er selbst durch die Garage.

Er habe nicht gewusst, dass der Angeklagte .. 1 .. die Waffe bei sich gehabt habe, diese kenne er nicht und habe er erstmals gesehen, als .. 1 .. sie aus dem hinteren Hosenbund gezogen und dem Zeugen ... an den Kopf bzw. Hals gehalten habe. Er wisse, dass es sich um eine Schreckschusspistole gehandelt habe. das habe er gesehen, außerdem habe der Zeuge ... noch den Angeklagten .. 1 .. gefragt, ob dieser ihm mit der Schreckschusswaffe Angst machen wolle, worauf dieser „Ja" geantwortet habe.

Sein Bruder habe mit dem Zeugen ... mal Streit gehabt. Das sei wegen des Verkaufs eines Autos — eines … — gewesen; der Zeuge habe das Auto nach … verkaufen wollen, aber das Geschäft sei nicht wie geplant zustande gekommen. Das habe ihn selbst aber nicht tangiert, das sei nur eine Sache zwischen dem Zeugen und dem Bruder gewesen und außerdem auch schon mehrere Monate her.

Der Angeklagte .. 1 .. hat sich im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf— mit Ausnahme der bereits geschilderten Angaben auf der Rückfahrt nach … — nicht eingelassen.

In der Hauptverhandlung hat er zum Tatvorwurf erklärt, der Angeklagte .. 2 .. habe ihn, nachdem man zuvor einen Monat lang keinen Kontakt gehabt habe, am Abend vor der Tat kontaktiert und ihm erzählt, dass er Hilfe brauche; der Zeuge ... habe ein Fahrzeug, das dem Bruder des Angeklagten .. 2 .. gehöre. Mit diesem wolle er sich in … treffen und wenn man gemeinsam in dem Keller sei, solle das Fahrzeug den Besitzer wechseln.

Er habe sich dazu bereit erklärt, dem Angeklagten .. 2 .. zu helfen. Seiner Ansicht nach sei es nicht so, dass er „den Mann beklauen" wollte, er habe nur seinem Freund helfen wollen. Er habe das für eine gute Sache gehalten. Es sei aber ein großer Fehler gewesen.

Die Waffe habe er im Auto des .. 2 .. aus dem Handschuhfach genommen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Schreckschusspistole handele und sie ungeladen sei, den Ladezustand habe er aber nicht überprüft und auch nicht danach gefragt. Die Waffe habe bei Schwierigkeiten zum Einsatz kommen sollen. Er habe sie in den Bund seiner Jogginghose gesteckt; er habe sich damit stark gefühlt. Bei dem Treffen bei McDonald's habe er die Waffe schon dabeigehabt.

Nach dem Treffen dort sei man erst zum Zeugen ... gefahren und habe diesem beim Tragen von Umzugsgut ins Auto geholfen, dann sei man zur Zeugin … gegangen und habe dort fast 20 Minuten vor der Tür gestanden. Man habe angerufen und geklingelt, sie habe nicht reagiert. Dann seien sie zu dritt in den Keller gegangen; die Tür zu den Kellerabteilen habe der Zeuge ... aufgebrochen. Der Zeuge habe seine Sachen aus dem Keller geholt.

Der Plan, zu dessen Umsetzung es dann in der Garage gekommen sei, sei vorher besprochen gewesen, der Angeklagte .. 2 .. habe gesagt, was in der Garage passieren sollte und dann dort auch das Kommando gegeben, dass es losgehen solle.

Er selbst habe dann den Zeugen im Keller mit der Waffe bedroht und zur Herausgabe des Fahrzeugschlüssels aufgefordert, ob er auch das Handy verlangt habe, könne er nicht mehr sagen. Der Zeuge habe Angst bekommen, da habe er ihm gesagt, dass es sich nur um eine Schreckschusswaffe handele. Mehr habe er dazu nicht gesagt. Er meine, der Schlüssel sei durch den Zeugen herausgegeben worden, er habe ihn ihm nicht abgenommen.

Nachdem er den Schlüssel bekommen habe, sei er weggelaufen. Er habe die Waffe dem Angeklagten .. 2 .. geben wollen, damit er sie nicht verlieren würde; dieser habe sie aber nicht genommen. Er habe sie dann mit ins Auto genommen und im Auto liegen gelassen. Es sei die Zoraki, die dort gefunden worden sei.

Er sei abredegemäß mit dem Auto nach … gefahren. Ein paar Sachen aus dem Auto habe er behalten wollen. Was der Angeklagte .. 2 .. mit dem Auto vorgehabt habe, wisse er nicht.

Er habe dann keinen Kontakt mehr zum Angeklagten .. 2 .. aufbauen können. Da habe er gedacht, dass der Zeuge ... wohl die Polizei gerufen habe und der .. 2 .. festgenommen worden sei. Daher habe er die Autoschlüssel im Grünstreifen einer Straße versteckt, damit sie nicht bei ihm gefunden werden würden.

a.

Der äußere Geschehensablauf ab dem Eintreffen der Angeklagten in … bis zur eigentlichen Tat steht zu Überzeugung der Kammer fest aufgrund der insofern in wesentlichen Teilen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten.

So haben beide zuletzt angegeben, man sei bei der … gewesen und der Angeklagte .. 2 .. habe seinen Bruder in der Justizvollzugsanstalt … besucht. Danach sei man zum McDonald's gefahren und habe dort den Zeugen ... getroffen. Dass das Treffen bei McDonald's in … so stattgefunden hat, hat auch der Zeuge ... bestätigt.

Beide Angeklagte haben sodann angegeben, man sei zunächst zur Wohnung des Zeugen gefahren und habe ihm dort geholfen, Dinge zu transportieren, es seien auch Sachen ins Auto geladen worden.

Sodann sei man zur Wohnung der Zeugin ... gegangen, die unweit der Wohnung des Zeugen ... liege. Beide Angeklagte haben geschildert, man habe dort geklingelt und der .. 2 .. habe versucht, die Zeugin anzurufen, die habe aber nicht reagiert. Das hat auch der Zeuge ... so geschildert. Insgesamt besteht daher kein Zweifel an den übereinstimmenden Angaben.

