LG Frankfurt 24. Zivilkammer, 2024-07-18, 2-24 O 1/24

2-24 O 1/24Kantonsgericht18.07.2024

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 24. Zivilkammer — 2-24 O 1/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-18

Aktenzeichen: 2-24 O 1/24

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2024:0718.2.24O1.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  4. Der Streitwert wird auf EUR 19.602,51 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus abgetretenem Recht auf Rückerstattungen geleisteter Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Pauschalreisen.

Die Beklagte bietet Pauschalreisen für Schulklassen u.a. an. Sie schloss mit mehreren Schulen im Bundesland A bzw. mit den entsprechenden Rechtsträgern Verträge für insgesamt acht Reisen ab.

Nach Abschluss der jeweiligen Verträge erklärten die Schulen bzw. die jeweiligen Rechtsträger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Reisevertrag. Die Beklagte berechnete ihren Vertragspartnern daraufhin sog. Stornokosten und erstellte entsprechende Rechnungen hierüber, auf die entsprechende Leistungen in Gesamthöhe von EUR 19.602,51 erfolgten.

Die Klägerin behauptet unter Vorlage schriftlicher Abtretungserklärungen, Bl. 110 ff. eAkte, die Rechtsträger der jeweiligen Schulen haben etwaige Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe keinen Anspruch auf die geleisteten Entschädigungen, da Entschädigungspauschalen zwischen den Vertragsparteien mangels wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (Anlage B 1) nicht vereinbart worden seien. Jedenfalls seien die in den Allgemeinen Reisebedingungen genannten Entschädigungspauschalen nicht angemessen.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 19.602,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie bestreitet die Wirksamkeit etwaiger Abtretungen an die Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die jeweilige Forderungsinhaberschaft der abtretenden Personen bzw. Institutionen sowie eine ordnungsgemäße Vertretung der Zedenten und des Zessionars.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 23.05.2024 mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den Vortrag in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin kann vorliegend von der Beklagten nicht die Rückzahlung der geleisteten Entschädigungsbeträge nach Rücktritt vom Reisevertrag aus abgetretenem Recht, § 398 BGB, fordern.

Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass etwaige Ansprüche der Vertragspartner der Beklagten an die Klägerin (wirksam) abgetreten worden sind.

Beruft sich eine Partei auf eine Abtretung, so obliegt es ihr nicht nur darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, dass eine Abtretungserklärung stattfand, sondern auch, dass diese Abtretung von einer hierzu berechtigten natürlichen Person erklärt wurde. Vorliegend ist der Vortrag der Klägerin dahin auszulegen, dass die Klägerin behauptet, etwaige Ansprüche der Vertragspartner der Beklagten, konkret Ansprüche des B-Kreises (Bl. 110, 116 und 117 eAkte), des Bistums C (Bl. 111 eAkte) sowie des Landreises D (Bl. 112, 113, 114, 115, eAkte) seien an die Klägerin, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Kultur, abgetreten worden sowie dass die handelnden natürlichen Personen zur Abgabe einer solchen Erklärung für die jeweiligen Vertragspartner berechtigt gewesen seien. Zum Nachweis dieser von der Beklagten mehrfach bestrittenen Behauptung legt die Klägerin ausschließlich die genannten Abtretungserklärungen vor. Diese Abtretungserklärungen genügen jedoch nicht, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die handelnden Personen mit Vertretungsmacht handelten.

Es ist bereits nicht klar, welche konkrete natürliche Person jeweils handelte.

Die Abtretungserklärungen enthalten im unteren rechten Bereich jeweils Unterschriften. Diese Unterschriften sind jedoch nicht lesbar und, bis auf die Erklärungen des B-Kreises, nicht mit einem Klarnamen ergänzt. Die Urheberschaft bleibt somit für das Gericht unbekannt. Soweit die Abtretungserklärungen des B-Kreises möglicherweise die Unterschrift des E, Erster Kreisbeigeordneter, enthalten, ergeben sich für das Gericht Zweifel an der Urheberschaft, da die Unterschrift mit „i.V.“ also „in Vertretung“ ergänzt wird.

Ferner fehlen hinsichtlich der Abtretungserklärungen des Landkreises D und des Bistums C Angaben zur Funktion und damit einer etwaigen Vertretungsberechtigung der handelnden Personen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 GKG i.V.m. §§ 2, 5 ZPO.

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