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2-06 O 444/25•LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2026-05-06, 2-06 O 444/25
2-06 O 444/25Kantonsgericht06.05.2026
1. Wird eine Architekturfotografie auf einem ausländischen Instagram-Profil veröffentlicht, kann ein hinreichender (urheberrechtlicher) Inlandsbezug vorliegen. 2. Wird der Host-Provider gemäß Art. 6 DSA auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung hingewiesen, muss die meldende Person nicht bereits mit der Meldung Nachweise der Rechtsinhaberschaft beifügen. Hat der Host-Provider Zweifel an der Rechtsinhaberschaft, muss er die meldende Person hierauf hinweisen. 3. Die meldende Person ist nicht verpflichtet, ein vom Host-Provider zur Verfügung gestelltes Meldeformular zu verwenden. 4. Zur Zustellung einer einstweiliger Verfügungen in Irland.
Entscheidungsdatum: 2026-05-06
Aktenzeichen: 2-06 O 444/25
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0506.2.06O444.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 8, 18 EuZVO, § 929 ZPO, § 97 UrhG, Art. 6, 16 DSA
Wird eine Architekturfotografie auf einem ausländischen Instagram-Profil veröffentlicht, kann ein hinreichender (urheberrechtlicher) Inlandsbezug vorliegen.
Wird der Host-Provider gemäß Art. 6 DSA auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung hingewiesen, muss die meldende Person nicht bereits mit der Meldung Nachweise der Rechtsinhaberschaft beifügen. Hat der Host-Provider Zweifel an der Rechtsinhaberschaft, muss er die meldende Person hierauf hinweisen.
Die meldende Person ist nicht verpflichtet, ein vom Host-Provider zur Verfügung gestelltes Meldeformular zu verwenden.
Zur Zustellung einer einstweiliger Verfügungen in Irland.
Die Entscheidung ist anfechtbar
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.01.2026 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungskläger: „Kläger“, und statt Verfügungsbeklagte: „Beklagte“) streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um urheberrechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund der Nutzung eines Fotos, das den Turm des King Abdulaziz City for Science and Technology (KACST) zeigt.
Der Verfügungskläger ist nach eigenen, von der Beklagten bestrittenen, Angaben hauptberuflich international als Architekturfotograf tätig.
Die Beklagte betreibt die Online-Plattform Z.
Am 31.10.2025 erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass die streitgegenständliche Fotografie auf der Plattform Z von dem Account „S“ in einem Beitrag veröffentlicht wurde. Der Account „S“ befasst sich überwiegend (bzw. nach Angaben der Beklagten ausschließlich) mit Bauprojekten in Saudi-Arabien. Der Account hat mehr als 400.000 Follower und enthält mehr als 14.000 Beiträge über Bauprojekte. Er ist als verifiziert markiert (blauer Haken). Die Beiträge sind auf arabischer Sprache verfasst, die Accountbeschreibung ist in Englisch verfasst und lautet wie folgt: „We track and follow all development news and updates in all sectors in SA “.
In dem streitgegenständlichen Beitrag wurden weder das für den Entwurf des Gebäudes verantwortliche Architektenbüro noch der Kläger benannt (vgl. Anlage MK8, Bl. 37 d.A.). Die Beschreibung des Bildes war allein in arabischer Sprache gehalten, wobei die Beklagte eine Übersetzungsfunktion anbietet, mit der der Beitrag auch in die deutsche Sprache übersetzt werden kann (vgl. Anlage MK8). Unter den „Likes“ des Beitrags befanden sich auch solche von Accounts von Architekturbüros (vgl. Anlage MK7).
Über das KACST Projekt wurde auch auf der Website des German Pavillon auf der MIPIM, einer der wichtigsten Architekturmessen der Welt, berichtet. Die Website des German Pavillon wird vom Deutschen Wirtschaftsministerium betrieben (vgl. Anlage MK 31).
Der Kläger versandte, nachdem er Kenntnis vom streitgegenständlichen Beitrag erlangt hatte, ein Schreiben (Anlage MK4) an die Beklagte per Einschreiben, mit der Aufforderung, die Nutzung zu unterlassen. Das Einschreiben wurde der Beklagten am 14.11.2025 zugestellt (Anlage MK5). Die Beklagte hat daraufhin weder ein Prüfverfahren eingeleitet noch das in Streit stehende Bild gelöscht. Am 12.12.2025 war das Bild nach wie vor über den Account „S“ abrufbar (Anlage MK6).
Der Kläger hat am 12.12.2025 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und beantragt, es der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
das nachfolgend abgebildete Foto auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen / vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen / öffentlich zugänglich machen zu lassen,
[Bild]
wenn dies geschieht wie auf der Plattform Z unter der URL ....