Dass der Angeklagte .. 2 .. die Zeugin ... mehrfach anrief und ihr mehrere WhatsApp-Nachrichten mit dem oben geschilderten Inhalt schrieb, ergibt sich aus dem verlesenen WhatsApp-Verlauf auf dem Mobiltelefon der Zeugin ... zwischen ihr und dem Angeklagten .. 2 ... Darüber hinaus hat auch der Zeuge ... geschildert, der Angeklagte habe der Zeugin geschrieben, sie solle nicht aufmachen; das sei ihm merkwürdig vorgekommen. Der Angeklagte .. 2 .. hat hierzu angegeben, er könne sich nicht erklären, warum er das geschrieben habe, das ergebe keinen Sinn. Die Zeugin ... hat bestätigt, dass die Nachrichten sie so erreicht hätten, dass sie aber tatsächlich nicht zu Hause gewesen sei.

Dass die drei Männer sodann in den Keller hinuntergingen, haben ebenfalls beide Angeklagte und der Zeuge ... geschildert. Einzig unklar geblieben ist, ob — wie der Zeuge ... schildert — der Angeklagte .. 2 .. die Tür zum Keller aufbrach oder ob — wie es der Angeklagte .. 1 .. schildert — der Zeuge selbst es war. Im Ergebnis ist dieses Detail aber für die weitere Sachverhaltsbewertung nicht von Relevanz, ebenso wenig wie die Frage, ob der Zeuge selbst seine Gegenstände aus dem Kellerabteil der Zeugin ... holte — wie es die Angeklagten schildern — oder ob — wie der Zeuge ... behauptet — es die Angeklagten waren und ihm die Sachen dann in der Tiefgarage aushändigten.

b.

Der eigentliche Tatablauf steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der hinsichtlich des objektiven Tathergangs im Wesentlichen geständigen Einlassung des An-geklagten .. 1 .. und der insofern ebenfalls glaubhaften Aussage des Zeugen ... sowie der Einlassung des Angeklagten .. 2 .., soweit ihr gefolgt werden konnte, ergänzend aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen POK … und KOK … .

aa.

Der Zeuge ... hat insofern zum objektiven Tathergang geschildert, er habe seine Gerätschaften in den Händen gehabt und sei auf dem Weg gewesen, die Tiefgarage zu verlassen; dabei sei der Angeklagte .. 2 .. vor ihm und der Angeklagte .. 1 .. hinter ihm gelaufen. Letzterer habe ihn dann von hinten umklammert und zu Boden gezogen. Er — der Zeuge — habe dann halb sitzend auf dem Boden der Tiefgarage gelegen, während der Angeklagte .. 1 .. ihn bei vorgehaltener Waffe aufgefordert habe, ihm seine Autoschlüssel und sein Handy herauszugeben. Diesen Ablauf hat auch der Angeklagte .. 1 .. so geschildert; er entspricht auch dem, was der Zeuge noch am Nachmittag des Tattages dem Zeugen POK … an der Tatörtlichkeit schilderte und auch dem, was er bei seiner von dem Zeugen KOK … geleiteten Vernehmung erklärte; beide Zeugen haben hierüber jeweils in der Hauptverhandlung berichtet. Im Übrigen hat auch der Angeklagte .. 2 .. diesen objektiven Ablauf so bestätigt.

Soweit der Zeuge ... in diesem Zusammenhang von einem Herausgabeverlangen hinsichtlich sowohl des Schlüssels als auch des Mobiltelefons spricht, so glaubt das die Kammer. Dass der Angeklagte .. 1 .. auch das Mobiltelefon erlangen wollte, hat auch der Angeklagte .. 2 .. geschildert, der an dieser Stelle kein nachvollziehbares Motiv für eine falsche Belastung des Freundes hat. Auch der Angeklagte .. 1 .. hat eingeräumt, es könne sein, dass er auch das Handy verlangt habe, aber er wisse es nicht mehr.

Auch dass der Zeuge den Angeklagten .. 1 .. darauf ansprach, dass es sich doch (nur) um eine Schreckschusspistole handelte, und dass dieser darauf antwortete, dass das stimme, aber dass er ihm aus der geringen Entfernung trotzdem lebensgefährliche Verletzungen beibringen könne, glaubt die Kammer dem Zeugen. Das hat der Zeuge bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung — am Tag der Tat — so berichtet und auch in der Hauptverhandlung bestätigt. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge hier lügen sollte. Wäre es dem Zeugen darum gegangen, die Situation als möglichst bedrohlich darzustellen, so hätte er die Schilderung, dass er erkannt hatte, dass es sich um keine „echte" Schusswaffe handelte, auch einfach unerwähnt lassen können. Auch der Angeklagte .. 2 .. hat geschildert, dass der Zeuge den Angeklagten .. 1 .. darauf angesprochen habe, dass es doch nur eine Schreckschusswaffe sei, was dieser bestätigt habe. Die Angaben des Angeklagten .. 1 .., denen zufolge es genau andersherum gewesen sein soll — also er selbst dem Zeugen gesagt habe, dass es nur ein Schreckschusswaffe sei — ergeben hingegen keinen Sinn. Denn der Angeklagte hat geschildert, er habe sich mit der Waffe stärker gefühlt, die Waffe habe eingesetzt werden sollen, wenn es „zu Schwierigkeiten komme", also, wenn der Zeuge nicht so mitmachen würde wie geplant. Vor diesem Hintergrund und der darin erkennbaren Zweckbestimmung der Waffe, den Druck auf den Zeugen zu erhöhen, ist es widersinnig zu glauben, der Angeklagte habe dem Zeugen die Angst nehmen wollen und deshalb (von sich aus) gesagt, es handele sich nur um eine Schreckschusswaffe. Einzig schlüssig ist die Annahme, der Angeklagte habe, nachdem der Zeuge zu erkennen gegeben hatte, dass er wusste, dass es sich nicht um eine „echte" Schusswaffe handelte, die Gefährlichkeit der Waffe dadurch verdeutlicht, dass er sagte, dass er dem Zeugen damit aus geringer Distanz dennoch schwere (gar tödliche) Verletzungen zufügen könne.

