OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2025-11-20, 20 W 70/22

20 W 70/22Obergericht / Civil Chamber 2020.11.2025

Regest

1. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB ist für den Fall, dass es sich bei der weggefallenen bedachten Person um keinen Abkömmling des Erblassers handelt, nicht entsprechend anwendbar. 2. Der Wegfall einer anderen dem Erblasser nahestehenden zum Erben eingesetzten Person gibt aber regelmäßig Anlass, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich hinter deren Einsetzung zum Erben auch stillschweigend eine Ersatzberufung seiner Abkömmlinge verbirgt.

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 70/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-20

Aktenzeichen: 20 W 70/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2025:1120.20W70.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133 BGB, § 2069 BGB

Leitsatz

  1. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2069 BGB ist für den Fall, dass es sich bei der weggefallenen bedachten Person um keinen Abkömmling des Erblassers handelt, nicht entsprechend anwendbar.

  2. Der Wegfall einer anderen dem Erblasser nahestehenden zum Erben eingesetzten Person gibt aber regelmäßig Anlass, im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich hinter deren Einsetzung zum Erben auch stillschweigend eine Ersatzberufung seiner Abkömmlinge verbirgt.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Offenbach am Main, 24. Februar 2022, 4 VI 1054/22 D, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

| Der Beteiligte zu 3 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beteiligten zu 1, 2 und 4 zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 885.272,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 12.06.1925 geborene Erblasserin verstarb am 10.07.2020. Zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen haben die Beteiligten folgende Angaben gemacht: Die Erblasserin war unverheiratet und kinderlos. Ein Bruder der Erblasserin war bereits im Kindesalter im Jahr 1915 verstorben, ein weiterer Bruder war im Zweiten Weltkrieg gefallen. Der gefallene Bruder der Erblasserin hatte eine Tochter, die am 27.05.2016 vorverstorbene Vorname1 X (oder Y). Der Beteiligte zu 1 hatte in seinem Antrag vom 23.04.2021 in Bezug auf den gefallenen Bruder zunächst erklärt: "Seine einzige Tochter ist kinderlos verstorben." Nach den Ausführungen der Beteiligten zu 2 und 4 hatte diese einen Sohn, den Vorname2 (oder Vorname2a) Z, dessen Aufenthalt unbekannt ist.

Ein weiterer Bruder der Erblasserin, der am 25.01.1919 geborene und am 07.04.2001 vorverstorbene Vorname3 X hatte vier Kinder: die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sowie den am 27.05.2019 vorverstorbenen Vorname4 X. Der Beteiligte zu 3 ist das einzige Kind des Vorname4 X. Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind demnach Neffen der Erblasserin, der Beteiligte zu 3 deren Großneffe.

Die Erblasserin gab am 27.08.2004 ein Testament in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts (vgl. Bl. 2 d. A.) und nahm dieses am 04.05.2006 (vgl. Bl. 3 m. Rs. d. A.) aus dieser zurück. In der Folge reichte der Notar Q mit Amtssitz in Stadt1 ein öffentliches Testament der Erblasserin vom 02.07.2009 (UR-Nr. des Notars Q ...) in die besondere amtliche Verwahrung (vgl. Bl. 6 und 10 d. A.), das von der Erblasserin am 17.08.2016 daraus zurückgenommen wurde (vgl. Bl. 12 d. A.). Einen Scan dieses öffentlichen Testaments (Bl. 303 ff. d. E-A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, hat der Notar nach Befreiung von der Amtsverschwiegenheit durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 19.12.2024 (Bl. 282 d. E-A.) auf Anforderung des Senats zu den Akten gereicht.

Unter dem 07.08.2016 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament (in der Folie Bl. 24 d. A.), dass sie wiederum in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gab und das von dem Nachlassgericht am 26.10.2020 eröffnet worden ist.

In dieser mit "Letztwillige Verfügung" überschriebenen Urkunde widerrief die Erblasserin einleitend u. a. zunächst alle bisher von ihren errichteten Verfügungen von Todes wegen. Sie führte im auszugsweisen Wortlaut weiterhin wie folgt aus (Unterstreichungen wie im Original):

"Mein Vermögen soll als Ganzes zu gleichen Teilen auf meine Neffen übergehen.

Es sind:

"Vorname5 X [der Beteiligte zu 2]geb. […],

wohnhaft […]

Vorname6 X [der Beteiligte zu 4]geb. […],

wohnhaft […]

Vorname4 X geb. […]

[es folgt dessen Anschrift]

Vorname7 X [der Beteiligte zu 1]geb. […]

[es folgt dessen Anschrift]

Mein besonderer Wunsch ist, dass mein Haus […],dessen Grundstück von meinen Großeltern mit viel Fleiß erworben wurde, möglichst lange im Familienbesitz verbleiben soll.

Die Liegenschaft ist eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts […].

Über meine persönlichen Wertgegenstände sollen sich die Erben einigen. [Es folgen Anweisungen zur Bestattung]. Die Grabpflege übertrage ich meinen Neffen Vorname4 u. Vorname8. […]

Dank Euch allen, besonders aber Vorname5 für Euer Bemühen, mich bis heute bei guter Laune zu halten, mir aber auch immer zu helfen, wenn es nötig war.

Nur gute Wünsche Euch und

Euren Familien

Eure Tante Vorname9

Stadt1,

7. Aug. 2016"

Der Beteiligte zu 1 hat bei dem Nachlassgericht mit öffentlicher Urkunde vom 23.04.2021 (Bl. 46 d. A.) unter Beifügung von Personenstandsurkunden die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die Beteiligten zu 1 bis 4 zu je ¼ als Erben der Erblasserin ausweisen soll. Er hat die Erbfolge auf das privatschriftliche Testament vom 07.08.2016 gestützt. Er hat dazu ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass die Erblasserin mit der Einsetzung der vier Neffen eine Erbfolge nach Stämmen gewollt habe und keine Anwachsung nach § 2094 BGB. Hinzukomme, dass dies auch der gesetzlichen Erbfolge entspreche. Die Erblasserin habe dem Beteiligten zu 1 vor ihrem Tod im Gespräch ausdrücklich erklärt, dass der Beteiligte zu 3 an der Stelle seines verstorbenen Vaters Vorname4 Erbe mit dessen Anteil werden solle.

Eine Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat mit Schreiben vom 04.08.2021 (Bl. 63 d. A.) darauf hingewiesen, dass das Testament von der Erblasserin nicht unterzeichnet, sondern lediglich mit dem Zusatz "Eure Tante Vorname9" versehen worden sei. Es werde daher davon ausgegangen, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Es werde um - im Einzelnen dargelegte - Ergänzung des Antrags und Versicherung der erforderlichen Angaben an Eides statt gebeten.

Daraufhin hat der den Erbscheinsantrag beurkundende Notar eine weitere öffentliche Urkunde vom 30.08.2021 (Bl. 65 ff. d. A.), auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird, unter erneuter Beifügung von Personenstandsurkunden bei dem Nachlassgericht eingereicht. Der Beteiligte zu 1 hat in der Urkunde sinngemäß erklärt, dass das Testament vom 07.08.2016 insbesondere im Hinblick auf die Unterschrift formwirksam errichtet worden sei und insoweit auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur Bezug genommen. Inhaltliche Änderungen des Erbscheinsantrags sind in der Urkunde nicht erfolgt.

Der Beteiligte zu 2 hat unter dem 17.12.2021 einen ausgefüllten Erbenfragebogen (Bl. 89 m. Rs. d. A.), in welchem er die verwandtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen dargelegt hat, zu den Akten gereicht. Er hat eine "Anmerkung" (Bl. 90 d. A.) beigefügt, in der er erklärt hat, der Umstand, dass die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung vom 07.08.2016 die am 27.05.2016 verstorbene Nichte nicht mehr berücksichtigt habe, unterstreiche, dass die Erblasserin ihr Vermögen nicht weiteren Angehörigen und damit kleinteilig verstreut habe hinterlassen wollen. Nachdem der Neffe Vorname4 nunmehr verstorben sei, verblieben als Erben nur die noch lebenden Neffen, die Beteiligten zu 1, 2 und 4.

