VG Gießen 8. Kammer, 2026-04-01, 8 L 96/26.GI.A

8 L 96/26.GI.AVerwaltungsgericht / Chamber 801.04.2026

Regest

1. Gegen die (erste) Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 AsylG ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, auch dann, wenn mit der Einstellungsverfügung keine Rückkehrentscheidung verbunden ist. 2. Der Antragsteller ist insbesondere nicht auf die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme gem. § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG als eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzziels zu verweisen.

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 8. Kammer — 8 L 96/26.GI.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-01

Aktenzeichen: 8 L 96/26.GI.A

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2026:0401.8L96.26.GI.A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 AsylVfG 1992, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

Gegen die (erste) Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 AsylG ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, auch dann, wenn mit der Einstellungsverfügung keine Rückkehrentscheidung verbunden ist.

Der Antragsteller ist insbesondere nicht auf die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme gem. § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG als eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzziels zu verweisen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. Januar 2026 (Az. …) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – vom 5. Januar 2026 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist guineischer Staatsangehöriger und minderjährig. Er reiste am 24. Februar 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte über seinen vorläufigen Vormund – das Kreisjugendamt H. – mit anwaltlichem Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 31. Juli 2025 einen Asylantrag.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 wurde von der Antragsgegnerin – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – ein Anhörungstermin für den 18. Februar 2026 bestimmt.

Mit weiterem Schreiben vom 5. Januar 2026 hob das Bundesamt den Anhörungstermin ohne Angabe von Gründen auf.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2026, der Bevollmächtigten des Antragstellers zugstellt am 7. Januar 2026, verfügte das Bundesamt die Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller gelte seit dem 29. Dezember 2025 als untergetaucht. So habe die Bundespolizei in P. mitgeteilt, der Antragsteller habe das Bundesgebiet am 29. Dezember 2029 [sic!, richtig wohl: 2025] verlassen. Daher werde vermutet, dass der Antragsteller sein Asylverfahren nicht betreibe. Ausweislich der weiteren Begründung des Bescheids vom 5. Februar 2026 werde eine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht getroffen, da sich der Antragsteller derzeit nicht im Bundesgebiet befinde.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Antragsteller am 10. Januar 2026 Klage erhoben (Az. …) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Er trägt vor, die Behauptung, er sei untergetaucht, sei falsch. Er habe sich durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Das zuständige Jugendamt habe mit Bescheinigung vom 8. Januar 2026 ausdrücklich bestätigt, dass ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt geworden sei, dass er, der Antragsteller, das Bundesgebiet verlassen habe, sondern dass er sich dauerhaft innerhalb der Jugendhilfeeinrichtung aufgehalten habe und aktuell aufhalte. Sein Lebensunterhalt und sein Aufenthalt seien durchgängig gesichert. Ergänzend werde durch die Jugendwohngruppenleitung bestätigt, dass er täglich anwesend gewesen sei und auch weiterhin anwesend sei; dies könne durch das gesamte Betreuungsteam bezeugt werden. Er, der Antragsteller, sei daher nicht untergetaucht. Am Sonntag, den 28. Dezember 2025 habe er sich in der Wohngruppe in C. aufgehalten. Er habe an einem pädagogischen Angebot in der Jugendhilfeeinrichtung teilgenommen, das sei ein von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr in den Räumlichkeiten der V. dauernder Workshop gewesen. Dies könne durch die diensthabende Betreuerin bestätigt werden. Am Montag, den 29. Dezember 2025 habe die Betreuerin der Gruppe, die benannte Zeugin L., ihn, den Antragsteller, persönlich in der Gruppe angetroffen. Am selben Tag habe er zusammen mit der gesamten Wohngruppe ab dem Mittag einen Ausflug in das Technikmuseum in Speyer, Am Technikmuseum 1, 67346 Speyer unternommen. Er, der Antragsteller, habe daran teilgenommen, es seien auch Fotos gemacht worden. Diese Freizeitaktivität könne zudem durch Bilder auf seinem Handy mit Standortfunktion bestätigt werden. Zudem könne dies ebenfalls durch den diensthabenden Betreuer bestätigt werden.