In dem Antrag hat der Kläger für den Fall des Erlasses der einstweiligen Verfügung die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die in D ansässige Beklagte beantragt; zunächst in nicht übersetzter Form und – sollte die Beklagte die Zustellung in deutscher Sprache innerhalb von acht Tagen beanstanden – in übersetzter Form (Bl. 3 d.A.).
Die Kammer hat nach Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme für die Beklagte mit Beschluss vom 07.01.2026 (Bl. 85 ff. d.A.) antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Beschlussverfügung wurde der Klägervertreterin am 13.01.2026 zugestellt (vgl. EB Bl. 91 d.A.). Am 28.01.2026 und am 17.02.2026 erfolgten Übermittlungen der einstweiligen Verfügung bei der Beklagten in Irland. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Übermittlungen wirksame Zustellungen der einstweiligen Verfügung darstellen.
Das streitgegenständliche Foto ist mittlerweile nicht mehr abrufbar.
Der Kläger behauptet, er sei ein renommierter Architekturfotograf mit Sitz und Lebensmittelpunkt in .... Er werde vor allem von Architekturbüros mit dem Fotografieren ihrer Arbeiten beauftragt, unter anderem von dem Architekturbüro L in Berlin (vgl. Anlage MK25, Bl. 365 d.A.), welches verstärkt im arabischen Raum und in Saudi-Arabien Projekte betreut habe und weitere Projekte anstrebe (vgl. Anlage MK3, Bl. 16 ff. d.A.). Seine Werke hälfen seinen Auftraggebern regelmäßig, für ihre Gebäude Architekturpreise zu gewinnen. Er habe international bedeutende Bauprojekte schwerpunktmäßig für deutsche Architekten und Auftraggeber in Szene gesetzt, u.a. ... (vgl. Anlage MK9, Bl. 52 d.A.). Dieser habe im Jahr 2022 mehrere Preise gewonnen (vgl. Anlage MK11, Bl. 56 ff. d.A.). Der Kläger habe auch für renommierte Architekturbüros wie ... Architekten gearbeitet, deren Wettbewerbsgewinn auf worldarchitecture.org dargestellt worden sei (vgl. Anlage MK13, Bl. 65 d.A.).
Die Qualität und Ausdruckskraft der vom Kläger geschaffenen Architekturfotografien seien entscheidend dafür, wie die betreffenden Bauwerke von Jurys und Fachöffentlichkeit wahrgenommen würden. In der Praxis würden Architekturpreise häufig anhand von Fotografien, Plänen und Projektbeschreibungen vergeben, da es kaum möglich sei, dass alle Juroren jedes nominierte Gebäude persönlich besichtigen (vgl. Bericht Anlage MK14). Den Aufnahmen des Klägers komme daher eine herausragende Bedeutung zu. Dass die vom Kläger fotografierten Bauprojekte hohe Anerkennung finden, sei auch ein Verdienst der Bildwirkung: Die Fotos stellten die Baukunst im besten Licht dar und ließen ihre besondere ästhetische und kreative Qualität zur Geltung kommen.
Sein in Deutschland ansässiger Kundenstamm bestehe teilweise auf Exklusivität der erworbenen Ablichtungen bzw. beeinträchtigten Drittveröffentlichungen die Kaufentscheidungen der Auftraggeber des Klägers und seine Reputation (vgl. Anlagen MK 28 und MK 29).
Der KACST sei von dem deutschen Architekten A, Mitgründer des L und Leiter des Berliner Büros von L, (vgl. Screenshot Bl. 4 d.A.), das den KASCT-Tower geplant und umgesetzt habe, entworfen worden. Ebenfalls beteiligt gewesen sei das Fraunhofer Institut in Stuttgart. Das Projekt sei mit einem Preis ausgezeichnet worden (vgl. Anlagen MK 2 und MK12, Bl. 13, 61 d.A.).
Der Kläger habe die im Antrag abgebildete Fotografie im Auftrag des Büros L selbst angefertigt und sei Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte. Er habe ein Honorar im fünfstelligen Bereich erhalten (vgl. Anlage MK 30). Das Foto sei nicht im Abendlicht, sondern um 5:00 Uhr morgens aufgenommen worden.
Der Kläger habe die Nutzung seiner Fotografie über den Account „S“ zu keiner Zeit gestattet. Es handele sich um eine Ausschnittsvergrößerung seiner ursprünglichen Fotografie des KACST.