Der Beteiligte zu 2 hat unter dem 19.01.2022 (Bl. 95 d. A.) dennoch zunächst mit ausgefülltem Formblatt erklärt, der Erteilung des beantragten Erbscheins zuzustimmen. Er hat mit Schreiben ebenfalls vom 19.01.2022 (Bl. 96 d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, allerdings ausgeführt, dass die Argumentation, es sei keine Anwachsung nach § 2094 BGB beabsichtigt gewesen, unzutreffend sei. Die Erblasserin sei als Beamtin und Schulleiterin mit dem Erbrecht und der Vorschrift des § 2094 BGB vertraut gewesen und habe entschieden, nach dem Tod der Nichte nur noch vier statt fünf Erbberechtigte zu begünstigen. Sie habe eine Zersplitterung des Nachlasses und insbesondere den Verkauf des in den Nachlass fallenden Hauses verhindern wollen und deshalb eine Erbfolge nach Stämmen ausgeschlossen. Die Ausführungen des Beteiligten zu 1, wonach die Erblasserin diesem im persönlichen Gespräch erklärt habe, dass der Beteiligte zu 3 als Erbe bedacht sein solle, sei nicht nachzuvollziehen. Zu einem letzten Gespräch vor ihrem Tod habe die Erblasserin nur die Beteiligten zu 2 und 4 vorgelassen, nicht aber den Beteiligten zu 1.

Der Beteiligte zu 2 hat mit Schreiben vom 14.02.2022 (Bl. 100 d. A.) auf Nachfrage des Nachlassgerichts klargestellt, dass er der Erteilung des beantragten Erbscheins nicht zustimme, und dazu unter Wiederholung der von ihm bereits angeführten Gründe ausgeführt, dass Anwachsung nach § 2094 BGB eingetreten sei.

Der Beteiligte zu 4 hat unter dem 20.01.2022 (Bl. 97 d. A.) erklärt, sich dem Antrag inhaltlich nicht vollständig anschließen zu können. Auch er hat wie der Beteiligte zu 2 vorgetragen, dass die Erblasserin nicht gewollt habe, dass ihr Nachlass an die nächste Generation der Großneffen und -nichten gehe, nachdem sie bereits einen Großneffen, den Sohn ihrer vorverstorbenen Nichte, von dem Erbe ausgeschlossen habe. Von einer angeblichen mündlichen Erklärung der Erblasserin gegenüber dem Beteiligten zu 1 sei nichts bekannt oder schriftlich niedergelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben des Beteiligten zu 4 verwiesen. Dieser hat auf Rückfrage des Nachlassgerichts mit Schreiben vom 14.02.2022 (Bl. 101 d. A.) bestätigt, der Erteilung des Erbscheins aus den von ihm nochmals wiederholten Gründen nicht zuzustimmen.

Der Beteiligte zu 3 hat unter dem 10.02.2022 (Bl. 99 d. A.) hingegen erklärt, mit der Erteilung des beantragten Erbscheins einverstanden zu sein.

Die Richterin des Nachlassgerichts hat mit dem vorliegend angefochtenen ausführlich begründeten Beschluss vom 24.02.2022 (Bl. 102 ff. d. A.) den Erbscheinsantrag vom 23.01.2021 / 30.08.2021 zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 1 auferlegt.

Zu den Gründen, wegen deren Einzelheiten auf die angefochtene Entscheidung verwiesen wird, ist ausgeführt, das Schriftstück vom 07.08.2016 sei als wirksames Testament zu bewerten. Mit näherer Begründung hat sie im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Formvorgaben des § 2247 BGB für ein eigenhändiges Testament gewahrt seien. Eine eigenhändige Unterschrift liege auch dann vor, wenn die gewählte Bezeichnung keine Zweifel an der Identität des Erblassers und der Ernsthaftigkeit der Erklärung aufkommen lasse. Solche Zweifel begründe die Unterzeichnung mit "Eure Tante Vorname9" vorliegend angesichts der strengen Einhaltung aller übrigen Formanforderungen nicht.

Im Hinblick auf die verfügte Erbfolge ist die Richterin des Nachlassgerichts davon ausgegangen, dass Anwachsung gemäß § 2094 Abs. 1 S. 1 BGB eingetreten sei. Zur Begründung hat sie unter näherer Erläuterung ausgeführt, dass solches nur dann nicht der Fall wäre, wenn die Erblasserin für den Wegfall eines eingesetzten Erben einen Ersatzerben bestimmt hätte. Eine ausdrückliche Einsetzung eines Ersatzerben sei nicht erfolgt. Die Zweifelsregelung des § 2069 BGB finde vorliegend keine Anwendung. Denn die Erblasserin habe nicht ihre Abkömmlinge bedacht.

Demnach müsse sich ein entsprechender auf Berufung eines Ersatzerben gerichteter Wille der Erblasserin im Wege der Auslegung erkennen lassen. Solches sei aber nicht der Fall. In Frage komme nur eine ergänzende Auslegung des Testaments. Eine solche setze aber eine planwidrige Lücke des Testaments voraus, welche hier schon deshalb nicht vorliege, weil die Erblasserin nach der allgemeinen Lebenserfahrung wegen des Alters der von ihr eingesetzten Erben mit deren Vorversterben habe rechnen müssen, von einer Regelung für diesen Fall demnach aber dennoch bewusst abgesehen habe.

Zudem gebe das Testament auch keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin die eingesetzten Erben nicht primär persönlich bedacht habe, sondern als erste ihres Stammes. Vielmehr gebe das Testament Anhaltspunkte für das Gegenteil, nämlich die persönliche Ansprache der Erben am Ende des Testaments und der ausdrücklich ausgesprochene persönliche Dank.

Auch spreche gegen eine Einsetzung nach Stämmen, dass ausdrücklicher Wunsch der Erblasserin gewesen sei, dass das Haus ihrer Großeltern im Familienbesitz bleiben solle. Bei einer Einsetzung nach Stämmen erhöhe sich aber die Anzahl potenzieller Erben und damit das Risiko eines Herausfallens des Hauses aus dem Familienbesitz.

Vor diesem Hintergrund lasse die von dem Beteiligten zu 1 behauptete und bestrittene Äußerung der Erblasserin, wonach sie gewollt habe, dass der Beteiligte zu 3 den Erbanteil seines verstorbenen Vaters erhalten solle, keinen Rückschluss auf einen entsprechenden Willen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu. Dieser Zeitpunkt sei aber entscheidend.

Aufgrund dessen sei das Nachlassgericht überzeugt, dass die Erblasserin ihren Nachlass mit dem Testament vom 07.08.2016 vollständig habe regeln wollen, eine Regelungslücke mithin nicht vorliege, sich die Erblasserin vielmehr bewusst dafür entschieden habe, nur die von ihr benannten vier Personen als Erben einzusetzen, und gegen eine Erbfolge nach Stämmen.

Mit Fax-Schreiben vom 14.03.2022 (Bl. 116 f. d. A.), dessen Eingangszeitpunkt bei dem Nachlassgericht nicht ersichtlich ist und auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, unter dessen Aufhebung den beantragten Erbschein (nur) an die Beteiligten zu 1, 2 und 4 zu erteilen, und diese sogleich im Wesentlichen mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet.

Die Richterin des Nachlassgerichts hat dem Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 05.04.2022 (Bl. 122 f. d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, u. a. mitgeteilt, dass die Aufhebung des inhaltlich richtigen Beschlusses im Wege des nach § 58 FamFG statthaften Beschwerdeverfahrens nicht möglich sei. Die Begründung der Beschwerde ausschließlich mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht statthaft, weil davorliegend ein anderes Rechtsmittel (§ 44 FamFG) gegeben sei. Schließlich sei die Stellung eines neuen (abweichenden) Erbscheinsantrags im Beschwerdeverfahren nicht möglich, zumal dieser die gesetzlichen Anforderungen des § 352 FamFG nicht erfülle.

Die Akte werde auf die Beschwerde dem Oberlandesgericht vorzulegen sein. Es werde angeregt, die Beschwerde zurückzunehmen und einen ordnungsgemäßen neuen Erbscheinsantrag zu stellen. Mit Fax-Schreiben vom 22.03.2022 (Bl.129 d. A.) an das Nachlassgericht hat der Beteiligte zu 1 daraufhin seine Beschwerde zurückgenommen.

Mit am 28.03.2022 (vgl. Bl. 135 d. A.) bei dem Nachlassgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 136 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, hat der Beteiligte zu 3 die vorliegend gegenständliche Beschwerde gegen den ihm am 05.03.2022 (vgl. Bl. 118 m. Rs. d. A.) zugestellten Beschluss eingelegt und diese sogleich begründet.

Er hat im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass der angefochtene Beschluss den Sachverhalt - im Hinblick auf die Auslegung des Testaments - nicht vollständig ausschöpfe. Möglicherweise sei der Vortrag vor dem Nachlassgericht auch bislang noch unvollständig geblieben.