Die Person, die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Mitteilung der Bundespolizei am 28. Dezember 2025 der Jugendhilfeeinrichtung J. in M. übergeben worden sei und dort am 29. Dezember 2025 um 9:30 Uhr abgeholt und nach Frankreich zurückgeschoben worden sei, sei definitiv nicht identisch mit ihm, dem Antragsteller. Denn seine Amtsvormundschaft H. habe sich mit der Jugendhilfeeinrichtung in M. (J.) in Verbindung gesetzt und ein Foto von ihm, dem Antragsteller, dorthin übermittelt. Das J. in M., in dem die zurückgeschobene Person vom 28. auf den 29. Dezember 2025 untergebracht worden sei, habe daraufhin bestätigt, dass es sich nicht um die Person handele, die dort von der Polizei am fraglichen Tag untergebracht und am folgenden Tag nach Frankreich zurückgeschoben worden sei.

Der Antragsteller legte im gerichtlichen Eilverfahren Schreiben der O.-Diakonie (ohne Datum) – Frau L. – vor, mit dem erklärt wird, dass der Antragsteller „täglich bei uns in der Wohngruppe anwesend war und weiterhin ist“ (Bl. 11 der Gerichtsakte). Zudem legte er eine Bescheinigung des Kreisausschusses des Kreises H. – Jugend und Familie, Allgemeiner Sozialer Dienst, Betreuung unbegleiteter, minderjähriger Ausländer, Frau T. – vom 8. Januar 2026 vor, in der erklärt wird, „dass dem Jugendamt zu keinem Zeitpunkt bekannt wurde, dass B. C. die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Der Jugendliche befindet sich nach den uns vorliegenden Angaben dauerhaft innerhalb der Jugendhilfeeinrichtung“ (Bl. 12 der Gerichtsakte). Weiter legte er ein Schreiben der O.-Diakonie vom 11. Februar 2026 – Frau X. – vor, nach dem der Antragsteller „täglich bei uns in der Wohngruppe anwesend war und weiterhin ist. Dies kann das gesamte Betreuerteam bezeugen und es liegen Dokumentationen in der Wohngruppe vor, diese können auf Nachfrage eingesehen werden. Ebenso könnte die Anwesenheit seine Schule (K-Schule in H.) bezeugen, die er regelmäßig besucht.“ (Bl. 53 der Gerichtsakte).

Der Antragsteller legt ein weiteres Schreiben des Kreisausschusses des Kreises H. – Jugend und Familie, Allgemeiner Sozialer Dienst, Betreuung unbegleiteter, minderjähriger Ausländer, Frau T. – vom 12. Februar 2026 vor, in dem bestätigt wird, „dass dem Jugendamt H. weiterhin zu keinem Zeitpunkt bekannt wurde, dass B. C. die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe.“ (Bl. 61 der Gerichtsakte).

Der Antragsteller legt zudem Fotos vor, die offensichtlich in einem Technik-Museum aufgenommen wurden sowie einen Screenshot eines Handys, welches für den 29. Dezember 2025 um 16:29 Uhr den Standort „Am Technik Museum 1, 67346 Speyer“ ausweist (Bl. 91 bis 93 der Gerichtsakte).

Er legt zudem ein weiteres Schreiben der O.- Diakonie vom 10. März 2026 – Frau L. – vor, nach dem „Herr B. C. [..] sich am Sonntag, den 28. Dezember 2025 in der Gruppe in C. aufgehalten [hat]. Er hat an einem pädagogischen Angebot mit einer Kollegin teilgenommen. Am Montag, den 29.12.2025 habe ich, T. L., B. C. persönlich angetroffen. Am selben Tag war der o. g. junge Mensch mit einem Kollegen ab der Mittagszeit im Technik-Museum in Speyer zu einem Ausflug.“ (vgl. Bl. 94 der Gerichtsakte).

Er legt weiter ein weiteres Schreiben des Kreises H. – Jugend und Familie, Allgemeiner Sozialer Dienst, Betreuung unbegleiteter, minderjähriger Ausländer, Frau T. – vom 10. März 2026 vor, nachdem das Kreisjugendamt unter Einbeziehung eines Dolmetschers am 9. März 2026 mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch geführt habe, in dem der Antragsteller ausgesagt habe, er habe sich dauerhaft in der Wohngruppe aufgehalten und sei am 29. Dezember 2025 mit der Wohngruppe im Technikmuseum in Speyer gewesen (Bl. 95 der Gerichtsakte).

