VG Gießen 8. Kammer, 2026-04-24, 8 K 1975/25.GI

8 K 1975/25.GIVerwaltungsgericht / Chamber 824.04.2026

Regest

1. Die Vorgabe in der Abfallsatzung, nach der eine ordnungsgemäße Verwertung erfordere, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 qm je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachzuweisen ist, ist so zu verstehen, dass die „gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 qm“ Grabland bzw. ein Pflanzbeet sein muss und eine Rasen- oder Wiesenfläche mit einer etwaigen gärtnerischen Nutzung nicht ausreicht. 2. Mit der nach der Abfallsatzung geforderten Behandlung der kompostierbaren Stoffe in einer Weise, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsgeziefer, nicht entsteht, ist eine Einbringung des Komposts in den Erdkörper erforderlich, damit dieser die in dem Grabland oder Pflanzbeet angebauten Pflanzen zu düngen im Stande ist und zudem keine Geruchsbelästigungen davon ausgehen können. 3. Der in der Abfallsatzung geforderte „Nachweis“ der gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Fläche auf dem Grundstück erfordert, dass der Abfallerzeuger, der die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang begehrt, aktiv eine nachvollziehbare Dokumentation der genannten Fläche bei der Behörde einreicht. Es reicht nicht, die Behörde auf das Grundstück „einzuladen“, damit diese sich selbst ein Bild macht und die Angaben für den Antrag auf Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang selbst zusammenträgt.

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 8. Kammer — 8 K 1975/25.GI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 8 K 1975/25.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2026:0427.8K1975.25.GI.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Vorgabe in der Abfallsatzung, nach der eine ordnungsgemäße Verwertung erfordere, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 qm je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachzuweisen ist, ist so zu verstehen, dass die „gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 qm“ Grabland bzw. ein Pflanzbeet sein muss und eine Rasen- oder Wiesenfläche mit einer etwaigen gärtnerischen Nutzung nicht ausreicht.

Mit der nach der Abfallsatzung geforderten Behandlung der kompostierbaren Stoffe in einer Weise, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsgeziefer, nicht entsteht, ist eine Einbringung des Komposts in den Erdkörper erforderlich, damit dieser die in dem Grabland oder Pflanzbeet angebauten Pflanzen zu düngen im Stande ist und zudem keine Geruchsbelästigungen davon ausgehen können.

Der in der Abfallsatzung geforderte „Nachweis“ der gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Fläche auf dem Grundstück erfordert, dass der Abfallerzeuger, der die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang begehrt, aktiv eine nachvollziehbare Dokumentation der genannten Fläche bei der Behörde einreicht. Es reicht nicht, die Behörde auf das Grundstück „einzuladen“, damit diese sich selbst ein Bild macht und die Angaben für den Antrag auf Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang selbst zusammenträgt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen auf dem allein von ihr bewohnten Grundstück C.-Straße in S.

Mit E-Mail vom 21. Januar 2025 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie seit Jahren keine Biomülltonne benutze, weil sie diese nicht benötige. Sie habe in ihrem 560 qm großen Nutzgarten fünf Komposter und kompostiere ihre Bioabfälle komplett selbst; sie nutze den Kompost für ihren Garten, in dem sie viele Obstbäume sowie andere nützliche Pflanzen habe sowie Tomaten, Kürbisse, Zuccini, Gurken etc. anbaue.

Mit E-Mail vom 24. Januar 2025 teilte die Klägerin mit, dass sie vier Komposter in ihrem Garten habe.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2025 lehnte die Beklagte den Antrag ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Klägerin nicht über mindestens 50 qm gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche verfüge, die aber nach ihrer, der Beklagten, Abfallsatzung Voraussetzung für die begehrte Befreiung sei. Die Luftbilder des Grundstücks der Klägerin würden lediglich eine gärtnerisch genutzte Fläche von rund 30 qm zeigen, wobei diese Fläche nicht klar als Pflanzbeet erkennbar sei. Bei allen weiteren Flächen auf dem Grundstück handele es sich um Rasenflächen, die von der Befreiung ausgenommen seien. Soweit die Klägerin behaupte, einen Nutzgarten von 560 qm zu haben, könne dies nicht der Realität entsprechen, da die gesamte Grundstücksfläche lediglich 552 qm aufweise und hiervon noch die Grundfläche des Wohnhauses und die Fläche für die Terrasse und die Wege abzuziehen seien.