Unzutreffend sei die Annahme, dass von einer Zersplitterungsgefahr auszugehen sei. Die Erblasserin habe nicht nur zu den vier Neffen, sondern auch zu deren Angehörigen, d. h. Ehefrauen und Kindern, regen Kontakt unterhalten, neben Telefonaten auch in Form regelmäßiger persönlicher Besuche. So hätten wöchentliche Telefonate mit der Mutter des Beteiligten zu 3 stattgefunden. Es sei demnach der erklärte Wille der Erblasserin gewesen, dass nicht nur die vier Neffen, sondern auch deren Familien von der Erbeinsetzung hätten profitieren sollen.

Die Erblasserin habe nicht nur gegenüber dem Beteiligten zu 1, sondern auch gegenüber der Ehefrau des verstorbenen Neffen Vorname4 X nach dessen Tod mehrfach ausdrücklich erklärt, dass für den Beteiligten zu 3 gesorgt sei, weil dieser ja das Erbe seines Vaters antreten werde.

Sowohl die Erblasserin als auch die Beteiligten seien mit Sicherheit davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 3 an die Stelle seines Vaters treten werde; dies sei der erklärte Wille der Erblasserin gewesen. Insoweit wäre nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beteiligte zu 1 (bei Antragstellung zu eigenen Lasten) im Hinblick auf die entsprechenden Willensäußerungen der Erblasserin falsche Angaben gemacht haben sollte.

Die von dem Nachlassgericht angesprochene Zersplitterung des Nachlasses sei kein Gedanke der Erblasserin gewesen. Diesen habe der Beteiligte zu 4 in das Verfahren eingebracht, um seinen Erbteil zu erhöhen. Hätte die Erblasserin eine Verteilung nach Stämmen nicht gewünscht, hätte sie dies in ihrem Testament ausdrücklich erklärt und nicht später kundgetan, dass die Kinder selbstverständlich von dem Testament umfasst seien. Bei der Testamentsdurchführung wäre es ohnehin dazu gekommen, dass nach dem Tod der Neffen deren Ehefrauen und Kinder den Nachlass erben würden, was aufgrund des Alters der Neffen auch vorhersehbar gewesen sei.

Dass eine Erbeinsetzung der Cousine (gemeint offensichtlich die vorverstorbene Nichte Vorname1) zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei, liege daran, dass zu dieser nie eine persönliche Beziehung bestanden habe.

Auch der Hinweis auf besondere erbrechtliche Kenntnisse der Erblasserin liege neben der Sache. Dann wäre zu erwarten gewesen, dass ihr auch das Erfordernis einer vollständigen Unterschrift bekannt gewesen wäre. Jedenfalls sei der Erblasserin aber die Regelung des § 2094 BGB nicht bekannt gewesen.

Fehle wie vorliegend eine ausdrückliche Einsetzung eines Ersatzerben, sei durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung eines Erben zugleich die Kundgabe des Willens liege, dass dessen Abkömmlinge Ersatzerben sein sollten. Wenn die Einsetzung einer dem Erblasser nahestehenden Person erfolge, lege die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob eine Ersatzberufung des Abkömmlings gewollt sei. Hierbei komme es darauf an, ob der Bedachte persönlich oder als erster seines Stamms berufen sein solle. Für letzteres sprächen die Äußerungen der Erblasserin. Auch die Formulierung, wonach das Haus möglichst lange im Familienbesitz verbleiben solle, spreche für eine Ersatzberufung der Abkömmlinge der Neffen. Familie bedeute Stamm, weil nur durch eine solche Ersatzberufung das Ziel des Verbleibens im Familienbesitz erreicht werde.

Soweit das Nachlassgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgestellt habe (Beschluss vom 08.11.2017, I-3 Wx 295/16, hier nach juris), betreffe diese ein notarielles Testament, bei dem davon ausgegangen werden könne, dass die Frage einer möglichen Ersatzberufung bei dessen Errichtung erörtert worden sei. Hier aber handele es sich um ein privatschriftliches Testament, in dem die Erblasserin vier ihr nahestehende Personen eingesetzt habe. Insoweit sei auf entsprechende obergerichtliche Entscheidungen, nämlich KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2020, 6 W 58/19 und grundlegend OLG München, Beschluss vom 26.04.2017, 31 Wx 378/16 sowie ergänzend auch auf: BayObLG, Beschluss vom 08.08.2003, 1Z BR 16/03 (hier jeweils juris), zu verweisen. Zu berücksichtigen sei vorliegend, dass alle lebenden Neffen bedacht worden seien und nicht etwa eine Linie bevorzugt worden sei. D. h. die Erblasserin habe gerade nicht nach ihrer persönlichen Beziehung zu den jeweiligen Neffen gehandelt, sondern habe gewollt, dass der Nachlass in der Familie bleibe. Dies aber spreche zweifelsfrei für eine Erbeinsetzung nach Stämmen zu gleichen Teilen.

Anzumerken sei schließlich, dass der Beteiligte zu 4 mit dem Vater des Beteiligten zu 3 erhebliche Spannungen gehabt habe, so dass nicht auszuschließen sei, dass es sich bei der von dem Beteiligten zu 4 geäußerten Rechtsansicht um eine Retourkutsche handele.

Schließlich hat der Beteiligte zu 3 im Einzelnen dazu vorgetragen, es habe zwischen den Beteiligten zunächst Einigkeit bestanden, dass diese jeweils zu ¼ an dem Nachlass der Erblasserin beteiligt seien. In diesem Sinne sei auch die gemeinschaftliche Erbschaftsteuererklärung abgegeben worden. Es werde angeregt, dass sich die Beteiligten in einer notariellen Urkunde auf eine Auslegung in diesem Sinne einigten.

Die Richterin des Nachlassgerichts hat mit wiederum ausführlich begründetem Beschluss vom 04.04.2022 (Bl. 141 f. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Den Äußerungen der Erblasserin, welche nach dem Vortrag des Beteiligten zu 3 dessen Mutter gegenüber erfolgt seien, könne nicht entnommen werden, ob diese auf den Nachlass der Erblasserin oder den des Vaters des Beteiligten zu 3 bezogen seien. Auch sei nicht der Wille der Erblasserin zu einem späteren Zeitpunkt nach der Testamentserrichtung maßgeblich, wenn schon keine Regelungslücke in dem Testament vorliege. Anderes folge auch nicht aus den von dem Beteiligten zu 3 angeführten Gerichtsentscheidungen, was näher begründet ist. Anhaltspunkte, die auf die Willensrichtung der Erblasserin schließen ließen, ergäben sich vorliegend aus dem Testament nicht. Wie sich aus dem Schlusssatz des Testaments ergebe, habe die Erblasserin zu allen Neffen offensichtlich ein Näheverhältnis gehabt und - entgegen den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen - die Einsetzung der Neffen nicht unabhängig von einem solchen vorgenommen.

Der Berichterstatter des Senats hat den Beteiligten mit Schreiben vom 08.04.2022 (Bl. 153 f. d. A.) Hinweise erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Nichtabhilfe bzw. die Beschwerde gegeben.

Der Beteiligte zu 3 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 25.05.2022 (Bl. 158 ff. d. A.) u. a. vorgetragen, er gehe davon aus, dass der Beteiligte zu 1 grundsätzlich an seinem ursprünglichen Erbscheinsantrag festhalte und nur im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung des Nachlassgerichts aus Beschleunigungsgründen bereit sei, auch die von dem Nachlassgericht angenommene Erbfolge zu akzeptieren.

Im Hinblick auf die unzureichende Unterzeichnung des Testaments sei auch zu prüfen, ob nicht gesetzliche Erbfolge unter Beteiligung des im Ausland lebenden Kindes der vorverstorbenen Nichte der Erblasserin in Betracht komme.

Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 3 im Wesentlichen seine Ausführungen weiter vertieft. Es sei angesichts der späteren Äußerungen der Erblasserin, die sich konkret auf das Haus in Stadt1 bezogen hätten, evident, dass diese die Kinder eines von ihr bedachten Neffen ersatzweise eingesetzt hätte, wenn sie dessen Vorversterben berücksichtigt hätte. Er hat dazu nähere Darlegungen zu dem Inhalt der Äußerungen der Erblasserin gegenüber seiner - des Beteiligten zu 3 - Mutter gemacht.