Der Antragsteller legt weiter Fotos von sich und ein Foto, welches seine Bevollmächtigte beim J. im M. angefragt und erhalten hatte, von der aufgegriffenen und nach Frankreich zurückgeschobenen Person vor. Auf dem Foto der zurückgeschobenen Person ist eine Person zu erkennen, die augenscheinlich nicht der hiesige Antragsteller ist.

Der Antragsteller legt weiter eine E-Mail des J., M. – Frau N. – vor, in der diese bestätigt, dass es sich bei dem den Antragsteller zeigenden Lichtbild hinsichtlich der darauf zu sehenden Person nicht um die Person handele, die sich in der Nacht vom 28. auf den 29. Dezember 2025 in der Obhut des J. befunden habe, bevor sie am Vormittag des 29. Dezember 2025 nach Frankreich zurückgeschoben worden sei (Bl. 124 der Gerichtsakte).

Auf weitere durch den Antragsteller eingereichte Dokumente (Bl. 146 der Gerichtsakte) wird verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2026 anzuordnen,

hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2026 bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache keine statusbeendenden Wirkungen im Sinne des § 67 Abs. 1 AsylG entfaltet,

weiter hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Einstellungsentscheidung der Beklagten vom 5. Januar 2026 den aufenthaltsrechtlichen Status des Klägers aus dem laufenden Asylverfahren vorläufig nicht beendet hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, der Antragsteller habe sich im maßgeblichen Zeitraum im Ausland aufgehalten. Entsprechende Nachweise lägen vor und seien auch dem Gericht vorgelegt worden. Der Antragsteller sei am 29. Dezember 2025 in die Französische Republik zurückgeführt worden. Eine Verwechslung der Person liege nicht vor. Hierzu legte die Antragsgegnerin einen Aufgriffsbericht der Bundespolizeiabteilung T., T. vom 28. Dezember 2025, POM L., über den Aufgriff des B. C. vor, in dem es heißt: „Am 28.12.2025 gegen 17:20 wurde der guineische Staatsangehörige B. C. (folgend „B.“ genannt) im ICE Zuglauf: 9563 nach erfolgter Einreise in die Bundesrepublik am Bahnhof L. von Kräften des Anker 116 angetroffen und kontrolliert. Er konnte sich mit keinen Dokumenten ausweisen und machte lediglich mündliche Angaben zu seiner Person. Es besteht der Verdacht der versuchten unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet. Eine Inpol Abfrage verlief negativ. Eine Abfrage im AZR ergab, dass der B. keine gültigen Ausweisdokumente besitzt. Der B. wurde in das Bundespolizeirevier L. verbracht. Bei einer Durchsuchung wurden keine Ausweisdokumente aufgefunden. Zur weiteren Bearbeitung wurde der Vorgang an Stammkräfte des BPOLR L. übergeben.“ (Bl. 72-74 der Gerichtsakte).

Zudem legte die Antragsgegnerin einen polizeilichen Bericht der Bundespolizeidirektion T., Bundespolizeiinspektion P., P.-Straße, P., POM C., vom 28. Dezember 2025 vor. Als Beschuldigter wird dort geführt: B. C., geb. am (…) in L., Guinea, AZR-Nummer: xxx, nebst zwei Aliaspersonalien. In dem Bericht wird ausgeführt: „Oben genannte Person wurde am 28.12.2025 gegen 17:40 Uhr durch Kräfte der BPOLABT T. nach Einreise aus Frankreich als Reisender im ICE9563 festgestellt und grenzpol. kontrolliert. Die Person konnte den eingesetzten Beamten keinerlei Ausweisdokumente vorzeigen. Auf Nachfrage gab die Person an, guineischer Staatsangehöriger zu sein. Mithin bestand der oben genannte Straftatverdacht der versuchten unerlaubten Einreise. Die Person wurde für weitere Maßnahmen zum BPOLR L. verbracht. Eine FAST-ID Überprüfung ergab oben genannte Personalien. Eine Durchsuchung der Person sowie der mitgeführten Sachen verlief negativ. Die Person wurde schriftlich sowie mündlich in französischer Sprache als BS im Strafverfahren belehrt. Die Belehrungen wurden verstanden und unterzeichnet. Vorbehaltlich der Zustimmung der französischen Behörden wird die Person am 29.12.2025 nach Frankreich zurückgeschoben. Damit einhergehend wurde gegen die Person ein Einreise-/ und Aufenthaltsverbot von drei Jahren befristet, welches mit Vollzug der Aufenthaltsbeendigung in Kraft tritt. Die Person verbleibt über Nacht in Obhut des "J." in M. Im Falle der Ablehnung durch die französischen Behörden geht die Person in die Zuständigkeit der (…). Die Aliaspersonalie D. E. stammt vom ICE Reiseticket. Die Aliaspersonalie D. E. beruht auf eigenen Angaben der Person.“ (vgl. Bl. 75-77 der Gerichtsakte).