Dass der Angeklagte .. 1 .. dem Zeugen den Schlüssel nicht wegnahm, sondern der Zeuge ihm diesen aushändigte, glaubt die Kammer dem Angeklagten .. 1 ... Für diesen macht es keinen Unterschied, ob er dem Zeugen den Schlüssel aus der Tasche zog oder ob der Zeuge ihm den Schlüssel gab, so dass kein Motiv erkennbar ist, warum er hier die Unwahrheit sagen sollte. Zwar widerspricht diese Schilderung der Einlassung des Angeklagten .. 2 .. ebenso wie der ursprünglichen Aussage des Zeugen ... in der Hauptverhandlung. Jedoch hatte der Zeuge ... im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung wenige Stunden nach der Tat geschildert, er habe die Schlüssel herausgegeben, das Handy hingegen nicht. Die Aussage wurde ihm in der Hauptverhandlung vorgehalten; woraufhin der Zeuge erklärte, er könne es nicht mehr genau sagen, eigentlich könne er sich zwar nicht erklären, wie er den Schlüssel herausgegeben haben sollte, da er doch seine Gegenstände festgehalten und damit die Hände doch eigentlich voll gehabt habe, es könne aber so gewesen sein, wenn er das damals so gesagt habe. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Zeuge wenige Stunden nach der Tat noch genauere Erinnerungen an den Ablauf der Tat hatte als im Zeitpunkt der Hauptverhandlung mehr als drei Jahre später und dass diese (erste) Schilderung den tatsächlichen Vorkommnissen entspricht. Dieser Tathergang ist auch plausibler. Es ist nämlich nicht logisch anzunehmen, dass der Angeklagte .. 1 .. zuerst die Herausgabe beider Gegenstände verlangte, den Zeugen dann aber körperlich durchsuchte, um sich dann nach dem Fund des Schlüssels hiermit zufrieden zu geben und den weiteren Plan, auch das Handy zu erlangen, sofort aufgab.

bb.

Sodann ist die Kammer davon überzeugt, dass beide Angeklagte aufgrund eines zuvor gefassten Tatplanes zusammenarbeiteten. Bei der gegenteiligen Schilderung des Angeklagten .. 2 .., der Angeklagte .. 1 .. habe für ihn völlig überraschend und aus eigenem Entschluss gehandelt, handelt es sich um eine Schutzbehauptung.

Der vom Angeklagten .. 2 .. geschilderte Ablauf der Geschehnisse ist bereits nicht plausibel.

Dieser Schilderung nach hatte er den Angeklagten .. 1 .. nur aus dem Grund in … abgeholt und nach … mitgenommen, weil dieser sich versprochen habe, man könne danach möglicherweise nach … weiterfahren, damit er dort Freunde besuchen könne. Es erscheint der Kammer aber bereits wenig nachvollziehbar (wenn auch an sich nicht ausgeschlossen), dass der Angeklagte .. 1 .. mit dem Angeklagten .. 2 .. ohne näheren Anlass nach … fahren sollte, obwohl er wusste, dass der Angeklagte .. 2 .. dort einige Stunden zu tun haben würde (seinen Bruder besuchen, sich danach noch mit einem Bekannten treffen) und er so damit rechnen musste, eine nicht unerhebliche Zeit auf den Angeklagten .. 2 .. zu warten, nur um möglicherweise (der Angeklagte .. 2 .. hat gerade nicht geschildert, dass er dem Angeklagten .. 1 .. zugesagt habe, ihn nach Erledigung der eigenen Angelegenheiten nach … zu fahren) auf dem Rückweg kurz bei Freunden in … vorbeischauen zu können, und zwar unabhängig davon, ob man dem Angeklagten .. 1 .. glaubt, er habe im Monat vor der Tat eigentlich überhaupt keinen Kontakt zum Angeklagten .. 2 .. gehabt, der sich nun überraschend bei ihm gemeldet habe, oder ob man dem Angeklagten .. 2 .. glaubt, dass zwischen den beiden Angeklagten in diesem Zeitraum durchaus noch — loser — Kontakt bestanden habe.

Theoretisch denkbar ist insofern zwar, dass der Angeklagte .. 1 .. nur vorgegeben hatte, er komme mit, weil man danach vielleicht nach … weiterfahre, aber in Wahrheit von vornherein vorgehabt hatte, bei der Gelegenheit eine Straftat zu begehen und den Angeklagten .. 2 .. über seine Motivation für die Fahrt nach … getäuscht hatte. Aber auch das erscheint im Ergebnis lebensfern, denn — den Angaben des Angeklagten .. 2 .. folgend — wusste er nichts über die näheren Umstände eines geplanten Treffens mit dem „Bekannten" des .. 2 .. und damit weder, dass sich wahrscheinlich eine günstige Situation für die Begehung einer Straftat ergeben würde noch, dass eine solche zur Erlangung einer lohnenden Beute führen würde.

Zudem musste dem Angeklagten .. 1 .. klar sein, dass er den „Bekannten" seines Freundes .. 2 .. nicht ausrauben konnte, ohne dass Spuren zu ihm zurückführen würden; denn er wusste ja, dass der Angeklagte .. 2 .. dem Zeugen namentlich und persönlich bekannt war, und wenn — dem Angeklagten .. 2 .. folgend — der .. 1 .. keine Hintergründe kannte, aufgrund derer er davon ausgehen konnte, der Zeuge werde aus irgendwelchen Gründen von der Einschaltung der Ermittlungsbehörden absehen und die Sache auf sich beruhen lassen, musste er davon ausgehen, dass er wegen des Überfalls überführt und bestraft werden würde.

Insgesamt hält die Kammer daher die Schilderung des Angeklagten .. 2 .. für nicht plausibel.

Hingegen ist die Einlassung des Angeklagten .. 1 .. auch was den Umstand angeht, dass die Tat vorher geplant war, in sich schlüssig und glaubhaft, ebenso wie die glaubhaften diesbezüglichen Angaben des Zeugen ... .