Er hat im Hinblick auf seine Rechtsauffassung auf die von ihm bereits bezeichneten obergerichtlichen Entscheidungen sowie auf einen Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vom 03.09.2012, 21 W 81/12, hier nach juris) zur Frage "Anwachsung oder Ersatzerbe" verwiesen. Die Auswertung der Rechtsprechung zu dieser Frage ergebe, dass in einem Zweifelsfall wie vorliegend der Ersatzbestellung nach § 2099 BGB der Vorrang einzuräumen sei.

Der Berichterstatter des Senats hat mit Schreiben vom 30.05.2022 (Bl. 166 f. d. A.) die Beteiligten auf den widersprüchlichen Vortrag zu Abkömmlingen der vorverstorbenen Nichte der Erblasserin hingewiesen. Während der Beteiligte zu 1 in seinem Erbscheinsantrag erklärt habe, diese sei kinderlos verstorben, und bei den hier Beteiligten handele es sich zugleich um die einzigen als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen, gehe der Beteiligte zu 3 offensichtlich davon aus, dass diese ein Kind gehabt habe. Der Senat hat den Beteiligten daher aufgegeben, klarzustellen, ob ihnen weitere als Erben zweiter Ordnung in Betracht kommende Personen, insbesondere Abkömmlinge von Geschwistern der Erblasserin bekannt seien und gegebenenfalls deren Namen und Anschriften mitzuteilen.

Die Beteiligten zu 2 und 4 haben mit einem gemeinsamen Schreiben vom 20.06.2022 (Bl. 168 f. d. A.) Stellung genommen. Sie haben u. a. erklärt, es sei unzutreffend, dass der Beteiligte zu 1 weiterhin mit einer Erteilung des von ihm ursprünglich beantragten Erbscheins einverstanden sei. Ein Abkömmling der Schwester der Erblasserin sei nicht existent. Unerwähnt lasse der Beteiligte zu 3, dass der vorverstorbene Neffe Vorname4 von der Erblasserin bereits lebzeitig erhebliche Geldsummen aus dem Nachlassvermögen zur Abwendung der Insolvenz seines überschuldeten Betriebs und zur Abwendung "privater Pfändungsbescheide" erhalten habe. Neben den Eltern des Vorname4 X hätten diesen und seine Ehefrau auch die Beteiligten zu 1 und 4 mit Geldsummen in hohem fünfstelligem Bereich unterstützt. Dieses Schuldenproblem sei auch der Grund gewesen, aus dem die Erblasserin eine Ersatzberufung des Beteiligten zu 3 gerade nicht verfügt habe. Die Erblasserin habe die Beteiligten zu 2 und 4 an ihr Sterbebett gerufen, um ihren diesbezüglichen Willen nochmals zu unterstreichen.

Der Beteiligte zu 3 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 30.06.2022 (Bl. 171 ff. d. A.) erklärt, den neuen Vortrag vollumfänglich zu bestreiten. Es habe keine Spannungen zwischen der Erblasserin und Vorname4 X sowie dessen Familie gegeben. Träfe dies zu, wäre nicht zu erklären, aus welchem Grund die Erblasserin den Neffen Vorname4 überhaupt zum Erben eingesetzt und mit dessen Familie ständig Kontakt gehabt habe. Vorname4 X sei der Erblasserin auch bei der Abwicklung der Hausverwaltung behilflich gewesen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass nicht der Beteiligte zu 3 die Existenz eines weiteren Großneffen eingeführt habe. Vielmehr sei es der Beteiligte zu 4 selbst gewesen, der in seinem Schreiben vom 20.01.2022 behauptet habe, der Großneffe, der Sohn der Nichte Vorname1, sei vom Erbe ausgeschlossen worden. Die Beteiligten zu 1 und zu 3 hätten zu einem solchen etwaigen Großneffen jedenfalls keinerlei Beziehungen.

Der Beteiligte zu 3 hat mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 28.06.2022 (Bl. 176 f. d. A.) nochmals erklärt, ihm sei kein Abkömmling der Nichte der Erblasserin bekannt. Diese habe ständig im Ausland, längere Zeit in England, gelebt. Dort habe sie mit einem Mann und einem Kind - es sei von einem Vorname2 die Rede gewesen - zusammengelebt. Ob es sich dabei um ein leibliches Kind der Nichte der Erblasserin gehandelt habe, sei dem Beteiligten zu 3 nicht bekannt. Zur Klarstellung hat er auch erklärt, nicht die Auffassung zu vertreten, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.

Mit weiterem gemeinsamen Schreiben vom 10.07.2022 (Bl. 179 f. d. A.) haben die Beteiligten zu 2 und 4 ergänzend vorgetragen. U. a. haben sie vorgebracht, der Neffe Vorname4 sei für die Erblasserin entgeltlich als Hausverwalter tätig gewesen. Diese Aufgabe sage aber nichts über dessen Lebenswandel und seinen Umgang mit Geld aus.

Zum wiederholten Male fantasiere der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3 von einer Schwester und deren Sohn im Ausland. Jetzt berichtige er seinen Vortrag auf Vorname2 Z, den Sohn der bereits am 27.05.2016 verstorbenen Cousine der Beteiligten zu 1, 2 und 4 Vorname1 Y.

Zur Klarstellung - so die Beteiligten zu 2 und 4 weiter - sei festzuhalten, dass die Erblasserin ihren Nachlass mit dem nach dem Tod ihrer Nichte errichteten Testament ganz bewusst nur lebenden Erbberechtigten habe zukommen lassen wollen und keine "Nachrücker" aus der nächsten Genration gewollt habe.

Der Beteiligte zu 3 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 22.11.2022 (Bl. 183 f. d. A.) entgegnet, dass gerade dann, wenn die Erblasserin - wie die Beteiligten zu 2 und 4 vortragen - Misstrauen gegenüber dem Miterben Vorname4 X gehegt habe, dessen Erbeinsetzung zeige, dass es ihr nicht auf das persönliche Verhältnis und die Person des Bedachten angekommen sei, sondern auf das gleichmäßige Bedenken aller Neffen und ihrer Stämme. Denn die Erblasserin habe sich von den nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2 und 4 bestehenden Problemen im Verhältnis zu einem Neffen offensichtlich nicht leiten lassen.

Der Beteiligte zu 1 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 15.01.2024 (Bl. 192 ff. d. A.) nunmehr die Auffassung vertreten, dass zugunsten der von der Erblasserin eingesetzten Miterben Anwachsung eingetreten sei, so dass ein Erbschein zu erteilen sei, welcher die Beteiligten zu 1, 2 und 4 als Miterben ausweise.

Der Beteiligte zu 3 hat mit Anwaltsschriftsatz vom 12.02.2024 (Bl. 200 f. d. A.) seine Auffassung nochmals weiter vertiefend dargelegt. Der Beteiligte zu 3 hat erklärt, er halte an dem ursprünglichen Erbscheinsantrag (des Beteiligten zu 1) fest und beantrage hilfsweise, einen Erbschein zugunsten der übrigen Beteiligten zu erteilen.

Der Senat hat nach Beratung der Sache weitere Ermittlungen u. a. nach dem Aufenthaltsort des Vorname2 Z durchgeführt (vgl. Bl. 218 m. Rs., Bl. 220 m. Rs. und Bl. 223 m. Rs. d. A.). Daraufhin ist von dem seinerzeit beurkundenden Notar der Scan des bereits bezeichneten öffentlichen Testaments der Erblasserin vom 02.07.2009 zu den Akten gereicht worden. Der Aufenthalt des Vorname2 Z konnte hingegen bislang nicht ermittelt werden (vgl. Bl. 244 d. A.).

Letztlich wird wegen des Vorbringens der Beteiligten auch auf die zu den Akten gereichten Schreiben / Schriftsätze der Beteiligten bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten nebst Anlagen verwiesen.

II.

A. Die Beschwerde ist zulässig.

  1. Sie ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

  2. Der Beteiligte zu 3 ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG, weil er durch den angefochtenen Beschluss in der von ihm angenommenen Miterbenstellung nach der Erblasserin beeinträchtigt ist. Der Beteiligte zu 3 strebt mit seiner Beschwerde nach wie vor die Erteilung des von dem Beteiligten zu1 beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins an und strebt nur hilfsweise - also für den Fall, dass die Voraussetzungen zu dessen Erteilung nicht festzustellen sein sollten - die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ohne seine Beteiligung an (zur Zulässigkeit des Hilfsantrags unten).