Potentielle Auftraggeber, die weitere Projekte planten und diesen Account ansähen, erführen nicht, wer diese Projekte umsetze und wer die Fotografien erstellt habe. Die internationale Architektur-Community sei eng vernetzt und verfolge Projekte weltweit. Daher habe das Fachpublikum – mutmaßlich auch aus Deutschland – den Beitrag wahrgenommen. Der Account „S“ veröffentliche zahlreiche hochwertige Fotografien, immer ohne Hinweis auf den Urheber. Es handele sich teilweise um aufwändige Luftaufnahmen (vgl. Screenshots Bl. 357 ff. d.A.). Kürzlich sei dort ein Aufruf zur Bewerbung für das Vorqualifizierungsprogramm für die Umsetzung eines Stadions für die WM 2034 veröffentlicht worden (Screenshot Bl. 259 d.A.).
Der Kläger behauptet weiter, dass bei der Zustellung am 28.01.2026 eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der einstweiligen Verfügung beigefügt gewesen sei (Anlage MK24, Bl. 364 d.A.).
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5, §§ 19a, 16 UrhG zu.
Er sei als Urheber der Fotografie aktivlegitimiert. Bei dem professionell hergestellten Architekturfoto handele es sich um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Der Kläger habe den Bildausschnitt bewusst ausgewählt und Blende und Belichtungszeit so eingestellt, dass sowohl die Konturen des Gebäudes als auch die Farben des Himmels in der Dämmerung gut zur Geltung kommen. Die Fotografie sei somit ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Der Kläger habe weder dem Betreiber des Accounts „S“ noch der Beklagten Nutzungsrechte daran eingeräumt.
Die Handlung weise auch einen Inlandsbezug auf. Die vom BGH geforderte Gesamtabwägung der Interessen falle vorliegend zu Gunsten des Klägers aus. Die inländischen Interessen des Klägers seien beeinträchtigt. Zwar sei die Bildbeschreibung in dem Beitrag in arabischer Sprache verfasst. Die arabische Sprache stehe der Annahme der Betroffenheit aber nicht entgegen. Bei Z liege der Fokus auf den Fotografien und nicht auf den Begleittexten. Der Account richte sich zudem an ein internationales Fachpublikum. Der Fokus des Accounts liege insbesondere auf Großprojekten. Diese würden nicht vorwiegend von inländischen, sondern von internationalen Büros realisiert.
International agierende Rechteinhaber seien überall dort betroffen, wo sie von Architekturbüros beauftragt werden könnten, wenn diese Büros Kenntnis von ihrem Schaffen hätten. Für den Kläger bestehe diese Betroffenheit auch in Deutschland.
Das Büro L, das nicht benannt worden sei, sei ebenso im Inland geschädigt, weil es nicht benannt worden sei. Das Büro habe einen erheblichen Betrag für den Erwerb einfacher Nutzungsrechte an der Fotografie bezahlt. Diese Rechte würden verwässert, wenn Dritte das Bild ungenehmigt und kostenlos nutzten. Der Kläger und seine Auftraggeber würden somit durch die rechtswidrige Nutzung in ihren Interessen massiv beeinträchtigt. Der Account „S“ enthalte mehr als 14.000 Beiträge über Bauprojekte.
Darüber hinaus sei auch das Urheberpersönlichkeitsrecht des Klägers betroffen. Das Werk des Klägers sei gemäß § 14 UrhG entstellt worden. Es sei nur eine Ausschnittsvergrößerung veröffentlicht worden. Dies stelle eine Verstümmelung dar. Zudem sei der Kläger nicht als Urheber benannt worden. Dadurch sei ihm ein schwerer immaterieller Schaden entstanden, da potentielle Investoren, auch in Deutschland, nicht erführen, wer das Projekt realisiert und wer es fotografier habe.
Demgegenüber profitiere die Beklagte davon, dass der Beitrag weltweit abrufbar sei. Die weltweite Vernetzung sei das, was Z auszeichne. Als Betreiberin der Plattform stünden der Beklagten auch technische Möglichkeiten offen, den Zugriff auf bestimmte Beiträge regional zu beschränken. Trotz Aufforderung habe sie von diesen keinen Gebrauch gemacht.
Vorliegend sei auch nicht eine uferlose Ausdehnung des deutschen Urheberrechts zu befürchten. Ein wirtschaftlicher Bezug im Sinne eines „commercial effects“ ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger als hauptberuflicher Fotograf seinen Lebensunterhalt im Inland bestreite.
Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Der Kläger habe die Beklagte ausdrücklich und hinreichend auf die Rechtsverletzung hingewiesen. Das Schreiben des Klägers habe sämtliche Informationen enthalten, die die Beklagte auch in ihrem Meldeformular verlange (vgl. Anlage MK32). Er habe mitgeteilt, dass er Urheber sei und das Bild ohne seine Erlaubnis im Account „S“ veröffentlicht werde. Auch habe er die URLs für den Account und die Verletzungshandlung mitgeteilt. Ein Nachweis seiner Rechteinhaberschaft sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte sei ihren Prüfpflichten nicht nachgekommen und hafte gemäß § 8 DDG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSA selbst für die Beseitigung der Rechtsverletzungen.
Ein Verfügungsgrund sei gegeben. Der Kläger habe am Tag der Kenntnisnahme der Veröffentlichung ein Schreiben an die Beklagte gesandt. Die Zustellung erfolgte erst am 14.11.2025. Danach habe der Kläger der Beklagten Gelegenheit zur Beseitigung geben müssen und erst am 28.11.2025 davon ausgehen können, dass die Beklagte nunmehr selbst hafte.
Die einstweilige Verfügung sei auch ordnungsgemäß vollzogen worden.
Die vom Kläger bereits mit Antrag vom 12.12.2025 beantragte gerichtliche Zustellung an die Beklagte sei am 17.02.2026 durch das Court House in D durchgeführt worden. Das Formblatt „L“ sei (unstreitig) auch enthalten gewesen, sodass die Beklagte über ihr Rechte in Kenntnis gesetzt worden sei, eine Übersetzung zu verlangen. Durch den Antrag habe der Kläger auch seinen Vollziehungswillen manifestiert. Der Kläger habe seinen Vollziehungswillen auch noch einmal bekräftigt, indem er auf die Nachricht des Gerichts vom 15.01.2026 die darin enthaltene Rechnung zeitnah beglichen und somit die gerichtliche Zustellung der Verfügung noch einmal veranlasst habe. Bei internationalen Zustellungen gelte keine starre Vollziehungsfrist. Entscheidend sei die Antragstellung; diese sei bereits mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt.
Auch die Zustellung vom 28.01.2026 sei wirksam. Eine Beifügung der Antragsschrift sei entbehrlich gewesen, weil die Kammer die Beklagte bereits angehört habe. Ein etwaiges Fehlen des Formblattes sei durch die Zustellung am 17.02.2026 gemäß § 189 ZPO geheilt.
Dass sich die Beklagte darauf berufe, dass die Zustellung nur per einfachem Einschreiben erfolgt sei, sei rechtsmissbräuchlich. Den Klägervertretern sei aus anderen Verfahren bekannt, dass die Beklagte Zustellungen per Einschreiben gegen Rückschein regelmäßig verweigere.
Der Kläger beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 07.01.2026 zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt ,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2026, Az. 2-06 O 444/25, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12. Dezember 2025 zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Account „S“ biete eine allein an einen Nutzerkreis in Saudi-Arabien gerichtete Dokumentation von Bauprojekten in Saudi-Arabien, vielfach mittels einfacher Lichtbilder von Gebäuden. Das streitgegenständliche Lichtbild füge sich darin nahtlos ein. Es handele sich um eine „eher platte“, dokumentarische Ablichtung eines Hochhauses im Abendlicht. Die Fotografie bzw. der gewählte Ausschnitt sei gering charakteristisch und austauschbar.
Die Beklagte behauptet weiter, bei der Zustellung am 28.01.2006 sei die einstweilige Verfügung dem Schreiben lediglich als einfache Kopie beigefügt gewesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei wegen veränderter Umstände gemäß §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO aufzuheben, da der Kläger sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO wirksam gemäß Art. 183 Abs. 1 ZPO nach der EuZVO zugestellt habe.
Die Übermittlung am 28.01.2026 sei unwirksam, weil die direkte Übersendung per Post durch die Klägervertreter keine wirksame Zustellung nach Art. 18 EuZVO darstelle. Eine Zustellung durch Postdienste gemäß Art. 18 EuZVO stehe nur den Übermittlungsstellen offen, d.h. in Deutschland den die Zustellung betreibenden Gerichten (§ 1069 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zudem sei die Zustellung unwirksam, weil eine Übersetzung und das zur Wahrung der Verteidigungsrechte zwingend erforderliche Formblatt „L“ gefehlt hätten. Die Übersendung sei entgegen dem Wortlaut des Art. 18 EuZVO auch lediglich per Einwurfeinschreiben statt per Einschreiben mit Empfangsbestätigung erfolgt und anstelle der gemäß §§ 329 Abs. 1 S. 2, 317 Abs. 1 S. 1, 169 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlichen gerichtlich beglaubigten Abschrift sei lediglich eine einfache Kopie der Beschlussverfügung beigefügt gewesen. Dem stehe auch Art. 8 Abs. 3 EuZVO nicht entgegen. Dieser betreffe nur den Übermittlungsvorgang zwischen den mitgliedstaatlichen Stellen. Auch eine anwaltlich beglaubigte Kopie der einstweiligen Verfügung reiche nicht aus. Der Kläger habe seinen Zustellungswillen nicht erkennbar gemacht. Ein Antrag auf Zustellung im Rahmen des Verfügungsantrags jedoch vor Erlass der einstweiligen Verfügung reiche hierfür nicht aus.