Der Angeklagte .. 1 .. hat angegeben, er habe bereits einen Monat lang in … gewohnt und zu seinem Bekannten .. 2 .. in dieser Zeit keinen Kontakt gehabt, da habe dieser ihn kontaktiert und ihn um Hilfe gebeten. Die Sache, bei der er Hilfe gebraucht habe, sei eigentlich eine Angelegenheit des Bruders des Angeklagten .. 2 .. gewesen; dieser habe eine offene Rechnung mit dem Zeugen ... wegen des geplanten Verkaufs eines PKW, bei dem etwas schiefgelaufen sei (das Auto sei weg, der Bruder habe kein Geld bekommen). Es sei besprochen worden, dass es darum gehe, dem Zeugen ein Auto wegzunehmen und dass dies unter Anwendung von Gewalt in der Tiefgarage passieren sollte.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte keine besonders detailreichen Angaben zu der getroffenen Abrede gemacht hat, auch nicht zum Ort und den Einzelheiten ihres Zustandekommens, sondern immer nur — wenn auch mehrfach — bekräftigt hat, sein Freund habe ihn um Hilfe bei der Angelegenheit mit dem Zeugen ... gebeten und ihm gesagt, was passieren solle und wie das ablaufen sollte, nämlich, dass wie geschehen der Zeuge zur Herausgabe des Autoschlüssels gebracht werden sollte, dass hierbei auch wenn nötig die Waffe zum Einsatz kommen sollte und dass dies in der Tiefgarage stattfinden sollte.

Die Kammer hat bei der Würdigung dieser Angaben des Angeklagten .. 1 .. bedacht, dass er — anders als bei vielen anderen Aspekten seiner Einlassung — ein persönliches Interesse daran haben kann, hier möglicherweise wahrheitswidrig zu schildern. Denn er hat in der Hauptverhandlung nicht nur berichtet, dass die Tat geplant war, sondern dies auch — in sich schlüssig und nachvollziehbar — verknüpft mit der Schilderung, der Angeklagte .. 2 .. habe ihm gesagt, es handele sich bei dem Fahrzeug, das dem Zeugen ... abgenommen werden sollte, um ein Fahrzeug seines Bruders oder jedenfalls um eines, das diesem zustehe. Daher sei es ihm nicht darum gegangen, den Zeugen zu berauben oder ihm widerrechtlich etwas wegzunehmen, sondern er habe quasi nur dem Freund helfen wollen, den geschilderten rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und dem inhaftierten Bruder des Freundes zu seinem Recht zu verhelfen. Diese Einlassung lässt den Angeklagten nicht nur vor sich und seinem Ehrgefühl besser dastehen, sie wäre, wenn wahr (worauf weiter unten einzugehen ist), auch geeignet, die Tatbestandsmäßigkeit einer räuberischen Erpressung in Frage zu stellen; hieraus folgt, dass hier bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dass ein greifbares Motiv des Angeklagten besteht, hier Falsches zu erklären, und dass seine Einlassung insofern nicht allein der Überzeugungsbildung zu Grunde gelegte werden kann.

Jedoch gibt es zwei gewichtige Punkte, die die Einlassung des Angeklagten .. 1 .., er habe die Tat gemeinsam mit dem Angeklagten .. 2 .. aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes ausgeführt, stützen, und die im Ergebnis so schwer wiegen, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die Einlassung zutrifft.

Dies folgt zum einen aus der Aussage des Zeugen .... Dieser konnte zwar naturgemäß zu einer zwischen den Angeklagten zuvor getroffenen Abrede keine Angaben machen. Er hat aber überzeugend in der Hauptverhandlung — ebenso wie zuvor in seiner polizeilichen Vernehmung, über die der Zeuge KOK … berichtet hat — ausgesagt, dass es aufgrund des Verhaltens der beiden Angeklagten bei dem Übergriff ganz klar gewesen sei, dass der Angeklagte .. 2 .. dem Angeklagten .. 1 .. Anweisungen erteilt und dieser darauf reagiert habe. Die beiden Angeklagten hätten sich zwar auf … unterhalten, was er nicht verstanden habe, dabei habe er aber aufgrund der Interaktionen den Eindruck gehabt, dass beide sich über den Tatablauf verständigt hätten, es sei gerade nicht so gewesen, dass der eine Angeklagte (.. 2 ..) den anderen (.. 1 ..) von etwas habe abhalten wollen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich aus dem Umstand, dass der Zeuge die Unterhaltung der Angeklagten nicht verstehen konnte, Missverständnisse resultieren können und theoretisch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Gesten missinterpretiert werden. Der Zeuge hat aber weiter glaubhaft ausgesagt, der Angeklagte .. 2 .. sei nicht nur nicht eingeschritten, als der .. 1 .. ihn zu Boden gezogen und mit der Waffe bedroht habe, vielmehr habe er während des Angriffs auf ihn in zynischer Art und Weise zu ihm — dem Zeugen — gesagt, er solle aufpassen, nicht, dass noch seine Sachen kaputt gehen würden. Bereits das spricht deutlich dafür, dass der Angeklagte .. 2 .. den Vorgang billigte; dass er durch die Handlungen des Angeklagten .. 1 .. hingegen überrascht gewesen wäre oder diese gar missbilligt hätte, ist nach dieser Äußerung ausgeschlossen. Ferner, so der Zeuge weiter, habe der Angeklagte .. 2 .. hinterher, als der Angeklagte .. 1 .. die Tiefgarage schon verlassen gehabt habe, zu dem Zeugen gemeint, man „ficke ihn nicht" sowie — in scheinheiliger Art — gefragt, was denn sei, er habe ihn doch gar nicht angefasst. Hieraus ergibt sich für die Kammer, dass der Angeklagte den Überfall auch als Strafe bzw. Denkzettel oder Kompensation verstanden wissen wollte.

Die Aussage des Zeugen ... ist auch diesbezüglich glaubhaft. Der Zeuge hat an dieser Stelle keinen erkennbaren Anlass, den Angeklagten .. 2 .., mit dem er in der Vergangenheit mehrfach zu tun hatte und gegen den er keinen Groll hegte — nach den Angaben des Angeklagten .. 2 .. war man gar freundschaftlich verbunden — derart falsch zu belasten. Das hätte ihm auch keinerlei Vorteil gebracht. Die Schilderung war lebhaft, man konnte dem Zeugen, der an anderer Stelle — insbesondere, was die persönlichen Beziehungen zum Angeklagten .. 2 .. und seinem Bruder angeht — oft eher wortkarg und wenig auskunftsfreudig war, ansehen, dass er sich in die Situation in der Garage zurückversetzt sah und diese in Kernpunkten noch deutlich vor Augen hatte und auch etliche Details erinnern konnte. An Stellen, an denen er sich nicht mehr erinnern konnte, gab er das auch so an. In Bezug auf die hier genannten Details konnte man aber dem Zeugen noch deutlich die Erschütterung über das Verhalten des Angeklagten .. 2 .. anmerken, das er als Vertrauensmissbrauch empfand.