Zwar hat der Beteiligte zu 3 den mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesenen Erbscheinsantrag nicht gestellt, so dass ihm nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 FamFG an sich die Beschwerde nicht zustehen würde. Es ist im Fall einer Mehrheit von Antragsberechtigten aber anerkannt, dass über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur der Antragsteller berechtigt ist, die Beschwerde gegen eine seinen Antrag zurückweisende Entscheidung einzulegen, sondern aus verfahrensökonomischen Gründen auch jeder Beteiligte, der den Antrag zwar nicht gestellt hat, aber zum Zeitpunkt der Antragstellung befugt gewesen wäre und bei Beschwerdeeinlegung weiterhin befugt ist, diesen wirksam zu stellen (vgl. die Nachweise bei: Jokisch in Sternal, FamFG; 22. Aufl., § 59 FamFG, Rn. 41). Dies gilt unabhängig davon, ob der ursprüngliche Antragsteller selbst Beschwerde eingelegt hat oder - wie vorliegend der Beteiligte zu 1 noch im Abhilfeverfahren vor dem Nachlassgericht - eine selbständig eingelegte Beschwerde zurückgenommen hat. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, einen antragsberechtigten Beteiligten zunächst auf die Stellung eines inhaltsgleichen Antrags zu verweisen, gegen dessen - jedenfalls im Fall unveränderter Sachlage - zu erwartende Zurückweisung er erst nach nochmaliger Durchführung eines erstinstanzlichen Verfahrens Beschwerde einlegen könnte. Vorliegend war der Beteiligte zu 3 gemäß § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG ebenfalls berechtigt, den Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins, der ihn als Miterben ausweisen soll, zu stellen. Vor diesem Hintergrund hindert auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 1 seinerseits nunmehr von einer abweichenden Erbfolge ausgeht, den Senat nicht an einer Sachentscheidung, weil nämlich der Beteiligte zu 3 im Hauptantrag den ursprünglich von dem Beteiligten zu 1 gestellten Erbscheinsantrag - wie gesagt - ausdrücklich weiterverfolgt.

  1. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in Schriftform fristgerecht bei dem Nachlassgericht eingelegt worden, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 S. 1 FamFG.

B. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Erbfolge nach der Erblasserin aus der Erbeinsetzung in dem wirksam errichteten eigenhändigen Testament vom 07.08.2016 ergibt, und weiterhin, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 3 in diesem Testament nicht als (Ersatz-)Erben eingesetzt hat, so dass die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Erbscheins, der dessen Miterbenstellung zu ¼ ausweisen soll, nicht vorliegen.

  1. Bei dem Schriftstück vom 07.08.2016 handelt es sich um ein wirksam in der Form des § 2247 BGB eigenhändig errichtetes ordentliches Testament (§ 2231 Nr. 2 BGB).

a) Dafür, dass die Erblasserin das Schriftstück nicht eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Solches wendet die Beschwerde auch nicht ein.

b) Auch genügt mit dem Nachlassgericht die Unterschrift "Eure Tante Vorname9" der Anforderung des § 2247 Abs. 1 BGB, wonach die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben ist. Zwar soll nach § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB die Unterschrift den Vornamen und den Nachnamen des Erblassers enthalten. Nach Satz 2 der Vorschrift steht eine Unterzeichnung mit einer Unterschrift in anderer Weise der Gültigkeit des Testaments aber nicht entgegen, wenn diese zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht.

So verhält es sich vorliegend.

aa) An der Urheberschaft der Erblasserin an der Urkunde vom 07.08.2016, welche diese persönlich als Testament in besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gegeben hat, begründet die Unterzeichnung mit ihrem Vornamen unter Beifügung des Verwandtschaftsgrads keine Zweifel.

bb) Die Unterschrift reicht zur Feststellung der Ernstlichkeit der Erklärung der Erblasserin aus.

(1) Bei der Unterzeichnung eines Testaments mit einer Familienbezeichnung wie "Mutter" , "Onkel" oder - wie vorliegend ergänzt mit dem Vornamen - "Tante" können zwar im Einzelfall Zweifel an dem Testierwillen des Erklärenden aufkommen. Solches kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Erklärung in Form eines Briefs an die in dem Schriftstück als Begünstigte bezeichneten Angehörigen verfasst ist. Dann kann Anlass zur Aufklärung bestehen, ob es sich um eine unverbindliche Mitteilung späterer Testierabsichten an Familienangehörige oder bereits um eine verbindliche letztwillige Verfügung handeln soll (vgl. Baumann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2022, § 2247 BGB, Rn. 101).

(2) Umstände, die vorliegend solche Zweifel an dem Willen der Erblasserin begründen könnten, mit ihren Erklärungen verbindlich zu testieren, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich schon aus der Überschrift der Urkunde, die "Letztwillige Verfügung" lautet, und weiterhin aus deren eindeutigem Inhalt der Wille der Erblasserin, ein Testament zu errichten. Bei der Aufhebung aller vorausgehenden Verfügungen von Todes wegen, den Bestimmungen, auf welche Personen ihr Vermögen als Ganzes übergehen soll, und schließlich den Wünschen zum Umgang mit den Nachlassgegenständen und zu deren Aufteilung sowie zur Beisetzung und Grabpflege handelt es sich zweifelsfrei um verbindlich gewollte Verfügungen und nicht um bloße Ankündigungen oder Absichtserklärungen. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Erblasserin am 17.08.2016 das von ihr verfasste Schriftstück in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gab, nachdem sie das von ihr ausdrücklich widerrufene Testament am selben Tag aus dieser zurückgenommen hatte, und damit eindeutig ihren Willen zum Ausdruck brachte, wonach es sich dabei um ein wirksames Testament handeln sollte.

cc) Zudem würde, selbst wenn sich die Erbfolge nach der Erblasserin nicht nach dem Testament vom 07.08.2016 richten würde, dies der Beschwerde, wovon auch der Beteiligte zu 3 selbst ausgeht, nicht zum Erfolg verhelfen. Wenn nämlich gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre, würde dies nicht zu einer Miterbenstellung des Beteiligten zu 3 mit einem Anteil von ¼ führen, wie diese in dem beantragten Erbschein ausgewiesen werden soll. Denn in der gesetzlichen Erbfolge zweiter Ordnung (§ 1925 Abs. 1 BGB) wäre auch der Stamm des im Zweiten Weltkrieg gefallenen Bruders der Erblasserin, dessen Abkömmlinge, also zumindest der Sohn der vorverstorbene Nichte Vorname1 X, neben dem Stamm des Bruders Vorname3 X, von dem die hier Beteiligten abstammen, in der Erbfolge zweiter Ordnung mit gleichen Anteilen für beide Stämme zu berücksichtigen (§ 1925 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 1924 Abs. 3, 4 BGB).

  1. Der Beteiligte zu 3 kann das von ihm in Anspruch genommene Erbrecht nicht auf eine Erbeinsetzung in dem Testament vom 07.08.2016 stützen. Er ist in diesem Testament nicht ersatzweise für seinen vorverstorbenen Vater Vorname4 X als Miterbe eingesetzt und hat demnach keine Miterbenstellung erlangt.

a) Nach § 2094 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB führt, wenn mehrere Erben in der Weise eingesetzt sind, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, der Wegfall eines Erben vor dem Erbfall dazu, dass Anwachsung in der Weise eintritt, dass dessen Erbteil den übrigen (Mit-)Erben im Verhältnis ihrer Erbteile anfällt.

Anwachsung tritt nicht ein, wenn der Erblasser gemäß § 2096 BGB für den Fall des Wegfalls des Miterben einen anderen als Erben eingesetzt hat. Das Recht des Ersatzerben geht nach § 2099 BGB dem Anwachsungsrecht vor, so dass, sofern und soweit der Erblasser für einen eigesetzten Miterben einen Ersatzerben berufen hat, dieser Miterbe wird und der Erbteil des weggefallenen Miterben den übrigen nicht anwächst.