Die Übermittlung nach Irland vom 17.02.2026 stelle auch keine wirksame Zustellung dar. Sie sei zum einen nach Ablauf der Vollziehungsfrist erfolgt. Bei der Übermittlung vom 17.02.2026 sei auch unklar, wer sie veranlasst habe. Sie enthalte lediglich ein unvollständig ausgefülltes Formblatt „L“ ohne erkennbaren Absender, Datum und Unterschrift, kein Anschreiben und lediglich einfache Kopie von Verfügungsantrag und Beschlussverfügung. Ein etwaiger Vollziehungswille des Klägers sei nicht erkennbar gewesen.
Es sei kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht worden. Der Kläger habe die Dringlichkeit auch durch sein eigenes Verhalten widerlegt. Er habe mehr als einen Monat bis zur Einreichung seines Antrags zugewartet und die Sache auch im Folgenden nicht mit der gebotenen Eile verfolgt.
Es liege kein hinreichender Inlandsbezug vor. Die bloße Abrufbarkeit des Beitrags sei nicht ausreichend, auch nicht der Umstand, dass keine technischen Maßnahmen zum IP-Blocking getroffen worden seien. Der Kläger habe auch keine konkreten inländischen Auswirkungen der streitgegenständlichen Nutzung dargelegt. Es sei nicht ausreichend, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Inland habe. Auf eine etwaige Bekanntheit des Klägers komme es nicht an, auch nicht auf etwaige Preise für Bauwerke. Selbst eine vereinzelte Kenntnisnahme in Deutschland sei nicht ausreichend für die Annahme eines hinreichenden Inlandbezugs. Der Kläger habe kein konkretes Architekturbüro genannt, das aufgrund des Beitrags eine Entscheidung über eine Beauftragung getroffen oder unterlassen hätte. Er trage reine Spekulationen vor. Es sei auch fernliegend, dass etwaige potentielle Auftraggeber ihre Entscheidung über Aufträge an den Inhalt und die arabischen Beschreibungen des Z-Kontos „S“ knüpften. Ein Inlandsbezug ergebe sich auch nicht durch eine nicht glaubhaft gemachte Schädigung des Architekturbüros L. Auf die Interessen eines Dritten komme es nicht an.
Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Selbst wenn er ein ähnliches Bild angefertigt haben sollte, ergebe sich aufgrund der Austauschbarkeit der Ablichtung keine Rechtsinhaberschaft des Klägers. Es handele sich allenfalls um ein Lichtbild gemäß § 72 UrhG.
Die Beklagte hafte nicht nach den Grundsätzen der Host-Provider-Haftung. Sie habe keine Prüf- oder Überwachungspflichten verletzt. Sie habe sich den betreffenden Inhalt auch nicht zu eigen gemacht. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten nach dem DSA sei nicht gegeben. Es sei keine wirksame Meldung gemäß Art. 16 Abs. 2 DSA erfolgt. Im Schreiben vom 31.10.2025 habe es an hinreichenden Nachweisen der Rechteinhaberschaft gefehlt. Die angebliche Rechtswidrigkeit des beanstandeten Inhalts sei auf dieser Grundlage für die Beklagte nicht erkennbar gewesen.
Es fehle auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, da der Kläger die Beklagte nicht ordnungsgemäß über die angebliche Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt habe. Nachdem die Beklagte den Beitrag gelöscht habe, bestünden keine Anhaltspunkte für eine Reaktivierung. Es sei zu beachten, dass die Beklagte als Intermediär tendenziell weniger Interesse daran habe, bestimmte Inhalte zu verbreiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Der formgerechte und inhaltlich begründete Widerspruch gegen die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung vom 07.01.2026 ist gemäß §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO statthaft. Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