Weiter reichte die Antragsgegnerin einen Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion T., Bundespolizeiinspektion P., P.-Straße, P., POM C., vom 15. Februar 2026 zur Akte, wonach „die Person am 29.12.2025 um 11:20 Uhr nach Frankreich zurückgeschoben“ wurde (Bl. 78 der Gerichtsakte) sowie ein Personenübergabeprotokoll Bundespolizeidirektion T., Bundespolizeiinspektion P., P.-Straße, P., dass die Übergabe des B. C. am 29.12.2025 an SPAF F. dokumentiert (Bl. 79 der Gerichtsakte).

Auf weitere durch die Antragsgegnerin eingereichte Dokumente (Bl. 80-86 der Gerichtsakte) wird verwiesen.

Die Antragsgegnerin führt weiter aus, eine Personenverwechslung liege nicht vor, da der nach Frankreich geschobenen Person Fingerabdrücke genommen worden seien und auch die für den Antragsteller angelegte AZR-Nummer hinterlegt gewesen sei.

II.

Der Beschluss ergeht kraft Gesetzes durch die Einzelrichterin, § 76 Abs. 1 AsylG.

Der Antrag hat mit seinem Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2026 anzuordnen, Erfolg.

Er ist zulässig und begründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Einstellung seines Asylverfahrens in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2026 hat gem. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung.

Der Antragsteller ist auch rechtsschutzbedürftig. Er ist insbesondere nicht auf die Möglichkeit des Antrags auf Wiederaufnahme gem. § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG als eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung seines Rechtsschutzziels zu verweisen (so noch VG Regensburg, Beschluss vom 18. April 2016, BeckRS 2016, 44934; VG Ansbach, Beschluss vom 29. April 2016, BeckRS 2016, 45662 und Beschluss vom 3. Juni 2016, BeckRS 2016, 47314; VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016, BeckRS 2016, 47904 und vom 8. September 2016, BeckRS 2016, 51496; VG Stade, Beschluss vom 5. Juli 2016, BeckRS 2016, 48362; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2016, BeckRS 2016, 49458).