Weiterhin kann der Erblasser nach § 2094 Abs. 3 BGB Anwachsung auch ausschließen. Ob die Berufung eines Ersatzerben auch einen Ausschließungsgrund im Sinne von § 2094 Abs. 3 BGB darstellt (in diesem Sinne z. B. OLG Hamburg, Beschluss vom 25.07.1988, 2 W 66/87, Tz. 12; BayObLG, Beschluss vom 27.12.1990, BReg 1 a Z 55/90, Tz. 11, 13 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.01.1995, 5 W 89/94, Tz. 41; jeweils juris) oder ob ein Rückgriff auf diese Vorschrift im Fall der Einsetzung eines Ersatzerben nicht angezeigt ist, weil dann ohnehin bereits nach § 2099 BGB kraft Gesetzes Anwachsung ausgeschlossen ist (so Otte in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 2094 BGB, Rn. 10), bedarf hier keiner weiteren Erörterung.

b) Für einen Ausschluss der Anwachsung ohne Einsetzung eines Ersatzerben gibt das vorliegende Testament der Erblasserin keinen Anhaltspunkt. Auch würde eine solche hinsichtlich des Erbteils des weggefallenen Miterben zum Eintritt gesetzlicher Erbfolge führen (vgl. Gierl in BeckOGK BGB, Stand 01.09.2025, § 2094 BGB, Rn. 36), was zu einer von dem beantragten Erbschein abweichenden Erbfolge führen würde und der Beschwerde nicht zu Erfolg verhelfen könnte.

c) Wie das Nachlassgericht der angefochtenen Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, setzte die Erblasserin den Beteiligten zu 3 auch nicht als Ersatzerben für dessen vorverstorbenen Vater Vorname4 X ein.

Eine Einsetzung von Ersatzerben ist in dem Testament der Erblasserin weder ausdrücklich verfügt noch lässt sich diesem eine solche Verfügung im Wege der Auslegung entnehmen, so dass es bei der Anwachsung des Erbteils des Vorname4 X bei den Beteiligten zu 1, 2 und 4 gemäß § 2094 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verbleibt.

aa) Bei der Auslegung eines Testaments ist Ausgangspunkt dessen Wortlaut. Nach § 2084, § 133 BGB ist aber nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern im Wege der erläuternden Auslegung der Wortsinn der von dem Testierenden benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergegeben hat, was er ausdrücken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1982, Az. IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41 ff., Tz. 16; BayObLG, Beschluss vom 17.05.2001, Az. 1Z BR 121/00, Tz. 25, jeweils juris; Weidlich in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 2084 BGB, Rn. 1). Zur Ermittlung des Willens eines Erblassers sind zudem Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen und zu würdigen, welche auch vor oder nach der Testamentserrichtung liegen können (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1992, Az. IV ZR 160/91, juris Tz. 10). Maßgeblich ist aber stets der Wille des Testierenden zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Wegen der Formstrenge für die Errichtung von Verfügungen von Todes wegen muss ein sich aus den äußeren Umständen ergebender Wille des Erblassers in der Testamentsurkunde mindestens angedeutet sein (vgl. Weidlich in Grüneberg, a. a. O., § 2084 BGB, Rn. 4 m. w. N.).

Lässt sich der tatsächliche Wille eines Erblassers nicht ermitteln, kann hilfsweise auf den Sinn der Erklärungen abgestellt werden, welcher dem mutmaßlichen Willen am ehesten entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1985, Az. IVa ZR 231/83, juris Tz. 13). Hat der Erblasser einen bestimmten, tatsächlich eingetretenen Fall nicht bedacht und deshalb nicht geregelt, so kommt auch eine ergänzende Auslegung des Testaments in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16. Juris Tz. 14). Erst wenn dann noch Zweifel verbleiben, kann schließlich auf die gesetzlichen Auslegungsregeln zurückgegriffen werden.

bb) Unter Heranziehung der genannten Auslegungsgrundsätze gibt es vorliegend in der Testamentsurkunde oder außerhalb dieser keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin für den Wegfall des von ihr als Miterben eingesetzten Vorname4 X einen Ersatzerben auch nur mutmaßlich hätte einsetzen wollen.

(1) Zwar findet die Vermutungsvorschrift des § 2069 BGB, nach der bei einer Zuwendung an einen Abkömmling im Zweifel gilt, dass der Erblasser für den Fall des Wegfalls des Abkömmlings dessen Abkömmlinge insoweit bedacht hat, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, für die Einsetzung anderer dem Erblasser nahestehender Personen nach ganz überwiegender Auffassung (u. a. BGH, Urteil vom 05.07.1972, IV ZR 125/70, Tz. 43; BayObLG, Beschluss vom 25.01.2000, 1Z BR 181/99, Tz. 14; OLG München, Beschluss vom 06.07.2006, 31 Wx 35/06, Tz. 16; KG, Beschluss vom 26.03.2021, 6 W 1/21, Tz. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2025, 10 W 40/25, Tz. 41; jeweils juris; Leipold in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl., § 2069 BGB, Rn. 37) keine entsprechende Anwendung.

(2) Die Einsetzung einer sonstigen dem Erblasser nahestehenden Person zum Erben, welche nach der Testamentserrichtung wegfällt, gibt aber regelmäßig Anlass zur - auch im persönlichen Anwendungsbereich des § 2069 BGB vorrangigen - Auslegung des Testaments. Im Hinblick auf eine etwaige stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung der nahestehenden Person ist unter Anwendung der vorgenannten allgemeinen Auslegungsgrundsätze zunächst zu prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben tatsächlich gedacht hat und was er für diesen Fall gewollt hat; falls sich insoweit keine Feststellungen treffen lassen, ist im Wege einer ergänzenden Auslegung zu ermitteln, welche letztwillige Anordnung der Erblasser mutmaßlich getroffen hätte, wenn er den vorzeitigen Wegfall des Bedachten erkannt und vorausschauend berücksichtigt hätte. (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.1991, Az. 15 W 129/91, juris Tz. 20).

Aus den von dem Beteiligten zu 3 angeführten obergerichtlichen Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat in dem Beschluss vom 03.09.2012 zu 21 W 81/12 (juris Tz. 17 f.) die vorgenannten Auslegungsgrundsätze angewendet. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 17.01.2020 zu 6 W 58/19 (juris Tz. 11) ausgeführt, dass die Annahme einer schlüssigen Ersatzberufung des Abkömmlings eines entfernteren Verwandten des Erblassers der richterlichen Feststellung und Auslegung überlassen ist. Auch das Oberlandesgericht München ist in dem Beschluss vom 26.04.2017 zu 31 Wx 378/16 (juris Tz. 17) davon ausgegangen, dass die Feststellung einer stillschweigenden Ersatzberufung eines Abkömmlings des eingesetzten Erben im Wege der (ergänzenden) Auslegung zu erfolgen hat, wobei zunächst zu klären ist, ob der Erblasser die Möglichkeit des Vorversterbens des eingesetzten Erben bedacht hat (vgl. OLG München, a. a. O., Tz. 21). Schließlich hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 08.08.2003 zu 1Z BR 16/03 (juris Tz. 13) erkannt, dass bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung vor Feststellung der Anwachsung im Wege der gegebenenfalls ergänzenden Testamentsauslegung zu prüfen und festzustellen ist, ob Ersatzerben bestimmt sind.

(3) Vorliegend legen - wie auch das Nachlassgericht erkannt hat - die Umstände nahe, dass die Erblasserin bei Errichtung ihres eigenhändigen Testaments im Jahr 2016 die Möglichkeit erkannte, dass ihr im Jahr 1950 geborener Neffen Vorname4 X wie auch die anderen von ihr zu Miterben eingesetzten Neffen vor ihrem eigenen Tod versterben könnten, und trotz dieser Erkenntnis bewusst von der Einsetzung eines Ersatzerben absah.

Die 1945 geborene Nichte der Erblasserin war nämlich am 27.05.2016 kurz vor Errichtung des eigenhändigen Testaments verstorben. Wenn aber die Erblasserin in Ansehung des Todes ihrer Nichte kurze Zeit später ein Testament errichtete, in welchem sie ihre zur Generation der Nichte zu rechnenden Neffen als Erben einsetzte, liegt es nahe, dass sie auch die Möglichkeit deren Vorversterbens bedachte.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Erblasserin die Möglichkeit der Berufung von Ersatzerben bekannt war. In dem von ihr widerrufenen notariellen Testament vom 02.07.2009, das sie zudem in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Errichtung des eigenhändigen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknahm, hatte die Erblasserin nämlich detaillierte Regelungen für den Fall eines Wegfalls ihrer vier Neffen getroffen, zu deren Gunsten sie auch in dem Testament aus dem Jahr 2009 Zuwendungen verfügt hatte. Teils war dies in Form einer Erbeinsetzung, teils in Form der Aussetzung von Vermächtnissen erfolgt.

(4) Ist demnach davon auszugehen, dass der Erblasserin die Möglichkeit des Wegfalls eines der von ihr eingesetzten vier Neffen bewusst und die Möglichkeit der Berufung von Ersatzerben bekannt war, und schweigt ihr eigenhändiges Testament zur Berufung von Ersatzerben, genügen die von dem Beteiligten zu 3 angeführten Umstände nicht, von dessen stillschweigender Einsetzung als Ersatzerben auszugehen.