I. Die Beschlussverfügung ist zunächst nicht mangels ordnungsgemäßer Vollziehung aufzuheben.
Dass die Zustellung mehr als einen Monat nach der Zustellung der Beschlussverfügung an den Kläger erfolgt ist, ist ebenso unschädlich. Zur Wahrung der Vollziehungsfrist genügt es, wenn der Antragsteller beim Prozessgericht innerhalb der Frist einen Antrag auf Übermittlung gemäß Art. 8 der EuZVO einreicht und die tatsächliche Zustellung „demnächst“ (§ 167 ZPO) erfolgt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RS 2026, 8849 – Telemedizin aus Malta). Der Kläger hat vorliegend seinen Antrag auf Auslandszustellung bereits im Verfügungsantrag gestellt und im weiteren Verlauf die zwecks Auslandszustellung an ihn übersandte Rechnung im Januar 2026 zeitnah beglichen. Auf die weiteren gerichtlichen Abläufe hat er keinen Einfluss, diese können ihm auch nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BeckOK ZPO/Helle/Lahme, 60. Ed. 1.3.2026, Art. 11 EuZVO Rn. 7 unter Verweis auf BGH, NJW 2021, 1598 Rn. 12 ff.).
II. Der zulässige Eilantrag ist auch begründet. Der Kläger hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
Es ist deutsches Recht anzuwenden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums – wie vorliegend – das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 16 – Produktfotografien).
Der Kläger hat auch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG glaubhaft gemacht.
a. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie ist (vgl. Anlage MK1, Bl. 12 d.A.). Auch weist ein Facebook-Post des L Architekturbüros (Anlage MK25), der das streitgegenständliche Foto samt Urheberbenennung des Klägers enthält, auf die Aktivlegitimation des Klägers hin bzw. gilt danach die Vermutung der Aktivlegitimation des Klägers nach § 10 UrhG. Es handelt sich vorliegend auch jedenfalls um ein Lichtbild, für das der Kläger Schutz gemäß § 72 UrhG beanspruchen kann.
b. Der Inhaber des Accounts „S“ hat auch die Rechte des Klägers an dieser Fotografie widerrechtlich verletzt. Bei einem Vergleich zwischen dem Foto des Klägers in Anlage MK25 (Bl. 365 d.A.) und dem streitgegenständlichen Bildausschnitt (Bl. 2 d.A.) ist anhand der Lichtverhältnisse und insbesondere der Wolkenformation erkennbar, dass es sich um einen Ausschnitt der Fotografie des Klägers handelt.
Unstreitig hat der Kläger dem Inhaber des Accounts „S“ keine Nutzungsrechte an seiner Fotografie eingeräumt, die der Inhaber des Accounts gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat. Durch die fehlende Benennung ist der Kläger auch in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß § 13 UrhG betroffen. Ob daneben eine Entstellung gemäß § 14 UrhG in der Veröffentlichung dieses konkreten Ausschnitts der Fotografie des Klägers liegt, konnte offenbleiben.
c. Die Handlung weist auch einen hinreichenden Inlandsbezug auf.
aa. Geht es um die Verletzung eines inländischen Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, ist zu prüfen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Kennzeichenrecht beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruch aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. In einem solchen Fall droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Schutzrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 20 f. – Produktfotografien; OLG Köln Urt. v. 14.11.2025 – 6 U 96/24, GRUR-RS 2025, 37905; OLG Hamburg Beschl. v. 19.11.2025 – 3 W 37/25, GRUR-RS 2025, 36136; KG, Beschl. v. 24.03.2025 – 24 U 142/24, GRUR-RS 2025, 7993).
Für das Urheberrecht gelten entsprechende Anforderungen an eine Nutzungshandlung im Inland. Maßgeblich ist auch im Urheberrecht, ob das Angebot einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Im Urheberrecht droht wie im Kennzeichenrecht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Immaterialgüterrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeit ausländischer Teilnehmer des Rechtsverkehrs kommen kann. Dies gilt insbesondere für Nutzungshandlungen mittels Internetseiten, die wie im Streitfall aufgrund der technischen Rahmenbedingungen grundsätzlich weltweit erreichbar sind. Auch für das Urheberrecht ist daher, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen festzustellen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 23 – Produktfotografien m.w.N.).
Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert. Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug. Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 24 f. – Produktfotografien m.w.N.).
bb. Unter Beachtung dieser Maßstäbe hat der Kläger einen hinreichenden Inlandsbezug glaubhaft gemacht.
Zwar ist der Account „S“ unstreitig fast ausschließlich in arabischer Sprache verfasst, befasst sich überwiegend oder ausschließlich mit Architekturprojekten in der Region / in Saudi-Arabien und enthält mehr als 14.000 Beiträge über Bauprojekte. Unstreitig bietet die Beklagte aber auch eine Übersetzungsmöglichkeit, auch ins Deutsche, für die Beiträge und Nutzerkommentare auf diesem Account an. Auch ist allgemein davon auszugehen, dass die Architektur-Community hinsichtlich internationaler Großprojekte über nationale Grenzen hinweg vernetzt ist und sich über die staatlichen Grenzen hinaus informiert und austauscht. Insofern hat der Kläger auch glaubhaft gemacht, dass der Account „S“ zahlreiche hochwertige Fotografien veröffentlicht hat, teilweise aufwändige Luftaufnahmen (vgl. Bl. 357 ff. d.A.) und dass dort ein Aufruf zur Bewerbung für das Vorqualifizierungsprogramm für die Umsetzung eines Stadions für die WM 2034 veröffentlicht wurde (vgl. Bl. 259 d.A.).