Ein weiterer Punkt, der deutlich für eine Beteiligung des Angeklagten .. 2 .. sowie eine vorherige Abrede spricht und damit auch die Aussage des Zeugen stützt, ist der Umstand, dass an der Tatwaffe die DNA des Angeklagten .. 2 .. festgestellt wurde. Das DNA-Vergleichsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … kommt zu dem Ergebnis, dass in einer am Schlitten der Waffe abgenommenen Mischspur die DNA-Merkmale beider Angeklagter jeweils vollständig nachweisbar sind, so dass aus sachverständiger Sicht kein begründeter Zweifel daran besteht, dass die nachgewiesenen Merkmale von den beiden Angeklagten stammen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und methodisch und inhaltlich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. In der gewonnenen Probe konnte eine grenzwertig geeignete DNA-Menge nachgewiesen werden. Untersucht wurden 16 Merkmalssysteme, in denen jeweils die Merkmale (AI-lele) beider Angeklagte vollständig nachgewiesen wurden. Dabei konnte ein Allel, das der Angeklagte .. 1 .. in einem Merkmalssystem (SE33) trägt, zwar nachgewiesen, aber nicht reproduziert werden, so dass das System bei der Berechnung der biostatistischen Wahrscheinlichkeit nicht berücksichtigt wurde. Bei Berechnung der „Gesamt-Likelihood Ratio" mittels Multiplikation der jeweils einzelnen „Likelihood Ratio" aller Merkmale ergab sich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die beiden Angeklagten die Mischspur verursacht haben, um ca. 4,1 Quintillionen Mal wahrscheinlicher ist als dass sie von zwei anderen, nicht mit den Angeklagten verwandten Personen stammen. Die Kammer kann die gewonnen Erkenntnisse in eigener Überzeugungsbildung der Urteilsfindung zu Grunde legen. Sie führen ohne vernünftigen Zweifel zu der Annahme, dass die Antragungen von beiden Angeklagten stammen.

Danach steht für die Kammer fest, dass sich die DNA des Angeklagten .. 2 .. — nicht nur die des Angeklagten .. 1 .. — auf der Waffe befand, woraus für die Kammer im Ergebnis ohne Zweifel folgt, dass die Einlassung des Angeklagten .. 2 .., er habe diese Waffe nie zuvor gesehen, er kenne die Waffe nicht, nicht der Wahrheit entsprechen kann. Denn dann wäre nicht nachzuvollziehen, wie seine DNA auf die Waffe gekommen sein soll.

Nach der übereinstimmenden Schilderung aller drei Männer hatte bei der Tat nur der Angeklagte .. 1 .. die Waffe in der Hand.

Der Angeklagte .. 1 .. hat angegeben, er habe die Waffe gehabt und genutzt, weil er sich dabei stark gefühlt habe, er sei ja der Jüngere der beiden Angeklagten. Er habe die Waffe beim Angeklagten .. 2 .. lassen wollen, bevor er die Garage verlassen habe, aber der habe sie nicht haben wollen und auch nicht genommen. Dies hat der Angeklagte .. 2 .. im Grunde bestätigt: der Angeklagte .. 1 .. habe — als die Schlüssel bereits übergeben gewesen seien — von ihm verlangt, die Waffe zu nehmen, das habe er verweigert, woraufhin der .. 1 .. mit der Waffe die Garage verlassen habe. Soweit der Angeklagte .. 2 .. seine — nach Einholung des ergänzenden Vergleichsgutachtens abgegebene — Einlassung möglicherweise dahingehend verstanden wissen will, er habe die Waffe hierbei berührt, so glaubt die Kammer dies nicht. Denn nicht nur aus der Einlassung des Angeklagten .. 1 .., sondern auch aus der Aussage des Zeugen ... ergibt sich das Gegenteil. Auch letzterer hat ausgesagt, die Waffe habe sich immer beim Angeklagten .. 1 .. befunden, sie sei nur mal von der einen in dessen andere Hand gewandert.

Nach der Tat verließ der Angeklagte .. 1 .. — wiederum nach der übereinstimmenden Schilderung beider Angeklagter — ohne den Angeklagten .. 2 .. die Tiefgarage und nahm die Waffe mit: er verließ mit dem Fahrzeug …, ohne vorher nochmals mit dem Angeklagten .. 2 .. zusammenzutreffen. Damit ist auch ein späterer Antrag durch Hantieren mit der Waffe durch den Angeklagten .. 2 .. ausgeschlossen. Es ist auch nicht geschildert, dass der Angeklagte .. 1 .. die Waffe so gelagert hätte, dass es hier zufällig zu einem — nur rein theoretisch möglichen — Sekundärantrag von DNA des Angeklagten .. 2 .. gekommen sein kann, vielmehr hat der Angeklagte .. 2 .. ja unmissverständlich erklärt, die Waffe sei vorher für ihn nicht sichtbar gewesen, vielleicht habe sie sich in einer möglicherweise vom Angeklagten .. 1 .. mitgebrachten Tasche befunden.

Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zu einem früheren Kontakt des Angeklagten .. 2 .. mit der Waffe gekommen ist, womit im Umkehrschluss feststeht, dass der Angeklagte .. 2 .. hier die Unwahrheit gesagt hat. Vielmehr passt die Angabe des Angeklagten .. 1 .., er habe die Waffe aus dem Handschuhfach des Fahrzeugs des Angeklagten .. 2 .. genommen, zwanglos zu einem DNA-Antrag des Angeklagten .. 2 .. auf der Waffe.

In der Zusammenschau aller dieser Umstände hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angaben des Angeklagten .. 1 .. insoweit zutreffen.