Am 7. Februar 2025 legte die Klägerin per E-Mail Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Februar 2025 ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie ihren Bioabfall bisher immer ordnungsgemäß kompostiert habe. Auf ihrem Grundstück befinde sich keine Rasenfläche. Sämtliche Flächen würden als Nutzgarten und Pflanzenbeete genutzt. Mit weiterer E-Mail vom 10. Februar 2025 reichte die Klägerin Lichtbilder von ihrem Grundstück ein (Blatt 47 ff. der Behördenakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Flächen auf dem Grundstück nicht die erforderliche Grundfläche aufwiesen, die für die begehrte Befreiung Voraussetzung sei. Es müsse sich um gärtnerische oder landwirtschaftliche Nutzflächen handeln, Wiesenbereiche seien nicht ausreichend für eine Befreiung. Die von der Klägerin ursprünglich gemachten Angaben zum Befreiungsantrag widersprächen zudem den Angaben in ihrem Widerspruchsschreiben.

Am 10. April 2025 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Zur Begründung der Klage wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ferner trägt sie vor, dass keine Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit bestünden. Die Beklagte habe beim Amtsgericht Büdingen ein Betreuungsverfahren über ihre, der Klägerin, Person angeregt, eine gerichtliche Entscheidung liege aber bislang nicht vor. Sie, die Klägerin, habe in ihrem Garten keine Rasenflächen, sondern nur Nutzflächen zum Anbau von Gemüse und ein paar Bäume sowie Nutzpflanzen. Ihr Grundstück weise bezüglich der gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzten Fläche über 50 qm auf. Sie baue auch nicht nur an einzelnen Stellen Gemüse und Obstpflanzen an. Das reine Gartengrundstück habe eine Größe von 300 qm, die Mitarbeiter der Beklagten hätten dies auch gesehen.

Zudem sei auch auf einer im Beschwerdeverfahren zu dem abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag vorgelegten Grundstücksskizze die Fläche des (gesamten) Grundstücks zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2025 und des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2025 zu verpflichten, sie vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen auf dem Grundstück C.-Straße, S., zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass bereits Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestünden, nachdem sie, die Beklagte, beim Amtsgericht Büdingen angeregt habe zu prüfen, ob die Klägerin einer gesetzlichen Betreuung bedürfe. Zudem weise das Grundstück keine 50 qm gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche auf, die aber Voraussetzung für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen sei. Ihr, der Beklagten und ihren Mitarbeitern seien die örtlichen Gegebenheiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück bekannt. Dort befinde sich lediglich ein verwilderter Garten. Die Klägerin baue lediglich an einzelnen Stellen Obst- und Gemüsepflanzen an. Primär weise das Grundstück der Klägerin einen erheblichen Wildpflanzenbewuchs auf; maßgebliche Obst- oder Gemüsebepflanzungen seien nicht vorhanden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Januar 2026 (Bl. 194/195 der Gerichtsakte) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 7. Juli 2025 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2025 (Az. 5 D 1408/25) zurückgewiesen.

Den zweiten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 21. April 2026 abgelehnt.

Die Klägerin reicht Lichtbilder von ihrem Garten ein, auf denen mehrere wild wuchernde Sträucher und Bäume zu erkennen sind. Eine übersichtsartige Aufnahme über das Gartengrundstück, über etwaig vorhandenes Grabland oder die Komposter enthalten die Bildaufnahmen nicht. Eine recht kleine Fläche Grabland ist lediglich auf einem Bild, welches im Verwaltungsverfahren zur Behördenakte gereicht wurde, zu erkennen (Blatt 52 der Behördenakte).

In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2026 hat die Klägerin ausgeführt, ihren Kompost zu Präta-Erde (Terra Preta, schwarze Erde, gewonnen u. a. aus Kompost) zu verarbeiten und um ihre Bäume und Sträucher herum auf dem Boden im ganzen Garten zu verteilen. Zudem hat sie eine selbst gemalte Skizze ihres Gartens eingereicht und umfassend erläutert.

Der Bevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Sinne der Abfallsatzung Grabland von 50 qm zu fordern sei, in das der Kompost eingearbeitet – im Sinne eines Einarbeitens unter die Erde – werden müsse. Das Aufbringen von Kompost auf den Wiesenboden an die Stämme von Bäumen und Sträuchern reiche insoweit nicht aus.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens, auf die Prozessakte zu dem Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 5 D 1408/25) sowie auf die elektronisch eingereichte Behördenakte mit 160 Seiten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Januar 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Verpflichtungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO erhoben worden.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2025 erweist sich als materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen auf dem Grundstück C.-Straße in S.