(a) Entgegen der Annahme der Beschwerde lag den detaillierten Ersatzberufungen in dem älteren notariellen Testament - wie ausgeführt - nicht der erkennbare Wille der Erblasserin zugrunde, dass an die Stelle der bedachten Neffen jeweils deren Kinder treten sollten. Es kann dann aber auch nicht angenommen werden, die Erblasserin hätte bei Errichtung ihres eigenhändigen Testaments eine solche weiterhin vorhandene Vorstellung diesem stillschweigend gleichsam als selbstverständlich zugrunde gelegt.

In ihrem notariellen Testament hatte die Erblasserin zwar verfügt, dass an die Stelle des dort als Alleinerben eingesetzten Beteiligten zu 2 dessen beide Söhne als Ersatzerben zu gleichen Teilen treten sollten. Für das dem Beteiligten zu 1 im Wege eines Vermächtnisses zugewandte Grundstück bestimmte die Erblasserin ihren Neffen Vorname4 X als Ersatzvermächtnisnehmer. Für die den Beteiligten zu 1 und zu 4 sowie dem Vorname4 X zugewandten Vermächtnisse von jeweils gleichen Teilen ihres Geldvermögens ordnete die Erblasserin aber ausdrücklich deren Entfall bei Wegfall eines Vermächtnisnehmers an, so dass diese Zuwendung nicht der Generation der Großneffen und -nichten zufallen sollte, sondern dem als Erben eingesetzten Neffen. Eine Ausnahme machte die Erblasserin nur für das Vermächtnis zugunsten des Beteiligten zu 4, für das wiederum dessen beide Töchter aus erster Ehe Ersatzvermächtnisnehmerinnen sein sollten. Eine ersatzweise Zuwendung des Geldvermächtnisses an den Beteiligten zu 3 für einen etwaigen Wegfall dessen Vaters, des Vorname4 X, traf die Erblasserin demgegenüber aber gerade nicht. Ein grundsätzlicher Wille, dass die jeweiligen Kinder der bedachten Neffen an deren Stelle treten sollten und dass solches insbesondere auch für den Beteiligten zu 3 gelten sollte, lässt sich dem notariellen Testament gerade nicht entnehmen. Auf eine dahingehende grundsätzliche Vorstellung der Erblasserin bei Errichtung des Testaments (noch) im Jahr 2016 kann demnach auch nicht geschlossen werden.

(b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde und mit dem Nachlassgericht spricht zudem mehr dafür, dass die Erblasserin ihre vier eingesetzten Neffen jeweils persönlich bedenken wollte und nicht etwa als Erste ihres jeweiligen Stammes, was für eine Ersatzberufung von deren Abkömmlingen sprechen würde (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 05.07.1972, IV ZR 125/70, Tz. 44; OLG München, Beschluss vom 25.07.2016, 31 Wx 156/15, Tz. 14; beide juris).

(aa) Für die Einsetzung als jeweils Erster eines Stammes kann zwar ein bedeutsames Indiz sein, dass ein Erblasser die jeweiligen Stämme der gesetzlichen Erbfolge folgend gleichmäßig bedenkt, sich also überwiegend von formalen Kriterien leiten lässt und nicht von dem persönlichen Verhältnis zu den bedachten Personen, wobei es auf die Vorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24.09.2025, 3 W 149/24, Tz. 25; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2021; 3 Wx 132/20, Tz. 7; OLG München, Beschlüsse vom 26.04.2017, 31 Wx 378/16, Tz. 25 und vom 25.07.2016, 31 Wx 156/15, Tz. 14; jeweils juris).

Für eine persönliche Zuwendung an jeden der vier Neffen spricht vorliegend aber schon deren namentliche Bezeichnung, wobei die Erblasserin diese durch Unterstreichung noch hervorgehoben hat, sowie der diesen gegenüber von der Erblasserin ausdrücklich ausgesprochene Dank. Damit brachte die Erblasserin zum Ausdruck, dass die Zuwendung an jeden der Neffen maßgeblich wegen des zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aus ihrer Sicht jedenfalls subjektiv bestehenden engen persönlichen Verhältnisses erfolgte, auch wenn sie die vier Neffen jeweils mit gleichen Anteilen bedachte. Denn die Erblasserin sah offensichtlich das persönliche Verhältnis zu jedem der vier von ihr bedachten Neffen bei Errichtung des eigenhändigen Testaments als in gleicher Weise eng und herzlich an, wie sich an dem Dank an alle Neffen ("Dank Euch allen" ) am Ende des Testaments zeigt. Ein aus Sicht der Erblasserin enges und vertrauensvolles persönliches Verhältnis gerade zu dem Vorname4 X kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Erblasserin diesen mit der Pflege ihres Grabes und damit mit einer besonderen Aufgabe nach ihrem Tod betraute.

Dass die Erblasserin ihr persönliches Verhältnis zu ihren Neffen und auch von diesen untereinander bei Testamentserrichtung als ungestört und vertrauensvoll ansah, ergibt sich auch daraus, dass sie die Verteilung ihrer persönlichen Wertgegenstände einer Einigung der Erben überließ.

(bb) Ob äußere Umstände aus objektiver Sicht eine Beeinträchtigung des Verhältnisses zu einzelnen Neffen begründen könnten und ob die Erblasserin zu späteren Zeitpunkten die Neffen im persönlichen Umgang unterschiedlich behandelte - insoweit stellen die Beteiligten zu 2 und 4 insbesondere auf das Verhalten der Erblasserin kurz vor ihrem Tod ab - bedarf keiner weiteren Klärung. Denn für den maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung des Testaments hat die Erblasserin in diesem eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr persönliches Verhältnis zu jedem ihrer Neffen gleichermaßen als herzlich und persönlich zugewandt bewertete.

(cc) Dass - wie die Beschwerde anführt - die Erblasserin den Begriff "Familie" im Sinne von "Stamm" gebraucht hätte, findet keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Zum einen ist der Begriff der Familie weiter gefasst als der des Stamms, weil davon - auch nach dem Vortrag des Beteiligten zu 3 - die jeweiligen Ehefrauen der Neffen ebenfalls umfasst sind. Zum anderen ist der das Testament abschließende Wunsch des Wohlergehens unmittelbar an die vorstehend als Erben eingesetzten und namentlich bezeichneten Neffen ("Euch" ) und nur mittelbar an deren Angehörige ("und Euren Familien" ) gerichtet. Diese Differenzierung spricht dann jedenfalls nicht dafür, dass die Erblasserin ihre Neffen jeweils als ersten seines Stamms hätte einsetzen und den Stamm und nicht den Neffen persönlich hätte bedenken wollen.

(dd) Auch dem Wunsch der Erblasserin, dass ihr Haus möglichst lange in Familienbesitz bleiben solle, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht entnehmen, dass die Erblasserin die Vorstellung gehabt hätte, dass das Erbe den jeweiligen Stämmen zufallen sollte. Schon vor dem Hintergrund, dass die Erblasserin den Stamm der Nichte Vorname1 nicht bedachte, spricht dagegen, dass sie "Familienbesitz" im Sinne von "im Besitz der gesamten Familie" , also aller noch vorhandenen Stämme, verstanden hätte. Vielmehr liegt es nahe, dass sie nicht wollte, dass das Haus außerhalb der Familie stehenden Dritten zufalle, was aber auch gewährleistet ist, wenn nur drei Neffen erben.

Dann liegt mit dem Nachlassgericht aber auch nicht fern, dass die Erblasserin mit diesem Wunsch die Vorstellung verbunden hat, dass das Haus jedenfalls nicht mehr Personen als den vier bedachten Neffen zufallen soll. Selbst wenn die Erblasserin nicht erkannt haben sollte, dass sich mit der Anzahl der bedachten Personen die Wahrscheinlichkeit und die Zeitdauer für die Umsetzung dieses Wunsches voraussichtlich reduzieren wird, kann auch nicht mutmaßlich angenommen werden, dass sie dennoch die jeweiligen Kinder ihrer Neffen als Ersatzerben eingesetzt hätte. Während die Erblasserin in dem notariellen Testament, in dem sie diesen Wunsch betreffend ihr Haus ebenfalls äußerte, nur einen ihrer Neffen als Erben einsetzte, dem damit auch die Immobilie zufiel, erweiterte die Erblasserin in ihrem Testament von 2016 den Kreis der Erben und damit an der Immobilie Berechtigten auf vier Miterben. Dies legt zwar nahe, dass die Erblasserin der Gefahr der Zersplitterung des Nachlasses insoweit geringeres Gewicht beimaß als dem der der Gleichbehandlung aller Neffen. Nicht nahe liegt hingegen, dass sie im Fall des Wegfalls eines ihrer Neffen in Kauf nehmen wollte, dass sich schon bei dem Erbfall der Kreis der Berechtigten noch deutlich erweiterte, indem die - teilweise mehreren - Kinder eines Neffen Miterben werden sollten.