Der in Deutschland ansässige Kläger hat zudem durch eidesstattliche Versicherung (Anlage MK1, Bl. 12 d.A.) glaubhaft gemacht, dass er hauptberuflich international als Architekturfotograf tätig ist und vor allem von Architekturbüros beauftragt wird, von denen viele bereits Preise gewonnen haben.
Der Kläger hat weiter glaubhaft gemacht, dass der KACST, das Motiv der streitgegenständlichen Fotografie, von dem deutschen Architekten T, Mitgründer des L und Leiter des Berliner Büros von L (vgl. Screenshot Bl. 4 d.A.), das den KACST-Tower geplant und umgesetzt hat, entworfen wurde. Ferner hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass über das KACST-Projekt auch in Deutschland auf der MIPIM berichtet worden ist (vgl. Anlage MK 31).
Der Kläger hat auch glaubhaft gemacht, dass er für die streitgegenständliche Fotografie von L ein Honorar im fünfstelligen Bereich erhalten hat (vgl. Anlage MK 30, vgl. auch Anlage MK 25) und dass sein in Deutschland ansässiger Kundenstamm teilweise auf Exklusivität der erworbenen Ablichtungen bestehe bzw. Drittveröffentlichungen die Kaufentscheidungen der Auftraggeber des Klägers und seine Reputation beeinträchtigten (vgl. Anlage MK 28 und MK 29). Durch Vorlage der Anlage MK3 (Bl. 16 d.A.) hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass L verstärkt Projekte im arabischen Raum betreut. Weiter hat der Kläger durch Vorlage der Anlage MK13 (Bl. 65 ff. d.A.) ein Indiz hervorgebracht, dass er für das Architekturbüro J in Deutschland als Fotograf tätig war.
Bereits auf dieser Grundlage ist eine Beeinträchtigung der inländischen Interessen des Klägers anzunehmen. Zwar hat der Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass der streitgegenständliche Beitrag durch Dritte konkret auch in Deutschland abgerufen wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie er dies hätte vortragen können. Angesichts des im Übrigen substantiierten Vortrags des Klägers hätte es vielmehr der Beklagten, der die Abrufzahlen aus Deutschland vorliegen dürften, oblegen, sich hierzu zu erklären.
Dem ist gegenüberzustellen, dass die Beklagte unstreitig davon profitiert, dass der Beitrag weltweit abrufbar ist und die Beklagte auch technische Möglichkeiten anbietet, die Beiträge in die deutsche Sprache zu übersetzen (vgl. Anlage MK8). Der Beklagten wäre es auch technisch möglich, den Zugriff auf diese Beiträge auf Regionen außerhalb Deutschlands zu beschränken.
Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit dem BGH-Fall „Produktfotografien“ (GRUR 2025, 488) vergleichbar. In jenem Fall ging es um die Anzeige von Bildern, die nur über eine Suchmaschine aufzufinden waren und dort nur in Form von Thumbnails. Beim Klick auf die Thumbnails wurde der Nutzer auf eine Seite in kyrillischer Schrift geleitet, auf der die Bilder dann – anders als in der Suchmaschine – nicht angezeigt wurden.
Im hiesigen Fall handelt es sich zwar ebenfalls um eine internationale Plattform, aber nicht nur eine Suchmaschine. Der weltweit abrufbare Beitrag, dessen Übersetzung die Beklagte unstreitig unproblematisch ermöglicht (vgl. LG Köln, Urt. v. 24.7.2025 – 14 O 343/23, GRUR-RS 2025, 18731 Rn. 33: Webseite zumindest auch in deutscher Sprache verfügbar), behandelt ein weltbekanntes Projekt, über das auch im deutschen Raum berichtet wird (vgl. insoweit OLG Hamburg, GRUR-RS 2025, 36136: Bericht der Fachpresse über Kongress). Dieser enthält eine Fotografie des Klägers und nicht nur ein Thumbnail. Die Erstellung der Fotografie wurde mit einem fünfstelligen Betrag honoriert. Der Kläger wird in dem Beitrag nicht als Urheber dieser Fotografie ausgewiesen. Nach alledem liegt ein Eingriff in die Rechte des Klägers an dieser Fotografie vor, der bereits deshalb geeignet ist, sich im Inland auszuwirken, weil er die geschäftliche Beziehung mit seinem Auftraggeber beeinträchtigt und da die fehlende Urheberbenennung seine Auftragslage auch in Deutschland beeinträchtigen kann. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Gesamtabwägung dieser Umstände den inländischen Interessen des Klägers ein höheres Gewicht beizumessen.
d. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert und kann sich nicht auf eine Privilegierung berufen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet ein Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.