Aufgrund der festgestellten Umstände ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es sich, wie der Angeklagte .. 1 .. glaubhaft geschildert hat, um eine Waffe des Angeklagten .. 2 .. handelte und dass der Angeklagte .. 1 .. diese vom Angeklagten .. 2 .. zur Ausführung der Tathandlungen erhalten hatte. Hierzu passt, dass die Waffe (auch) die DNA des Angeklagten .. 2 .. aufwies, die — wie dargestellt — nur vor Beginn der Tatbegehung dorthin gelangt sein kann. Auch ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte .. 1 .. sonst in den Besitz der Waffe gekommen sein soll; es ist nicht plausibel anzunehmen, dass er sie auf der gesamten Fahrt von … nach … im Hosenbund versteckt trug und der Angeklagte .. 2 .. hat gerade keine Wahrnehmung geschildert, die nahelegen könnte, der Angeklagte .. 1 ... habe ein Behältnis dabeigehabt oder etwas im Auto verstaut. Dafür, dass es sich um die Waffe des Angeklagten .. 2 .. handelte, spricht maßgeblich auch, dass der Angeklagte .. 1 .. seiner glaubhaften Schilderung nach die Waffe vor dem Verlassen der Tiefgarage an den Angeklagten .. 2 .. übergeben wollte, was wenig plausibel erscheint, wenn es sich um seine eigene Waffe gehandelt hätte. Dass .. 1 .. ihm die Waffe habe geben wollen, hat auch der Angeklagte .. 2 .. so bestätigt.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte .. 1 .., trotz seiner Behauptung, der Angeklagte .. 2 .. habe ihm erzählt, es gehe (nur) darum, dem inhaftierten Bruder sein Auto zurückzuholen bzw. dem Bruder zu seinem Recht zu verhelfen, weil dieser vom Zeugen ... übervorteilt worden sei und „das Auto eigentlich dem Bruder gehören" sollte, nicht davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte .. 2 .. einen einredefreien Rechtsanspruch auf genau diesen Pkw gehabt habe.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem entwendeten PKW — einem ausweislich des verlesenen Kaufvertrages zwei Tage vor der der Tat durch den Zeugen ... in … erworbenen … — tatsächlich nicht um das Fahrzeug handelte, mit dessen Überführung und Verkauf der Zeuge durch den Bruder des Angeklagten .. 2 .. zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt worden war. Denn dabei handelte es sich — hierbei waren sich der Angeklagte .. 2 .. und der Zeuge ... bei ihren Ausführungen in der Hauptverhandlung einig — um einen …; auch lag der Vorgang schon einige Monate zurück. Die weiteren Umstände um die Einzelheiten des Vorgangs und den Verbleib des … sind im Dunkeln geblieben, aber vorliegend auch nicht relevant.

Die Kammer verkennt nicht, dass es auch aus Sicht des Angeklagten .. 2 .. logisch und nachvollziehbar gewesen wäre, dem Angeklagten .. 1 .. zu erzählen, es solle dem Bruder dessen Fahrzeug zurückgebracht werden, denn durch diese Darstellung hätte .. 2 .. wohl nahezu mit Sicherheit davon ausgehen können, den Angeklagten .. 1 .. für sein Vorhaben zu gewinnen, während er ohne diese Schilderung möglicherweise eher davon ausgehen musste, der Angeklagte .. 1 .. werde eine Unterstützung ablehnen.

Gleichwohl glaubt die Kammer nicht, dass dieser davon ausging, der Angeklagte .. 2 .. habe einen Anspruch auf genau diesen Pkw. Das folgt zum einen daraus, dass der Angeklagte .. 1 .. in der Hauptverhandlung zum einen anfänglich nur davon sprach, .. 2 .. habe ihm erzählt, es gebe Streit zwischen seinem Bruder und dem Zeugen, der dem Bruder ein Auto nicht wiedergeben wolle. Auf Nachfrage hat er sodann erläutert, der Zeuge habe ein Auto nach … gebracht, das eigentlich dem Bruder gehöre. Das solle „wiedergeholt" werden. Auf weitere Nachfragen schilderte er sodann, der Angeklagte .. 2 .. habe ihm nichts weiter zum Hintergrund der Geschichte erzählt, also dazu, was mit dem Auto, das dem Bruder angeblich zustehe, geschehen sei und warum davon auszugehen sei, dass der Zeuge dieses an diesem Tag in … mit sich führen solle. Diese bereits in der Hauptverhandlung zutage getretenen Widersprüchlichkeiten werden dadurch verstärkt, dass der Angeklagte nach seiner Festnahme am Tag nach der Tat während der Rückfahrt nach … einen gänzlich anderen Hintergrund der Tat schilderte. Denn er hat — das hat der Zeuge KOK … glaubhaft geschildert — auf jener Fahrt wiederholt („immer wieder") unaufgefordert und erregt davon berichtet, dass er (selbst) von „diesem Spanier verarscht" worden sei. Er habe ein Auto gekauft, das sei entwendet worden und stehe jetzt wieder bei diesem zum Verkauf. Bei dieser Schilderung war weder die Rede vom Bruder des Angeklagten .. 2 .. noch davon, dass er davon ausgegangen war, durch die Tat ein möglicherweise vom Zeugen zu Unrecht nicht herausgegebenes Fahrzeug wiederzuerlangen.

Insgesamt hat der Angeklagte damit inhaltlich verschieden Erklärungen geboten, so dass die Kammer nicht annimmt, dass er wirklich davon ausging, eine bestehende rechtswidrige Besitzlage durch die Tat zu beseitigen.

Auch der Angeklagte .. 2 .. ging bei Tatbegehung nicht (irrig) davon aus, dass es sich um das Fahrzeug seines Bruders handelte. Er wusste nach eigenen Angaben, dass es sich bei dem Fahrzeug, um das es bei dem Streit des Zeugen mit dem Bruder des Angeklagten ging, um einen … handelte. Spätestens nach dem Treffen beim McDonald's und der geleisteten Umzugshilfe hatte er Kenntnis davon, dass der Zeuge am Tattag einen … führte.

Die Feststellungen zu der Tatörtlichkeit ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Angaben der Angeklagten, des Zeugen ... und der Zeugin .... Die Zeugin hat auch bestätigt, dass ihr Kellerabteil nicht verschlossen gewesen sei, sondern dass der Riegel sich einfach so öffnen lasse.

Die Verletzungen des Zeugen ergeben sich aus dessen glaubhafter Aussage in der Hauptverhandlung (er hat von einer schmerzhaften Rötung am Hals berichtet) sowie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern.

Dass die Waffe geladen war, ergibt sich aus dem verlesenen Bericht der KHK'in … vom 23.03.2022, über die Durchsuchung des entwendeten PKW; aus diesem folgt, dass sich in der Schreckschusspistole drei Knallkartuschen im Magazin und eine weitere im Lauf befanden. Dies ergibt sich auch, ebenso wie die Funktionsweise der Waffe, aus den Ausführungen des KOK … .