(d) Gibt es demnach keine anderen hinreichenden Anhaltspunkte für den Willen der Erblasserin bei Testamentserrichtung, mit der Erbeinsetzung der vier Neffen auch deren jeweiligen Abkömmlinge als Ersatzerben und insbesondere den Beteiligten zu 3 als Ersatzerben für den vorverstorbenen Vorname4 X einzusetzen, genügen auch spätere Äußerungen der Erblasserin - den entsprechenden Vortrag der Beteiligten zu 1 und 3 als wahr unterstellt -, aus denen der Beteiligte zu 3 auf den Willen der Erblasserin schließen möchte, dass er an der Stelle seines verstorbenen Vaters erben solle, nicht, von einem entsprechenden Willen der Erblasserin bei Testamentserrichtung auszugehen. Auch insoweit folgt der Senat dem Nachlassgericht. Im Hinblick auf die von dem Beteiligten zu 3 erstinstanzlich behaupteten Äußerungen gegenüber seiner Mutter kann schon inhaltlich nicht darauf geschlossen, werden, dass die Erblasserin gewollt hätte, diesen an Stelle seines Vaters an ihrem Nachlass zu beteiligen. Ebenso kann die Äußerung dahingehend verstanden werden, dass die Erblasserin davon ausgegangen ist, dass der Beteiligte zu 3 als Erbe seines Vaters aus dessen Nachlass versorgt sei.

Soweit der Beteiligte zu 3 mit der Beschwerde erstmals vorgetragen hat, die Erblasserin habe sich gegenüber seiner Mutter auch dahingehend geäußert, dass für ihn ebenfalls - demnach also wohl neben seiner Erbenstellung nach seinem Vater - deshalb gesorgt sei, weil er das Haus in Stadt1 von ihr - der Erblasserin - miterben würde, lässt dies einen Schluss auf einen entsprechenden Willen bei Testamentserrichtung nicht zu. Dies gilt auch für die von dem Beteiligten zu 1 behauptete Äußerung der Erblasserin kurz vor ihrem Tod, wonach der Beteiligte zu 3 an der Stelle seines Vaters Erbe mit dessen Anteil werden solle. Es ist möglich und nach der Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich, dass die Erblasserin, der offensichtlich an einem harmonischen Verhältnis zu ihren Verwandten gelegen war, dieses nicht beeinträchtigen wollte und sich den von ihr angenommenen Erwartungen ihrer Verwandten betreffend ihren Nachlass gemäß äußerte, um mögliche Konflikte zu ihren Lebzeiten zu vermeiden. Auch denkbar ist, dass die Erblasserin eine erneute abweichende Testierung in Erwägung zog und es sich lediglich um Ankündigungen möglichweise beabsichtigter Verfügungen handelte, aus denen aber auf eine abschließende Willensbildung nicht geschlossen werden kann und die erst recht keinen Schluss auf den Willen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulassen.

(5) Ist davon auszugehen, dass die Erblasserin - wie ausgeführt - die Möglichkeit des Wegfalls des Vorname4 X bei Testamentserrichtung erkannt hatte, liegt in dem Schweigen des Testaments zu einer Berufung von Ersatzerben auch keine Regelungslücke vor, so dass für eine ergänzende Auslegung kein Raum ist. Selbst wenn man aber unterstellte, dass die Erblasserin diese Möglichkeit nicht bedacht hätte, lassen die Gesamtumstände aus den genannten Gründen einen sicheren Schluss auf einen mutmaßlichen Willen der Erblasserin, der auf eine Ersatzberufung des Beteiligten zu 3 gerichtet gewesen wäre, nicht zu.

(6) Unabhängig davon, ob nach dem vorstehenden Auslegungsergebnis noch Zweifel dahingehend verbleiben, ob eine stillschweigende Einsetzung der Abkömmlinge der bedachten Neffen überhaupt noch in Betracht kommt, ist vorliegend ein Rückgriff auf eine gesetzliche Auslegungsregel nicht möglich. Die Vorschrift des § 2069 BGB findet - wie bereits eingangs ausgeführt - für die Einsetzung anderer nahestehender Personen keine - auch keine entsprechende - Anwendung.

Ergibt sich demnach im Wege der Auslegung weder der tatsächliche noch auch nur der hypothetische Wille der Erblasserin, der auf eine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3 als Abkömmling des eingesetzten Neffen Vorname4 X an dessen Stelle gerichtet wäre, und folgt solches auch nicht aus der Anwendung gesetzlicher Auslegungsregeln, lässt sich eine Miterbenstellung des Beteiligten zu 3 nicht feststellen.

Demzufolge hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht zurückgewiesen, weil die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins, der eine Erbfolge unter Einschluss des Beteiligten zu 3 ausweisen soll, erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt werden können (§ 352e Abs. 1 S. 1 FamFG).

C. Über den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag des Beteiligten zu 3 vom 12.02.2024 hatte der Senat nicht zu erkennen. Es begegnet nach Auffassung des Senats bereits Bedenken, ob unter Berücksichtigung der strengen Antragsbindung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren (vgl. Zimmermann, Erbschein, 3. Aufl., Rn. 952 m. w. N.) und der ausschließlichen instanziellen Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 BGB) eine Änderung des erstinstanzlich gegenständlichen Erbscheinsantrags auch in Form der erstmaligen Stellung eines Hilfsantrags im Verfahren vor dem Beschwerdegericht überhaupt noch zulässig sein kann. Durch Zulassung und Entscheidung über einen derartigen im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Hilfsantrag würde einem - möglicherweise auch erstmalig im gesamten Verfahren - beschwerten Beteiligten zudem die Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidung in einer weiteren Tatsacheninstanz genommen werden.

Jedenfalls kann ein solcher Hilfsantrag nur dann zugelassen werden, wenn dieser sachdienlich ist (Rechtsgedanke aus § 263 ZPO) und dabei insbesondere der Verfahrensökonomie dient. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil der Beteiligte zu 3 für die Erteilung eines Erbscheins, der eine Erbfolge ohne seine Beteiligung ausweisen soll, kein Antragsrecht hat, so dass er eine Sachentscheidung über den Hilfsantrag gar nicht herbeiführen kann.

D. Von weiteren noch möglich erscheinenden Ermittlungen zum Aufenthalt des Vorname2 Z (eine Person mit diesem Namen ist möglicherweise auf verschiedenen Social-Media-Plattformen aktiv) hat der Senat abgesehen. Denn eine Beteiligung des Vorname2 Z an dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war nicht mehr erforderlich, weil dessen Beeinträchtigung in eigenen Rechten durch die vorliegende Entscheidung nicht in Betracht kommt.

III.

A. Da sich die Verpflichtung des Beteiligten zu 3 zur Tragung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG) und der Senat keine Veranlassung für eine davon abweichende Kostenentscheidung gesehen hat, bedurfte es insoweit auch keines Ausspruchs.

Die Entscheidung über die Erstattung von den Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 4, welche durchgängig ein der Beschwerde entgegengesetztes Rechtsschutzziel verfolgt haben, zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen (§ 80 S. 1 Alt. 2 FamFG) folgt aus § 84 FamFG. Dies gilt auch im Verhältnis zu dem Beteiligten zu 1, der zwar den ursprünglichen Erbscheinsantrag gestellt, aber bereits mit seiner später zurückgenommenen Beschwerde und in der Folge durchgängig im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Übereinstimmung mit den Beteiligten zu 2 und 4 von einer von seinem Erbscheinsantrag abweichenden Erbfolge ausgegangen ist.

B. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG, wonach für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts im Verfahren über die Erbscheinserteilung der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls unter Abzug vom Erblasser herrührender Verbindlichkeiten maßgeblich ist. Der Senat hat diesen in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Nachlassgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf Grundlage der von den Beteiligten gemachten Angaben zum Nachlasswert festgesetzt.

C. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 FamFG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil sie im Gesetz nicht vorgesehen ist.

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