Die Voraussetzungen für eine Befreiung für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen nach § 16 Abs. 1 der Abfallsatzung der Beklagten vom 18. Dezember 2024 (im Folgenden: Abfallsatzung) liegen nicht vor.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Abfallsatzung ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigter (Anschlusspflichtiger) eines im Gebiet der Beklagten liegenden Grundstückes verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang) und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Abfallsatzung verpflichtet, auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück, im Rahmen der §§ 2 und 3 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Abfallsatzung besteht kein Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 17 Abs. 1 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten, Waschbären) nicht entsteht (Eigenverwertung). Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordert nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Abfallsatzung, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 qm je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen wird. Die Gemeinde stellt nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Abfallsatzung auf der Grundlage der Darlegungen des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KrWG besteht.

Mit der Regelung des § 16 Abs. 1 Abfallsatzung knüpft die Beklagte an die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) an. Dieses Gesetz gilt für Abfälle, also für alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG). Dem Abfallbegriff unterfallen auch Bioabfälle. Diese werden in § 3 Abs. 7 KrWG legaldefiniert. Danach sind Bioabfälle im Sinne des KrWG biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende 1. Garten- und Parkabfälle, 2. Landschaftspflegeabfälle, 3. Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und 4. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet, d. h. die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. § 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG bestimmt dazu, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen hat. Die Verwertung erfolgt gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 KrWG schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Eine solche Beeinträchtigung kann z. B. bei der Eigenkompostierung als einer Form der Eigenverwertung dann nicht ausgeschlossen werden, wenn dieser Verwertungsvorgang in nicht nur geringem Maße Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten) anzieht oder Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft verursacht (Giesberts, in: BeckOK, Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2025, § 17 KrWG, Rdnr. 12).

Werden Abfälle nicht verwertet, so sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen gemäß § 15 Abs. 1 KrWG verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind abweichend von § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 KrWG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Eine Überlassungspflicht und damit auch keine Verpflichtung zur getrennten Sammlung durch die Normadressaten besteht dagegen nicht, soweit die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen diese auf den im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken selbst verwerten, z. B. durch Biokompostierung. Sofern die Abfallbesitzer zur Verwertung in der Lage sind, besteht insofern ein Wahlrecht, ob die Verwertung eigenverantwortlich durchgeführt wird oder ob die Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden (Giesberts, in: BeckOK, Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2025, § 17 KrWG, Rdnr. 11).

Diese gesetzliche Regelung hat die Beklagte dergestalt umgesetzt, dass sie erst dann von einer Befreiung von der Anschlusspflicht ausgeht, wenn eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftliche genutzte Fläche von 50 qm je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird, um so auszuschließen, dass die oben beschrieben Gefahren eintreten.

Dabei ist die Vorgabe in § 16 Abs. 1 Satz 2 Abfallsatzung, nach der eine ordnungsgemäße Verwertung erfordere, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 qm je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachzuweisen ist, so zu verstehen, dass die „gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 qm“ Grabland bzw. ein Pflanzbeet sein muss und eine Rasen- oder Wiesenfläche mit einer etwaigen gärtnerischen Nutzung nicht ausreicht. Denn mit der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Abfallsatzung geforderten Behandlung der kompostierbaren Stoffe in einer Weise, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsgeziefer, nicht entsteht, ist eine Einbringung des Komposts in den Erdkörper erforderlich, damit dieser die in dem Grabland oder Pflanzbeet angebauten Pflanzen zu düngen im Stande ist und zudem keine Geruchsbelästigungen davon ausgehen können. Eine lediglich auf den (Wiesen- )boden ausgebrachte Kompostmasse könnte schon seine Düngefunktion nicht erfüllen und würde zudem eine Geruchsbelästigung darstellen sowie Siedlungsgeziefer anlocken und wäre damit mit einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verbunden.

Der in § 16 Abs. 1 Satz 2 Abfallsatzung geforderte „Nachweis“ der gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Fläche je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück erfordert, dass der Abfallerzeuger bzw. -besitzer, der die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang begehrt, eine nachvollziehbare Dokumentation der genannten Fläche bei der Behörde einreicht. Diese Dokumentation kann sinnvollerweise aus gut belichteten, übersichtlichen und den Garten und die entsprechende Grabland-/Pflanzbeet-Fläche in einem bewertbaren Zusammenhang darstellenden Lichtbildern bestehen. Aus dieser Dokumentation muss für die Behörde zumindest im Grundsatz beurteilbar sein, dass sich in einem Garten eine 50 qm große Grabland-Fläche befindet. Zudem muss die Dokumentation Angaben über die Fläche des Grablandes enthalten und Angaben über die Anzahl der Grundstücksbewohner. Zudem müssen Angaben zur konkreten Verwertung der biogenen Abfälle gemacht werden. Die dargelegte Verwertung muss auch eine nach der Abfallsatzung zulässige sein und darf nicht gegen deren Vorgaben verstoßen.