Dabei ist nach der Gesetzesbegründung zum DSA (Erwägungsgrund 22. S. 3) das Merkmal „tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten “ so zu verstehen, dass Diensteanbieter tatsächliche Kenntnis oder Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten auch durch Meldungen von Inhalten erlangen können, wenn diese ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann. Diensteanbieter müssen in die Lage versetzt werden, die Rechtswidrigkeit erkennen zu können. Von ihnen wird daher eine eigenständige Prüfung bzw. Bewertung der Rechtswidrigkeit erwartet. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit ist demnach als Ergebnis eines beim Diensteanbieter ablaufenden Prozesses zu verstehen, der durch hinreichend konkrete Hinweise auf der Tatsachenebene ausgelöst werden kann (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Volkmann, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, Art. 6 DSA Rn. 21 f.; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 21. Ed. 1.10.2025, Art. 6 DSA Rn. 41; im Ergebnis auch Hofmann/Raue/F. Hofmann, DSA, 2023, Art. 6 Rn. 37).
Gemäß Art. 16 Abs. 3 DSA bewirken die in Art. 16 DSA genannten Meldungen, dass für die Zwecke des Art. 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffenden Einzelinformationen ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist. Dazu gehört gemäß Art. 16 Abs. 2 DSA eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht (lit. a)), eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Information, etwa die präzise URL-Adresse (vgl. lit. b)), Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung (lit c)) und eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind (lit. d)).
Die für Sharehosting-Plattformen entwickelten Grundsätze der Plattformbetreiberhaftung gelten insoweit auch weiterhin für urheberrechtliche Sachverhalte (vgl. BGH, MMR 2025, 966 Rn. 53 ff. – Content Delivery Network; vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 Rn. 20 ff. – Manhattan Bridge).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe war die Meldung des Klägers (Anlage MK4) ausreichend, um der Beklagten die Prüfung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Posts zu ermöglichen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er Urheber der streitgegenständlichen Fotografie sei und dem Inhaber des Accounts keine Nutzungsrechte daran eingeräumt habe. Ebenso hat er die betreffenden URLs benannt und seine Kontaktdaten angegeben. Auf dieser Grundlage war es der Beklagten möglich, eine Prüfung der Berechtigung des Accountinhabers vorzunehmen und ggf. diesen nach dessen Berechtigung zu befragen.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Meldeformular für seine Meldung zu verwenden (vgl. KG, MMR 2025, 816 Rn. 2 ff.; a.A. LG Berlin II, GRUR-RS 2025, 19579). Ungeachtet dessen fragt die Beklagte in ihrem Meldeformular genau diejenigen Informationen ab, die der Kläger ihr mit seinem Schreiben mitgeteilt hatte (vgl. Anlage MK 32).
Die Beklagte hat jedoch unstreitig keine Prüfmaßnahmen eingeleitet oder den Post gelöscht. Sofern sie sich darauf beruft, dass der Kläger keine Nachweise seiner Rechteinhaberschaft eingereicht habe, wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, dem Kläger diese Zweifel an seiner Rechteinhaberschaft mitzuteilen (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.3.2026 – 2-06 O 41/26, GRUR-RS 2026, 4249). Weiter wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, sich bei dem Accountinhaber nach seiner Berechtigung zur öffentlichen Zugänglichmachung des Fotos zu erkundigen.
e. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben und nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zum Presserecht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.022026, Az. 3 U 2073/25 Pre, n.rkr.), wonach bei Intermediären nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese gelöschte Beiträge wieder freischalten, ist vorliegend nicht übertragbar, zumal die Beklagte auch ein monetäres Interesse an der dauerhaften weltweiten Verfügbarkeit sämtlicher Beiträge des Accounts hat.
Für das zu lange Zuwarten gelten keine starren Fristen. Ein Zeitraum von sechs Wochen stellt nach den Gepflogenheiten im hiesigen Gerichtsbezirk einen groben Zeitrahmen dar, an dem sich diese Beurteilung orientieren kann (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2023, 1635 Rn. 37; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2022, 330 Rn. 16).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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