Die Feststellungen zum Ermittlungsgang folgen aus den Angaben der Zeugen KOK ... und KOK …, die beide die Geschehnisse um die vorgenommenen Durchsuchungen einschließlich der sichergestellten Gegenstände, die Festnahmen beider Angeklagter und die weiteren Ermittlungsmaßnahmen ebenso wie die den jeweiligen Zeugen gegenüber getätigten Angaben der Angeklagten wie festgestellt geschildert haben. Dass der Zeuge ... seine im Fahrzeug befindlichen (Wert-)Gegenstände und Papiere zurückgegeben wurden, folgt aus dem verlesenen Protokoll der KHK'in … über die Sicherstellung und Rückgabe sowie — hinsichtlich der Airpods aus den Angaben des Zeugen KOK … . Dieser hat ebenfalls davon berichtet, dass im Fahrzeug des Angeklagten .. 2 .. die Knallkartuschen und ein Baseballschläger gefunden worden seien.

IV.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts haben sich die Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht.

Beide Angeklagten handelten in Ausführung eines gemeinsamen Tatplans und arbeitsteilig und damit als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB

Dabei war es der Angeklagte .. 1 .., der die tatbestandlichen Ausführungshandlungen sämtlich eigenhändig ausführte. Der Angeklagte .. 2 .. hatte die Tat initiiert und geplant; er hatte ferner ein eigenes Interesse an der Tat und deren Ausgang und hatte auch Tatherrschaft, da er dem Angeklagten .. 1 .. das „Startsignal" und weitere Anweisungen erteilte.

Der Angeklagte .. 1 .. verwendete bei der Tat eine geladene Schreckschusspistole, bei der das Gas nach vorne austritt; diese stellt eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar.

Beide Angeklagte handelten nicht nur vorsätzlich hinsichtlich der Nötigung, Anwendung von Gewalt und Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen und die Verwendung der Schreckschusspistole, sondern es hatten auch beide Angeklagte zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich eines beim Zeugen durch die Weggabe der Schlüssel und damit der Verfügungsgewalt über den PKW (samt Inhalt) eintretenden Vermögensnachteils. Ferner handelten beide in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; keiner ging davon aus, auf das Auto (oder darin enthaltene Gegenstände) einen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruch zu haben.

Tateinheitlich (§ 52 StGB) hierzu haben beide mittäterschaftlich eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen. Der Zeuge wurde zwar — von einer Rötung am Hals abgesehen — nicht verletzt, erlitt aber durch die Tat Schmerzen am Hals. Auch wenn nur der Angeklagte .. 1 .. Tathandlungen ausführte, geschah die Tat gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

V.

Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Angeklagter .. 2 ..

Auszugehen war grundsätzlich von dem sich aus § 250 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen von nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe.

a.

Einen minder schweren Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren nach sich ziehen würde (§ 250 Abs. 3 StGB), hat die Kammer nicht angenommen.

Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Es müssen die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden.

Die Begehung der Tat stellt einen objektiv nicht vom Normalfall der besonders schweren räuberischen Erpressung abweichenden Fall dar. Einzig der Umstand, dass keine „echte" Schusswaffe eingesetzt wurde, sondern (nur) eine geladene Schreckschusspistole, könnte als Abweichung diskutabel sein, da sich hieraus im Regelfall objektiv eine geringere Gefährlichkeit der Tatbegehung ergibt; jedoch wird dies durch den konkreten Einsatz der Schreckschusswaffe aus nächster Nähe am besonders empfindlichen Hals des Opfers kompensiert, was ja in der konkreten Tatsituation auch so geäußert wurde. Die übrigen Umstände der Tatbegehung sind ebenfalls nicht außergewöhnlich. Die Tat geschah auch nicht spontan oder impulsiv, sondern war genau geplant. Der Zeuge wurde in die Situation gelenkt, in der er überfallen werden sollte, und bis zu diesem Zeitpunkt gab man ihm keinen Anlass zu Argwohn. Die Tatmotive sind missbilligenswert; wenn auch die konkreten Umstände der Tathintergründe, insbesondere des im Raum stehenden allem Anschein nach nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten verlaufenen Verkaufs des PKW des Bruders des Angeklagten .. 2 .. durch den Zeugen ... nicht aufgeklärt werden konnten, handelte es sich jedenfalls zum Teil auch um eine Bestrafung des Zeugen oder einen Denkzettel, mithin ein Stück weit um Selbstjustiz. Das Verhalten des Angeklagten während der Tat lässt auch ansonsten keine positiven Aspekte erkennen. Im Gegenteil hat er den Zeugen noch verhöhnt. Der Angeklagte ist auch vorbestraft. Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass die Tat einige Zeit zurückliegt, der Zeuge sein Fahrzeug nebst Inhalt (bis auf einen Geldbetrag vom 800 Euro) zurückerhalten und sich der Angeklagte .. 2 .. zum äußeren Ablauf geständig eingelassen hat.

Auch unter Bejahung des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 46b StGB (s.u.) ist im Ergebnis und einer Gesamtschau keine derartige Abweichung vom Normalfall des verwirklichten Tatbestandes anzunehmen, die die Anwendung des Regelstrafrahmens hier unangemessen erscheinen lassen und zur Annahme eines minder schweren Falles führen würde.

b.

Jedoch hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen, weil der Angeklagte .. 2 .. Aufklärungshilfe (§ 46b StGB) geleistet hat.

Nach § 46b Abs. 1 StGB kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemindert werden, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe — was auf die besonders schwere räuberische Erpressung zutrifft — bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens vor Eröffnung des Hauptverfahrens wesentlich dazu beiträgt, dass eine mit seiner Tat im Zusammenhang stehende Tat nach § 100a Abs. 2 StPO — worunter gemäß § 100a Abs. 2 Ziff. 1.k StPO auch Straftaten nach den §§ 249 StG bis 255 StGB gehören — aufgedeckt werden konnte.

Der Angeklagte hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung — am Tag nach Begehung der Tat — und damit rechtzeitig im Sinne des § 46b Abs. 3 StGB — den Angeklagten .. 1 .. als Täter benannt und Angaben gemacht, die sich — bezogen auf die objektiven Tatumstände der Tatbegehung durch diesen — im Nachhinein als wahr erwiesen haben.