Diese Darlegungen sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 Abfallsatzung Grundlage für die Bescheidung des Antrags durch die Beklagte. Die Darlegungen müssen aktiv und in einer nachvollziehbaren, substantiierten Art und Weise durch den Antragsteller eingereicht werden – es reicht nicht, die Behörde auf das Grundstück „einzuladen“, damit diese sich selbst ein Bild mache und die Angaben für den Antrag auf Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang selbst zusammentrage.

Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, dass die Klägerin nicht über die nach der Satzung erforderliche gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 50 qm verfügt – und dies zudem schon nicht in einer nachvollziehbaren Weise vorgetragen hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den im Verwaltungsverfahren sowie im Gerichtsverfahren vorgelegten Lichtbildern der Klägerin von ihrem Garten. Aus diesen ergibt sich zwar, dass in dem Garten der Klägerin an einzelnen Stellen Obst- und Gemüsepflanzen sowie Sträucher existieren. Im Übrigen ist jedoch ebenfalls erkennbar, dass sich auf dem Grundstück ein verwilderter Garten mit Wiese und sehr vielen Bäumen, Büschen und Hecken befindet, in dem vereinzelt Nutzpflanzen zu erkennen sind. Ein Nutzgarten in Form von Grabland, auf dem es möglich wäre, die biogenen Abfälle als Kompost in den Boden einzubringen, von mindestens 50 qm ist nicht erkennbar. Das hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch die eingereichte Skizze – die keinerlei Grabland zeigt – und auch durch ihre Ausführungen bestätigt, so dass es nicht erforderlich war – wie von der Klägerin mehrfach angeregt – eine Beweisaufnahme durch richterliche Inaugenscheinnahme des Grundstücks durchzuführen. Letztlich hat die Klägerin auch nicht ausdrücklich vorgetragen, Grabland bzw. Pflanzbeete in ihrem Garten zu haben. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, viele Bäume und Sträucher und Tomatenpflanzen zu haben, die sie alle im Sinne der Natur und der Tiere verwildern lasse und die von ihr aus ihrem Kompost hergestellte Präta-Erde um die Bäume und die Sträucher herum in dem ganzen Garten verteile.

Vorliegend hat die Klägerin im behördlichen Verfahren und bis zur mündlichen Verhandlung im hiesigen gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend dargetan, zu einer vollständigen Verwertung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallenden biogenen Abfälle in der Lage zu sein, konkret, Grabland oder ein Pflanzbeet mit einer Fläche von 50 qm in ihrem Garten zu haben, in das die von ihr aus ihrem Kompost hergestellte Präta-Erde eingearbeitet werden oder sonst in zulässiger Weise verwertet werden kann.

Der Vortrag der Klägerin, sie bringe den aus ihrem Biomüll gewonnenen Kompost zu Veredelung der Bäume und Sträucher auf den Boden um die Bäume und Sträucher herum auf, ist zwar eine konkrete Verwertungsmöglichkeit. Diese ist aber nach § 16 Abs. 1 der Abfallsatzung nicht zulässig. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die Ausbringung des Produkts auf einer gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Fläche (von 50 qm je Grundstücksbewohner) so zu erfolgen hat, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Gerüche oder Anlockung von Siedlungsgeziefer nicht entsteht. Das ist mit der Verteilung des Komposts bzw. der daraus gewonnenen Präta-Erde auf dem Boden, ohne in diesen eingearbeitet zu werden, nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach bestimmt sich der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Vorliegend orientiert sich das Gericht für die Festsetzung des Streitwerts an Ziffer 22.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Nach Ziffer 22.4 sind als Streitwert für Streitigkeiten über den Anschluss- und Benutzungszwang die ersparten Anschlusskosten, mindestens der Auffangwert festzusetzen. Da die durch die Klägerin ersparten Anschlusskosten im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der in §§ 20 ff. der Abfallsatzung der Beklagten aufgeführten Gebühren für Bioabfallgefäße den Auffangstreitwert nicht überschreiten würden, war dieser festzusetzen.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 11. April 2025 wird damit gegenstandslos.

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