Von der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, der sich die Einzelrichterin anschließt, wird zu Recht eingewandt, dass Art. 19 Abs. 4 GG einen solchen Verweis auf das Wiederaufnahmeverfahren nicht zulässt, da dieses mit Nachteilen verbunden ist, die dem Ausländer nicht zugemutet werden können. Der maßgebliche Nachteil besteht darin, dass das Gesetz nur eine einmalige Wiederaufnahme zulässt; wenn die erstmalige Einstellung zu Unrecht erfolgt ist, geht der Ausländer dieser einmaligen Möglichkeit zur Heilung eines eigenen Fehlverhaltens verlustig (VGH Mannheim, Urteil vom 23. Januar 2018, BeckRS 2018, 970; VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016, BeckRS 2016, 46611 und Gerichtsbescheid vom 11. November 2016, BeckRS 2016, 55513 sowie Beschluss vom 17. April 2019, BeckRS 2019, 7767 Rdnr. 2; VG Freiburg, Beschluss vom 12. August 2016, BeckRS 2016, 50308; VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2016, BeckRS 2016, 54982 sowie Beschluss vom 12. Januar 2017, BeckRS 2017, 100420 und Urteil vom 10. März 2017, BeckRS 2017, 105807, Rdnr. 24; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017, BeckRS 2017, 100295; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2017, BeckRS 2017, 100887; VG Aachen, Urteil vom 28. April 2017, BeckRS 2017, 117112, Rdnr. 16; VG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2017, BeckRS 2017, 107459, Rdnr. 17; VG Lüneburg, Urteil vom 13. September 2017, BeckRS 2017, 127540, Rdnr. 15; VG München, Beschluss vom 8. August 2017, BeckRS 2017, 128257, Rdnr. 12; VG Schwerin, Beschluss vom 20. Februar 2018, BeckRS 2018, 7280, Rdnr. 4; VG Göttingen, Beschluss vom 27. Februar 2019, BeckRS 2019, 5308; VG Hannover, Urteil vom 17. September 2019, BeckRS 2019, 23434, Rdnr. 23; VG München, Beschluss vom 25. Juli 2023, BeckRS 2023, 21899, Rdnr. 15; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 21. April 2023, BeckRS 2023, 16397, Rdnr. 15; VG Weimar, Beschluss vom 17. Dezember 2023, BeckRS 2023, 36802, Rdnr. 13; in diesem Sinne auch obiter dictum des BVerfG – ohne Bindungswirkung – in einem Nichtannahmebeschluss BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, BeckRS 2016, 49618). Für diese Auffassung spricht auch, dass bei einem Verweis auf das Wiederaufnahmeverfahren Fehler des Bundesamts – etwa das Unterlassen einer Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG – vor der Einstellung folgenlos blieben, aber auch die Entscheidung des Bundesamts, dass von einem Nichtbetreiben oder einer Reise in den Herkunftsstaat auszugehen sei, nicht zur gerichtlichen Prüfung gestellt werden könnte.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Vorliegend hat eine Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg. Das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt daher das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin das Asylverfahren des Antragstellers eingestellt hat, offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin hat das Asylverfahren des Antragstellers zu Unrecht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG eingestellt.

Nach § 33 Abs.1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist (Nr. 1) oder untergetaucht ist (Nr. 2).

In der Begründung des Bescheids vom 5. Januar 2026 geht die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller untergetaucht sei. Zugrunde liegt eine Mitteilung seitens der Bundespolizei P., nach der der Antragsteller am 29. Dezember 2025 das Bundesgebiet nach einem Aufgriff in einem in die Bundesrepublik Deutschland einfahrenden ICE durch eine Zurückschiebung nach Frankreich verlassen habe und sich zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht in der Bundesrepublik Deutschland befinde.

Die Mitteilung der Bundespolizei veranlasste die Antragsgegnerin, den bevorstehenden Termin für eine persönliche Anhörung des anwaltlich vertretenen Antragstellers im Rahmen seines Asylverfahrens ohne Begründung abzuladen und sein Asylverfahren einzustellen.

Einer gesetzlichen Vermutung ist grundsätzlich eigen, dass sie widerlegt werden kann. Genau dies sieht § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG auch mit Blick auf die Vermutungstatbestände des § 33 Abs. 2 Satz 1 vor. Die Darlegungs- und Nachweislast zur Entkräftung der Vermutung trifft denjenigen, gegen den sie wirkt; hier also den Antragsteller (vgl. Heusch in: BeckOK AuslR, § 33 AsylG, Rdnr. 23). Gelingt dem Asylbewerber innerhalb dieser Frist die Widerlegung, muss das Bundesamt die zuvor getroffene Einstellungsentscheidung oder Entscheidung in der Sache aufheben und das Asylverfahren fortführen (Heusch in: BeckOK AuslR, § 33 AsylG, Rdnr. 25 mit Verweis auf Heusch/Houben NVwZ 2023, S. 7 ff. S. 11).

Diese vorgenannten Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass er nicht untergetaucht ist, sondern dass es sich bei der in der Mitteilung der Bundespolizei P. genannten, nach Frankreich geschobenen Person um eine andere Person handelt und somit offensichtlich eine Personenverwechslung stattgefunden hat.

Der Antragsteller hat durch verschiedene Erklärungen dritter Personen, durch Fotos sowie durch ein Vergleichsfoto der nach Frankreich zurückgeschobenen Person glaubhaft gemacht, dass er nicht untergetaucht ist, sondern sich durchgängig in der Wohngruppe befunden hat, in der er untergebracht ist und so die Vermutung des Nichtbetreibens seines Asylverfahrens widerlegt.

Wegen des Erfolgs des Hauptantrags waren die Hilfsanträge nicht mehr zu verbescheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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