Die Anwendung der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB erschien hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere der nach § 46b Abs. 2 StGB maßgeblichen Umstände angebracht.

c.

Innerhalb des danach zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten) hält die Kammer unter Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles erörterten, eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen.

Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass die Tat bereits mehr als drei Jahre zurückliegt. Positiv wirkt sich zudem die immerhin teilgeständige Einlassung und auch hier der Umstand aus, dass der Angeklagte durch Benennung des Angeklagten .. 1 .. zur Aufklärung der Tat beigetragen hat, wodurch nicht zuletzt die Sicherstellung des Erlangten und die Rückführung an den Zeugen ... beschleunigt wurde.

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass es sich um eine Tat mit nicht unerheblichen auch längerfristigen Folgen für den Zeugen ... handelt (Albträume, Unsicherheitsgefühl in der Öffentlichkeit), ferner, dass der Angeklagte bei Tatbegehung bereits mehrfach vorbestraft war.

d.

Aus der genannten Einzelstrafe und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.10.2023 (760 Ls 100 Js 278/23) hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet, §§ 53, 55 StGB.

Dabei hat sie unter nochmaliger Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungs-gesichtspunkte die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe, die eine Erhöhung der Einzelstrafe um einen Monat bedeutet, für angemessen erachtet.

e.

Ein Härteausgleich wegen bereits vollständig vollstreckter Vorstrafen — der Angeklagte hat die Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Dortmund vom 13.06.2022 und vom 24.10.2022, die grundsätzlich gesamtstrafenfähig gewesen wären, bereits gezahlt — war im Ergebnis nicht angezeigt, da die bei nicht vollständiger Zahlung erfolgte Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Erhöhung der Gesamt(frei-heits-)strafe geführt hätte, wodurch der Angeklagte mehr belastet gewesen wäre; im Ergebnis ist er also durch die fehlende Einbeziehung nicht belastet, so dass auch keine Härte vorliegt, die auszugleichen gewesen wäre.

Angeklagter .. 1 ..

a.

Der Angeklagte .. 1 .. war im Zeitpunkt der Tatbegehung noch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Es war — im Einklang mit der wohl begründeten diesbezüglichen Empfehlung der Jugendhilfe im Strafverfahren — Jugendrecht zur Anwendung zu bringen, da der Angeklagte in seiner Entwicklung eher noch einem Jugendlichen gleichstand.

b.

Bei dem Angeklagten konnten zum Zeitpunkt der Tat zwar keine schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG festgestellt werden. Unter schädlichen Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben.

Insofern ist festzustellen, dass der Angeklagte seit dieser Tat — also seit mehr als drei Jahren — nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Vielmehr führt er mittlerweile ein geregeltes Leben, ist erwerbstätig und Familienvater.

Jedoch erfordert die Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe. Die Schwere der Schuld bemisst sich weniger aus dem Gewicht der konkreten Tat, sondern hauptsächlich aus der in der Persönlichkeit des Täters begründeten Beziehung zur Tat, das heißt dem Maß der persönlich vorwerfbaren Schuld. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck findet, hat dabei jedoch Berücksichtigung zu finden.

Insofern ist nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des Straftatbestandes als Vergehen, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Tatopfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung und die Schwere der erlittenen Verletzungen abzustellen. Allein der so im Einzelfall festgestellte konkrete äußere Unrechtsgehalt der Tat, nicht aber die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes ist eine geeignete Basis, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen und damit die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG zu bestimmen (vgl. BGH, BeckRS 2021, 25478).

Der Angeklagte hat sich hier bewusst dazu entschieden, ein vermeintliches Unrecht mit Waffengewalt selbst zu „beseitigen", statt den Bekannten darauf zu verweisen, eine vermeintlich oder möglicherweise bestehende Forderung mit rechtlich zulässigen Mitteln durchzusetzen, oder zu sagen, dass das nicht seine Angelegenheit sei. Insoweit ist hier durchaus eine erhöhte persönliche Schuld des Angeklagten festzustellen.

c.

Die Bemessung der Dauer der Jugendstrafe hat sich schließlich am Erziehungsgedanken zu orientieren. Die Höhe der zu verhängenden Strafe soll es zum einen ermöglichen, auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken, und zum anderen, ihm eine Perspektive für die Zukunft zu verschaffen.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 3 JGG beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe grundsätzlich sechs Monate und das Höchstmaß bei Heranwachsenden zehn Jahre.

In Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des Umstandes, dass er sich für die dem Zeugen aus der Tat resultierenden Folgen verantwortlich fühlt und sich bei diesem entschuldigt hat, dass er sich weit überwiegend geständig eingelassen hat und in den letzten drei Jahren unter Beweis gestellt hat, dass er in der Lage ist, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken, erscheint der Kammer unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Hagen eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr drei Monaten erzieherisch angemessen und ausreichend.

d.

Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte, der bei Begehung der Tat noch nicht vorbestraft war, sich bereits die Verurteilung als Warnung dienen lassen wird und sich in den letzten drei Jahren gezeigt hat, dass er auch ohne die Wirkung des Strafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel zu führen in der Lage ist. Aus ebendiesem Grund lässt sich auch nicht feststellen, dass die Vollstreckung im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG geboten wäre.

Die angeordneten Weisungen sollen ihn in der Lebensführung unterstützen und seine Erreichbarkeit sicherstellen, die Zahlungsauflage ihm nochmals das Unrecht der begangenen Tat spürbar vor Augen führen.

VI.

Die Angeklagten haben die auf sie entfallenden Kosten zu tragen, da sie verurteilt sind, § 465 Abs. 1 StPO.

Die Kammer hat von der Möglichkeit, hinsichtlich des Angeklagten .. 1 .. gemäß §§ 105, 74 JGG von Kostenbelastung abzusehen, keinen Gebrauch gemacht.

VII.

Die sichergestellte Schreckschusspistole und die sichergestellten vier Knallpatronen (grün, 9mm, PAK) waren als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.

VIII.

Der Angeklagte .. 1 .. hat durch die Tat 800 Euro Bargeld erlangt, in dieser Höhe war die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen. Mit der im Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 22.02.2024 (81 Ls - 251 Js 288/22-39/22) angeordneten Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von 26.782,00 Euro war eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu bilden, so dass insgesamt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.582,00 € anzuordnen war.

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